Organisationsverordnung vom 6. Dezember 1999 für das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (OV-UVEK)
gestützt auf Artikel 43 Absatz 2 des Regierungsund Verwaltungsorganisations-
1 (RVOG) gesetzes vom 21. März 1997 sowie in Ausführung von Artikel 28 der Regierungsund Verwaltungsorganisa-
2 (RVOV), tionsverordnung vom 25. November 1998 verordnet:
1. Kapitel: Das Departement
Art. 1 Ziele und Tätigkeitsbereiche
1 Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (Departement) leistet in seinen Politikbereichen einen Beitrag an die nachhaltige Entwicklung der Schweiz.
2 Es verfolgt dabei die folgenden Ziele:
- a. Schutz und Erhalt der natürlichen Lebensgrundlagen (ökologische Nachhaltigkeit);
- b. Sicherstellung attraktiver Dienstleistungen in den Bereichen Verkehr, Energie, Wasser, Post, Telekommunikation und elektronische Medien im Interesse der Bevölkerung und Wirtschaft (wirtschaftliche Nachhaltigkeit);
- c. Sicherstellung des Zugangs zu den natürlichen Lebensgrundlagen und zu den öffentlichen Dienstleistungen für alle Bevölkerungskreise und für alle Landesteile zu vergleichbaren Bedingungen und Schutz der Menschen vor Gefahren und gesundheitlichen Risiken (soziale Nachhaltigkeit).
3 Das Departement befasst sich mit folgenden Tätigkeitsbereichen:
- a. Verkehr zu Land, zu Wasser und in der Luft;
- b. Erhebung und Nutzung der Wasservorkommen und Aufnahme des geologischen Untergrundes;
- c. Energieversorgung;
- d. elektronische Medien, Telekommunikation und Post;
- e. Schutz der Umwelt;
- f. Schutz vor Naturgefahren.
Art. 2 Grundsätze der Departementstätigkeiten
Das Departement beachtet bei der Verfolgung seiner Ziele und Tätigkeiten neben den allgemeinen Grundsätzen der Verwaltungstätigkeit (Art. 11 RVOV) insbesondere folgende Grundsätze:
- a. Es arbeitet eng mit den Kantonen und Gemeinden sowie mit der Wirtschaft und den Sozialpartnern zusammen.
- b. Es beachtet den Grundsatz der Subsidiarität und achtet auf administrativ einfache Lösungen und rasche Verfahren.
- c. Es setzt sich in allen Tätigkeitsbereichen für die internationale Abstimmung ein, insbesondere auf europäischer Ebene.
Art. 3 Ziele der Verwaltungseinheiten
Die Ziele nach den Artikeln 6–12 dienen den Verwaltungseinheiten des Departementes als Richtschnur bei der Erfüllung ihrer Aufgaben und bei der Wahrnehmung ihrer Zuständigkeiten, wie sie in der Bundesgesetzgebung festgelegt sind.
Art. 4 Zusammenarbeit
Bei der Erfüllung ihrer Aufgaben vertreten die Verwaltungseinheiten im Rahmen der aussenpolitischen Ziele des Landes in Absprache mit den andern Departementen und Bundesämtern die Schweiz in internationalen Organisationen und wirken in nationalen und internationalen Fachgremien sowie bei der Erarbeitung und dem Vollzug von Staatsverträgen mit. 2. Kapitel: Ämter und Verwaltungseinheiten der zentralen Bundesverwaltung
1. Abschnitt: Das Generalsekretariat
Art. 5
1 Das Generalsekretariat übt die Funktionen nach Artikel 42 RVOG aus und nimmt folgende Kernfunktionen wahr:
- a. Es ist verantwortlich für die Vorbereitung und den Vollzug der Entscheidungen der Departementsvorsteherin oder des Departementsvorstehers.
- b. Es ist betraut mit Strategie, Planung, Controlling und Koordination auf Departementsstufe.
