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Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001 (BPV)

Geltender Text a fecha 2015-08-01

1 (BPG), gestützt auf Artikel 37 des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 2000 verordnet:

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich

(Art. 2 BPG)

1 Diese Verordnung regelt die Arbeitsverhältnisse:

2 1998 (RVOV);

3 tionsgesetzes vom 19. März 2010 (StBOG);

4 e. des Personals der Parlamentsdienste, soweit die Bundesversammlung nicht

5 ergänzende oder abweichende Bestimmungen erlässt.

2 Dieser Verordnung nicht unterstellt sind:

6 (OR) unterstellte Personal (Art. 6 Abs. 5 und 6 a. das dem Obligationenrecht BPG);

7 c. das Personal des ETH-Bereichs;

8 über die Berufsd. die Lehrlinge, die dem Bundesgesetz vom 19. April 1978 bildung unterstehen;

9 untersteht; e. das Personal, das dem Heimarbeitsgesetz vom 20. März 1981

10 11 f. das Personal nach der Verordnung vom 2. Dezember 2005 über das Personal für die Friedensförderung, die Stärkung der Menschenrechte und die humanitäre Hilfe (PVFMH).

3 In dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck «Departemente» die Departemente und die Bundeskanzlei.

4 Die Bundesanwaltschaft, die Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft und die Bundesversammlung für das Personal der Parlamentsdienste sind als Arbeitgeber nicht an Vorgaben und Weisungen des Bundesrats gebunden. Sie nehmen für ihr Personal sinngemäss die Kompetenzen wahr, die diese Verordnung den Departe-

12 menten gewährt, und treffen die Arbeitgeberentscheide für ihr Personal.

5 Die Personalpolitik des Bundesrats und des EFD ist für die Bundesanwaltschaft und die Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft massgebend, sofern die

13 besondere Stellung oder Funktion dieser Behörden nicht etwas anderes verlangt.

Art. 2 Zuständige Stelle

(Art. 3 BPG)

1 Der Bundesrat ist zuständig für die Begründung, Änderung und Beendigung des Arbeitsverhältnisses:

14 b. der Amtsdirektoren und Amtsdirektorinnen und von Personen, die in den Departementen vergleichbare Verantwortung tragen;

15 der Generalsekretäre und Generalsekretärinnen der Departemente; d.

16 … g.

17 … h. 1bis Der Departementsvorsteher oder die Departementsvorsteherin ist zuständig für die Begründung, Änderung und Beendigung des Arbeitsverhältnisses der Stellvertreter und Stellvertreterinnen der Staatssekretäre und Staatssekretärinnen, der Amtsdirektoren und Amtsdirektorinnen sowie der Generalsekretäre und Generalsekretä-

18 rinnen der Departemente.

2 Der Bundesrat entscheidet über die Versetzung der Missionschefs und Missionschefinnen.

3 bis Alle weiteren Arbeitgeberentscheide für das Personal nach den Absätzen 1 und 1 treffen die Departemente, soweit diese Verordnung oder andere Erlasse nichts ande-

19 res bestimmen.

4 Die Departemente regeln die Zuständigkeit für sämtliche Arbeitgeberentscheide für ihr übriges Personal, soweit das BPG, andere übergeordnete Erlasse, diese Verordnung oder andere Erlasse des Bundesrates nichts anderes bestimmen.

5 Die Zuständigkeit für Arbeitgeberentscheide im Sinne von Absatz 4 wird bei den Bundesämtern oder den ihnen gleichzustellenden Organisationseinheiten vermutet,

20 sofern die Departemente nichts anderes bestimmen.

21 Titel «Direktor» oder «Direktorin» Art. 2 a Der Titel «Direktor» oder «Direktorin» darf nur Amtsdirektoren oder Amtsdirektorinnen verliehen werden.

Art. 3 Diplomatische und konsularische Titel

1 Der Bundesrat verleiht die diplomatischen und konsularischen Titel.

2 Das EDA verleiht im internationalen Verkehr übliche Titel an von ihm angestellte

22 Personen, sofern sie nicht dem Rang eines Missionschefs entsprechen.

2. Kapitel: Personalpolitik

1. Abschnitt: Grundsätze

23 Art. 4 Personalentwicklung, Ausund Weiterbildung (Art. 4 Abs. 2 Bst. b BPG)

1 Der Arbeitgeber fördert die Entwicklung aller Angestellten durch Massnahmen am

24 Arbeitsplatz und durch Ausund Weiterbildung. 1bis Das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD) entwickelt zusammen mit den anderen Departementen die Strategie für die Personalentwicklung, unterstützt die Departemente bei der Umsetzung und fördert eine bundesweite Unternehmenskul-

25 tur.

2 Die Departemente treffen gezielte Massnahmen, um:

3 Die Angestellten bilden sich ihren Fähigkeiten und den Anforderungen am Arbeitsplatz entsprechend weiter und stellen sich auf Veränderungen ein.

4 Der Arbeitgeber trägt die Kosten für die bedarfsorientierte Ausund Weiterbildung der Angestellten und stellt ihnen die dafür erforderliche Zeit zur Verfügung. Er kann die Kosten für die bedürfnisorientierte Ausund Weiterbildung ganz oder teilweise

26 übernehmen und den Angestellten dafür Zeit zur Verfügung stellen.

5 Der Arbeitgeber kann von den Angestellten Ausund Weiterbildungskosten zurückfordern, wenn diese die Ausoder Weiterbildung abbrechen oder das Arbeitsverhältnis innerhalb von zwei Jahren seit Abschluss der Ausoder Weiterbildung auflösen und nicht unterbruchslos ein neues Arbeitsverhältnis bei einer Verwal-

27 tungseinheit nach Artikel 1 eingehen.

6 Er kann für die Rückforderung dieser Ausoder Weiterbildungskosten eine Frist von höchstens vier Jahren gewähren, wenn sein Kostenanteil mindestens 50 000

28 Franken beträgt.

29 Art. 5 Kaderentwicklung (Art. 4 Abs. 2 Bst. c BPG)

1 30 Der Arbeitgeber sorgt für die Kaderentwicklung.

2 Die Departemente treffen gezielte Massnahmen, um:

3 Das EFD entwickelt zusammen mit den Departementen die Strategie für die Kaderentwicklung. Es stellt die Umsetzung der Strategie sicher und unterstützt dabei

31 die Departemente.

Art. 6 Gleichstellung von Frau und Mann

(Art. 4 Abs. 2 Bst. d BPG)

1 Der Arbeitgeber sorgt dafür, dass die Angestellten nicht aufgrund ihres Geschlechts oder ihrer Lebensform benachteiligt werden.

2 Die Departemente treffen im Rahmen der bundesrätlichen Vorgaben gezielte Massnahmen, um die Chancengleichheit und die Gleichstellung von Frau und Mann zu verwirklichen. Sie erlassen Förderungsprogramme und können Fachpersonen einsetzen oder Zielquoten festlegen.

3 Sie schützen die Würde von Frau und Mann am Arbeitsplatz und treffen geeignete Massnahmen, um das Diskriminierungsverbot durchzusetzen und insbesondere jeder Form sexueller Belästigung vorzubeugen.

32 Art. 7 Mehrsprachigkeit Die Departemente treffen die Massnahmen zur Förderung der Mehrsprachigkeit

33 nach den Artikeln 6–8 d der Sprachenverordnung vom 4. Juni 2010 .

Art. 8 Beschäftigung und Eingliederung von Behinderten

(Art. 4 Abs. 2 Bst. f BPG)

1 Die Departemente schaffen im Rahmen der bundesrätlichen Vorgaben geeignete Bedingungen, um gezielt behinderte Personen zu beschäftigen, und sorgen für deren nachhaltige berufliche Eingliederung. Sie können dafür Fachpersonen einsetzen und Förderungsprogramme erlassen.

2 Das EFD stellt die erforderlichen Mittel zentral im Voranschlag ein.

Art. 9 Schutz der Persönlichkeit

(Art. 4 Abs. 2 Bst. g BPG) Die Departemente verhindern durch geeignete Massnahmen unzulässige Eingriffe in die Persönlichkeit der einzelnen Angestellten, unabhängig davon, von welchen Personen diese ausgehen, insbesondere:

34 Art. 10 Ökologisches Verhalten (Art. 4 Abs. 2 Bst. h und 32 Bst. d BPG) Das EFD entwickelt zusammen mit den anderen Departementen geeignete Massnahmen zur Förderung eines ökologischen Verhaltens des Bundespersonals bei der Arbeit.

35 Art. 10 a Arbeitssicherheit, Gesundheitsschutz und Gesundheitsförderung (Art. 32 Bst. d BPG)

1 Das EFD erlässt im Einvernehmen mit den Departementen Weisungen betreffend die Arbeitssicherheit, den Schutz der Gesundheit der Angestellten und die Gesundheitsförderung in den Departementen.

2 Die Departemente sind verantwortlich für die Arbeitssicherheit und den Schutz der Gesundheit ihrer Angestellten sowie für die Gesundheitsförderung in ihren Verwaltungseinheiten.

36 Art. 10 b Gesundheitsschutz und Arbeitszeiten bei Einsätzen im Rahmen von festen Dienstplänen (Art. 32 Bst. d BPG)

1 Bei Einsätzen im Rahmen von festen Dienstplänen ist den Angestellten eine tägliche Ruhezeit von mindestens elf aufeinanderfolgenden Stunden zu gewähren. Die tägliche Ruhezeit kann einmal pro Woche bis auf acht Stunden herabgesetzt werden, sofern die Dauer von elf Stunden im Durchschnitt von zwei Wochen eingehalten wird.

2 Die Arbeit ist durch Pausen von folgender Mindestdauer zu unterbrechen:

3 Bei dreiund mehrschichtigen Arbeitszeitsystemen haben Schichtwechsel in der Vorwärtsrotation zu erfolgen: von der Frühzur Spätund von dieser zur Nachtschicht.

4 Die Pausen gelten als Arbeitszeit, wenn die Angestellten ihren Arbeitsplatz nicht verlassen dürfen.

5 Bei Nachtarbeit darf die tägliche Arbeitszeit neun Stunden nicht überschreiten. Sie muss mit Einschluss der Pausen innerhalb eines Zeitraums von zehn Stunden liegen.

6 Angestellte, die während mindestens 25 Nächten pro Kalenderjahr Nachtarbeit verrichten, haben auf Verlangen Anspruch auf eine ärztliche Untersuchung und Beratung. Der Anspruch kann in regelmässigen Abständen von zwei Jahren und nach Vollendung des 45. Lebensjahrs jedes Jahr geltend gemacht werden.

7 Angestellte, die Dauernachtarbeit oder 12-Stunden-Schichten leisten oder die alleine arbeiten, müssen sich obligatorisch ärztlich untersuchen lassen. Die Untersuchung findet alle zwei Jahre, nach Vollendung des 45. Lebensjahrs jährlich statt.

8 Die Departemente sind zuständig für die Bewilligung von Einsätzen im Rahmen von festen Dienstplänen und die Genehmigung der Einsatzpläne. Sie sind ermächtigt, in den Bewilligungen ausnahmsweise begründete Abweichungen von den Absätzen 1 ‒ 5 vorzusehen, soweit der Befolgung dieser Vorschriften ausserordentliche Schwierigkeiten entgegenstehen und das Einverständnis der Mehrheit der beteiligten Angestellten vorliegt.

37 Art. 11 Ärztlicher Dienst (Art. 4 Abs. 2 Bst. g BPG)

1 Das EFD bezeichnet einen ärztlichen Dienst, der für medizinische Abklärungen und arbeitsmedizinische Massnahmen zuständig ist.

2 Der ärztliche Dienst nimmt folgende Aufgaben wahr:

38 Art. 11 a Eingliederungsmassnahmen des Arbeitgebers (Art. 4 Abs. 2 Bst. g, 21 Abs. 1 Bst. d und 27 d Abs. 1 BPG)

1 Bei krankheitsoder unfallbedingter Arbeitsverhinderung einer angestellten Person schöpft die zuständige Stelle nach Artikel 2 alle sinnvollen und zumutbaren Möglichkeiten aus, um die betroffene Person wieder in den Arbeitsprozess einzugliedern (Eingliederungsmassnahmen des Arbeitgebers). Sie kann die Personalund Sozialberatung in ihre Abklärungen einbeziehen.

2 Die zuständige Stelle kann die angestellte Person verpflichten, an den Eingliederungsmassnahmen mitzuwirken.

Art. 12 Verantwortung in Familie und Gesellschaft

(Art. 4 Abs. 2 Bst. i BPG) Die Departemente sorgen unter Berücksichtigung der dienstlichen Bedürfnisse dafür, dass die Angestellten ihre Verantwortung in Familie und Gesellschaft wahrnehmen können.

Art. 13 Schaffung von Lehrstellen und Ausbildungsplätzen

(Art. 4 Abs. 2 Bst. j BPG)

1 Das EFD legt die Politik der Berufsbildung für die Bundesverwaltung fest und stellt die erforderlichen Mittel zentral im Voranschlag ein.

2 Die Departemente schaffen gezielt Lehrstellen und Praktikumsplätze für Absolventinnen und Absolventen der Hochschulen. Sie unterstützen Massnahmen im Bereich der Berufsbildung.

Art. 14 Information

(Art. 4 Abs. 2 Bst. k BPG)

1 Vorgesetzte und Mitarbeitende informieren einander in allen für die Arbeit wichtigen Angelegenheiten umfassend und rechtzeitig.

2 Die Departemente informieren ihr Personal umfassend und rechtzeitig.

3 39 Das EFD sorgt für eine regelmässige Information des Bundespersonals.

4 Form und Inhalt der Information richten sich nach den Bedürfnissen der Adressatinnen und Adressaten.

2. Abschnitt: Mitarbeitergespräch und Personalbeurteilung

Art. 15 Grundsätze

(Art. 4 Abs. 3 BPG)

1 Die Vorgesetzten führen jährlich ein Mitarbeitergespräch und eine Personalbeurteilung mit ihren Mitarbeitenden durch.

2 Das Mitarbeitergespräch dient der Personalentwicklung, der Überprüfung der Arbeitssituation und der Zielvereinbarung. Die Vorgesetzten erhalten in diesem Gespräch von den Mitarbeitenden Rückmeldungen zu ihrem Führungsverhalten.

3 Die Personalbeurteilung bildet die Grundlage für die Lohnentwicklung aufgrund der vereinbarten Ziele bezüglich Leistung, Verhalten und Fähigkeiten. 3bis Die Lohnentwicklung wird nur dann gewährt, wenn die angestellte Person während der Beurteilungsperiode trotz längerer Abwesenheiten genügend lange anwesend war, damit ihre Leistung, ihr Verhalten und ihre Fähigkeiten beurteilt werden

40 können.

4 Das Mitarbeitergespräch und die Personalbeurteilung orientieren sich am personalpolitischen Leitbild der Bundesverwaltung.

Art. 16 Beurteilungskriterien

(Art. 4 Abs. 3 BPG)

1 Zur Personalbeurteilung und Lohnfestsetzung dürfen keine sachfremden Kriterien wie Geschlecht, Lebensalter, Sprache, Position, Nationalität oder Religion herangezogen werden. Bei der Vorbereitung und Durchführung der Beurteilungsgespräche sowie der entsprechenden Ausbildung ist allfälligen Einflüssen dieser Kriterien auf die Wahrnehmung und Urteilsbildung besondere Beachtung zu schenken.

2 Die Mitarbeitenden erhalten Aufschluss über die Grundlagen, die für das Mitarbeitergespräch, die Personalbeurteilung und die Entlöhnung massgebend sind.

41 Beurteilungsstufen Art. 17 (Art. 4 Abs. 3 BPG) Die Leistungen und das Verhalten der Angestellten werden wie folgt beurteilt:

3. Abschnitt: Koordination und Berichterstattung

Art. 18 Eidgenössisches Finanzdepartement

(Art. 5 BPG)

1 Das EFD steuert und koordiniert die Personalpolitik; es berücksichtigt dabei die Interessen der Departemente.

2 Es delegiert seine Kompetenzen an die Fachstelle, soweit es sich nicht um den Erlass Recht setzender Normen handelt.

3 Fachstelle für personalpolitische Fragen ist das Eidgenössische Personalamt (EPA). Es nimmt folgende Aufgaben wahr:

42 a. Es erarbeitet die Personalund Vorsorgepolitik und befasst sich mit Führungsfragen.

44 c. Es führt das Ausbildungszentrum der Bundesverwaltung als Dienstleister für die bundesweite Ausund Weiterbildung und sorgt für entsprechende Angebote, insbesondere in den Bereichen Personalwesen, Berufsbildung und Vermittlung von Führungs-, Selbstund Sozialkompetenzen.

45 d. Es bestimmt die Ausgestaltung der zentralen Personalinformationssysteme der Bundesverwaltung und führt diese. Es kann departementsspezifische Personalinformationssysteme bewilligen.

46 g. …

47 Es koordiniert die Umsetzung von Massnahmen zur Beschäftigung und Inh. tegration von Menschen mit Behinderungen.

48 k. Es berät und unterstützt die Departemente bei der Umsetzung der Personalund Vorsorgepolitik.

49 m. Es sorgt für die bundesweite interne Kommunikation und zentrale Information des Bundespersonals.

50 p. Es stellt Systeme und Instrumente zur Umsetzung von Massnahmen in den Bereichen Arbeitssicherheit, Gesundheitsschutz und Gesundheitsförderung bereit.

Art. 19 Departemente

(Art. 5 BPG) Die Departemente sind für die Umsetzung der Personalpolitik und für die Anwendung der vorgegebenen Instrumente und Systeme in ihren Bereichen verantwortlich. Sie haben insbesondere folgende Aufgaben:

51 a. Sie konkretisieren, koordinieren und steuern die Personalund Organisationsentwicklung einschliesslich der Kaderentwicklung.

