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Organisationsverordnung vom 6. Dezember 1999 für das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (OV-UVEK)

Geltender Text a fecha 2008-01-01

gestützt auf Artikel 43 Absatz 2 des Regierungsund Verwaltungsorganisations-

1 (RVOG) gesetzes vom 21. März 1997 sowie in Ausführung von Artikel 28 der Regierungsund Verwaltungs-

2 organisationsverordnung vom 25. November 1998 (RVOV), verordnet:

1. Kapitel: Das Departement

Art. 1 Ziele und Tätigkeitsbereiche

1 Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (Departement) leistet in seinen Politikbereichen einen Beitrag an die nachhaltige Entwicklung der Schweiz.

2 Es verfolgt dabei die folgenden Ziele:

3 Das Departement befasst sich mit folgenden Tätigkeitsbereichen:

3 Erhebung und Nutzung der Wasservorkommen; b.

4 e. nachhaltige Bewirtschaftung der natürlichen Ressourcen;

5 g. Raumordnung und Raumentwicklung.

Art. 2 Grundsätze der Departementstätigkeiten

Das Departement beachtet bei der Verfolgung seiner Ziele und Tätigkeiten neben den allgemeinen Grundsätzen der Verwaltungstätigkeit (Art. 11 RVOV) insbesondere folgende Grundsätze:

6 Art. 3 Ziele der Verwaltungseinheiten Die Ziele nach den Artikeln 6–12 a dienen den Verwaltungseinheiten des Departementes als Richtschnur bei der Erfüllung ihrer Aufgaben und bei der Wahrnehmung ihrer Zuständigkeiten, wie sie in der Bundesgesetzgebung festgelegt sind.

Art. 4 Zusammenarbeit

Bei der Erfüllung ihrer Aufgaben vertreten die Verwaltungseinheiten im Rahmen der aussenpolitischen Ziele des Landes in Absprache mit den andern Departementen und Bundesämtern die Schweiz in internationalen Organisationen und wirken in nationalen und internationalen Fachgremien sowie bei der Erarbeitung und dem Vollzug von Staatsverträgen mit. 2. Kapitel: Ämter und Verwaltungseinheiten der zentralen Bundesverwaltung

1. Abschnitt: Das Generalsekretariat

Art. 5

1 Das Generalsekretariat übt die Funktionen nach Artikel 42 RVOG aus und nimmt folgende Kernfunktionen wahr:

2 Darüber hinaus erfüllt es folgende Aufgaben:

7 a. ...

8 9 30. April 1997 und Postorganisationsgesetz vom 30. April 1997 .

10 d. ...

2. Abschnitt: Die Ämter

Art. 6 Bundesamt für Verkehr

1 Das Bundesamt für Verkehr (BAV) ist die Fachbehörde für den öffentlichen Landverkehr.

2 Es verfolgt entsprechend den politischen Vorgaben insbesondere folgende Ziele:

11 g. Gewährleistung der Einheit des Rheinregimes im Bereich der technischen und der sicherheitspolitischen Vorschriften im Rahmen der internationalen Zusammenarbeit.

3 Zur Verfolgung dieser Ziele nimmt das BAV folgende Funktionen wahr:

12 a. Es bereitet die Entscheidungen für eine kohärente Politik im Bereich des öffentlichen Verkehrs, mit Ausnahme der Luftfahrt und des Strassenbaus, vor und setzt sie um. bis 13 a . Es bereitet die Entscheidungen für eine kohärente Politik im Bereich der Binnenwasserstrassen und der Grossschifffahrt in Verbindung mit dem Meer vor und setzt sie um.

Art. 7 Bundesamt für Zivilluftfahrt

1 Das Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL) ist die Fachbehörde für die öffentliche und private Zivilluftfahrt.

2 Es verfolgt entsprechend den politischen Vorgaben insbesondere folgende Ziele:

3 Zur Verfolgung dieser Ziele nimmt das BAZL folgende Funktionen wahr:

14 Art. 8

Art. 9 Bundesamt für Energie

1 Das Bundesamt für Energie (BFE) ist die Fachbehörde für die Energieversorgung und die Energienutzung.

2 Es verfolgt entsprechend den politischen Vorgaben insbesondere folgende Ziele:

15 c. Gewährleistung eines hohen Sicherheitsstandards bei der Nutzung der Kernenergie, bei Stauanlagen, beim Transport und bei der Verteilung von Elektrizität sowie flüssiger und gasförmiger Brennund Treibstoffe;

3 Zur Verfolgung dieser Ziele nimmt das BFE folgende Funktionen wahr:

17 g. Es übt die Aufsicht über die Sicherheit der Stauanlagen aus.

