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Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001 (BPV)

Geltender Text a fecha 2011-01-01

1 (BPG), gestützt auf Artikel 37 des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 2000 verordnet:

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich

(Art. 2 BPG)

1 Diese Verordnung regelt die Arbeitsverhältnisse:

2 1998 (RVOV);

3 tionsgesetzes vom 19. März 2010 (StBOG);

4 schaft.

2 Dieser Verordnung nicht unterstellt sind:

5 (OR) unterstellte Personal (Art. 6 Abs. 5 und 6 a. das dem Obligationenrecht BPG);

6 das Personal des ETH-Bereichs; c.

7 über die Berufsd. die Lehrlinge, die dem Bundesgesetz vom 19. April 1978 bildung unterstehen;

8 untersteht; e. das Personal, das dem Heimarbeitsgesetz vom 20. März 1981

9 10 f. das Personal nach der Verordnung vom 2. Dezember 2005 über das Personal für die Friedensförderung, die Stärkung der Menschenrechte und die humanitäre Hilfe (PVFMH).

3 In dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck «Departemente» die Departemente und die Bundeskanzlei.

Art. 2 Zuständige Stelle

(Art. 3 BPG)

1 Der Bundesrat ist zuständig für die Begründung, Änderung und Beendigung des Arbeitsverhältnisses:

11 g. …

12 h. …

2 Der Bundesrat entscheidet über die Versetzung der Missionschefs und Missionschefinnen.

3 Alle weiteren Arbeitgeberentscheide für das Personal nach Absatz 1 treffen die Departemente, soweit andere Erlasse nichts anderes bestimmen.

4 Die Departemente regeln die Zuständigkeit für sämtliche Arbeitgeberentscheide für ihr übriges Personal, soweit das BPG, andere übergeordnete Erlasse, diese Verordnung oder andere Erlasse des Bundesrates nichts anderes bestimmen.

Art. 3 Diplomatische und konsularische Titel

1 Der Bundesrat verleiht die diplomatischen und konsularischen Titel.

2 Das EDA verleiht:

2. Kapitel: Personalpolitik

1. Abschnitt: Grundsätze

Art. 4 Personalentwicklung und Ausbildung

(Art. 4 Abs. 2 Bst. b BPG)

1 Der Arbeitgeber fördert die Entwicklung aller Angestellten durch Massnahmen am Arbeitsplatz und durch Ausbildung.

2 Die Departemente treffen gezielte Massnahmen, um:

3 Die Angestellten bilden sich ihren Fähigkeiten und den Anforderungen am Arbeitsplatz entsprechend weiter und stellen sich auf Veränderungen ein.

4 Der Arbeitgeber trägt die Kosten für die bedarfsorientierte Ausbildung der Angestellten und stellt ihnen die dafür erforderliche Zeit zur Verfügung. Er kann die Kosten für die bedürfnisorientierte Ausbildung ganz oder teilweise übernehmen und den Angestellten dafür Zeit zur Verfügung stellen.

5 Der Arbeitgeber kann von den Angestellten Ausbildungskosten zurückfordern, wenn diese die Ausbildung abbrechen oder das Arbeitsverhältnis innerhalb von zwei Jahren seit Abschluss der Ausbildung auflösen und nicht unterbruchslos ein neues

13 Arbeitsverhältnis bei einer Verwaltungseinheit nach Artikel 1 eingehen.

6 Er kann für die Rückforderung dieser Ausbildungskosten eine Frist von höchstens

14 vier Jahre gewähren, wenn sein Kostenanteil mindestens 50 000 Franken beträgt.

Art. 5 Kaderförderung und Managemententwicklung

(Art. 4 Abs. 2 Bst. c BPG)

1 Der Arbeitgeber sorgt für Kaderförderung und Managemententwicklung.

2 Die Departemente treffen gezielte Massnahmen, um:

3 Das EFD entwickelt die Strategie für die Kaderförderung und Managemententwicklung, unterstützt die Departemente bei der Umsetzung und koordiniert deren Massnahmen über die Human-Resources-Konferenz.

Art. 6 Gleichstellung von Frau und Mann

(Art. 4 Abs. 2 Bst. d BPG)

1 Der Arbeitgeber sorgt dafür, dass die Angestellten nicht aufgrund ihres Geschlechts oder ihrer Lebensform benachteiligt werden.

2 Die Departemente treffen im Rahmen der bundesrätlichen Vorgaben gezielte Massnahmen, um die Chancengleichheit und die Gleichstellung von Frau und Mann zu verwirklichen. Sie erlassen Förderungsprogramme und können Fachpersonen einsetzen oder Zielquoten festlegen.

3 Sie schützen die Würde von Frau und Mann am Arbeitsplatz und treffen geeignete Massnahmen, um das Diskriminierungsverbot durchzusetzen und insbesondere jeder Form sexueller Belästigung vorzubeugen.

Art. 7 Mehrsprachigkeit

(Art. 4 Abs. 2 Bst. e BPG)

1 Die Departemente treffen im Rahmen der bundesrätlichen Weisungen gezielte Massnahmen, um eine angemessene Vertretung der Sprachgemeinschaften auf allen Stufen der Bundesverwaltung zu fördern, die vorhandenen Sprachenkenntnisse der Angestellten auszuschöpfen und so das Potenzial der Kulturenvielfalt zu nutzen. Sie

15 erlassen Förderungsprogramme und können Fachpersonen einsetzen.

2 Sie stellen insbesondere sicher, dass die Angestellten aufgrund ihrer sprachlichen Zugehörigkeit nicht benachteiligt werden und in ihrer eigenen Sprache arbeiten können, sofern diese eine der Amtssprachen ist und nicht wichtige Gründe die Arbeit in einer andern Sprache erfordern.

Art. 8 Beschäftigung und Eingliederung von Behinderten

(Art. 4 Abs. 2 Bst. f BPG)

1 Die Departemente schaffen im Rahmen der bundesrätlichen Vorgaben geeignete Bedingungen, um gezielt behinderte Personen zu beschäftigen, und sorgen für deren nachhaltige berufliche Eingliederung. Sie können dafür Fachpersonen einsetzen und Förderungsprogramme erlassen.

2 Das EFD stellt die erforderlichen Mittel zentral im Voranschlag ein.

Art. 9 Schutz der Persönlichkeit

(Art. 4 Abs. 2 Bst. g BPG) Die Departemente verhindern durch geeignete Massnahmen unzulässige Eingriffe in die Persönlichkeit der einzelnen Angestellten, unabhängig davon, von welchen Personen diese ausgehen, insbesondere:

Art. 10 Ökologisches, gesundheitsbewusstes und sicherheitsförderndes

Verhalten (Art. 4 Abs. 2 Bst. h und Art. 32 Bst. d BPG) Die Departemente ergreifen im Rahmen der bundesrätlichen Vorgaben geeignete Massnahmen zur Förderung eines ökologischen, gesundheitsbewussten und sicherheitsfördernden Verhaltens ihrer Angestellten bei der Arbeit.

Art. 11 Ärztlicher Dienst

(Art. 4 Abs. 2 Bst. g BPG) Das EFD bezeichnet einen ärztlichen Dienst, der für medizinische Abklärungen und arbeitsmedizinische Massnahmen zuständig ist.

16 Art. 11 a Eingliederungsmassnahmen (Art. 4 Abs. 2 Bst. g BPG) Bei krankheitsoder unfallbedingter Arbeitsverhinderung einer angestellten Person schöpft die zuständige Stelle nach Artikel 2 alle sinnvollen und zumutbaren Möglichkeiten aus, um die betroffene Person wieder in den Arbeitsprozess einzugliedern (Eingliederungsmassnahmen). Sie bezieht geeignete Fachstellen in ihre Abklärungen mit ein.

Art. 12 Verantwortung in Familie und Gesellschaft

(Art. 4 Abs. 2 Bst. i BPG) Die Departemente sorgen unter Berücksichtigung der dienstlichen Bedürfnisse dafür, dass die Angestellten ihre Verantwortung in Familie und Gesellschaft wahrnehmen können.

Art. 13 Schaffung von Lehrstellen und Ausbildungsplätzen

(Art. 4 Abs. 2 Bst. j BPG)

1 Das EFD legt die Politik der Berufsbildung für die Bundesverwaltung fest und stellt die erforderlichen Mittel zentral im Voranschlag ein.

2 Die Departemente schaffen gezielt Lehrstellen und Praktikumsplätze für Absolventinnen und Absolventen der Hochschulen. Sie unterstützen Massnahmen im Bereich der Berufsbildung.

Art. 14 Information

(Art. 4 Abs. 2 Bst. k BPG)

1 Vorgesetzte und Mitarbeitende informieren einander in allen für die Arbeit wichtigen Angelegenheiten umfassend und rechtzeitig.

2 Die Departemente informieren ihr Personal umfassend und rechtzeitig.

3 Das EFD sorgt für eine regelmässige departementsübergreifende Information des Bundespersonals.

4 Form und Inhalt der Information richten sich nach den Bedürfnissen der Adressatinnen und Adressaten.

2. Abschnitt: Mitarbeitergespräch und Personalbeurteilung

Art. 15 Grundsätze

(Art. 4 Abs. 3 BPG)

1 Die Vorgesetzten führen jährlich ein Mitarbeitergespräch und eine Personalbeurteilung mit ihren Mitarbeitenden durch.

2 Das Mitarbeitergespräch dient der Personalentwicklung, der Überprüfung der Arbeitssituation und der Zielvereinbarung. Die Vorgesetzten erhalten in diesem Gespräch von den Mitarbeitenden Rückmeldungen zu ihrem Führungsverhalten.

3 Die Personalbeurteilung bildet die Grundlage für die Lohnentwicklung aufgrund der vereinbarten Ziele bezüglich Leistung, Verhalten und Fähigkeiten.

4 Das Mitarbeitergespräch und die Personalbeurteilung orientieren sich am personalpolitischen Leitbild der Bundesverwaltung.

Art. 16 Beurteilungskriterien

(Art. 4 Abs. 3 BPG)

1 Zur Personalbeurteilung und Lohnfestsetzung dürfen keine sachfremden Kriterien wie Geschlecht, Lebensalter, Sprache, Position, Nationalität oder Religion herangezogen werden. Bei der Vorbereitung und Durchführung der Beurteilungsgespräche sowie der entsprechenden Ausbildung ist allfälligen Einflüssen dieser Kriterien auf die Wahrnehmung und Urteilsbildung besondere Beachtung zu schenken.

2 Die Mitarbeitenden erhalten Aufschluss über die Grundlagen, die für das Mitarbeitergespräch, die Personalbeurteilung und die Entlöhnung massgebend sind.

17 Art. 17 Beurteilungsstufen (Art. 4 Abs. 3 BPG) Die Leistungen und das Verhalten der Angestellten werden wie folgt beurteilt:

3. Abschnitt: Koordination und Berichterstattung

Art. 18 Eidgenössisches Finanzdepartement

(Art. 5 BPG)

1 Das EFD steuert und koordiniert die Personalpolitik; es berücksichtigt dabei die Interessen der Departemente.

2 Es delegiert seine Kompetenzen an die Fachstelle, soweit es sich nicht um den Erlass Recht setzender Normen handelt.

3 Fachstelle für personalpolitische Fragen ist das Eidgenössische Personalamt (EPA). Es nimmt folgende Aufgaben wahr:

18 g. Es koordiniert die Umsetzung von Massnahmen zur Förderung der Mehrsprachigkeit und nimmt die Aufgabe der Delegierten oder des Delegierten für Mehrsprachigkeit der Bundesverwaltung wahr.

Art. 19 Departemente

(Art. 5 BPG) Die Departemente sind für die Umsetzung der Personalpolitik und für die Anwendung der vorgegebenen Instrumente und Systeme in ihren Bereichen verantwortlich. Sie haben insbesondere folgende Aufgaben:

Art. 20 Human-Resources-Konferenz

(Art. 5 BPG)

1 Die Human-Resources-Konferenz ist ein Konsultativorgan. Sie setzt sich aus Vertretungen aller Departemente zusammen und wird vom EPA geleitet.

2 Sie hat eine zentrale Rolle bei der Koordination und Umsetzung der bundesrätlichen Personalpolitik und erfüllt insbesondere folgende Aufgaben:

19 d. …

Art. 21 Berichterstattung

(Art. 5 BPG)

1 Das EFD überprüft periodisch, ob die Ziele des BPG und seiner Ausführungsbestimmungen in der Bundesverwaltung erreicht wurden, und stellt die Berichterstattung sicher.

2 Die Berichterstattung äussert sich insbesondere über:

3 Das EFD informiert den Bundesrat jährlich über die Verteilung der Löhne nach den vier Beurteilungsstufen sowie über die Ausrichtung von Leistungsprämien und

20 weiterer wichtiger Zulagen und zeigt die finanziellen Auswirkungen auf.

4 Um eine zeitgerechte und aussagekräftige Berichterstattung sicherzustellen, setzen die Departemente das Personalinformationssystem der Bundesverwaltung ein.

5 Das EFD kann Befragungen beim Personal und den Verwaltungseinheiten durchführen. 3. Kapitel: Entstehung, Änderung und Auflösung des Arbeitsverhältnisses

Art. 22 Stellenausschreibung

(Art. 7 BPG)

1 Offene Stellen werden zumindest im elektronischen Stellenanzeiger des Bundes im

21 Internet ausgeschrieben.

2 Von der Pflicht zur öffentlichen Ausschreibung sind ausgenommen:

3 Aus wichtigen Gründen können die Departemente unter Orientierung des EFD:

Art. 23 Einschränkungen im Stellenzugang

(Art. 8 Abs. 3 BPG)

1 Soweit es für die Erfüllung ihrer hoheitlichen Aufgaben notwendig ist, kann der Stellenzugang auf Personen mit schweizerischem Bürgerrecht beschränkt werden:

22 f. …

2 Die Departemente melden dem EFD Einschränkungen nach Absatz 1. Das EFD orientiert den Bundesrat.

3 Die zuständige Stelle nach Artikel 2 weist auf allfällige Zugangsbeschränkungen in der Stellenausschreibung (Art. 22) hin.