- c. Ihm obliegen die Informationsbeschaffung, die Informationsplanung und die Kommunikation auf Departementsstufe.
- d. Es ist verantwortlich für Ressourcen und Logistik auf Departementsstufe.
- e. Es besorgt die Rechtsanwendung, Rechtsprechung und Rechtsberatung auf Departementsstufe und begleitet die Rechtsetzungsarbeiten, die im Departement vorgenommen werden.
2 Darüber hinaus erfüllt es folgende Aufgaben:
- a. Es erarbeitet die allgemeinen verkehrsplanerischen und verkehrspolitischen Grundlagen und sorgt für die Koordination zwischen den Verkehrsträgern.
- b. Es ist verantwortlich für die hoheitlichen Aufgaben gemäss Postgesetz vom
3 4 und Postorganisationsgesetz vom 30. April 1997 . 30. April 1997
- c. Es nimmt innerhalb des Departements die Eignerinteressen gegenüber den öffentlichen und gemischtwirtschaftlichen Unternehmungen wahr.
- d. Es überwacht den Fernmeldeverkehr nach Artikel 44 des Fernmeldegesetzes
5 (FMG). vom 30. April 1997
2. Abschnitt: Die Ämter
Art. 6 Bundesamt für Verkehr
1 Das Bundesamt für Verkehr (BAV) ist die Fachbehörde für den öffentlichen Landverkehr.
2 Es verfolgt entsprechend den politischen Vorgaben insbesondere folgende Ziele:
- a. Erhöhung des Anteils des öffentlichen Landverkehrs am nationalen Personenverkehr durch die Gewährleistung eines attraktiven und bedarfsgerechten Angebots;
- b. Anschluss des schweizerischen Schienennetzes ans europäische Hochgeschwindigkeitsnetz im internationalen Personenverkehr;
- c. Erhöhung des Anteils des Schienenverkehrs am Güterverkehr unter Verlagerung des Verkehrs über lange Distanzen und des alpenquerenden Verkehrs von der Strasse auf die Schiene;
- d. Anpassung der Eisenbahninfrastruktur an die aktuellen Erfordernisse durch Ausnützung der vorhandenen Infrastrukturkapazitäten und Realisierung von Neubaustrecken;
- e. Steigerung der Effizienz des öffentlichen Verkehrs;
- f. Gewährleistung der Verkehrssicherheit im Schienen-, Seilbahn-, Schiffsund Automobilverkehr, soweit dafür eine eidgenössische Konzession oder Bewilligung besteht, insbesondere durch die Aufsicht über Betrieb, Anlagen und Fahrzeuge der Unternehmungen des öffentlichen Verkehrs.
3 Zur Verfolgung dieser Ziele nimmt das BAV folgende Funktionen wahr:
- a. Es bereitet die Entscheidungen für eine kohärente Politik im Bereich des öffentlichen Verkehrs, mit Ausnahme der Luftfahrt, des Strassenund des Wasserstrassenbaus, vor und setzt sie um.
- b. Es bearbeitet alle Bestellungen bei den SBB und allen andern Transportunternehmungen.
- c. Es bettet die schweizerische Politik des öffentlichen Verkehrs und die schweizerischen Marktzugangsregeln im Strassenverkehr ein in die entsprechende europäische Politik und ihre Regelungen.
- d. Es ist zuständig für die Zulassung von Strassentransportunternehmungen im Personenund Güterverkehr.
Art. 7 Bundesamt für Zivilluftfahrt
1 Das Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL) ist die Fachbehörde für die öffentliche und private Zivilluftfahrt.
2 Es verfolgt entsprechend den politischen Vorgaben insbesondere folgende Ziele:
- a. Gewährleistung eines hohen Sicherheitsstandards in der schweizerischen Zivilluftfahrt;
- b. Sicherstellung eines attraktiven, bedarfsgerechten Angebotes der schweizerischen Luftfahrt durch die Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit der schweizerischen Luftfahrtunternehmen im schweizerischen und internationalen Umfeld;
- c. Sicherstellung einer langfristigen, aktiven Rolle der Schweiz im internationalen Luftverkehr.