52 Human-Resources-Konferenz Art. 20

1 Die Human-Resources-Konferenz setzt sich aus Vertretungen aller Departemente zusammen und wird vom EPA geleitet.

2 Sie hat eine zentrale Rolle bei der Erarbeitung, Koordination und Umsetzung der bundesrätlichen Personalund Vorsorgepolitik und erfüllt insbesondere folgende Aufgaben:

53 Art. 20 a Vertrauensstelle für das Bundespersonal und Vertrauensstelle für das Personal des VBS (Art. 5 BPG)

1 Die Vertrauensstelle für das Bundespersonal und die Vertrauensstelle für das Personal des Eidgenössischen Departements für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (Vertrauensstelle VBS) sind zuständig für die persönliche Beratung und Unterstützung bei Konflikten am Arbeitsplatz, die auf dem üblichen Dienstweg nicht gelöst werden können.

2 Die Mitglieder der Vertrauensstellen werden für eine einmalige Dauer von vier Jahren ernannt. Ist nach Ablauf der vier Jahre keine geeignete Nachfolge gefunden worden, so kann das Mandat um höchstens zwei Jahre verlängert werden.

3 Als Mitglied ist wählbar, wer eine höhere Kaderfunktion in der Bundesverwaltung ausgeübt hat und nicht mehr in einem Arbeitsverhältnis nach Artikel 1 steht. Die Tätigkeit wird im Auftragsverhältnis ausgeübt. Die Mitglieder der Vertrauensstellen sind weisungsungebunden.

4 Die Mitglieder der Vertrauensstelle für das Bundespersonal werden auf Vorschlag des EPA in Absprache mit der Human-Resources-Konferenz durch den Vorsteher oder die Vorsteherin des EFD ernannt.

5 Der Leiter oder die Leiterin der Vertrauensstelle VBS wird auf Vorschlag des Generalsekretariates des VBS durch den Vorsteher oder die Vorsteherin des VBS ernannt.

6 Die Mitglieder der Vertrauensstellen vertreten sich gegenseitig.

Art. 21 Berichterstattung

(Art. 5 BPG)

1 Das EFD überprüft periodisch, ob die Ziele des BPG und seiner Ausführungsbestimmungen in der Bundesverwaltung erreicht wurden, und stellt die Berichterstattung sicher.

2 Die Berichterstattung äussert sich insbesondere über:

3 Das EFD informiert den Bundesrat jährlich über die Verteilung der Löhne nach den vier Beurteilungsstufen sowie über die Ausrichtung von Leistungsprämien und

54 weiterer wichtiger Zulagen und zeigt die finanziellen Auswirkungen auf.

4 Um eine zeitgerechte und aussagekräftige Berichterstattung sicherzustellen, setzen die Departemente das Personalinformationssystem der Bundesverwaltung ein.

5 Das EFD kann Befragungen beim Personal und den Verwaltungseinheiten durchführen. 3. Kapitel: Entstehung, Änderung und Auflösung des Arbeitsverhältnisses

Art. 22 Stellenausschreibung

(Art. 7 BPG)

1 Offene Stellen werden zumindest im elektronischen Stellenanzeiger des Bundes im

55 Internet ausgeschrieben.

2 Von der Pflicht zur öffentlichen Ausschreibung sind ausgenommen:

56 b. Stellen, die in einer Verwaltungseinheit intern besetzt werden mit Ausnahme der Stellen nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a, b und e; bis 57 b . Stellen nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe d;

58 d. Stellen, die im Rahmen der beruflichen Wiedereingliederung von erkrankten und verunfallten Mitarbeitenden und der Integration von Menschen mit Behinderungen besetzt werden;

59 Stellen, die von Angestellten besetzt werden, die von Umstrukturierungen e. oder Reorganisationen betroffen sind.

3 Offene Stellen, die nicht von der Pflicht zur öffentlichen Ausschreibung ausgenommen sind, werden spätestens eine Woche vor der Publikation im elektronischen

60 Stellenanzeiger des Bundes den Regionalen Arbeitsvermittlungszentren gemeldet.

Art. 23 Einschränkungen im Stellenzugang

(Art. 8 Abs. 3 BPG)

1 Soweit es für die Erfüllung ihrer hoheitlichen Aufgaben notwendig ist, kann der Stellenzugang auf Personen mit schweizerischem Bürgerrecht beschränkt werden:

61 b. durch das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) für das in der Landesverteidigung und im Nachrichtendienst des Bundes eingesetzte Personal;

62 f. …

2 63

3 Die zuständige Stelle nach Artikel 2 weist auf allfällige Zugangsbeschränkungen in der Stellenausschreibung (Art. 22) hin.

Art. 24 Anstellungsvoraussetzungen

(Art. 8 Abs. 3 BPG)

1 Die zuständige Stelle nach Artikel 2 kann, wenn es die Funktion erfordert, die Anstellung von bestimmten Kriterien wie Alter, Vorbildung oder Handlungsfähigkeit abhängig machen.

2 Der Versetzungspflicht unterstehende Personen des EDA können nur unbefristet angestellt werden, wenn sie ausschliesslich das schweizerische Bürgerrecht besitzen. Das EDA kann Ausnahmen vorsehen bei Personen, die auf eine andere Staatsangehörigkeit aus rechtlichen Gründen nicht verzichten können.

3 Bei sicherheitsrelevanten Tätigkeiten können die Anstellung nach Vertragsabschluss und die Weiterbeschäftigung vom Bestehen einer medizinischen Eignungsprüfung abhängig gemacht werden. Das EFD erstellt in Zusammenarbeit mit den Departementen eine Liste der betroffenen Tätigkeiten und legt die Periodizität der

64 Wiederholung der Eignungsprüfung fest.

Art. 25 Arbeitsvertrag

(Art. 8 BPG)

1 Das Arbeitsverhältnis gilt als zustande gekommen, wenn der Arbeitsvertrag durch die zuständige Stelle nach Artikel 2 und die anzustellende Person unterschrieben ist.

2 Der Vertrag nennt die Vertragsparteien und regelt mindestens:

65 die Lohnklasse und den Lohn; f.

3 Der Arbeitgeber kann ohne Kündigung des Arbeitsvertrages unter Einhaltung der

66 Fristen nach Artikel 30 a Absätze 1–3 folgende Änderungen vornehmen:

67 b. Änderungen der organisatorischen Eingliederung im Zusammenhang mit einer Umstrukturierung oder einer Reorganisation. 3bis Der Arbeitgeber kann ohne Änderung des Arbeitsvertrages folgende Massnahmen für längstens zwölf Monate anordnen:

68 ner Umstrukturierung oder einer Reorganisation.

4 Dem einer Versetzungspflicht unterstehenden Personal kann jederzeit durch dienstliche Anweisung ein anderer Arbeitsbereich und ein anderer Arbeitsort zugewiesen werden.

69 Art. 26 Vertragliche Anstellungsbedingungen (Art. 10 Abs. 3 Bst. f BPG)

1 Der Arbeitsvertrag mit den Staatssekretären und Staatssekretärinnen, mit den Amtsdirektoren und Amtsdirektorinnen und mit den Vizekanzlern und den Vizekanzlerinnen hält den Wegfall der gedeihlichen Zusammenarbeit mit dem Departementsvorsteher oder der Departementsvorsteherin beziehungsweise mit dem Bundeskanzler oder der Bundeskanzlerin als Grund für eine ordentliche Kündigung nach Artikel 10 Absatz 3 Buchstabe f BPG fest.

2 Wird dem Bundesrat eine Kündigung nach Absatz 1 beantragt, so sind im Antrag die Umstände darzulegen, die die gedeihliche Zusammenarbeit als ausgeschlossen erscheinen lassen. Der betroffenen Person ist Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme an den Bundesrat zu bieten.

3 Der Arbeitsvertrag mit den Generalsekretären und Generalsekretärinnen und mit den Informationschefs und Informationschefinnen der Departemente hält den Wegfall des Willens des Departementsvorstehers oder der Departementsvorsteherin zur Zusammenarbeit als Grund für eine ordentliche Kündigung nach Artikel 10 Absatz 3 Buchstabe f BPG fest.

4 Der Arbeitsvertrag mit den persönlichen Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen der Departementsvorsteher und der Departementsvorsteherinnen hält folgende Gründe für eine ordentliche Kündigung nach Artikel 10 Absatz 3 Buchstabe f BPG fest:

5 Der Bundesrat kann höhere Stabsoffiziere jederzeit aus ihrer Funktion oder ihrem Kommando entlassen und in eine andere Funktion oder ein anderes Kommando versetzen. Für den Fall, dass die Versetzung in eine andere Funktion oder ein anderes Kommando nicht möglich ist, hält der Arbeitsvertrag mit den höheren Stabsoffizieren diesen Umstand als Grund für eine ordentliche Kündigung nach Artikel 10 Absatz 3 Buchstabe f BPG fest.

6 Anstellungsbedingungen im Sinn der Absätze 1, 3, 4 und 5 dürfen mit weiteren Angestellten nur mit Zustimmung des Bundesrates vereinbart werden.

7 Der Arbeitgeber kann das der Versetzungspflicht unterstehende Personal des EDA von den Anstellungsbedingungen nach den Absätzen 1, 3 und 4 ausnehmen.

70 Probezeit Art. 27 (Art. 8 Abs. 2 BPG)

1 Die Probezeit dauert drei Monate.

2 Für die folgenden Personalkategorien kann die Probezeit vertraglich auf höchstens sechs Monate festgesetzt werden:

3 Die Vertragsparteien können im gegenseitigen Einvernehmen auf die Probezeit verzichten oder eine kürzere Probezeit vereinbaren.

71 Art. 28 Befristete Arbeitsverhältnisse (Art. 9 BPG) Befristete Arbeitsverhältnisse dürfen nicht zur Umgehung des Kündigungsschutzes nach Artikel 10 BPG oder der Pflicht zur Stellenausschreibung abgeschlossen werden.

Art. 29 Interne Übertritte

72 (Art. 10 BPG)

1 Angestellte, die aus eigener Veranlassung in eine andere Verwaltungseinheit nach Artikel 1 Absatz 1 übertreten, müssen den bisherigen Arbeitsvertrag kündigen. Die Beteiligten vereinbaren den Termin des Übertritts. Bei Uneinigkeit gelten die Kün-

73 digungsfristen nach Artikel 30 a .

2 Folgt auf den bisherigen Arbeitsvertrag unterbruchslos ein neuer Arbeitsvertrag, so

74 finden die Schutzbestimmungen nach Artikel 336 c OR auch während der Dauer der vereinbarten Probezeit Anwendung.

3 Für die Dauer eines internen, befristeten Übertrittes in eine andere Verwaltungseinheit nach Artikel 1 muss der Arbeitsvertrag nicht gekündigt werden. Die Beteiligten vereinbaren gemeinsam die Bedingungen.

4 Für die Berechnung der Kündigungsfristen zählen alle in den Verwaltungseinhei-

75 ten nach Artikel 1 Absatz 1 ohne Unterbruch geleisteten Arbeitsverhältnisse.

Art. 30 Änderung des Arbeitsvertrages

(Art. 8 Abs. 1 und 13 BPG)

1 Jede Vertragsänderung bedarf der schriftlichen Form.

2 Kommt über eine Vertragsänderung keine Einigung zustande, so muss der Vertrag, bis mit Ausnahme der Fälle nach Artikel 25 Absätze 3, 3 und 4, nach den Bestim-

76 mungen von Artikel 10 BPG gekündigt werden.

77 Art. 30 a Kündigungsfristen (Art. 12 Abs. 2 BPG)

1 Während der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis mit einer Kündigungsfrist von sieben Tagen ordentlich gekündigt werden.

2 Nach Ablauf der Probezeit kann das unbefristete Arbeitsverhältnis auf Ende jedes Monats ordentlich gekündigt werden. Dabei gelten folgende Kündigungsfristen:

3 Kündigt der Arbeitgeber nach Ablauf der Probezeit einer angestellten Person, die in einem Beruf arbeitet, nach dem keine oder nur eine schwache Nachfrage besteht und der nur bei einer Verwaltungseinheit nach Artikel 1 Absatz 1 ausgeübt werden kann (Monopolberufe), so verlängern sich die Kündigungsfristen nach Absatz 2:

4 Der Arbeitgeber kann den Angestellten im Einzelfall eine kürzere Kündigungsfrist zugestehen, wenn keine wesentlichen Interessen entgegenstehen.

Art. 31 Auflösung des Arbeitsverhältnisses aus eigenem Verschulden

(Art. 19 Abs. 1 und 2 BPG)

1 Die Auflösung des Arbeitsverhältnisses gilt als verschuldet, wenn:

78 es durch den Arbeitgeber aus einem Grund nach Artikel 10 Absatz 3 Bucha. staben a–d oder Absatz 4 BPG oder aus einem anderen sachlichen Grund, an dem die angestellte Person das Verschulden trägt, aufgelöst wird;

2 Aus wichtigen Gründen kann die zuständige Stelle nach Artikel 2 in den Fällen nach Artikel 10 Absatz 3 Buchstabe c BPG bestimmen, dass die Kündigung als

79 unverschuldet gilt.

80 Art. 31 a Auflösung des Arbeitsverhältnisses bei Arbeitsverhinderung wegen Krankheit oder Unfall (Art. 10 Abs. 3 und 12 Abs. 2 BPG)

1 Bei Arbeitsverhinderung wegen Krankheit oder Unfall kann der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis nach Ablauf der Probezeit frühestens auf das Ende einer Frist von

81 zwei Jahren nach Beginn der Arbeitsverhinderung ordentlich auflösen.

2 Bestand schon vor Beginn der Arbeitsverhinderung wegen Krankheit oder Unfall ein Kündigungsgrund nach Artikel 10 Absatz 3 BPG, so kann der Arbeitgeber nach

82 Ablauf der Sperrfristen gemäss Artikel 336 c Absatz 1 Buchstabe b OR das Arbeitsverhältnis vor Ende der Frist nach Absatz 1 auflösen, sofern der Kündigungsgrund der angestellten Person vor der Arbeitsverhinderung bekanntgegeben wurde. Davon ausgenommen ist eine auf Artikel 10 Absatz 3 Buchstabe c BPG gestützte Kündigung, sofern die mangelnde Eignung oder Tauglichkeit gesundheitlich bedingt

83 ist.

3 Bei Arbeitsverhinderung infolge einer neuen Krankheit oder eines neuen Unfalls oder infolge erneuten Auftretens einer Krankheit oder von Unfallfolgen beginnt die Frist nach Absatz 1 neu zu laufen, sofern die angestellte Person zuvor während mindestens zwölf Monaten ununterbrochen entsprechend ihrem Beschäftigungsgrad

84 arbeitsfähig war. Kurze Abwesenheiten werden nicht berücksichtigt.

4 Verweigert die angestellte Person ihre Mitwirkung an den Eingliederungsmassnahmen nach Artikel 11 a oder befolgt sie die ärztlichen Anordnungen gemäss Artikel 56 Absatz 4 nicht, so kann der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis vor Ende der Frist nach Absatz 1 kündigen, sofern ein Kündigungsgrund nach Artikel 10 Absätze 3 und 4 BPG besteht.

5 Der Arbeitgeber kann das Arbeitsverhältnis von angestellten Personen, bei denen durch die Invalidenversicherung eine dauernde Teilarbeitsunfähigkeit festgestellt wurde, vor Ablauf der Frist nach Absatz 1 wegen mangelnder Tauglichkeit kündigen, sofern ihnen eine zumutbare Arbeit angeboten wird. Die Kündigung kann frühestens auf den Zeitpunkt des Beginns der Auszahlung der Invalidenrente erfolgen.

85 Art. 32

86 Art. 33 und 34

87 Art. 34 a

88 Altersgrenze Art. 35 (Art. 10 Abs. 2 BPG) Die zuständige Stelle nach Artikel 2 kann das Arbeitsverhältnis im Einvernehmen mit der betroffenen Person über das ordentliche Rücktrittsalter hinaus bis längstens zum 70. Altersjahr verlängern.

4. Kapitel: Leistungen des Arbeitgebers

1. Abschnitt: Lohn

89 Art. 36 Lohnklassen (Art. 15 BPG) Der Lohn wird im Rahmen folgender Lohnklassen festgesetzt: Lohnklasse Höchstbetrag in Franken

38 370 568

37 308 552

36 289 645

35 270 922

34 252 402

33 234 053

32 215 920

31 206 892

30 197 876

29 184 415

28 175 683

27 168 040

26 160 427

25 152 804

24 145 206

23 136 849 Lohnklasse Höchstbetrag in Franken

22 130 478

21 125 463

20 120 463

19 115 458

18 110 463

17 105 442

16 101 225

15 97 295

14 93 420

13 90 165

12 87 001

11 83 888

10 80 852

9 77 780

8 74 695

7 71 685

6 68 643

5 65 591

4 63 744

3 62 746

2 61 750

1 60 764

Art. 37 Anfangslohn

(Art. 15 BPG)

1 Bei der Anstellung setzt die zuständige Stelle nach Artikel 2 einen Lohn im Rahmen der Klassen nach Artikel 36 fest. Sie berücksichtigt dabei angemessen die Ausbildung und die Berufsund Lebenserfahrung der anzustellenden Person sowie die Lage auf dem Arbeitsmarkt.

2 Das EFD gibt jährlich Richtwerte für die Lohnfestsetzung heraus.

Art. 38 Lohn bei Teilzeitbeschäftigung

(Art. 15 BPG)

1 Bei teilzeitbeschäftigten Angestellten entsprechen der Lohn, der Ortszuschlag und

90 die Zulagen dem Beschäftigungsgrad. Artikel 51 a bleibt vorbehalten.

2 Bei unregelmässigem Einsatz können mit den Angestellten Tages-, Durchschnittsoder Stundenlöhne vereinbart werden.

91 Art. 38 a Lohn bei verminderter Leistungsfähigkeit (Art. 15 BPG)

1 Ist die Leistungsfähigkeit der angestellten Person infolge gesundheitlicher Probleme vermindert, so können die Vertragsparteien in einer Vertragsänderung vereinbaren, dass:

2 Die Arbeitgeber überprüfen die Vertragsänderung regelmässig. Sobald die angestellte Person die für die Erfüllung der Aufgaben erforderliche Leistungsfähigkeit wieder erreicht hat, ist die Vertragsänderung rückgängig zu machen.