Art. 24 Anstellungsvoraussetzungen

(Art. 8 Abs. 3 BPG)

1 Die zuständige Stelle nach Artikel 2 kann, wenn es die Funktion erfordert, die Anstellung von bestimmten Kriterien wie Alter, Vorbildung oder Handlungsfähigkeit abhängig machen.

2 Der Versetzungspflicht unterstehende Personen des EDA können nur unbefristet angestellt werden, wenn sie ausschliesslich das schweizerische Bürgerrecht besitzen. Das EDA kann Ausnahmen vorsehen bei Personen, die auf eine andere Staatsangehörigkeit aus rechtlichen Gründen nicht verzichten können.

Art. 25 Arbeitsvertrag

(Art. 8 BPG)

1 Das Arbeitsverhältnis gilt als zustande gekommen, wenn der Arbeitsvertrag durch die zuständige Stelle nach Artikel 2 und die anzustellende Person unterschrieben ist.

2 Der Vertrag nennt die Vertragsparteien und regelt mindestens:

3 Der Arbeitgeber kann ohne Kündigung des Arbeitsvertrages folgende Änderungen vornehmen:

4 Dem einer Versetzungspflicht unterstehenden Personal kann jederzeit durch dienstliche Anweisung ein anderer Arbeitsbereich und ein anderer Arbeitsort zugewiesen werden.

Art. 26 Vertragliche Anstellungsbedingungen

(Art. 12 Abs. 6 Bst. f BPG)

1 Der Arbeitsvertrag mit den Staatssekretären und Staatssekretärinnen, mit den Amtsdirektoren und Amtsdirektorinnen und mit den Vizekanzlern und den Vizekanzlerinnen hält den Wegfall der gedeihlichen Zusammenarbeit mit dem Departementsvorsteher oder der Departementsvorsteherin beziehungsweise mit dem Bundeskanzler oder der Bundeskanzlerin als Grund für eine ordentliche Kündigung nach Artikel 12 Absatz 6 Buchstabe f BPG fest.

2 Wird dem Bundesrat eine Kündigung nach Absatz 1 beantragt, so sind im Antrag die Umstände darzulegen, die die gedeihliche Zusammenarbeit als ausgeschlossen erscheinen lassen. Der betroffenen Person ist Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme an den Bundesrat zu bieten.

3 Der Arbeitsvertrag mit den Generalsekretären und Generalsekretärinnen und mit den Informationschefs und Informationschefinnen der Departemente hält den Wegfall des Willens des Departementsvorstehers oder der Departementsvorsteherin zur Zusammenarbeit als Grund für eine ordentliche Kündigung nach Artikel 12 Absatz 6 Buchstabe f BPG fest.

4 Der Arbeitsvertrag mit den persönlichen Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen der Departementsvorsteher und der Departementsvorsteherinnen hält folgende Gründe für eine ordentliche Kündigung nach Artikel 12 Absatz 6 Buchstabe f BPG fest:

5 Der Bundesrat kann höhere Stabsoffiziere jederzeit aus ihrer Funktion oder ihrem Kommando entlassen und in eine andere Funktion oder ein anderes Kommando versetzen. Für den Fall, dass die Versetzung in eine andere Funktion oder ein anderes Kommando nicht möglich ist, hält der Arbeitsvertrag mit den höheren Stabsoffizieren diesen Umstand als Grund für eine ordentliche Kündigung nach Artikel 12 Absatz 6 Buchstabe f BPG fest.

6 Anstellungsbedingungen im Sinn der Absätze 1, 3, 4 und 5 dürfen mit weiteren Angestellten nur mit Zustimmung des Bundesrates vereinbart werden.

Art. 27 Probezeit

(Art. 8 BPG)

1 Die Probezeit dauert drei Monate. Sie kann in begründeten Fällen um höchstens drei Monate verlängert oder vertraglich auf höchstens 6 Monate festgesetzt werden.

2 Bei befristeten Arbeitsverhältnissen oder bei Übertritten in eine andere Verwaltungseinheit nach Artikel 1 kann auf die Probezeit verzichtet oder eine kürzere Probezeit vereinbart werden.

Art. 28 Befristete Arbeitsverhältnisse

(Art. 9 Abs. 1 und 2 BPG) Befristete Arbeitsverhältnisse dürfen nicht zur Umgehung des Kündigungsschutzes nach Artikel 12 BPG oder der Pflicht zur Stellenausschreibung abgeschlossen werden.

Art. 29 Interne Übertritte

(Art. 12 BPG)

1 Angestellte, die aus eigener Veranlassung in eine andere Verwaltungseinheit nach Artikel 1 übertreten, müssen den bisherigen Arbeitsvertrag kündigen. Die Beteiligten vereinbaren den Termin des Übertritts. Bei Uneinigkeit gelten die Kündigungsfristen nach Artikel 12 Absätze 2 und 3 BPG.

2 Folgt auf den bisherigen Arbeitsvertrag unterbruchslos ein neuer Arbeitsvertrag, so

23 finden die Schutzbestimmungen nach Artikel 336 c OR auch während der Dauer der vereinbarten Probezeit Anwendung.

3 Für die Dauer eines internen, befristeten Übertrittes in eine andere Verwaltungseinheit nach Artikel 1 muss der Arbeitsvertrag nicht gekündigt werden. Die Beteiligten vereinbaren gemeinsam die Bedingungen.

Art. 30 Änderung des Arbeitsvertrages

(Art. 8 Abs. 1 und 13 BPG)

1 Jede Vertragsänderung bedarf der schriftlichen Form.

2 Kommt über eine Vertragsänderung keine Einigung zustande, so muss der Vertrag, mit Ausnahme der Fälle nach Artikel 25 Absätze 3 und 4, nach den Bestimmungen von Artikel 12 BPG gekündigt werden.

Art. 31 Auflösung des Arbeitsverhältnisses aus eigenem Verschulden

(Art. 19 Abs. 1 und 2 BPG)

1 Die Auflösung des Arbeitsverhältnisses gilt als verschuldet, wenn:

2 Aus wichtigen Gründen kann die zuständige Stelle nach Artikel 2 in den Fällen nach Artikel 12 Absätze 6 Buchstabe c und 7 BPG bestimmen, dass die Kündigung als unverschuldet gilt.

Art. 32 Anstellung auf Amtsdauer

(Art. 9 Abs. 4 und 5 BPG)

1 Das Arbeitsverhältnis des Oberauditors der Armee wird auf eine Amtsdauer von

24 4 Jahren abgeschlossen.

2 Die Amtsdauer richtet sich nach der Legislaturperiode des Nationalrates. Sie beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember.

3 Die zuständige Stelle nach Artikel 2 kann das Arbeitsverhältnis kündigen:

4 Auf Amtsdauer angestellte Personen können das Arbeitsverhältnis unter Einhaltung der Kündigungsfrist nach Artikel 12 Absatz 3 BPG auf Ende jedes Monats kündigen.

5 Unterbleibt die Kündigung auf Ablauf der Amtsdauer, erneuert sich die Anstellung auf Amtsdauer um weitere 4 Jahre.

25 Art. 33 Vorzeitiger Altersrücktritt für besondere Personalkategorien (Art. 10 Abs. 3 BPG)

1 Wenn die Voraussetzungen nach Artikel 88 g Absatz 1 Buchstabe a oder b bei Vollendung des 58. Altersjahres erfüllt sind, endet das Arbeitsverhältnis mit Voll-

26 endung des 61. Altersjahres für:

27 nahme des Oberauditors der Armee.

2 Das Arbeitsverhältnis endet mit Vollendung des 62. Altersjahres für:

3 Versetzungspflichtige Angestellte und Rotationspersonal des EDA, die eine bestimmte Anzahl von gewichteten Aufenthaltsjahren an Einsatzorten mit schwierigen Lebensbedingungen verbracht haben, können mit Vollendung des 62. Altersjahres vorzeitig pensioniert werden, wenn durch den Rücktritt keine überwiegenden öffentlichen Interessen beeinträchtigt werden.

4 Im Ausnahmefall kann die zuständige Stelle nach Artikel 2 das Arbeitsverhältnis, sofern es ohne Verschulden der angestellten Person und aus andern Gründen als Invalidität nicht mehr fortgesetzt werden kann, beenden:

5 Die zuständige Stelle nach Artikel 2 kann im Einzelfall und im Einvernehmen mit der angestellten Person nach Absatz 1 oder Absatz 2 das Arbeitsverhältnis um höchstens 3 Jahre verlängern.

6 Das EDA erlässt im Einvernehmen mit dem EFD Ausführungsbestimmungen zu Absatz 3. Diese regeln insbesondere:

28 Art. 34 Vorruhestandsurlaub (Art. 31 Abs. 5 BPG)

1 Die zuständige Stelle nach Artikel 2 kann Angestellten, die die Voraussetzungen nach Artikel 88 g Absatz 1 Buchstabe a oder b bei Vollendung des 58. Altersjahres erfüllen, vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach Artikel 33 Absatz 1 einen Vorruhestandsurlaub gewähren.

2 Der Vorruhestandsurlaub beginnt:

3 Wird das Arbeitsverhältnis nach Artikel 33 Absatz 5 verlängert, so verschiebt sich der Beginn des Vorruhestandsurlaubs entsprechend.

4 Während des Vorruhestandsurlaubs sind die Artikel 11 a , 39, 40, 42, 45–50, 52, 53–61, 63–88, 88 c –88 k , 89, 95, 96 und 103–106 nicht anwendbar.

29 30 Art. 34 a Lohnfortzahlung während des Vorruhestandsurlaubs (Art. 32 k Abs. 3 BPG)

1 Während des Vorruhestandsurlaubs hat die angestellte Person bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses Anspruch auf den vollen Lohn sowie die unbefristeten und

31 versicherten Zulagen nach den Artikeln 15 und 16 BPG (Lohnfortzahlung). Während der Lohnfortzahlung schulden die zuständige Stelle nach Artikel 2 und die angestellte Person weiterhin ihre gesetzlichen Sozialversicherungsbeiträge sowie die an PUBLICA zu entrichtenden reglementarischen Beiträge.

2 Hat die angestellte Person eine Funktion nach Artikel 33 Absatz 1 seit Abschluss der funktionsspezifischen Grundausbildung während weniger als 33 Dienstjahren, ausgeübt, so wird die Lohnfortzahlung gekürzt. Das EFD und das VBS regeln den Umfang der Kürzung für ihr Personal.

3 Scheidet eine Person, welche die Voraussetzungen nach Artikel 88 g Absatz 1 Buchstabe a erfüllt, vor Beginn des Vorruhestandsurlaubs aus einer Funktion nach Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe a oder c aus, so hat sie für jedes in dieser Funktion seit Abschluss der funktionsspezifischen Grundausbildung vollendete Dienstjahr Anspruch auf einen Dreiunddreissigstel der Lohnfortzahlung für die Maximaldauer des Vorruhestandsurlaubs (Art. 34 Abs. 2 Bst. a oder b). Der auf diese Weise be-

32 rechnete Betrag wird:

33 vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenenund Invalidenvorsorge (BVG) an PUBLICA überwiesen oder auf Verlangen bar ausbezahlt;

4 Massgebend für die Berechnung des Betrags nach Absatz 2 oder 3 ist der Lohn im Zeitpunkt des Funktionswechsels oder der Beendigung des Arbeitsverhältnisses.

34 Art. 35 Altersgrenze (Art. 10 Abs. 3 BPG) Im Einzelfall kann die zuständige Stelle nach Artikel 2 das Arbeitsverhältnis im Einvernehmen mit der betroffenen Person über das ordentliche Rücktrittsalter hinaus bis längstens zum 70. Altersjahr verlängern.

4. Kapitel: Leistungen des Arbeitgebers

1. Abschnitt: Lohn

35 Art. 36 Lohnklassen (Art. 15 BPG) Der Lohn wird im Rahmen folgender Lohnklassen festgesetzt: Lohnklasse Höchstbetrag in Franken

38 339 472

37 282 661

36 265 340

35 248 189

34 231 222

33 214 413

32 197 802

31 189 531

30 181 272

29 173 061

28 164 866

27 157 694

26 150 550

25 143 395

24 136 266

23 130 202

22 124 141

21 119 369

20 114 611

19 109 851

18 105 097

17 100 320 Lohnklasse Höchstbetrag in Franken

16 96 308

15 92 568

14 88 882

13 85 785

12 82 774

11 79 814

10 76 924

9 74 003

8 71 066

7 68 203

6 65 309

5 62 405

4 60 647

3 59 699

2 58 751

1 57 814

Art. 37 Anfangslohn

(Art. 15 BPG)

1 Bei der Anstellung setzt die zuständige Stelle nach Artikel 2 einen Lohn im Rahmen der Klassen nach Artikel 36 fest. Sie berücksichtigt dabei angemessen die Ausbildung und die Berufsund Lebenserfahrung der anzustellenden Person sowie die Lage auf dem Arbeitsmarkt.

2 Das EFD gibt jährlich Richtwerte für die Lohnfestsetzung heraus.

Art. 38 Lohn bei Teilzeitbeschäftigung

(Art. 15 BPG)

1 Bei teilzeitbeschäftigten Angestellten entsprechen der Lohn, der Ortszuschlag und

36 die Zulagen dem Beschäftigungsgrad. Artikel 51 a bleibt vorbehalten.

2 Bei unregelmässigem Einsatz können mit den Angestellten Tages-, Durchschnittsoder Stundenlöhne vereinbart werden.

37 Lohnentwicklung Art. 39 (Art. 15 BPG)

1 Berechnungsgrundlage für die Lohnentwicklung aufgrund der Personalbeurteilung und der Erfahrung ist der Höchstbetrag der Lohnklasse nach Arbeitsvertrag einschliesslich einer allfälligen Höhereinreihung nach Artikel 52 Absatz 6.

2 Bei Leistungen der Beurteilungsstufe 4 wird der Lohn jährlich um 4 bis 5 Prozent erhöht, bis der Höchstbetrag der Lohnklasse erreicht ist.