3 Zur Verfolgung dieser Ziele nimmt das BAZL folgende Funktionen wahr:
- a. Es bereitet die Entscheidungen für eine kohärente Politik im Bereich der schweizerischen Zivilluftfahrt vor und setzt sie um.
- b. Es bewilligt und beaufsichtigt Infrastrukturanlagen, Luftfahrtunternehmen, Luftfahrtpersonal und Luftfahrtmaterial der Zivilluftfahrt.
- c. Es hat die strategische Leitung der zivilen Flugsicherung inne.
- d. Es handelt Staatsverträge zur Sicherung von Verkehrsrechten im internationalen Luftverkehr aus und vollzieht sie.
- e. Es ordnet Sicherheitsmassnahmen zur Verhütung von Anschlägen auf die zivile Luftfahrt an und überwacht sie.
Art. 8 Bundesamt für Wasser und Geologie
1 Das Bundesamt für Wasser und Geologie (BWG) ist die Fachbehörde für Wasser und Geologie.
2 Es verfolgt entsprechend den politischen Vorgaben insbesondere folgende Ziele:
- a. Bereitstellung der notwendigen hydrologischen und geologischen Grundlagen für die nachhaltige Entwicklung;
- b. Gewährleistung des Schutzes vor Hochwasser und – im Rahmen der Aufgaben des Bundes – vor Erdbeben;
- c. Gewährleistung einer nachhaltigen Nutzung der Wasserkraft;
- d. Gewährleistung eines hohen Sicherheitsstandards der Stauanlagen;
- e. Gewährleistung der Einheit des Rheinregimes im Bereich der technischen und sicherheitspolitischen Vorschriften im Rahmen der internationalen Zusammenarbeit.
3 Zur Verfolgung dieser Ziele nimmt das BWG folgende Funktionen wahr:
- a. Es bereitet die Entscheidungen für eine kohärente Politik im Bereich der Wasserwirtschaft vor und setzt sie um. Dazu gehören insbesondere die Regulierung der Seen, die Nutzbarmachung der Wasserkräfte, die Pumpspeicherungen, die Binnenwasserstrassen und die Grossschifffahrt in Verbindung mit dem Meer.
- b. Es bereitet die Entscheidungen für eine kohärente Politik im Bereich der Wasserbaupolizei vor und setzt sie um. Dazu gehören insbesondere der Hochwasserschutz und die Aufsicht über die Sicherheit der Stauanlagen.
- c. Es bereitet die Entscheidungen für eine kohärente Politik zum Schutz vor Erdbeben vor und setzt sie um.
- d. Es führt hydrologische und geologische Erhebungen durch, insbesondere im Interesse des Umweltschutzes, der Wasserwirtschaft sowie des öffentlichen Bauund Planungswesens.
- e. Es stellt Grundlagen bereit über die geologischen und hydrologischen Verhältnisse der Schweiz und stellt die geologische Aufnahme der Schweiz sicher.
Art. 9 Bundesamt für Energie
1 Das Bundesamt für Energie (BFE) ist die Fachbehörde für die Energieversorgung und die Energienutzung.
2 Es verfolgt entsprechend den politischen Vorgaben insbesondere folgende Ziele:
- a. Schaffung der Voraussetzungen für eine ausreichende, breit gefächerte und sichere, wirtschaftliche und umweltverträgliche Energieversorgung;
- b. Steigerung der Effizienz bei der Nutzung von Energie und Erhöhung des Anteils der erneuerbaren Energien am Gesamtenergieverbrauch;
- c. Gewährleistung eines hohen Sicherheitsstandards bei der Nutzung der Kernenergie, beim Transport und bei der Verteilung von Elektrizität sowie flüssiger und gasförmiger Brennund Treibstoffe;
- d. Steigerung der Effizienz der Energieversorgung unter Wahrung der Wettbewerbsfähigkeit der Energieversorgungsunternehmen.
