← Geltender Text · Verlauf

Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001 (BPV)

Geltender Text a fecha 2002-01-01

1 gestützt auf Artikel 37 des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 2000 (BPG), verordnet:

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich

(Art. 2 BPG)

1 Diese Verordnung regelt die Arbeitsverhältnisse des Personals der Verwaltungseinheiten der Bundesverwaltung nach dem Anhang der Regierungsund Verwal-

2 (RVOV) und des Personals tungsorganisationsverordnung vom 25. November 1998 der eidgenössischen Schiedsund Rekurskommissionen.

2 Dieser Verordnung nicht unterstellt sind:

3 (OR) unterstellte Personal (Art. 6 Abs. 5 und 6 a. das dem Obligationenrecht BPG);

4 über die Berufsd. die Lehrlinge, die dem Bundesgesetz vom 19. April 1978 bildung unterstehen;

5 untersteht; e. das Personal, das dem Heimarbeitsgesetz vom 20. März 1981

6 über den Einsatz f. das Personal nach der Verordnung vom 24. April 1996 von Personal bei friedenserhaltenden Aktionen und Guten Diensten.

3 In dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck «Departemente» die Departemente und die Bundeskanzlei.

Art. 2 Zuständige Stelle

(Art. 3 BPG)

1 Der Bundesrat ist zuständig für die Begründung, Änderung und Beendigung des Arbeitsverhältnisses:

2 Der Bundesrat entscheidet über die Versetzung der Missionschefs und Missionschefinnen.

3 Alle weiteren Arbeitgeberentscheide für das Personal nach Absatz 1 treffen die Departemente, soweit andere Erlasse nichts anderes bestimmen.

4 Die Departemente regeln die Zuständigkeit für sämtliche Arbeitgeberentscheide für ihr übriges Personal, soweit das BPG, andere übergeordnete Erlasse, diese Verordnung oder andere Erlasse des Bundesrates nichts anderes bestimmen.

Art. 3 Diplomatische und konsularische Titel

1 Der Bundesrat verleiht die diplomatischen und konsularischen Titel.

2 Das EDA verleiht:

2. Kapitel: Personalpolitik

1. Abschnitt: Grundsätze

Art. 4 Personalentwicklung und Ausbildung

(Art. 4 Abs. 2 Bst. b BPG)

1 Der Arbeitgeber fördert die Entwicklung aller Angestellten durch Massnahmen am Arbeitsplatz und durch Ausbildung.

2 Die Departemente treffen gezielte Massnahmen, um:

3 Die Angestellten bilden sich ihren Fähigkeiten und den Anforderungen am Arbeitsplatz entsprechend weiter und stellen sich auf Veränderungen ein.

4 Der Arbeitgeber trägt die Kosten für die bedarfsorientierte Ausbildung der Angestellten und stellt ihnen die dafür erforderliche Zeit zur Verfügung. Er kann die Kosten für die bedürfnisorientierte Ausbildung ganz oder teilweise übernehmen und den Angestellten dafür Zeit zur Verfügung stellen.

5 Der Arbeitgeber kann von den Angestellten Ausbildungskosten zurückfordern, wenn diese die Ausbildung abbrechen oder das Arbeitsverhältnis innerhalb von

4 Jahren seit Abschluss der Ausbildung auflösen und nicht unterbruchslos ein neues Arbeitsverhältnis bei einer Verwaltungseinheit nach Artikel 1 eingehen.

6 Das EFD enwickelt die Strategie für die Personalentwicklung und unterstützt die Departemente bei der Umsetzung.

Art. 5 Kaderförderung und Managemententwicklung

(Art. 4 Abs. 2 Bst. c BPG)

1 Der Arbeitgeber sorgt für Kaderförderung und Managemententwicklung.

2 Die Departemente treffen gezielte Massnahmen, um:

3 Das EFD entwickelt die Strategie für die Kaderförderung und Managemententwicklung, unterstützt die Departemente bei der Umsetzung und koordiniert deren Massnahmen über die Human-Resources-Konferenz.

Art. 6 Gleichstellung von Frau und Mann

(Art. 4 Abs. 2 Bst. d BPG)

1 Der Arbeitgeber sorgt dafür, dass die Angestellten nicht aufgrund ihres Geschlechts oder ihrer Lebensform benachteiligt werden.

2 Die Departemente treffen im Rahmen der bundesrätlichen Vorgaben gezielte Massnahmen, um die Chancengleichheit und die Gleichstellung von Frau und Mann zu verwirklichen. Sie erlassen Förderungsprogramme und können Fachpersonen einsetzen oder Zielquoten festlegen.

3 Sie schützen die Würde von Frau und Mann am Arbeitsplatz und treffen geeignete Massnahmen, um das Diskriminierungsverbot durchzusetzen und insbesondere jeder Form sexueller Belästigung vorzubeugen.

Art. 7 Mehrsprachigkeit

(Art. 4 Abs. 2 Bst. e BPG)

1 Die Departemente treffen im Rahmen der bundesrätlichen Vorgaben gezielte Massnahmen, um eine angemessene Vertretung der Sprachgemeinschaften des Landes auf allen Stufen der Bundesverwaltung zu fördern, die vorhandenen Sprachenkenntnisse der Angestellten auszuschöpfen und so das Potenzial der Kulturenvielfalt zu nutzen. Sie erlassen Förderungsprogramme und können Fachpersonen einsetzen oder Zielquoten festlegen.

2 Sie stellen insbesondere sicher, dass die Angestellten aufgrund ihrer sprachlichen Zugehörigkeit nicht benachteiligt werden und in ihrer eigenen Sprache arbeiten können, sofern diese eine der Amtssprachen ist und nicht wichtige Gründe die Arbeit in einer andern Sprache erfordern.

Art. 8 Beschäftigung und Eingliederung von Behinderten

(Art. 4 Abs. 2 Bst. f BPG)

1 Die Departemente schaffen im Rahmen der bundesrätlichen Vorgaben geeignete Bedingungen, um gezielt behinderte Personen zu beschäftigen, und sorgen für deren nachhaltige berufliche Eingliederung. Sie können dafür Fachpersonen einsetzen und Förderungsprogramme erlassen.

2 Das EFD stellt die erforderlichen Mittel zentral im Voranschlag ein.

Art. 9 Schutz der Persönlichkeit

(Art. 4 Abs. 2 Bst. g BPG) Die Departemente verhindern durch geeignete Massnahmen unzulässige Eingriffe in die Persönlichkeit der einzelnen Angestellten, unabhängig davon, von welchen Personen diese ausgehen, insbesondere:

Art. 10 Ökologisches, gesundheitsbewusstes und sicherheitsförderndes

Verhalten (Art. 4 Abs. 2 Bst. h und Art. 32 Bst. d BPG) Die Departemente ergreifen im Rahmen der bundesrätlichen Vorgaben geeignete Massnahmen zur Förderung eines ökologischen, gesundheitsbewussten und sicherheitsfördernden Verhaltens ihrer Angestellten bei der Arbeit.

Art. 11 Ärztlicher Dienst

(Art. 4 Abs. 2 Bst. g BPG) Das EFD bezeichnet einen ärztlichen Dienst, der für medizinische Abklärungen und arbeitsmedizinische Massnahmen zuständig ist.

Art. 12 Verantwortung in Familie und Gesellschaft

(Art. 4 Abs. 2 Bst. i BPG) Die Departemente sorgen unter Berücksichtigung der dienstlichen Bedürfnisse dafür, dass die Angestellten ihre Verantwortung in Familie und Gesellschaft wahrnehmen können.

Art. 13 Schaffung von Lehrstellen und Ausbildungsplätzen

(Art. 4 Abs. 2 Bst. j BPG)

1 Das EFD legt die Politik der Berufsbildung für die Bundesverwaltung fest und stellt die erforderlichen Mittel zentral im Voranschlag ein.

2 Die Departemente schaffen gezielt Lehrstellen und Praktikumsplätze für Absolventinnen und Absolventen der Hochschulen. Sie unterstützen Massnahmen im Bereich der Berufsbildung.

Art. 14 Information

(Art. 4 Abs. 2 Bst. k BPG)

1 Vorgesetzte und Mitarbeitende informieren einander in allen für die Arbeit wichtigen Angelegenheiten umfassend und rechtzeitig.

2 Die Departemente informieren ihr Personal umfassend und rechtzeitig.

3 Das EFD sorgt für eine regelmässige departementsübergreifende Information des Bundespersonals.

4 Form und Inhalt der Information richten sich nach den Bedürfnissen der Adressatinnen und Adressaten.

2. Abschnitt: Mitarbeitergespräch und Personalbeurteilung

Art. 15 Grundsätze

(Art. 4 Abs. 3 BPG)

1 Die Vorgesetzten führen jährlich ein Mitarbeitergespräch und eine Personalbeurteilung mit ihren Mitarbeitenden durch.

2 Das Mitarbeitergespräch dient der Personalentwicklung, der Überprüfung der Arbeitssituation und der Zielvereinbarung. Die Vorgesetzten erhalten in diesem Gespräch von den Mitarbeitenden Rückmeldungen zu ihrem Führungsverhalten.

3 Die Personalbeurteilung bildet die Grundlage für die Lohnentwicklung aufgrund der vereinbarten Ziele bezüglich Leistung, Verhalten und Fähigkeiten.

4 Das Mitarbeitergespräch und die Personalbeurteilung orientieren sich am personalpolitischen Leitbild der Bundesverwaltung.

Art. 16 Beurteilungskriterien

(Art. 4 Abs. 3 BPG)

1 Zur Personalbeurteilung und Lohnfestsetzung dürfen keine sachfremden Kriterien wie Geschlecht, Lebensalter, Sprache, Position, Nationalität oder Religion herangezogen werden. Bei der Vorbereitung und Durchführung der Beurteilungsgespräche sowie der entsprechenden Ausbildung ist allfälligen Einflüssen dieser Kriterien auf die Wahrnehmung und Urteilsbildung besondere Beachtung zu schenken.

2 Die Mitarbeitenden erhalten Aufschluss über die Grundlagen, die für das Mitarbeitergespräch, die Personalbeurteilung und die Entlöhnung massgebend sind.

Art. 17 Beurteilungsstufen

(Art. 4 Abs. 3 BPG)

1 Die Leistungen der Angestellten werden wie folgt beurteilt: Beurteilungsstufe A++: Übertrifft die Anforderungen in hohem Masse Beurteilungsstufe A+: Übertrifft die Anforderungen deutlich Beurteilungsstufe A: Entspricht den Anforderungen voll und ganz Beurteilungsstufe B: Entspricht den Anforderungen teilweise Beurteilungsstufe C: Entspricht den Anforderungen nicht

2 Andere Bezeichnungen zur Beurteilung der Leistungen der Angestellten müssen den 5 Beurteilungsstufen nach Absatz 1 entsprechen.