3 Bei Leistungen der Beurteilungsstufe 3 wird der Lohn jährlich um 2,5 bis 3,5 Prozent erhöht, bis der Höchstbetrag der Lohnklasse erreicht ist.

4 Bei Leistungen der Beurteilungsstufe 2 wird der Lohn jährlich um 1 bis 2 Prozent erhöht, bis der Höchstbetrag der Lohnklasse erreicht ist. Entsprechen die Leistungen in der Lohnentwicklung oder nach Erreichen des Höchstbetrages in drei aufeinander folgenden Jahren der Beurteilungsstufe 2, so wird der Lohn jährlich um höchstens

2 Prozent des Höchstbetrags der Lohnklasse gesenkt.

5 Bei Leistungen der Beurteilungsstufe 1 wird der Lohn jährlich um höchstens

2 Prozent des Höchstbetrags der Lohnklasse gesenkt.

6 Die Bundesämter und die ihnen gleichzustellenden Verwaltungseinheiten setzen auf Antrag der direkten Vorgesetzten der Angestellten den Lohn fest. Die Departemente, die Bundesämter und die ihnen gleichzustellenden Verwaltungseinheiten können Vorgaben machen.

38 Art. 40 Ausserordentliche Lohnanpassungen (Art. 15 BPG) Liegt der Lohn gemessen an anderen Löhnen zu tief, so kann ihn die zuständige Stelle nach Artikel 2 anpassen. Die Anpassung kann in einem oder mehreren Schritten vorgenommen werden und darf 10 Prozent des Höchstbetrags der Lohnklasse nach Arbeitsvertrag nicht übersteigen. Der angepasste Lohn darf den Höchstbetrag der Lohnklasse nicht übersteigen.

Art. 41 Auszahlung

(Art. 15 BPG) Der Lohn wird in 13 Teilen ausbezahlt.

39 Art. 42 Besondere Massnahmen und Verantwortlichkeiten (Art. 15 BPG)

1 Bei Leistungen der Beurteilungsstufe 1 sind Entwicklungsmassnahmen zu treffen oder eine weniger anforderungsreiche Stelle zuzuweisen. Dabei ist sozialen Härtefällen angemessen Rechnung zu tragen. Führen die Massnahmen nicht zu besseren Leistungen, so wird das Arbeitsverhältnis gekündigt.

2 Ist die zugewiesene Stelle tiefer bewertet, so werden die Lohnklasse und der Lohn im Arbeitsvertrag angepasst. Artikel 52 a ist nicht anwendbar.

3 Die für die Festsetzung der Löhne und der Leistungsprämien zuständigen Verwaltungseinheiten sind für die Einhaltung ihres Personalbudgets verantwortlich.

2. Abschnitt: Zulagen zum Lohn

Art. 43 Ortszuschlag

(Art. 15 BPG)

1 Zum Lohn wird ein Ortszuschlag ausgerichtet, der abgestuft ist nach den Lebenskosten, den Steuern sowie der Grösse und Lage des Arbeitsortes.

2 Der Ortszuschlag darf 6000 Franken nicht übersteigen.

Art. 44 Teuerungsausgleich

(Art. 16 BPG)

1 Über den Umfang des Teuerungsausgleichs beschliesst der Bundesrat nach Verhandlungen mit den Personalverbänden.

2 Der Teuerungsausgleich wird ausgerichtet auf:

40 die Familienzulage und die ergänzenden Leistungen; h.

41 die Zulage für Verwandtschaftsunterstützung. i.

3 Die Höchstbeträge des Lohnes (Art. 36) und des Ortszuschlages (Art. 43) erhöhen sich jeweils um den Teuerungsausgleich.

4 42

Art. 45 Vergütungen

(Art. 15 BPG)

1 Vergütungen können ausgerichtet werden für:

43 Schichtarbeit. c.

2 Das EFD regelt die Anrechnungsweise und die Höhe der Vergütung.

Art. 46 Funktionszulagen

(Art. 15 BPG)

1 An Angestellte, die Aufgaben mit besonderen Anforderungen und Beanspruchungen erfüllen, ohne dass eine dauerhafte Höhereinreihung gerechtfertigt ist, können Funktionszulagen ausgerichtet werden.

2 Die Funktionszulagen entsprechen höchstens dem Unterschied zwischen dem Höchstbetrag der Lohnklasse nach Arbeitsvertrag und dem Höchstbetrag der Lohn-

44 klasse der höher eingereihten Funktion.

45 Art. 47

Art. 48 Sonderzulagen

(Art. 15 BPG)

1 Zum Ausgleich von Risiken bei der Funktionsausübung und zur Abgeltung besonderer Verhältnisse können Sonderzulagen ausgerichtet werden.

2 Die Departemente regeln im Einvernehmen mit dem EFD den Kreis der Berechtigten, die zu berücksichtigenden Risiken und Verhältnisse, die Anrechnungsweise und die Höhe der Zulagen.

46 Art. 49 Leistungsprämien (Art. 15 BPG)

1 Überdurchschnittliche Leistungen und besondere Einsätze können pro Kalenderjahr mit Leistungsprämien von insgesamt bis zu 15 Prozent des Höchstbetrags der Lohnklasse nach Arbeitsvertrag abgegolten werden.

2 Angestellten mit Leistungen der Beurteilungsstufe 1 darf keine Leistungsprämie ausgerichtet werden.

3 Die Bundesämter und die ihnen gleichzustellenden Verwaltungseinheiten setzen auf Antrag der direkten Vorgesetzten der Angestellten die Leistungsprämien fest.

Art. 50 Arbeitsmarktzulage

(Art. 15 BPG)

1 Zur Gewinnung und Erhaltung ausgewiesenen Personals kann die zuständige Stelle nach Artikel 2 eine Arbeitsmarktzulage von bis zu 20 Prozent des Höchstbetrages

47 der Lohnklasse nach Arbeitsvertrag gewähren.

2 Für die Gewährung der Zulage ist die Zustimmung des EFD erforderlich. Der Bundesrat entscheidet über die Gewährung der Zulage an Angestellte nach Artikel 2 Absatz 1.

48 Art. 51 Anspruch auf Familienzulage Die Familienzulage wird bis zum vollendeten 18. Altersjahr des Kindes ausgerichtet. Für in Ausbildung stehende Kinder und für erwerbsunfähige Kinder (Art. 7 des BG

49 vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts) wird sie längstens bis zum vollendeten 25. Altersjahr ausgerichtet.

50 Ergänzende Leistungen zur Familienzulage Art. 51 a

1 Die zuständige Stelle nach Artikel 2 richtet der angestellten Person ergänzende Leistungen zur Familienzulage aus, sofern diese tiefer ist als:

2 Die Höhe der ergänzenden Leistungen entspricht der Differenz zwischen dem massgebenden Betrag nach Absatz 1 und der Familienzulage. Dabei werden zur Familienzulage hinzugerechnet:

51 zulagengesetz vom 24. März 2006 ;

3 Angestellte Personen mit einem Beschäftigungsgrad von weniger als 50 Prozent erhalten die ergänzenden Leistungen nur bei Vorliegen eines Härtefalls. Haben mehrere angestellte Personen für das gleiche Kind Anspruch auf Familienzulagen, so werden ihnen die ergänzenden Leistungen ausbezahlt, wenn der Beschäftigungsgrad insgesamt mindestens 50 Prozent beträgt.

4 Bei Versetzungen und Einsätzen im Ausland können den Angestellten ergänzende Leistungen zur Familienzulage ausgerichtet werden, selbst wenn ein Anspruch auf eine Familienzulage im Ausland im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a der

52 53 Familienzulagenverordnung vom 31. Oktober 2007 besteht.

54 Art. 51 b Zulage für Verwandtschaftsunterstützung Der halbe Betrag der Zulage nach Artikel 51 a Absatz 1 Buchstabe b kann ausgerichtet werden an Angestellte:

3. Abschnitt: Funktionsbewertung

Art. 52 Funktionsbewertung

(Art. 15 BPG)

1 Jede Funktion wird bewertet und einer Lohnklasse zugewiesen.

2 Vor ihrem Entscheid über die Zuweisung der einzelnen Funktionen zu einer Lohnklasse holt die zuständige Stelle nach Artikel 2 das Gutachten der Bewertungsstelle nach Artikel 53 ein.

3 Massgebend für die Bewertung sind die erforderliche Vorbildung, der Umfang des Aufgabenkreises sowie das Mass der betrieblichen Anforderungen, Verantwortlichkeiten und Gefährdungen.

4 Das EFD bestimmt die Funktionen, die in der Bundesverwaltung einheitlich eingereiht werden, und regelt deren Zuweisung zu den Lohnklassen.

5 Die Departemente regeln im Einvernehmen mit dem EFD die Einreihung der Funktionen, die allein in ihrem Zuständigkeitsbereich liegen.

6 Die zuständige Stelle nach Artikel 2 kann bis 5 Prozent der Stellen der Klassen 1–31 in Bezug auf die ordentliche Bewertung eine Klasse höher einreihen; Voraussetzung dafür ist eine durch die angestellte Person begründete Funktionserweiterung. Unter der gleichen Voraussetzung können in jedem Departement bis 5 Prozent der Stellen der Klassen 32 und höher, mit Ausnahme der Stellen nach Artikel 2 Absatz 1, in Bezug

55 auf die ordentliche Bewertung eine Klasse höher eingereiht werden.

7 56 … 7bis Sind die Voraussetzungen für die Höherbewertung gemäss Absatz 6 nicht mehr gegeben, so werden die Lohnklasse und der Lohn im Arbeitsvertrag angepasst.

57 Artikel 52 a ist nicht anwendbar.

8 Für Personal, das sich in Ausbildung befindet oder aufgrund besonderer Verhältnisse angestellt wird, kann das EFD einen Maximallohn festlegen, der niedriger ist

58 als der Höchstbetrag der Lohnklasse 1.

59 Art. 52 a Tieferbewertung einer Funktion

1 Muss eine Funktion tiefer bewertet werden oder wird eine tiefer bewertete Funktion zugewiesen, so wird die Lohnklasse im Arbeitsvertrag angepasst. Übersteigt der Lohn den Höchstbetrag der neuen Lohnklasse, so bleibt er während zwei Jahren unverändert. Er wird während dieser Frist vom Teuerungsausgleich und von einer Lohnentwicklung nach Artikel 39 ausgenommen, bis er den Betrag nicht mehr übersteigt, der aufgrund der Funktionsbewertung gerechtfertigt ist. Nach spätestens

60 zwei Jahren wird der Lohn an die neue Lohnklasse angepasst.

2 Muss die Funktion einer Person, die das 55. Altersjahr zurückgelegt hat, tiefer bewertet werden oder wird eine tiefer bewertete Funktion zugewiesen, so wird die Lohnklasse im Arbeitsvertrag angepasst. Der Lohn bleibt unverändert und wird vom Teuerungsausgleich und von einer Lohnentwicklung nach Artikel 39 ausgenommen, bis er den Betrag nicht mehr übersteigt, der aufgrund der Funktionsbewertung ge-

61 rechtfertigt ist.

3 Der Bundesrat kann den Lohn einer angestellten Person, die vor der Neubewertung ihrer Funktion das 55. Altersjahr zurückgelegt hat und in der Lohnklasse 32 oder höher eingereiht war, nach zwei Jahren anpassen, sofern der Höchstbetrag der neuen Lohnklasse mehr als 10 Prozent unter demjenigen der bisherigen Lohnklasse liegt.

62 Bewertungsstellen Art. 53 (Art. 15 BPG)

1 Bewertungsstellen für die Funktionen in der Bundesverwaltung sind:

32 bis 38;

2 Die Departemente können einen Teil der Bewertungskompetenzen an die ihnen direkt unterstellten Gruppen und Bundesämter delegieren.

63 Art. 54 – 55

4. Abschnitt: Sozialleistungen

Art. 56 Lohnanspruch bei Krankheit und Unfall

(Art. 29 BPG)

1 Bei Arbeitsverhinderung wegen Krankheit oder Unfall bezahlt der Arbeitgeber den vollen Lohn nach Artikel 15 und 16 BPG während 12 Monaten.

2 Nach Ablauf dieser Frist bezahlt der Arbeitgeber während 12 Monaten 90 Prozent des Lohnes. Die Summe des gekürzten Lohnes darf nicht geringer sein als die Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung oder als die Leistungen der PUBLICA, auf die der Angestellte bei Invalidität Anspruch hätte.

3 Die Lohnfortzahlung nach Absatz 2 kann in begründeten Ausnahmefällen bis zum Abschluss der medizinischen Abklärungen oder bis zur Ausrichtung einer Rente, längstens aber um weitere 12 Monate, weitergeführt werden.

4 Voraussetzung für die Leistungen nach den Absätzen 1–3 ist, dass ein Arztzeugnis vorliegt und die ärztlichen Anordnungen befolgt werden. Die zuständige Stelle nach Artikel 2 kann eine Untersuchung durch einen Vertrauensarzt oder eine Vertrauensärztin oder durch den ärztlichen Dienst veranlassen.

5 Nach Ablauf der Frist nach den Absätzen 1–3 besteht unabhängig vom Weiterbestehen des Arbeitsverhältnisses kein Anspruch auf Lohn mehr. Eine wenigstens hälftige Wiederaufnahme der Arbeit während mindestens 3 Monaten unterbricht die Arbeitsaussetzung.

6 Das EFD regelt die Lohnfortzahlung bei befristeten Arbeitsverhältnissen.

64 Art. 56 a Leistungen bei Krankheit und Unfall während Dienstreisen im Ausland (Art. 29 BPG) Bei Krankheit oder Unfall während Dienstreisen im Ausland übernimmt der Arbeitgeber die von den privaten Versicherungen der Angestellten nicht gedeckten Kosten derjenigen Leistungen, die in der Schweiz im Rahmen des Bundesgesetzes vom

65 18. März 1994 über die Krankenversicherung und des Bundesgesetzes vom

66 über die Unfallversicherung rückvergütet werden. 20. März 1981

Art. 57 Kürzung des Lohnanspruchs

(Art. 29 BPG)

1 Die Sozialzulagen werden auch während der Lohnfortzahlung nach Artikel 56 Absätze 2 und 3 ungekürzt ausgerichtet; danach entfällt der Anspruch.