92 Art. 39 Lohnentwicklung (Art. 15 BPG)

1 Berechnungsgrundlage für die Lohnentwicklung aufgrund der Personalbeurteilung und der Erfahrung ist der Höchstbetrag der Lohnklasse nach Arbeitsvertrag einschliesslich einer allfälligen Höhereinreihung nach Artikel 52 Absatz 6.

2 Bei Leistungen der Beurteilungsstufe 4 wird der Lohn jährlich um 4 bis 5 Prozent erhöht, bis der Höchstbetrag der Lohnklasse erreicht ist.

3 Bei Leistungen der Beurteilungsstufe 3 wird der Lohn jährlich um 2,5 bis 3,5 Prozent erhöht, bis der Höchstbetrag der Lohnklasse erreicht ist.

4 Bei Leistungen der Beurteilungsstufe 2 kann der Lohn jährlich um höchstens

93 1 Prozent erhöht werden, bis der Höchstbetrag der Lohnklasse erreicht ist.

5 Bei Leistungen der Beurteilungsstufe 1 kann der Lohn jährlich um höchstens

94 2 Prozent des Höchstbetrags der Lohnklasse gesenkt werden.

6 Die Bundesämter und die ihnen gleichzustellenden Verwaltungseinheiten setzen auf Antrag der direkten Vorgesetzten der Angestellten den Lohn fest. Die Departemente, die Bundesämter und die ihnen gleichzustellenden Verwaltungseinheiten können Vorgaben machen.

95 Art. 40 Ausserordentliche Lohnanpassungen (Art. 15 BPG) Liegt der Lohn gemessen an anderen Löhnen zu tief, so kann ihn die zuständige Stelle nach Artikel 2 anpassen. Die Anpassung kann in einem oder mehreren Schritten vorgenommen werden und darf 10 Prozent des Höchstbetrags der Lohnklasse nach Arbeitsvertrag nicht übersteigen. Der angepasste Lohn darf den Höchstbetrag der Lohnklasse nicht übersteigen.

Art. 41 Auszahlung

(Art. 15 BPG) Der Lohn wird in 13 Teilen ausbezahlt.

96 Art. 42 Besondere Massnahmen und Verantwortlichkeiten (Art. 15 BPG)

1 Bei Leistungen der Beurteilungsstufe 1 sind Entwicklungsmassnahmen zu treffen oder eine weniger anforderungsreiche Stelle zuzuweisen. Dabei ist sozialen Härtefällen angemessen Rechnung zu tragen. Führen die Massnahmen nicht zu besseren Leistungen, so wird das Arbeitsverhältnis gekündigt.

2 Ist die zugewiesene Stelle tiefer bewertet, so werden die Lohnklasse und der Lohn im Arbeitsvertrag angepasst. Artikel 52 a ist nicht anwendbar.

3 Die für die Festsetzung der Löhne und der Leistungsprämien zuständigen Verwaltungseinheiten sind für die Einhaltung ihres Personalbudgets verantwortlich.

2. Abschnitt: Zulagen zum Lohn

Art. 43 Ortszuschlag

(Art. 15 BPG)

1 Zum Lohn wird ein Ortszuschlag ausgerichtet, der abgestuft ist nach den Lebenskosten, den Steuern sowie der Grösse und Lage des Arbeitsortes.

2 Der Ortszuschlag darf 6000 Franken nicht übersteigen.

Art. 44 Teuerungsausgleich

(Art. 16 BPG)

1 Über den Umfang des Teuerungsausgleichs beschliesst der Bundesrat nach Verhandlungen mit den Personalverbänden.

2 Der Teuerungsausgleich wird ausgerichtet auf:

97 die Familienzulage und die ergänzenden Leistungen; h.

98 i. die Zulage für Verwandtschaftsunterstützung.

3 Die Höchstbeträge des Lohnes (Art. 36) und des Ortszuschlages (Art. 43) erhöhen sich jeweils um den Teuerungsausgleich.

4 99 … 100 Art. 44 a Reallohnerhöhung (Art. 15 BPG)

1 Der Bundesrat bestimmt nach Verhandlungen mit den Personalverbänden den Umfang der Reallohnerhöhung und den Zeitpunkt, in dem sie wirksam wird. Er kann Angestellte bestimmter Lohnklassen von einer Reallohnerhöhung ausschliessen, wenn es die Situation auf dem Arbeitsmarkt rechtfertigt, oder eine abgestufte Reallohnerhöhung nach Lohnklassen vornehmen.

2 Anspruch auf eine Reallohnerhöhung haben Angestellte, die im Zeitpunkt, in dem die Erhöhung wirksam wird, in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis stehen oder infolge freiwilligem vorzeitigem Altersrücktritt oder Übertritt zu einer anderen Verwaltungseinheit nach Artikel 1 Absatz 1 gekündigt haben.

3 Keine Reallohnerhöhung erhalten Angestellte, denen bei tieferer Funktionsbewertung der bisherige Lohn nominal garantiert ist (Art. 52 a ).

4 Die Reallohnerhöhung wird auf dem Lohn nach Artikel 36 und den Funktionszulagen nach Artikel 46 ausgerichtet. Die Höchstbeträge der Lohnklassen erhöhen sich jeweils im Umfang der Reallohnerhöhungen.

5 Ein zum gleichen Zeitpunkt des Inkrafttretens einer Reallohnerhöhung ausgerichteter Teuerungsausgleich nach Artikel 44 wird vor der Reallohnerhöhung vollzogen.

Art. 45 Vergütungen

(Art. 15 BPG)

1 Vergütungen können ausgerichtet werden für:

2 Das EFD regelt die Anrechnungsweise und die Höhe der Vergütung.

Art. 46 Funktionszulagen

(Art. 15 BPG)

1 An Angestellte, die Aufgaben mit besonderen Anforderungen und Beanspruchungen erfüllen, ohne dass eine dauerhafte Höhereinreihung gerechtfertigt ist, können Funktionszulagen ausgerichtet werden.

2 Die Funktionszulagen entsprechen höchstens dem Unterschied zwischen dem Höchstbetrag der Lohnklasse nach Arbeitsvertrag und dem Höchstbetrag der Lohn- 102 klasse der höher eingereihten Funktion. 103 Art. 47

Art. 48 Sonderzulagen

(Art. 15 BPG)

1 Zum Ausgleich von Risiken bei der Funktionsausübung und zur Abgeltung besonderer Verhältnisse können Sonderzulagen ausgerichtet werden.

2 Die Departemente regeln im Einvernehmen mit dem EFD den Kreis der Berechtigten, die zu berücksichtigenden Risiken und Verhältnisse, die Anrechnungsweise und die Höhe der Zulagen. 104 Art. 49 Leistungsprämien (Art. 15 BPG)

1 Überdurchschnittliche Leistungen und besondere Einsätze können mit Leistungsprämien abgegolten werden.

2 Angestellten mit Leistungen der Beurteilungsstufen 1 und 2 dürfen keine Leistungsprämien ausgerichtet werden. 105 Art. 49 a Spontanprämien (Art. 15 BPG)

1 Für die sofortige Abgeltung besonderer Einsätze und Leistungen können Spontanprämien in Form von Naturalien bis zum Gegenwert von 500 Franken ausgerichtet werden.

2 Angestellten mit Leistungen der Beurteilungsstufe 1 dürfen keine Spontanprämien ausgerichtet werden. 106 Art. 49 b Höhe der Prämien und Festlegung (Art. 15 BPG)

1 Die Leistungsund die Spontanprämien dürfen zusammen pro Kalenderjahr

15 Prozent des Höchstbetrags der Lohnklasse nach Arbeitsvertrag nicht überschreiten.

2 Die Bundesämter und die ihnen gleichzustellenden Verwaltungseinheiten setzen auf Antrag der direkten Vorgesetzten der Angestellten die Höhe der Leistungsund der Spontanprämien fest.

Art. 50 Arbeitsmarktzulage

(Art. 15 BPG)

1 Zur Gewinnung und Erhaltung ausgewiesenen Personals kann die zuständige Stelle nach Artikel 2 eine Arbeitsmarktzulage von bis zu 20 Prozent des Höchstbetrages 107 der Lohnklasse nach Arbeitsvertrag gewähren.

2 Für die Gewährung der Zulage ist die Zustimmung des EFD erforderlich. Der Bundesrat entscheidet über die Gewährung der Zulage an Angestellte nach Artikel 2 Absatz 1. 108 Anspruch auf Familienzulage Art. 51 Die Familienzulage wird bis zum vollendeten 18. Altersjahr des Kindes ausgerichtet. Für in Ausbildung stehende Kinder und für erwerbsunfähige Kinder (Art. 7 des BG 109 vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts) wird sie längstens bis zum vollendeten 25. Altersjahr ausgerichtet. 110 Art. 51 a Ergänzende Leistungen zur Familienzulage

1 Die zuständige Stelle nach Artikel 2 richtet der angestellten Person ergänzende Leistungen zur Familienzulage aus, sofern diese tiefer ist als:

2 Die Höhe der ergänzenden Leistungen entspricht der Differenz zwischen dem massgebenden Betrag nach Absatz 1 und der Familienzulage. Dabei werden zur Familienzulage hinzugerechnet:

3 Angestellte Personen mit einem Beschäftigungsgrad von weniger als 50 Prozent erhalten die ergänzenden Leistungen nur bei Vorliegen eines Härtefalls. Haben mehrere angestellte Personen für das gleiche Kind Anspruch auf Familienzulagen, so werden ihnen die ergänzenden Leistungen ausbezahlt, wenn der Beschäftigungsgrad insgesamt mindestens 50 Prozent beträgt.

4 Bei Versetzungen und Einsätzen im Ausland können den Angestellten ergänzende Leistungen zur Familienzulage ausgerichtet werden, selbst wenn ein Anspruch auf eine Familienzulage im Ausland im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a der 114 115 Familienzulagenverordnung vom 31. Oktober 2007 besteht.

5 Ergänzende Leistungen nach Absatz 4 werden auch für Stiefund Pflegekinder mit Wohnsitz im Ausland ausgerichtet, sofern die Voraussetzungen nach den Artikeln 4 116 117 und 5 der Familienzulagenverordnung vom 31. Oktober 2007 erfüllt sind. 118 Art. 51 b Zulage für Verwandtschaftsunterstützung Der halbe Betrag der Zulage nach Artikel 51 a Absatz 1 Buchstabe b kann ausgerichtet werden an Angestellte:

3. Abschnitt: Funktionsbewertung

Art. 52 Funktionsbewertung

(Art. 15 BPG)

1 Jede Funktion wird bewertet und einer Lohnklasse zugewiesen.

2 Vor ihrem Entscheid über die Zuweisung der einzelnen Funktionen zu einer Lohnklasse holt die zuständige Stelle nach Artikel 2 das Gutachten der Bewertungsstelle nach Artikel 53 ein.

3 Massgebend für die Bewertung sind die erforderliche Vorbildung, der Umfang des Aufgabenkreises sowie das Mass der betrieblichen Anforderungen, Verantwortlichkeiten und Gefährdungen.

4 Das EFD bestimmt die Funktionen, die in der Bundesverwaltung einheitlich eingereiht werden, und regelt deren Zuweisung zu den Lohnklassen.

5 Die Departemente regeln im Einvernehmen mit dem EFD die Einreihung der Funktionen, die allein in ihrem Zuständigkeitsbereich liegen.

6 Die zuständige Stelle nach Artikel 2 kann bis 5 Prozent der Stellen der Klassen 1–

31 in Bezug auf die ordentliche Bewertung eine Klasse höher einreihen; Voraussetzung dafür ist eine durch die angestellte Person begründete Funktionserweiterung. Unter der gleichen Voraussetzung können in jedem Departement bis 5 Prozent der Stellen der Klassen 32 und höher, mit Ausnahme der Stellen nach Artikel 2 bis Absätze 1 und 1 , in Bezug auf die ordentliche Bewertung eine Klasse höher einge- 119 reiht werden.

7 120 … 7bis Sind die Voraussetzungen für die Höherbewertung gemäss Absatz 6 nicht mehr gegeben, so werden die Lohnklasse und der Lohn im Arbeitsvertrag angepasst. 121 Artikel 52 a ist nicht anwendbar.

8 Für Personal, das sich in Ausbildung befindet oder aufgrund besonderer Verhältnisse angestellt wird, kann das EFD einen Maximallohn festlegen, der niedriger ist 122 als der Höchstbetrag der Lohnklasse 1. 123 Tieferbewertung einer Funktion Art. 52 a

1 Muss aus Gründen, die nicht bei der angestellten Person liegen, eine Funktion tiefer bewertet oder eine tiefer bewertete Funktion zugewiesen werden, so wird die Lohnklasse im Arbeitsvertrag angepasst. Übersteigt der Lohn den Höchstbetrag der neuen Lohnklasse, so bleibt er während zwei Jahren unverändert. Er wird während dieser Frist vom Teuerungsausgleich und von einer Lohnentwicklung nach Artikel 39 ausgenommen, bis er den Betrag nicht mehr übersteigt, der aufgrund der Funktionsbewertung gerechtfertigt ist. Nach spätestens zwei Jahren wird der Lohn 124 an die neue Lohnklasse angepasst. 1bis Bei Angestellten nach Artikel 26 Absatz 5 beträgt die Frist für die Anpassung 125 des Lohnes an die neue Lohnklasse maximal vier Jahre.

2 Muss aus Gründen, die nicht bei der angestellten Person liegen, die Funktion einer Person, die das 55. Altersjahr zurückgelegt hat, tiefer bewertet oder eine tiefer bewertete Funktion zugewiesen werden, so wird die Lohnklasse im Arbeitsvertrag angepasst. Der Lohn bleibt unverändert und wird vom Teuerungsausgleich und von einer Lohnentwicklung nach Artikel 39 ausgenommen, bis er den Betrag nicht mehr übersteigt, der aufgrund der Funktionsbewertung gerechtfertigt ist. Angestellte nach 126 Artikel 26 Absatz 5 sind von dieser Bestimmung ausgenommen.

3 Der Bundesrat kann den Lohn einer angestellten Person, die vor der Neubewertung ihrer Funktion das 55. Altersjahr zurückgelegt hat und in der Lohnklasse 32 oder höher eingereiht war, nach zwei Jahren anpassen, sofern der Höchstbetrag der neuen Lohnklasse mehr als 10 Prozent unter demjenigen der bisherigen Lohnklasse liegt. 127 Art. 52 b Stellvertretung

1 Die vollumfängliche und dauernde Stellvertretung des oder der Vorgesetzten wird in der Regel mit einer zusätzlichen Lohnklasse abgegolten. Davon kann insbesondere dann abgewichen werden, wenn die Angestellten:

2 Bei Wegfall der Stellvertretung richtet sich die Lohngarantie nach Artikel 52 a . 128 Art. 53 Bewertungsstellen (Art. 15 BPG)

1 Bewertungsstellen für die Funktionen in der Bundesverwaltung sind:

32 bis 38;

2 Die Departemente können einen Teil der Bewertungskompetenzen an die ihnen direkt unterstellten Gruppen und Bundesämter delegieren. 129 Art. 54 – 55

4. Abschnitt: Sozialleistungen

Art. 56 Lohnanspruch bei Krankheit und Unfall

(Art. 29 BPG)

1 Bei Arbeitsverhinderung wegen Krankheit oder Unfall bezahlt der Arbeitgeber den vollen Lohn nach Artikel 15 und 16 BPG während 12 Monaten.

2 Nach Ablauf dieser Frist bezahlt der Arbeitgeber während 12 Monaten 90 Prozent des Lohnes. Die Summe des gekürzten Lohnes darf nicht geringer sein als die Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung oder als die Leistungen der PUBLICA, auf die der Angestellte bei Invalidität Anspruch hätte.

3 Die Lohnfortzahlung nach Absatz 2 kann in begründeten Ausnahmefällen bis zum Abschluss der medizinischen Abklärungen oder bis zur Ausrichtung einer Rente, längstens aber um weitere 12 Monate, weitergeführt werden.

4 Voraussetzung für die Leistungen nach den Absätzen 1–3 ist, dass ein Arztzeugnis vorliegt und die ärztlichen Anordnungen befolgt werden. Die zuständige Stelle nach Artikel 2 kann eine Untersuchung durch einen Vertrauensarzt oder eine Vertrauensärztin oder durch den ärztlichen Dienst veranlassen.

5 Arbeiten die Angestellten nach Beginn der Arbeitsverhinderung zwischenzeitlich wieder entsprechend ihrem Beschäftigungsgrad, so verlängern sich die Fristen nach den Absätzen 1–3 um die Anzahl der Tage, an denen die ganze tägliche Sollarbeits- 130 zeit geleistet und die Anforderungen gemäss Stellenbeschrieb erfüllt werden.

6 Bei einer Arbeitsverhinderung infolge einer neuen Krankheit oder eines neuen Unfalls beginnen die Fristen nach den Absätzen 1–3 neu zu laufen. Das erneute Auftreten einer Krankheit oder von Unfallfolgen gilt als neue Krankheit beziehungsweise neuer Unfall, wenn die angestellte Person zuvor während mindestens zwölf Monaten ununterbrochen entsprechend ihrem Beschäftigungsgrad arbeitsfähig 131 war. Kurze Abwesenheiten werden nicht berücksichtigt.

7 Wird einer angestellten Person nach Artikel 31 a Absatz 5 gekündigt, so besteht die Lohnfortzahlungspflicht nach den Absätzen 1 und 2 solange weiter, wie sie nach dem gekündigten Arbeitsverhältnis gedauert hätte. Der Lohn nach dem neuen Arbeitsverhältnis und die finanziellen Leistungen der Invalidenversicherung sowie von 132 PUBLICA werden dabei angerechnet.

8 Nach Ablauf der Fristen nach den Absätzen 1–3 besteht unabhängig vom Weiter- 133 bestehen des Arbeitsverhältnisses kein Anspruch mehr auf Lohn.

9 Bei befristeten Arbeitsverhältnissen endet die Lohnfortzahlung nach den Absät- 134 zen 1 und 2 spätestens mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses. 135 Leistungen bei Krankheit und Unfall während Dienstreisen Art. 56 a im Ausland (Art. 29 BPG) Bei Krankheit oder Unfall während Dienstreisen im Ausland übernimmt der Arbeitgeber die von den privaten Versicherungen der Angestellten nicht gedeckten Kosten derjenigen Leistungen, die in der Schweiz im Rahmen des Bundesgesetzes vom 136 18. März 1994 über die Krankenversicherung und des Bundesgesetzes vom 137 20. März 1981 über die Unfallversicherung rückvergütet werden.