3. Abschnitt: Koordination und Berichterstattung

Art. 18 Eidgenössisches Finanzdepartement

(Art. 5 BPG)

1 Das EFD steuert und koordiniert die Personalpolitik; es berücksichtigt dabei die Interessen der Departemente.

2 Es delegiert seine Kompetenzen an die Fachstelle, soweit es sich nicht um den Erlass Recht setzender Normen handelt.

3 Fachstelle für personalpolitische Fragen ist das Eidgenössische Personalamt (EPA). Es nimmt folgende Aufgaben wahr:

Art. 19 Departemente

(Art. 5 BPG) Die Departemente sind für die Umsetzung der Personalpolitik und für die Anwendung der vorgegebenen Instrumente und Systeme in ihren Bereichen verantwortlich. Sie haben insbesondere folgende Aufgaben:

Art. 20 Human-Resources-Konferenz

(Art. 5 BPG)

1 Die Human-Resources-Konferenz ist ein Konsultativorgan. Sie setzt sich aus Vertretungen aller Departemente zusammen und wird vom EPA geleitet.

2 Sie hat eine zentrale Rolle bei der Koordination und Umsetzung der bundesrätlichen Personalpolitik und erfüllt insbesondere folgende Aufgaben:

Art. 21 Berichterstattung

(Art. 5 BPG)

1 Das EFD überprüft periodisch, ob die Ziele des BPG und seiner Ausführungsbestimmungen in der Bundesverwaltung erreicht wurden, und stellt die Berichterstattung sicher.

2 Die Berichterstattung äussert sich insbesondere über:

3 Das EFD informiert den Bundesrat jährlich über die Verteilung der Löhne nach den 5 Beurteilungsstufen sowie über die Ausrichtung von Anerkennungsprämien und weiterer wichtiger Zulagen und zeigt die finanziellen Auswirkungen auf.

4 Um eine zeitgerechte und aussagekräftige Berichterstattung sicherzustellen, setzen die Departemente das Personalinformationssystem der Bundesverwaltung ein.

5 Das EFD kann Befragungen beim Personal und den Verwaltungseinheiten durchführen. 3. Kapitel: Entstehung, Änderung und Auflösung des Arbeitsverhältnisses

Art. 22 Stellenausschreibung

(Art. 7 BPG)

1 Offene Stellen werden im Stellenanzeiger des Bundes ausgeschrieben.

2 Von der Pflicht zur öffentlichen Ausschreibung sind ausgenommen:

3 Aus wichtigen Gründen können die Departemente unter Orientierung des EFD:

Art. 23 Einschränkungen im Stellenzugang

(Art. 8 Abs. 3 BPG)

1 Soweit es für die Erfüllung ihrer hoheitlichen Aufgaben notwendig ist, kann der Stellenzugang auf Personen mit schweizerischem Bürgerrecht beschränkt werden:

2 Die Departemente melden dem EFD Einschränkungen nach Absatz 1. Das EFD orientiert den Bundesrat.

3 Die zuständige Stelle nach Artikel 2 weist auf allfällige Zugangsbeschränkungen in der Stellenausschreibung (Art. 22) hin.

Art. 24 Anstellungsvoraussetzungen

(Art. 8 Abs. 3 BPG)

1 Die zuständige Stelle nach Artikel 2 kann, wenn es die Funktion erfordert, die Anstellung von bestimmten Kriterien wie Alter, Vorbildung oder Handlungsfähigkeit abhängig machen.

2 Der Versetzungspflicht unterstehende Personen des EDA können nur unbefristet angestellt werden, wenn sie ausschliesslich das schweizerische Bürgerrecht besitzen. Das EDA kann Ausnahmen vorsehen bei Personen, die auf eine andere Staatsangehörigkeit aus rechtlichen Gründen nicht verzichten können.

Art. 25 Arbeitsvertrag

(Art. 8 BPG)

1 Das Arbeitsverhältnis gilt als zustande gekommen, wenn der Arbeitsvertrag durch die zuständige Stelle nach Artikel 2 und die anzustellende Person unterschrieben ist.

2 Der Vertrag nennt die Vertragsparteien und regelt mindestens:

3 Der Arbeitgeber kann ohne Kündigung des Arbeitsvertrages folgende Änderungen vornehmen:

4 Dem einer Versetzungspflicht unterstehenden Personal kann jederzeit durch dienstliche Anweisung ein anderer Arbeitsbereich und ein anderer Arbeitsort zugewiesen werden.

Art. 26 Vertragliche Anstellungsbedingungen

(Art. 12 Abs. 6 Bst. f BPG)

1 Der Arbeitsvertrag mit den Staatssekretären und Staatssekretärinnen, mit den Amtsdirektoren und Amtsdirektorinnen und mit den Vizekanzlern und den Vizekanzlerinnen hält den Wegfall der gedeihlichen Zusammenarbeit mit dem Departementsvorsteher oder der Departementsvorsteherin beziehungsweise mit dem Bundeskanzler oder der Bundeskanzlerin als Grund für eine ordentliche Kündigung nach Artikel 12 Absatz 6 Buchstabe f BPG fest.

2 Wird dem Bundesrat eine Kündigung nach Absatz 1 beantragt, so sind im Antrag die Umstände darzulegen, die die gedeihliche Zusammenarbeit als ausgeschlossen erscheinen lassen. Der betroffenen Person ist Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme an den Bundesrat zu bieten.

3 Der Arbeitsvertrag mit den Generalsekretären und Generalsekretärinnen und mit den Informationschefs und Informationschefinnen der Departemente hält den Wegfall des Willens des Departementsvorstehers oder der Departementsvorsteherin zur Zusammenarbeit als Grund für eine ordentliche Kündigung nach Artikel 12 Absatz 6 Buchstabe f BPG fest.

4 Der Arbeitsvertrag mit den persönlichen Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen der Departementsvorsteher und der Departementsvorsteherinnen hält folgende Gründe für eine ordentliche Kündigung nach Artikel 12 Absatz 6 Buchstabe f BPG fest:

5 Der Bundesrat kann höhere Stabsoffiziere jederzeit aus ihrer Funktion oder ihrem Kommando entlassen und in eine andere Funktion oder ein anderes Kommando versetzen. Für den Fall, dass die Versetzung in eine andere Funktion oder ein anderes Kommando nicht möglich ist, hält der Arbeitsvertrag mit den höheren Stabsoffizieren diesen Umstand als Grund für eine ordentliche Kündigung nach Artikel 12 Absatz 6 Buchstabe f BPG fest.

6 Anstellungsbedingungen im Sinn der Absätze 1, 3, 4 und 5 dürfen mit weiteren Angestellten nur mit Zustimmung des Bundesrates vereinbart werden.

Art. 27 Probezeit

(Art. 8 BPG)

1 Die Probezeit dauert 3 Monate. Sie kann in begründeten Fällen um höchstens

3 Monate verlängert oder vertraglich auf höchstens 6 Monate festgesetzt werden.

2 Bei befristeten Arbeitsverhältnissen oder bei Übertritten in eine andere Verwaltungseinheit nach Artikel 1 kann auf die Probezeit verzichtet oder eine kürzere Probezeit vereinbart werden.

Art. 28 Befristete Arbeitsverhältnisse

(Art. 9 Abs. 1 und 2 BPG) Befristete Arbeitsverhältnisse dürfen nicht zur Umgehung des Kündigungsschutzes nach Artikel 12 BPG oder der Pflicht zur Stellenausschreibung abgeschlossen werden.

Art. 29 Interne Übertritte

(Art. 12 BPG)

1 Angestellte, die aus eigener Veranlassung in eine andere Verwaltungseinheit nach Artikel 1 übertreten, müssen den bisherigen Arbeitsvertrag kündigen. Die Beteiligten vereinbaren den Termin des Übertritts. Bei Uneinigkeit gelten die Kündigungsfristen nach Artikel 12 Absätze 2 und 3 BPG.

2 Folgt auf den bisherigen Arbeitsvertrag unterbruchslos ein neuer Arbeitsvertrag, so

7 auch während der Dauer der finden die Schutzbestimmungen nach Artikel 336 c OR vereinbarten Probezeit Anwendung.

3 Für die Dauer eines internen, befristeten Übertrittes in eine andere Verwaltungseinheit nach Artikel 1 muss der Arbeitsvertrag nicht gekündigt werden. Die Beteiligten vereinbaren gemeinsam die Bedingungen.

Art. 30 Änderung des Arbeitsvertrages

(Art. 8 Abs. 1 und 13 BPG)

1 Jede Vertragsänderung bedarf der schriftlichen Form.

2 Kommt über eine Vertragsänderung keine Einigung zustande, so muss der Vertrag, mit Ausnahme der Fälle nach Artikel 25 Absätze 3 und 4, nach den Bestimmungen von Artikel 12 BPG gekündigt werden.

Art. 31 Auflösung des Arbeitsverhältnisses aus eigenem Verschulden

(Art. 19 Abs. 1 und 2 BPG)

1 Die Auflösung des Arbeitsverhältnisses gilt als verschuldet, wenn:

2 Aus wichtigen Gründen kann die zuständige Stelle nach Artikel 2 in den Fällen nach Artikel 12 Absätze 6 Buchstabe c und 7 BPG bestimmen, dass die Kündigung als unverschuldet gilt.

Art. 32 Anstellung auf Amtsdauer

(Art. 9 Abs. 4 und 5 BPG)

1 Auf eine Amtsdauer von 4 Jahren werden abgeschlossen die Arbeitsverhältnisse:

2 Die Amtsdauer richtet sich nach der Legislaturperiode des Nationalrates. Sie beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember.

3 Die zuständige Stelle nach Artikel 2 kann das Arbeitsverhältnis kündigen:

4 Auf Amtsdauer angestellte Personen können das Arbeitsverhältnis unter Einhaltung der Kündigungsfrist nach Artikel 12 Absatz 3 BPG auf Ende jedes Monats kündigen.

5 Unterbleibt die Kündigung auf Ablauf der Amtsdauer, erneuert sich die Anstellung auf Amtsdauer um weitere 4 Jahre.

Art. 33 Vorzeitige Pensionierung

(Art. 10 Abs. 3 BPG)

1 Mit Vollendung des 58. Altersjahres endet das Arbeitsverhältnis der:

2 Das Arbeitsverhältnis der Brigadiers, mit Ausnahme des Oberauditors der Armee, endet mit Vollendung des 60. Altersjahres.

