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Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über die Förderung des Exports (Exportförderungsgesetz)

Geltender Text a fecha 2001-03-01

1 gestützt auf Artikel 101 Absatz 1 der Bundesverfassung ,

2 , nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 23. Februar 2000 beschliesst:

Art. 1 Grundsatz

1 Der Bund fördert die Exporte der Schweizer Wirtschaft durch eigene Aktivitäten, namentlich durch den Einsatz seiner Aussenstellen, sowie mit Finanzhilfen und Abgeltungen für Dritte, die mit der Exportförderung beauftragt werden; er berücksichtigt dabei insbesondere die Interessen der schweizerischen Kleinund Mittelbetriebe (KMU).

2 Die Exportförderung soll in Ergänzung zur privaten Initiative insbesondere:

Art. 2 Gegenstand

Gegenstand der Exportförderung sind insbesondere:

Art. 3 Auftrag

1 3 Das zuständige Bundesamt (Bundesamt) beauftragt einen Dritten oder mehrere Dritte (den Beauftragten) mit der Exportförderung; diese erfolgt mittels Leistungsauftrag.

2 Der Auftrag kann jeweils für höchstens vier Jahre erteilt werden. Bei der Bestimmung der Dauer berücksichtigt das Bundesamt insbesondere die Planungsbedürfnisse des Beauftragten.

Art. 4 Abgeltungen und Finanzhilfen

1 Abgeltungen und Finanzhilfen werden dem Beauftragten im Rahmen der bewilligten Kredite gewährt.

2 Das Bundesamt bemisst die Beitragshöhe nach dem Umfang des Auftrags. Dabei berücksichtigt es die Interessen des Bundes an der Exportförderung sowie das Eigeninteresse des Beauftragten.

Art. 5 Verpflichtungen des Beauftragten

1 Der Beauftragte ist verpflichtet:

2 Das Bundesamt legt im Auftrag alle weiteren sachdienlichen Verpflichtungen des Beauftragten fest.

Art. 6 Rechtsschutz

1 Verfügungen des Bundesamtes können mit Verwaltungsbeschwerde bei der Rekurskommission EVD angefochten werden. Streitigkeiten aus Aufträgen beurteilt die Rekurskommission EVD als Schiedskommission.

2 Deren Entscheide sind endgültig.

3 Im Übrigen gelten die allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.

Art. 7 Finanzierung

Die Bundesversammlung bewilligt jeweils für vier Jahre mit einfachem Bundesbeschluss den Höchstbetrag für die Exportförderung nach diesem Gesetz.

Art. 8 Verhältnis zum Subventionsgesetz

Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, gilt das Subventionsgesetz vom

4 . 5. Oktober 1990

Art. 9 Einmalige Finanzhilfe

Der Bund unterstützt die durch dieses Gesetz bedingten Restrukturierungsmassnahmen mit einer einmaligen Finanzhilfe.

Art. 10 Vollzug

1 Der Bundesrat vollzieht dieses Gesetz.

2 Soweit es für den Vollzug erforderlich ist, kann der Bundesrat völkerrechtliche Verträge abschliessen.

Art. 11 Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts

1 Es werden aufgehoben:

5 über eine Finanzhilfe an die a. das Bundesgesetz vom 6. Oktober 1989 Schweizerische Zentrale für Handelsförderung (OSEC);

6 betreffend Subventionierung eib. der Bundesbeschluss vom 31. März 1927 ner schweizerischen Zentrale für Handelsförderung.

2 7 Das Bundesrechtspflegegesetz vom 16. Dezember 1943 wird wie folgt geändert: Ingress ...

Art. 100 Abs. 1 Bst. y

...

Art. 12 Referendum und Inkrafttreten

1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Fussnoten

[^1]: SR 101

[^2]: BBl 2000 2101

[^3]: Staatssekretariat für Wirtschaft (seco)

[^8]: Datum des Inkrafttretens: 1. März 2001

[^4]: SR 616.1

[^5]: [AS 1990 244, 1998 1822 Art. 17, 2000 187 Art. 14]

[^6]: [BS 10 521]

[^7]: SR 173.110 . Die hiernach aufgeführten Änd. sind eingefügt im genannten Erlass.

[^8]: BRB vom 4. April 2001 (AS 2001 1032).