Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001 (BPV)
1 (BPG), gestützt auf Artikel 37 des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 2000 verordnet:
1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich
(Art. 2 BPG)
1 Diese Verordnung regelt die Arbeitsverhältnisse des Personals der Verwaltungseinheiten der Bundesverwaltung nach dem Anhang der Regierungsund Verwal-
2 tungsorganisationsverordnung vom 25. November 1998 (RVOV) und des Personals der eidgenössischen Schiedsund Rekurskommissionen.
2 Dieser Verordnung nicht unterstellt sind:
3 (OR) unterstellte Personal (Art. 6 Abs. 5 und 6 a. das dem Obligationenrecht BPG);
- b. das im Ausland privatrechtlich angestellte und nicht versetzbare Personal des Eidgenössischen Departementes für auswärtige Angelegenheiten (EDA);
- c. das Personal der dezentralen Verwaltungseinheiten des Eidgenössischen Departementes des Innern (EDI) nach dem Anhang der RVOV und des Eidgenössischen Instituts für Geistiges Eigentum;
4 d. die Lehrlinge, die dem Bundesgesetz vom 19. April 1978 über die Berufsbildung unterstehen;
5 e. das Personal, das dem Heimarbeitsgesetz vom 20. März 1981 untersteht;
6 7 das Personal nach der Verordnung vom 2. Dezember 2005 über das Persof. nal für die Friedensförderung, die Stärkung der Menschenrechte und die humanitäre Hilfe (PVFMH).
3 In dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck «Departemente» die Departemente und die Bundeskanzlei.
Art. 2 Zuständige Stelle
(Art. 3 BPG)
1 Der Bundesrat ist zuständig für die Begründung, Änderung und Beendigung des Arbeitsverhältnisses:
- a. der Staatssekretäre und Staatssekretärinnen;
- b. der Amtsdirektoren und Amtsdirektorinnen, deren Stellvertreter und Stellvertreterinnen und von Personen, die in den Departementen vergleichbare Verantwortung tragen;
- c. der höheren Stabsoffiziere;
- d. der Generalsekretäre und Generalsekretärinnen der Departemente sowie deren Stellvertreter und Stellvertreterinnen;
- e. der Vizekanzler und Vizekanzlerinnen der Bundeskanzlei;
- f. der Missionschefs und Missionschefinnen;
- g. des Bundesanwalts oder der Bundesanwältin, der stellvertretenden Bundesanwälte und Bundesanwältinnen sowie der Staatsanwälte und Staatsanwältinnen des Bundes und deren Stellvertreter und Stellvertreterinnen;
- h. der Mitglieder der eidgenössischen Schiedsund Rekurskommissionen.
2 Der Bundesrat entscheidet über die Versetzung der Missionschefs und Missionschefinnen.
3 Alle weiteren Arbeitgeberentscheide für das Personal nach Absatz 1 treffen die Departemente, soweit andere Erlasse nichts anderes bestimmen.
4 Die Departemente regeln die Zuständigkeit für sämtliche Arbeitgeberentscheide für ihr übriges Personal, soweit das BPG, andere übergeordnete Erlasse, diese Verordnung oder andere Erlasse des Bundesrates nichts anderes bestimmen.
Art. 3 Diplomatische und konsularische Titel
1 Der Bundesrat verleiht die diplomatischen und konsularischen Titel.
2 Das EDA verleiht:
- a. im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Finanzdepartement (EFD) Botschaftertitel, die im Zusammenhang mit Sondermissionen stehen, welche der Bundesrat genehmigt hat;
- b. im internationalen Verkehr übliche Titel an von ihm angestellte Personen, sofern sie nicht dem Rang eines Missionschefs entsprechen.