2 Die Kürzung nach Artikel 56 unterbleibt, wenn die Arbeit infolge eines Berufsunfalles oder einer gleichzusetzenden Berufskrankheit ausgesetzt werden muss.

3 Der Lohnanspruch ist zu kürzen oder zu entziehen, wenn die angestellte Person eine Krankheit oder einen Unfall absichtlich oder grobfahrlässig herbeigeführt oder sich bewusst einer aussergewöhnlichen Gefahr oder einem Wagnis ausgesetzt hat.

Art. 58 Anrechnung von Leistungen der Sozialversicherungen auf den Lohn

(Art. 29 Abs. 3 BPG)

1 Auf den Lohnanspruch bei Krankheit und Unfall werden Leistungen der Militärversicherung, der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) oder einer andern obligatorischen Unfallversicherung angerechnet. Die Renten und Taggelder der Invalidenversicherung werden so weit angerechnet, als diese zusammen mit dem Lohn, einschliesslich der angerechneten Leistungen der Militärversicherung, der SUVA oder einer andern obligatorischen Unfallversicherung den ungekürzten Anspruch übersteigen.

2 Der Anspruch wird nach den Grundsätzen des jeweiligen Versicherungsträgers gekürzt, wenn sich die Person auf Kosten der Militärversicherung, der SUVA oder einer andern obligatorischen Unfallversicherung oder der Invalidenversicherung in einer Heilanstalt aufhält.

Art. 59 Militär-, Zivilschutzund ziviler Ersatzdienst

(Art. 29 Abs. 1 BPG)

1 Bei Arbeitsaussetzung wegen obligatorischen schweizerischen Militärund Zivilschutzdienstes und während der Dauer des zivilen Ersatzdienstes wird der ungekürzte Lohn ausgerichtet. Die gesetzlichen Erwerbsausfallentschädigungen fallen an den Arbeitgeber.

2 Wird während der Dienstleistung eine Soldzulage bezogen, so wird der Lohn um den entsprechenden Betrag gekürzt.

3 Für die Dauer der Grundausbildung kann der Lohn, soweit er die Höhe der Erwerbsausfallentschädigung übersteigt, zurückgefordert werden, wenn die Anstellung weniger als 4 Jahre gedauert hat.

4 Bei freiwilliger Dienstleistung kann der Lohn während höchstens 10 Arbeitstagen pro Jahr ausgerichtet werden.

5 Die Sozialzulagen werden ungekürzt ausgerichtet.

67 Art. 60 Lohnfortzahlung bei Mutterschaft (Art. 29 Abs. 1 BPG)

1 Bei Arbeitsaussetzung wegen Mutterschaft werden der Angestellten während

4 Monaten der volle Lohn und die Sozialleistungen ausgerichtet.

2 Die Angestellte kann auf Wunsch maximal 2 Wochen vor der errechneten Geburt die Arbeit aussetzen.

3 Endet der Lohnanspruch nach Absatz 1 vor Ablauf des Anspruchs auf Mutter-

68 schaftsentschädigung nach dem Erwerbsersatzgesetz vom 25. September 1952 , weil diese Entschädigung aufgeschoben wurde, so wird der Angestellten zwischen dem Ende des Lohnanspruchs und dem Ablauf des Anspruchs auf Mutterschaftsentschädigung nur diese ausbezahlt.

4 Kantonale Regelungen bleiben vorbehalten.

Art. 61 Lohnfortzahlung bei Adoption

(Art. 29 Abs. 1 BPG)

1 Bei Arbeitsaussetzung wegen Aufnahme von Kleinkindern zur Pflege und Erziehung zwecks späterer Adoption wird der Lohn während 2 Monaten ausgerichtet.

2 Arbeiten beide Adoptiveltern bei der Bundesverwaltung, so besteht der Anspruch nur für einen Elternteil. Sie können die zweimonatige Arbeitsaussetzung nach eigenem Ermessen aufteilen.

3 69 Kantonale Regelungen bleiben vorbehalten.

Art. 62 Lohnfortzahlung im Todesfall

(Art. 29 Abs. 2 BPG)

1 Beim Tod einer angestellten Person erhalten die Hinterbliebenen einen Nachgenuss des Lohnes in der Höhe eines Sechstels des Jahreslohnes.

2 In gleichem Masse wird die Zulage für Verwandtschaftsunterstützung nach Arti-

70 kel 51 b ausgerichtet.

Art. 63 Leistungen bei Berufsunfall

(Art. 29 Abs. 1 und 2 BPG)

1 Bei Körperverletzung, Invalidität oder Tod als Folge eines Berufsunfalls oder bei Schädigungen infolge einer einem Berufsunfall gleichzustellenden Berufskrankheit richtet der Arbeitgeber der betroffenen Person beziehungsweise deren Hinterbliebenen Leistungen aus, sofern die Gesamtheit der Leistungen aus den Sozialversicherungen den massgebenden Verdienst nicht erreicht. Zur Deckung von ausserordentlichen Aufwendungen, die im Zusammenhang mit dem Ereignis stehen, können einmalige Beiträge ausgerichtet werden.

2 Das EFD hat folgende Aufgaben:

5. Abschnitt: Arbeitszeit, Ferien, Urlaub

Art. 64 Arbeitszeit

(Art. 17 BPG)

1 Die durchschnittliche Wochenarbeitszeit beträgt 41 Stunden. Für teilzeitbeschäftigte Angestellte reduziert sie sich entsprechend dem Beschäftigungsgrad. Vorbehalten bleiben abweichende Regelungen für das Kader.

2 Die Angestellten leisten in der Regel, bezogen auf Vollzeitbeschäftigung, eine Arbeitszeit von 42 Stunden pro Woche; die zusätzlich geleistete Arbeitszeit wird mit einer Ausgleichswoche pro Kalenderjahr kompensiert. Im Einvernehmen mit der zuständigen Stelle nach Artikel 2 können die Angestellten auf der Basis von

41 Stunden pro Woche ohne Ausgleichswoche arbeiten. 2bis Die Ausgleichswoche ist in dem Kalenderjahr zu beziehen, in welchem der Anspruch entsteht. Ist dies wegen Krankheit, Unfall oder Mutterschaftsurlaub nicht möglich, so ist sie im Folgejahr zu beziehen. Wird die Ausgleichswoche aus anderen

71 Gründen nicht bezogen, verfällt sie entschädigungslos.

3 Wo besondere Verhältnisse eine längere Arbeitszeit erfordern, kann die wöchentliche Arbeitszeit vorübergehend auf höchstens 45 Stunden verlängert werden. Der entsprechende Ausgleich hat innerhalb eines Jahres zu erfolgen.

4 Soweit es betrieblich möglich ist, werden den Angestellten flexible Arbeitszeiten angeboten. Diese beruhen in der Regel auf der gleitenden Arbeitszeit.

5 Für regelmässige und angeordnete Arbeit zwischen 20 und 24 Uhr erhalten die Angestellten einen Zeitzuschlag von 10 Prozent.

6 Der Zeitzuschlag für Nachtarbeit zwischen 24 und 4 Uhr beträgt 30 Prozent. Dieser wird ebenfalls für Nachtarbeit zwischen 4 und 5 Uhr gewährt, sofern der Arbeitsbeginn auf die Zeit vor 4 Uhr fällt. Mit Beginn des Kalenderjahres, in dem die angestellte Person das 55. Altersjahr vollendet, wird der Zeitzuschlag von 30 auf

40 Prozent erhöht.

72 Art. 64 a Vertrauensarbeitszeit (Art. 17 BPG)

1 Angestellte mit Vertrauensarbeitszeit sind von der Erfassung der Arbeitszeit befreit. Sie können keine Mehrarbeit, Überzeit und Gleitzeit kompensieren.

2 Für Angestellte der Lohnklassen 30–38 ist Vertrauensarbeitszeit obligatorisch.

3 Angestellte der Lohnklassen 24–29 können Vertrauensarbeitszeit mit ihren Vorgesetzten vereinbaren.

4 Angestellte in Funktionen nach Artikel 34 Absatz 2 sind von der Vertrauensarbeitszeit ausgeschlossen.

5 Anstelle der Kompensation für Mehrarbeit, Überzeit und Gleitzeit erhalten Angestellte mit Vertrauensarbeitszeit eine jährliche Entschädigung in Form einer Barvergütung von 5 Prozent des Jahreslohnes. Die Angestellten können sich im Einvernehmen mit den Vorgesetzten anstelle der Barvergütung ausnahmsweise zehn Ausgleichstage oder 100 Stunden auf ein Sabbaticalkonto gutschreiben lassen.

6 Die Ausgleichstage sind in dem Kalenderjahr zu beziehen, in welchem der Anspruch entsteht. Ist dies wegen Krankheit, Unfall oder Mutterschaftsurlaub nicht möglich, so sind sie im Folgejahr zu beziehen. Werden die Ausgleichstage aus anderen Gründen nicht bezogen, verfallen sie entschädigungslos.

Art. 65 Mehrarbeit und Überzeit

(Art. 17 BPG)

1 Bei ausserordentlicher Geschäftslast oder wegen dringender Arbeit kann die zuständige Stelle nach Artikel 2 Mehrarbeit und Überzeit anordnen.

2 Arbeitszeit über der vertraglich vereinbarten Grenze eines Vollzeitpensums kann als Überzeit anerkannt werden, wenn die Zeitreserven der gleitenden und flexiblen Arbeitszeit ausgeschöpft sind.

3 Arbeitszeit kann als Mehrarbeit anerkannt werden, wenn teilzeitbeschäftigte Angestellte mehr als die vereinbarte Arbeitszeit, jedoch weniger als ein Vollzeitpensum arbeiten und die Zeitreserven der gleitenden und flexiblen Arbeitszeit ausgeschöpft sind.

4 Mehrarbeit und Überzeit sind durch Freizeit von gleicher Dauer auszugleichen. Die Vorgesetzten schaffen in ihren Bereichen die entsprechenden Voraussetzungen.

5 Ist der Ausgleich durch Freizeit nicht möglich, so kann in begründeten Fällen eine Barvergütung für jährlich höchstens 150 Stunden Mehrarbeit und Überzeit ausgerichtet werden. Diese beträgt:

45 Stunden: 100 Prozent des auf die Stunde umgerechneten Lohnes;

6 Angestellten, die über der 23. Lohnklasse eingereiht sind, kann nur ausnahmsweise eine Barvergütung ausgerichtet werden. Für die Ausrichtung einer Barvergütung an Angestellte nach Artikel 2 Absatz 1 ist die Zustimmung des EFD erforderlich.

7 Auf das folgende Kalenderjahr dürfen insgesamt höchstens 100 Stunden Mehrarbeit und Überzeit übertragen werden.

Art. 66 Freie Tage

(Art. 17 BPG)

1 Zählt ein Kalenderjahr weniger als 63 Sonnund Feiertage, so können die fehlenden freien Tage nachbezogen werden.

2 Zählt ein Kalenderjahr mehr als 63 Sonnund Feiertage, so verringert sich die Anzahl der Ausgleichstage nach Artikel 64 Absatz 2 entsprechend. Angestellte, die auf der Basis von 41 Stunden pro Woche arbeiten, holen die fehlende Zeit im Verlauf des Jahres vor oder nach oder gleichen sie durch Ferientage aus.

3 Als Feiertage gelten Neujahr, Auffahrt, der Bundesfeiertag, Weihnachten, der Stephanstag und die übrigen am Arbeitsort üblichen Feiertage, welche auf einen Arbeitstag fallen.

4 Die freien Tage sind in dem Kalenderjahr zu beziehen, in welchem der Anspruch entsteht. Ist dies wegen Krankheit, Unfall oder Mutterschaftsurlaub nicht möglich, so sind sie im Folgejahr zu beziehen. Aus anderen Gründen nicht bezogene freie

73 Tage verfallen entschädigungslos.

Art. 67 Ferien

(Art. 17 BPG)

1 Die Angestellten haben pro Kalenderjahr Anspruch auf Ferien von:

2 Ferien sind derart anzusetzen, dass der Ablauf der Arbeiten nicht beeinträchtigt und die Erholung gewährleistet wird.

3 Ferien sind in dem Kalenderjahr zu beziehen, in welchem der Anspruch entsteht. Ist dies aus zwingenden betrieblichen Gründen oder wegen Krankheit oder Unfall nicht möglich, so sind sie im Folgejahr zu beziehen.

Art. 68 Urlaub

(Art. 17 BPG)

1 Müssen oder wollen Angestellte die Arbeit aussetzen, so haben sie bei der zuständigen Stelle nach Artikel 2 ein begründetes Gesuch um bezahlten, teilweise bezahlten oder unbezahlten Urlaub einzureichen.

2 Die zuständige Stelle berücksichtigt bei ihrem Entscheid in angemessener Weise den Grund sowie die Arbeitssituation. Sie kann in begründeten Fällen auch die Leistungen und das Verhalten berücksichtigen.

3 Urlaube dürfen von der zuständigen Stelle nicht für mehr als 3 Jahre gewährt

74 werden. Ausnahmen nach Artikel 88 Absatz 1 Buchstabe a bleiben vorbehalten.

6. Abschnitt: Weitere Leistungen des Arbeitgebers

Art. 69 Arbeitsgeräte, Material

(Art. 18 Abs. 1 BPG)

1 Die Angestellten werden mit den Arbeitsgeräten und dem Material ausgerüstet, die sie zur Ausführung der Arbeit benötigen.

2 Verwenden Angestellte im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber eigene Arbeitsgeräte und Materialien, so kann ihnen dafür eine Vergütung ausgerichtet werden.

3 Die Bestimmungen nach den Absätzen 1 und 2 gelten auch für Angestellte, die im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber volloder teilzeitlich an ihrem Wohnort arbeiten. Nicht vergütet wird die Miete der zu Arbeitszwecken benutzten privaten Räumlichkeiten. Aus wichtigen Gründen kann die zuständige Stelle nach Artikel 2 ausnahmsweise Mieten vergüten.

