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Organisationsverordnung vom 6. Dezember 1999 für das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (OV-UVEK)

Geltender Text a fecha 2000-11-01

gestützt auf Artikel 43 Absatz 2 des Regierungsund Verwaltungsorganisations-

1 (RVOG) gesetzes vom 21. März 1997 sowie in Ausführung von Artikel 28 der Regierungsund Verwaltungsorganisa-

2 (RVOV), tionsverordnung vom 25. November 1998 verordnet:

1. Kapitel: Das Departement

Art. 1 Ziele und Tätigkeitsbereiche

1 Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (Departement) leistet in seinen Politikbereichen einen Beitrag an die nachhaltige Entwicklung der Schweiz.

2 Es verfolgt dabei die folgenden Ziele:

3 Das Departement befasst sich mit folgenden Tätigkeitsbereichen:

3 Raumordnung und Raumentwicklung. g.

Art. 2 Grundsätze der Departementstätigkeiten

Das Departement beachtet bei der Verfolgung seiner Ziele und Tätigkeiten neben den allgemeinen Grundsätzen der Verwaltungstätigkeit (Art. 11 RVOV) insbesondere folgende Grundsätze:

4 Ziele der Verwaltungseinheiten Art. 3 Die Ziele nach den Artikeln 6–12 a dienen den Verwaltungseinheiten des Departementes als Richtschnur bei der Erfüllung ihrer Aufgaben und bei der Wahrnehmung ihrer Zuständigkeiten, wie sie in der Bundesgesetzgebung festgelegt sind.

Art. 4 Zusammenarbeit

Bei der Erfüllung ihrer Aufgaben vertreten die Verwaltungseinheiten im Rahmen der aussenpolitischen Ziele des Landes in Absprache mit den andern Departementen und Bundesämtern die Schweiz in internationalen Organisationen und wirken in nationalen und internationalen Fachgremien sowie bei der Erarbeitung und dem Vollzug von Staatsverträgen mit. 2. Kapitel: Ämter und Verwaltungseinheiten der zentralen Bundesverwaltung

1. Abschnitt: Das Generalsekretariat

Art. 5

1 Das Generalsekretariat übt die Funktionen nach Artikel 42 RVOG aus und nimmt folgende Kernfunktionen wahr:

2 Darüber hinaus erfüllt es folgende Aufgaben:

5 a. ...

6 7 und Postorganisationsgesetz vom 30. April 1997 . 30. April 1997

8 (FMG). vom 30. April 1997

2. Abschnitt: Die Ämter

Art. 6 Bundesamt für Verkehr

1 Das Bundesamt für Verkehr (BAV) ist die Fachbehörde für den öffentlichen Landverkehr.

2 Es verfolgt entsprechend den politischen Vorgaben insbesondere folgende Ziele:

3 Zur Verfolgung dieser Ziele nimmt das BAV folgende Funktionen wahr:

Art. 7 Bundesamt für Zivilluftfahrt

1 Das Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL) ist die Fachbehörde für die öffentliche und private Zivilluftfahrt.

2 Es verfolgt entsprechend den politischen Vorgaben insbesondere folgende Ziele:

3 Zur Verfolgung dieser Ziele nimmt das BAZL folgende Funktionen wahr:

Art. 8 Bundesamt für Wasser und Geologie

1 Das Bundesamt für Wasser und Geologie (BWG) ist die Fachbehörde für Wasser und Geologie.

2 Es verfolgt entsprechend den politischen Vorgaben insbesondere folgende Ziele:

3 Zur Verfolgung dieser Ziele nimmt das BWG folgende Funktionen wahr:

Art. 9 Bundesamt für Energie

1 Das Bundesamt für Energie (BFE) ist die Fachbehörde für die Energieversorgung und die Energienutzung.

2 Es verfolgt entsprechend den politischen Vorgaben insbesondere folgende Ziele:

3 Zur Verfolgung dieser Ziele nimmt das BFE folgende Funktionen wahr:

Art. 10 Bundesamt für Strassen

1 Das Bundesamt für Strassen (ASTRA) ist die Fachbehörde für die Strasseninfrastruktur und den individuellen Strassenverkehr.

2 Es verfolgt entsprechend den politischen Vorgaben insbesondere folgende Ziele:

3 Zur Verfolgung dieser Ziele nimmt das ASTRA folgende Funktionen wahr:

9 ). nahmen (Art. 3 Abs. 4 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dez. 1958

Art. 11 Bundesamt für Kommunikation

1 Das Bundesamt für Kommunikation (BAKOM) ist die Fachbehörde für das Fernmeldewesen und für die elektronische Massenund Individualkommunikation.

