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Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001 (BPV)

Geltender Text a fecha 2017-01-01

1 (BPG), gestützt auf Artikel 37 des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 2000 verordnet:

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich

(Art. 2 BPG)

1 Diese Verordnung regelt die Arbeitsverhältnisse:

2 1998 (RVOV);

3 tionsgesetzes vom 19. März 2010 (StBOG);

4 e. des Personals der Parlamentsdienste, soweit die Bundesversammlung nicht

5 ergänzende oder abweichende Bestimmungen erlässt.

2 Dieser Verordnung nicht unterstellt sind:

6 (OR) unterstellte Personal (Art. 6 Abs. 5 und 6 a. das dem Obligationenrecht BPG);

7 c. das Personal des ETH-Bereichs;

8 über die Berufsd. die Lehrlinge, die dem Bundesgesetz vom 19. April 1978 bildung unterstehen;

9 untersteht; e. das Personal, das dem Heimarbeitsgesetz vom 20. März 1981

10 11 f. das Personal nach der Verordnung vom 2. Dezember 2005 über das Personal für die Friedensförderung, die Stärkung der Menschenrechte und die humanitäre Hilfe (PVFMH).

3 In dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck «Departemente» die Departemente und die Bundeskanzlei.

4 Die Bundesanwaltschaft, die Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft und die Bundesversammlung für das Personal der Parlamentsdienste sind als Arbeitgeber nicht an Vorgaben und Weisungen des Bundesrats gebunden. Sie nehmen für ihr Personal sinngemäss die Kompetenzen wahr, die diese Verordnung den Departe-

12 menten gewährt, und treffen die Arbeitgeberentscheide für ihr Personal.

5 Die Personalpolitik des Bundesrats und des EFD ist für die Bundesanwaltschaft und die Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft massgebend, sofern die

13 besondere Stellung oder Funktion dieser Behörden nicht etwas anderes verlangt.

Art. 2 Zuständige Stelle

(Art. 3 BPG)

1 Der Bundesrat ist zuständig für die Begründung, Änderung und Beendigung des Arbeitsverhältnisses:

14 b. der Amtsdirektoren und Amtsdirektorinnen und von Personen, die in den Departementen vergleichbare Verantwortung tragen;

15 der Generalsekretäre und Generalsekretärinnen der Departemente; d.

16 … g.

17 … h. 1bis Der Departementsvorsteher oder die Departementsvorsteherin ist zuständig für die Begründung, Änderung und Beendigung des Arbeitsverhältnisses der Stellvertreter und Stellvertreterinnen der Staatssekretäre und Staatssekretärinnen, der Amtsdirektoren und Amtsdirektorinnen sowie der Generalsekretäre und Generalsekretä-

18 rinnen der Departemente.

2 Der Bundesrat entscheidet über die Versetzung der Missionschefs und Missionschefinnen.

3 bis Alle weiteren Arbeitgeberentscheide für das Personal nach den Absätzen 1 und 1 treffen die Departemente, soweit diese Verordnung oder andere Erlasse nichts ande-

19 res bestimmen.

4 Die Departemente regeln die Zuständigkeit für sämtliche Arbeitgeberentscheide für ihr übriges Personal, soweit das BPG, andere übergeordnete Erlasse, diese Verordnung oder andere Erlasse des Bundesrates nichts anderes bestimmen.

5 Die Zuständigkeit für Arbeitgeberentscheide im Sinne von Absatz 4 wird bei den Bundesämtern oder den ihnen gleichzustellenden Organisationseinheiten vermutet,

20 sofern die Departemente nichts anderes bestimmen.

21 Titel «Direktor» oder «Direktorin» Art. 2 a Der Titel «Direktor» oder «Direktorin» darf nur Amtsdirektoren oder Amtsdirektorinnen verliehen werden.

