Organisationsverordnung vom 17. November 1999 für das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (OV-EJPD)
gestützt auf die Artikel 43 Absatz 2 und 47 Absatz 2 des Regierungsund
1 (RVOG) Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 1997 sowie in Ausführung von Artikel 28 der Regierungsund Verwaltungsorganisa-
2 (RVOV), tionsverordnung vom 25. November 1998 verordnet:
1. Kapitel: Das Departement
Art. 1 Ziele und Tätigkeitsbereiche
1 Das Eidgenössische Justizund Polizeidepartement (Departement) verfolgt in seinen zentralen Politikbereichen folgende Ziele:
- a. Schutz der inneren Sicherheit sowie der Rechtsgüter des Gemeinwesens und der Bevölkerung insbesondere durch die Schaffung nationaler und internationaler Rechtsgrundlagen sowie durch die Koordination zwischen den Kantonen;
- b. Schaffung der bundesrechtlichen Rahmenbedingungen für den Schutz der Grundrechte und der politischen Rechte sowie für eine funktionierende Justiz;
3 Schaffung rechtlicher und institutioneller Grundlagen für eine geordnete c. wirtschaftliche Entwicklung, für den Schutz des geistigen Eigentums, die Redlichkeit des Geschäftsverkehrs sowie den Schutz von wirtschaftlich Schwächeren;
- d. Entwicklung einer schweizerischen Migrationspolitik im Ausländerund Asylbereich unter Berücksichtigung des ausgewogenen Verhältnisses der inund ausländischen Wohnbevölkerung, der Bedürfnisse des Arbeitsmarktes, der Aufnahmefähigkeit, der völkerrechtlichen Verpflichtungen und der humanitären Tradition der Schweiz.
2 Die Schwerpunkte der Departementstätigkeiten sind:
- a. Rechtsetzung: Das Departement leitet die Rechtsetzungsvorhaben, die nicht dem Aufgabenbereich eines andern Departements oder der Bundeskanzlei zugeordnet sind. Es begleitet alle Rechtsetzungsvorhaben des Bundes.
- b. Polizei und Sicherheit: Es erfüllt die präventivund gerichtspolizeilichen Aufgaben des Bundes und weitere zivile Sicherheitsaufgaben.
- c. Migration: Es setzt die schweizerische Ausländerund Asylpolitik um und koordiniert diese, in Absprache mit den mitinteressierten Departementen, mit der Migrationspolitik der europäischen Staaten.
4 d. ...
- e. Wirtschaftsordnung: Es erarbeitet, soweit notwendig in Absprache mit dem Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement (EVD), die privatrechtlichen Grundlagen in den Bereichen des Vertragsund Unternehmensrechts, des geistigen Eigentums sowie der Privatversicherungen.
- f. Messwesen und Akkreditierung: Es erarbeitet die metrologischen Grundlagen, überwacht den Vollzug in den Kantonen und betreibt die Schweizerische Akkreditierungsstelle.
Art. 2 Grundsätze der Departementstätigkeiten
Das Departement beachtet bei der Verfolgung seiner Ziele und Tätigkeiten neben den allgemeinen Grundsätzen der Verwaltungstätigkeit (Art. 11 RVOV) insbesondere folgende Grundsätze:
- a. Es strebt in seinen Tätigkeitsschwerpunkten eine gesamtschweizerische und internationale Harmonisierung an unter Berücksichtigung der föderalistischen Grundsätze und der Bedürfnisse von besonders betroffenen Kantonen.
- b. Es arbeitet mit Wirtschaftsverbänden, Sozialpartnern und nichtgewinnorientierten Organisationen zusammen.
- c. Es wirkt in seinen Tätigkeitsbereichen hin auf eine wirksame nationale und internationale Zusammenarbeit.
Art. 3 Besondere Zuständigkeiten
Das Departement entscheidet über:
- a. die gerichtliche Verfolgung politischer Delikte; in Fällen, welche die Beziehungen zum Ausland betreffen, entscheidet es nach Rücksprache mit dem Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA); Fälle von besonderer Bedeutung kann es dem Bundesrat vorlegen;
- b. die Einsetzung der beratenden Kommission für Flüchtlingsfragen (Art. 114
5 ). Asylgesetz vom 26. Juni 1998 2. Kapitel: Ämter und weitere Verwaltungseinheiten der zentralen Bundesverwaltung
1. Abschnitt: Das Generalsekretariat
Art. 4
1 Das Generalsekretariat übt die Funktionen nach Artikel 42 RVOG aus und nimmt folgende Kernfunktionen wahr:
- a. Es unterstützt die Departementsvorsteherin oder den Departementsvorsteher als Mitglied des Bundesrates und bei der Leitung des Departements.