4 Die Departemente regeln die Einzelheiten für ihre Bereiche. Insbesondere bestimmen sie über die Notwendigkeit der zu verwendenden Arbeitsgeräte und Materialien.

Art. 70 Dienstkleidung

(Art. 18 Abs. 1 und 21 Abs. 1 Bst. c BPG)

1 Dienstkleider, die die Angestellten zu tragen verpflichtet sind, werden unentgeltlich abgegeben, insbesondere wenn:

2 In den Fällen nach Absatz 1 Buchstaben b oder c kann an Stelle der Abgabe von Dienstkleidern eine Entschädigung ausgerichtet werden, wenn es die Verhältnisse erfordern.

3 Die Departemente regeln die Einzelheiten für ihre Bereiche.

Art. 71 Persönliche Dienstfahrzeuge

(Art. 18 Abs. 1 BPG)

1 Wo die Erfüllung der Aufgaben es erfordert, können persönliche Dienstfahrzeuge zugeteilt werden.

2 Über die Zuteilung persönlicher Dienstfahrzeuge entscheiden:

Art. 72 Spesen

(Art. 18 Abs. 2 BPG)

1 Den Angestellten werden die Mehrauslagen ersetzt, die ihnen durch berufliche Einsätze entstehen.

2 Das EFD regelt die Vergütungen für:

Art. 73 Treueprämie

(Art. 32 Bst. b BPG)

1 Nach 5 Anstellungsjahren und jeweils nach 5 weiteren Anstellungsjahren wird bis zur Vollendung des 45. Anstellungsjahres eine Treueprämie ausgerichtet.

2 Die Treueprämie besteht aus:

75 c. einem Monatslohn nach jeweils fünf weiteren Anstellungsjahren.

3 Die Treueprämie wird grundsätzlich als Barbetrag ausgerichtet. Die Angestellten können sie im Einvernehmen mit den Vorgesetzten ausnahmsweise als bezahlten

76 Urlaub beziehen.

4 Die zuständige Stelle nach Artikel 2 kann die Treueprämie Angestellten, deren Leistungen oder Verhalten nur teilweise genügen, ganz oder teilweise verweigern.

5 Für die Berechnung der Anzahl Anstellungsjahre zählen unabhängig vom Beschäftigungsgrad die Arbeitsverhältnisse, die in den Verwaltungseinheiten nach Artikel 1 bestanden haben. Die Lehrzeit nach der Gesetzgebung über die Berufsbildung wird nicht berücksichtigt.

Art. 74 Erfindungen, Verbesserungsvorschläge

(Art. 32 Bst. c BPG)

1 Die Departemente schaffen die Voraussetzungen für ein innovatives Verhalten der Angestellten und für die Entwicklung und Umsetzung von Erfindungen und Verbesserungsvorschlägen.

2 Die Verwirklichung von Innovationen kann mit einer Barprämie oder mit anderen Leistungen im entsprechenden Gegenwert belohnt werden.

Art. 75 Unterstützung von Einrichtungen zu Gunsten des Personals

(Art. 32 Bst. e und f BPG)

1 Zur Erleichterung der Arbeitsbedingungen oder der persönlichen Arbeitsorganisation kann der Arbeitgeber Einrichtungen zu Gunsten des Personals unterstützen, so insbesondere:

2 Zudem können vorteilhaftere Konditionen auf Sparkapitalien bei der Sparkasse des Bundespersonals sowie vorteilhaftere Konditionen oder Zinsvergünstigungen für Hypothekardarlehen gewährt werden.

3 Die Departemente können Anlässe zur Pflege der Beziehungen zwischen den aktiven und den pensionierten Angestellten unterstützen.

77 Art. 75 a Familienergänzende Kinderbetreuung (Art. 4 Abs. 2 Bst. i und 31 Abs. 2 BPG)

1 Der Arbeitgeber beteiligt sich an den Kosten der Angestellten für die familienergänzende Kinderbetreuung.

2 Das EFD regelt die Höhe der Beteiligung.

78 Art. 75 b Anspruch auf Vergütung von Kosten der familienergänzenden Kinderbetreuung (Art. 4 Abs. 2 Bst. i und 31 Abs. 2 BPG)

1 Der angestellten Person werden Kosten der familienergänzenden Kinderbetreuung vergütet, wenn:

79 hältnis nach Artikel 252 des Zivilgesetzbuches besteht und das Kind in ihrer Obhut steht oder das betreute Kind ein Pflegeoder Stiefkind der angestellten Person ist;

2 Der Anspruch auf Vergütung besteht längstens bis zum Schuleintritt des betreuten Kindes.

Art. 76 Vergünstigung auf Leistungen und Erzeugnissen

(Art. 32 Bst. g BPG)

1 Das EFD legt die dem Personal zu gewährenden Vergünstigungen auf Leistungen und Erzeugnissen fest.

2 Die Departemente können im Einvernehmen mit dem EFD weitere Vergünstigungen auf Leistungen und Erzeugnissen aus ihrem Tätigkeitsbereich gewähren.

Art. 77 Verfahrensund Parteikosten

(Art. 18 Abs. 2 BPG)

1 Die Departemente erstatten den Angestellten, die infolge Ausübung ihrer dienstlichen Tätigkeit in ein Ziviloder Strafverfahren verwickelt werden, die Verfahrensund Parteikosten zurück, wenn:

2 Solange der Gerichtsentscheid aussteht, werden nur Kostengutsprachen geleistet. Aus wichtigen Gründen können ausnahmsweise Kostenvergütungen ausgerichtet werden, bevor der Entscheid vorliegt.

Art. 78 Ausrichtung von Entschädigungen

(Art. 19 Abs. 2 und 5 BPG)

1 Eine Entschädigung nach Artikel 19 Absatz 2 BPG erhalten:

2 Entschädigungen nach Artikel 19 Absatz 5 BPG können bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses ausgerichtet werden:

80 des Arbeitsverhältnisses im gegenseitigen Einvernehmen ausgerichtet werden.

3 Keine Entschädigung wird an Personen ausgerichtet:

81 b. deren Invalidenoder Altersrente bei PUBLICA den Wert nach Artikel 57

82 des Vorsorgereglements vom 15. Juni 2007 für die Angestellten und die Rentenbeziehenden des Vorsorgewerks Bund (VRAB) erreicht oder übersteigt;

4 Personen, die innerhalb von 2 Jahren nach der Auflösung des Arbeitsverhältnisses bei einem Arbeitgeber nach Artikel 3 BPG angestellt werden, müssen die Entschädigung nach den Absätzen 1 und 2 ganz oder teilweise zurückerstatten.

5 Bei angestellten Personen, die eine Invalidenoder Altersrente von PUBLICA beziehen, die den Wert nach Artikel 57 VRAB nicht erreicht, entspricht die Abgangsentschädigung dem für das Erreichen dieses Wertes erforderlichen Deckungskapitals, höchstens jedoch einem Jahresgehalt. Die Abgangsentschädigung wird zugunsten des Altersguthabens PUBLICA überwiesen, sofern und soweit die reglementarischen Bestimmungen einen Einkauf zulassen, oder sie wird auf Verlangen

83 der versicherten Person bar ausbezahlt.

84 Art. 79 Höhe der Entschädigung (Art. 19 Abs. 6 Bst. a BPG)

1 bis Die Entschädigung nach Artikel 78 Absätze 1, 2 und 2 entspricht mindestens

85 einem Monatslohn und höchstens einem Jahreslohn.

2 Bei Kündigungen aus einem Grund nach Artikel 26 Absatz 1 oder bei Kündigung des Arbeitsvertrages eines Generalsekretärs oder einer Generalsekretärin nach

86 Artikel 26 Absatz 3 entspricht die Entschädigung einem Jahreslohn.

3 Höhere Entschädigungen als nach den Absätzen 1 und 2 sind durch den Bundesrat zu genehmigen. Absatz 7 bleibt vorbehalten.

4 Bei der Festsetzung der Entschädigungen werden insbesondere das Alter der Angestellten, deren berufliche und persönliche Situation, die gesamte Dauer ihrer Anstellung bei Verwaltungseinheiten nach Artikel 1 und die Kündigungsfrist berücksichtigt.

5 Über 58-jährigen Angestellten, die seit mindestens 10 Jahren in einer Funktion nach Artikel 26 Absatz 1 oder als Generalsekretär oder Generalsekretärin angestellt sind, kann anstelle einer Entschädigung nach Absatz 2 eine Altersrente nach den

87 88 Bestimmungen des VRAB ausgerichtet werden. Diese Altersrente wird wie eine Invalidenrente nach Artikel 57 VRAB berechnet. Die Departemente erstatten PUBLICA den nicht finanzierten Teil der Leistungen im Zeitpunkt der Auflösung des Arbeitsverhältnisses zurück. Die Überbrückungsrente wird nicht vom Arbeit-

89 geber finanziert.

6 Die Entschädigung nach Artikel 19 Absätze 3 und 4 BPG entspricht:

90 geschuldeten Lohn; während des Kündigungsschutzes nach Artikel 336 c OR

7 Entschädigungen nach Absatz 3 bedürfen der Zustimmung der Finanzdelegation der eidgenössischen Räte. Die Finanzdelegation wird über die Kosten nach Absatz 5 informiert.

Art. 80 Anrechnung von Erwerbseinkommen

1 Die Leistungen von PUBLICA an Personen nach Artikel 79 Absatz 5 werden gekürzt, wenn die betreffende Person vor Vollendung des 65. Altersjahres ein Erwerbseinkommen erzielt, das zusammen mit den Leistungen von PUBLICA die

91 Lohnbestandteile nach Anhang 2 Buchstaben a–e und l übersteigt.

2 Das EFD kann Ausnahmen von der Anrechnung von Erwerbseinkommen vorsehen. 7. Abschnitt: Leistungen des Arbeitgebers bei Versetzungen und Einsätzen im Ausland sowie bei internationalen Organisationen

Art. 81 Vergütung für Inkonvenienz und Mobilität

(Art. 18 Abs. 2 BPG)

1 Bei Versetzungen und Einsätzen im Ausland wird den Angestellten eine finanzielle Abgeltung für die sich aus dem Rotationsprinzip, der Versetzungspflicht und den schwierigen Lebensbedingungen im Ausland ergebenden Nachteile, Einschränkungen und Risiken ausgerichtet (Inkonvenienzvergütung). Die Höhe der Vergütung richtet sich insbesondere nach der Anzahl Versetzungen, der persönlichen Situation, dem Beschäftigungsgrad, dem Alter und der Aufenthaltsdauer am Arbeitsort.

2 Ab der dritten Versetzung wird eine Mobilitätsvergütung ausgerichtet. Angestellte, die der Versetzungspflicht unterstehen, erhalten diese Vergütung auch bei einem Arbeitsort in der Schweiz.

Art. 82 Vergütung von Auslagen

(Art. 18 Abs. 2 BPG)

1 Die mit dem Aufenthalt im Ausland und mit der ausgeübten Funktion entstandenen Auslagen werden den Angestellten vergütet.

2 Bei der Festsetzung der Vergütung von Auslagen werden die Mehrund Minderkosten, die durch den Aufenthalt im Ausland entstehen, in angemessener Weise berücksichtigt.

3 Die Mehrkosten werden namentlich vergütet in Form von:

4 Als Minderkosten werden berücksichtigt:

Art. 83 Kaufkraftausgleich

(Art. 18 Abs. 2 BPG)

1 Mit dem Kaufkraftausgleich werden Unterschiede zwischen dem Preisniveau von Konsumgütern und Dienstleistungen am Arbeitsort und dem entsprechenden Preisniveau in Bern ausgeglichen. Bei der Berechnung des Kaufkraftausgleichs wird den besonderen Verhältnissen, die sich auf die Lebenshaltungskosten am Arbeitsort auswirken, wie auch dem offiziellen Wechselkurs Rechnung getragen.

2 Dem positiven oder negativen Kaufkraftausgleich unterliegen ganz oder teilweise der Lohn, die ergänzenden Leistungen zur Familienzulage nach Artikel 51 a , die Zulage für Verwandtschaftsunterstützung, die Pauschalen für Öffentlichkeitsarbeit

92 und die Vergütungen für Inkonvenienz und Mobilität.

3 93

Art. 84 Berücksichtigung der Steuerfreiheit

(Art. 18 Abs. 2 BPG)

1 Die den Angestellten aufgrund internationaler Vereinbarungen gewährte Steuerfreiheit wird bei der Festsetzung der Bezüge berücksichtigt.

2 Die Minderkosten werden von den in den Artikeln 81 und 82 genannten Vergütungen in Abzug gebracht.

Art. 85 Gewährung von Darlehen

(Art. 18 Abs. 2 BPG) Bei einer Versetzung ins Ausland kann den Angestellten zur Anschaffung bedeutender Einrichtungsund Ausrüstungsgegenstände oder für weitere Auslagen ein Darlehen gewährt werden.

Art. 86 Leistungen bei Krankheit

(Art. 29 BPG)

1 Der Arbeitgeber übernimmt die Mehrkosten der Versicherungen, die bedingt sind durch den Auslandaufenthalt des entsandten Personals, der Ehegatten, der eingetragenen Partnerinnen und Partner sowie der Kinder, für die Anspruch auf Familien-

94 zulagen besteht.

2 Die Versicherungspflicht, die Leistungen der Versicherung und der Bundesbeitrag können durch das EDA im Rahmen eines Kollektivversicherungsvertrages bei einer anerkannten Krankenkasse im Einvernehmen mit dem EFD geordnet werden.

Art. 87 Ersatz von Schäden

(Art. 18 Abs. 2 BPG)

1 Dem ins Ausland entsandten Personal, das ohne Verschulden, namentlich infolge von Kriegshandlungen, Revolution oder Aufruhr oder aus anderen durch seinen Auslandaufenthalt bedingten Gründen eine Vermögenseinbusse erlitten hat, kann eine Entschädigung gewährt werden.