Art. 57 Kürzung des Lohnanspruchs

(Art. 29 BPG)

1 Die Sozialzulagen werden auch während der Lohnfortzahlung nach Artikel 56 Absätze 2 und 3 ungekürzt ausgerichtet; danach entfällt der Anspruch.

2 Die Kürzung nach Artikel 56 unterbleibt, wenn die Arbeit infolge eines Berufsunfalles oder einer gleichzusetzenden Berufskrankheit ausgesetzt werden muss.

3 Der Lohnanspruch ist zu kürzen oder zu entziehen, wenn die angestellte Person eine Krankheit oder einen Unfall absichtlich oder grobfahrlässig herbeigeführt oder sich bewusst einer aussergewöhnlichen Gefahr oder einem Wagnis ausgesetzt hat.

4 Die zuständige Stelle kann den Lohnanspruch nach Artikel 56 Absätze 1–3 kürzen oder in schweren Fällen entziehen, wenn die angestellte Person ohne triftigen Grund 138 ihre Mitwirkung an den Eingliederungsmassnahmen nach Artikel 11 a verweigert.

Art. 58 Anrechnung von Leistungen der Sozialversicherungen auf den Lohn

(Art. 29 Abs. 3 BPG)

1 Auf den Lohnanspruch bei Krankheit und Unfall werden Leistungen der Militärversicherung, der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) oder einer andern obligatorischen Unfallversicherung dem Beschäftigungsgrad entsprechend angerechnet. Die Renten und Taggelder der Invalidenversicherung werden dem Beschäftigungsgrad entsprechend so weit angerechnet, als diese zusammen mit dem Lohn, einschliesslich der angerechneten Leistungen der Militärversicherung, der SUVA oder einer andern obligatorischen Unfallversicherung den ungekürzten 139 Anspruch übersteigen.

2 Der Anspruch wird nach den Grundsätzen des jeweiligen Versicherungsträgers gekürzt, wenn sich die Person auf Kosten der Militärversicherung, der SUVA oder einer andern obligatorischen Unfallversicherung oder der Invalidenversicherung in einer Heilanstalt aufhält.

Art. 59 Militär-, Zivilschutzund ziviler Ersatzdienst

(Art. 29 Abs. 1 BPG)

1 Bei Arbeitsaussetzung wegen obligatorischen schweizerischen Militärund Zivilschutzdienstes und während der Dauer des zivilen Ersatzdienstes wird der ungekürzte Lohn ausgerichtet. Die gesetzlichen Erwerbsausfallentschädigungen fallen an den Arbeitgeber.

2 Wird während der Dienstleistung eine Soldzulage bezogen, so wird der Lohn um den entsprechenden Betrag gekürzt.

3 Für die Dauer der Grundausbildung kann der Lohn, soweit er die Höhe der Erwerbsausfallentschädigung übersteigt, zurückgefordert werden, wenn die Anstellung weniger als 4 Jahre gedauert hat.

4 Bei freiwilliger Dienstleistung kann der Lohn während höchstens 10 Arbeitstagen pro Jahr ausgerichtet werden.

5 Die Sozialzulagen werden ungekürzt ausgerichtet. 140 Art. 60 Lohnfortzahlung bei Mutterschaft (Art. 29 Abs. 1 BPG)

1 Bei Arbeitsaussetzung wegen Mutterschaft werden der Angestellten während 141 4 Monaten der volle Lohn und die Sozialzulagen ausgerichtet.

2 Die Angestellte kann auf Wunsch maximal 2 Wochen vor der errechneten Geburt die Arbeit aussetzen.

3 Endet der Lohnanspruch nach Absatz 1 vor Ablauf des Anspruchs auf Mutter- 142 schaftsentschädigung nach dem Erwerbsersatzgesetz vom 25. September 1952 , weil diese Entschädigung aufgeschoben wurde, so wird der Angestellten zwischen dem Ende des Lohnanspruchs und dem Ablauf des Anspruchs auf Mutterschaftsentschädigung nur diese ausbezahlt.

4 Kantonale Regelungen bleiben vorbehalten. 143 Art. 60 a Reduktion des Beschäftigungsgrads nach der Geburt oder Adoption

1 Die Eltern haben ab der Geburt oder Adoption und die eingetragenen Partner und Partnerinnen ab der Geburt eines oder mehrerer Kinder Anspruch auf eine Reduktion des Beschäftigungsgrads in ihrer Funktion um höchstens 20 Prozent. Der Be- 144 schäftigungsgrad darf dabei nicht unter 60 Prozent fallen.

2 Der Anspruch auf Reduktion des Beschäftigungsgrads ist innerhalb von 12 Monaten nach der Geburt oder der Adoption geltend zu machen.

3 Die Arbeit mit reduziertem Beschäftigungsgrad beginnt spätestens am ersten Tag nach Ablauf der zwölfmonatigen Frist nach Absatz 2.

Art. 61 Lohnfortzahlung bei Adoption

145 (Art. 17 a Abs. 4 BPG)

1 Bei Arbeitsaussetzung wegen Aufnahme von Kleinkindern zur Pflege und Erziehung zwecks späterer Adoption wird der Lohn während 2 Monaten ausgerichtet.

2 Arbeiten beide Adoptiveltern bei der Bundesverwaltung, so besteht der Anspruch nur für einen Elternteil. Sie können die zweimonatige Arbeitsaussetzung nach eigenem Ermessen aufteilen.

3 146 Kantonale Regelungen bleiben vorbehalten.

Art. 62 Lohnfortzahlung im Todesfall

(Art. 29 Abs. 2 BPG)

1 Beim Tod einer angestellten Person erhalten die Hinterbliebenen einen Nachgenuss des Lohnes in der Höhe eines Sechstels des Jahreslohnes.

2 In gleichem Masse wird die Zulage für Verwandtschaftsunterstützung nach Arti- 147 kel 51 b ausgerichtet.

Art. 63 Leistungen bei Berufsunfall

(Art. 29 Abs. 1 und 2 BPG)

1 Bei Körperverletzung, Invalidität oder Tod als Folge eines Berufsunfalls oder bei Schädigungen infolge einer einem Berufsunfall gleichzustellenden Berufskrankheit richtet der Arbeitgeber der betroffenen Person beziehungsweise deren Hinterbliebenen Leistungen aus, sofern die Gesamtheit der Leistungen aus den Sozialversicherungen den massgebenden Verdienst nicht erreicht. Zur Deckung von ausserordentlichen Aufwendungen, die im Zusammenhang mit dem Ereignis stehen, können einmalige Beiträge ausgerichtet werden.

2 Das EFD hat folgende Aufgaben:

5. Abschnitt: Arbeitszeit, Ferien, Urlaub

Art. 64 Arbeitszeit

(Art. 17 BPG)

1 Die durchschnittliche Wochenarbeitszeit beträgt 41,5 Stunden. Für teilzeitbeschäftigte Angestellte reduziert sie sich entsprechend dem Beschäftigungsgrad. Vorbehal- 148 ten bleiben abweichende Regelungen für das Kader.

2 149 … 2bis 150

3 Wo besondere Verhältnisse eine längere Arbeitszeit erfordern, kann die wöchentliche Arbeitszeit vorübergehend auf höchstens 45 Stunden verlängert werden. Der entsprechende Ausgleich hat innerhalb eines Jahres zu erfolgen.

4 Soweit es betrieblich möglich ist, werden den Angestellten flexible Arbeitszeitmo- 151 delle sowie die Möglichkeit zur Teilzeitarbeit und zum Jobsharing angeboten. 4bis Die Angestellten leisten ihre Arbeitszeit mit den Arbeitszeitmodellen der Jahresarbeitszeit oder der Vertrauensarbeitszeit gemäss Artikel 64 a . Die Departemente können aus betrieblichen Gründen zusätzlich das Arbeitszeitmodell der gleitenden 152 Arbeitszeit anbieten.

5 Für regelmässige und angeordnete Arbeit zwischen 20 und 24 Uhr erhalten die Angestellten einen Zeitzuschlag von 10 Prozent.

6 Der Zeitzuschlag für Nachtarbeit zwischen 24 und 4 Uhr beträgt 30 Prozent. Dieser wird ebenfalls für Nachtarbeit zwischen 4 und 5 Uhr gewährt, sofern der Arbeitsbeginn auf die Zeit vor 4 Uhr fällt. Mit Beginn des Kalenderjahres, in dem die angestellte Person das 55. Altersjahr vollendet, wird der Zeitzuschlag von 30 auf

40 Prozent erhöht.

7 Angestellten der industriellen Betriebe kann der Arbeitgeber anstelle der Zuschläge nach den Absätzen 5 und 6 diejenigen nach Artikel 17 b des Arbeitsgesetzes vom 153 154 13. März 1964 ausrichten. 155 Vertrauensarbeitszeit Art. 64 a (Art. 17 BPG)

1 Angestellte mit Vertrauensarbeitszeit sind von der Erfassung der Arbeitszeit befreit. Sie können keine Mehrarbeit, Überzeit und Gleitzeit kompensieren.

2 Für Angestellte der Lohnklassen 30–38 ist Vertrauensarbeitszeit obligatorisch.

3 Angestellte der Lohnklassen 24–29 können Vertrauensarbeitszeit mit ihren Vorgesetzten vereinbaren.

4 Angestellte, die vom Arbeitgeber zusätzliche Beiträge nach Artikel 3 Absatz 2 156 Buchstabe a oder b der Verordnung vom 20. Februar 2013 über die Pensionierung von Angehörigen der besonderen Personalkategorien erhalten, sind von der Vertrau- 157 ensarbeitszeit ausgeschlossen.

5 Anstelle der Kompensation für Mehrarbeit, Überzeit und Gleitzeit erhalten Angestellte mit Vertrauensarbeitszeit eine jährliche Entschädigung in Form einer Barvergütung von 6 Prozent des Jahreslohnes. Die Angestellten können sich im Einvernehmen mit den Vorgesetzten anstelle der Barvergütung ausnahmsweise zehn 158 Ausgleichstage oder 100 Stunden auf ein Sabbaticalkonto gutschreiben lassen.

6 Die Ausgleichstage sind in dem Kalenderjahr zu beziehen, in welchem der Anspruch entsteht. Ist dies wegen Krankheit, Unfall oder Mutterschaftsurlaub nicht möglich, so sind sie im Folgejahr zu beziehen. Werden die Ausgleichstage aus anderen Gründen nicht bezogen, verfallen sie entschädigungslos.

Art. 65 Mehrarbeit und Überzeit

(Art. 17 BPG)

1 Bei ausserordentlicher Geschäftslast oder wegen dringender Arbeit kann die zuständige Stelle nach Artikel 2 Mehrarbeit und Überzeit anordnen.

2 Arbeitszeit über der vertraglich vereinbarten Grenze eines Vollzeitpensums kann als Überzeit anerkannt werden, wenn die Zeitreserven der gleitenden und flexiblen Arbeitszeit ausgeschöpft sind.

3 Arbeitszeit kann als Mehrarbeit anerkannt werden, wenn teilzeitbeschäftigte Angestellte mehr als die vereinbarte Arbeitszeit, jedoch weniger als ein Vollzeitpensum arbeiten und die Zeitreserven der gleitenden und flexiblen Arbeitszeit ausgeschöpft sind.

4 Mehrarbeit und Überzeit sind durch Freizeit von gleicher Dauer auszugleichen. Die Vorgesetzten schaffen in ihren Bereichen die entsprechenden Voraussetzungen.

5 Ist der Ausgleich durch Freizeit nicht möglich, so kann in begründeten Fällen eine Barvergütung für jährlich höchstens 150 Stunden Mehrarbeit und Überzeit ausgerichtet werden. Diese beträgt:

45 Stunden: 100 Prozent des auf die Stunde umgerechneten Lohnes;

6 Angestellten, die über der 23. Lohnklasse eingereiht sind, kann nur ausnahmsweise eine Barvergütung ausgerichtet werden. Für die Ausrichtung einer Barvergütung an Angestellte nach Artikel 2 Absatz 1 ist die Zustimmung des EFD erforderlich.

7 Es dürfen insgesamt höchstens 100 Stunden Mehrarbeit und Überzeit auf das 159 folgende Kalenderjahr oder auf ein Sabbaticalkonto übertragen werden. 160 Art. 66 Feiertage (Art. 17 BPG)

1 An Feiertagen, die auf einen Arbeitstag fallen, wird bezahlter Urlaub gewährt.

2 Als ganze Feiertage gelten Neujahr, der Berchtoldstag, der Karfreitag, der Ostermontag, Auffahrt, der Pfingstmontag, der Bundesfeiertag, Weihnachten und der Stephanstag. Als halbe Feiertage gelten der 24. und der 31. Dezember.

3 Für andere am Arbeitsort offizielle Feiertage, die auf einen Arbeitstag fallen und an denen die Angestellten nicht arbeiten, muss die Sollarbeitszeit im Verlauf des Jahres voroder nachgeholt oder durch Ferientage kompensiert werden.

4 Gilt ein Feiertag nach Absatz 2 am Arbeitsort nicht als offizieller Feiertag, so können die Angestellten an diesem Tag arbeiten. Der dabei nicht benötigte bezahlte Urlaub kann in dem Kalenderjahr nachbezogen werden, in dem der Anspruch entsteht.

Art. 67 Ferien

(Art. 17 BPG)

1 Die Angestellten haben pro Kalenderjahr Anspruch auf Ferien von:

2 Ferien sind derart anzusetzen, dass der Ablauf der Arbeiten nicht beeinträchtigt und die Erholung gewährleistet wird.

3 Ferien sind in dem Kalenderjahr zu beziehen, in welchem der Anspruch entsteht. Ist dies aus zwingenden betrieblichen Gründen oder wegen Krankheit oder Unfall nicht möglich, so sind sie im Folgejahr zu beziehen.

4 162 … 163 Art. 67 a Ferienkürzung (Art. 17 a BPG)

1 Ferien werden im Verhältnis zur Dauer der Abwesenheit gekürzt, wenn die angestellte Person die Arbeit während eines Kalenderjahres länger aussetzt als:

2 Bei der Berechnung der Kürzung nach Absatz 1 Buchstabe a werden die ersten

66 Abwesenheitstage nicht berücksichtigt. Als Abwesenheitstage gelten dabei Arbeitstage, an denen die angestellte Person nicht entsprechend ihrem Beschäftigungsgrad gearbeitet hat.

3 Für die Berechnung der Kürzung der Ferien nach Absatz 1 werden die Vollund Teilabwesenheiten zusammengezählt und durch die Anzahl Arbeitstage des entsprechenden Jahres dividiert.

Art. 68 Urlaub

(Art. 17 BPG)

1 Müssen oder wollen Angestellte die Arbeit aussetzen, so haben sie bei der zuständigen Stelle nach Artikel 2 ein begründetes Gesuch um bezahlten, teilweise bezahlten oder unbezahlten Urlaub einzureichen.

2 Die zuständige Stelle berücksichtigt bei ihrem Entscheid in angemessener Weise den Grund sowie die Arbeitssituation. Sie kann in begründeten Fällen auch die Leistungen und das Verhalten berücksichtigen.

3 Urlaube dürfen von der zuständigen Stelle nicht für mehr als 3 Jahre gewährt 164 werden. Ausnahmen nach Artikel 88 Absatz 1 Buchstabe a bleiben vorbehalten.

6. Abschnitt: Weitere Leistungen des Arbeitgebers

Art. 69 Arbeitsgeräte, Material

(Art. 18 Abs. 1 BPG)

1 Die Angestellten werden mit den Arbeitsgeräten und dem Material ausgerüstet, die sie zur Ausführung der Arbeit benötigen.

2 Verwenden Angestellte im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber eigene Arbeitsgeräte und Materialien, so kann ihnen dafür eine Vergütung ausgerichtet werden.

3 Die Bestimmungen nach den Absätzen 1 und 2 gelten auch für Angestellte, die im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber volloder teilzeitlich an ihrem Wohnort arbeiten. Nicht vergütet wird die Miete der zu Arbeitszwecken benutzten privaten Räumlichkeiten. Aus wichtigen Gründen kann die zuständige Stelle nach Artikel 2 ausnahmsweise Mieten vergüten.

4 Die Departemente regeln die Einzelheiten für ihre Bereiche. Insbesondere bestimmen sie über die Notwendigkeit der zu verwendenden Arbeitsgeräte und Materialien.

Art. 70 Dienstkleidung

(Art. 18 Abs. 1 und 21 Abs. 1 Bst. c BPG)

1 Dienstkleider, die die Angestellten zu tragen verpflichtet sind, werden unentgeltlich abgegeben, insbesondere wenn:

2 In den Fällen nach Absatz 1 Buchstaben b oder c kann an Stelle der Abgabe von Dienstkleidern eine Entschädigung ausgerichtet werden, wenn es die Verhältnisse erfordern.

3 Die Departemente regeln die Einzelheiten für ihre Bereiche.

Art. 71 Persönliche Dienstfahrzeuge

(Art. 18 Abs. 1 BPG)

1 Wo die Erfüllung der Aufgaben es erfordert, können persönliche Dienstfahrzeuge zugeteilt werden.

2 Über die Zuteilung persönlicher Dienstfahrzeuge entscheiden:

Art. 72 Spesen

(Art. 18 Abs. 2 BPG)

1 Den Angestellten werden die Auslagen ersetzt, die ihnen durch berufliche Einsätze 165 entstehen.

2 Das EFD regelt die Vergütungen für:

Art. 73 Treueprämie

(Art. 32 Bst. b BPG)

1 Nach 5 Anstellungsjahren und jeweils nach 5 weiteren Anstellungsjahren wird bis zur Vollendung des 45. Anstellungsjahres eine Treueprämie ausgerichtet.

2 Die Treueprämie besteht aus:

3 Die Treueprämie wird grundsätzlich als Barbetrag ausgerichtet. Die Angestellten können sie im Einvernehmen mit den Vorgesetzten ausnahmsweise als bezahlten 167 Urlaub beziehen.