- b. Es initiiert, plant, koordiniert und kontrolliert die Departementsgeschäfte.
- c. Es sorgt dafür, dass die Departementsplanungen in die Planungen des Bundesrates eingebracht werden, vertritt das Departement in den entsprechenden Organen und stellt die interdepartementale Koordination sicher.
- d. Es beaufsichtigt die Ämter nach Anordnung der Departementsvorsteherin oder des Departementsvorstehers.
- e. Es konzipiert die Informationspolitik des Departements und informiert die Öffentlichkeit und die anderen Bundesstellen mit einer bürgernahen, wahrheitsgetreuen und zeitgerechten Medienarbeit über die Departementsgeschäfte.
- f. Es organisiert eine effiziente Logistik des Departements, stellt Logistikfunktionen bereit und erbringt departementsinterne und gesamtschweizerische Informatikdienstleistungen.
- g. Es instruiert Beschwerden gegen Ämter des Departements.
2 Dem Generalsekretariat administrativ zugeordnet sind die Spielbankenkommission
6 und deren Sekretariat.
2. Abschnitt: Gemeinsame Bestimmungen für die Ämter
Art. 5
1 Die Ziele nach den Artikeln 6, 9, 12, 15, 19 und 22 dienen den Verwaltungseinheiten des Departements als Richtschnur bei der Erfüllung ihrer Aufgaben und bei der Wahrnehmung ihrer Zuständigkeiten, wie sie in der Bundesgesetzgebung fest-
7 gelegt sind.
2 Die Vorbereitung von nationalen und internationalen Erlassen im eigenen Aufgabenbereich ist grundsätzlich Sache der einzelnen Ämter; im internationalen Bereich geschieht dies in Absprache mit dem EDA und mit dem EVD (Aussenwirtschaft).
3 In ihren Aufgabenbereichen erfüllen die einzelnen Ämter die ihnen im Rahmen dieser nationalen und internationalen Erlasse zugewiesenen Vollzugsaufgaben.
4 Im Bereich ihrer Aufgaben und im Rahmen der aussenpolitischen Ziele der Schweiz vertreten die Ämter, in Absprache mit dem EDA, dem EVD (Aussenwirtschaft) und gegebenenfalls mit anderen Departementen und Bundesämtern, die Schweiz in internationalen Organisationen und wirken in nationalen und internationalen Fachgremien sowie bei der Erarbeitung und dem Vollzug von völkerrechtlichen Verträgen mit.
5 Das Departement legt im Einvernehmen mit dem EDA fest, in welchen Aufgabenbereichen die Ämter mit schweizerischen Botschaften und Konsulaten sowie mit ausländischen Behörden und Amtsstellen verkehren können.
3. Abschnitt: Bundesamt für Justiz
Art. 6 Ziele und Funktionen
1 Das Bundesamt für Justiz (BJ) ist unter Berücksichtigung der Zuständigkeiten anderer Departemente das Kompetenzund Dienstleistungszentrum des Bundes für Rechtsfragen. Es verfolgt insbesondere folgende Ziele:
- a. Schaffung rechtlicher Rahmenbedingungen für eine gerechte Ordnung des gesellschaftlichen Zusammenlebens und für eine gedeihliche wirtschaftliche Entwicklung des Landes;
- b. Stärkung der bundesstaatlichen Ordnung, namentlich in den Bereichen der Grundrechte, der Demokratie und des Rechtsstaates in der Schweiz;
- c. Erarbeitung zweckmässiger bundesrechtlicher Regelungen, die verständlich und widerspruchsfrei sind und mit dem übergeordneten Recht im Einklang stehen;
- d. Mitwirkung bei der Herstellung einer friedlichen internationalen Ordnung und bei der Harmonisierung der Rechtsentwicklung in Europa;
- e. Erhaltung und Sicherung des juristischen Fachwissens in der Bundesverwaltung und Förderung des Verständnisses für das Recht.
2 Zur Verfolgung dieser Ziele nimmt das BJ folgende Funktionen wahr:
- a. Es wirkt hin auf die Rechtmässigkeit von Erlassen, Beschlüssen und Entscheiden der Bundesversammlung, des Bundesrates und der Bundesverwaltung, namentlich auf die Wahrung der Grundrechte sowie die Einhaltung der Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns, der bundesstaatlichen Kompetenzordnung und anderer verfassungsrechtlicher Vorgaben.
- b. Es beobachtet die Rechtsentwicklung im Inund Ausland, berät die zuständigen Behörden fachkundig in Fragen des Bundesrechts und der Rechtspolitik und unterbreitet zeitgerechte und taugliche Lösungen.