3 Mit Vollendung des 62. Altersjahres endet das Arbeitsverhältnis:

4 Vorzeitig können in Ausnahmefällen pensioniert werden, sofern sie ohne eigenes Verschulden und aus anderen Gründen als Invalidität nicht mehr im besonderen Arbeitsverhältnis verbleiben können:

58 Jahren.

5 Die in den Absätzen 1–3 genannten Personalkategorien haben Anspruch auf die Rente und die nicht rückerstattungspflichtige Überbrückungsrente der Pensionskasse des Bundes (PKB), wenn sie ab Erreichen des Rücktrittsalters nach den Absätzen 1–

4 aus dem Bundesdienst austreten. Der Berechnung der Leistungen wird die Versicherungsdauer zu Grunde gelegt, die die angestellte Person bis zur Vollendung des 65. Altersjahres erreicht hätte.

6 Anspruchsberechtigte nach Absatz 5 erhalten zudem bis zur Vollendung des 62. Altersjahrs eine Zusatzleistung des Bundes. Die Zusatzleistung wird um den Betrag gekürzt, um den die Rente der PKB kleiner ist als 60 Prozent des versicherten Verdienstes.

7 Die Zusatzleistung nach Absatz 6 entspricht dem Unterschied zwischen der Summe der Leistungen der PKB, einschliesslich des Teuerungsausgleichs, der Renten

8 über die Altersund Hinterlassenach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946

9 über die Invalidenvernenversicherung und dem Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 sicherung, der Renten der Militärversicherung sowie allfälliger Fürsorgeleistungen des Bundes bei Berufsunfall und Renten nach dem Bundesgesetz vom 20. März

10 über die Unfallversicherung und 80 Prozent des massgebenden Verdienstes. 1981

8 Kein Anspruch auf die Leistungen nach den Absätzen 5 und 6 besteht:

9 Sofern die Voraussetzungen erfüllt sind, wird Anspruchsberechtigten nach Absatz

5 zusätzlich die Kinderrente der PKB ausgerichtet. Zusammen mit der Rente, der Überbrückungsrente und der Zusatzleistung dürfen 90 Prozent des massgebenden Verdienstes nicht überschritten werden. Der massgebende Verdienst setzt sich zusammen aus Lohn, Ortszuschlag und versicherten Zulagen.

10 Die Departemente erstatten der PKB den nicht finanzierten Teil der Leistungen nach den Absätzen 5–7 und nach Absatz 9 im Zeitpunkt des vorzeitigen Ausscheidens der Angestellten zurück.

Art. 34 Vorzeitige Pensionierung des versetzbaren Personals des EDA

(Art. 10 Abs. 3 BPG)

1 Der Versetzungspflicht unterstehende Angestellte des EDA und Angestellte der Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit (DEZA), deren Einsatz im Ausland zu den Anstellungsbedingungen gehört (Rotationspersonal), die eine bestimmte Zeit an Orten im Ausland mit schwierigen Lebensbedingungen verbracht haben, können frühestens nach dem vollendeten 59. Altersjahr vorzeitig pensioniert werden, wenn dadurch keine öffentlichen Interessen beeinträchtigt werden.

2 Ergibt die an Einsatzorten mit schwierigen Lebensbedingungen verbrachte Zeit mittels eines indexierten Vergleichs mit den Lebensbedingungen in der Stadt Bern eine gewichtete Aufenthaltsdauer von 12 Jahren und kommt es zu einem Rücktritt nach Absatz 1, so wird eine Altersrente und bis zum ordentlichen AHV-Alter eine nichtrückzahlbare Überbrückungsrente der PKB ausgerichtet. Die Altersund die Überbrückungsrente entsprechen den Leistungen, die die angestellte Person nach dem dritten dem Rücktritt folgenden Jahr, höchstens aber nach dem vollendeten 65. Altersjahr erhalten hätte.

3 Die Leistungen nach Absatz 2 vermindern sich proportional, wenn der Rücktritt mit einer gewichteten Aufenthaltsdauer zwischen 6 und 12 Jahren erfolgt.

4 Das EDA erlässt im Einvernehmen mit dem EFD die Ausführungsbestimmungen. Diese regeln insbesondere:

5 Die Ansprüche gegenüber dem Arbeitgeber und der Pensionskasse des Bundes bei vorzeitiger Pensionierung aus betrieblichen oder medizinischen Gründen bleiben vorbehalten.

6 Das EDA erstattet der PKB den nicht finanzierten Teil der Leistungen nach den Absätzen 1–3 im Zeitpunkt des vorzeitigen Ausscheidens der Angestellten zurück.

Art. 35 Altersgrenze

(Art. 10 Abs. 3 BPG) Im Einzelfall kann die zuständige Stelle nach Artikel 2 das Arbeitsverhältnis im Einvernehmen mit der betroffenen Person über das ordentliche Rücktrittsalter hinaus bis längstens zum 70. Altersjahr verlängern:

4. Kapitel: Leistungen des Arbeitgebers

1. Abschnitt: Lohn

Art. 36 Lohnklassen

(Art. 15 BPG) Der Lohn wird im Rahmen folgender Lohnklassen festgesetzt:

94 % (Höchstbeträge) 100 % (Höchstbeträge) Beurteilungsstufe B Beurteilungsstufe A

38 292 784 311 472

37 243 787 259 348

36 228 847 243 454

35 214 056 227 719

34 199 421 212 150

33 184 924 196 728

32 170 598 181 487

31 163 465 173 899

30 156 343 166 322

29 149 260 158 787

28 142 192 151 268

27 136 006 144 687

26 129 846 138 134

25 123 674 131 568

24 117 525 125 027

23 112 295 119 463

22 107 068 113 902

21 102 953 109 524

20 98 849 105 158

19 94 744 100 791

18 90 642 96 428

17 86 524 92 047

16 83 063 88 365

15 79 838 84 934

14 76 657 81 550

13 73 987 78 710

12 71 390 75 947

11 68 837 73 231

10 66 343 70 578

9 63 825 67 899

8 61 292 65 204

7 58 822 62 577

6 56 328 59 923

5 53 821 57 256

4 52 306 55 645

3 51 489 54 775

2 50 671 53 905

1 49 862 53 045

Art. 37 Anfangslohn

(Art. 15 BPG)

1 Bei der Anstellung setzt die zuständige Stelle nach Artikel 2 einen Lohn im Rahmen der Klassen nach Artikel 36 fest. Sie berücksichtigt dabei angemessen die Ausbildung und die Berufsund Lebenserfahrung der anzustellenden Person sowie die Lage auf dem Arbeitsmarkt.

2 Das EFD gibt jährlich Richtwerte für die Lohnfestsetzung heraus.

Art. 38 Lohn bei Teilzeitbeschäftigung

(Art. 15 BPG)

1 Bei teilzeitbeschäftigten Angestellten entsprechen der Lohn, der Ortszuschlag und die Zulagen dem Beschäftigungsgrad.

2 Bei unregelmässigem Einsatz können mit den Angestellten Tages-, Durchschnittsoder Stundenlöhne vereinbart werden.

Art. 39 Lohnentwicklung

(Art. 15 BPG)

1 Berechnungsgrundlage für die Lohnentwicklung auf Grund von Leistung und Erfahrung ist der Höchstbetrag für die Beurteilungsstufe A.

2 Bei Leistungen der Beurteilungsstufe A wird der Lohn jährlich um 3 Prozent erhöht, bis der Höchstbetrag der Beurteilungsstufe A erreicht ist.

3 Bei Leistungen der Beurteilungsstufe A+ wird der Lohn jährlich um 3,1 bis 4 Prozent erhöht, bis der Höchstbetrag der Beurteilungsstufe A erreicht ist.

4 Bei Leistungen der Beurteilungsstufe A++ wird der Lohn jährlich um 4,1 bis

6 Prozent erhöht, bis der Höchstbetrag der Beurteilungsstufe A erreicht ist.

5 Bei Leistungen der Beurteilungsstufe B wird der Lohn jährlich um 2 Prozent erhöht, bis der Höchstbetrag der Beurteilungsstufe B erreicht ist.

6 Bei Leistungen der Beurteilungsstufe C wird keine Lohnerhöhung gewährt.

7 Die Bundesämter und die ihnen gleichzustellenden Organisationseinheiten setzen auf Antrag der direkten Vorgesetzten der Angestellten den Lohn fest.

Art. 40 Ausserordentliche Lohnanpassungen

(Art. 15 BPG)

1 Entsprechen die Leistungen von Angestellten der Beurteilungsstufe B, liegt der Lohn jedoch über dem Höchstbetrag dieser Beurteilungsstufe, so wird auf den Lohn kein Teuerungsausgleich ausgerichtet. Der Teuerungsausgleich wird wieder ausgerichtet, sobald der Lohn den Höchstbetrag der Beurteilungsstufe B nicht mehr übersteigt.

2 Hat die angestellte Person ihr Pflichtenheft nicht erfüllt und wurde ihr deswegen ein tiefer bewerteter Aufgabenkreis zugeteilt, so wird auf den Lohn kein Teuerungsausgleich ausgerichtet. Der Teuerungsausgleich wird wieder ausgerichtet, sobald der Lohn den Höchstbetrag nicht mehr übersteigt, der auf Grund der Funktionsbewertung und der Personalbeurteilung gerechtfertigt ist.

3 Genügen die nach den Absätzen 1 und 2 ergriffenen Massnahmen nicht für eine Lohnkorrektur, so wird der Lohn nach 2 Jahren auf den Betrag gesenkt, der auf Grund der Personalbeurteilung und der Funktionsbewertung gerechtfertigt ist.

4 Liegt der Lohn im Vergleich zu den anderen Löhnen zu tief, so kann die zuständige Stelle nach Artikel 2 den Lohn anpassen. Die Anpassung kann in einem Schritt oder in Teilschritten vorgenommen werden und beträgt höchstens 10 Prozent des Höchstbetrages für die Beurteilungsstufe A. Der angepasste Lohn darf den Höchstbetrag der Beurteilungsstufe A nicht überschreiten.

Art. 41 Auszahlung

(Art. 15 BPG) Der Lohn wird in 13 Teilen ausbezahlt.

Art. 42 Besondere Massnahmen und Verantwortlichkeiten

(Art. 15 BPG)

1 Bei Leistungen der Beurteilungsstufe C sind Entwicklungsmassnahmen, die Zuweisung einer weniger anforderungsreichen Stelle oder andere geeignete Massnahmen zu treffen. Dabei ist sozialen Härtefällen angemessen Rechnung zu tragen. Führen die Massnahmen nicht zu besseren Leistungen, so wird das Arbeitsverhältnis gekündigt.

2 Die für die Festsetzung der Löhne und der Anerkennungsprämien zuständigen Organisationseinheiten (Art. 39 Abs. 7 und Art. 49 Abs. 6) sind für die Einhaltung ihres Personalbudgets verantwortlich.