2. Kapitel: Personalpolitik
1. Abschnitt: Grundsätze
Art. 4 Personalentwicklung und Ausbildung
(Art. 4 Abs. 2 Bst. b BPG)
1 Der Arbeitgeber fördert die Entwicklung aller Angestellten durch Massnahmen am Arbeitsplatz und durch Ausbildung.
2 Die Departemente treffen gezielte Massnahmen, um:
- a. die Kompetenzen aller Angestellten zu erweitern und zu vertiefen;
- b. die Arbeitsmarktfähigkeit sowie die berufliche Mobilität der Angestellten zu erhöhen;
- c. die Angestellten zu befähigen, notwendige Veränderungen mitzugestalten und mitzutragen.
3 Die Angestellten bilden sich ihren Fähigkeiten und den Anforderungen am Arbeitsplatz entsprechend weiter und stellen sich auf Veränderungen ein.
4 Der Arbeitgeber trägt die Kosten für die bedarfsorientierte Ausbildung der Angestellten und stellt ihnen die dafür erforderliche Zeit zur Verfügung. Er kann die Kosten für die bedürfnisorientierte Ausbildung ganz oder teilweise übernehmen und den Angestellten dafür Zeit zur Verfügung stellen.
5 Der Arbeitgeber kann von den Angestellten Ausbildungskosten zurückfordern, wenn diese die Ausbildung abbrechen oder das Arbeitsverhältnis innerhalb von
4 Jahren seit Abschluss der Ausbildung auflösen und nicht unterbruchslos ein neues Arbeitsverhältnis bei einer Verwaltungseinheit nach Artikel 1 eingehen.
6 Das EFD entwickelt die Strategie für die Personalentwicklung und unterstützt die Departemente bei der Umsetzung.
Art. 5 Kaderförderung und Managemententwicklung
(Art. 4 Abs. 2 Bst. c BPG)
1 Der Arbeitgeber sorgt für Kaderförderung und Managemententwicklung.
2 Die Departemente treffen gezielte Massnahmen, um:
- a. die Führung auf allen Stufen zu verbessern;
- b. das vorhandene Potenzial des Personals auszuschöpfen;
- c. die interne Mobilität zu fördern;
- d. die Chancen der Angestellten auf dem Arbeitsmarkt zu erhalten;
- e. die Bundesverwaltung als attraktiven Arbeitgeber zu positionieren;
- f. die Vertretung von Frauen in Kaderpositionen zu erhöhen.
3 Das EFD entwickelt die Strategie für die Kaderförderung und Managemententwicklung, unterstützt die Departemente bei der Umsetzung und koordiniert deren Massnahmen über die Human-Resources-Konferenz.
Art. 6 Gleichstellung von Frau und Mann
(Art. 4 Abs. 2 Bst. d BPG)
1 Der Arbeitgeber sorgt dafür, dass die Angestellten nicht aufgrund ihres Geschlechts oder ihrer Lebensform benachteiligt werden.
2 Die Departemente treffen im Rahmen der bundesrätlichen Vorgaben gezielte Massnahmen, um die Chancengleichheit und die Gleichstellung von Frau und Mann zu verwirklichen. Sie erlassen Förderungsprogramme und können Fachpersonen einsetzen oder Zielquoten festlegen.
3 Sie schützen die Würde von Frau und Mann am Arbeitsplatz und treffen geeignete Massnahmen, um das Diskriminierungsverbot durchzusetzen und insbesondere jeder Form sexueller Belästigung vorzubeugen.
Art. 7 Mehrsprachigkeit
(Art. 4 Abs. 2 Bst. e BPG)
1 Die Departemente treffen im Rahmen der bundesrätlichen Vorgaben gezielte Massnahmen, um eine angemessene Vertretung der Sprachgemeinschaften des Landes auf allen Stufen der Bundesverwaltung zu fördern, die vorhandenen Sprachenkenntnisse der Angestellten auszuschöpfen und so das Potenzial der Kulturenvielfalt zu nutzen. Sie erlassen Förderungsprogramme und können Fachpersonen einsetzen oder Zielquoten festlegen.
2 Sie stellen insbesondere sicher, dass die Angestellten aufgrund ihrer sprachlichen Zugehörigkeit nicht benachteiligt werden und in ihrer eigenen Sprache arbeiten können, sofern diese eine der Amtssprachen ist und nicht wichtige Gründe die Arbeit in einer andern Sprache erfordern.