Art. 7 Aufgaben im Einzelnen
1 Das BJ bereitet in Zusammenarbeit mit ebenfalls zuständigen Ämtern in folgenden Rechtsbereichen die Erlasse vor, wirkt bei deren Vollzug und bei der Erarbeitung notwendiger internationaler Instrumente mit:
- a. Verfassungsrecht; hierzu gehören namentlich die rechtsstaatliche, bundesstaatliche und demokratische Grundordnung sowie weitere Verfassungsbereiche, die nicht in den Zuständigkeitsbereich anderer Bundesämter fallen, einschliesslich der Erarbeitung und Umsetzung von Abkommen im Bereich der Menschenrechte in Arbeitsteilung mit dem EDA;
- b. Zivil-, Zivilprozessund Zwangsvollstreckungsrecht; eingeschlossen sind das Internationale Privat-, Zivilprozessund Zwangsvollstreckungsrecht, die Regelungen über das Handelsregister und über das Zivilstandsund das Grundbuchwesen, das landwirtschaftliche Bodenund Pachtrecht sowie die Regelungen über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland; nicht eingeschlossen ist das Immaterialgüterrecht;
8 Strafund Strafprozessrecht (ohne Militärund Nebenstrafrecht); eingec. schlossen sind das Internationale Straf-, Strafprozessund Strafvollstreckungsrecht, der Strafund Massnahmenvollzug sowie die Hilfe an die Opfer von Gewaltverbrechen;
9 Organisation und Verfahren der eidgenössischen Gerichte, Zusammenarbeit d. mit ausländischen und internationalen Gerichten, Verwaltungsverfahren, allgemeiner Datenschutz, Presserecht und Lotteriewesen sowie weitere Bereiche des öffentlichen Rechts, die nicht in den Zuständigkeitsbereich anderer Bundesämter fallen.
2 Das BJ erteilt in den Rechtsbereichen nach Absatz 1 Rechtsauskünfte und erstellt Rechtsgutachten zuhanden der Bundesversammlung, des Bundesrates und der Bundesverwaltung.
3 Es überprüft sämtliche Entwürfe für rechtsetzende Erlasse auf ihre Verfassungsund Gesetzmässigkeit, auf ihre Übereinstimmung und Vereinbarkeit mit dem geltenden nationalen und internationalen Recht, auf ihre inhaltliche Richtigkeit sowie, in Zusammenarbeit mit der Bundeskanzlei (BK), auf ihre gesetzestechnische und sprachlich-redaktionelle Angemessenheit.
4 Es entwickelt methodische Grundsätze für die Vorbereitung von Erlassen und für die Evaluation staatlicher Massnahmen, insbesondere im Hinblick auf ihre Wirksamkeit und Wirtschaftlichkeit, und sorgt für adäquate Weiterbildungmöglichkeiten.
5 Es erarbeitet die Botschaften zur Gewährleistung der Kantonsverfassungen und bereitet die Genehmigung kantonaler Erlasse in den Rechtsbereichen nach Absatz 1 vor.
6 Es bereitet die Berichte des Bundesrates zu Begnadigungen nach den Artikeln 394
10 (StGB) vor. und 395 des Strafgesetzbuches 6a Es stellt eine rasch funktionierende internationale Rechtshilfe in Straf-, Verwaltungs-, Zivilund Handelssachen sicher und entscheidet über Rechtshilfeersuchen, Auslieferungen, Überstellungen sowie über die stellvertretende Strafverfolgung und
11 Strafvollstreckung.
7 Es wirkt als Zentralbehörde des Bundes im Bereich der internationalen Kindsentführungen, des internationalen Minderjährigenschutzes, der internationalen Erb-
12 schaftssachen und der internationalen Rechtshilfe in Zivilund Handelssachen.
8 Es instruiert Beschwerden, über die der Bundesrat entscheidet, mit Ausnahme von Beschwerden gegen das Departement, Beschwerden gegen örtliche Verkehrsmass-
13 , SVG), Abstimnahmen (Art. 3 Abs. 4 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dez. 1958
14 über die polimungsbeschwerden (Art. 81 des Bundesgesetzes vom 17. Dez. 1976 tischen Rechte) und Beschwerden wegen Verletzung von völkerrechtlichen Verträgen, die sich auf Freizügigkeit und Niederlassung beziehen (Art. 13 Abs. 1).
9 Es vertritt die Schweiz in den Beschwerdeverfahren vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte und dem Ausschuss der Vereinten Nationen gegen
15 die Folter. Es kann dazu Beraterinnen und Berater beiziehen.
10 Es vollzieht die Übereinkommen des Internationalen Privatund Zivilprozessrechts, soweit diese nicht in den Zuständigkeitsbereich anderer Bundesämter fallen.
