Verordnung vom 9. März 2001 über die Anwendung des Steuerharmonisierungsgesetzes im interkantonalen Verhältnis
1 gestützt auf Artikel 74 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG), verordnet:
Art. 1 Wohnsitzwechsel zwischen Kantonen mit unterschiedlichen
Bemessungssystemen Bei einem Wechsel des steuerrechtlichen Wohnsitzes zwischen Kantonen mit unterschiedlichen Systemen der zeitlichen Bemessung sind die Regeln des kantonalen Rechts über den Wohnsitzwechsel im internationalen Verhältnis anwendbar, die die zeitliche Bemessung der Steuerpflicht betreffen.
Art. 2 In mehreren Kantonen steuerpflichtige Personen
1 Besteht auf Grund wirtschaftlicher Zugehörigkeit in anderen Kantonen als im Wohnsitzoder im Sitzkanton eine Steuerpflicht, so wird auch in diesen Kantonen ein Veranlagungsverfahren durchgeführt.
2 Wer in mehreren Kantonen steuerpflichtig ist, kann seine Steuererklärungspflicht durch Einreichung einer Kopie der Steuererklärung des Wohnsitzoder des Sitzkantons erfüllen. Vorbehalten bleiben die Fälle, in denen in einem Kanton ein anderers System der zeitlichen Bemessung als im Wohnsitzkanton gilt.
3 Die Steuerbehörde des Wohnsitzoder des Sitzkantons teilt den Steuerbehörden der anderen Kantone ihre Steuerveranlagung einschliesslich der interkantonalen Steuerausscheidung und allfälliger Abweichungen gegenüber der Steuererklärung kostenlos mit.
4 Das Verfahren richtet sich nach dem jeweiligen kantonalen Verfahrensrecht.
Art. 3 Zuständigkeit in Sonderfällen
Als Wohnsitzoder Sitzkanton im Sinne von Artikel 2 gilt auch:
- a. der Kanton, in dem sich der grösste Teil der steuerbaren Werte einer Person befindet, die keinen steuerrechtlichen Wohnsitz, Aufenthalt oder Sitz in der Schweiz hat und auf Grund wirtschaftlicher Zugehörigkeit in mehreren Kantonen steuerpflichtig ist;
- b. der Kanton, in dem sich am Ende der Steuerperiode der steuerrechtliche Sitz einer juristischen Person befindet, der während einer Steuerperiode von einem Kanton in einen anderen verlegt wurde (Art. 22 Abs. 1 StHG);
- c. der Wohnsitzkanton am Ende der Steuerperiode, bei Anwendung von Artikel 38 Absatz 4 StHG in Kantonen mit einjähriger Postnumerandobesteuerung.
Art. 4 Quellensteuer
Der Wechsel des steuerrechtlichen Wohnsitzes in einen anderen Kanton hat auf die Besteuerung des Einkommens aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit von Personen, die nach den Artikeln 32, 33 und 34 Absatz 2 StHG steuerpflichtig sind, die gleichen Auswirkungen wie ein Wegzug des Steuerpflichtigen aus der Schweiz oder die Begründung eines Wohnsitzes in der Schweiz.
Art. 5 Verfahrenspflichten bei Ersatzbeschaffung von Grundstücken
im interkantonalen Verhältnis
1 Bei Ersatzbeschaffung von Grundstücken nach den Artikeln 8 Absatz 4, 12 Absatz
3 Buchstaben d und e und 24 Absatz 4 StHG in einem anderen Kanton muss der Steuerpflichtige den Veranlagungsbehörden der beteiligten Kantone Auskunft über den gesamten Ablauf der Ersatzbeschaffung erteilen sowie die entsprechenden Belege vorlegen.
2 Der Kanton, der die Ersatzbeschaffung gewährt, teilt seinen Entscheid der Veranlagungsbehörde des Kantons mit, wo sich das Ersatzgrundstück befindet.
Art. 6 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt rückwirkend auf den 1. Januar 2001 in Kraft.
Fussnoten
[^1]: SR 642.14