Art. 10 Bundesamt für Strassen

1 Das Bundesamt für Strassen (ASTRA) ist die Fachbehörde für die Strasseninfrastruktur und den individuellen Strassenverkehr.

2 Es verfolgt entsprechend den politischen Vorgaben insbesondere folgende Ziele:

3 Zur Verfolgung dieser Ziele nimmt das ASTRA folgende Funktionen wahr:

18 b. Es baut, unterhält und betreibt die Nationalstrassen und übt die Oberaufsicht über die Fertigstellung des beschlossenen Nationalstrassennetzes sowie über die Strassen von gesamtschweizerischer Bedeutung aus.

19 c. ...

4 Das ASTRA ist berechtigt, gegen letztinstanzliche kantonale Entscheide, welche die Strassenverkehrsgesetzgebung betreffen, Beschwerde beim Bundesgericht zu erheben. Die kantonalen Behörden haben dem ASTRA solche Entscheide zu eröffnen. Das ASTRA ist in seinem Zuständigkeitsbereich auch zur Beschwerde gegen Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts betreffend das öffentliche Beschaffungs-

20 21 recht berechtigt.

Art. 11 Bundesamt für Kommunikation

1 Das Bundesamt für Kommunikation (BAKOM) ist die Fachbehörde für das Fernmeldewesen und für die elektronische Massenund Individualkommunikation.

2 Es verfolgt entsprechend den politischen Vorgaben insbesondere folgende Ziele:

3 Zur Verfolgung dieses Zieles nimmt das BAKOM folgende Funktionen wahr:

22 Art. 12 Bundesamt für Umwelt

1 Das Bundesamt für Umwelt (BAFU) ist die Fachbehörde für die Umwelt.

2 Es verfolgt entsprechend den politischen Vorgaben insbesondere folgende Ziele:

3 Zur Verfolgung dieser Ziele nimmt das BAFU folgende Funktionen wahr:

23 Art. 12 a Bundesamt für Raumentwicklung

1 Das Bundesamt für Raumentwicklung (ARE) ist die Fachbehörde für Raumplanung sowie für Fragen des Gesamtverkehrs und der nachhaltigen Entwicklung.

2 Es verfolgt entsprechend den politischen Vorgaben insbesondere folgende Ziele:

Fussnoten

[^1]: SR 172.010

[^2]: SR 172.010.1

[^3]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Okt. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 5441).

[^4]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Okt. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 5441).

[^5]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Okt. 2000 (AS 2000 2611).

[^6]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Okt. 2000 (AS 2000 2611).

[^7]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 18. Okt. 2000 (AS 2000 2611).

[^8]: SR 783.0

[^9]: SR 783.1

[^10]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 22. Aug. 2007 (AS 2007 3967).

[^11]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Okt. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 5441).

[^12]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Okt. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 5441).

[^13]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Okt. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 5441).

[^14]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 26. Okt. 2005, mit Wirkung seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 5441).

[^15]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Okt. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 5441).

[^16]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Okt. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 5441).

[^17]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Okt. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 5441).

[^18]: Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. II 2 der Nationalstrassenverordnung vom 7. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (SR 725.111 ).

[^19]: Aufgehoben durch Ziff. II 12 der V vom 8. Nov. 2006 über die Anpassung von Bundesratsverordnungen an die Totalrevision der Bundesrechtspflege, mit Wirkung seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4705).

[^20]: Dritter Satz eingefügt durch Anhang 4 Ziff. II 2 der Nationalstrassenverordnung vom 7. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (SR 725.111 ).

[^21]: Eingefügt durch Ziff. II 12 der V vom 8. Nov. 2006 über die Anpassung von Bundesrats- verordnungen an die Totalrevision der Bundesrechtspflege, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4705).

[^22]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Okt. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 5441).

[^23]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Okt. 2000 (AS 2000 2611).