11 Es führt eine Fachstelle für Rechtsinformatik.
Art. 8 Besondere Bestimmungen
1 Das BJ führt unter anderen:
- a. das Eidgenössische Amt für das Zivilstandswesen;
- b. das Eidgenössische Amt für Grundbuchund Bodenrecht, einschliesslich das Schweizerische Seeschifffahrtsregisteramt;
- c. das Amt für das Handelsregister;
16 ein automatisiertes Strafregister unter Mitwirkung anderer Bundesbehörden d. und der Kantone.
2 17 Ihre Aufgaben und Zuständigkeiten werden in besonderen Erlassen geregelt.
4. Abschnitt: Bundesamt für Polizei
Art. 9 Ziele und Funktionen
1 Das Bundesamt für Polizei (BAP) ist das Kompetenzzentrum des Bundes für
18 Polizei. Es verfolgt insbesondere folgende Ziele:
- a. Wahrung der inneren Sicherheit der Schweiz;
- b. Bekämpfung der Kriminalität, insbesondere von Straftaten, für deren Verfolgung der Bund zuständig ist;
- c. Schutz von Behörden, Gebäuden und Informationen in Bundesverantwortung sowie von Personen und Gebäuden, für welche völkerrechtliche Schutzpflichten bestehen;
19 d. ...
2 Zur Verfolgung dieser Ziele nimmt das BAP folgende Funktionen wahr:
- a. Es vollzieht Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit, soweit diese Aufgaben vom Bund wahrzunehmen und keinem anderen Organ übertragen sind.
- b. Es erfüllt die Aufgaben der gerichtlichen Polizei des Bundes.
- c. Es koordiniert und unterstützt interkantonale und internationale Ermittlungen.
- d. Es führt die kriminalpolizeilichen Zentralstellen nach nationalem und internationalem Recht.
20 Es führt den Bundessicherheitsdienst. e.
21 f. ...
22 g. Es ist unter Vorbehalt abweichender Spezialbestimmungen die Fachstelle des Bundes im Ausweiswesen sowie für Waffen und Sprengmittel.
23 Es leitet Nachforschungen nach vermissten Personen im Inund Ausland. h.
- i. Es führt eine Meldeund Übermittlungszentrale;
24 Es führt die Koordinationsstelle im Bereich der Identitätsund Legitimaj. tionsausweise.
Art. 10 Besondere Aufgaben
1 25 ...
2 26 Das BAP führt neben den gesetzlich zugewiesenen Diensten die Zentralstelle
27 über Waffen, Waffenzunach Artikel 39 des Bundesgesetzes vom 20. Juni 1997 behör und Munition.
3 Es erbringt Dienstleistungen zu Gunsten der Sicherheits-, Polizeiund Strafverfolgungsbehörden von Bund und Kantonen und bereitet neue solche Dienstleistungen vor.
4 Es arbeitet in den Bereichen Ausbildung, Organisation und Technologie mit inund ausländischen Sicherheitsund Polizeibehörden fachlich zusammen und unterstützt diese.
5 Es organisiert und koordiniert in Absprache mit dem EDA polizeiliche Auslandeinsätze im Rahmen von friedenserhaltenden Massnahmen und guten Diensten.
6 Es führt die polizeiliche Kriminalstatistik der Schweiz und gibt den Schweizerischen Polizeianzeiger heraus.
7 Es vertritt die Schweiz bei INTERPOL.
8 Es nimmt fremdenpolizeiliche Aufgaben mit Bezug auf die innere Sicherheit wahr.
9 28 ...
Art. 11 Besondere Zuständigkeiten
1 Das BAP ist zuständig für das Verhängen von Einreisesperren gegen Ausländerinnen und Ausländer, welche die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz gefährden. Politisch bedeutsame Fälle sowie Anträge auf Ausweisung aus der Schweiz
29 legt es nach Rücksprache mit dem nach Artikel 121 Absatz 2 Bundesverfassung EDA dem Departement vor, das sie dem Bundesrat zum Entscheid unterbreiten kann.
2 Es ist zuständig für die Bearbeitung von Fragen und Auskunftsgesuchen in Polizeisachen, für das Führen des internationalen polizeilichen Amtsverkehrs sowie für
30 die polizeiliche Zusammenarbeit mit internationalen Gerichten.
3 Es leitet Nachforschungen nach dem Aufenthalt von Personen und Sachen im In-
31 und Ausland.
