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Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über die Förderung des Exports (Exportförderungsgesetz)

Geltender Text a fecha 2000-10-06

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,

gestützt auf Artikel 101 Absatz 1 der Bundesverfassung[^1], nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 23. Februar 2000[^2],

beschliesst:

Art. 1 Grundsatz

1 Der Bund fördert die Exporte der Schweizer Wirtschaft durch eigene Aktivitäten, namentlich durch den Einsatz seiner Aussenstellen, sowie mit Finanzhilfen und Abgeltungen für Dritte, die mit der Exportförderung beauftragt werden; er berücksichtigt dabei insbesondere die Interessen der schweizerischen Klein- und Mittelbetriebe (KMU).

2 Die Exportförderung soll in Ergänzung zur privaten Initiative insbesondere:

Art. 2 Gegenstand

Gegenstand der Exportförderung sind insbesondere:

Art. 3 Auftrag

1 Das zuständige Bundesamt[^3] (Bundesamt) beauftragt einen Dritten oder mehrere Dritte (den Beauftragten) mit der Exportförderung; diese erfolgt mittels Leistungsauftrag.

1bis Die Beauftragung mit der Exportförderung nach diesem Gesetz gilt nicht als öffentlicher Auftrag im Sinne von Artikel 9 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 2019[^4] über das öffentliche Beschaffungswesen.[^5]

2 Der Auftrag kann jeweils für höchstens vier Jahre erteilt werden. Bei der Bestimmung der Dauer berücksichtigt das Bundesamt insbesondere die Planungsbedürfnisse des Beauftragten.

Art. 4 Abgeltungen und Finanzhilfen

1 Abgeltungen und Finanzhilfen werden dem Beauftragten im Rahmen der bewilligten Kredite gewährt.

2 Das Bundesamt bemisst die Beitragshöhe nach dem Umfang des Auftrags. Dabei berücksichtigt es die Interessen des Bundes an der Exportförderung sowie das Eigeninteresse des Beauftragten.

Art. 5 Verpflichtungen des Beauftragten

1 Der Beauftragte ist verpflichtet:

2 Das Bundesamt legt im Auftrag alle weiteren sachdienlichen Verpflichtungen des Beauftragten fest.

Art. 6 Rechtsschutz

1 Streitigkeiten aus Aufträgen beurteilt das Bundesverwaltungsgericht auf Klage.[^8]

2 ...[^9]

3 Im Übrigen gelten die allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.

Art. 7 Finanzierung

Die Bundesversammlung bewilligt jeweils für vier Jahre mit einfachem Bundesbeschluss den Höchstbetrag für die Exportförderung nach diesem Gesetz.

Art. 8 Verhältnis zum Subventionsgesetz

Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, gilt das Subventionsgesetz vom 5. Oktober 1990[^10].

Art. 9 Einmalige Finanzhilfe

Der Bund unterstützt die durch dieses Gesetz bedingten Restrukturierungsmassnahmen mit einer einmaligen Finanzhilfe.

Art. 10 Vollzug

1 Der Bundesrat vollzieht dieses Gesetz.

2 Soweit es für den Vollzug erforderlich ist, kann der Bundesrat völkerrechtliche Verträge abschliessen.

Art. 11 Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts

1 Es werden aufgehoben:

2 ...[^13]

Art. 12 Referendum und Inkrafttreten

1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Datum des Inkrafttretens: 1. März 2001[^14]

Fussnoten

[^1]: SR 101

[^2]: BBl 2000 2101

[^3]: Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO).

[^4]: SR 172.056.1

[^5]: Eingefügt durch Anhang 7 Ziff. II 8 des BG vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 641; BBl 2017 1851).

[^6]: Eingefügt durch Anhang 7 Ziff. II 8 des BG vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 641; BBl 2017 1851).

[^7]: SR 172.056.1

[^8]: Fassung gemäss Anhang Ziff. 140 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2197 1069; BBl 2001 4202).

[^9]: Aufgehoben durch Anhang Ziff. 140 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, mit Wirkung seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2197 1069; BBl 2001 4202).

[^10]: SR 616.1

[^11]: [AS 1990 244, 1998 1822 Art. 17, 2000 187 Art. 14]

[^12]: [BS 10 521]

[^13]: Die Änderung kann unter AS 2001 1029 konsultiert werden.

[^14]: BRB vom 4. April 2001