Art. 8 Beschäftigung und Eingliederung von Behinderten
(Art. 4 Abs. 2 Bst. f BPG)
1 Die Departemente schaffen im Rahmen der bundesrätlichen Vorgaben geeignete Bedingungen, um gezielt behinderte Personen zu beschäftigen, und sorgen für deren nachhaltige berufliche Eingliederung. Sie können dafür Fachpersonen einsetzen und Förderungsprogramme erlassen.
2 Das EFD stellt die erforderlichen Mittel zentral im Voranschlag ein.
Art. 9 Schutz der Persönlichkeit
(Art. 4 Abs. 2 Bst. g BPG) Die Departemente verhindern durch geeignete Massnahmen unzulässige Eingriffe in die Persönlichkeit der einzelnen Angestellten, unabhängig davon, von welchen Personen diese ausgehen, insbesondere:
- a. die systematische Erfassung von individuellen Leistungsdaten ohne Kenntnis der Betroffenen;
- b. das Ausüben oder Dulden von Angriffen oder Handlungen gegen die persönliche oder berufliche Würde.
Art. 10 Ökologisches, gesundheitsbewusstes und sicherheitsförderndes
Verhalten (Art. 4 Abs. 2 Bst. h und Art. 32 Bst. d BPG) Die Departemente ergreifen im Rahmen der bundesrätlichen Vorgaben geeignete Massnahmen zur Förderung eines ökologischen, gesundheitsbewussten und sicherheitsfördernden Verhaltens ihrer Angestellten bei der Arbeit.
Art. 11 Ärztlicher Dienst
(Art. 4 Abs. 2 Bst. g BPG) Das EFD bezeichnet einen ärztlichen Dienst, der für medizinische Abklärungen und arbeitsmedizinische Massnahmen zuständig ist.
Art. 12 Verantwortung in Familie und Gesellschaft
(Art. 4 Abs. 2 Bst. i BPG) Die Departemente sorgen unter Berücksichtigung der dienstlichen Bedürfnisse dafür, dass die Angestellten ihre Verantwortung in Familie und Gesellschaft wahrnehmen können.
Art. 13 Schaffung von Lehrstellen und Ausbildungsplätzen
(Art. 4 Abs. 2 Bst. j BPG)
1 Das EFD legt die Politik der Berufsbildung für die Bundesverwaltung fest und stellt die erforderlichen Mittel zentral im Voranschlag ein.
2 Die Departemente schaffen gezielt Lehrstellen und Praktikumsplätze für Absolventinnen und Absolventen der Hochschulen. Sie unterstützen Massnahmen im Bereich der Berufsbildung.
Art. 14 Information
(Art. 4 Abs. 2 Bst. k BPG)
1 Vorgesetzte und Mitarbeitende informieren einander in allen für die Arbeit wichtigen Angelegenheiten umfassend und rechtzeitig.
2 Die Departemente informieren ihr Personal umfassend und rechtzeitig.
3 Das EFD sorgt für eine regelmässige departementsübergreifende Information des Bundespersonals.
4 Form und Inhalt der Information richten sich nach den Bedürfnissen der Adressatinnen und Adressaten.
2. Abschnitt: Mitarbeitergespräch und Personalbeurteilung
Art. 15 Grundsätze
(Art. 4 Abs. 3 BPG)
1 Die Vorgesetzten führen jährlich ein Mitarbeitergespräch und eine Personalbeurteilung mit ihren Mitarbeitenden durch.
2 Das Mitarbeitergespräch dient der Personalentwicklung, der Überprüfung der Arbeitssituation und der Zielvereinbarung. Die Vorgesetzten erhalten in diesem Gespräch von den Mitarbeitenden Rückmeldungen zu ihrem Führungsverhalten.
3 Die Personalbeurteilung bildet die Grundlage für die Lohnentwicklung aufgrund der vereinbarten Ziele bezüglich Leistung, Verhalten und Fähigkeiten.