5. Abschnitt: Bundesamt für Ausländerfragen
Art. 12 Ziele und Funktionen
1 Das Bundesamt für Ausländerfragen (BFA) ist das Kompetenzzentrum des Bundes für die Belange der Einund Auswanderung, des Ausländerrechts und des Schweizer Bürgerrechts. Es verfolgt insbesondere folgende Ziele:
- a. Gewährleistung einer kohärenten Ausländerpolitik; dazu gehören namentlich: 1. die Zulassung und der Aufenthalt von Ausländerinnen und Ausländern in Erfüllung der völkerrechtlichen Verpflichtungen und unter Berücksichtigung von humanitären Gründen und der Zusammenführung der Familien, 2. die Zulassung ausländischer Arbeitskräfte unter Berücksichtigung der gesamtwirtschaftlichen Interessen, der langfristigen beruflichen und gesellschaftlichen Integrationschancen sowie der wissenschaftlichen und kulturellen Bedürfnisse der Schweiz;
- b. Schaffung günstiger Rahmenbedingungen für die Integration der in der Schweiz lebenden ausländischen Bevölkerung und für eine ausgeglichene demografische und soziale Entwicklung.
2 Zur Verfolgung dieser Ziele nimmt das BFA folgende Funktionen wahr:
- a. Gemeinsam mit dem EDA und dem Bundesamt für Flüchtlinge (BFF) analysiert es die Migrationsentwicklung auf nationaler und internationaler Ebene und erarbeitet Entscheidgrundlagen für die Migrationspolitik des Bundesrates.
- b. In Zusammenarbeit mit dem EDA und weiteren interessierten Bundesstellen erarbeitet es die Grundlagen der schweizerischen Visumspolitik und entwickelt Strategien zur Missbrauchsbekämpfung im Bereich des Ausländerrechts unter Berücksichtigung der internationalen Lage und setzt diese um.
- c. In Zusammenarbeit mit dem EVD beurteilt es das gesamtwirtschaftliche Interesse im Bereich der Ausländerpolitik.
- d. Es setzt die ausländerrechtlichen Massnahmen um und konzipiert die ausländerrechtliche Kontrolle beim Grenzübertritt.
- e. Es führt die Aufsicht über den Vollzug des Ausländerrechts in den Kantonen.
- f. Es bearbeitet alle Fragen des Schweizer Bürgerrechts.
Art. 13 Besondere Aufgaben
1 Das BFA instruiert Beschwerden an den Bundesrat wegen Verletzung von völkerrechtlichen Verträgen, die sich auf Freizügigkeit und Niederlassung beziehen.
2 Es unterhält ausserdem einen Informationsund Beratungsdienst für Auswanderungsinteressierte und für die Vermittlung von Stagiaires.
Art. 14 Besondere Zuständigkeiten
1 Das BFA ist zur selbstständigen Erledigung aller Geschäfte über das Schweizer Bürgerrecht ermächtigt.
2 Das BFA ist in den Bereichen des Ausländerund Bürgerrechts ermächtigt, Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen letztinstanzliche kantonale Entscheide zu führen.
6. Abschnitt: Bundesamt für Privatversicherungen
Art. 15 Ziele und Funktionen
1 Das Bundesamt für Privatversicherungen (BPV) ist das Kompetenzzentrum des Bundes für Privatversicherungsfragen. Es verfolgt insbesondere folgende Ziele:
- a. Es sorgt dafür, dass die beaufsichtigten Versicherungsunternehmen gegenüber ihren Versicherten die geschuldeten Versicherungsleistungen jederzeit und dauernd erbringen können (Erhaltung der Solvenz).
- b. Es wacht darüber, dass sich diese Unternehmen an die massgebenden Rechtsvorschriften halten und dass sie sich gegenüber ihren Versicherten nicht missbräuchlich verhalten.
- c. Es wirkt auf eine gedeihliche nationale und internationale Entwicklung des privaten Versicherungswesens hin.
2 Zur Verfolgung dieser Ziele nimmt das BPV folgende Funktionen wahr:
- a. Es ist Aufsichtsbehörde über die privaten Versicherungseinrichtungen. Dabei führt es unter anderem die aufsichtsrechtlichen Bewilligungsverfahren durch, prüft die Solvenz der Versicherungsunternehmungen, insbesondere ihre technischen, finanziellen, rechtlichen und organisatorischen Grundlagen, und leitet gegebenenfalls Sanierungsmassnahmen ein.
- b. Es erarbeitet zusammen mit andern Bundesstellen die rechtlichen Grundlagen für die Versicherungsaufsicht und für den Versicherungsvertrag. Dabei trägt es den Bedürfnissen der Gesellschaft, insbesondere der Versicherten und der Versicherungswirtschaft, gebührend Rechnung.
- c. Es verfolgt die nationale und internationale Entwicklung auf den Gebieten der Versicherungsaufsicht und des Versicherungsvertrages und sorgt für deren angepasste Umsetzung ins schweizerische Recht.
Art. 16 Besondere Aufgaben
Das BPV nimmt neben seinen Kernfunktionen folgende Aufgaben wahr:
- a. Es veröffentlicht jährlich einen Bericht über die Ergebnisse der privaten Versicherungsunternehmen und über seine eigenen Tätigkeiten.