2. Abschnitt: Zulagen zum Lohn

Art. 43 Ortszuschlag

(Art. 15 BPG)

1 Zum Lohn wird ein Ortszuschlag ausgerichtet, der abgestuft ist nach den Lebenskosten, den Steuern sowie der Grösse und Lage des Arbeitsortes.

2 Der Ortszuschlag darf 6000 Franken nicht übersteigen.

Art. 44 Teuerungsausgleich

(Art. 16 BPG)

1 Über den Umfang des Teuerungsausgleichs beschliesst der Bundesrat nach Verhandlungen mit den Personalverbänden.

2 Der Teuerungsausgleich wird ausgerichtet auf:

3 Die Höchstbeträge des Lohnes (Art. 36) und des Ortszuschlages (Art. 43) erhöhen sich jeweils um den Teuerungsausgleich.

4 Der Lohn von Angestellten, deren Leistungen der Beurteilungsstufe C entsprechen, kann vom Teuerungsausgleich ausgenommen werden.

Art. 45 Vergütungen

(Art. 15 BPG)

1 Vergütungen können ausgerichtet werden für:

2 Das EFD regelt die Anrechnungsweise und die Höhe der Vergütung.

Art. 46 Funktionszulagen

(Art. 15 BPG)

1 An Angestellte, die Aufgaben mit besonderen Anforderungen und Beanspruchungen erfüllen, ohne dass eine dauerhafte Höhereinreihung gerechtfertigt ist, können Funktionszulagen ausgerichtet werden.

2 Die Funktionszulagen entsprechen höchstens dem Unterschied zwischen dem Höchstbetrag der Beurteilungsstufe A der Lohnklasse nach Arbeitsvertrag und dem Höchstbetrag der Beurteilungsstufe A der höher bewerteten Funktion.

Art. 47 Einsatzprämien

(Art. 15 BPG)

1 Besondere Einsätze können mit einmaligen Einsatzprämien von bis zu 6 Prozent des Höchstbetrags der Beurteilungsstufe A der Lohnklasse nach Arbeitsvertrag abgegolten werden.

2 Zur spontanen Auszeichnung besonderer Einsätze können kleinere Naturalprämien ausgerichtet werden.

3 Einsatzprämien können auch an Gruppen von Angestellten ausgerichtet werden.

Art. 48 Sonderzulagen

(Art. 15 BPG)

1 Zum Ausgleich von Risiken bei der Funktionsausübung und zur Abgeltung besonderer Verhältnisse können Sonderzulagen ausgerichtet werden.

2 Die Departemente regeln im Einvernehmen mit dem EFD den Kreis der Berechtigten, die zu berücksichtigenden Risiken und Verhältnisse, die Anrechnungsweise und die Höhe der Zulagen.

Art. 49 Anerkennungsprämien

(Art. 15 BPG)

1 Hat die Lohnentwicklung nach Artikel 39 den Höchstbetrag für die Beurteilungsstufe A erreicht, so kann zusätzlich eine Anerkennungsprämie ausgerichtet werden, wenn die Leistung der Beurteilungsstufe A+ oder A++ entspricht.

2 Auf die Ausrichtung von Anerkennungsprämien besteht kein Anspruch. Höhe und Häufigkeit der Prämien richten sich auch nach den verfügbaren Mitteln.

3 Berechnungsgrundlage für die Ausrichtung von Anerkennungsprämien ist der Höchstbetrag der Beurteilungsstufe A der Lohnklasse nach Arbeitsvertrag.

4 Die Anerkennungsprämie nach Absatz 1 beträgt bei der Beurteilungsstufe A+ bis zu 6 Prozent und bei der Beurteilungsstufe A++ bis zu 12 Prozent.

5 Die Departemente sorgen dafür, dass Anerkennungsprämien auf der Grundlage der Beurteilungsstufe A+ an höchstens 15 Prozent der Angestellten und Anerkennungsprämien auf der Grundlage der Beurteilungsstufe A++ an höchstens 3 Prozent der Angestellten ausgerichtet werden.

6 Die Bundesämter und die ihnen gleichzustellenden Organisationseinheiten setzen auf Antrag der direkten Vorgesetzten der Angestellten die Anerkennungsprämien fest.

Art. 50 Arbeitsmarktzulage

(Art. 15 BPG)

1 Zur Gewinnung und Erhaltung ausgewiesenen Personals kann die zuständige Stelle nach Artikel 2 eine Arbeitsmarktzulage von bis zu 20 Prozent des Höchstbetrages der Beurteilungsstufe A gewähren.

2 Für die Gewährung der Zulage ist die Zustimmung des EFD erforderlich. Der Bundesrat entscheidet über die Gewährung der Zulage an Angestellte nach Artikel 2 Absatz 1.

Art. 51 Betreuungszulagen

(Art. 31 Abs. 1 und 2 BPG)

1 Die zuständige Stelle nach Artikel 2 richtet der angestellten Person eine Betreuungszulage für jedes Kind aus, das in ihrer Obhut steht und zu dem ein Kindes-

11 besteht. Diesen Kindern sind verhältnis nach Artikel 252 des Zivilgesetzbuches Stiefund Pflegekinder gleichgestellt, die von der angestellten Person finanziell abhängig sind.

2 Die Zulage wird bis zum vollendeten 18. Altersjahr des Kindes ausgerichtet. Für in Ausbildung stehende Kinder wird sie längstens bis zum vollendeten 25. Altersjahr ausgerichtet, auch wenn sie sich nicht in der Obhut der angestellten Person befinden.

3 Befindet sich ein Kind nicht in der Obhut der angestellten Person, so richtet die zuständige Stelle nach Artikel 2 eine Betreuungszulage aus, wenn die angestellte Person gestützt auf eine gesetzliche Unterhaltsoder Unterstützungspflicht Beiträge leistet, die mindestens dem Doppelten der Betreuungszulage nach Absatz 4 Buchstabe b entsprechen.

4 Die Zulage beträgt jährlich:

5 Die halbe Zulage nach Absatz 4 Buchstabe b kann ausgerichtet werden an Angestellte:

6 Die Zulage richtet sich nach dem Beschäftigungsgrad der angestellten Person, die die Zulage beansprucht.

7 Teilzeitbeschäftigte, die nicht bei einem anderen Arbeitgeber Kinder-, Familienoder Betreuungszulagen geltend machen können, erhalten ab einem Beschäftigungsgrad von 50 Prozent die ganze Zulage. In Härtefällen kann auch bei einem Beschäftigungsgrad von weniger als 50 Prozent die ganze Zulage ausgerichtet werden.

8 Können bei einem anderen Arbeitgeber Kinder-, Familienoder Betreuungszulagen geltend gemacht werden, so erhält die angestellte Person die Zulage nur so weit, als diese zusammen mit der anderswo einforderbaren Zulage den Betrag nach Absatz 4 nicht übersteigt.

3. Abschnitt: Funktionsbewertung

Art. 52 Funktionsbewertung

(Art. 15 BPG)

1 Jede Funktion wird bewertet und einer Lohnklasse zugewiesen.

2 Vor ihrem Entscheid über die Zuweisung der einzelnen Funktionen zu einer Lohnklasse holt die zuständige Stelle nach Artikel 2 das Gutachten der Bewertungsstelle nach Artikel 53 ein.

3 Massgebend für die Bewertung sind die erforderliche Vorbildung, der Umfang des Aufgabenkreises sowie das Mass der betrieblichen Anforderungen, Verantwortlichkeiten und Gefährdungen.

4 Das EFD bestimmt die Funktionen, die in der Bundesverwaltung einheitlich eingereiht werden, und regelt deren Zuweisung zu den Lohnklassen.

5 Die Departemente regeln im Einvernehmen mit dem EFD die Einreihung der Funktionen, die allein in ihrem Zuständigkeitsbereich liegen.

6 Die zuständige Stelle nach Artikel 2 kann bis 5 Prozent der Stellen der Klassen 1–

30 in Bezug auf die ordentliche Bewertung eine Klasse höher einreihen; Voraussetzung dafür ist eine durch die angestellte Person begründete Funktionserweiterung. Unter der gleichen Voraussetzung können in jedem Departement bis 5 Prozent der Stellen der Klassen 31 und höher, mit Ausnahme der Stellen nach Artikel 2 Absatz 1, in Bezug auf die ordentliche Bewertung eine Klasse höher eingereiht werden.

7 Muss eine Funktion tiefer bewertet werden, so wird auf den Lohn kein Teuerungsausgleich ausgerichtet. Der Teuerungsausgleich wird wieder ausgerichtet, sobald der Lohn den Höchstbetrag nicht mehr übersteigt, der auf Grund der Funktionsbewertung und der Personalbeurteilung gerechtfertigt ist. Nach 2 Jahren werden Einreihung und Lohn auf jeden Fall nach dem aktuellen Funktionswert festgesetzt.

8 Für Personal, das sich in Ausbildung befindet oder aufgrund besonderer Verhältnisse angestellt wird, kann das EFD den höchstzulässigen Lohn unter dem Höchstbetrag der Beurteilungsstufe A der Klasse 1 festsetzen.

Art. 53 Bewertungsstellen

(Art. 15 BPG) Bewertungsstellen für die Funktionen in der Bundesverwaltung sind:

Art. 54 Koordinationskommission für die Einreihung höherer Funktionen

(Art. 15 BPG)

1 Eine überdepartementale Koordinationskommission berät das EFD bei der Bewertung höherer Funktionen.

2 Sie steht unter dem Vorsitz des EPA. Die Departemente sind durch den Generalsekretär oder die Generalsekretärin, die Bundeskanzlei durch einen Vizekanzler oder eine Vizekanzlerin vertreten. Die Mitglieder können sich durch den Stellvertretenden Generalsekretär oder die Stellvertretende Generalsekretärin vertreten lassen. Ausnahmsweise ist die Stellvertretung durch eine andere Person möglich; diese nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen teil.

3 Die Koordinationskommission behandelt Bewertungen von Funktionen der Lohnklassen 28 bis 34 mit Ausnahme der Angestellten nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben b–f. Sie behandelt ferner die Bewertung der Funktionen der Stellvertreter und Stellvertreterinnen nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben b und d.

4 Die Bewertungen gehen als Empfehlung an das EFD.

Art. 55 Überprüfung

(Art. 15 BPG)

1 Die Human-Resources-Konferenz kann von den Departementen zur Bereinigung von Differenzen bezüglich Bewertungen nach Artikel 53 Buchstabe b angerufen werden.

2 Die Ergebnisse gehen als Empfehlung an das EFD. Dieses entscheidet endgültig.

4. Abschnitt: Sozialleistungen

Art. 56 Lohnanspruch bei Krankheit und Unfall

(Art. 29 BPG)

1 Bei Arbeitsverhinderung wegen Krankheit oder Unfall bezahlt der Arbeitgeber den vollen Lohn nach Artikel 15 und 16 BPG während 12 Monaten.