Art. 3 Diplomatische und konsularische Titel

1 Der Bundesrat verleiht die diplomatischen und konsularischen Titel.

2 Das EDA verleiht im internationalen Verkehr übliche Titel an von ihm angestellte

22 Personen, sofern sie nicht dem Rang eines Missionschefs entsprechen.

2. Kapitel: Personalpolitik

1. Abschnitt: Grundsätze

23 Art. 4 Personalentwicklung, Ausund Weiterbildung (Art. 4 Abs. 2 Bst. b BPG)

1 Der Arbeitgeber fördert die Entwicklung aller Angestellten durch Massnahmen am

24 Arbeitsplatz und durch Ausund Weiterbildung. 1bis Das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD) entwickelt zusammen mit den anderen Departementen die Strategie für die Personalentwicklung, unterstützt die Departemente bei der Umsetzung und fördert eine bundesweite Unternehmenskul-

25 tur.

2 Die Departemente treffen gezielte Massnahmen, um:

3 Die Angestellten bilden sich ihren Fähigkeiten und den Anforderungen am Arbeitsplatz entsprechend weiter und stellen sich auf Veränderungen ein.

4 Der Arbeitgeber trägt die Kosten für die bedarfsorientierte Ausund Weiterbildung der Angestellten und stellt ihnen die dafür erforderliche Zeit zur Verfügung. Er kann die Kosten für die bedürfnisorientierte Ausund Weiterbildung ganz oder teilweise

26 übernehmen und den Angestellten dafür Zeit zur Verfügung stellen.

5 Der Arbeitgeber kann von den Angestellten Ausund Weiterbildungskosten zurückfordern, wenn diese die Ausoder Weiterbildung abbrechen oder das Arbeitsverhältnis innerhalb von zwei Jahren seit Abschluss der Ausoder Weiterbildung auflösen und nicht unterbruchslos ein neues Arbeitsverhältnis bei einer Verwal-

27 tungseinheit nach Artikel 1 eingehen.

6 Er kann für die Rückforderung dieser Ausoder Weiterbildungskosten eine Frist von höchstens vier Jahren gewähren, wenn sein Kostenanteil mindestens 50 000

28 Franken beträgt.

29 Art. 5 Kaderentwicklung (Art. 4 Abs. 2 Bst. c BPG)

1 30 Der Arbeitgeber sorgt für die Kaderentwicklung.

2 Die Departemente treffen gezielte Massnahmen, um:

3 Das EFD entwickelt zusammen mit den Departementen die Strategie für die Kaderentwicklung. Es stellt die Umsetzung der Strategie sicher und unterstützt dabei

31 die Departemente.

Art. 6 Gleichstellung von Frau und Mann

(Art. 4 Abs. 2 Bst. d BPG)

1 Der Arbeitgeber sorgt dafür, dass die Angestellten nicht aufgrund ihres Geschlechts oder ihrer Lebensform benachteiligt werden.

2 Die Departemente treffen im Rahmen der bundesrätlichen Vorgaben gezielte Massnahmen, um die Chancengleichheit und die Gleichstellung von Frau und Mann zu verwirklichen. Sie erlassen Förderungsprogramme und können Fachpersonen einsetzen oder Zielquoten festlegen.

3 Sie schützen die Würde von Frau und Mann am Arbeitsplatz und treffen geeignete Massnahmen, um das Diskriminierungsverbot durchzusetzen und insbesondere jeder Form sexueller Belästigung vorzubeugen.

32 Art. 7 Mehrsprachigkeit Die Departemente treffen die Massnahmen zur Förderung der Mehrsprachigkeit

33 nach den Artikeln 6–8 d der Sprachenverordnung vom 4. Juni 2010 .

Art. 8 Beschäftigung und Eingliederung von Behinderten

(Art. 4 Abs. 2 Bst. f BPG)

1 Die Departemente schaffen im Rahmen der bundesrätlichen Vorgaben geeignete Bedingungen, um gezielt behinderte Personen zu beschäftigen, und sorgen für deren nachhaltige berufliche Eingliederung. Sie können dafür Fachpersonen einsetzen und Förderungsprogramme erlassen.

