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Abkommen vom 20. November 1992 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Regierung von Brunei Darussalam über den Luftlinienverkehr (mit Anhang)

3 Versionen · 1992-11-20

Änderungen vom 2001-07-02

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# Abkommen vom 20. November 1992 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Regierung von Brunei Darussalam über den Luftlinienverkehr (mit Anhang)
<sup>1</sup> Übersetzung Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung von Brunei Darussalam über den Luftlinienverkehr (Stand am 31. Juli 2001) Da die Schweizerische Eidgenossenschaft und Brunei Darussalam
<sup>1</sup> Übersetzung Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung von Brunei Darussalam über den Luftlinienverkehr (Stand am 3. Dezember 2002) Da die Schweizerische Eidgenossenschaft und Brunei Darussalam
<sup>2</sup> in Chikago zur Unterzeichnung aufge- Vertragsparteien des am 7. Dezember 1944 legten Übereinkommens über die internationale Zivilluftfahrt sind, um die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Luftverkehrs zu entwickeln, und um für den Luftlinienverkehr die notwendige Grundlage zu schaffen, haben der Schweizerische Bundesrat und die Regierung von Brunei Darussalam ihre zu diesem Zweck gehörig ausgewiesenen Bevollmächtigten bezeichnet, die Folgendes vereinbart haben:
1992-11-20
Originalfassung Text zu diesem Datum