2 Das EDA bestimmt den Betrag der Entschädigung im Einzelfall im Einvernehmen mit dem EFD.

Art. 88 Leistungen bei Einsatz in internationalen Organisationen

(Art. 17 und Art. 18 Abs. 2 BPG)

1 Zur Förderung des Einsatzes von Angestellten in internationalen Organisationen kann insbesondere:

2 Als internationale Organisationen im Sinne dieser Bestimmung gelten institutionelle Begünstigte nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a, b, c, h, i, j, k, l und m des

95 Gaststaatgesetzes vom 22. Juni 2007 , die ihren Sitz in der Schweiz oder im Aus-

96 land haben.

4 a . Kapitel: Berufliche Vorsorge 97

1. Abschnitt: Massgebender Lohn

Art. 88 a Versicherbarer Lohn

(Art. 32 g Abs. 5 BPG)

1 Bei PUBLICA versichert werden im Rahmen der reglementarischen Bestimmungen der Lohn sowie die Lohnbestandteile nach Anhang 2. Nicht versichert werden

98 die Leistungen des Arbeitgebers nach den Artikeln 81–83.

2 Wird einer angestellten Person nach Artikel 40 Absatz 1 oder 2 oder Artikel 52 a keine Teuerungszulage ausgerichtet oder wird ihr Lohn nach Artikel 56 Absatz 2 oder 3 herabgesetzt, so bleibt der bisherige versicherbare Lohn bis zu dem Zeitpunkt unverändert, in dem die Teuerungszulage wieder ausgerichtet wird oder der Lohnanspruch bei Krankheit oder Unfall erlischt.

3 Wählt eine angestellte Person ein Bandbreitenmodell nach Artikel 31 der Verord-

99 nung des EFD vom 6. Dezember 2001 zur Bundespersonalverordnung, so gilt der Lohn, welcher der Normalarbeitszeit entspricht, als versicherbarer Lohn.

4 Im Fall von Massnahmen bei Umstrukturierungen nach Artikel 104 bestimmt sich der versicherbare Lohn nach dem Sozialplan.

Art. 88 b Meldung

(Art. 32 g Abs. 5 BPG) Der versicherbare Lohn wird PUBLICA von der zuständigen Stelle nach Artikel 2 als massgebender Lohn gemeldet.

2. Abschnitt: Leistungen des Arbeitgebers

Art. 88 c Beteiligung am Einkauf

(Art. 32 Bst. a BPG) Die zuständige Stelle nach Artikel 2 kann sich zulasten ihrer Personalkredite am reglementarischen Einkauf beteiligen, sofern bei Neuanstellungen der Vorsorgeschutz gemessen an der Funktion und Qualifikation der anzustellenden Person als unangemessen gering erscheint.

Art. 88 d Urlaub

(Art. 17 und 31 Abs. 5 BPG)

1 Während eines unbezahlten oder teilweise bezahlten Urlaubs bleibt der Versicherungsschutz während mindestens zwei Monaten unverändert.

2 Gewährt die zuständige Stelle nach Artikel 2 einen unbezahlten oder teilweise bezahlten Urlaub von mehr als zwei Monaten, so vereinbart sie mit der angestellten Person vor Urlaubsantritt, ob und wie die Versicherung und die Beitragspflicht ab dem dritten Urlaubsmonat weiter bestehen sollen.

3 Übernimmt die zuständige Stelle nach Artikel 2 ab dem dritten Urlaubsmonat die Arbeitgeberbeiträge oder die Risikoprämie nicht mehr, so meldet sie den Urlaub PUBLICA. Die angestellte Person kann den bisherigen Versicherungsschutz aufrechterhalten, indem sie nebst den eigenen Sparbeiträgen auch die Sparbeiträge des Arbeitgebers und die Risikoprämie bezahlt, oder die Versicherung auf die Risiken Tod und Invalidität beschränken.

4 Die während des Urlaubs von der angestellten Person geschuldeten Beiträge werden ihr nach der Wiederaufnahme der Arbeit vom Lohn abgezogen. bis 100 Art. 88 d Weiterführung der Vorsorge nach Lohnreduktion

1 Wird der versicherbare Lohn einer angestellten Person nach dem 58. Altersjahr um höchstens die Hälfte reduziert, so kann auf ihr Verlangen die Vorsorge für den 101 bisherigen Versicherungsschutz aufrechterhalten werden (Art. 33 a BVG ), indem sie neben den eigenen Sparbeiträgen auch die Sparbeiträge des Arbeitgebers und die Risikoprämie auf dem der Lohnreduktion entsprechenden Anteil des bisherigen versicherten Verdienstes bezahlt.

2 Bei generellen Lohnanpassungen, namentlich bei Reallohnerhöhungen und generellen Einreihungskorrekturen, verändern sich die bezahlten Beiträge auf dem der Lohnreduktion entsprechenden Anteil nicht.

3 Wird der Lohn im Interesse der zuständigen Stelle nach Artikel 2 reduziert, so kann sie sich zulasten der Personalkredite bis höchstens zur Hälfte an den Sparbeiträgen und an der Risikoprämie für die Weiterführung der Vorsorge beteiligen. Die Kostenbeteiligung kann befristet werden. ter 102 Art. 88 d Weiterführung der Vorsorge nach Vollendung des 65. Altersjahres Vereinbaren der Arbeitgeber und die angestellte Person eine Fortsetzung des Anstellungsverhältnisses über das 65. Altersjahr hinaus, so kann auf Verlangen der angestellten Person ihre Altersvorsorge bis zum Ende der Erwerbstätigkeit, höchstens jedoch bis zur Vollendung des 70. Altersjahres weitergeführt werden (Art. 33 103 BVG ). In diesem Fall finanziert die zuständige Stelle die Sparbeiträge des Arbeitgebers.

Art. 88 e Berufsinvalidität

(Art. 32 j Abs. 2 BPG)

1 Angestellte haben Anspruch auf eine Berufsinvalidenleistung, wenn:

2 Die Einzelheiten des Anspruchs auf die Berufsinvalidenleistung sowie deren Art 104 und Höhe werden im VRAB geregelt.

3 Für seine Angestellten im Flugdienst kann das VBS im Einvernehmen mit dem EFD von der Altersgrenze nach Absatz 1 Buchstabe a abweichen.

Art. 88 f Überbrückungsrente

(Art. 32 k Abs. 2 BPG)

1 Bezieht eine Person eine ganze oder halbe Überbrückungsrente nach dem 105 VRAB , so übernimmt der Arbeitgeber einen Teil der Kosten zur Finanzierung der effektiv bezogenen Überbrückungsrente. Die Höhe der Arbeitgeberbeteiligung richtet sich nach dem Anhang.

2 Kein Anspruch auf die Arbeitgeberbeteiligung besteht, wenn das Arbeitsverhältnis unmittelbar vor dem Altersrücktritt weniger als 5 Jahre gedauert hat. 3. Abschnitt: Vorzeitiger Altersrücktritt für besondere Personalkategorien

Art. 88 g Rentenanspruch

(Art. 10 Abs. 3 BPG)

1 Angestellte nach Artikel 33 haben nach dem vorzeitigen Altersrücktritt unter den folgenden Voraussetzungen Anspruch auf eine Leistung nach Artikel 88 i :

10 Jahren eine Funktion auf Stufe Grenzwachtposten oder Grenzwachtabschnitt ausgeübt haben.

12 gewichtete Aufenthaltsjahre an Einsatzorten mit schwierigen Lebensbedingungen verbracht haben; bei weniger als 12, aber mindestens 6 gewichteten Aufenthaltsjahren vermindert sich die Leistung proportional; bei weniger als 6 gewichteten Aufenthaltsjahren besteht kein Anspruch.

2 Vorbehalten bleiben die Ansprüche gegenüber dem Arbeitgeber und PUBLICA bei vorzeitiger Pensionierung aus betrieblichen oder medizinischen Gründen.

3 Angestellte, deren Arbeitsverhältnis nach Artikel 33 Absatz 4 beendet wird, haben 106 107 Anspruch auf eine Altersrente nach den Bestimmungen des VRAB .

4 Diese Altersrente wird wie eine Invalidenrente nach Artikel 57 VRAB berechnet. Die Departemente erstatten PUBLICA den nicht finanzierten Teil der Leistungen im Zeitpunkt der Auflösung des Arbeitsverhältnisses zurück. Die Überbrückungsrente 108 wird nicht vom Arbeitgeber finanziert.

Art. 88 h Leistung des Arbeitgebers

(Art. 32 k Abs. 3 BPG)

1 Sofern ein Anspruch auf Leistungen nach Artikel 88 i besteht, erhalten eine Abfindung in der Höhe eines halben Jahresgehalts: 109 Angestellte nach Artikel 33 Absatz 1 bei Beginn des Vorruhestandsurlaubs a. nach Artikel 34, spätestens aber mit dem Beginn der Leistungen der Pensionskasse;

2 Grundlage zur Ermittlung der Abfindung ist der letzte massgebende Jahreslohn.

3 110 Die Abfindung wird im Rahmen des BVG zugunsten des Altersguthabens an PUBLICA überwiesen oder auf Verlangen der versicherten Person bar ausbezahlt.

Art. 88 i Leistungen der Pensionskasse

(Art. 31 Abs. 5 BPG)

1 Angestellte nach Artikel 33 Absätze 1 und 2 haben unter den Voraussetzungen nach Artikel 88 g Absatz 1 Buchstabe a oder b Anspruch auf die reglementarische 111 Altersleistung und die Überbrückungsrente nach dem VRAB .

2 Der Arbeitnehmeranteil für die Finanzierung der Überbrückungsrente wird vom Arbeitgeber übernommen. Dieser erstattet PUBLICA die Arbeitgeberund Arbeitnehmeranteile für die Finanzierung der Überbrückungsrente.

3 Angestellten des EDA, die die Voraussetzungen nach den Artikeln 33 Absatz 3 und 88 g Absatz 1 Buchstabe c erfüllen, wird eine Altersrente und die Überbrückungsrente nach Artikel 64 VRAB ausbezahlt.

4 Der im Zeitpunkt des Altersrücktritts der angestellten Person nicht finanzierte Teil der Leistungen nach Absatz 3 und die von der angestellten Person darauf geschuldeten Sozialversicherungsbeiträge gehen vollumfänglich zulasten des Arbeitge- 112 bers.

Art. 88 j Ausschluss und Kürzung des Leistungsanspruchs

1 Wird das Arbeitsverhältnis aus Verschulden der angestellten Person (Art. 31) aufgelöst, so entsteht kein Anspruch auf Leistungen nach Artikel 88 i .

2 Hat die angestellte Person Anspruch auf eine volle Rente oder eine Teilrente der Invalidenversicherung, so fallen die Leistungen nach Artikel 88 i weg oder werden entsprechend gekürzt.

4. Abschnitt: 113

Paritätisches Organ der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht und Pensionskasse des Personals der Bundesanwaltschaft 114

Art. 88 k

1 Die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht regelt die Zusammensetzung und das Wahl- 115 verfahren sowie die Organisation des paritätischen Organs für ihr Vorsorgewerk.

2 Zu Mitgliedern des paritätischen Organs dürfen nur fachkundige und zur Wahrnehmung ihrer Führungsaufgabe geeignete Personen gewählt werden. Soweit möglich sollen die Geschlechter und Amtssprachen angemessen vertreten sein.

3 Die Entschädigungen an die Mitglieder des paritätischen Organs werden von der Kassenkommission PUBLICA festgelegt. 116 Art. 88 l Pensionskasse des Personals der Bundesanwaltschaft Die Staatsanwälte und Staatsanwältinnen des Bundes und das Personal der Bundes- 117 anwaltschaft nach Artikel 22 Absatz 2 StBOG sind bei der Pensionskasse des Bundes PUBLICA im Vorsorgewerk Bund gegen die Risiken Alter, Tod und Invalidität versichert.

5. Kapitel: Pflichten des Personals

Art. 89 Wohnort

(Art. 21 Abs. 1 Bst. a und 24 Abs. 2 Bst. a BPG) Die Departemente können im Einvernehmen mit dem EFD für einzelne Personalkategorien die Pflicht vorsehen, an einem bestimmten Ort zu wohnen, sofern dies aus dienstlichen Gründen erforderlich ist.

Art. 90 Dienstwohnung

(Art. 21 Abs. 1 Bst. b BPG)

1 Das EFD stellt die Grundsätze auf über die Nutzung von Dienstwohnungen und den dafür zu entrichtenden Betrag.

2 Die Departemente regeln die Einzelheiten für ihren Bereich. 118 Art. 91 Nebenbeschäftigung (Art. 23 BPG)

1 Die Angestellten melden ihren Vorgesetzten sämtliche öffentlichen Ämter und gegen Entgelt ausgeübten Tätigkeiten, die sie ausserhalb ihres Arbeitsverhältnisses ausüben.

2 Die Ausübung der Ämter und Tätigkeiten nach Absatz 1 bedarf einer Bewilligung, 119 wenn:

3 Wenn nicht im Einzelfall Interessenkonflikte ausgeschlossen werden können, wird die Bewilligung verweigert. Interessenkonflikte können insbesondere bei folgenden Tätigkeiten bestehen:

4 Die an einer schweizerischen Vertretung im Ausland eingesetzten Angestellten bedürfen für gegen Entgelt ausgeübte Tätigkeiten in jedem Fall einer Bewilligung des EDA. Für Angestellte der Karrieredienste des EDA gilt die Bewilligungspflicht auch während Einsätzen im Inland. Die Angestellten erstatten dem EDA periodisch Bericht über diese Tätigkeiten. Das EDA regelt die Modalitäten.

5 Das EDA kann für Begleitpersonen der an einer schweizerischen Vertretung im Ausland eingesetzten Angestellten eine Meldeund Bewilligungspflicht für gegen Entgelt ausgeübte Tätigkeiten vorsehen.