2 Nach Ablauf dieser Frist bezahlt der Arbeitgeber während 12 Monaten 90 Prozent des Lohnes. Die Summe des gekürzten Lohnes darf nicht geringer sein als die Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung oder als die Leistungen der PKB, auf die der Angestellte bei Invalidität Anspruch hätte.

3 Die Lohnfortzahlung nach Absatz 2 kann in begründeten Ausnahmefällen bis zum Abschluss der medizinischen Abklärungen oder bis zur Ausrichtung einer Rente, längstens aber um weitere 12 Monate, weitergeführt werden.

4 Voraussetzung für die Leistungen nach den Absätzen 1–3 ist, dass ein Arztzeugnis vorliegt und die ärztlichen Anordnungen befolgt werden. Die zuständige Stelle nach Artikel 2 kann eine Untersuchung durch einen Vertrauensarzt oder eine Vertrauensärztin oder durch den ärztlichen Dienst veranlassen.

5 Nach Ablauf der Frist nach den Absätzen 1–3 besteht unabhängig vom Weiterbestehen des Arbeitsverhältnisses kein Anspruch auf Lohn mehr. Eine wenigstens hälftige Wiederaufnahme der Arbeit während mindestens 3 Monaten unterbricht die Arbeitsaussetzung.

6 Das EFD regelt die Lohnfortzahlung bei befristeten Arbeitsverhältnissen.

Art. 57 Kürzung des Lohnanspruchs

(Art. 29 BPG)

1 Die Sozialzulagen werden auch während der Lohnfortzahlung nach Artikel 56 Absätze 2 und 3 ungekürzt ausgerichtet; danach entfällt der Anspruch.

2 Die Kürzung nach Artikel 56 unterbleibt, wenn die Arbeit infolge eines Berufsunfalles oder einer gleichzusetzenden Berufskrankheit ausgesetzt werden muss.

3 Der Lohnanspruch ist zu kürzen oder zu entziehen, wenn die angestellte Person eine Krankheit oder einen Unfall absichtlich oder grobfahrlässig herbeigeführt oder sich bewusst einer aussergewöhnlichen Gefahr oder einem Wagnis ausgesetzt hat.

Art. 58 Anrechnung von Leistungen der Sozialversicherungen auf den Lohn

(Art. 29 Abs. 3 BPG)

1 Auf den Lohnanspruch bei Krankheit und Unfall werden Leistungen der Militärversicherung, der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) oder einer andern obligatorischen Unfallversicherung angerechnet. Die Renten und Taggelder der Invalidenversicherung werden so weit angerechnet, als diese zusammen mit dem Lohn, einschliesslich der angerechneten Leistungen der Militärversicherung, der SUVA oder einer andern obligatorischen Unfallversicherung den ungekürzten Anspruch übersteigen.

2 Der Anspruch wird nach den Grundsätzen des jeweiligen Versicherungsträgers gekürzt, wenn sich die Person auf Kosten der Militärversicherung, der SUVA oder einer andern obligatorischen Unfallversicherung oder der Invalidenversicherung in einer Heilanstalt aufhält.

Art. 59 Militär-, Zivilschutzund ziviler Ersatzdienst

(Art. 29 Abs. 1 BPG)

1 Bei Arbeitsaussetzung wegen obligatorischen schweizerischen Militärund Zivilschutzdienstes und während der Dauer des zivilen Ersatzdienstes wird der ungekürzte Lohn ausgerichtet. Die gesetzlichen Erwerbsausfallentschädigungen fallen an den Arbeitgeber.

2 Wird während der Dienstleistung eine Soldzulage bezogen, so wird der Lohn um den entsprechenden Betrag gekürzt.

3 Für die Dauer der Grundausbildung kann der Lohn, soweit er die Höhe der Erwerbsausfallentschädigung übersteigt, zurückgefordert werden, wenn die Anstellung weniger als 4 Jahre gedauert hat.

4 Bei freiwilliger Dienstleistung kann der Lohn während höchstens 10 Arbeitstagen pro Jahr ausgerichtet werden.

5 Die Sozialzulagen werden ungekürzt ausgerichtet.

Art. 60 Lohnfortzahlung bei Mutterschaft

(Art. 29 Abs. 1 BPG)

1 Bei Arbeitsaussetzung wegen Mutterschaft wird der Lohn ausgerichtet:

2 Auf Wunsch kann die Arbeit maximal einen Monat vor der errechneten Niederkunft ausgesetzt werden.

Art. 61 Lohnfortzahlung bei Adoption

(Art. 29 Abs. 1 BPG)

1 Bei Arbeitsaussetzung wegen Aufnahme von Kleinkindern zur Pflege und Erziehung zwecks späterer Adoption wird der Lohn während 2 Monaten ausgerichtet.

2 Arbeiten beide Adoptiveltern bei der Bundesverwaltung, so besteht der Anspruch nur für einen Elternteil. Sie können die zweimonatige Arbeitsaussetzung nach eigenem Ermessen aufteilen.

Art. 62 Lohnfortzahlung im Todesfall

(Art. 29 Abs. 2 BPG)

1 Beim Tod einer angestellten Person erhalten die Hinterbliebenen einen Nachgenuss des Lohnes in der Höhe eines Sechstels des Jahreslohnes.

2 Im gleichen Masse werden die Sozialzulagen ausgerichtet.

Art. 63 Leistungen bei Berufsunfall

(Art. 29 Abs. 1 und 2 BPG)

1 Bei Körperverletzung, Invalidität oder Tod als Folge eines Berufsunfalls oder bei Schädigungen infolge einer einem Berufsunfall gleichzustellenden Berufskrankheit richtet der Arbeitgeber der betroffenen Person beziehungsweise deren Hinterbliebenen Leistungen aus, sofern die Gesamtheit der Leistungen aus den Sozialversicherungen den massgebenden Verdienst nicht erreicht. Zur Deckung von ausserordentlichen Aufwendungen, die im Zusammenhang mit dem Ereignis stehen, können einmalige Beiträge ausgerichtet werden.

2 Das EFD hat folgende Aufgaben:

5. Abschnitt: Arbeitszeit, Ferien, Urlaub

Art. 64 Arbeitszeit

(Art. 17 BPG)

1 Die durchschnittliche Wochenarbeitszeit beträgt 41 Stunden. Für teilzeitbeschäftigte Angestellte reduziert sie sich entsprechend dem Beschäftigungsgrad. Vorbehalten bleiben abweichende Regelungen für das Kader.

2 Die Angestellten leisten in der Regel, bezogen auf Vollzeitbeschäftigung, eine Arbeitszeit von 42 Stunden pro Woche; die zusätzlich geleistete Arbeitszeit wird mit einer Ausgleichswoche pro Kalenderjahr kompensiert. Im Einvernehmen mit der zuständigen Stelle nach Artikel 2 können die Angestellten auf der Basis von 41 Stunden pro Woche ohne Ausgleichswoche arbeiten.

3 Wo besondere Verhältnisse eine längere Arbeitszeit erfordern, kann die wöchentliche Arbeitszeit vorübergehend auf höchstens 45 Stunden verlängert werden. Der entsprechende Ausgleich hat innerhalb eines Jahres zu erfolgen.

4 Soweit es betrieblich möglich ist, werden den Angestellten flexible Arbeitszeiten angeboten. Diese beruhen in der Regel auf der gleitenden Arbeitszeit.

5 Für regelmässige und angeordnete Arbeit zwischen 20 und 24 Uhr erhalten die Angestellten einen Zeitzuschlag von 10 Prozent.

6 Der Zeitzuschlag für Nachtarbeit zwischen 24 und 4 Uhr beträgt 30 Prozent. Dieser wird ebenfalls für Nachtarbeit zwischen 4 und 5 Uhr gewährt, sofern der Arbeitsbeginn auf die Zeit vor 4 Uhr fällt. Mit Beginn des Kalenderjahres, in dem die angestellte Person das 55. Altersjahr vollendet, wird der Zeitzuschlag von 30 auf

40 Prozent erhöht.

Art. 65 Mehrarbeit und Überzeit

(Art. 17 BPG)

1 Bei ausserordentlicher Geschäftslast oder wegen dringender Arbeit kann die zuständige Stelle nach Artikel 2 Mehrarbeit und Überzeit anordnen.

2 Arbeitszeit über der vertraglich vereinbarten Grenze eines Vollzeitpensums kann als Überzeit anerkannt werden, wenn die Zeitreserven der gleitenden und flexiblen Arbeitszeit ausgeschöpft sind.

3 Arbeitszeit kann als Mehrarbeit anerkannt werden, wenn teilzeitbeschäftigte Angestellte mehr als die vereinbarte Arbeitszeit, jedoch weniger als ein Vollzeitpensum arbeiten und die Zeitreserven der gleitenden und flexiblen Arbeitszeit ausgeschöpft sind.

4 Mehrarbeit und Überzeit sind durch Freizeit von gleicher Dauer auszugleichen. Die Vorgesetzten schaffen in ihren Bereichen die entsprechenden Voraussetzungen.

5 Ist der Ausgleich durch Freizeit nicht möglich, so kann in begründeten Fällen eine Barvergütung für jährlich höchstens 150 Stunden Mehrarbeit und Überzeit ausgerichtet werden. Diese beträgt:

45 Stunden: 100 Prozent des auf die Stunde umgerechneten Lohnes;

6 Angestellten, die über der 23. Lohnklasse eingereiht sind, kann nur ausnahmsweise eine Barvergütung ausgerichtet werden. Für die Ausrichtung einer Barvergütung an Angestellte nach Artikel 2 Absatz 1 ist die Zustimmung des EFD erforderlich.

7 Auf das folgende Kalenderjahr dürfen insgesamt höchstens 100 Stunden Mehrarbeit und Überzeit übertragen werden.

Art. 66 Freie Tage

(Art. 17 BPG)

1 Zählt ein Kalenderjahr weniger als 63 Sonnund Feiertage, so können die fehlenden freien Tage nachbezogen werden.

2 Zählt ein Kalenderjahr mehr als 63 Sonnund Feiertage, so verringert sich die Anzahl der Ausgleichstage nach Artikel 64 Absatz 2 entsprechend. Angestellte, die auf der Basis von 41 Stunden pro Woche arbeiten, holen die fehlende Zeit im Verlauf des Jahres vor oder nach oder gleichen sie durch Ferientage aus.

3 Als Feiertage gelten Neujahr, Auffahrt, der Bundesfeiertag, Weihnachten, der Stephanstag und die übrigen am Arbeitsort üblichen Feiertage, welche auf einen Arbeitstag fallen.