3 Zur Verfolgung dieser Ziele nimmt das BFE folgende Funktionen wahr:
- a. Es bereitet die Entscheidungen für eine kohärente Politik im Bereich Energie vor und setzt sie um. Dazu gehören insbesondere die Vorbereitung und der Vollzug energiepolitischer Erlasse und Programme.
- b. Es fördert die sparsame und rationelle Energienutzung sowie die erneuerbaren Energien durch Forschung und Entwicklung, Pilotund Demonstrationsanlagen, Nutzungsunterstützungen und freiwillige Massnahmen.
- c. Es bearbeitet energiewirtschaftliche und energietechnische Fragen.
- d. Es bereitet Bewilligungen vor und erteilt sie und führt die sicherheitstechnische Aufsicht im Bereich Kernenergie.
- e. Es bewilligt Rohrleitungsanlagen und beaufsichtigt sie.
- f. Es bewilligt elektrische Anlagen, soweit nicht das Eidgenössische Starkstrominspektorat zuständig ist.
Art. 10 Bundesamt für Strassen
1 Das Bundesamt für Strassen (ASTRA) ist die Fachbehörde für die Strasseninfrastruktur und den individuellen Strassenverkehr.
2 Es verfolgt entsprechend den politischen Vorgaben insbesondere folgende Ziele:
- a. Fertigstellung eines sicheren, leistungsfähigen und wirtschaftlichen Nationalstrassennetzes und Erhaltung seiner Substanz;
- b. Sicherstellung der Funktionstüchtigkeit des Nationalstrassennetzes und dessen Einbindung in das transeuropäische Strassennetz;
- c. Gewährleistung des Zugangs von Personen und Fahrzeugen im Strassenverkehr;
- d. Verbesserung der Sicherheit aller am Strassenverkehr teilnehmenden Personen und Fahrzeuge;
- e. Senkung der Umweltbelastung durch den Strassenverkehr.
3 Zur Verfolgung dieser Ziele nimmt das ASTRA folgende Funktionen wahr:
- a. Es bereitet Entscheidungen für eine kohärente Politik im Bereich des Strassenverkehrs, einschliesslich des Strassengüterverkehrs, und der Verkehrssicherheit auf nationaler und internationaler Ebene vor und setzt sie um. Dazu gehören insbesondere: Bau, Unterhalt und Betrieb der Nationalstrassen; Vollzug der Regelung über die Verwendung des für den Strassenverkehr bestimmten Anteils an der Mineralölsteuer; Anforderungen an Fahrzeuge und Personen im Strassenverkehr, Verhalten im Strassenverkehr, Fussund Wanderwege, Velowege und historische Verkehrswege (Langsamverkehr).
- b. Es hat die Oberaufsicht über die Strassen von gesamtschweizerischer Bedeutung.
- c. Es instruiert Beschwerden an den Bundesrat gegen örtliche Verkehrsmass-
6 ). nahmen (Art. 3 Abs. 4 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dez. 1958
Art. 11 Bundesamt für Kommunikation
1 Das Bundesamt für Kommunikation (BAKOM) ist die Fachbehörde für das Fernmeldewesen und für die elektronische Massenund Individualkommunikation.
2 Es verfolgt entsprechend den politischen Vorgaben insbesondere folgende Ziele:
- a. Sicherstellung der landesweiten Grundversorgung, welche sowohl den Erfordernissen der Informationsgesellschaft als auch der publizistischen Vielfalt und der politischen Information Rechnung trägt und die kulturelle Vielfalt fördert;
- b. Ermöglichung eines wirksamen Wettbewerbs, welcher zu konkurrenzfähigen Kommunikationsleistungen führt.