4 Die zuständige Stelle nach Artikel 2 kann die Treueprämie Angestellten, deren Leistungen oder Verhalten nur teilweise genügen, ganz oder teilweise verweigern.

5 Für die Berechnung der Anzahl Anstellungsjahre zählen unabhängig vom Beschäftigungsgrad die ununterbrochenen Arbeitsverhältnisse bei Arbeitgebern nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben f und g BPG sowie in Verwaltungseinheiten nach Artikel 1. Die Lehrzeit nach der Gesetzgebung über die Berufsbildung und die damit 168 verbundenen Praktika werden nicht berücksichtigt.

Art. 74 Erfindungen, Verbesserungsvorschläge

(Art. 32 Bst. c BPG)

1 Die Departemente schaffen die Voraussetzungen für ein innovatives Verhalten der Angestellten und für die Entwicklung und Umsetzung von Erfindungen und Verbesserungsvorschlägen.

2 Die Verwirklichung von Innovationen kann mit einer Barprämie oder mit anderen Leistungen im entsprechenden Gegenwert belohnt werden.

Art. 75 Unterstützung von Einrichtungen zu Gunsten des Personals

169 (Art. 32 Bst. e BPG)

1 Zur Erleichterung der Arbeitsbedingungen oder der persönlichen Arbeitsorganisation kann der Arbeitgeber Einrichtungen zu Gunsten des Personals unterstützen, so insbesondere:

2 Zudem können vorteilhafte Konditionen auf Sparkapitalien bei der Sparkasse 170 Bundespersonal gewährt werden.

3 Die Departemente können Anlässe zur Pflege der Beziehungen zwischen den aktiven und den pensionierten Angestellten unterstützen. 171 Art. 75 a Familienergänzende Kinderbetreuung (Art. 4 Abs. 2 Bst. i und 31 Abs. 2 BPG)

1 Der Arbeitgeber beteiligt sich an den Kosten der Angestellten für die familienergänzende Kinderbetreuung.

2 Das EFD regelt die Höhe der Beteiligung. 172 Art. 75 b Anspruch auf Vergütung von Kosten der familienergänzenden Kinderbetreuung (Art. 4 Abs. 2 Bst. i und 31 Abs. 2 BPG) Der angestellten Person werden Kosten der familienergänzenden Kinderbetreuung vergütet, wenn:

1 Der Anspruch auf Vergütung besteht längstens bis zum Schuleintritt des betreuten Kindes.

2 Der Anspruch auf Vergütung bleibt bestehen während:

3 Kein Anspruch auf Vergütung besteht bei unbezahltem Urlaub der angestellten Person oder des Partners oder der Partnerin. 175 Art. 76 Vergünstigungen für das Personal (Art. 32 Bst. g BPG) Das EFD legt die Vergünstigungen fest.

Art. 77 Verfahrensund Parteikosten

(Art. 18 Abs. 2 BPG)

1 Die Departemente erstatten den Angestellten, die infolge Ausübung ihrer dienstlichen Tätigkeit in ein Ziviloder Strafverfahren verwickelt werden, die Verfahrensund Parteikosten zurück, wenn:

2 Solange der Gerichtsentscheid aussteht, werden nur Kostengutsprachen geleistet. Aus wichtigen Gründen können ausnahmsweise Kostenvergütungen ausgerichtet werden, bevor der Entscheid vorliegt.

Art. 78 Ausrichtung von Entschädigungen

176 (Art. 19 Abs. 3 und 4 BPG)

1 177 Eine Entschädigung nach Artikel 19 Absatz 3 BPG erhalten: 178 Angestellte in Monopolberufen sowie Angestellte mit sehr spezialisierter a. Funktion;

2 Entschädigungen nach Artikel 19 Absatz 4 BPG können bei Auflösung des Ar- 179 beitsverhältnisses ausgerichtet werden:

3 Keine Entschädigung wird an Personen ausgerichtet:

4 Personen, die innerhalb eines Jahres nach der Auflösung des Arbeitsverhältnisses ein neues Arbeitsverhältnis bei einem Arbeitgeber nach Artikel 3 BPG eingehen, müssen die Entschädigung nach den Absätzen 1 und 2 ganz oder teilweise zurücker- 182 statten.

5 Wird die Entschädigung in Raten ausgerichtet, so muss sie spätestens 12 Monate 183 nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses vollständig ausgerichtet sein. 184 Höhe der Entschädigung Art. 79 185 (Art. 19 Abs. 5 Bst. a BPG)

1 bis Die Entschädigung nach Artikel 78 Absätze 1, 2 und 2 entspricht mindestens 186 einem Monatslohn und höchstens einem Jahreslohn.

2 Bei Kündigungen aus einem Grund nach Artikel 26 Absatz 1 oder bei Kündigung des Arbeitsvertrages eines Generalsekretärs oder einer Generalsekretärin nach 187 Artikel 26 Absatz 3 entspricht die Entschädigung einem Jahreslohn.

3 Entschädigungen, die an Personen nach Artikel 2 Absatz 1 ausgerichtet werden, 188 sind durch den Bundesrat zu genehmigen.

4 Bei der Festsetzung der Entschädigungen werden insbesondere das Alter der Angestellten, deren berufliche und persönliche Situation, die gesamte Dauer ihrer Anstellung bei Verwaltungseinheiten nach Artikel 1 und die Kündigungsfrist berücksichtigt.

5 Die Berechnung der Entschädigung richtet sich nach den Bestandteilen des versicherbaren Lohnes nach Anhang 2, die am Tag der Fälligkeit der Entschädigung von der angestellten Person bezogen würden. Ausgenommen davon ist die Leistungs- 189 prämie.

6 7 190 und … 191 Art. 80 Ersatz von nicht gedeckten Schäden aufgrund von Ausschlussklauseln

1 Angestellten, die aufgrund ihrer beruflichen Tätigkeit ohne eigenes Verschulden einen Schaden erlitten haben und denen der Ersatz dieses Schadens aufgrund von Ausschlussklauseln von privat abgeschlossenen Zusatzversicherungen verweigert wird, werden die erlittenen Leistungseinbussen vergütet.

2 Der Arbeitgeber hört vor seinem Entscheid die Eidgenössische Finanzverwaltung an, sofern die Schadenersatzforderung den Betrag von 5000 Franken übersteigt. 7. Abschnitt: Leistungen des Arbeitgebers bei Versetzungen und Einsätzen im Ausland sowie bei internationalen Organisationen

Art. 81 Vergütung für Inkonvenienz und Mobilität

(Art. 18 Abs. 2 BPG)

1 Bei Versetzungen und Einsätzen im Ausland wird den Angestellten eine finanzielle Abgeltung für die sich aus dem Rotationsprinzip, der Versetzungspflicht und den schwierigen Lebensbedingungen im Ausland ergebenden Nachteile, Einschränkungen und Risiken ausgerichtet (Inkonvenienzvergütung). Die Höhe der Vergütung richtet sich insbesondere nach der Anzahl Versetzungen, der persönlichen Situation, dem Beschäftigungsgrad, dem Alter und der Aufenthaltsdauer am Arbeitsort.

2 Ab der dritten Versetzung wird eine Mobilitätsvergütung ausgerichtet. Angestellte, die der Versetzungspflicht unterstehen, erhalten diese Vergütung auch bei einem Arbeitsort in der Schweiz.

Art. 82 Vergütung von Auslagen

(Art. 18 Abs. 2 BPG)

1 Die mit dem Aufenthalt im Ausland und mit der ausgeübten Funktion entstandenen Auslagen werden den Angestellten vergütet.

2 Bei der Festsetzung der Vergütung von Auslagen werden die Mehrund Minderkosten, die durch den Aufenthalt im Ausland entstehen, in angemessener Weise berücksichtigt.

3 Die Mehrkosten werden namentlich vergütet in Form von:

4 Als Minderkosten werden berücksichtigt:

Art. 83 Kaufkraftausgleich

(Art. 18 Abs. 2 BPG)

1 Mit dem Kaufkraftausgleich werden Unterschiede zwischen dem Preisniveau von Konsumgütern und Dienstleistungen am Arbeitsort und dem entsprechenden Preisniveau in Bern ausgeglichen. Bei der Berechnung des Kaufkraftausgleichs wird den besonderen Verhältnissen, die sich auf die Lebenshaltungskosten am Arbeitsort auswirken, wie auch dem offiziellen Wechselkurs Rechnung getragen.

2 Dem positiven oder negativen Kaufkraftausgleich unterliegen ganz oder teilweise der Lohn, die ergänzenden Leistungen zur Familienzulage nach Artikel 51 a , die Zulage für Verwandtschaftsunterstützung, die Pauschalen für Öffentlichkeitsarbeit 192 und die Vergütungen von Auslagen am Arbeitsort.

3 193

Art. 84 Berücksichtigung der Steuerfreiheit

(Art. 18 Abs. 2 BPG)

1 Die den Angestellten aufgrund internationaler Vereinbarungen gewährte Steuerfreiheit wird bei der Festsetzung der Bezüge berücksichtigt.

2 Die Minderkosten werden von den in den Artikeln 81 und 82 genannten Vergütungen in Abzug gebracht.

Art. 85 Gewährung von Darlehen

(Art. 18 Abs. 2 BPG) Bei einer Versetzung ins Ausland kann den Angestellten zur Anschaffung bedeutender Einrichtungsund Ausrüstungsgegenstände oder für weitere Auslagen ein Darlehen gewährt werden.

Art. 86 Leistungen bei Krankheit

(Art. 29 BPG)

1 Der Arbeitgeber übernimmt die Mehrkosten der Versicherungen, die bedingt sind durch den Auslandaufenthalt des entsandten Personals, der Ehegatten, der eingetragenen Partnerinnen und Partner sowie der Kinder, für die Anspruch auf Familien- 194 zulagen besteht.

2 Die Versicherungspflicht, die Leistungen der Versicherung und der Bundesbeitrag können durch das EDA im Rahmen eines Kollektivversicherungsvertrages bei einer anerkannten Krankenkasse im Einvernehmen mit dem EFD geordnet werden.

Art. 87 Ersatz von Schäden

(Art. 18 Abs. 2 BPG)

1 Dem ins Ausland entsandten Personal, das ohne Verschulden, namentlich infolge von Kriegshandlungen, Revolution oder Aufruhr oder aus anderen durch seinen Auslandaufenthalt bedingten Gründen eine Vermögenseinbusse erlitten hat, kann eine Entschädigung gewährt werden.

2 Das EDA bestimmt den Betrag der Entschädigung im Einzelfall im Einvernehmen mit dem EFD.

Art. 88 Leistungen bei Einsatz in internationalen Organisationen

195 (Art. 17 a BPG)

1 Zur Förderung des Einsatzes von Angestellten in internationalen Organisationen kann insbesondere: 196 a. Interessierten bezahlter, teilweise bezahlter oder unbezahlter Urlaub von bis zu zehn Jahren Dauer gewährt werden;

2 Als internationale Organisationen im Sinne dieser Bestimmung gelten institutionelle Begünstigte nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a, b, c, h, i, j, k, l und m des 197 , die ihren Sitz in der Schweiz oder im Aus- Gaststaatgesetzes vom 22. Juni 2007 198 land haben.

3 Angestellte nach Artikel 2 Absatz 1 mit Ausnahme von Missionschefs und Missionschefinnen werden nach Beendigung ihres Einsatzes in internationalen Organisationen in der Funktion, die sie vor ihrer Beurlaubung innehatten, oder in einer anderen ihnen zumutbaren Funktion eingesetzt. Ist dies nicht möglich, so wird ihnen gestützt auf Artikel 10 Absatz 3 Buchstabe e BPG gekündigt und eine Abgangsent- 199 schädigung von bis zu einem Jahreslohn ausgerichtet.

4 a . Kapitel: Berufliche Vorsorge 200

1. Abschnitt: Massgebender Lohn

Art. 88 a Versicherbarer Lohn

(Art. 32 g Abs. 5 BPG)

1 Bei PUBLICA versichert werden im Rahmen der reglementarischen Bestimmungen der Lohn sowie die Lohnbestandteile nach Anhang 2. Nicht versichert werden 201 die Leistungen des Arbeitgebers nach den Artikeln 81–83.

2 Wird einer angestellten Person nach Artikel 52 a keine Teuerungszulage ausgerichtet oder wird ihr Lohn nach Artikel 56 Absätze 2 oder 3 herabgesetzt, so bleibt der bisherige versicherbare Lohn bis zu dem Zeitpunkt unverändert, in dem die Teuerungszulage wieder ausgerichtet wird oder der Lohnanspruch bei Krankheit oder 202 Unfall erlischt.

3 203

4 Im Fall von Massnahmen bei Umstrukturierungen oder Reorganisationen nach 204 Artikel 104 bestimmt sich der versicherbare Lohn nach dem Sozialplan.

Art. 88 b Meldung

(Art. 32 g Abs. 5 BPG) Der versicherbare Lohn wird PUBLICA von der zuständigen Stelle nach Artikel 2 als massgebender Lohn gemeldet.

2. Abschnitt: Leistungen des Arbeitgebers

Art. 88 c Beteiligung am Einkauf

(Art. 32 Bst. a BPG) Die zuständige Stelle nach Artikel 2 kann sich zulasten ihrer Personalkredite am reglementarischen Einkauf beteiligen, sofern bei Neuanstellungen der Vorsorgeschutz gemessen an der Funktion und Qualifikation der anzustellenden Person als unangemessen gering erscheint.

Art. 88 d Urlaub

(Art. 17 und 31 Abs. 5 BPG)

1 Während eines unbezahlten oder teilweise bezahlten Urlaubs bleibt der Versicherungsschutz während mindestens zwei Monaten unverändert.

2 Gewährt die zuständige Stelle nach Artikel 2 einen unbezahlten oder teilweise bezahlten Urlaub von mehr als zwei Monaten, so vereinbart sie mit der angestellten Person vor Urlaubsantritt, ob und wie die Versicherung und die Beitragspflicht ab dem dritten Urlaubsmonat weiter bestehen sollen.

3 Übernimmt die zuständige Stelle nach Artikel 2 ab dem dritten Urlaubsmonat die Arbeitgeberbeiträge oder die Risikoprämie nicht mehr, so meldet sie den Urlaub PUBLICA. Die angestellte Person kann den bisherigen Versicherungsschutz aufrechterhalten, indem sie nebst den eigenen Sparbeiträgen auch die Sparbeiträge des Arbeitgebers und die Risikoprämie bezahlt, oder die Versicherung auf die Risiken Tod und Invalidität beschränken.

4 Die während des Urlaubs von der angestellten Person geschuldeten Beiträge werden ihr nach der Wiederaufnahme der Arbeit vom Lohn abgezogen. bis 205 Art. 88 d Weiterführung der Vorsorge nach Lohnreduktion

1 Wird der versicherbare Lohn einer angestellten Person nach dem 58. Altersjahr um höchstens die Hälfte reduziert, so kann auf ihr Verlangen die Vorsorge für den 206 bisherigen Versicherungsschutz aufrechterhalten werden (Art. 33 a BVG ), indem sie neben den eigenen Sparbeiträgen auch die Sparbeiträge des Arbeitgebers und die Risikoprämie auf dem der Lohnreduktion entsprechenden Anteil des bisherigen versicherten Verdienstes bezahlt.

2 Bei generellen Lohnanpassungen, namentlich bei Reallohnerhöhungen und generellen Einreihungskorrekturen, verändern sich die bezahlten Beiträge auf dem der Lohnreduktion entsprechenden Anteil nicht.

3 Wird der Lohn im Interesse der zuständigen Stelle nach Artikel 2 reduziert, so kann sie sich zulasten der Personalkredite bis höchstens zur Hälfte an den Sparbeiträgen und an der Risikoprämie für die Weiterführung der Vorsorge beteiligen. Die Kostenbeteiligung kann befristet werden. ter 207 Weiterführung der Vorsorge nach Vollendung des 65. Altersjahres Art. 88 d Vereinbaren der Arbeitgeber und die angestellte Person eine Fortsetzung des Anstellungsverhältnisses über das 65. Altersjahr hinaus, so kann auf Verlangen der angestellten Person ihre Altersvorsorge bis zum Ende der Erwerbstätigkeit, höchstens je- 208 doch bis zur Vollendung des 70. Altersjahres weitergeführt werden (Art. 33 BVG ). In diesem Fall finanziert die zuständige Stelle die Sparbeiträge des Arbeitgebers.

Art. 88 e Berufsinvalidität

(Art. 32 j Abs. 2 BPG)

1 Die zuständige Stelle nach Artikel 2 beantragt bei PUBLICA die Ausrichtung einer 209 Berufsinvalidenleistung für angestellte Personen, wenn:

2 Die Einzelheiten des Anspruchs auf die Berufsinvalidenleistung sowie deren Art 212 und Höhe werden im Vorsorgereglement vom 15. Juni 2007 für die Angestellten und die Rentenbeziehenden des Vorsorgewerks Bund (VRAB) geregelt.

3 Für seine Angestellten im Flugdienst kann das VBS im Einvernehmen mit dem EFD von der Altersgrenze nach Absatz 1 Buchstabe a abweichen. 213 Art. 88 f Beteiligung des Arbeitgebers an der Finanzierung der Überbrückungsrente (Art. 32 k BPG)

1 Der Arbeitgeber beteiligt sich an der Finanzierung der Überbrückungsrente, wenn die angestellte Person:

2 Die ganze Überbrückungsrente entspricht höchstens der maximalen einfachen AHV-Altersrente.

3 Bei der Berechnung der versicherungstechnischen Kosten einer Überbrückungsrente werden die Anzahl Anstellungsjahre, der durchschnittliche Beschäftigungsgrad während der Anstellungsjahre und der prozentuale Anteil der zu beziehenden reglementarischen Altersrente berücksichtigt.