2 Das EFD stellt die erforderlichen Mittel zentral im Voranschlag ein.

Art. 9 Schutz der Persönlichkeit

(Art. 4 Abs. 2 Bst. g BPG) Die Departemente verhindern durch geeignete Massnahmen unzulässige Eingriffe in die Persönlichkeit der einzelnen Angestellten, unabhängig davon, von welchen Personen diese ausgehen, insbesondere:

34 Art. 10 Ökologisches Verhalten (Art. 4 Abs. 2 Bst. h und 32 Bst. d BPG) Das EFD entwickelt zusammen mit den anderen Departementen geeignete Massnahmen zur Förderung eines ökologischen Verhaltens des Bundespersonals bei der Arbeit.

35 Art. 10 a Arbeitssicherheit, Gesundheitsschutz und Gesundheitsförderung (Art. 32 Bst. d BPG)

1 Das EFD erlässt im Einvernehmen mit den Departementen Weisungen betreffend die Arbeitssicherheit, den Schutz der Gesundheit der Angestellten und die Gesundheitsförderung in den Departementen.

2 Die Departemente sind verantwortlich für die Arbeitssicherheit und den Schutz der Gesundheit ihrer Angestellten sowie für die Gesundheitsförderung in ihren Verwaltungseinheiten.

36 Art. 10 b Gesundheitsschutz und Arbeitszeiten bei Einsätzen im Rahmen von festen Dienstplänen (Art. 32 Bst. d BPG)

1 Bei Einsätzen im Rahmen von festen Dienstplänen ist den Angestellten eine tägliche Ruhezeit von mindestens elf aufeinanderfolgenden Stunden zu gewähren. Die tägliche Ruhezeit kann einmal pro Woche bis auf acht Stunden herabgesetzt werden, sofern die Dauer von elf Stunden im Durchschnitt von zwei Wochen eingehalten wird.

2 Die Arbeit ist durch Pausen von folgender Mindestdauer zu unterbrechen:

3 Bei dreiund mehrschichtigen Arbeitszeitsystemen haben Schichtwechsel in der Vorwärtsrotation zu erfolgen: von der Frühzur Spätund von dieser zur Nachtschicht.

4 Die Pausen gelten als Arbeitszeit, wenn die Angestellten ihren Arbeitsplatz nicht verlassen dürfen.

5 Bei Nachtarbeit darf die tägliche Arbeitszeit neun Stunden nicht überschreiten. Sie muss mit Einschluss der Pausen innerhalb eines Zeitraums von zehn Stunden liegen.

6 Angestellte, die während mindestens 25 Nächten pro Kalenderjahr Nachtarbeit verrichten, haben auf Verlangen Anspruch auf eine ärztliche Untersuchung und Beratung. Der Anspruch kann in regelmässigen Abständen von zwei Jahren und nach Vollendung des 45. Lebensjahrs jedes Jahr geltend gemacht werden.

7 Angestellte, die Dauernachtarbeit oder 12-Stunden-Schichten leisten oder die alleine arbeiten, müssen sich obligatorisch ärztlich untersuchen lassen. Die Untersuchung findet alle zwei Jahre, nach Vollendung des 45. Lebensjahrs jährlich statt.

8 Die Departemente sind zuständig für die Bewilligung von Einsätzen im Rahmen von festen Dienstplänen und die Genehmigung dieser Dienstpläne. Sie sind ermächtigt, in den Bewilligungen ausnahmsweise begründete Abweichungen von den Absätzen 1 ‒ 5 vorzusehen, soweit der Befolgung dieser Vorschriften ausserordentliche Schwierigkeiten entgegenstehen und das Einverständnis der Mehrheit der

37 beteiligten Angestellten vorliegt.

38 Ärztlicher Dienst Art. 11 (Art. 4 Abs. 2 Bst. g BPG)

1 Das EFD bezeichnet einen ärztlichen Dienst, der für medizinische Abklärungen und arbeitsmedizinische Massnahmen zuständig ist.

