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Verordnung des EFD vom 3. Oktober 2000 über den Abzug besonderer Berufskosten von Expatriates bei der direkten Bundessteuer (Expatriates-Verordnung, ExpaV)

Geltender Text a fecha 2001-01-01

1 gestützt auf Artikel 26 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG)

2 sowie Artikel 1 Buchstabe a der Verordnung vom 18. Dezember 1991 über Kompetenzzuweisungen bei der direkten Bundessteuer an das Finanzdepartement, verordnet:

Art. 1 Geltungsbereich

1 Diese Verordnung gilt für folgende Personen (Expatriates):

2 Durch die vorübergehende oder zeitlich befristete Erwerbstätigkeit können im Vergleich zur üblichen unselbstständigen Erwerbstätigkeit zusätzliche Berufskosten im Sinne von Artikel 26 DBG entstehen, die gegenüber den in der Verordnung vom

3 über den Abzug von Berufskosten der unselbstständigen 10. Februar 1993 Erwerbstätigkeit bei der direkten Bundessteuer geregelten allgemeinen Berufskosten als besondere Berufskosten bezeichnet werden.

3 Als vorübergehend oder zeitlich befristet gilt eine auf höchstens fünf Jahre befristete Erwerbstätigkeit. Der Anspruch auf Unterstellung unter diese Verordnung endet in jedem Fall, wenn die befristete Erwerbstätigkeit durch eine dauernde Tätigkeit abgelöst wird.

Art. 2 Besondere Berufskosten

1 Besondere Berufskosten von im Ausland wohnhaften Expatriates sind:

2 Besondere Berufskosten von in der Schweiz wohnhaften Expatriates sind:

3 Der Abzug besonderer Berufskosten nach den Absätzen 1 und 2 ist zulässig, wenn sie vom Expatriate selbst bezahlt und vom Arbeitgeber:

4 Kein Abzug besonderer Berufskosten nach den Absätzen 1 und 2 ist zulässig, wenn sie:

5 Die Abgeltung besonderer Berufskosten durch den Arbeitgeber ist im Lohnausweis zu bescheinigen.

Art. 3 Nicht abzugsfähige Kosten

Nicht als abzugsfähige Berufskosten gelten insbesondere:

Art. 4 Geltendmachung der besonderen Berufskosten

1 Die besonderen Berufskosten nach Artikel 2 können zusätzlich zu den Kosten nach

4 über den Abzug von Berufskosten der der Verordnung vom 10. Februar 1993 unselbstständigen Erwerbstätigkeit bei der direkten Bundessteuer in Abzug gebracht werden.

2 Als besondere Berufskosten nach Artikel 2 Absatz 1 oder Absatz 2 Buchstaben a und b können abgezogen werden:

3 Aufwendungen für den Schulbesuch nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe c können in jedem Falle nur abgezogen werden, wenn sie nachgewiesen werden.

4 Im Quellensteuerverfahren kürzt der Arbeitgeber den für die Steuerberechnung massgebenden Bruttolohn um den Pauschalabzug nach Absatz 2 Buchstabe a. Höhere tatsächliche Kosten sowie Aufwendungen für den Schulbesuch können im Rahmen der Anwendung von Artikel 90 Absatz 2 oder 137 DBG vom Expatriate selbst geltend gemacht werden, soweit sie im vollen Umfang nachgewiesen werden.

Art. 5 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2001 in Kraft.

Fussnoten

[^1]: SR 642.11

[^2]: SR 642.118

[^3]: SR 642.118.1

[^4]: SR 642.118.1