- b. Es beantwortet Anfragen im Bereich des privaten Versicherungsaufsichtsund des Versicherungsvertragsrechts.
- c. Es sammelt die Entscheide der schweizerischen Gerichte über private Versicherungsstreitigkeiten und veröffentlicht diese periodisch.
- d. Es vertritt die Schweiz in der Internationalen Vereinigung der Versicherungsaufseher und wirkt mit bei der Erarbeitung internationaler Standards im Bereich der Versicherungsaufsicht.
7. Abschnitt: ... 32
Art. 17 - 18
8. Abschnitt: Eidgenössisches Amt für Messwesen
Art. 19 Ziele und Funktionen
1 Das Eidgenössische Amt für Messwesen (EAM) ist das Kompetenzzentrum des Bundes für Metrologie und Akkreditierung. Es verfolgt insbesondere folgende Ziele:
- a. Sicherstellung richtiger und gesetzeskonformer Messungen zum Schutz von Mensch und Umwelt;
- b. Bereitstellung und Vermittlung der für die Schweizer Wirtschaft nötigen metrologischen und konformitätsbewertenden Infrastruktur und Kompetenz.
2 Zur Verfolgung dieser Ziele nimmt das EAM folgende Funktionen wahr:
- a. Es realisiert eine international abgestützte nationale Messbasis nach dem Stand der Technik, betreibt die dafür notwendigen Laboratorien und Einrichtungen und führt die nötigen wissenschaftlich-technischen Untersuchungen und Entwicklungsarbeiten durch.
- b. Es sorgt dafür, dass Messungen, die im Handel sowie im Dienste der Gesundheit, der öffentlichen Sicherheit und der Umwelt notwendig sind, auf dem für das Land erforderlichen Genauigkeitsniveau und nach anerkannten Kriterien durchgeführt werden können.
- c. Es stellt der Schweizer Wirtschaft und Forschung international gültige Masseinheiten mit der erforderlichen Genauigkeit zur Verfügung und bietet ihr spezielle Messmöglichkeiten und weitere metrologische Dienstleistungen an.
- d. Es betreibt die Schweizerische Akkreditierungsstelle, welche private und öffentliche Prüfund Konformitätsbewertungsstellen in der Schweiz nach international anerkannten Anforderungen akkreditiert.
Art. 20 Besondere Aufgaben
1 Das EAM nimmt neben seinen Kernfunktionen folgende Aufgaben wahr:
- a. Es unterstützt andere Bundesstellen und die Kantone bei der Lösung metrologischer Probleme.
- b. Es unterstützt die Bezeichnungsbehörden bei der Beurteilung der Fachkompetenz von Konformitätsbewertungsstellen.
- c. Es führt die Sekretariate der Eidgenössischen Kommission für das Messwesen und der Eidgenössischen Akkredititierungskommission.
2 33 Das EAM vertritt die Schweiz nach dem Vertrag vom 20. Mai 1875 betreffend die Errichtung eines internationalen Massund Gewichtsbüros (Meterkonvention) in der Generalkonferenz für Mass und Gewicht.
3 34 Das EAM vertritt die Schweiz nach dem Übereinkommen vom 12. Oktober 1955 zur Errichtung einer internationalen Organisation für das gesetzliche Messwesen im Komitee der Internationalen Organisation für das gesetzliche Messwesen.
Art. 21 Besondere Zuständigkeiten
1 Das EAM ist zuständig für die Bezeichnung von Prüfund Konformitätsbewertungsstellen für Messinstrumente und -verfahren im Rahmen internationaler Abkommen.
2 Es ist im Bereich der Akkreditierung zuständig für die Benennung von Gutachterinnen und Gutachtern.
9. Abschnitt: Bundesamt für Flüchtlinge
Art. 22 Ziele und Funktionen
Das Bundesamt für Flüchtlinge (BFF) setzt die schweizerische Asylund Flüchtlingspolitik gemäss den Vorgaben der eidgenössischen Räte und des Bundesrates um und gewährleistet insbesondere eine kohärente Aufnahmeund Rückkehrpolitik. Dabei nimmt das BFF folgende Funktionen wahr:
- a. Gemeinsam mit dem EDA und dem BFA analysiert es die Migrationsentwicklung auf nationaler und internationaler Ebene und erarbeitet Entscheidgrundlagen für die Migrationspolitik des Bundesrates.
- b. Es entscheidet über die Gewährung oder Verweigerung des Asyls, über die Schutzgewährung, die vorläufige Aufnahme sowie über die Wegweisung aus der Schweiz.
- c. Es koordiniert Fragen im Asylund Flüchtlingsbereich innerhalb der Bundesverwaltung, mit den Kantonen und den schweizerischen und internationalen Organisationen.