4 Das Mitarbeitergespräch und die Personalbeurteilung orientieren sich am personalpolitischen Leitbild der Bundesverwaltung.
Art. 16 Beurteilungskriterien
(Art. 4 Abs. 3 BPG)
1 Zur Personalbeurteilung und Lohnfestsetzung dürfen keine sachfremden Kriterien wie Geschlecht, Lebensalter, Sprache, Position, Nationalität oder Religion herangezogen werden. Bei der Vorbereitung und Durchführung der Beurteilungsgespräche sowie der entsprechenden Ausbildung ist allfälligen Einflüssen dieser Kriterien auf die Wahrnehmung und Urteilsbildung besondere Beachtung zu schenken.
2 Die Mitarbeitenden erhalten Aufschluss über die Grundlagen, die für das Mitarbeitergespräch, die Personalbeurteilung und die Entlöhnung massgebend sind.
Art. 17 Beurteilungsstufen
(Art. 4 Abs. 3 BPG)
1 Die Leistungen der Angestellten werden wie folgt beurteilt: Beurteilungsstufe A++: Übertrifft die Anforderungen in hohem Masse Beurteilungsstufe A+: Übertrifft die Anforderungen deutlich Beurteilungsstufe A: Entspricht den Anforderungen voll und ganz Beurteilungsstufe B: Entspricht den Anforderungen teilweise Beurteilungsstufe C: Entspricht den Anforderungen nicht
2 Andere Bezeichnungen zur Beurteilung der Leistungen der Angestellten müssen den 5 Beurteilungsstufen nach Absatz 1 entsprechen.
3. Abschnitt: Koordination und Berichterstattung
Art. 18 Eidgenössisches Finanzdepartement
(Art. 5 BPG)
1 Das EFD steuert und koordiniert die Personalpolitik; es berücksichtigt dabei die Interessen der Departemente.
2 Es delegiert seine Kompetenzen an die Fachstelle, soweit es sich nicht um den Erlass Recht setzender Normen handelt.
3 Fachstelle für personalpolitische Fragen ist das Eidgenössische Personalamt (EPA). Es nimmt folgende Aufgaben wahr:
- a. Es erarbeitet und formuliert die Personalund Vorsorgepolitik und befasst sich mit Führungsfragen.
- b. Es bereitet personalpolitische Vorlagen des Bundesrates vor.
- c. Es stellt Ausbildungsund Beratungsangebote insbesondere zur Personal-, Führungs-, Organisationsund Lehrlingspolitik bereit.
- d. Es führt ein informatikgestütztes Personalinformationssystem.
- e. Es stellt Instrumente zur Steuerung der personellen und finanziellen Ressourcen bereit.
- f. Es koordiniert die Umsetzung von Massnahmen zur Chancengleichheit und zur Gleichstellung von Frau und Mann.
- g. Es koordiniert die Umsetzung von Massnahmen zur Förderung der Mehrsprachigkeit.
- h. Es koordiniert die Umsetzung von Massnahmen zur Beschäftigung und Eingliederung von Behinderten.
- i. Es stellt das strategische Controlling sicher.
- j. Es stellt die Grundlagen für die Berichterstattung an den Bundesrat und an die Bundesversammlung bereit (Art. 21).
- k. Es berät und unterstützt die Departemente bei der Umsetzung der Personalpolitik.
- l. Es führt einen Dienst für die Personalund Sozialberatung.
- m. Es sorgt für die Information des Personals in personalpolitischen Bereichen.
- n. Es stellt den Kontakt zu den Sozialpartnern sicher.
- o. Es ist zuständig für die zentrale öffentliche Ausschreibung offener Stellen und erarbeitet departementsübergreifende Strategien für die Gewinnung geeigneten Personals.
Art. 19 Departemente
(Art. 5 BPG) Die Departemente sind für die Umsetzung der Personalpolitik und für die Anwendung der vorgegebenen Instrumente und Systeme in ihren Bereichen verantwortlich. Sie haben insbesondere folgende Aufgaben:
- a. Sie konkretisieren, koordinieren und steuern die Personalund Organisationsentwicklung einschliesslich der Kaderförderung und Managemententwicklung.
