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Verordnung vom 15. Juni 2001 über Gefahrgutbeauftragte für die Beförderung gefährlicher Güter auf Strasse, Schiene und Gewässern (Gefahrgutbeauftragtenverordnung, GGBV)

Geltender Text a fecha 2001-07-01

gestützt auf die Artikel 30 Absatz 4, 103 Absatz 1 und 106 Absatz 1 des

1 Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958

2 sowie die Artikel 3 Absatz 3 und 52 des Transportgesetzes vom 4. Oktober 1985 , verordnet:

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand

Diese Verordnung regelt die Ernennung, die Aufgaben, die Ausbildung und die Prüfung von Personen, welche für die Verminderung von Gefahren tätig sind, die sich aus dem Verpacken, Einfüllen, Versenden, Laden, Befördern oder Entladen gefährlicher Güter für Personen, Sachen und die Umwelt ergeben können (Gefahrgutbeauftragte).

Art. 2 Geltungsbereich

1 Diese Verordnung gilt für Unternehmungen, die gefährliche Güter auf der Strasse, auf der Schiene oder auf Gewässern befördern oder sie in diesem Zusammenhang verpacken, einfüllen, versenden, laden oder entladen.

2 Die Bestimmungen dieser Verordnung sind nicht anwendbar auf die Rheinschifffahrt.

Art. 3 Definitionen

In dieser Verordnung bedeuten:

3 über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse und 17. April 1985

4 in der Verordnung vom 3. Dezember 1996 über die Beförderung gefährlicher Güter mit der Eisenbahn als solche bezeichnet sind.

2. Abschnitt: Pflichten der Unternehmungen

Art. 4 Ernennung der Gefahrgutbeauftragten

1 Die Unternehmungen müssen für jede Tätigkeit im Zusammenhang mit der Handhabung gefährlicher Güter einen, eine oder mehrere Gefahrgutbeauftragte ernennen.

2 Gefahrgutbeauftragte können Angehörige, Inhaber oder Inhaberinnen der Unternehmung oder aussenstehende Personen sein.

3 Die Ernennung der Gefahrgutbeauftragten ist schriftlich festzuhalten.

Art. 5 Befreiung

1 Die höchstzulässigen Mengen je Beförderungseinheit, Wagen oder Schiff, bei deren Einhaltung Unternehmungen, die gefährliche Güter in Versandstücken befördern und in diesem Zusammenhang verpacken, einfüllen, versenden, laden oder entladen, keine Gefahrgutbeauftragten ernennen müssen, sind im Anhang festgelegt.

2 Truppenkörper und nachgeordnete Organisationseinheiten der Armee in besonderen oder ausserordentlichen Lagen brauchen keine Gefahrgutbeauftragten zu ernennen.

Art. 6 Einsatz der Gefahrgutbeauftragten

1 Die Gefahrgutbeauftragten dürfen nur in den Bereichen eingesetzt werden, für welche sie einen Schulungsnachweis besitzen.

2 Ernennt die Unternehmung mehrere Gefahrgutbeauftragte, so muss sie deren Aufgabenbereiche aufeinander abstimmen und deren Aufgaben und Kompetenzen im Einzelnen schriftlich festhalten.

Art. 7 Meldung an die Behörden

Die Unternehmungen müssen der Vollzugsbehörde unaufgefordert innert 30 Tagen nach der Ernennung die Namen der Gefahrgutbeauftragten und die in deren Schulungsnachweis aufgeführten Bereiche bekannt geben.

Art. 8 Stellung der Gefahrgutbeauftragten im Betrieb

1 Die Unternehmungen müssen die Voraussetzungen dafür schaffen, dass die Gefahrgutbeauftragten ihre Aufgaben erfüllen können.

2 Sie müssen den Gefahrgutbeauftragten die nötige Unabhängigkeit einräumen und sicherstellen, dass ihnen aus der Erfüllung ihrer Aufgaben keine Nachteile erwachsen.

3 Sie müssen gewährleisten, dass die Gefahrgutbeauftragten direkten Kontakt zu dem mit dem Verpacken, Einfüllen, Versenden, Laden, Befördern oder Entladen gefährlicher Güter beschäftigten Personal sowie direkten Zugang zu dessen Arbeitsplätzen haben.

Art. 9 Bekanntmachung im Betrieb

Die Unternehmungen müssen dafür sorgen, dass die Gefahrgutbeauftragten und deren Aufgaben und Funktion bei den Betriebsangehörigen bekannt sind.

Art. 10 Kontrollen

1 Die Unternehmungen haben der Vollzugsbehörde alle notwendigen Auskünfte zum Vollzug dieser Verordnung sowie für die Kontrollen zu erteilen; sie haben ihr für die notwendigen Untersuchungen ungehinderten Zutritt zum Betrieb zu ermöglichen.

2 Sie haben die Berichte der Gefahrgutbeauftragten mindestens fünf Jahre aufzubewahren und der Vollzugsbehörde auf Verlangen vorzuweisen.