Art. 67 Ferien

(Art. 17 BPG)

1 Die Angestellten haben pro Kalenderjahr Anspruch auf Ferien von:

2 Ferien sind derart anzusetzen, dass der Ablauf der Arbeiten nicht beeinträchtigt und die Erholung gewährleistet wird.

3 Ferien sind in dem Kalenderjahr zu beziehen, in welchem der Anspruch entsteht. Ist dies aus zwingenden betrieblichen Gründen oder wegen Krankheit oder Unfall nicht möglich, so sind sie im Folgejahr zu beziehen.

Art. 68 Urlaub

(Art. 17 BPG)

1 Müssen oder wollen Angestellte die Arbeit aussetzen, so haben sie bei der zuständigen Stelle nach Artikel 2 ein begründetes Gesuch um bezahlten, teilweise bezahlten oder unbezahlten Urlaub einzureichen.

2 Die zuständige Stelle berücksichtigt bei ihrem Entscheid in angemessener Weise den Grund sowie die Arbeitssituation. Sie kann in begründeten Fällen auch die Leistungen und das Verhalten berücksichtigen.

6. Abschnitt: Weitere Leistungen des Arbeitgebers

Art. 69 Arbeitsgeräte, Material

(Art. 18 Abs. 1 BPG)

1 Die Angestellten werden mit den Arbeitsgeräten und dem Material ausgerüstet, die sie zur Ausführung der Arbeit benötigen.

2 Verwenden Angestellte im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber eigene Arbeitsgeräte und Materialien, so kann ihnen dafür eine Vergütung ausgerichtet werden.

3 Die Bestimmungen nach den Absätzen 1 und 2 gelten auch für Angestellte, die im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber volloder teilzeitlich an ihrem Wohnort arbeiten. Nicht vergütet wird die Miete der zu Arbeitszwecken benutzten privaten Räumlichkeiten. Aus wichtigen Gründen kann die zuständige Stelle nach Artikel 2 ausnahmsweise Mieten vergüten.

4 Die Departemente regeln die Einzelheiten für ihre Bereiche. Insbesondere bestimmen sie über die Notwendigkeit der zu verwendenden Arbeitsgeräte und Materialien.

Art. 70 Dienstkleidung

(Art. 18 Abs. 1 und 21 Abs. 1 Bst. c BPG)

1 Dienstkleider, die die Angestellten zu tragen verpflichtet sind, werden unentgeltlich abgegeben, insbesondere wenn:

2 In den Fällen nach Absatz 1 Buchstaben b oder c kann an Stelle der Abgabe von Dienstkleidern eine Entschädigung ausgerichtet werden, wenn es die Verhältnisse erfordern.

3 Die Departemente regeln die Einzelheiten für ihre Bereiche.

Art. 71 Persönliche Dienstfahrzeuge

(Art. 18 Abs. 1 BPG)

1 Wo die Erfüllung der Aufgaben es erfordert, können persönliche Dienstfahrzeuge zugeteilt werden.

2 Über die Zuteilung persönlicher Dienstfahrzeuge entscheiden:

Art. 72 Spesen

(Art. 18 Abs. 2 BPG)

1 Den Angestellten werden die Mehrauslagen ersetzt, die ihnen durch berufliche Einsätze entstehen.

2 Das EFD regelt die Vergütungen für:

Art. 73 Treueprämie

(Art. 32 Bst. b BPG)

1 Nach 5 Anstellungsjahren und jeweils nach 5 weiteren Anstellungsjahren wird bis zur Vollendung des 45. Anstellungsjahres eine Treueprämie ausgerichtet.

2 Die Treueprämie besteht aus:

3 Die Treueprämie nach Absatz 2 Buchstaben b und c kann höchstens zur Hälfte als Barbetrag ausgerichtet werden. Aus wichtigen Gründen kann ausnahmsweise mehr als die Hälfte als Barbetrag ausgerichtet werden.

4 Die zuständige Stelle nach Artikel 2 kann die Treueprämie Angestellten, deren Leistungen oder Verhalten nur teilweise genügen, ganz oder teilweise verweigern.

5 Für die Berechnung der Anzahl Anstellungsjahre zählen unabhängig vom Beschäftigungsgrad die Arbeitsverhältnisse, die in den Verwaltungseinheiten nach Artikel 1 bestanden haben. Die Lehrzeit nach der Gesetzgebung über die Berufsbildung wird nicht berücksichtigt.

Art. 74 Erfindungen, Verbesserungsvorschläge

(Art. 32 Bst. c BPG)

1 Die Departemente schaffen die Voraussetzungen für ein innovatives Verhalten der Angestellten und für die Entwicklung und Umsetzung von Erfindungen und Verbesserungsvorschlägen.

2 Die Verwirklichung von Innovationen kann mit einer Barprämie oder mit anderen Leistungen im entsprechenden Gegenwert belohnt werden.

Art. 75 Unterstützung von Einrichtungen zu Gunsten des Personals

(Art. 32 Bst. e und f BPG)

1 Zur Erleichterung der Arbeitsbedingungen oder der persönlichen Arbeitsorganisation kann der Arbeitgeber Einrichtungen zu Gunsten des Personals unterstützen, so insbesondere:

2 Zudem können vorteilhaftere Konditionen auf Sparkapitalien bei der Sparkasse des Bundespersonals sowie vorteilhaftere Konditionen oder Zinsvergünstigungen für Hypothekardarlehen gewährt werden.

3 Die Departemente können Anlässe zur Pflege der Beziehungen zwischen den aktiven und den pensionierten Angestellten unterstützen.

Art. 76 Vergünstigung auf Leistungen und Erzeugnissen

(Art. 32 Bst. g BPG)

1 Das EFD legt die dem Personal zu gewährenden Vergünstigungen auf Leistungen und Erzeugnissen fest.

2 Die Departemente können im Einvernehmen mit dem EFD weitere Vergünstigungen auf Leistungen und Erzeugnissen aus ihrem Tätigkeitsbereich gewähren.

Art. 77 Verfahrensund Parteikosten

(Art. 18 Abs. 2 BPG)

1 Die Departemente erstatten den Angestellten, die infolge Ausübung ihrer dienstlichen Tätigkeit in ein Ziviloder Strafverfahren verwickelt werden, die Verfahrensund Parteikosten zurück, wenn:

2 Solange der Gerichtsentscheid aussteht, werden nur Kostengutsprachen geleistet. Aus wichtigen Gründen können ausnahmsweise Kostenvergütungen ausgerichtet werden, bevor der Entscheid vorliegt.

Art. 78 Ausrichtung von Entschädigungen

(Art. 19 Abs. 2 und 5 BPG)

1 Eine Entschädigung nach Artikel 19 Absatz 2 BPG erhalten:

2 Entschädigungen nach Artikel 19 Absatz 5 BPG können bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses ausgerichtet werden:

3 Keine Entschädigung wird an Personen ausgerichtet:

4 Personen, die innerhalb von 2 Jahren nach der Auflösung des Arbeitsverhältnisses bei einem Arbeitgeber nach Artikel 3 BPG angestellt werden, müssen die Entschädigung nach den Absätzen 1 und 2 ganz oder teilweise zurückerstatten.

Art. 79 Höhe der Entschädigungen

(Art. 19 Abs. 6 Bst. a BPG)

1 Die Entschädigung nach Artikel 78 Absätze 1 und 2 entspricht mindestens einem Monatslohn und höchstens 2 Jahreslöhnen. Vorbehalten bleibt Absatz 4.

2 Höhere Entschädigungen als nach Absatz 1 sowie Entschädigungen bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses im gegenseitigen Einvernehmen sind durch den Bundesrat zu genehmigen.

3 Die Entschädigung nach Artikel 19 Absätze 3 und 4 BPG entspricht:

12 geschuldeten während des Kündigungsschutzes nach Artikel 336 c OR Lohn;

4 Bei Kündigungen nach Artikel 26 Absatz 1 entspricht die Entschädigung für Angestellte, die seit weniger als 10 Jahren in einer Funktion nach Artikel 26 Absatz 1 angestellt sind, mindestens einem Jahreslohn und höchstens 2 Jahreslöhnen. Für Angestellte, die seit mindestens 10 Jahren in einer solchen Funktion angestellt sind, entspricht sie mindestens 2 und höchstens 3 Jahreslöhnen.

5 Der Bundesrat berücksichtigt bei der Festsetzung von Entschädigungen nach Absatz 4 insbesondere das Alter der Angestellten und die gesamte Dauer ihrer Anstellung bei Verwaltungseinheiten nach Artikel 1. Aus wichtigen Gründen kann er ausnahmsweise Entschädigungen beschliessen, die höher sind als 2 beziehungsweise

3 Jahreslöhne.

6 Über 58-jährigen Angestellten, die seit mindestens 10 Jahren bei Verwaltungseinheiten nach Artikel 1 angestellt sind, wird an Stelle der Entschädigung nach Absatz

4 die Rente der PKB ausgerichtet. Der Berechnung der Leistungen wird die Versicherungsdauer zu Grunde gelegt, die die angestellte Person bis zur Vollendung des 65. Altersjahres erreicht hätte. Die Departemente erstatten der PKB den nicht finanzierten Teil der Leistungen im Zeitpunkt der Auflösung des Arbeitsverhältnisses zurück.

7 Die Finanzdelegation der eidgenössischen Räte wird über Entschädigungen nach Absatz 4 und über die Kosten nach Absatz 6 informiert. Sie wird auch über Entschädigungen an Angestellte nach Artikel 26 Absatz 1 informiert, wenn deren Arbeitsverhältnis im gegenseitigen Einvernehmen beendet worden ist.

Art. 80 Anrechnung von Erwerbseinkommen

1 Die Leistungen der PKB nach den Artikeln 33 Absatz 5, 34 Absatz 2 und 79 Absatz 6 werden gekürzt, wenn die betreffende Person vor Vollendung des 65. Altersjahres ein Erwerbseinkommen erzielt, das zusammen mit den Leistungen der PKB den massgebenden Verdienst nach Artikel 33 Absatz 9 übersteigt.

2 Das EFD kann Ausnahmen von der Anrechnung von Erwerbseinkommen vorsehen. 7. Abschnitt: Leistungen des Arbeitgebers bei Versetzungen und Einsätzen im Ausland sowie bei internationalen Organisationen

Art. 81 Vergütung für Inkonvenienz und Mobilität

(Art. 18 Abs. 2 BPG)

1 Bei Versetzungen und Einsätzen im Ausland wird den Angestellten eine finanzielle Abgeltung für die sich aus dem Rotationsprinzip, der Versetzungspflicht und den schwierigen Lebensbedingungen im Ausland ergebenden Nachteile, Einschränkungen und Risiken ausgerichtet (Inkonvenienzvergütung). Die Höhe der Vergütung richtet sich insbesondere nach der Anzahl Versetzungen, der persönlichen Situation, dem Beschäftigungsgrad, dem Alter und der Aufenthaltsdauer am Arbeitsort.