- b. Sie koordinieren und steuern den Einsatz der personellen und finanziellen Mittel.
- c. Sie organisieren das Personalmanagement und regeln die Zuständigkeiten.
- d. Sie führen das Personalcontrolling in ihrem Bereich in Abstimmung mit dem strategischen Controlling des EPA.
Art. 20 Human-Resources-Konferenz
(Art. 5 BPG)
1 Die Human-Resources-Konferenz ist ein Konsultativorgan. Sie setzt sich aus Vertretungen aller Departemente zusammen und wird vom EPA geleitet.
2 Sie hat eine zentrale Rolle bei der Koordination und Umsetzung der bundesrätlichen Personalpolitik und erfüllt insbesondere folgende Aufgaben:
- a. Sie beurteilt die Entwicklung von Systemen und Instrumenten und prüft deren Einsatz.
- b. Sie prüft Vorschläge zur Zuteilung der personellen und finanziellen Mittel.
- c. Sie behandelt Grundsatzfragen der Umsetzung der bundesrätlichen Personalpolitik.
- d. Sie überprüft Funktionsbewertungen (Art. 55).
Art. 21 Berichterstattung
(Art. 5 BPG)
1 Das EFD überprüft periodisch, ob die Ziele des BPG und seiner Ausführungsbestimmungen in der Bundesverwaltung erreicht wurden, und stellt die Berichterstattung sicher.
2 Die Berichterstattung äussert sich insbesondere über:
- a. die Zusammensetzung des Personalkörpers;
- b. die Personalkosten;
- c. die Arbeitszufriedenheit;
- d. die Qualifizierung des Personals.
3 Das EFD informiert den Bundesrat jährlich über die Verteilung der Löhne nach den 5 Beurteilungsstufen sowie über die Ausrichtung von Anerkennungsprämien und weiterer wichtiger Zulagen und zeigt die finanziellen Auswirkungen auf.
4 Um eine zeitgerechte und aussagekräftige Berichterstattung sicherzustellen, setzen die Departemente das Personalinformationssystem der Bundesverwaltung ein.
5 Das EFD kann Befragungen beim Personal und den Verwaltungseinheiten durchführen. 3. Kapitel: Entstehung, Änderung und Auflösung des Arbeitsverhältnisses
Art. 22 Stellenausschreibung
(Art. 7 BPG)
1 Offene Stellen werden im Stellenanzeiger des Bundes ausgeschrieben.
2 Von der Pflicht zur öffentlichen Ausschreibung sind ausgenommen:
- a. bis zu einem Jahr befristete Stellen;
- b. Stellen, die in den Verwaltungseinheiten intern besetzt werden;
- c. Stellen für die interne Jobrotation.
3 Aus wichtigen Gründen können die Departemente unter Orientierung des EFD:
- a. im Einzelfall auf eine öffentliche Ausschreibung verzichten;
- b. ausnahmsweise eine andere Art der öffentlichen Ausschreibung vorsehen.
Art. 23 Einschränkungen im Stellenzugang
(Art. 8 Abs. 3 BPG)
1 Soweit es für die Erfüllung ihrer hoheitlichen Aufgaben notwendig ist, kann der Stellenzugang auf Personen mit schweizerischem Bürgerrecht beschränkt werden:
- a. durch das Eidgenössische Justizund Polizeidepartement (EJPD) für das in der internationalen Verbrechensbekämpfung sowie für das bei der Polizei und in der Strafverfolgung eingesetzte Personal;
- b. durch das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) für das in der Landesverteidigung eingesetzte Personal;
- c. durch das EDA für das für die Vertretung der Schweiz im Ausland eingesetzte Personal;
- d. durch das EFD für die Angehörigen des Grenzwachtkorps;
- e. durch die Departemente für ihr Personal, das die Schweiz an internationalen Verhandlungen vertritt;
- f. durch die Departemente für die Mitglieder ihrer Rekursund Schiedskommissionen, soweit für diese keine besondere Regelung gilt.