Art. 92 Ablieferungspflicht

(Art. 21 Abs. 2 BPG)

1 Üben Angestellte eine Tätigkeit zugunsten Dritter aufgrund ihres Arbeitsverhältnisses mit dem Bund aus, so müssen sie ein damit erzieltes Einkommen dem Bund abliefern, soweit es zusammen mit ihrem Lohn in einem Kalenderjahr 110 Prozent des Höchstbetrages der Lohnklasse nach Arbeitsvertrag übersteigt. Sie haben der 120 zuständigen Stelle nach Artikel 2 alle notwendigen Angaben zu machen.

2 Hat der Bund an der Ausübung einer Tätigkeit zu Gunsten Dritter ein wesentliches Interesse, so können die Angestellten von der Ablieferungspflicht ganz oder teilweise befreit werden.

3 Das EFD regelt die Festsetzung des anrechenbaren Einkommens und die Art und Weise der Ablieferung.

Art. 93 Vorteilsannahme

(Art. 21 Abs. 3 BPG)

1 Nicht als Geschenke oder sonstige Vorteile im Sinne von Artikel 21 Absatz 3 BPG gelten geringfügige, sozial übliche Vorteile.

2 Die Departemente regeln die Annahme solcher Vorteile im Einzelnen. Sie können 121 diese zusätzlich einschränken oder untersagen.

3 In Zweifelsfällen klären die Angestellten die Zulässigkeit der Annahme von Vorteilen zusammen mit ihren Vorgesetzten ab.

Art. 94 Berufs-, Geschäftsund Amtsgeheimnis

(Art. 22 BPG)

1 Die Angestellten sind zur Verschwiegenheit über berufliche und geschäftliche Angelegenheiten verpflichtet, die nach ihrer Natur oder auf Grund von Rechtsvorschriften oder Weisungen geheim zu halten sind.

2 Die Pflicht zur Wahrung des Amtsund Berufsgeheimnisses bleibt auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses bestehen.

3 Die Angestellten dürfen sich als Partei, Zeuginnen oder Zeugen oder gerichtliche Sachverständige über Wahrnehmungen, die sie auf Grund ihrer Aufgaben oder in Ausübung ihrer Funktion gemacht haben und die sich auf ihre dienstlichen Aufgaben beziehen, nur äussern, wenn die zuständige Stelle nach Artikel 2 sie schriftlich dazu ermächtigt hat.

4 bis Vorbehalten bleibt Artikel 47 des Geschäftsverkehrsgesetzes vom 23. März 122 1962 . 123 Unabhängigkeit Art. 94 a (Art. 23 BPG)

1 Angestellte treten in den Ausstand, wenn sie einen Entscheid zu treffen oder als Entscheidträger bei einem Entscheid mitzuwirken haben, der:

2 Verwaltungseinheiten, die Aufsichts-, Veranlagungs-, Vergabeentscheide oder Entscheide von vergleichbarer Tragweite treffen oder vorbereiten, können mit Angestellten in der Funktion eines Direktors oder einer Direktorin, eines stellvertretenden Direktors oder einer stellvertretenden Direktorin, eines Vizedirektors oder einer Vizedirektorin ein Verbot einer Tätigkeit für einen anderen Arbeitoder Auftraggeber vereinbaren. Diese Angestellten dürfen während höchstens zwei Jahren nach Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses nicht für einen Adressaten im Rahmen eines Anstellungsoder Auftragsverhältnisses tätig sein, der in den letzten zwei Jahren vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses massgeblich von einem der erwähnten Entscheide betroffen war.

Art. 95 Besondere Pflichten des im Ausland eingesetzten Personals

(Art. 24 Abs. 2 Bst. b BPG)

1 Der Arbeitgeber kann von Angestellten, die im Ausland eingesetzt werden, verlangen zu melden, wenn sie:

2 Am Arbeitsort im Ausland dürfen die Angestellten kein öffentliches Amt bekleiden.

3 Das EDA kann für Begleitpersonen der an einer schweizerischen Vertretung im Ausland eingesetzten Angestellten eine Meldeund Bewilligungspflicht für öffent- 124 liche Ämter im Ausland vorsehen.

Art. 96 Aufhebung des Streikrechts

(Art. 24 Abs. 1 BPG) Die Ausübung des Streikrechts ist denjenigen Angehörigen der folgenden Personalkategorien untersagt, die wesentliche Aufgaben zum Schutz der Staatssicherheit, für die Wahrung von wichtigen Interessen in auswärtigen Angelegenheiten oder für die Sicherstellung der Landesversorgung mit lebensnotwendigen Gütern und Dienstleistungen erfüllen:

6. Kapitel: Verletzung der arbeitsrechtlichen Pflichten

126 Art. 97

Art. 98 Disziplinaruntersuchung

(Art. 25 BPG)

1 Die zuständige Stelle nach Artikel 2 eröffnet die Disziplinaruntersuchung und bezeichnet die Person, die mit der Untersuchung beauftragt wird. Mit der Disziplinaruntersuchung können auch Personen ausserhalb der Bundesverwaltung betraut werden.

2 Das erstinstanzliche Disziplinarverfahren wird durch das Verwaltungsverfahrens- 127 gesetz vom 20. Dezember 1968 geregelt.

3 Mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses endigt die Disziplinaruntersuchung automatisch.

4 Führt der gleiche Sachverhalt zu einer Disziplinaruntersuchung und zu einem Strafverfahren, so wird der Entscheid über Disziplinarmassnahmen bis zur Beendigung des Strafverfahrens aufgeschoben. Aus wichtigen Gründen kann ausnahmsweise vor Beendigung des Strafverfahrens über Disziplinarmassnahmen entschieden werden.

Art. 99 Disziplinarmassnahmen

(Art. 25 BPG)

1 Disziplinarmassnahmen können nur nach einer Untersuchung ausgesprochen werden.

2 Gegen Angestellte, die ihre arbeitsrechtlichen Pflichten fahrlässig verletzen, können folgende Disziplinarmassnahmen ergriffen werden:

3 Gegen Angestellte, die ihre arbeitsrechtlichen Pflichten vorsätzlich oder grobfahrlässig verletzen, können neben den Massnahmen nach Absatz 2 folgende Disziplinarmassnahmen ergriffen werden:

Art. 100 Verjährung

(Art. 25 BPG)

1 Die disziplinarische Verantwortlichkeit der Angestellten verjährt 1 Jahr nach Entdeckung der Verletzung der arbeitsrechtlichen Pflichten, auf alle Fälle 3 Jahre nach der letzten Verletzung dieser Pflichten.

2 Die Verjährung ruht, solange wegen des gleichen Sachverhalts ein Strafverfahren durchgeführt wird oder solange über Rechtsmittel noch nicht entschieden ist, die in der Disziplinaruntersuchung ergriffen wurden.

Art. 101 Haftung der Angestellten

(Art. 25 BPG) Die Haftung der Angestellten für Schaden, den sie dem Bund oder einem Dritten zufügen, sowie das Verfahren zur Geltendmachung dieses Schadens richten sich 128 nach dem Verantwortlichkeitsgesetz vom 14. März 1958 .

Art. 102 Strafrechtliche Verantwortlichkeit

(Art. 25 BPG)

1 Wenn bei einer Verletzung der arbeitsrechtlichen Pflichten zugleich der Tatbestand einer strafbaren Handlung nach eidgenössischem oder kantonalem Strafrecht in Betracht kommt, überweisen die Departemente die Akten mit den Einvernahmeprotokollen der Bundesanwaltschaft.

2 Die Einleitung von Strafverfahren gegen Angestellte richtet sich nach Artikel 7 der 129 Verordnung vom 30. Dezember 1958 zum Verantwortlichkeitsgesetz.

Art. 103 Freistellung vom Dienst

(Art. 26 BPG)

1 Ist eine korrekte Aufgabenerfüllung gefährdet, so kann die zuständige Stelle nach Artikel 2 die angestellte Person sofort vorsorglich vom Dienst freistellen oder sie in einer andern Funktion verwenden, wenn:

2 Sie kann zudem den Lohn und weitere Leistungen kürzen oder streichen.

7. Kapitel: Umstrukturierungen

Art. 104 Massnahmen bei Umstrukturierungen

(Art. 12, 19 und 31 BPG)

1 Die Departemente setzen alles daran, die Umstrukturierungen sozialverträglich umzusetzen.

2 Folgende Massnahmen haben gegenüber der Auflösung des Arbeitsverhältnisses Vorrang:

3 Die Departemente informieren das Personal und seine Organisationen offen, vollständig und frühzeitig über die Umstrukturierung und die Massnahmen nach Absatz 2.

4 Die Angestellten unterstützen die Bemühungen des Arbeitgebers. Sie arbeiten aktiv an den eingeleiteten Massnahmen mit und entwickeln Eigeninitiative, insbesondere bei der Suche nach einer neuen Anstellung.

5 Zuständig für die Ausarbeitung und Unterzeichnung des Sozialplanes mit den Personalverbänden ist der Vorsteher oder die Vorsteherin des EFD.

Art. 105 Leistungen bei vorzeitiger Pensionierung im Rahmen von

Umstrukturierungen (Art. 19 Abs. 8, Art. 31 Abs. 5 BPG)

1 Im Rahmen von Umstrukturierungen können Angestellte frühestens ab dem vollendeten 55. Altersjahr vorzeitig pensioniert werden, sofern diese nicht eine zumutbare andere Stelle abgelehnt haben:

2 Der angestellten Person werden eine Altersrente von PUBLICA und eine nicht 130 rückzahlbare Überbrückungsrente nach Artikel 64 VRAB ausgerichtet. Diese 131 Altersrente wird wie eine Invalidenrente nach Artikel 57 VRAB berechnet.

3 Der im Zeitpunkt der vorzeitigen Pensionierung der angestellten Person nicht finanzierte Teil der Leistungen nach Absatz 2 und die von der angestellten Person darauf geschuldeten Sozialversicherungsbeiträge gehen vollumfänglich zulasten des 132 Arbeitgebers.

Art. 106 Zusätzliche Leistungen des Arbeitgebers

(Art. 31 Abs. 5 BPG) Zur Verhinderung von Härtefällen können die Departemente im Einvernehmen mit dem EFD zusätzliche Leistungen vorsehen.

8. Kapitel: Mitwirkung und Sozialpartnerschaft

Art. 107 Sozialpartnerschaft

(Art. 33 BPG)

1 Ziel des Bundesrates ist eine intakte Sozialpartnerschaft.

2 Im Interesse der Mitsprache und Mitwirkung der Sozialpartner in personalrelevanten Angelegenheiten insbesondere bei Umstrukturierungen werden sie frühzeitig und umfassend informiert; gegebenenfalls werden mit ihnen Verhandlungen geführt.

3 Der Vorsteher oder die Vorsteherin des EFD schliesst im Rahmen der bundesrätlichen Vorgaben mit den Sozialpartnern periodisch eine Absichtserklärung bezüglich der Zusammenarbeit und den personalpolitischen Zielen; sie wird dem Personal zur Kenntnis gebracht.

4 Das EFD nimmt die Rolle als Sozialpartner der anerkannten Bundespersonalverbände wahr, wenn die Bundesverwaltung oder mehrere Teile davon betroffen sind.

5 Die Departemente sind Sozialpartner der Bundespersonalverbände, wenn einzig ihr Bereich betroffen ist. Grundsätzliche Fragen sind mit dem EFD zu koordinieren.

Art. 108 Begleitausschuss der Sozialpartner

(Art. 33 Abs. 4 BPG)

1 Im Sinne einer vertrauensbildenden Massnahme setzt der Vorsteher oder die Vorsteherin des EFD als beratendes Organ einen Begleitausschuss der Sozialpartner ein. Aufgaben, Organisation und Zusammensetzung des Begleitausschusses bilden Gegenstand der periodischen Absichtserklärung nach Artikel 107 Absatz 3.

2 Der Begleitausschuss begleitet insbesondere die Praxis der Mitarbeitergespräche, der Personalbeurteilungen und der Entlöhnung.

3 Die Begleitung bezieht sich grundsätzlich auf überindividuelle Daten zu allen Funktionen und Lohnklassen. Als überindividuelle Daten gelten anonymisierte, verallgemeinerte Aussagen über die Anwendung der Bestimmungen bezüglich Mitarbeitergespräch, Personalbeurteilung und Entlöhnung.

4 Liegen in Einzelfällen konkrete Anhaltspunkte für eine unsachgerechte Anwendung der Führungsinstrumente vor, so kann der Begleitausschuss die Verantwortlichen aus dem betreffenden Bereich zu einer Anhörung einladen und Verbesserungen vorschlagen.

5 Zur Behandlung von Einzelfällen kann der Begleitausschuss einen paritätisch zusammengesetzten Ausschuss einsetzen. Diesem können auch Personen angehören, die nicht Mitglied des Begleitausschusses sind. Der paritätische Ausschuss gibt seine Empfehlungen zu Handen des Begleitausschusses ab.

Art. 109 Personalkommissionen

(Art. 33 Abs. 4 BPG)

1 Um die Zusammenarbeit zwischen den Geschäftsleitungen der Verwaltungseinheiten und dem Personal zu fördern, können Personalkommissionen gebildet werden, wenn die Mehrheit der Angestellten der Verwaltungseinheit dies wünscht.

2 Die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Personalkommissionen werden nach dem Verhältniswahlverfahren gewählt.

3 Die Personalkommissionen begutachten zuhanden der Geschäftsleitungen:

9. Kapitel: Beschwerden

Art. 110 Interne Beschwerde

(Art. 35 Abs. 1 BPG) Beschwerdeinstanzen sind:

Art. 112 Verfahren

(Art. 36 BPG)

1 Das Verfahren vor der internen Beschwerdeinstanz richtet sich nach dem Verwal- 134 135 tungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 .

2 136

3 Versetzungsentscheide oder andere dienstliche Anweisungen an das einer Versetzungspflicht unterstehende Personal stellen keine beschwerdefähigen Verfügungen dar.

Art. 113 Verjährung

(Art. 34 BPG) Die Verjährungsfristen für Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis richten sich nach 137 den Artikeln 127 und 128 OR .

10. Kapitel: Ausführungsbestimmungen

Art. 114 Eidgenössisches Departement für Auswärtige Angelegenheiten

(EDA) (Art. 37 BPG)

1 Das EDA erlässt im Einvernehmen mit dem EFD die zum Vollzug der Artikel 81–

88 erforderlichen Bestimmungen.