2 Es verfolgt entsprechend den politischen Vorgaben insbesondere folgende Ziele:

3 Zur Verfolgung dieses Zieles nimmt das BAKOM folgende Funktionen wahr:

Art. 12 Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft

1 Das Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft (BUWAL) ist die Fachbehörde für den Schutz der Umwelt.

2 Es verfolgt entsprechend den politischen Vorgaben insbesondere folgende Ziele:

3 Zur Verfolgung dieser Ziele obliegen dem BUWAL folgende Funktionen:

10 Bundesamt für Raumentwicklung Art. 12 a

1 Das Bundesamt für Raumentwicklung (ARE) ist die Fachbehörde für Raumplanung sowie für Fragen des Gesamtverkehrs und der nachhaltigen Entwicklung.

2 Es verfolgt entsprechend den politischen Vorgaben insbesondere folgende Ziele:

3 Zur Verfolgung dieser Ziele nimmt das ARE folgende Funktionen wahr:

3. Kapitel: Verwaltungseinheiten der dezentralen Bundesverwaltung

1. Abschnitt: Administrativ dem Departement zugewiesene Einheiten

Art. 13 Unabhängige Untersuchungsorgane

Das Büro für Flugunfalluntersuchungen (Art. 25 Luftfahrtgesetz vom 21. Dez.

11 , LFG) und das Büro für Eisenbahnunfalluntersuchungen (Art. 15 Eisenbahn- 1948

12 ; EBG) sind dem Generalsekretariat administrativ zugegesetz vom 20. Dez. 1957 wiesen.

Art. 14 Sekretariate von unabhängigen Kommissionen

1 Das Sekretariat der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen ist dem Generalsekretariat administrativ zugewiesen.

2 Das Sekretariat der Kommunikationskommission ist dem BAKOM administrativ zugewiesen.

3 Das Sekretariat der Schiedskommission im Eisenbahnverkehr ist dem BAV administrativ zugewiesen. 2. Abschnit: Behördenkommissionen

Art. 15 Zugewiesene Beschwerdeorgane

1 13 Die Eidgenössische Flugunfallkommission (Art. 26 LFG ) ist dem Generalsekretariat administrativ zugewiesen.

2 Die Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (Art. 58 Bundesge-

14 über Radio und Fernsehen; RTVG) ist dem Generalsekresetz vom 21. Juni 1991 tariat administrativ zugewiesen.

Art. 16 Kommunikationskommission

15 ) ist dem BAKOM administrativ Die Kommunikationskommission (Art. 56 FMG zugewiesen.

Art. 17 Schiedskommission im Eisenbahnverkehr

16 ) ist dem BAV admi- Die Schiedskommission im Eisenbahnverkehr (Art. 40 a EBG nistrativ zugewiesen.

4. Kapitel: Schlussbestimmungen

Art. 18 Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts

Bisheriges Recht wird gemäss Anhang aufgehoben oder geändert.

Art. 19 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2000 in Kraft. Anhang (Art. 18) Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts 1. Die Verordnung des Eidgenössischen Departement des Innern vom 12. Juni

17 über die Landeshydrologie und -geologie wird aufgehoben. 1995 2. Die Regierungsund Verwaltungsorganisationsverordnung vom 25. November

18 wird wie folgt geändert: 1998 Anhang ...

19 3. Die Verordnung vom 9. Mai 1979 über die Aufgaben der Departemente, Gruppen und Ämter wird wie folgt geändert:

Art. 4 Bst. i

Aufgehoben 8. Abschnitt (Art. 14 und 15) Aufgehoben

20 über die Zuständigkeit der Departemente 4. Die Verordnung vom 28. März 1990 und der ihnen unterstellten Amtsstellen zur selbständigen Erledigung von Geschäften wird wie folgt geändert:

Art. 7

Aufgehoben 7. Abschnitt (Art. 22–26) Aufgehoben

21 5. Die Verordnung vom 2. November 1994 über den Wasserbau wird wie folgt geändert:

Art. 18a

...

Art. 26 Abs. 2

...

22 wird wie folgt geän- 6. Die Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 dert: Ersatz von Ausdrücken

1 Im Artikel 67 Absatz 9 wird der Ausdruck «das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation» durch «Bundesamt für Strassen (ASTRA)» ersetzt.

2 In den Artikeln 77 Absatz 3, 83 Absatz 2 dritter Satz und Artikel 84 Absatz 1 wird der Ausdruck «das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation» durch «ASTRA» ersetzt.

3 Im Artikel 78 Absatz 3 wird der Ausdruck «Bundesamt für Strassen (ASTRA)» durch «ASTRA» ersetzt.

4 Betrifft nur den französischen Text.

Art. 83 Abs. 3

...

Art. 97 Abs. 1 zweiter Satz

...

23 betreffend Einrichtung und Führung des 7. Die Verordnung vom 11. Januar 1918 Pfandbuches über die Verpfändung von Eisenbahnund Schifffahrtsunternehmungen wird wie folgt geändert: Gliederungstitel vor Art. 21a ...

Art. 21a

...

24 wird wie folgt geändert: 8. Die Signalisationsverordnung vom 5. September 1979 Ersatz von Ausdrücken

1 In den Artikeln 12 Absatz 3, 29 Absatz 1, 58 Absatz 4 Buchstabe c, 61, 89 Absatz 8 und 109 Absatz 2 wird der Ausdruck «UVEK» durch «ASTRA» ersetzt.