2 Ab der dritten Versetzung wird eine Mobilitätsvergütung ausgerichtet. Angestellte, die der Versetzungspflicht unterstehen, erhalten diese Vergütung auch bei einem Arbeitsort in der Schweiz.

Art. 82 Vergütung von Auslagen

(Art. 18 Abs. 2 BPG)

1 Die mit dem Aufenthalt im Ausland und mit der ausgeübten Funktion entstandenen Auslagen werden den Angestellten vergütet.

2 Bei der Festsetzung der Vergütung von Auslagen werden die Mehrund Minderkosten, die durch den Aufenthalt im Ausland entstehen, in angemessener Weise berücksichtigt.

3 Die Mehrkosten werden namentlich vergütet in Form von:

4 Als Minderkosten werden berücksichtigt:

Art. 83 Kaufkraftausgleich

(Art. 18 Abs. 2 BPG)

1 Mit dem Kaufkraftausgleich werden Unterschiede zwischen dem Preisniveau von Konsumgütern und Dienstleistungen am Arbeitsort und dem entsprechenden Preisniveau in Bern ausgeglichen. Bei der Berechnung des Kaufkraftausgleichs wird den besonderen Verhältnissen, die sich auf die Lebenshaltungskosten am Arbeitsort auswirken, wie auch dem offiziellen Wechselkurs Rechnung getragen.

2 Dem positiven oder negativen Kaufkraftausgleich unterliegen ganz oder teilweise der Lohn, die Betreuungszulagen, die Pauschalen für Öffentlichkeitsarbeit und die Vergütungen für Inkonvenienz und Mobilität.

Art. 84 Berücksichtigung der Steuerfreiheit

(Art. 18 Abs. 2 BPG)

1 Die den Angestellten aufgrund internationaler Vereinbarungen gewährte Steuerfreiheit wird bei der Festsetzung der Bezüge berücksichtigt.

2 Die Minderkosten werden von den in den Artikeln 81 und 82 genannten Vergütungen in Abzug gebracht.

Art. 85 Gewährung von Darlehen

(Art. 18 Abs. 2 BPG) Bei einer Versetzung ins Ausland kann den Angestellten zur Anschaffung bedeutender Einrichtungsund Ausrüstungsgegenstände oder für weitere Auslagen ein Darlehen gewährt werden.

Art. 86 Leistungen bei Krankheit

(Art. 29 BPG)

1 Der Arbeitgeber übernimmt die Mehrkosten der Versicherungen, die bedingt sind durch den Auslandaufenthalt des entsandten Personals, der Ehegatten und der Kinder, für welche Anspruch auf Betreuungszulagen besteht.

2 Die Versicherungspflicht, die Leistungen der Versicherung und der Bundesbeitrag können durch das EDA im Rahmen eines Kollektivversicherungsvertrages bei einer anerkannten Krankenkasse im Einvernehmen mit dem EFD geordnet werden.

Art. 87 Ersatz von Schäden

(Art. 18 Abs. 2 BPG)

1 Dem ins Ausland entsandten Personal, das ohne Verschulden, namentlich infolge von Kriegshandlungen, Revolution oder Aufruhr oder aus anderen durch seinen Auslandaufenthalt bedingten Gründen eine Vermögenseinbusse erlitten hat, kann eine Entschädigung gewährt werden.

2 Das EDA bestimmt den Betrag der Entschädigung im Einzelfall im Einvernehmen mit dem EFD.

Art. 88 Leistungen bei Einsatz in internationalen Organisationen

(Art. 17 und Art. 18 Abs. 2 BPG) Zur Förderung des Einsatzes von Angestellten in internationalen Organisationen kann inbesondere:

5. Kapitel: Pflichten des Personals

Art. 89 Wohnort

(Art. 21 Abs. 1 Bst. a und 24 Abs. 2 Bst. a BPG) Die Departemente können im Einvernehmen mit dem EFD für einzelne Personalkategorien die Pflicht vorsehen, an einem bestimmten Ort zu wohnen, sofern dies aus dienstlichen Gründen erforderlich ist.

Art. 90 Dienstwohnung

(Art. 21 Abs. 1 Bst. b BPG)

1 Das EFD stellt die Grundsätze auf über die Nutzung von Dienstwohnungen und den dafür zu entrichtenden Betrag.

2 Die Departemente regeln die Einzelheiten für ihren Bereich.

Art. 91 Nebenbeschäftigung

(Art. 23 BPG)

1 Angestellte bedürfen für die Ausübung öffentlicher Ämter und anderer Tätigkeiten ausserhalb ihres Arbeitsverhältnisses mit dem Bund einer Bewilligung, wenn:

2 Wenn nicht im Einzelfall Interessenkonflikte ausgeschlossen werden können, wird die Bewilligung insbesondere für folgende Tätigkeiten verweigert:

3 Die Angestellten informieren ihre Vorgesetzten über Tatsachen, welche die Bewilligungspflicht begründen können.

Art. 92 Ablieferungspflicht

(Art. 21 Abs. 2 BPG)

1 Üben Angestellte eine Tätigkeit zu Gunsten Dritter auf Grund ihres Arbeitsverhältnisses mit dem Bund aus, so müssen sie ein damit erzieltes Einkommen dem Bund abliefern, soweit es zusammen mit ihrem Lohn in einem Kalenderjahr 110 Prozent des Höchstbetrages der Beurteilungsstufe A der Lohnklasse nach Arbeitsvertrag übersteigt. Sie haben der zuständigen Stelle nach Artikel 2 alle notwendigen Angaben zu machen.

2 Hat der Bund an der Ausübung einer Tätigkeit zu Gunsten Dritter ein wesentliches Interesse, so können die Angestellten von der Ablieferungspflicht ganz oder teilweise befreit werden.

3 Das EFD regelt die Festsetzung des anrechenbaren Einkommens und die Art und Weise der Ablieferung.

Art. 93 Vorteilsannahme

(Art. 21 Abs. 3 BPG)

1 Nicht als Geschenke oder sonstige Vorteile im Sinne von Artikel 21 Absatz 3 BPG gelten geringfügige, sozial übliche Vorteile.

2 Die Departemente können die Annahme solcher Vorteile näher regeln oder untersagen.

3 In Zweifelsfällen klären die Angestellten die Zulässigkeit der Annahme von Vorteilen zusammen mit ihren Vorgesetzten ab.

Art. 94 Berufs-, Geschäftsund Amtsgeheimnis

(Art. 22 BPG)

1 Die Angestellten sind zur Verschwiegenheit über berufliche und geschäftliche Angelegenheiten verpflichtet, die nach ihrer Natur oder auf Grund von Rechtsvorschriften oder Weisungen geheim zu halten sind.

2 Die Pflicht zur Wahrung des Amtsund Berufsgeheimnisses bleibt auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses bestehen.

3 Die Angestellten dürfen sich als Partei, Zeuginnen oder Zeugen oder gerichtliche Sachverständige über Wahrnehmungen, die sie auf Grund ihrer Aufgaben oder in Ausübung ihrer Funktion gemacht haben und die sich auf ihre dienstlichen Aufgaben beziehen, nur äussern, wenn die zuständige Stelle nach Artikel 2 sie schriftlich dazu ermächtigt hat.

4 bis Vorbehalten bleibt Artikel 47 des Geschäftsverkehrsgesetzes vom 23. März

13 . 1962

Art. 95 Besondere Pflichten des im Ausland eingesetzten Personals

(Art. 24 Abs. 2 Bst. b BPG)

1 Der Arbeitgeber kann von Angestellten, die im Ausland eingesetzt werden, verlangen zu melden, wenn sie:

2 Am Arbeitsort im Ausland dürfen die Angestellten kein öffentliches Amt bekleiden.

Art. 96 Aufhebung des Streikrechts

(Art. 24 Abs. 1 BPG) Die Ausübung des Streikrechts ist denjenigen Angehörigen der folgenden Personalkategorien untersagt, die wesentliche Aufgaben zum Schutz der Staatssicherheit, für die Wahrung von wichtigen Interessen in auswärtigen Angelegenheiten oder für die Sicherstellung der Landesversorgung mit lebensnotwendigen Gütern und Dienstleistungen erfüllen:

6. Kapitel: Verletzung der arbeitsrechtlichen Pflichten

Art. 97 Administrativuntersuchung

(Art. 25 BPG)

1 Soll abgeklärt werden, ob ein Sachverhalt vorliegt, der im öffentlichen Interesse ein Einschreiten von Amtes wegen erfordert, so wird eine Administrativuntersuchung durchgeführt.

2 Die Administrativuntersuchung richtet sich nicht gegen bestimmte Personen.

3 Für die Anordnung der Administrativuntersuchung ist der Bundesrat zuständig, wenn mehrere Departemente betroffen sind. Ist nur ein Departement betroffen, sind die Departemente für die Anordnung zuständig; sie können die Zuständigkeit an eine unterstellte Stelle delegieren.

4 Die Administrativuntersuchung wird durch Untersuchungsorgane geführt, die nicht im betreffenden Aufgabenbereich tätig sind. Sie kann Personen ausserhalb der Bundesverwaltung übertragen werden.

5 Die allgemeinen Verfahrensgrundsätze nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz

14 finden auf die Administrativuntersuchung Anwendung. vom 20. Dezember 1968

Art. 98 Disziplinaruntersuchung

(Art. 25 BPG)

1 Die zuständige Stelle nach Artikel 2 eröffnet die Disziplinaruntersuchung und bezeichnet die Person, die mit der Untersuchung beauftragt wird. Mit der Disziplinaruntersuchung können auch Personen ausserhalb der Bundesverwaltung betraut werden.

2 Das erstinstanzliche Disziplinarverfahren wird durch das Verwaltungsverfahrens-

15 geregelt. gesetz vom 20. Dezember 1968

3 Mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses endigt die Disziplinaruntersuchung automatisch.

4 Führt der gleiche Sachverhalt zu einer Disziplinaruntersuchung und zu einem Strafverfahren, so wird der Entscheid über Disziplinarmassnahmen bis zur Beendigung des Strafverfahrens aufgeschoben. Aus wichtigen Gründen kann ausnahmsweise vor Beendigung des Strafverfahrens über Disziplinarmassnahmen entschieden werden.

Art. 99 Disziplinarmassnahmen

(Art. 25 BPG)

1 Disziplinarmassnahmen können nur nach einer Untersuchung ausgesprochen werden.

2 Gegen Angestellte, die ihre arbeitsrechtlichen Pflichten fahrlässig verletzen, können folgende Disziplinarmassnahmen ergriffen werden:

3 Gegen Angestellte, die ihre arbeitsrechtlichen Pflichten vorsätzlich oder grobfahrlässig verletzen, können neben den Massnahmen nach Absatz 2 folgende Disziplinarmassnahmen ergriffen werden:

Art. 100 Verjährung

(Art. 25 BPG)

1 Die disziplinarische Verantwortlichkeit der Angestellten verjährt 1 Jahr nach Entdeckung der Verletzung der arbeitsrechtlichen Pflichten, auf alle Fälle 3 Jahre nach der letzten Verletzung dieser Pflichten.