3. Abschnitt: Aufgaben der Gefahrgutbeauftragten

Art. 11 Allgemeine Aufgaben

1 Die Gefahrgutbeauftragten haben:

2 Sie haben insbesondere zu überprüfen:

Art. 12 Unfallbericht

1 Die Gefahrgutbeauftragten gewährleisten, dass innert nützlicher Frist zu Handen der Unternehmensleitung ein Unfallbericht erstellt wird, wenn beim Verpacken, Einfüllen, Versenden, Laden, Befördern oder Entladen gefährlicher Güter:

2 Der Bericht beschreibt die Umstände, den Verlauf, die Folgen des Unfalls und die Massnahmen, die getroffen wurden, um weitere Unfälle der gleichen Art zu verhindern.

3 Die Unternehmungen müssen den Bericht den Vollzugsbehörden zustellen.

4. Abschnitt: Ausbildung und Prüfung der Gefahrgutbeauftragten

Art. 13 Grundsatz

Gefahrgutbeauftragte müssen eine Ausbildung erhalten und eine Prüfung bestanden haben.

Art. 14 Umfang der Ausbildung

1 Die Ausbildung hat ausreichende Kenntnisse über die Gefahren bei der Beförderung gefährlicher Güter und den damit zusammenhängenden Tätigkeiten, die dafür geltenden Vorschriften sowie die Aufgaben nach den Artikeln 11 und 12 zu vermitteln.

2 Sie kann sich auf einen oder zwei Verkehrsträger sowie auf eines oder mehrere der folgenden Gebiete beschränken, die wie folgt aus Klassen des Europäischen Über-

5 über die Beförderung gefährlicher Güter auf einkommens vom 30. September 1957 der Strasse (ADR) und der Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung ge-

6 bestehen: fährlicher Güter (RID)

Art. 15 Durchführung der Ausbildung

1 Die Ausbildung muss in der Schweiz durchgeführt werden.

2 Die Ausbildungsveranstalter haben die Ausbildungsdaten den Vollzugsbehörden jeweils zu Beginn des Jahres mitzuteilen.

3 Die Teilnehmerzahl für eine Ausbildungsveranstaltung ist auf 25 zu beschränken.

Art. 16 Dauer der Ausbildung

1 Die Ausbildung für den allgemeinen Teil, in welchem die erforderlichen Kenntnisse für alle Gefahrgutbeauftragten vermittelt werden, und den besonderen Teil für einen Verkehrsträger umfasst 24 Unterrichtseinheiten.

2 Für jeden weiteren Verkehrsträger umfasst sie vier Unterrichtseinheiten.

3 Eine Unterrichtseinheit dauert mindestens 45 Minuten.

Art. 17 Ausbildungsbescheinigung

1 Der Ausbildungsveranstalter gibt eine Ausbildungsbescheinigung ab, wenn der Teilnehmer oder die Teilnehmerin die für deren Erwerb vorgeschriebenen Unterrichtseinheiten besucht hat.

2 Die Ausbildungsbescheinigung ist ein Jahr seit dem Abschluss der Ausbildung gültig.

3 Die Ausbildungsbescheinigung enthält folgende Angaben:

Art. 18 Prüfungsvoraussetzung

1 Wer über eine gültige Ausbildungsbescheinigung verfügt, kann eine Prüfung ablegen.

2 Ein Ausweis nach den Artikeln 51 und 52 der Sprengstoffverordnung vom 27. No-

7 gilt für die Klasse 1 (Art. 14 Abs. 2) als Ausbildungsbescheinigung. vember 2000

3 Ein Ausweis der Berufsgruppe 11.2 der Tabelle 3B nach Anhang 3 der Strahlen-

8 gilt für die Klasse 7 schutz-Ausbildungsverordnung vom 15. September 1998 (Art. 14 Abs. 2) als Ausbildungsbescheinigung.

4 Für die Ablegung der Prüfung zur Verlängerung des Schulungsnachweises bedarf es keiner Ausbildungsbescheinigung.

Art. 19 Prüfung

1 Die Prüfung kann nur über die in der Ausbildungsbescheinigung genannten Bereiche abgelegt werden.

2 An der Prüfung haben die Kandidaten und Kandidatinnen nachzuweisen, dass sie die erforderlichen Kenntnisse über die allgemeinen Massnahmen zur Verhütung von Risiken und die Sicherheitsmassnahmen sowie die verkehrsträgerbezogenen Bestimmungen in den nationalen und internationalen Erlassen besitzen.

3 9 Die Sachgebiete der Prüfung richten sich nach Unterabschnitt 1.8.3.11 ADR und

10 . Unterabschnitt 1.8.3.11 RID

4 Die Prüfungsstellen haben die Prüfungsdaten den Vollzugsbehörden jeweils zu Beginn des Jahres mitzuteilen.

Art. 20 Prüfungsstellen

1 Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation anerkennt die Stellen, die Prüfungen durchführen dürfen.