2 In Artikel 108 Absatz 1 wird der Ausdruck «EJPD» durch «UVEK» ersetzt.

Art. 115

...

25 wird wie folgt 9. Die Durchgangsstrassenverordnung vom 18. Dezember 1991 geändert:

Art. 6 Abs. 2

...

26 wird wie folgt 10. Die Verkehrsversicherungsverordnung vom 20. November 1959 geändert: Ersatz eines Ausdrucks In den Artikeln 76a Absatz 1 erster Satz, in Anhang 2 Buchstabe A Ziffer 2, Anhang 3 Buchstabe A Ziffer 2 Buchstabe d sowie Ziffer 7 wird der Ausdruck «Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation» durch «Bundesamt für Strassen» ersetzt.

27 über die Zulassung von Personen und 11. Die Verordnung vom 27. Oktober 1976 Fahrzeugen zum Strassenverkehr wird wie folgt geändert: Ersatz von Ausdrücken

1 In den Artikeln 14 Absatz 4, 17c, 19 Absätze 3 und 4 Buchstabe d, 50 Absatz 1, 51 Absatz 1 Einleitungssatz und Absatz 4, 55 Absatz 3, 57 zweiter Satz, 83 Absätze 1 zweiter Satz und 4, 133, 137 Absatz 2, 141 Absatz 1 zweiter Satz und 150 Absatz 6 wird der Ausdruck «Departement» durch «Bundesamt» ersetzt.

2 In Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe h wird der Ausdruck «Bundesamt für Strassen (ASTRA)» durch «Bundesamt» ersetzt.

3 In Artikel 150 Absätze 2 und 7 wird der Ausdruck «ASTRA» durch «Bundesamt» ersetzt.

4 In den Artikeln 17 Absatz 3, 43 Absatz 3, 45 Absätze 1, 5 und 7, 50 Absatz 1, 59 Absatz 1, 74 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer 2, 75 Absatz 5, 92 Absatz 4, 116 Absatz 5, 118 Absätze 1 Einleitungssatz, 1bis, 2, 3 und 4, 121 Absätze 4 und 6, 127 Absatz 4, 128 Absatz 1 und 129 Absatz 1 wird der Ausdruck «Bundesamt für Strassen» durch «Bundesamt» ersetzt.

Art. 2 Abs. 2 erstes Lemma

...

Art. 85 Abs. 5

...

Art. 94 Abs. 7

...

Art. 130 Abs. 4

...

28 über die Typengenehmigung von Stras- 12. Die Verordnung vom 19. Juni 1995 senfahrzeugen wird wie folgt geändert:

Art. 45 Abs. 1

...

29 über die Arbeitsund Ruhezeit der berufs- 13. Die Verordnung vom 6. Mai 1981 mässigen Führer von leichten Personaltransportfahrzeugen und schweren Personenwagen wird wie folgt geändert:

Art. 32

...

Fussnoten

[^1]: SR 172.010

[^2]: SR 172.010.1

[^3]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Okt. 2000 (AS 2000 2611).

[^4]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Okt. 2000 (AS 2000 2611).

[^5]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 18. Okt. 2000 (AS 2000 2611).

[^6]: SR 783.0

[^7]: SR 783.1

[^8]: SR 784.10

[^9]: SR 741.01

[^10]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Okt. 2000 (AS 2000 2611).

[^11]: SR 748.0

[^12]: SR 742.101

[^13]: SR 748.0

[^14]: SR 784.40

[^15]: SR 784.10

[^16]: SR 742.101

[^17]: [AS 1995 3186]

[^18]: SR 172.010.1 . Die hiernach aufgeführten Änd. sind eingefügt im genannten Erlass.

[^19]: SR 172.010.15

[^20]: SR 172.011

[^21]: SR 721.100.1 . Die hiernach aufgeführten Änd. sind eingefügt im genannten Erlass.

[^22]: SR 741.11 . Die hiernach aufgeführten Änd. sind eingefügt im genannten Erlass.

[^23]: SR 742.211.1 . Die hiernach aufgeführten Änd. sind eingefügt im genannten Erlass.

[^24]: SR 741.21 . Die hiernach aufgeführten Änd. sind eingefügt im genannten Erlass.

[^25]: SR 741.272 . Die hiernach aufgeführte Änd. ist eingefügt im genannten Erlass.

[^26]: SR 741.31 . Die hiernach aufgeführten Änd. sind eingefügt im genannten Erlass.

[^27]: SR 741.51 . Die hiernach aufgeführten Änd. sind eingefügt im genannten Erlass.

[^28]: SR 741.511 . Die hiernach aufgeführte Änd. ist eingefügt im genannten Erlass.

[^29]: SR 822.222 . Die hiernach aufgeführte Änd. ist eingefügt im genannten Erlass.