2 Die Verjährung ruht, solange wegen des gleichen Sachverhalts ein Strafverfahren durchgeführt wird oder solange über Rechtsmittel noch nicht entschieden ist, die in der Disziplinaruntersuchung ergriffen wurden.

Art. 101 Haftung der Angestellten

(Art. 25 BPG) Die Haftung der Angestellten für Schaden, den sie dem Bund oder einem Dritten zufügen, sowie das Verfahren zur Geltendmachung dieses Schadens richten sich

16 . nach dem Verantwortlichkeitsgesetz vom 14. März 1958

Art. 102 Strafrechtliche Verantwortlichkeit

(Art. 25 BPG)

1 Wenn bei einer Verletzung der arbeitsrechtlichen Pflichten zugleich der Tatbestand einer strafbaren Handlung nach eidgenössischem oder kantonalem Strafrecht in Betracht kommt, überweisen die Departemente die Akten mit den Einvernahmeprotokollen der Bundesanwaltschaft.

2 Die Einleitung von Strafverfahren gegen Angestellte richtet sich nach Artikel 7 der

17 zum Verantwortlichkeitsgesetz. Verordnung vom 30. Dezember 1958

Art. 103 Freistellung vom Dienst

(Art. 26 BPG)

1 Ist eine korrekte Aufgabenerfüllung gefährdet, so kann die zuständige Stelle nach Artikel 2 die angestellte Person sofort vorsorglich vom Dienst freistellen oder sie in einer andern Funktion verwenden, wenn:

2 Sie kann zudem den Lohn und weitere Leistungen kürzen oder streichen.

7. Kapitel: Umstrukturierungen

Art. 104 Massnahmen bei Umstrukturierungen

(Art. 12, 19 und 31 BPG)

1 Die Departemente setzen alles daran, die Umstrukturierungen sozialverträglich umzusetzen.

2 Folgende Massnahmen haben gegenüber der Auflösung des Arbeitsverhältnisses Vorrang:

3 Die Departemente informieren das Personal und seine Organisationen offen, vollständig und frühzeitig über die Umstrukturierung und die Massnahmen nach Absatz 2.

4 Die Angestellten unterstützen die Bemühungen des Arbeitgebers. Sie arbeiten aktiv an den eingeleiteten Massnahmen mit und entwickeln Eigeninitiative, insbesondere bei der Suche nach einer neuen Anstellung.

5 Zuständig für die Ausarbeitung und Unterzeichnung des Sozialplanes mit den Personalverbänden ist der Vorsteher oder die Vorsteherin des EFD.

Art. 105 Leistungen bei vorzeitiger Pensionierung im Rahmen von

Umstrukturierungen (Art. 19 Abs. 8, Art. 31 Abs. 5 BPG)

1 Im Rahmen von Umstrukturierungen können Angestellte frühestens ab dem vollendeten 55. Altersjahr vorzeitig pensioniert werden, sofern diese nicht eine zumutbare andere Stelle abgelehnt haben:

2 Der angestellten Person werden eine Rente der PKB und eine nichtrückzahlbare Überbrückungsrente ausgerichtet. Der Berechnung der Leistungen wird die Versicherungsdauer zu Grunde gelegt, die die angestellte Person bis zur Vollendung des 65. Altersjahres erreicht hätte.

3 Die Departemente erstatten der PKB den nicht finanzierten Teil der Leistungen nach Absatz 2 im Zeitpunkt des vorzeitigen Ausscheidens der Angestellten zurück.

Art. 106 Zusätzliche Leistungen des Arbeitgebers

(Art. 31 Abs. 5 BPG) Zur Verhinderung von Härtefällen können die Departemente im Einvernehmen mit dem EFD zusätzliche Leistungen vorsehen.

8. Kapitel: Mitwirkung und Sozialpartnerschaft

Art. 107 Sozialpartnerschaft

(Art. 33 BPG)

1 Ziel des Bundesrates ist eine intakte Sozialpartnerschaft.

2 Im Interesse der Mitsprache und Mitwirkung der Sozialpartner in personalrelevanten Angelegenheiten insbesondere bei Umstrukturierungen werden sie frühzeitig und umfassend informiert; gegebenenfalls werden mit ihnen Verhandlungen geführt.

3 Der Vorsteher oder die Vorsteherin des EFD schliesst im Rahmen der bundesrätlichen Vorgaben mit den Sozialpartnern periodisch eine Absichtserklärung bezüglich der Zusammenarbeit und den personalpolitischen Zielen; sie wird dem Personal zur Kenntnis gebracht.

4 Das EFD nimmt die Rolle als Sozialpartner der anerkannten Bundespersonalverbände wahr, wenn die Bundesverwaltung oder mehrere Teile davon betroffen sind.

5 Die Departemente sind Sozialpartner der Bundespersonalverbände, wenn einzig ihr Bereich betroffen ist. Grundsätzliche Fragen sind mit dem EFD zu koordinieren.

Art. 108 Begleitausschuss der Sozialpartner

(Art. 33 Abs. 4 BPG)

1 Im Sinne einer vertrauensbildenden Massnahme setzt der Vorsteher oder die Vorsteherin des EFD als beratendes Organ einen Begleitausschuss der Sozialpartner ein. Aufgaben, Organisation und Zusammensetzung des Begleitausschusses bilden Gegenstand der periodischen Absichtserklärung nach Artikel 107 Absatz 3.

2 Der Begleitausschuss begleitet insbesondere die Praxis der Mitarbeitergespräche, der Personalbeurteilungen und der Entlöhnung.

3 Die Begleitung bezieht sich grundsätzlich auf überindividuelle Daten zu allen Funktionen und Lohnklassen. Als überindividuelle Daten gelten anonymisierte, verallgemeinerte Aussagen über die Anwendung der Bestimmungen bezüglich Mitarbeitergespräch, Personalbeurteilung und Entlöhnung.

4 Liegen in Einzelfällen konkrete Anhaltspunkte für eine unsachgerechte Anwendung der Führungsinstrumente vor, so kann der Begleitausschuss die Verantwortlichen aus dem betreffenden Bereich zu einer Anhörung einladen und Verbesserungen vorschlagen.

5 Zur Behandlung von Einzelfällen kann der Begleitausschuss einen paritätisch zusammengesetzten Ausschuss einsetzen. Diesem können auch Personen angehören, die nicht Mitglied des Begleitausschusses sind. Der paritätische Ausschuss gibt seine Empfehlungen zu Handen des Begleitausschusses ab.

Art. 109 Personalkommissionen

(Art. 33 Abs. 4 BPG)

1 Um die Zusammenarbeit zwischen den Geschäftsleitungen der Verwaltungseinheiten und dem Personal zu fördern, können Personalkommissionen gebildet werden, wenn die Mehrheit der Angestellten der Verwaltungseinheit dies wünscht.

2 Die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Personalkommissionen werden nach dem Verhältniswahlverfahren gewählt.

3 Die Personalkommissionen begutachten zuhanden der Geschäftsleitungen:

9. Kapitel: Beschwerden

Art. 110 Interne Beschwerde

(Art. 35 Abs. 1 BPG) Beschwerdeinstanzen sind:

Art. 111 Ausnahmen von der internen Beschwerde

(Art. 35 Abs. 2 BPG) Gegen erstinstanzliche Verfügungen der eidgenössischen Schiedsund Rekurskommissionen kann Beschwerde bei der Eidgenössischen Personalrekurskommission eingelegt werden. Vorbehalten bleibt Artikel 36 Absatz 2 BPG.

Art. 112 Verfahren

(Art. 36 BPG)

1 Das Verfahren vor der internen Beschwerdeinstanz und der eidgenössischen Personalrekurskommission richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom

18 . 20. Dezember 1968

2 Das Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren vor dem Bundesgericht richtet sich

19 . nach dem Bundesrechtspflegegesetz vom 16. Dezember 1943

3 Versetzungsentscheide oder andere dienstliche Anweisungen an das einer Versetzungspflicht unterstehende Personal stellen keine beschwerdefähigen Verfügungen dar.

Art. 113 Verjährung

(Art. 34 BPG) Die Verjährungsfristen für Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis richten sich nach

20 . den Artikeln 127 und 128 OR

10. Kapitel: Ausführungsbestimmungen

Art. 114 Eidgenössisches Departement für Auswärtige Angelegenheiten

(EDA) (Art. 37 BPG)

1 Das EDA erlässt im Einvernehmen mit dem EFD die zum Vollzug der Artikel 81–

88 erforderlichen Bestimmungen.

2 Das EDA kann im Einvernehmen mit dem EFD abweichende Bestimmungen für das der Versetzungspflicht unterstehende und das im Ausland eingesetzte Personal erlassen im Bereich von:

3 Bei der Festlegung der Abgeltungen und sonstiger Massnahmen zugunsten des Personals nach den Artikeln 63 und 81–88 wird der persönlichen Situation des entsandten Personals Rechnung getragen. In den Ausführungsbestimmungen bestimmt das EDA im Einvernehmen mit dem EFD, inwieweit über die Familienangehörigen hinaus weitere Begleitpersonen zu berücksichtigen sind, und ordnet die Einzelheiten.

Art. 115 Eidgenössisches Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz

und Sport (VBS) (Art. 37 BPG) Das VBS kann im Einvernehmen mit dem EFD abweichende Bestimmungen für das militärische Personal erlassen im Bereich von:

Art. 116 Eidgenössisches Finanzdepartement (EFD)

(Art. 37 BPG)

1 Das EFD erlässt nach Anhörung der übrigen Departemente und der Bundeskanzlei die zum einheitlichen Vollzug dieser Verordnung erforderlichen Bestimmungen.

2 Es kann im Einvernehmen mit dem EDI abweichende Bestimmungen erlassen:

11. Kapitel: Schlussbestimmung

Art. 117 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2002 in Kraft.

Fussnoten

[^1]: SR 172.220.1

[^2]: SR 172.010.1

[^3]: SR 220

[^4]: SR 412.10

[^5]: SR 822.31

[^6]: SR 172.221.104.4

[^7]: SR 220

[^8]: SR 831.10

[^9]: SR 831.20

[^10]: SR 832.20

[^11]: SR 210

[^12]: SR 220

[^13]: SR 171.11

[^14]: SR 172.021

[^15]: SR 172.021

[^16]: SR 170.32

[^17]: SR 170.321

[^18]: SR 172.021

[^19]: SR 173.110

[^20]: SR 220