3 Zur Verfolgung dieses Zieles nimmt das BAKOM folgende Funktionen wahr:
- a. Es bereitet die Entscheidungen für eine kohärente Politik im Bereich der Kommunikation vor und setzt sie um. Dazu gehören insbesondere: Überwachung des Konzessionswesens im Bereich von Radio und Fernsehen, inklusive Finanzaufsicht über die Schweizerische Radiound Fernsehgesellschaft und Aufsicht über die Inkassostelle für Radio und Fernsehen.
- b. Es stellt die notwendigen Frequenzressourcen im Kommunikationswesen und die schweizerischen Nutzungsrechte und Orbitalpositionen von Satelliten für das Fernmeldewesen sicher. Dazu gehören insbesondere: Planung und Verwaltung der Frequenzressourcen, Erteilung von Diensteund Funkkonzessionen sowie deren Aufsicht.
- c. Es stellt die Konformität von Fernmeldeanlagen mit den technischen Vorschriften im Rahmen von Marktzugangsverfahren sicher und nimmt die Marktaufsicht in diesem Bereich wahr.
- d. Es bereitet die Entscheide zuhanden der Kommunikationskommission (Art. 16) vor, insbesondere im Bereich der Frequenzpläne, der Zuteilung von Adressierungselementen, der Nummernportabilität, der Konzessionierung von Fernmeldedienstanbieterinnen, Carrier Selection und der Interkonnektion.
Art. 12 Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft
1 Das Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft (BUWAL) ist die Fachbehörde für den Schutz der Umwelt.
2 Es verfolgt entsprechend den politischen Vorgaben insbesondere folgende Ziele:
- a. langfristige Erhaltung, nachhaltige Nutzung und Behebung bestehender Beeinträchtigungen der natürlichen Lebensgrundlagen (Boden, Wasser, Wald, Luft, Klima, biologische und landschaftliche Vielfalt);
- b. Schutz der Menschen vor übermässiger Belastung (insbesondere durch Lärm, schädliche Organismen und Stoffe, nichtionisierende Strahlung, Abfälle, Altlasten und Störfälle) und vor Lawinen, Rutschungen, Erosionen und Steinschlag.
3 Zur Verfolgung dieser Ziele obliegen dem BUWAL folgende Funktionen:
- a. Es bereitet Entscheide für eine umfassende und kohärente Umweltpolitik vor und setzt sie um.
- b. Es informiert über den Umweltschutz und betreibt Umweltbeobachtung.
- c. Es beaufsichtigt und koordiniert den Vollzug des Umweltrechts und wirkt daran mit, insbesondere bei der Beurteilung der Umweltverträglichkeit von Einwirkungen.
- d. Es entwickelt marktwirtschaftliche Instrumente und arbeitet mit der Wirtschaft zusammen.
- e. Es sucht die internationale Zusammenarbeit.
3. Kapitel: Verwaltungseinheiten der dezentralen Bundesverwaltung
1. Abschnitt: Administrativ dem Departement zugewiesene Einheiten
Art. 13 Unabhängige Untersuchungsorgane
Das Büro für Flugunfalluntersuchungen (Art. 25 Luftfahrtgesetz vom 21. Dez.
7 , LFG) und das Büro für Eisenbahnunfalluntersuchungen (Art. 15 Eisenbahn- 1948
8 ; EBG) sind dem Generalsekretariat administrativ zugegesetz vom 20. Dez. 1957 wiesen.
Art. 14 Sekretariate von unabhängigen Kommissionen
1 Das Sekretariat der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen ist dem Generalsekretariat administrativ zugewiesen.
2 Das Sekretariat der Kommunikationskommission ist dem BAKOM administrativ zugewiesen.
3 Das Sekretariat der Schiedskommission im Eisenbahnverkehr ist dem BAV administrativ zugewiesen. 2. Abschnit: Behördenkommissionen
Art. 15 Zugewiesene Beschwerdeorgane
1 9 Die Eidgenössische Flugunfallkommission (Art. 26 LFG ) ist dem Generalsekretariat administrativ zugewiesen.