2 Die Departemente melden dem EFD Einschränkungen nach Absatz 1. Das EFD orientiert den Bundesrat.
3 Die zuständige Stelle nach Artikel 2 weist auf allfällige Zugangsbeschränkungen in der Stellenausschreibung (Art. 22) hin.
Art. 24 Anstellungsvoraussetzungen
(Art. 8 Abs. 3 BPG)
1 Die zuständige Stelle nach Artikel 2 kann, wenn es die Funktion erfordert, die Anstellung von bestimmten Kriterien wie Alter, Vorbildung oder Handlungsfähigkeit abhängig machen.
2 Der Versetzungspflicht unterstehende Personen des EDA können nur unbefristet angestellt werden, wenn sie ausschliesslich das schweizerische Bürgerrecht besitzen. Das EDA kann Ausnahmen vorsehen bei Personen, die auf eine andere Staatsangehörigkeit aus rechtlichen Gründen nicht verzichten können.
Art. 25 Arbeitsvertrag
(Art. 8 BPG)
1 Das Arbeitsverhältnis gilt als zustande gekommen, wenn der Arbeitsvertrag durch die zuständige Stelle nach Artikel 2 und die anzustellende Person unterschrieben ist.
2 Der Vertrag nennt die Vertragsparteien und regelt mindestens:
- a. den Beginn und die Dauer des Arbeitsverhältnisses;
- b. die Funktion beziehungsweise den Arbeitsbereich;
- c. den Arbeitsort und die Bedingungen betreffend die Versetzbarkeit;
- d. die Dauer der Probezeit;
- e. den Beschäftigungsgrad;
- f. den Lohn;
- g. die Vorsorgeeinrichtung und den Vorsorgeplan.
3 Der Arbeitgeber kann ohne Kündigung des Arbeitsvertrages folgende Änderungen vornehmen:
- a. Änderungen der Funktion beziehungsweise des Arbeitsbereichs und des Arbeitsorts, wenn diese dienstlich erforderlich und zumutbar sind;
- b. Änderungen der organisatorischen Eingliederung im Zusammenhang mit einer Reorganisation.
4 Dem einer Versetzungspflicht unterstehenden Personal kann jederzeit durch dienstliche Anweisung ein anderer Arbeitsbereich und ein anderer Arbeitsort zugewiesen werden.
Art. 26 Vertragliche Anstellungsbedingungen
(Art. 12 Abs. 6 Bst. f BPG)
1 Der Arbeitsvertrag mit den Staatssekretären und Staatssekretärinnen, mit den Amtsdirektoren und Amtsdirektorinnen und mit den Vizekanzlern und den Vizekanzlerinnen hält den Wegfall der gedeihlichen Zusammenarbeit mit dem Departementsvorsteher oder der Departementsvorsteherin beziehungsweise mit dem Bundeskanzler oder der Bundeskanzlerin als Grund für eine ordentliche Kündigung nach Artikel 12 Absatz 6 Buchstabe f BPG fest.
2 Wird dem Bundesrat eine Kündigung nach Absatz 1 beantragt, so sind im Antrag die Umstände darzulegen, die die gedeihliche Zusammenarbeit als ausgeschlossen erscheinen lassen. Der betroffenen Person ist Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme an den Bundesrat zu bieten.
3 Der Arbeitsvertrag mit den Generalsekretären und Generalsekretärinnen und mit den Informationschefs und Informationschefinnen der Departemente hält den Wegfall des Willens des Departementsvorstehers oder der Departementsvorsteherin zur Zusammenarbeit als Grund für eine ordentliche Kündigung nach Artikel 12 Absatz 6 Buchstabe f BPG fest.
4 Der Arbeitsvertrag mit den persönlichen Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen der Departementsvorsteher und der Departementsvorsteherinnen hält folgende Gründe für eine ordentliche Kündigung nach Artikel 12 Absatz 6 Buchstabe f BPG fest:
- a. den Wegfall des Willens des Departementsvorstehers oder der Departementsvorsteherin zur Zusammenarbeit;
- b. das Ausscheiden des Departementsvorstehers oder der Departementsvorsteherin aus dem Amt.