2 Der ärztliche Dienst nimmt folgende Aufgaben wahr:

39 Art. 11 a Eingliederungsmassnahmen des Arbeitgebers (Art. 4 Abs. 2 Bst. g, 21 Abs. 1 Bst. d und 27 d Abs. 1 BPG)

1 Bei krankheitsoder unfallbedingter Arbeitsverhinderung einer angestellten Person schöpft die zuständige Stelle nach Artikel 2 alle sinnvollen und zumutbaren Möglichkeiten aus, um die betroffene Person wieder in den Arbeitsprozess einzugliedern (Eingliederungsmassnahmen des Arbeitgebers). Sie kann die Personalund Sozialberatung in ihre Abklärungen einbeziehen.

2 Die zuständige Stelle kann die angestellte Person verpflichten, an den Eingliederungsmassnahmen mitzuwirken.

Art. 12 Verantwortung in Familie und Gesellschaft

(Art. 4 Abs. 2 Bst. i BPG) Die Departemente sorgen unter Berücksichtigung der dienstlichen Bedürfnisse dafür, dass die Angestellten ihre Verantwortung in Familie und Gesellschaft wahrnehmen können.

Art. 13 Schaffung von Lehrstellen und Ausbildungsplätzen

(Art. 4 Abs. 2 Bst. j BPG)

1 Das EFD legt die Politik der Berufsbildung für die Bundesverwaltung fest und stellt die erforderlichen Mittel zentral im Voranschlag ein.

2 Die Departemente schaffen gezielt Lehrstellen und Praktikumsplätze für Absolventinnen und Absolventen der Hochschulen. Sie unterstützen Massnahmen im Bereich der Berufsbildung.

Art. 14 Information

(Art. 4 Abs. 2 Bst. k BPG)

1 Vorgesetzte und Mitarbeitende informieren einander in allen für die Arbeit wichtigen Angelegenheiten umfassend und rechtzeitig.

2 Die Departemente informieren ihr Personal umfassend und rechtzeitig.

3 40 Das EFD sorgt für eine regelmässige Information des Bundespersonals.

4 Form und Inhalt der Information richten sich nach den Bedürfnissen der Adressatinnen und Adressaten.

2. Abschnitt: Mitarbeitergespräch und Personalbeurteilung

Art. 15 Grundsätze

(Art. 4 Abs. 3 BPG)

1 Die Vorgesetzten führen jährlich ein Mitarbeitergespräch und eine Personalbeurteilung mit ihren Mitarbeitenden durch.

2 Das Mitarbeitergespräch dient der Personalentwicklung, der Überprüfung der Arbeitssituation und der Zielvereinbarung. Die Vorgesetzten erhalten in diesem Gespräch von den Mitarbeitenden Rückmeldungen zu ihrem Führungsverhalten.

3 Die Personalbeurteilung bildet die Grundlage für die Lohnentwicklung aufgrund der vereinbarten Ziele bezüglich Leistung, Verhalten und Fähigkeiten. 3bis Die Lohnentwicklung wird nur dann gewährt, wenn die angestellte Person während der Beurteilungsperiode trotz längerer Abwesenheiten genügend lange anwesend war, damit ihre Leistung, ihr Verhalten und ihre Fähigkeiten beurteilt werden

41 können.

4 Das Mitarbeitergespräch und die Personalbeurteilung orientieren sich am personalpolitischen Leitbild der Bundesverwaltung.

Art. 16 Beurteilungskriterien

(Art. 4 Abs. 3 BPG)

1 Zur Personalbeurteilung und Lohnfestsetzung dürfen keine sachfremden Kriterien wie Geschlecht, Lebensalter, Sprache, Position, Nationalität oder Religion herangezogen werden. Bei der Vorbereitung und Durchführung der Beurteilungsgespräche sowie der entsprechenden Ausbildung ist allfälligen Einflüssen dieser Kriterien auf die Wahrnehmung und Urteilsbildung besondere Beachtung zu schenken.

2 Die Mitarbeitenden erhalten Aufschluss über die Grundlagen, die für das Mitarbeitergespräch, die Personalbeurteilung und die Entlöhnung massgebend sind.