2 Die Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (Art. 58 Bundesge-
10 über Radio und Fernsehen; RTVG) ist dem Generalsekresetz vom 21. Juni 1991 tariat administrativ zugewiesen.
Art. 16 Kommunikationskommission
11 ) ist dem BAKOM administrativ Die Kommunikationskommission (Art. 56 FMG zugewiesen.
Art. 17 Schiedskommission im Eisenbahnverkehr
12 ) ist dem BAV admi- Die Schiedskommission im Eisenbahnverkehr (Art. 40 a EBG nistrativ zugewiesen.
4. Kapitel: Schlussbestimmungen
Art. 18 Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts
Bisheriges Recht wird gemäss Anhang aufgehoben oder geändert.
Art. 19 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2000 in Kraft. Anhang (Art. 18) Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts 1. Die Verordnung des Eidgenössischen Departement des Innern vom 12. Juni
13 über die Landeshydrologie und -geologie wird aufgehoben. 1995 2. Die Regierungsund Verwaltungsorganisationsverordnung vom 25. November
14 wird wie folgt geändert: 1998 Anhang ...
15 3. Die Verordnung vom 9. Mai 1979 über die Aufgaben der Departemente, Gruppen und Ämter wird wie folgt geändert:
Art. 4 Bst. i
Aufgehoben 8. Abschnitt (Art. 14 und 15) Aufgehoben
16 über die Zuständigkeit der Departemente 4. Die Verordnung vom 28. März 1990 und der ihnen unterstellten Amtsstellen zur selbständigen Erledigung von Geschäften wird wie folgt geändert:
Art. 7
Aufgehoben 7. Abschnitt (Art. 22–26) Aufgehoben
17 5. Die Verordnung vom 2. November 1994 über den Wasserbau wird wie folgt geändert:
Art. 18a
...
Art. 26 Abs. 2
...
18 wird wie folgt geän- 6. Die Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 dert: Ersatz von Ausdrücken
1 Im Artikel 67 Absatz 9 wird der Ausdruck «das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation» durch «Bundesamt für Strassen (ASTRA)» ersetzt.
2 In den Artikeln 77 Absatz 3, 83 Absatz 2 dritter Satz und Artikel 84 Absatz 1 wird der Ausdruck «das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation» durch «ASTRA» ersetzt.
3 Im Artikel 78 Absatz 3 wird der Ausdruck «Bundesamt für Strassen (ASTRA)» durch «ASTRA» ersetzt.
4 Betrifft nur den französischen Text.
Art. 83 Abs. 3
...
Art. 97 Abs. 1 zweiter Satz
...
19 betreffend Einrichtung und Führung des 7. Die Verordnung vom 11. Januar 1918 Pfandbuches über die Verpfändung von Eisenbahnund Schifffahrtsunternehmungen wird wie folgt geändert: Gliederungstitel vor Art. 21a ...
Art. 21a
...
20 wird wie folgt geändert: 8. Die Signalisationsverordnung vom 5. September 1979 Ersatz von Ausdrücken
1 In den Artikeln 12 Absatz 3, 29 Absatz 1, 58 Absatz 4 Buchstabe c, 61, 89 Absatz 8 und 109 Absatz 2 wird der Ausdruck «UVEK» durch «ASTRA» ersetzt.
2 In Artikel 108 Absatz 1 wird der Ausdruck «EJPD» durch «UVEK» ersetzt.
Art. 115
...
21 wird wie folgt 9. Die Durchgangsstrassenverordnung vom 18. Dezember 1991 geändert:
Art. 6 Abs. 2
...
22 wird wie folgt 10. Die Verkehrsversicherungsverordnung vom 20. November 1959 geändert: Ersatz eines Ausdrucks In den Artikeln 76a Absatz 1 erster Satz, in Anhang 2 Buchstabe A Ziffer 2, Anhang 3 Buchstabe A Ziffer 2 Buchstabe d sowie Ziffer 7 wird der Ausdruck «Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation» durch «Bundesamt für Strassen» ersetzt.