2 Eine Prüfungsstelle muss:

Art. 21 Schulungsnachweis

1 Die Prüfungsstellen erteilen den Kandidaten und Kandidatinnen nach bestandener Prüfung den Schulungsnachweis.

2 Der Schulungsnachweis ist fünf Jahre gültig.

3 Er wird jeweils um fünf Jahre verlängert, wenn der Inhaber oder die Inhaberin im letzten Jahr vor seinem Ablauf die Prüfung erneut bestanden hat.

4 Inhalt und Form des Schulungsnachweises müssen dem Muster nach Unterab-

11 12 oder nach Unterabschnitt 1.8.3.18 RID entsprechen; im schnitt 1.8.3.18 ADR Schulungsnachweis ist zudem der Gültigkeitsbereich nach Artikel 14 Absatz 2 anzugeben.

5 Die Prüfungsstellen führen eine Liste der erteilten und verlängerten Schulungsnachweise. Die Liste kann von jedermann eingesehen werden.

Art. 22 Ausländische Schulungsnachweise

Ausländische Schulungsnachweise, die in Anwendung der Richtlinie Nr. 96/35/EG

13 über die Bestellung und die berufliche Befähigung des Rates vom 3. Juni 1996 von Sicherheitsberatern für die Beförderung gefährlicher Güter auf Strasse, Schiene

14 oder Binnenwasserstrassen, des Abschnittes 1.8.3 ADR oder des Abschnittes 1.8.3

15 ausgestellt worden sind, sind als gleichwertig anerkannt. RID

5. Abschnitt: Strafbestimmungen für den Bereich der Strasse

Art. 23 Leiter und Leiterinnen von Unternehmungen

Mit Haft oder mit Busse wird bestraft, wer als Leiter oder Leiterin einer Unternehmung:

Art. 24 Gefahrgutbeauftragte

Wer als Gefahrgutbeauftragter oder als Gefahrgutbeauftragte die Aufgaben nach den Artikeln 11 und 12 nicht wahrnimmt, wird mit Haft oder mit Busse bestraft.

6. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 25 Vollzug

1 Im Bereich der Strasse vollziehen die Kantone diese Verordnung. Sie treffen die notwendigen Massnahmen und bezeichnen die zuständigen Behörden.

2 Im Bereich des öffentlichen Verkehrs vollzieht das Bundesamt für Verkehr diese Verordnung.

3 Im Bereich der militärischen Transporte vollzieht das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport diese Verordnung.

4 In Betrieben, wo teils die Bundesbehörden und teils die Kantone für den Vollzug zuständig sind, koordinieren diese Vollzugsbehörden ihre Tätigkeiten.

5 Die Vollzugsbehörden führen die Kontrollen in den Betrieben durch und können Einsicht in die Unterlagen verlangen, welche die Aufgaben der Gefahrgutbeauftragten betreffen.

6 Sie können jederzeit unangemeldet Ausbildungsveranstaltungen und Prüfungen kontrollieren.

Art. 26 Übergangsbestimmungen

1 Gefahrgutbeauftragte müssen bis zum 31. Dezember 2002 ernannt werden.

2 Der Nachweis einer während der letzten drei Jahre vor Inkrafttreten dieser Verordnung bestandenen Prüfung, die der Prüfung nach Artikel 19 gleichwertig ist, gilt bis fünf Jahre nach Bestehen der Prüfung als Schulungsnachweis.

Art. 27 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2001 in Kraft.

Fussnoten

[^1]: SR 741.01

[^2]: SR 742.40

[^3]: SR 741.621

[^4]: SR 742.401.6

[^5]: SR 0.741.621

[^6]: Das RID (Anlage I zur CIM; SR 0.742.403.1 ) wird weder in der AS noch in der SR veröffentlicht. Separatdrucke können bei der EDMZ, 3003 Bern, bezogen werden.

[^7]: SR 941.411

[^8]: SR 814.501.261

[^9]: SR 0.741.621

[^10]: Das RID (Anlage I zur CIM; SR 0.742.403.1 ) wird weder in der AS noch in der SR ver- öffentlicht. Separatdrucke können bei der EDMZ, 3003 Bern, bezogen werden.

[^11]: SR 0.741.621

[^12]: Das RID (Anlage I zur CIM; SR 0.742.403.1 ) wird weder in der AS noch in der SR ver- öffentlicht. Separatdrucke können bei der EDMZ, 3003 Bern, bezogen werden.

[^13]: ABl Nr. L 145 vom 19.6.1996 S. 10

[^14]: SR 0.741.621

[^15]: Das RID (Anlage I zur CIM; SR 0.742.403.1 ) wird weder in der AS noch in der SR ver- öffentlicht. Separatdrucke können bei der EDMZ, 3003 Bern, bezogen werden.