42 Art. 17 Beurteilungsstufen (Art. 4 Abs. 3 BPG) Die Leistungen und das Verhalten der Angestellten werden wie folgt beurteilt:

43 Beurteilungsstufe 2: genügend; c.

44 Beurteilungsstufe 1: ungenügend. d.

3. Abschnitt: Koordination und Berichterstattung

Art. 18 Eidgenössisches Finanzdepartement

(Art. 5 BPG)

1 Das EFD steuert und koordiniert die Personalpolitik; es berücksichtigt dabei die Interessen der Departemente.

2 Es delegiert seine Kompetenzen an die Fachstelle, soweit es sich nicht um den Erlass Recht setzender Normen handelt.

3 Fachstelle für personalpolitische Fragen ist das Eidgenössische Personalamt (EPA). Es nimmt folgende Aufgaben wahr:

45 a. Es erarbeitet die Personalund Vorsorgepolitik und befasst sich mit Führungsfragen.

47 c. Es führt das Ausbildungszentrum der Bundesverwaltung als Dienstleister für die bundesweite Ausund Weiterbildung und sorgt für entsprechende Angebote, insbesondere in den Bereichen Personalwesen, Berufsbildung und Vermittlung von Führungs-, Selbstund Sozialkompetenzen.

48 d. Es bestimmt die Ausgestaltung der zentralen Personalinformationssysteme der Bundesverwaltung und führt diese. Es kann departementsspezifische Personalinformationssysteme bewilligen.

49 g. …

50 Es koordiniert die Umsetzung von Massnahmen zur Beschäftigung und Inh. tegration von Menschen mit Behinderungen.

51 Es berät und unterstützt die Departemente bei der Umsetzung der Personalk. und Vorsorgepolitik.

52 m. Es sorgt für die bundesweite interne Kommunikation und zentrale Information des Bundespersonals.

53 p. Es stellt Systeme und Instrumente zur Umsetzung von Massnahmen in den Bereichen Arbeitssicherheit, Gesundheitsschutz und Gesundheitsförderung bereit.

Art. 19 Departemente

(Art. 5 BPG) Die Departemente sind für die Umsetzung der Personalpolitik und für die Anwendung der vorgegebenen Instrumente und Systeme in ihren Bereichen verantwortlich. Sie haben insbesondere folgende Aufgaben:

54 a. Sie konkretisieren, koordinieren und steuern die Personalund Organisationsentwicklung einschliesslich der Kaderentwicklung.

55 Art. 20 Human-Resources-Konferenz

1 Die Human-Resources-Konferenz setzt sich aus Vertretungen aller Departemente zusammen und wird vom EPA geleitet.

2 Sie hat eine zentrale Rolle bei der Erarbeitung, Koordination und Umsetzung der bundesrätlichen Personalund Vorsorgepolitik und erfüllt insbesondere folgende Aufgaben:

56 Art. 20 a Vertrauensstelle für das Bundespersonal und Vertrauensstelle für das Personal des VBS (Art. 5 BPG)

1 Die Vertrauensstelle für das Bundespersonal und die Vertrauensstelle für das Personal des Eidgenössischen Departements für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (Vertrauensstelle VBS) sind zuständig für die persönliche Beratung und Unterstützung bei Konflikten am Arbeitsplatz, die auf dem üblichen Dienstweg nicht gelöst werden können.

2 Die Mitglieder der Vertrauensstellen werden für eine einmalige Dauer von vier Jahren ernannt. Ist nach Ablauf der vier Jahre keine geeignete Nachfolge gefunden worden, so kann das Mandat um höchstens zwei Jahre verlängert werden.

3 Als Mitglied ist wählbar, wer eine höhere Kaderfunktion in der Bundesverwaltung ausgeübt hat und nicht mehr in einem Arbeitsverhältnis nach Artikel 1 steht. Die Tätigkeit wird im Auftragsverhältnis ausgeübt. Die Mitglieder der Vertrauensstellen sind weisungsungebunden.

4 Die Mitglieder der Vertrauensstelle für das Bundespersonal werden auf Vorschlag des EPA in Absprache mit der Human-Resources-Konferenz durch den Vorsteher oder die Vorsteherin des EFD ernannt.

