Verordnung des EFD vom 3. Oktober 2000 über den Abzug besonderer Berufskosten von Expatriates bei der direkten Bundessteuer (Expatriates-Verordnung, ExpaV)
1 gestützt auf Artikel 26 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG)
2 sowie Artikel 1 Buchstabe a der Verordnung vom 18. Dezember 1991 über Kompetenzzuweisungen bei der direkten Bundessteuer an das Finanzdepartement, verordnet:
Art. 1 Geltungsbereich
1 Diese Verordnung gilt für folgende Personen (Expatriates):
- a. leitende Angestellte, die von ihrem ausländischen Arbeitgeber vorübergehend in die Schweiz entsandt werden;
- b. Spezialisten und Spezialistinnen aller Art, die in der Schweiz eine zeitlich befristete Aufgabe erfüllen. Als solche gelten Arbeitnehmende, die auf Grund ihrer besonderen beruflichen Qualifikation typischerweise international eingesetzt werden, sowie Personen, die in ihrem Wohnsitzstaat selbstständig erwerbstätig sind und zur Erledigung einer konkreten, zeitlich befristeten Aufgabe in der Schweiz als Arbeitnehmende erwerbstätig sind.
2 Durch die vorübergehende oder zeitlich befristete Erwerbstätigkeit können im Vergleich zur üblichen unselbstständigen Erwerbstätigkeit zusätzliche Berufskosten im Sinne von Artikel 26 DBG entstehen, die gegenüber den in der Verordnung vom
3 über den Abzug von Berufskosten der unselbstständigen 10. Februar 1993 Erwerbstätigkeit bei der direkten Bundessteuer geregelten allgemeinen Berufskosten als besondere Berufskosten bezeichnet werden.
3 Als vorübergehend oder zeitlich befristet gilt eine auf höchstens fünf Jahre befristete Erwerbstätigkeit. Der Anspruch auf Unterstellung unter diese Verordnung endet in jedem Fall, wenn die befristete Erwerbstätigkeit durch eine dauernde Tätigkeit abgelöst wird.
Art. 2 Besondere Berufskosten
1 Besondere Berufskosten von im Ausland wohnhaften Expatriates sind:
- a. die üblichen Reisekosten zwischen dem ausländischen Wohnsitz und der Schweiz;
- b. die notwendigen Kosten der Unterkunft in der Schweiz;
- c. die angemessenen Wohnkosten in der Schweiz bei nachgewiesener Beibehaltung einer ständigen Wohnung im Ausland.
2 Besondere Berufskosten von in der Schweiz wohnhaften Expatriates sind:
- a. die Kosten für den Umzug in die Schweiz und zurück in den früheren ausländischen Wohnsitzstaat sowie die Hinund Rückreisekosten des Expatriate und seiner Familie bei Beginn und Ende des Arbeitsverhältnisses;
- b. die angemessenen Wohnkosten in der Schweiz bei nachgewiesener Beibehaltung einer ständigen Wohnung im Ausland;
- c. die ordentlichen Aufwendungen für den Besuch einer fremdsprachigen Privatschule durch die minderjährigen Kinder, sofern die öffentlichen Schulen keinen adäquaten Unterricht anbieten.
3 Der Abzug besonderer Berufskosten nach den Absätzen 1 und 2 ist zulässig, wenn sie vom Expatriate selbst bezahlt und vom Arbeitgeber:
- a. nicht zurückerstattet werden;
- b. in Form einer Pauschale zurückerstattet werden. Diese Pauschale ist zum steuerbaren Bruttolohn hinzuzurechnen.
4 Kein Abzug besonderer Berufskosten nach den Absätzen 1 und 2 ist zulässig, wenn sie:
- a. direkt vom Arbeitgeber bezahlt werden;
- b. vorerst vom Expatriate selbst bezahlt und dann vom Arbeitgeber gegen Vorlage der Belege effektiv zurückerstattet werden.
5 Die Abgeltung besonderer Berufskosten durch den Arbeitgeber ist im Lohnausweis zu bescheinigen.
Art. 3 Nicht abzugsfähige Kosten
Nicht als abzugsfähige Berufskosten gelten insbesondere:
- a. die Kosten der ständigen Wohnung im Ausland;
- b. die Auslagen für die Wohnungseinrichtung und für Wohnnebenkosten in der Schweiz;
- c. die Mehraufwendungen wegen des höheren Preisniveaus oder der höheren Steuerbelastung in der Schweiz;
- d. die Kosten für Rechtsund Steuerberatung.
Art. 4 Geltendmachung der besonderen Berufskosten
1 Die besonderen Berufskosten nach Artikel 2 können zusätzlich zu den Kosten nach
4 über den Abzug von Berufskosten der der Verordnung vom 10. Februar 1993 unselbstständigen Erwerbstätigkeit bei der direkten Bundessteuer in Abzug gebracht werden.
2 Als besondere Berufskosten nach Artikel 2 Absatz 1 oder Absatz 2 Buchstaben a und b können abgezogen werden:
- a. ein Pauschalbetrag von monatlich 1500 Franken; oder
- b. die tatsächlichen Kosten, soweit sie im vollen Umfang nachgewiesen werden.
3 Aufwendungen für den Schulbesuch nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe c können in jedem Falle nur abgezogen werden, wenn sie nachgewiesen werden.
4 Im Quellensteuerverfahren kürzt der Arbeitgeber den für die Steuerberechnung massgebenden Bruttolohn um den Pauschalabzug nach Absatz 2 Buchstabe a. Höhere tatsächliche Kosten sowie Aufwendungen für den Schulbesuch können im Rahmen der Anwendung von Artikel 90 Absatz 2 oder 137 DBG vom Expatriate selbst geltend gemacht werden, soweit sie im vollen Umfang nachgewiesen werden.
Art. 5 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2001 in Kraft.
Fussnoten
[^1]: SR 642.11
[^2]: SR 642.118
[^3]: SR 642.118.1
[^4]: SR 642.118.1