4 Für die Berechnung der Anstellungsjahre und des durchschnittlichen Beschäftigungsgrades zählen die Arbeitsverhältnisse bei Arbeitgebern nach Artikel 2 Absatz

1 Buchstaben f und g BPG sowie in Verwaltungseinheiten nach Artikel 1, sofern sie nicht während mehr als drei Jahren unterbrochen werden. Angebrochene Anstellungsjahre werden nach Vollendung des sechsten Monats als ganze Anstellungsjahre angerechnet. Die Lehrzeit nach der Gesetzgebung über die Berufsbildung und die 215 damit verbundenen Praktika werden nicht berücksichtigt.

5 Die prozentuale Beteiligung des Arbeitgebers an der Finanzierung der Überbrückungsrente richtet sich nach Anhang 1. Sie wird bei einer vorzeitigen Pensionierung nach dem vollendeten 62. Altersjahr für jedes Jahr, das bis zum vollendeten 25. Anstellungsjahr fehlt, um einen Fünfundzwanzigstel gekürzt.

6 Die Verwaltungseinheit, bei der die angestellte Person unmittelbar vor der vorzeitigen Pensionierung gearbeitet hat, prüft die Anspruchsvoraussetzungen und berechnet den durchschnittlichen Beschäftigungsgrad dieser Person.

3. Abschnitt: …

216 Art. 88 g– 88 j

4. Abschnitt: 217

Paritätisches Organ der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht und Pensionskasse des Personals der Bundesanwaltschaft 218

Art. 88 k

1 Die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht regelt die Zusammensetzung und das Wahl- 219 verfahren sowie die Organisation des paritätischen Organs für ihr Vorsorgewerk.

2 Zu Mitgliedern des paritätischen Organs dürfen nur fachkundige und zur Wahrnehmung ihrer Führungsaufgabe geeignete Personen gewählt werden. Soweit möglich sollen die Geschlechter und Amtssprachen angemessen vertreten sein.

3 Die Entschädigungen an die Mitglieder des paritätischen Organs werden von der Kassenkommission PUBLICA festgelegt. 220 Art. 88 l

5. Kapitel: Pflichten des Personals

Art. 89 Wohnort

(Art. 21 Abs. 1 Bst. a und 24 Abs. 2 Bst. a BPG) Die Departemente können im Einvernehmen mit dem EFD für einzelne Personalkategorien die Pflicht vorsehen, an einem bestimmten Ort zu wohnen, sofern dies aus dienstlichen Gründen erforderlich ist.

Art. 90 Dienstwohnung

(Art. 21 Abs. 1 Bst. b BPG)

1 Das EFD stellt die Grundsätze auf über die Nutzung von Dienstwohnungen und den dafür zu entrichtenden Betrag.

2 Die Departemente regeln die Einzelheiten für ihren Bereich. 221 Art. 91 Nebenbeschäftigung (Art. 23 BPG)

1 Die Angestellten melden ihren Vorgesetzten sämtliche öffentlichen Ämter und gegen Entgelt ausgeübten Tätigkeiten, die sie ausserhalb ihres Arbeitsverhältnisses ausüben. 1bis Unentgeltlich ausgeübte Tätigkeiten sind meldepflichtig, sofern Interessenkon- 222 flikte nicht ausgeschlossen werden können.

2 bis Die Ausübung der Ämter und Tätigkeiten nach den Absätzen 1 und 1 bedarf der 223 Bewilligung, wenn:

3 Wenn nicht im Einzelfall Interessenkonflikte ausgeschlossen werden können, wird die Bewilligung verweigert. Interessenkonflikte können insbesondere bei folgenden Tätigkeiten bestehen:

4 Die an einer schweizerischen Vertretung im Ausland eingesetzten Angestellten bedürfen für gegen Entgelt ausgeübte Tätigkeiten in jedem Fall einer Bewilligung des EDA. Für Angestellte der Karrieredienste des EDA gilt die Bewilligungspflicht auch während Einsätzen im Inland. Die Angestellten erstatten dem EDA periodisch Bericht über diese Tätigkeiten. Das EDA regelt die Modalitäten.

5 Das EDA kann für Begleitpersonen der an einer schweizerischen Vertretung im Ausland eingesetzten Angestellten eine Meldeund Bewilligungspflicht für gegen Entgelt ausgeübte Tätigkeiten vorsehen.

Art. 92 Ablieferungspflicht

(Art. 21 Abs. 2 BPG)

1 Üben Angestellte eine Tätigkeit zugunsten Dritter aufgrund ihres Arbeitsverhältnisses mit dem Bund aus, so müssen sie ein damit erzieltes Einkommen dem Bund abliefern, soweit es zusammen mit ihrem Lohn in einem Kalenderjahr 110 Prozent des Höchstbetrages der Lohnklasse nach Arbeitsvertrag übersteigt. Sie haben der 224 zuständigen Stelle nach Artikel 2 alle notwendigen Angaben zu machen.

2 Hat der Bund an der Ausübung einer Tätigkeit zu Gunsten Dritter ein wesentliches Interesse, so können die Angestellten von der Ablieferungspflicht ganz oder teilweise befreit werden.

3 Das EFD regelt die Festsetzung des anrechenbaren Einkommens und die Art und Weise der Ablieferung. 225 Art. 93 Annahme von Geschenken und sonstigen Vorteilen (Art. 21 Abs. 3 BPG)

1 Die Annahme von geringfügigen und sozial üblichen Vorteilen gilt nicht als Geschenkannahme im Sinne des Gesetzes. Als geringfügige Vorteile gelten Naturalgeschenke, deren Marktwert 200 Franken nicht übersteigt.

2 Angestellten, die an einem Beschaffungsoder Entscheidprozess beteiligt sind, ist auch die Annahme von geringfügigen und sozial üblichen Vorteilen untersagt, wenn:

3 Können Angestellte Geschenke aus Höflichkeitsgründen nicht ablehnen, so liefern sie diese der zuständigen Stelle nach Artikel 2 ab. Die Annahme aus Höflichkeit muss im Gesamtinteresse des Bundes liegen. Die Annahme und allfällige Verwertung solcher Geschenke erfolgt durch die zuständige Stelle nach Artikel 2 zugunsten der Eidgenossenschaft.

4 In Zweifelsfällen klären die Angestellten mit den Vorgesetzten die Zulässigkeit der Annahme von Vorteilen ab. 226 Art. 93 a Einladungen (Art. 21 Abs. 3 BPG)

1 Angestellte lehnen Einladungen ab, wenn deren Annahme ihre Unabhängigkeit oder ihre Handlungsfähigkeit beeinträchtigen könnte. Einladungen ins Ausland sind abzulehnen, ausser es liegt eine schriftliche Bewilligung der Vorgesetzten vor.

2 Angestellten, die an einem Beschaffungsoder Entscheidprozess beteiligt sind, ist die Annahme von Einladungen auch untersagt, wenn:

3 In Zweifelsfällen klären die Angestellten mit den Vorgesetzten ab, ob sie die Einladung annehmen dürfen.

Art. 94 Berufs-, Geschäftsund Amtsgeheimnis

(Art. 22 BPG)

1 Die Angestellten sind zur Verschwiegenheit über berufliche und geschäftliche Angelegenheiten verpflichtet, die nach ihrer Natur oder auf Grund von Rechtsvorschriften oder Weisungen geheim zu halten sind.

2 Die Pflicht zur Wahrung des Amtsund Berufsgeheimnisses bleibt auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses bestehen.

3 Die Angestellten dürfen sich als Partei, Zeuginnen oder Zeugen oder gerichtliche Sachverständige über Wahrnehmungen, die sie auf Grund ihrer Aufgaben oder in Ausübung ihrer Funktion gemacht haben und die sich auf ihre dienstlichen Aufgaben beziehen, nur äussern, wenn die zuständige Stelle nach Artikel 2 sie schriftlich dazu ermächtigt hat.

4 Vorbehalten bleibt Artikel 156 des Parlamentsgesetzes vom 13. Dezember 227 228 2002 . 229 Art. 94 a Ausstand (Art. 20 BPG)

1 Angestellte treten in den Ausstand, wenn sie aus einem persönlichen Interesse in einer Sache oder aus anderen Gründen befangen sein könnten. Der Anschein der Befangenheit genügt als Ausstandsgrund.

2 Als Befangenheitsgründe gelten namentlich:

3 Die Angestellten legen nicht vermeidbare Befangenheitsgründe den Vorgesetzten rechtzeitig offen. In Zweifelsfällen entscheiden diese über den Ausstand.

4 Für Angestellte, die eine Verfügung zu treffen oder diese vorzubereiten haben, gilt 230 Artikel 10 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 . 231 Art. 94 b Unabhängigkeit (Art. 23 BPG) Verwaltungseinheiten, die Aufsichts-, Veranlagungs-, Vergabeentscheide oder Entscheide von vergleichbarer Tragweite treffen oder vorbereiten, können mit Angestellten in der Funktion eines Generalsekretärs oder einer Generalsekretärin, eines Direktors oder einer Direktorin, eines stellvertretenden Direktors oder einer stellvertretenden Direktorin, eines Vizedirektors oder einer Vizedirektorin und den übrigen Mitgliedern der Geschäftsleitung bei Abschluss des Arbeitsvertrags vereinbaren, dass diese Angestellten während höchstens zwei Jahren nach Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses nicht bei einem Arbeitgeber oder für einen Auftraggeber tätig sind, der in den letzten zwei Jahren vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses massgeblich von einem der erwähnten Entscheide betroffen war. 232 Art. 94 c Eigengeschäfte (Art. 20 BPG)

1 Die Angestellten dürfen nicht öffentlich bekannte Informationen, von denen sie im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit Kenntnis erhalten, nicht verwenden, um für sich oder andere einen Vorteil zu erlangen.

2 Verfügen Angestellte insbesondere über nicht öffentlich bekannte Informationen, deren Bekanntwerden den Wert von Effekten und Devisen in voraussehbarer Weise beeinflussen kann, so dürfen sie keine Eigengeschäfte mit solchen Effekten oder Devisen tätigen. Der Kauf von Devisen zur Deckung des täglichen Bedarfs ist jederzeit gestattet.

3 Als Eigengeschäft gilt jedes Rechtsgeschäft:

4 Vorbehalten bleiben die börsenrechtlichen und die strafrechtlichen Bestimmungen. 233 Art. 94 d Konkretisierung der Verhaltenspflichten (Art. 20 BPG)

1 Die Departemente und Verwaltungseinheiten können Weisungen zu den Artikeln 91–94 c erlassen, um Interessenkonflikte, den Anschein von Interessenkonflikten und den Missbrauch von nicht öffentlich bekannten Informationen zu vermeiden.

2 Sie können namentlich die Annahme von geringfügigen und sozial üblichen Vorteilen und von Einladungen sowie die Eigenschäfte strenger regeln oder untersagen.

Art. 95 Besondere Pflichten des im Ausland eingesetzten Personals

(Art. 24 Abs. 2 Bst. b BPG)

1 Der Arbeitgeber kann von Angestellten, die im Ausland eingesetzt werden, verlangen zu melden, wenn sie:

2 Am Arbeitsort im Ausland dürfen die Angestellten kein öffentliches Amt bekleiden.

3 Das EDA kann für Begleitpersonen der an einer schweizerischen Vertretung im Ausland eingesetzten Angestellten eine Meldeund Bewilligungspflicht für öffent- 234 liche Ämter im Ausland vorsehen.

Art. 96 Aufhebung des Streikrechts

(Art. 24 Abs. 1 BPG) Die Ausübung des Streikrechts ist denjenigen Angehörigen der folgenden Personalkategorien untersagt, die wesentliche Aufgaben zum Schutz der Staatssicherheit, für die Wahrung von wichtigen Interessen in auswärtigen Angelegenheiten oder für die Sicherstellung der Landesversorgung mit lebensnotwendigen Gütern und Dienstleistungen erfüllen:

6. Kapitel: Verletzung der arbeitsrechtlichen Pflichten

236 Art. 97

Art. 98 Disziplinaruntersuchung

(Art. 25 BPG)

1 Die zuständige Stelle nach Artikel 2 eröffnet die Disziplinaruntersuchung und bezeichnet die Person, die mit der Untersuchung beauftragt wird. Mit der Disziplinaruntersuchung können auch Personen ausserhalb der Bundesverwaltung betraut werden.

2 Das erstinstanzliche Disziplinarverfahren wird durch das Verwaltungsverfahrens- 237 gesetz vom 20. Dezember 1968 geregelt.

3 Mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses endigt die Disziplinaruntersuchung automatisch.

4 Führt der gleiche Sachverhalt zu einer Disziplinaruntersuchung und zu einem Strafverfahren, so wird der Entscheid über Disziplinarmassnahmen bis zur Beendigung des Strafverfahrens aufgeschoben. Aus wichtigen Gründen kann ausnahmsweise vor Beendigung des Strafverfahrens über Disziplinarmassnahmen entschieden werden.

Art. 99 Disziplinarmassnahmen

(Art. 25 BPG)

1 Disziplinarmassnahmen können nur nach einer Untersuchung ausgesprochen werden.

2 Gegen Angestellte, die ihre arbeitsrechtlichen Pflichten fahrlässig verletzen, können folgende Disziplinarmassnahmen ergriffen werden:

3 Gegen Angestellte, die ihre arbeitsrechtlichen Pflichten vorsätzlich oder grobfahrlässig verletzen, können neben den Massnahmen nach Absatz 2 folgende Disziplinarmassnahmen ergriffen werden:

Art. 100 Verjährung

(Art. 25 BPG)

1 Die disziplinarische Verantwortlichkeit der Angestellten verjährt 1 Jahr nach Entdeckung der Verletzung der arbeitsrechtlichen Pflichten, auf alle Fälle 3 Jahre nach der letzten Verletzung dieser Pflichten.

2 Die Verjährung ruht, solange wegen des gleichen Sachverhalts ein Strafverfahren durchgeführt wird oder solange über Rechtsmittel noch nicht entschieden ist, die in der Disziplinaruntersuchung ergriffen wurden.

Art. 101 Haftung der Angestellten

(Art. 25 BPG) Die Haftung der Angestellten für Schaden, den sie dem Bund oder einem Dritten zufügen, sowie das Verfahren zur Geltendmachung dieses Schadens richten sich 239 nach dem Verantwortlichkeitsgesetz vom 14. März 1958 .

Art. 102 Strafrechtliche Verantwortlichkeit

(Art. 25 BPG)

1 Wenn bei einer Verletzung der arbeitsrechtlichen Pflichten zugleich der Tatbestand einer strafbaren Handlung nach eidgenössischem oder kantonalem Strafrecht in Betracht kommt, überweisen die Departemente die Akten mit den Einvernahmeprotokollen der Bundesanwaltschaft.

2 Die Einleitung von Strafverfahren gegen Angestellte richtet sich nach Artikel 7 der 240 Verordnung vom 30. Dezember 1958 zum Verantwortlichkeitsgesetz.

Art. 103 Freistellung vom Dienst

241 (Art. 25 BPG)

1 Ist eine korrekte Aufgabenerfüllung gefährdet, so kann die zuständige Stelle nach Artikel 2 die angestellte Person sofort vorsorglich vom Dienst freistellen oder sie in einer andern Funktion verwenden, wenn:

2 Sie kann zudem den Lohn und weitere Leistungen kürzen oder streichen. 242 Art. 103 a Freistellung nach Kündigung (Art. 25 BPG)

1 Wird das Arbeitsverhältnis durch die zuständige Stelle gekündigt, so kann diese die angestellte Person während der Kündigungsfrist nach Artikel 30 a von der Arbeit 243 freistellen, sofern das notwendige Vertrauen nicht mehr vorhanden ist.

2 Die angestellte Person muss ein bei anderen Arbeitoder Auftraggebern erzieltes Ersatzeinkommen melden. Dieses Einkommen wird vom Lohn abgezogen.

7. Kapitel: 244

Massnahmen und Leistungen des Arbeitgebers in besonderen Fällen

1. Abschnitt: Umstrukturierungen und Reorganisationen

Art. 104 Grundsätze

(Art. 19. Abs. 1 und 31 Abs. 4 und 5 BPG)

1 Die Departemente setzen alles daran, Massnahmen zur Umstrukturierung oder Reorganisation von Verwaltungseinheiten oder Tätigkeitsbereichen, die den Umbau oder Abbau einer oder mehrerer Stellen vorsehen, sozialverträglich und ökonomisch umzusetzen.

2 Die Verwaltungseinheiten führen einen Stellenabbau so durch, dass möglichst viele betroffene Angestellte in der Bundesverwaltung weiterbeschäftigt werden können. Dabei streben sie in erster Linie die Weiterbeschäftigung der Angestellten auf zumutbaren anderen Stellen, die berufliche Umorientierung und die berufliche Weiterbildung an.

3 Die Angestellten sind verpflichtet, an den eingeleiteten Massnahmen mitzuarbeiten und Initiative zu entwickeln, insbesondere bei der Suche nach einer zumutbaren anderen Stelle, bei einer beruflichen Umorientierung oder einer beruflichen Weiterbildung.

Art. 104 a Zumutbare Stellen

(Art. 31 Abs. 5 BPG)

1 Stellen in der Bundesverwaltung sind zumutbar, wenn:

2 In Abweichung von Absatz 1 Buchstabe a ist für Angestellte, die das 55. Altersjahr vollendet haben und deren Stelle in den Lohnklassen 24 oder höher eingereiht ist, eine Stelle in der Bundesverwaltung zumutbar, wenn diese höchstens fünf Lohnklassen tiefer eingereiht ist.

3 Stellen ausserhalb der Bundesverwaltung sind zumutbar, wenn die allgemeinen Anstellungsbedingungen und die Bedingungen für den Stellenwechsel vergleichbar sind.

Art. 104 b Information

(Art. 33 Abs. 1 BPG)

1 Die Verwaltungseinheiten informieren ihr Personal und die Personalorganisationen offen, frühzeitig und umfassend über bevorstehende Umstrukturierungen und Reorganisationen und die beabsichtigten Massnahmen.

2 Angestellte, die voraussichtlich nicht mehr in der Verwaltungseinheit weiterbeschäftigt werden können, müssen spätestens sechs Monate vor einer allfälligen Kündigung darüber informiert werden.

Art. 104 c Vereinbarung

(Art. 31 Abs. 5 BPG)

1 Die Verwaltungseinheiten schliessen mit den Angestellten, die von einer Umstrukturierung oder Reorganisation betroffen sind, Vereinbarungen ab.