23 über die Zulassung von Personen und 11. Die Verordnung vom 27. Oktober 1976 Fahrzeugen zum Strassenverkehr wird wie folgt geändert: Ersatz von Ausdrücken
1 In den Artikeln 14 Absatz 4, 17c, 19 Absätze 3 und 4 Buchstabe d, 50 Absatz 1, 51 Absatz 1 Einleitungssatz und Absatz 4, 55 Absatz 3, 57 zweiter Satz, 83 Absätze 1 zweiter Satz und 4, 133, 137 Absatz 2, 141 Absatz 1 zweiter Satz und 150 Absatz 6 wird der Ausdruck «Departement» durch «Bundesamt» ersetzt.
2 In Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe h wird der Ausdruck «Bundesamt für Strassen (ASTRA)» durch «Bundesamt» ersetzt.
3 In Artikel 150 Absätze 2 und 7 wird der Ausdruck «ASTRA» durch «Bundesamt» ersetzt.
4 In den Artikeln 17 Absatz 3, 43 Absatz 3, 45 Absätze 1, 5 und 7, 50 Absatz 1, 59 Absatz 1, 74 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer 2, 75 Absatz 5, 92 Absatz 4, 116 Absatz 5, 118 Absätze 1 Einleitungssatz, 1bis, 2, 3 und 4, 121 Absätze 4 und 6, 127 Absatz 4, 128 Absatz 1 und 129 Absatz 1 wird der Ausdruck «Bundesamt für Strassen» durch «Bundesamt» ersetzt.
Art. 2 Abs. 2 erstes Lemma
...
Art. 85 Abs. 5
...
Art. 94 Abs. 7
...
Art. 130 Abs. 4
...
24 über die Typengenehmigung von Stras- 12. Die Verordnung vom 19. Juni 1995 senfahrzeugen wird wie folgt geändert:
Art. 45 Abs. 1
...
25 über die Arbeitsund Ruhezeit der berufs- 13. Die Verordnung vom 6. Mai 1981 mässigen Führer von leichten Personaltransportfahrzeugen und schweren Personenwagen wird wie folgt geändert:
Art. 32
...
Fussnoten
[^1]: SR 172.010
[^2]: SR 172.010.1
[^3]: SR 783.0
[^4]: SR 783.1
[^5]: SR 784.10
[^6]: SR 741.01
[^7]: SR 748.0
[^8]: SR 742.101
[^9]: SR 748.0
[^10]: SR 784.40
[^11]: SR 784.10
[^12]: SR 742.101
[^13]: [AS 1995 3186]
[^14]: SR 172.010.1 . Die hiernach aufgeführten Änd. sind eingefügt im genannten Erlass.
[^15]: SR 172.010.15
[^16]: SR 172.011
[^17]: SR 721.100.1 . Die hiernach aufgeführten Änd. sind eingefügt im genannten Erlass.
[^18]: SR 741.11 . Die hiernach aufgeführten Änd. sind eingefügt im genannten Erlass.
[^19]: SR 742.211.1 . Die hiernach aufgeführten Änd. sind eingefügt im genannten Erlass.
[^20]: SR 741.21 . Die hiernach aufgeführten Änd. sind eingefügt im genannten Erlass.
[^21]: SR 741.272 . Die hiernach aufgeführte Änd. ist eingefügt im genannten Erlass.
[^22]: SR 741.31 . Die hiernach aufgeführten Änd. sind eingefügt im genannten Erlass.
[^23]: SR 741.51 . Die hiernach aufgeführten Änd. sind eingefügt im genannten Erlass.
[^24]: SR 741.511 . Die hiernach aufgeführte Änd. ist eingefügt im genannten Erlass.
[^25]: SR 822.222 . Die hiernach aufgeführte Änd. ist eingefügt im genannten Erlass.