5 Der Bundesrat kann höhere Stabsoffiziere jederzeit aus ihrer Funktion oder ihrem Kommando entlassen und in eine andere Funktion oder ein anderes Kommando versetzen. Für den Fall, dass die Versetzung in eine andere Funktion oder ein anderes Kommando nicht möglich ist, hält der Arbeitsvertrag mit den höheren Stabsoffizieren diesen Umstand als Grund für eine ordentliche Kündigung nach Artikel 12 Absatz 6 Buchstabe f BPG fest.
6 Anstellungsbedingungen im Sinn der Absätze 1, 3, 4 und 5 dürfen mit weiteren Angestellten nur mit Zustimmung des Bundesrates vereinbart werden.
Art. 27 Probezeit
(Art. 8 BPG)
1 Die Probezeit dauert 3 Monate. Sie kann in begründeten Fällen um höchstens
3 Monate verlängert oder vertraglich auf höchstens 6 Monate festgesetzt werden.
2 Bei befristeten Arbeitsverhältnissen oder bei Übertritten in eine andere Verwaltungseinheit nach Artikel 1 kann auf die Probezeit verzichtet oder eine kürzere Probezeit vereinbart werden.
Art. 28 Befristete Arbeitsverhältnisse
(Art. 9 Abs. 1 und 2 BPG) Befristete Arbeitsverhältnisse dürfen nicht zur Umgehung des Kündigungsschutzes nach Artikel 12 BPG oder der Pflicht zur Stellenausschreibung abgeschlossen werden.
Art. 29 Interne Übertritte
(Art. 12 BPG)
1 Angestellte, die aus eigener Veranlassung in eine andere Verwaltungseinheit nach Artikel 1 übertreten, müssen den bisherigen Arbeitsvertrag kündigen. Die Beteiligten vereinbaren den Termin des Übertritts. Bei Uneinigkeit gelten die Kündigungsfristen nach Artikel 12 Absätze 2 und 3 BPG.
2 Folgt auf den bisherigen Arbeitsvertrag unterbruchslos ein neuer Arbeitsvertrag, so
8 auch während der Dauer der finden die Schutzbestimmungen nach Artikel 336 c OR vereinbarten Probezeit Anwendung.
3 Für die Dauer eines internen, befristeten Übertrittes in eine andere Verwaltungseinheit nach Artikel 1 muss der Arbeitsvertrag nicht gekündigt werden. Die Beteiligten vereinbaren gemeinsam die Bedingungen.
Art. 30 Änderung des Arbeitsvertrages
(Art. 8 Abs. 1 und 13 BPG)
1 Jede Vertragsänderung bedarf der schriftlichen Form.
2 Kommt über eine Vertragsänderung keine Einigung zustande, so muss der Vertrag, mit Ausnahme der Fälle nach Artikel 25 Absätze 3 und 4, nach den Bestimmungen von Artikel 12 BPG gekündigt werden.
Art. 31 Auflösung des Arbeitsverhältnisses aus eigenem Verschulden
(Art. 19 Abs. 1 und 2 BPG)
1 Die Auflösung des Arbeitsverhältnisses gilt als verschuldet, wenn:
- a. es durch den Arbeitgeber aus einem Grund nach Artikel 12 Absätze 6 Buchstaben a–d oder 7 BPG aufgelöst wird;
- b. die angestellte Person zumutbare andere Arbeit bei einem Arbeitgeber nach Artikel 3 BPG ablehnt;
- c. der Versetzungspflicht unterstehende unbefristet Angestellte des EDA auf das schweizerische Bürgerrecht freiwillig verzichten oder eine weitere Staatsangehörigkeit verschwiegen oder durch eigene Bemühungen erworben haben (Art. 24 Abs. 2);
- d. einer Versetzungspflicht unterstehende Angestellte sich weigern, einer Versetzung Folge zu leisten.