2 Die Vereinbarungen enthalten die gemeinsam zu ergreifenden Massnahmen, deren Dauer, die Leistungen des Arbeitgebers sowie die Folgen einer Verletzung der Mitwirkungspflichten nach Artikel 104 Absatz 3.

Art. 104 d Weiterbeschäftigung auf einer anderen Stelle in der

Bundesverwaltung (Art. 31 Abs. 5 BPG)

1 Kann die angestellte Person auf einer anderen Stelle in der Bundesverwaltung weiterbeschäftigt werden, so bleibt sie nach Antritt dieser Stelle während dreier Monate bei der bisherigen Verwaltungseinheit angestellt und auf deren Lohnliste.

2 Übernimmt die neue Verwaltungseinheit die vermittelte Person nach Ablauf von drei Monaten, so schliesst sie mit ihr einen neuen Arbeitsvertrag ab. Der bisherige Arbeitsvertrag wird aufgelöst.

3 Erhält die vermittelte Person nach Ablauf von drei Monaten keinen neuen Arbeitsvertrag, so bleibt sie bei der bisherigen Verwaltungseinheit angestellt.

Art. 104 e Auflösung des Arbeitsverhältnisses

(Art. 10 Abs. 3 BPG)

1 Angestellten, die nicht bereit sind, eine Vereinbarung nach Artikel 104 c abzuschliessen, kann aus Gründen nach Artikel 10 Absatz 3 BPG gekündigt werden.

2 Ist die angestellte Person nicht bereit, eine andere zumutbare Stelle anzunehmen, so kündigt der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis gestützt auf Artikel 10 Absatz 3 Buchstabe d BPG.

3 Kann innerhalb von sechs Monaten nach Unterzeichnung der Vereinbarung keine andere zumutbare Stelle gefunden werden, so kündigt der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis gestützt auf Artikel 10 Absatz 3 Buchstabe e BPG.

Art. 104 f Finanzierung

1 Die Departemente finanzieren ihre Massnahmen nach Artikel 104 selbst.

2 Die Verwaltungseinheiten reservieren die notwendigen Mittel für die beruflichen Umorientierungen und Weiterbildungen.

Art. 105 Sozialplan

(Art. 31 Abs. 4 BPG)

1 Für den Fall von Umstrukturierungen und Reorganisationen, die den Abbau von Stellen vorsehen, wird ein Sozialplan festgelegt.

2 Der Sozialplan wird vom EPA zusammen mit den Personalverbänden erarbeitet.

3 Er wird von der Vorsteherin oder dem Vorsteher des EFD für den Bundesrat unterzeichnet.

Art. 105 a Vorzeitige Pensionierung nach Sozialplan

(Art. 31 Abs. 4 BPG)

1 Angestellte können frühestens ab dem vollendeten 60. Altersjahr und nach mindestens zehn ununterbrochenen Anstellungsjahren bei Verwaltungseinheiten nach Artikel 1 vorzeitig ganz oder teilweise nach Sozialplan pensioniert werden.

2 Die angestellte Person kann vorzeitig pensioniert werden, wenn sie nicht eine zumutbare andere Stelle abgelehnt hat und:

3 Ist die angestellte Person im Zeitpunkt ihrer vorzeitigen Pensionierung 60 bis 62 Jahre alt, so erhält sie die Altersrente, die ihr im Falle einer Pensionierung bei Vollendung des 63. Altersjahres zustünde, sowie eine vom Arbeitgeber vollständig finanzierte Überbrückungsrente.

4 Ist die angestellte Person in diesem Zeitpunkt mindestens 63 Jahre alt, so erhält sie neben ihrer reglementarischen Altersrente die vom Arbeitgeber vollständig finanzierte Überbrückungsrente.

5 Der im Zeitpunkt der vorzeitigen Pensionierung versicherungstechnisch nicht finanzierte Teil der Altersrente und der Überbrückungsrente wird vom Arbeitgeber über einen zentralen Kredit finanziert.

6 Die vorzeitigen Pensionierungen werden im Einvernehmen mit dem EPA vorgenommen. Diese Bestimmung gilt nicht für das VBS.

Art. 105 b Weitere Massnahmen und Leistungen nach Sozialplan

(Art. 31 Abs. 4 BPG)

1 Der Sozialplan kann weitere Leistungen vorsehen, namentlich:

2 Der Arbeitgeber kann aus triftigen Gründen zusätzlich zur vorzeitigen Pensionierung nach Sozialplan die folgenden Leistungen erbringen:

Art. 105 c Finanzierung

1 Das EPA beantragt die finanziellen Mittel für vorzeitige Pensionierungen nach Sozialplan mit dem Voranschlag.

2 Absatz 1 gilt nicht für das VBS. 2. Abschnitt: Leistungen des Arbeitgebers zur sozialen Sicherung des Personals

Art. 106 Leistungen bei einvernehmlicher Auflösung des Arbeitsverhältnisses

(Art. 19 Abs. 3 und 31 Abs. 5 BPG)

1 Der Arbeitgeber kann der angestellten Person, die das 60. Altersjahr vollendet hat, die Leistungen nach Artikel 105 b auch dann erbringen, wenn:

2 Betriebliche oder personalpolitische Gründe bestehen namentlich dann, wenn:

Art. 106 a Finanzierung

1 Die Leistungen bei einvernehmlicher Auflösung des Arbeitsverhältnisses werden vom zuständigen Departement im Einvernehmen mit dem EPA festgelegt und dem Personalkredit der Verwaltungseinheit belastet, die die Auflösung veranlasst hat.

2 Sie dürfen insgesamt einen Jahreslohn nicht übersteigen.

8. Kapitel: Mitwirkung und Sozialpartnerschaft

Art. 107 Sozialpartnerschaft

(Art. 33 BPG)

1 Ziel des Bundesrates ist eine intakte Sozialpartnerschaft.

2 Im Interesse der Mitsprache und Mitwirkung der Sozialpartner in personalrelevanten Angelegenheiten insbesondere bei Umstrukturierungen oder Reorganisationen werden sie frühzeitig und umfassend informiert; gegebenenfalls werden mit ihnen 248 Verhandlungen geführt.

3 Der Vorsteher oder die Vorsteherin des EFD schliesst im Rahmen der bundesrätlichen Vorgaben mit den anerkannten Bundespersonalverbänden periodisch eine Absichtserklärung bezüglich der Zusammenarbeit und den personalpolitischen 249 Zielen; sie wird dem Personal zur Kenntnis gebracht.

4 Das EFD nimmt die Rolle als Sozialpartner der anerkannten Bundespersonalverbände wahr, wenn die Bundesverwaltung oder mehrere Teile davon betroffen sind.

5 Die Departemente sind Sozialpartner der Bundespersonalverbände, wenn einzig ihr Bereich betroffen ist. Grundsätzliche Fragen sind mit dem EFD zu koordinieren.

Art. 108 Begleitausschuss der Sozialpartner

(Art. 33 Abs. 4 BPG)

1 Im Sinne einer vertrauensbildenden Massnahme setzt der Vorsteher oder die Vorsteherin des EFD als beratendes Organ einen Begleitausschuss der Sozialpartner ein. Aufgaben, Organisation und Zusammensetzung des Begleitausschusses bilden Gegenstand der periodischen Absichtserklärung nach Artikel 107 Absatz 3.

2 Der Begleitausschuss begleitet insbesondere die Praxis der Mitarbeitergespräche, der Personalbeurteilungen und der Entlöhnung.

3 Die Begleitung bezieht sich grundsätzlich auf überindividuelle Daten zu allen Funktionen und Lohnklassen. Als überindividuelle Daten gelten anonymisierte, verallgemeinerte Aussagen über die Anwendung der Bestimmungen bezüglich Mitarbeitergespräch, Personalbeurteilung und Entlöhnung.

4 250

5 Zur Behandlung von Einzelfällen kann der Begleitausschuss einen paritätisch zusammengesetzten Ausschuss einsetzen. Diesem können auch Personen angehören, die nicht Mitglied des Begleitausschusses sind. Der paritätische Ausschuss gibt seine Empfehlungen zu Handen des Begleitausschusses ab.

Art. 109 Personalkommissionen

(Art. 33 Abs. 4 BPG)

1 Um die Zusammenarbeit zwischen den Geschäftsleitungen der Verwaltungseinheiten und dem Personal zu fördern, können Personalkommissionen gebildet werden, wenn die Mehrheit der Angestellten der Verwaltungseinheit dies wünscht.

2 Die Departemente bestimmen das Wahlverfahren. Sie können diese Kompetenz an 251 die Ämter oder die ihnen gleichzustellenden Organisationseinheiten delegieren.

3 Die Personalkommissionen begutachten zuhanden der Geschäftsleitungen:

9. Kapitel: Verjährung 252

253 Art. 110 254 Art. 111 255 Art. 112 256 Art. 113 … (Art. 34 BPG) Die Verjährungsfristen für Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis richten sich nach 257 den Artikeln 127 und 128 OR .

10. Kapitel: Ausführungsbestimmungen

Art. 114 Eidgenössisches Departement für Auswärtige Angelegenheiten

(EDA) (Art. 37 BPG)

1 Das EDA erlässt im Einvernehmen mit dem EFD die zum Vollzug der Artikel 81–

88 erforderlichen Bestimmungen.

2 Das EDA kann im Einvernehmen mit dem EFD abweichende Bestimmungen für das der Versetzungspflicht unterstehende und das im Ausland eingesetzte Personal erlassen im Bereich von:

3 Bei der Festlegung der Abgeltungen und sonstiger Massnahmen zugunsten des Personals nach den Artikeln 63 und 81–88 wird der persönlichen Situation des entsandten Personals Rechnung getragen. In den Ausführungsbestimmungen bestimmt das EDA im Einvernehmen mit dem EFD, inwieweit über die Familienangehörigen hinaus weitere Begleitpersonen zu berücksichtigen sind, und ordnet die Einzelheiten.

4 Das EDA erlässt im Einvernehmen mit dem EFD Bestimmungen über die Indexierung der Einsatzorte, abgestuft nach Schwierigkeit der Lebensbedingungen, wobei von 100 Indexpunkten für die Stadt Bern auszugehen ist, und legt jene Einsatzorte 266 fest, an denen sehr schwierige Lebensbedingungen herrschen.

Art. 115 Eidgenössisches Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz

und Sport (VBS) (Art. 37 BPG) Das VBS kann im Einvernehmen mit dem EFD abweichende Bestimmungen für das 267 militärische Personal erlassen:

Art. 116 Eidgenössisches Finanzdepartement (EFD)

(Art. 37 BPG)

1 Das EFD erlässt nach Anhörung der übrigen Departemente und der Bundeskanzlei die zum einheitlichen Vollzug dieser Verordnung erforderlichen Bestimmungen.

2 Es kann im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Departement des Innern abweichende Bestimmungen erlassen:

11. Kapitel: Schlussbestimmungen 271

272 Art. 116 a 273 Art. 116 b 274 Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 15. Juni 2007 Art. 116 c (Art. 41 a Abs. 1 BPG)

1 Angestellte, deren Arbeitsverhältnis vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 15. Juni 2007 aufgrund einer vorzeitigen Pensionierung nach bisherigem Recht geendet hat, mit Ausnahme des versetzbaren Personals des EDA, haben Anspruch 275 auf die Renten und Zusatzleistungen nach bisherigem Recht.

2 Bei Beginn des Vorruhestandsurlaubs nach Artikel 34 erhalten folgende Personen anstelle der Leistung nach Artikel 88 h eine Abfindung in der Höhe von drei Vierteln 276 des letzten Jahresgehalts:

3 Angestellte nach Artikel 33 Absatz 2 erhalten mit ihrem letzten Lohn eine Abfindung in der Höhe von drei Vierteln des letzten Jahresgehalts, wenn sie im Zeitpunkt der vollständigen Inkraftsetzung des PUBLICA-Gesetzes das 55. Altersjahr vollendet haben.

4 277 Die Abfindung nach den Absätzen 2 und 3 wird im Rahmen des BVG zugunsten des Altersguthabens an PUBLICA überwiesen oder auf Verlangen der versicherten Person bar ausbezahlt.

5 278 Für Angestellte nach Absatz 2 wird Artikel 34 a Absatz 2 nicht angewendet. 279 Art. 116 d Übergangsbestimmung zur Änderung vom 5. Dezember 2008 (Art. 17 BPG)

1 Ausgleichstage nach Artikel 64 Absatz 2 und freie Tage nach Artikel 66 Absatz 1, die nicht bis zum 31. Dezember 2008 bezogen worden sind, können bis spätestens 31. Dezember 2012 bezogen werden; danach entfallen sie entschädigungslos. 280 Art. 116 e Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 1. Mai 2013

1 Für die Berechnung der Treueprämie nach Artikel 73 Absatz 5 werden die vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 1. Mai 2013 anerkannten Anstellungsjahre nach bisherigem Recht angerechnet.

2 Bei Ausund Wiedereintritten der angestellten Person bei Verwaltungseinheiten nach Artikel 1 nach dem Inkrafttreten der Änderung vom 1. Mai 2013 werden die bisherigen Anstellungsjahre für die Berechnung der Treueprämie nicht mehr angerechnet.

3 War die angestellte Person vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 1. Mai 2013 wegen Krankheit oder Unfall an der Arbeit verhindert, so wird die Dauer der Arbeitsverhinderung an die Frist von zwei Jahren nach Artikel 31 a angerechnet.

4 Erreicht die angestellte Person die Dreimonatsfrist der mindestens hälftigen Wiederaufnahme der Arbeit nach Artikel 56 Absatz 5 des bisherigen Rechts erst nach Inkrafttreten der Änderung vom 1. Mai 2013, so wird die Arbeitsverhinderung nicht unterbrochen. 281 Art. 116 f Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 20. Juni 2014

1 Hauptamtliche höhere Stabsoffiziere im Rang eines Brigadiers, die das 55. Altersjahr vor dem 1. Juli 2013 vollendet haben und vor diesem Zeitpunkt bei der zuständigen Stelle nach Artikel 2 schriftlich die Pensionierung nach dem damals geltenden Recht verlangt haben, sind von der Vertrauensarbeitszeit ausgeschlossen.

2 Die Beteiligung des Arbeitgebers an der Finanzierung der Überbrückungsrente von Angestellten, die beim Inkrafttreten der Änderung vom 20 Juni 2014 das 59. Altersjahr vollendet haben und bis spätestens am 31. Juli 2017 vorzeitig pensioniert werden, richtet sich nach bisherigem Recht.

3 Für die Berechnung der Überbrückungsrente nach Artikel 88 f werden die vor dem Inkrafttreten dieser Änderung anerkannten Anstellungsjahre und der daraus ermittelte durchschnittliche Beschäftigungsgrad nach bisherigem Recht angerechnet.

Art. 117 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2002 in Kraft.

Fussnoten

[^1]: SR 172.220.1

[^2]: SR 172.010.1

[^3]: SR 173.71

[^4]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 12. Juni 2015, in Kraft seit 1. Aug. 2015 (AS 2015 2243).

[^5]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Nov. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5793).

[^6]: SR 220

[^7]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Nov. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5793).

[^8]: [AS 1979 1687, 1985 660 Ziff. I 21, 1987 600 Art. 17 Ziff. 3, 1991 857 Anhang Ziff. 4, 1992 288 Anhang Ziff. 17 2521 Art. 55 Ziff. 1, 1996 2588 Art. 25 Abs. 2 und Anhang Ziff. 1, 1998 1822 Art. 2, 1999 2374 Ziff. I 2, 2003 187 Anhang Ziff. II 2. AS 2003 4557 Anhang Ziff. I 1]. Heute: das Berufsbildungsgesetz vom 13. Dez. 2002 (SR 412.10 ).

[^9]: SR 822.31

[^10]: Fassung gemäss Art. 42 Ziff. 1 der V vom 2. Dez. 2005 über das Personal für die Frie- densförderung, die Stärkung der Menschenrechte und die humanitäre Hilfe, in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 5607).

[^11]: SR 172.220.111.9

[^12]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 20. Nov. 2013 (AS 2013 4397). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Juni 2015, in Kraft seit 1. Aug. 2015 (AS 2015 2243).

[^13]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 20. Nov. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4397).

[^14]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Nov. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4567).

[^15]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Nov. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4567).

[^16]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 24. Nov. 2010, mit Wirkung seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5793).

[^17]: Aufgehoben durch Anhang Ziff. 1 der V vom 7. Sept. 2005, mit Wirkung seit 1. Jan. 2007 (AS 2005 4595).

[^18]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Nov. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4567).

[^19]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Nov. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4567).

[^20]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. Mai 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1515).

[^21]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. Mai 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1515).

[^22]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Mai 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1515).

[^23]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Mai 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1515).

[^24]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Mai 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1515).

[^25]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. Mai 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1515).

[^26]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Mai 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1515).

[^27]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Mai 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1515).

[^28]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Mai 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1515).

[^29]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Mai 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1515).

[^30]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Mai 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1515).

[^31]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Mai 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1515).

[^32]: Fassung gemäss Ziff. II 3 der V vom 27. Aug. 2014, in Kraft seit 1. Okt. 2014 (AS 2014 2987).

[^33]: SR 441.11

[^34]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Mai 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1515).

[^35]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. Mai 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1515).

[^36]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 12. Juni 2015, in Kraft seit 1. Aug. 2015 (AS 2015 2243).

[^37]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Mai 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1515).

[^38]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Juni 2007 (AS 2007 2871). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Mai 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1515).

[^39]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Mai 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1515).

[^40]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. Mai 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1515).

[^41]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Okt. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 3403).

[^42]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Mai 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1515).

[^43]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. Mai 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1515).

[^44]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Mai 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1515).

[^45]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Mai 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1515).

[^46]: Aufgehoben durch Ziff. II 3 der V vom 27. Aug. 2014, mit Wirkung seit 1. Okt. 2014 (AS 2014 2987).

[^47]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Mai 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1515).

[^48]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Mai 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1515).

[^49]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Mai 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1515).

[^50]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. Mai 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1515).

[^51]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Mai 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1515).

[^52]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Mai 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1515).