- d. Es wirkt mit bei der Harmonisierung der internationalen Flüchtlingsund Asylpolitik und deren Umsetzung in der Praxis, in Abstimmung mit dem EDA.
- e. Es setzt die gesetzlichen Grundlagen betreffend die Finanzierung der Fürsorge, Betreuung und Verwaltung um, richtet die entsprechenden Subventionen aus und überwacht deren Verwendung.
- f. In Zusammenarbeit mit dem EDA bereitet es die Definition der Rückkehrpolitik vor, leistet Rückkehrund Wiedereingliederungshilfe und unterstützt die Kantone bei der Finanzierung von Rückkehrhilfeprojekten und gemeinnützigen Beschäftigungsprogrammen.
- g. Es unterstützt die Kantone beim Vollzug von Wegweisungen.
Art. 23 Besondere Aufgaben
Das BFF nimmt neben seinen Kernfunktionen folgende Aufgaben wahr:
- a. Es bereitet Staatsverträge über die Rückübernahme und den Transit in Absprache mit dem EDA vor und vollzieht sie.
- b. Es stellt Ausweisschriften für Flüchtlinge, Schriftenund Staatenlose aus.
Art. 24 Besondere Zuständigkeiten
Das BFF ist zuständig für die Anerkennung von Staatenlosen.
3. Kapitel: Verwaltungseinheiten der dezentralen Bundesverwaltung
1. Abschnitt: Bundesanwaltschaft
Art. 25 Ziele und Funktionen
1 Die Bundesanwaltschaft (BA) bekämpft als Ermittlungsund Anklagebehörde des Bundes die Straftaten, für deren Verfolgung der Bund zuständig ist. Sie leistet einen Beitrag an die interkantonale und internationale Verfolgung von Straftaten.
2 Sie erfüllt im Auftrag des Bundesrates die Aufgaben beim Vollzug von Urteilen der eidgenössischen Strafgerichte und stellt dem Departement Antrag über die Verfolgung politischer Delikte.
Art. 26 Besondere Zuständigkeiten
Die BA ist für folgende administrative Entscheide zuständig:
- a. Vollzug von Urteilen des Bundesstrafgerichts;
- b. Delegation einer Bundesstrafsache an einen Kanton;
- c. Vereinigung von Strafsachen in der Hand der Bundesbehörde oder einer kantonalen Behörde;
- d. Entscheid über die Ermächtigung zur Strafverfolgung von Beamtinnen und Beamten des Bundes, soweit dieser Entscheid durch Artikel 7 Absatz 1 der
35 zum Verantwortlichkeitsgesetz an Verordnung vom 30. Dezember 1958 die BA delegiert ist;
- e. Regelung von Anständen zwischen Kantonen über die Zuständigkeit in
36 ). Verfahren gegen Kinder und Jugendliche (Art. 372 StGB
Art. 27 Besondere Bestimmungen
Das Departement stellt der BA die notwendige Infrastruktur zur Verfügung und verwaltet die Ressourcen. Die entsprechenden Bestimmungen für die zentrale Bundesverwaltung gelten für die BA sinngemäss.
2. Abschnitt: Schweizerisches Institut für Rechtsvergleichung
Art. 28
1 Das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung (SIR) erschliesst als Dokumentationsund Forschungsstätte für Rechtsvergleichung und für ausländisches und internationales Recht den Behörden und Privaten den Zugang zu Informationen über ausländisches Recht und begutachtet Rechtsfragen in seinem Aufgabenbereich.
2 Seine Stellung, seine Aufgaben und seine Organisation richten sich nach dem
37 über das Schweizerische Institut für Rechts- Bundesgesetz vom 6. Oktober 1978 vergleichung.
3. Abschnitt: Eidgenössisches Institut für Geistiges Eigentum
Art. 29
1 Das Eidgenössische Institut für Geistiges Eigentum (IGE) ist nach dem Bundes-
38 über Statut und Aufgaben des IGE das Kompetenzzengesetz vom 24. März 1995 trum des Bundes für Immaterialgüterrechtsfragen. Es erfüllt seine Aufgaben nach
39 . den massgebenden Gesetzen und internationalen Abkommen
2 Das IGE erfüllt seine gemeinwirtschaftlichen Aufgaben und die weiteren ihm vom Bundesrat zugewiesenen Aufgaben unter der Aufsicht des Departements.
4. Kapitel: Schlussbestimmungen
Art. 30 Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts
Die Aufhebung und die Änderung bisherigen Rechts finden sich im Anhang.