2 Aus wichtigen Gründen kann die zuständige Stelle nach Artikel 2 in den Fällen nach Artikel 12 Absätze 6 Buchstabe c und 7 BPG bestimmen, dass die Kündigung als unverschuldet gilt.
Art. 32 Anstellung auf Amtsdauer
(Art. 9 Abs. 4 und 5 BPG)
1 Auf eine Amtsdauer von 4 Jahren werden abgeschlossen die Arbeitsverhältnisse:
- a. des Oberauditors der Armee;
- b. des Bundesanwalts oder der Bundesanwältin sowie der stellvertretenden Bundesanwälte und Bundesanwältinnen;
- c. der Staatsanwälte und Staatsanwältinnen des Bundes und deren Stellvertreter und Stellvertreterinnen.
2 Die Amtsdauer richtet sich nach der Legislaturperiode des Nationalrates. Sie beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember.
3 Die zuständige Stelle nach Artikel 2 kann das Arbeitsverhältnis kündigen:
- a. jederzeit nach Artikel 12 Absatz 7 BPG;
- b. aus Gründen nach Artikel 12 Absatz 6 BPG unter Einhaltung der Kündigungsfrist nach Artikel 12 Absatz 3 BPG jeweils auf Ablauf der vierjährigen Amtsdauer.
4 Auf Amtsdauer angestellte Personen können das Arbeitsverhältnis unter Einhaltung der Kündigungsfrist nach Artikel 12 Absatz 3 BPG auf Ende jedes Monats kündigen.
5 Unterbleibt die Kündigung auf Ablauf der Amtsdauer, erneuert sich die Anstellung auf Amtsdauer um weitere 4 Jahre.
Art. 33 Vorzeitige Pensionierung
(Art. 10 Abs. 3 BPG)
1 Mit Vollendung des 58. Altersjahres endet das Arbeitsverhältnis der:
9 a. Berufsoffiziere und Berufsunteroffiziere, mit Ausnahme der höheren Stabsoffiziere, der Fachberufsoffiziere und der Fachberufsunteroffiziere;
- b. Angehörigen des Grenzwachtkorps, welche die Grenzwachtausbildung oder eine Grenzwacht-Offiziersausbildung absolviert und mindestens 10 Jahre eine Funktion im Betrieb auf Stufe Grenzwachtposten oder Grenzwachtabschnitt ausgeübt haben;
10 c. ...
Fussnoten
[^1]: SR 172.220.1
[^2]: SR 172.010.1
[^3]: SR 220
[^4]: [AS 1979 1687, 1985 660 Ziff. I 21, 1987 600 Art. 17 Ziff. 3, 1991 857 Anhang Ziff. 4, 1992 288 Anhang Ziff. 17 2521 Art. 55 Ziff. 1, 1996 2588 Art. 25 Abs. 2 und Anhang Ziff. 1, 1998 1822 Art. 2, 1999 2374 Ziff. I 2, 2003 187 Anhang Ziff. II 2. AS 2003 4557 Anhang Ziff. I 1]. Heute: das Berufsbildungsgesetz vom 13. Dez. 2002 (SR 412.10 ).
[^5]: SR 822.31
[^6]: Fassung gemäss Art. 42 Ziff. 1 der V vom 2. Dez. 2005 über das Personal für die Friedensförderung, die Stärkung der Menschenrechte und die humanitäre Hilfe (SR 172.220.111.9 ).
[^7]: SR 172.220.111.9
[^8]: SR 220
[^9]: Fassung gemäss Ziff. II 1 der V vom 5. Dez. 2003 über die Aufhebung und Änderung von Verordnungen im Zusammenhang mit der Neuregelung des militärischen Personals (AS 2003 5011).
[^10]: Aufgehoben durch Ziff. II 1 der V vom 5. Dez. 2003 über die Aufhebung und Änderung von Verordnungen im Zusammenhang mit der Neuregelung des militärischen Personals (AS 2003 5011).