[^53]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 13. Sept. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3209).

[^54]: Fassung gemäss Ziff. I 1 der V vom 5. Nov. 2008 über Optimierungen im Lohnsystem des Bundespersonals, in Kraft seit 1. Febr. 2009 (AS 2008 5643).

[^55]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Nov. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 6417).

[^56]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Nov. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4567).

[^57]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Nov. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4567).

[^58]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. Mai 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1515).

[^59]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 12. Juni 2015, in Kraft seit 1. Aug. 2015 (AS 2015 2243).

[^60]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Juni 2015, in Kraft seit 1. Aug. 2015 (AS 2015 2243).

[^61]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Mai 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1515).

[^62]: Aufgehoben durch Anhang Ziff. 1 der V vom 7. Sept. 2005, mit Wirkung seit 1. Jan. 2007 (AS 2005 4595).

[^63]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 1. Mai 2013, mit Wirkung seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1515).

[^64]: Eingefügt durch Ziff. I der V des EFD vom 12. Juni 2015, in Kraft seit 1. Aug. 2015 (AS 2015 2243).

[^65]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Mai 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1515).

[^66]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Mai 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1515).

[^67]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Mai 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1515).

[^68]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. Mai 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1515).

[^69]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Mai 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1515).

[^70]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Mai 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1515).

[^71]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Mai 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1515).

[^72]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Mai 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1515).

[^73]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Mai 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1515).

[^74]: SR 220

[^75]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. Mai 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1515).

[^76]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Mai 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1515).

[^77]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. Mai 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1515).

[^78]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Mai 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1515).

[^79]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Mai 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1515).

[^80]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. Mai 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1515).

[^81]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Juni 2015, in Kraft seit 1. Aug. 2015 (AS 2015 2243).

[^82]: SR 220

[^83]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Juni 2015, in Kraft seit 1. Aug. 2015 (AS 2015 2243).

[^84]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Nov. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4397).

[^85]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 1. Mai 2013, mit Wirkung seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1515).

[^86]: Aufgehoben durch Art. 7 der V vom 20. Febr. 2013 über die Pensionierung von Angehö- rigen der besonderen Personalkategorien, mit Wirkung seit 1. Juli 2013 (AS 2013 771). Siehe jedoch die UeB in Art. 8 dieser V.

[^87]: Eingefügt durch Ziff. II 3 der V vom 21. Mai 2008 über Änderungen des Bundesrechts infolge des Primatwechsels bei PUBLICA (AS 2008 2181). Aufgehoben durch Art. 7 der V vom 20. Febr. 2013 über die Pensionierung von Angehörigen der besonderen Personal- kategorien, mit Wirkung seit 1. Juli 2013 (AS 2013 771). Siehe jedoch die UeB in Art. 8 dieser V.

[^88]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Nov. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4397).

[^89]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Mai 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1515).

[^90]: Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 der Familienzulagenverordnung vom 31. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 145).

[^91]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. Mai 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1515).

[^92]: Fassung gemäss Ziff. I 1 der V vom 5. Nov. 2008 über Optimierungen im Lohnsystem des Bundespersonals, in Kraft seit 1. Febr. 2009 (AS 2008 5643).

[^93]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Okt. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 3403).

[^94]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Juni 2015, in Kraft seit 1. Aug. 2015 (AS 2015 2243).

[^95]: Fassung gemäss Ziff. I 1 der V vom 5. Nov. 2008 über Optimierungen im Lohnsystem des Bundespersonals, in Kraft seit 1. Febr. 2009 (AS 2008 5643).

[^96]: Fassung gemäss Ziff. I 1 der V vom 5. Nov. 2008 über Optimierungen im Lohnsystem des Bundespersonals, in Kraft seit 1. Febr. 2009 (AS 2008 5643).

[^97]: Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 der Familienzulagenverordnung vom 31. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 145).

[^98]: Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 der Familienzulagenverordnung vom 31. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 145).

[^99]: Aufgehoben durch Ziff. I 1 der V vom 5. Nov. 2008 über Optimierungen im Lohnsystem des Bundespersonals, mit Wirkung seit 1. Febr. 2009 (AS 2008 5643).

[^100]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. Mai 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1515).

[^101]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. Nov. 2009 (AS 2009 6417). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Juni 2015, in Kraft seit 1. Aug. 2015 (AS 2015 2243).

[^102]: Fassung gemäss Ziff. I 1 der V vom 5. Nov. 2008 über Optimierungen im Lohnsystem des Bundespersonals, in Kraft seit 1. Febr. 2009 (AS 2008 5643).

[^103]: Aufgehoben durch Ziff. I 1 der V vom 5. Nov. 2008 über Optimierungen im Lohnsystem des Bundespersonals, mit Wirkung seit 1. Febr. 2009 (AS 2008 5643).

[^104]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Okt. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 3403).

[^105]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Okt. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 3403).

[^106]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Okt. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 3403).

[^107]: Fassung gemäss Ziff. I 1 der V vom 5. Nov. 2008 über Optimierungen im Lohnsystem des Bundespersonals, in Kraft seit 1. Febr. 2009 (AS 2008 5643).

[^108]: Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 der Familienzulagenverordnung vom 31. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 145).

[^109]: SR 830.1

[^110]: Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 der Familienzulagenverordnung vom 31. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 145).

[^111]: SR 836.2

[^112]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Mai 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1515).

[^113]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 12. Juni 2015, in Kraft seit 1. Aug. 2015 (AS 2015 2243).

[^114]: SR 836.21

[^115]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 6. März 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2009 1137).

[^116]: SR 836.21

[^117]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. Mai 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1515).

[^118]: Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 der Familienzulagenverordnung vom 31. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 145).

[^119]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Nov. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4567).

[^120]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 22. Dez. 2004, mit Wirkung seit 1. Jan. 2005 (AS 2005 3).

[^121]: Eingefügt durch Ziff. I 1 der V vom 5. Nov. 2008 über Optimierungen im Lohnsystem des Bundespersonals, in Kraft seit 1. Febr. 2009 (AS 2008 5643).

[^122]: Fassung gemäss Ziff. I 1 der V vom 5. Nov. 2008 über Optimierungen im Lohnsystem des Bundespersonals, in Kraft seit 1. Febr. 2009 (AS 2008 5643).

[^123]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 22. Dez. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2005 3).

[^124]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Mai 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1515).

[^125]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. Mai 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1515).

[^126]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Mai 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1515).

[^127]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. Mai 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1515).

[^128]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Jan. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2007 271 869).

[^129]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 24. Jan. 2007, mit Wirkung seit 1. Jan. 2007 (AS 2007 271 869).

[^130]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Nov. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4397).

[^131]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Nov. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4397).

[^132]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. Mai 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1515).

[^133]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. Mai 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1515).

[^134]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. Mai 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1515).

[^135]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. Nov. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 6417).

[^136]: SR 832.10

[^137]: SR 832.20

[^138]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. Mai 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1515).

[^139]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Juni 2015, in Kraft seit 1. Aug. 2015 (AS 2015 2243).

[^140]: Fassung gemäss Ziff. I 2 der V vom 10. Juni 2005 über die Einführung der Mutterschafts- entschädigung im Bundespersonalrecht, in Kraft seit 1. Juli 2007 (AS 2005 2479).

[^141]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Mai 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1515).

[^142]: SR 834.1

[^143]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. Mai 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1515).

[^144]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Nov. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4397).

[^145]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Mai 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1515).

[^146]: Eingefügt durch Ziff. I 2 der V vom 10. Juni 2005 über die Einführung der Mutterschafts- entschädigung im Bundespersonalrecht, in Kraft seit 1. Juli 2007 (AS 2005 2479).

[^147]: Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 der Familienzulagenverordnung vom 31. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 145).

[^148]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Mai 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 1515).

[^149]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 1. Mai 2013, mit Wirkung seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 1515).

[^150]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. Dez. 2008 (AS 2008 6411). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 1. Mai 2013, mit Wirkung seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 1515).

[^151]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Mai 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 1515).

[^152]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. Mai 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 1515).

[^153]: SR 822.11

[^154]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. Mai 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 1515).

[^155]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 6411).

[^156]: SR 172.220.111.35

[^157]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Juni 2014, in Kraft seit 1. Aug. 2014 (AS 2014 2171).

[^158]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Mai 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 1515).

[^159]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Mai 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 1515).

[^160]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Mai 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 1515).

[^161]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Mai 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 1515).

[^162]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. Mai 2013 (AS 2013 1515). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 12. Juni 2015, mit Wirkung seit 1. Aug. 2015 (AS 2015 2243).

[^163]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 12. Juni 2015, in Kraft seit 1. Aug. 2015 (AS 2015 2243).

[^164]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Juni 2007 (AS 2007 2871). Aufgehoben durch Ziff. I der V des EFD vom 12. Juni 2015, mit Wirkung seit 1. Aug. 2015 (AS 2015 2243).

[^165]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Juni 2015, in Kraft seit 1. Aug. 2015 (AS 2015 2243).

[^166]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 6411).

[^167]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 6411).

[^168]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Juni 2015, in Kraft seit 1. Aug. 2015 (AS 2015 2243).

[^169]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Mai 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1515).

[^170]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Mai 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1515).

[^171]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 24. Nov. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5793).

[^172]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 24. Nov. 2010 (AS 2010 5793). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Nov. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4397).

[^173]: SR 210

[^174]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 20. Nov. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4397).

[^175]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Mai 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1515).

[^176]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Mai 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1515).

[^177]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Mai 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1515).

[^178]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Mai 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1515).

[^179]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Mai 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1515).

[^180]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. Nov. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 6417).

[^181]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 1. Mai 2013, mit Wirkung seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1515).

[^182]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Mai 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1515).

[^183]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 22. Dez. 2004 (AS 2005 3). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Juni 2015, in Kraft seit 1. Aug. 2015 (AS 2015 2243).

[^184]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Dez. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2005 3).

[^185]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Nov. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4397).

[^186]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Nov. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 6417).

[^187]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Nov. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 6417).

[^188]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Mai 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1515).

[^189]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Mai 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1515).

[^190]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 1. Mai 2013, mit Wirkung seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1515).

[^191]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Juni 2015, in Kraft seit 1. Aug. 2015 (AS 2015 2243).

[^192]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Mai 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1515).

[^193]: Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 der Familienzulagenverordnung vom 31. Okt. 2007, (AS 2008 145). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 6. März 2009, mit Wirkung seit 1. Jan. 2009 (AS 2009 1137).

[^194]: Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 der Familienzulagenverordnung vom 31. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 145).

[^195]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Mai 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1515).

[^196]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Mai 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1515).

[^197]: SR 192.12

[^198]: Eingefügt durch Anhang Ziff. 4 der Gaststaatverordnung vom 7. Dez. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6657).

[^199]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 20. Nov. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4397).

[^200]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Juni 2007, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2007 2871, 2008 577).

[^201]: Fassung gemäss Ziff. II 3 der V über Änderungen des Bundesrechts infolge des Primat- wechsels bei PUBLICA vom 21. Mai 2008, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2181).

[^202]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Mai 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1515).

[^203]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 20. Juni 2014, mit Wirkung seit 1. Aug. 2014 (AS 2014 2171).

[^204]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Mai 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1515).

[^205]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 24. Nov. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5793).

[^206]: SR 831.40

[^207]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 24. Nov. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5793).

[^208]: SR 831.40

[^209]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Mai 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1515).

[^210]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Mai 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1515).

[^211]: SR 831.20

[^212]: SR 172.220.141.1

[^213]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Juni 2014, in Kraft seit 1. Aug. 2014 (AS 2014 2171).

[^214]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Juni 2015, in Kraft seit 1. Aug. 2015 (AS 2015 2243).

[^215]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Juni 2015, in Kraft seit 1. Aug. 2015 (AS 2015 2243).

[^216]: Aufgehoben durch Art. 7 der V vom 20. Febr. 2013 über die Pensionierung von Angehö- rigen der besonderen Personalkategorien, mit Wirkung seit 1. Juli 2013 (AS 2013 771). Siehe jedoch die UeB in Art. 8 dieser V.

[^217]: Eingefügt durch Ziff. II 3 der V über Änderungen des Bundesrechts infolge des Primat- wechsels bei PUBLICA vom 21. Mai 2008, in Kraft seit 1. Juni 2008 (AS 2008 2181).

[^218]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Nov. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5793).

[^219]: Fassung gemäss Anhang Ziff. 6 der V vom 12. Nov. 2008 über das Eidgenössische Nuklearsicherheitsinspektorat, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5747).

[^220]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 24. Nov. 2010 (AS 2010 5793). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 20. Nov. 2013, mit Wirkung seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4397).

[^221]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Nov. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 6417).

[^222]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Aug. 2012, in Kraft seit 15. Sept. 2012 (AS 2012 4483).

[^223]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Aug. 2012, in Kraft seit 15. Sept. 2012 (AS 2012 4483).

[^224]: Fassung gemäss Ziff. I 1 der V vom 5. Nov. 2008 über Optimierungen im Lohnsystem des Bundespersonals, in Kraft seit 1. Febr. 2009 (AS 2008 5643).

[^225]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Aug. 2012, in Kraft seit 15. Sept. 2012 (AS 2012 4483).

[^226]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Aug. 2012, in Kraft seit 15. Sept. 2012 (AS 2012 4483).

[^227]: SR 171.10

[^228]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Juni 2015, in Kraft seit 1. Aug. 2015 (AS 2015 2243).

[^229]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. Nov. 2009 (AS 2009 6417). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Aug. 2012, in Kraft seit 15. Sept. 2012 (AS 2012 4483).

[^230]: SR 172.021

[^231]: Ursprünglich Art. 94a Abs. 2. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Aug. 2012 (AS 2012 4483). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Mai 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1515).

[^232]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Aug. 2012, in Kraft seit 15. Sept. 2012 (AS 2012 4483).

[^233]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Aug. 2012, in Kraft seit 15. Sept. 2012 (AS 2012 4483).

[^234]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. Nov. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 6417).

[^235]: Fassung gemäss Ziff. II 1 der V vom 5. Dez. 2003 über die Aufhebung und Änderung von Verordnungen im Zusammenhang mit der Neuregelung des militärischen Personals, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5011).

[^236]: Aufgehoben durch Ziff. II der V vom 10. Dez. 2004, mit Wirkung seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 5251).

[^237]: SR 172.021

[^238]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 1. Mai 2013, mit Wirkung seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1515).

[^239]: SR 170.32

[^240]: SR 170.321

[^241]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Mai 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1515).

[^242]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. Mai 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1515).

[^243]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Juni 2015, in Kraft seit 1. Aug. 2015 (AS 2015 2243).

[^244]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Juni 2014, in Kraft seit 1. Aug. 2014 (AS 2014 2171).

[^245]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Okt. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 3403).

[^246]: SR 172.220.141.1

[^247]: SR 831.101

[^248]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Mai 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1515).

[^249]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Mai 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1515).

[^250]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 1. Mai 2013, mit Wirkung seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1515).

[^251]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Mai 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1515).

[^252]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Mai 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1515).

[^253]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 1. Mai 2013, mit Wirkung seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1515).

[^254]: Aufgehoben durch Anhang Ziff. 1 der V vom 7. Sept. 2005, mit Wirkung seit 1. Jan. 2007 (AS 2005 4595).

[^255]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 1. Mai 2013, mit Wirkung seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1515).

[^256]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 1. Mai 2013, mit Wirkung seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1515).

[^257]: SR 220

[^258]: Fassung gemäss Ziff. I 1 der V vom 5. Nov. 2008 über Optimierungen im Lohnsystem des Bundespersonals, in Kraft seit 1. Febr. 2009 (AS 2008 5643).

[^259]: Ursprünglich Bst. r. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 22. Dez. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2005 3).

[^260]: Ursprünglich Bst. s. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. Dez. 2008 (AS 2008 6411).

[^261]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 24. Nov. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5793).

[^262]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 24. Nov. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5793).

[^263]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Mai 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1515).

[^264]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Mai 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1515).

[^265]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 24. Nov. 2010, mit Wirkung seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5793).

[^266]: Eingefügt durch Art. 7 der V vom 20. Febr. 2013 über die Pensionierung von Angehöri- gen der besonderen Personalkategorien, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 771).

[^267]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Nov. 2013, mit Wirkung seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4397).

[^268]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 20. Nov. 2013, mit Wirkung seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4397).

[^269]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 12. Juni 2015, in Kraft seit 1. Aug. 2015 (AS 2015 2243).

[^270]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. Mai 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1515).

[^271]: Ursprünglich vor Art. 117. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Dez. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2005 3).

[^272]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 22. Dez. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2005 3). Aufgehoben durch Ziff. II 3 der V über Änderungen des Bundesrechts infolge des Primatwechsels bei PUBLICA vom 21. Mai 2008, mit Wirkung seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2181).

[^273]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 22. Dez. 2004 (AS 2005 3). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 12. Juni 2015, mit Wirkung seit 1. Aug. 2015 (AS 2015 2243).

[^274]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Juni 2007, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2007 2871, 2008 577). Siehe auch die UeB in Art. 8 der V vom 20. Febr. 2013 über die Pensionie- rung von Angehörigen der besonderen Personalategorien (SR 172.222.111.35 ).

[^275]: bis Art. 33 in der Fassung vom 3. Juli 2001 (AS 2001 2206), Abs. 1–3 in der Fassung der V vom 5. Dez. 2003 über die Aufhebung und Änderung von Verordnungen im Zusam- menhang mit der Neuregelung des militärischen Personals (AS 2003 5011); Art. 16 der V vom 2. Dez. 1991 über die Leistungen bei vorzeitigem Altersrücktritt von Bediensteten in besonderen Dienstverhältnissen in der Fassung der Änd. vom 28. Juni 2000 (AS 2000 2429).

[^276]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Nov. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 6417).

[^277]: SR 831.40

[^278]: Fassung gemäss Ziff. II 3 der V über Änderungen des Bundesrechts infolge des Primat- wechsels bei PUBLICA vom 21. Mai 2008, mit Wirkung seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2181).

[^279]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 6411).

[^280]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. Mai 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1515).

[^281]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 20. Juni 2014, in Kraft seit 1. Aug. 2014 (AS 2014 2171).