Art. 31 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2000 in Kraft. Anhang (Art. 30) Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts I Der nachfolgende Erlass wird aufgehoben:
40 Verordnung vom 7. September 1977 über die Vertretung des Bundesrates vor der Europäischen Menschenrechtskommission und dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte II Die nachfolgenden Erlasse werden wie folgt geändert:
41 über die Schweizerische Asylrekurskommis- 1. Verordnung vom 11. August 1999 sion
Art. 17 Sachüberschrift und Abs. 1
...
42 über die Aufgaben der Departemente, Gruppen 2. Verordnung vom 9. Mai 1979 und Ämter
Art. 6 und 7
Aufgehoben
43 über die Zuständigkeit der Departemente und 3. Verordnung vom 28. März 1990 der ihnen unterstellten Amtsstellen zur selbständigen Erledigung von Geschäften (Delegationsverordnung) Art. 9–14 Aufgehoben
44 zum Verantwortlichkeitsgesetz 4. Verordnung vom 30. Dezember 1958
Art. 7 Abs. 1
...
45 5. Regierungsund Verwaltungsorganisationsverordnung vom 25. November 1998 Anhang Liste der Verwaltungseinheiten der Bundesverwaltung Eidgenössisches Justizund Polizeidepartement ...
46 6. Kriegsmaterialverordnung vom 25. Februar 1998 Ersatz eines Ausdruckes In den Artikeln 13 Absatz 2, 14 Absatz 1 und 20 sowie in der Sachüberschrift zu Artikel 20 wird der Ausdruck «Bundesanwaltschaft» durch «Bundesamt für Polizei» ersetzt.
47 über die Luftfahrt 7. Verordnung vom 14. November 1973
Art. 122c Abs. 3
...
48 8. Sprengstoffverordnung vom 26. März 1980
Art. 5 Abs. 2
...
Art. 15 Abs. 2
...
Art. 89 Abs. 2–6
Aufgehoben
Fussnoten
[^1]: SR 172.010
[^2]: SR 172.010.1
[^3]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Juni 2000 (AS 2000 1849).
[^4]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 28. Juni 2000 (AS 2000 1849).
[^5]: SR 142.31
[^6]: Eingefügt durch Art. 125 Ziff. 2 der Spielbankenverordnung vom 23. Febr. 2000, in Kraft seit 1. April 2000 (SR 935.521 ).
[^7]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Juni 2000 (AS 2000 1849).
[^8]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Juni 2000 (AS 2000 1849).
[^9]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Juni 2000 (AS 2000 1849).
[^10]: SR 311.0
[^11]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Juni 2000 (AS 2000 1849).
[^12]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Juni 2000 (AS 2000 1849).
[^13]: SR 741.01
[^14]: SR 161.1
[^15]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Juni 2000 (AS 2000 1849).
[^16]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Juni 2000 (AS 2000 1849).
[^17]: SR 211.112.1 , 211.432.1 , 221.411
[^18]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Juni 2000 (AS 2000 1849).
[^19]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 28. Juni 2000 (AS 2000 1849).
[^20]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Juni 2000 (AS 2000 1849).
[^21]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 28. Juni 2000 (AS 2000 1849).
[^22]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Juni 2000 (AS 2000 1849).
[^23]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Juni 2000 (AS 2000 1849).
[^24]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Juni 2000 (AS 2000 1849).
[^25]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 28. Juni 2000 (AS 2000 1849).
[^26]: Verordnung vom 18. August 1999 betreffend die Überführung von Diensten der Bundesanwaltschaft in das BAP, AS 1999 2446; die formell-gesetzliche Zuweisung erfolgt innert der Frist nach Artikel 64 RVOG.
[^27]: SR 514.54
[^28]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 28. Juni 2000 (AS 2000 1849).
[^29]: SR 101
[^30]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Juni 2000 (AS 2000 1849).
[^31]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Juni 2000 (AS 2000 1849).
[^32]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 28. Juni 2000 (AS 2000 1849).
[^33]: SR 0.941.291
[^34]: SR 0.941.290
[^35]: SR 170.321
[^36]: SR 311.0
[^37]: SR 425.1
[^38]: SR 172.010.31
[^39]: SR 172.010.31 , 231–232.23 , 0.231–0.232.162 .
[^40]: [AS 1977 1549]
[^41]: SR 142.317 . Die hiernach aufgeführte Änd. ist eingefügt im genannten Erlass.
[^42]: SR 172.010.15
[^43]: SR 172.011
[^44]: SR 170.321 . Die hiernach aufgeführte Änd. ist eingefügt im genannten Erlass.
[^45]: SR 172.010.1 . Die hiernach aufgeführte Änd. ist eingefügt im genannten Erlass.
[^46]: SR 514.511
[^47]: SR 748.01 . Die hiernach aufgeführte Änd. ist eingefügt im genannten Erlass.
[^48]: SR 941.411 . Die hiernach aufgeführten Änd. sind eingefügt im genannten Erlass.