2 Das EDA kann im Einvernehmen mit dem EFD abweichende Bestimmungen für das der Versetzungspflicht unterstehende und das im Ausland eingesetzte Personal erlassen im Bereich von:

Fussnoten

[^1]: SR 172.220.1

[^2]: SR 172.010.1

[^3]: SR 173.71

[^4]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Nov. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5793).

[^5]: SR 220

[^6]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Nov. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5793).

[^7]: [AS 1979 1687, 1985 660 Ziff. I 21, 1987 600 Art. 17 Ziff. 3, 1991 857 Anhang Ziff. 4, 1992 288 Anhang Ziff. 17 2521 Art. 55 Ziff. 1, 1996 2588 Art. 25 Abs. 2 und Anhang Ziff. 1, 1998 1822 Art. 2, 1999 2374 Ziff. I 2, 2003 187 Anhang Ziff. II 2. AS 2003 4557 Anhang Ziff. I 1]. Heute: das Berufsbildungsgesetz vom 13. Dez. 2002 (SR 412.10 ).

[^8]: SR 822.31

[^9]: Fassung gemäss Art. 42 Ziff. 1 der V vom 2. Dez. 2005 über das Personal für die Friedensförderung, die Stärkung der Menschenrechte und die humanitäre Hilfe (AS 2005 5607).

[^10]: SR 172.220.111.9

[^11]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 24. Nov. 2010, mit Wirkung seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5793).

[^12]: Aufgehoben durch Anhang Ziff. 1 der V vom 7. Sept. 2005, mit Wirkung seit 1. Jan. 2007 (AS 2005 4595).

[^13]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Nov. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 6417).

[^14]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Nov. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 6417).

[^15]: Fassung gemäss Anhang Ziff. II 4 der Sprachenverordnung vom 4. Juni 2010, in Kraft seit 1. Juli 2010 (AS 2010 2653).

[^16]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Juni 2007, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2007 2871, 2008 577).

[^17]: Fassung gemäss Ziff. I 1 der V vom 5. Nov. 2008 über Optimierungen im Lohnsystem des Bundespersonals, in Kraft seit 1. Febr. 2009 (AS 2008 5643).

[^18]: Fassung gemäss Anhang Ziff. II 4 der Sprachenverordnung vom 4. Juni 2010, in Kraft seit 1. Juli 2010 (AS 2010 2653).

[^19]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 24. Jan. 2007 (AS 2007 271 869).

[^20]: Fassung gemäss Ziff. I 1 der V vom 5. Nov. 2008 über Optimierungen im Lohnsystem des Bundespersonals, in Kraft seit 1. Febr. 2009 (AS 2008 5643).

[^21]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Nov. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 6417).

[^22]: Aufgehoben durch Anhang Ziff. 1 der V vom 7. Sept. 2005, mit Wirkung seit 1. Jan. 2007 (AS 2005 4595).

[^23]: SR 220

[^24]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Nov. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5793).

[^25]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Juni 2007, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2007 2871, 2008 577).

[^26]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Nov. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 6417).

[^27]: Fassung gemäss Ziff. II 3 der V vom 21. Mai 2008 über Änderungen des Bundesrechts infolge des Primatwechsels bei PUBLICA, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2181).

[^28]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Nov. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 6417).

[^29]: Eingefügt durch Ziff. II 3 der V vom 21. Mai 2008 über Änderungen des Bundesrechts infolge des Primatwechsels bei PUBLICA, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2181).

[^30]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Nov. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 6417).

[^31]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Nov. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 6417).

[^32]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Juni 2010, in Kraft seit 1. Juli 2010 (AS 2010 2649).

[^33]: SR 831.40

[^34]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Nov. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5793).

[^35]: Fassung gemäss Ziff. I 1 der V vom 5. Nov. 2008 über Optimierungen im Lohnsystem des Bundespersonals, in Kraft seit 1. Febr. 2009 (AS 2008 5643).

[^36]: Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 der Familienzulagenverordnung vom 31. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 145).

[^37]: Fassung gemäss Ziff. I 1 der V vom 5. Nov. 2008 über Optimierungen im Lohnsystem des Bundespersonals, in Kraft seit 1. Febr. 2009 (AS 2008 5643).

[^38]: Fassung gemäss Ziff. I 1 der V vom 5. Nov. 2008 über Optimierungen im Lohnsystem des Bundespersonals, in Kraft seit 1. Febr. 2009 (AS 2008 5643).

[^39]: Fassung gemäss Ziff. I 1 der V vom 5. Nov. 2008 über Optimierungen im Lohnsystem des Bundespersonals, in Kraft seit 1. Febr. 2009 (AS 2008 5643).

[^40]: Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 der Familienzulagenverordnung vom 31. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 145).

[^41]: Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 der Familienzulagenverordnung vom 31. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 145).

[^42]: Aufgehoben durch Ziff. I 1 der V vom 5. Nov. 2008 über Optimierungen im Lohnsystem des Bundespersonals, mit Wirkung seit 1. Febr. 2009 (AS 2008 5643).

[^43]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. Nov. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 6417).

[^44]: Fassung gemäss Ziff. I 1 der V vom 5. Nov. 2008 über Optimierungen im Lohnsystem des Bundespersonals, in Kraft seit 1. Febr. 2009 (AS 2008 5643).

[^45]: Aufgehoben durch Ziff. I 1 der V vom 5. Nov. 2008 über Optimierungen im Lohnsystem des Bundespersonals, mit Wirkung seit 1. Febr. 2009 (AS 2008 5643).

[^46]: Fassung gemäss Ziff. I 1 der V vom 5. Nov. 2008 über Optimierungen im Lohnsystem des Bundespersonals, in Kraft seit 1. Febr. 2009 (AS 2008 5643).

[^47]: Fassung gemäss Ziff. I 1 der V vom 5. Nov. 2008 über Optimierungen im Lohnsystem des Bundespersonals, in Kraft seit 1. Febr. 2009 (AS 2008 5643).

[^48]: Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 der Familienzulagenverordnung vom 31. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 145).

[^49]: SR 830.1

[^50]: Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 der Familienzulagenverordnung vom 31. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 145).

[^51]: SR 836.2

[^52]: SR 836.21

[^53]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 6. März 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2009 1137).

[^54]: Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 der Familienzulagenverordnung vom 31. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 145).

[^55]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Jan. 2007 (AS 2007 271 869).

[^56]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 22. Dez. 2004 (AS 2005 3).

[^57]: Eingefügt durch Ziff. I 1 der V vom 5. Nov. 2008 über Optimierungen im Lohnsystem des Bundespersonals, in Kraft seit 1. Febr. 2009 (AS 2008 5643).

[^58]: Fassung gemäss Ziff. I 1 der V vom 5. Nov. 2008 über Optimierungen im Lohnsystem des Bundespersonals, in Kraft seit 1. Febr. 2009 (AS 2008 5643).

[^59]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 22. Dez. 2004 (AS 2005 3).

[^60]: Fassung gemäss Ziff. I 1 der V vom 5. Nov. 2008 über Optimierungen im Lohnsystem des Bundespersonals, in Kraft seit 1. Febr. 2009 (AS 2008 5643).

[^61]: Fassung gemäss Ziff. I 1 der V vom 5. Nov. 2008 über Optimierungen im Lohnsystem des Bundespersonals, in Kraft seit 1. Febr. 2009 (AS 2008 5643).

[^62]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Jan. 2007 (AS 2007 271 869).

[^63]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 24. Jan. 2007 (AS 2007 271 869).

[^64]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. Nov. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 6417).

[^65]: SR 832.10

[^66]: SR 832.20

[^67]: Fassung gemäss Ziff. I 2 der V vom 10. Juni 2005 über die Einführung der Mutterschaftsentschädigung im Bundespersonalrecht (AS 2005 2479).

[^68]: SR 834.1

[^69]: Eingefügt durch Ziff. I 2 der V vom 10. Juni 2005 über die Einführung der Mutterschaftsentschädigung im Bundespersonalrecht (AS 2005 2479).

[^70]: Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 der Familienzulagenverordnung vom 31. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 145).

[^71]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 6411).

[^72]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 6411).

[^73]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 6411).

[^74]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Juni 2007 (AS 2007 2871). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Nov. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5793).

[^75]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 6411).

[^76]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 6411).

[^77]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 24. Nov. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5793).

[^78]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 24. Nov. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5793).

[^79]: SR 210

[^80]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. Nov. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 6417).

[^81]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Nov. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 6417).

[^82]: BBl 2009 2721. Die aktualisierte Fassung findet sich auf den Internetseiten des EPA (http://www.epa.admin.ch) und von PUBLICA (http://www.publica.ch).

[^83]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 22. Dez. 2004 (AS 2005 3). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Nov. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 6417).

[^84]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Dez. 2004 (AS 2005 3).

[^85]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Nov. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 6417).

[^86]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Nov. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 6417).

[^87]: BBl 2009 2721. Die aktualisierte Fassung findet sich auf den Internetseiten des EPA (http://www.epa.admin.ch) und von PUBLICA (http://www.publica.ch).

[^88]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Nov. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 6417).

[^89]: Fassung gemäss Ziff. II 3 der V vom 21. Mai 2008 über Änderungen des Bundesrechts infolge des Primatwechsels bei PUBLICA, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2181).

[^90]: SR 220

[^91]: Fassung gemäss Ziff. II 3 der V vom 21. Mai 2008 über Änderungen des Bundesrechts infolge des Primatwechsels bei PUBLICA, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2181).

[^92]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. März 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2009 1137).

[^93]: Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 der Familienzulagenverordnung vom 31. Okt. 2007, (AS 2008 145). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 6. März 2009, mit Wirkung seit 1. Jan. 2009 (AS 2009 1137).

[^94]: Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 der Familienzulagenverordnung vom 31. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 145).

[^95]: SR 192.12

[^96]: Eingefügt durch Anhang Ziff. 4 der Gaststaatverordnung vom 7. Dez. 2007 (AS 2007 6657).

[^97]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Juni 2007, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2007 2871, 2008 577).

[^98]: Fassung gemäss Ziff. II 3 der V über Änderungen des Bundesrechts infolge des Primat- wechsels bei PUBLICA vom 21. Mai 2008, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2181).

[^99]: SR 172.220.111.31

[^100]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 24. Nov. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5793).

[^101]: SR 831.40

[^102]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 24. Nov. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5793).

[^103]: SR 831.40

[^104]: Noch nicht veröffentlicht.

[^105]: Noch nicht veröffentlicht.

[^106]: BBl 2009 2721 8471. Die aktualisierte Fassung findet sich auf den Internetseiten des EPA (http://www.epa.admin.ch) und von PUBLICA (http://www.publica.ch).

[^107]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. Nov. 2009 (AS 2009 6417). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Nov. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5793).

[^108]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. Nov. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 6417).

[^109]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Nov. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 6417).

[^110]: SR 831.40

[^111]: Noch nicht veröffentlicht.

[^112]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Nov. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 6417).

[^113]: Eingefügt durch Ziff. II 3 der V über Änderungen des Bundesrechts infolge des Primat- wechsels bei PUBLICA vom 21. Mai 2008, in Kraft seit 1. Juni 2008 (AS 2008 2181).

[^114]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Nov. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5793).

[^115]: Fassung gemäss Anhang Ziff. 6 der V vom 12. Nov. 2008 über das Eidgenössische Nuklearsicherheitsinspektorat, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5747).

[^116]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 24. Nov. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5793).

[^117]: SR 173.71

[^118]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Nov. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 6417).

[^119]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Nov. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5793).

[^120]: Fassung gemäss Ziff. I 1 der V vom 5. Nov. 2008 über Optimierungen im Lohnsystem des Bundespersonals, in Kraft seit 1. Febr. 2009 (AS 2008 5643).

[^121]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Nov. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 6417).

[^122]: [AS 1962 811, 1966 1375, 1970 1249, 1972 245 1514, 1974 1051 Ziff. II 1, 1978 688 Art. 88 Ziff. 2, 1979 114 Art. 66 679 1318, 1984 768, 1985 452, 1986 1712, 1987 600 Art. 16 Ziff. 3, 1989 257 260, 1990 1530 1642, 1991 857 Anhang Ziff. 1, 1992 641 2344, 1994 360 2147, 1995 4840, 1996 1725 Anhang Ziff. I 2868, 1997 753 Ziff. II 760 Art. 1 2022 Anhang Ziff. 4, 1998 646 1418 2847 Anhang Ziff. 8, 1999 468, 2000 273 2093, 2001 114 Ziff. I 1, 2002 3371 Anhang Ziff. 1, 2003 2119. AS 2003 3543 Anhang Ziff. I 3]. Heute: das Parlamentsgesetz vom 13. Dez. 2002 (SR 171.10 ).

[^123]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. Nov. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 6417).

[^124]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. Nov. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 6417).

[^125]: Fassung gemäss Ziff. II 1 der V vom 5. Dez. 2003 über die Aufhebung und Änderung von Verordnungen im Zusammenhang mit der Neuregelung des militärischen Personals (AS 2003 5011).

[^126]: Aufgehoben durch Ziff. II der V vom 10. Dez. 2004 (AS 2004 5251).

[^127]: SR 172.021

[^128]: SR 170.32

[^129]: SR 170.321

[^130]: Noch nicht veröffentlicht.

[^131]: Fassung gemäss Ziff. II 3 der V über Änderungen des Bundesrechts infolge des Primat- wechsels bei PUBLICA vom 21. Mai 2008, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2181).

[^132]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Nov. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 6417).

[^133]: Aufgehoben durch Anhang Ziff. 1 der V vom 7. Sept. 2005, mit Wirkung seit 1. Jan. 2007 (AS 2005 4595).

[^134]: SR 172.021

[^135]: Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 der V vom 7. Sept. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2005 4595).

[^136]: Aufgehoben durch Anhang Ziff. 1 der V vom 7. Sept. 2005, mit Wirkung seit 1. Jan. 2007 (AS 2005 4595).

[^137]: SR 220