5 Der Leiter oder die Leiterin der Vertrauensstelle VBS wird auf Vorschlag des Generalsekretariates des VBS durch den Vorsteher oder die Vorsteherin des VBS ernannt.

6 Die Mitglieder der Vertrauensstellen vertreten sich gegenseitig.

Art. 21 Berichterstattung

(Art. 5 BPG)

1 Das EFD überprüft periodisch, ob die Ziele des BPG und seiner Ausführungsbestimmungen in der Bundesverwaltung erreicht wurden, und stellt die Berichterstattung sicher.

2 Die Berichterstattung äussert sich insbesondere über:

3 Das EFD informiert den Bundesrat jährlich über die Verteilung der Löhne nach den vier Beurteilungsstufen sowie über die Ausrichtung von Leistungsprämien und

57 weiterer wichtiger Zulagen und zeigt die finanziellen Auswirkungen auf.

4 Um eine zeitgerechte und aussagekräftige Berichterstattung sicherzustellen, setzen die Departemente das Personalinformationssystem der Bundesverwaltung ein.

5 Das EFD kann Befragungen beim Personal und den Verwaltungseinheiten durchführen. 3. Kapitel: Entstehung, Änderung und Auflösung des Arbeitsverhältnisses

Art. 22 Stellenausschreibung

(Art. 7 BPG)

1 Offene Stellen werden zumindest im elektronischen Stellenanzeiger des Bundes im

58 Internet ausgeschrieben.

2 Von der Pflicht zur öffentlichen Ausschreibung sind ausgenommen:

59 b. Stellen, die in einer Verwaltungseinheit intern besetzt werden mit Ausnahme der Stellen nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a, b und e; bis 60 b . Stellen nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe d;

61 d. Stellen, die im Rahmen der beruflichen Wiedereingliederung von erkrankten und verunfallten Mitarbeitenden und der Integration von Menschen mit Behinderungen besetzt werden;

62 Stellen, die von Angestellten besetzt werden, die von Umstrukturierungen e. oder Reorganisationen betroffen sind.

3 Offene Stellen, die nicht von der Pflicht zur öffentlichen Ausschreibung ausgenommen sind, werden spätestens eine Woche vor der Publikation im elektronischen

63 Stellenanzeiger des Bundes den Regionalen Arbeitsvermittlungszentren gemeldet.

Art. 23 Einschränkungen im Stellenzugang

(Art. 8 Abs. 3 BPG)

1 Soweit es für die Erfüllung ihrer hoheitlichen Aufgaben notwendig ist, kann der Stellenzugang auf Personen mit schweizerischem Bürgerrecht beschränkt werden:

64 b. durch das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) für das in der Landesverteidigung und im Nachrichtendienst des Bundes eingesetzte Personal;

65 f. …

2 66

3 Die zuständige Stelle nach Artikel 2 weist auf allfällige Zugangsbeschränkungen in der Stellenausschreibung (Art. 22) hin.

Art. 24 Anstellungsvoraussetzungen

(Art. 8 Abs. 3 BPG)

1 Die zuständige Stelle nach Artikel 2 kann, wenn es die Funktion erfordert, die Anstellung von bestimmten Kriterien wie Alter, Vorbildung oder Handlungsfähigkeit abhängig machen.

2 67

3 Bei sicherheitsrelevanten Tätigkeiten können die Anstellung nach Vertragsabschluss und die Weiterbeschäftigung vom Bestehen einer medizinischen Eignungsprüfung abhängig gemacht werden. Das EFD erstellt in Zusammenarbeit mit den Departementen eine Liste der betroffenen Tätigkeiten und legt die Periodizität der

68 Wiederholung der Eignungsprüfung fest.

Art. 25 Arbeitsvertrag

(Art. 8 BPG)

1 Das Arbeitsverhältnis gilt als zustande gekommen, wenn der Arbeitsvertrag durch die zuständige Stelle nach Artikel 2 und die anzustellende Person unterschrieben ist.

2 Der Vertrag nennt die Vertragsparteien und regelt mindestens:

69 die Lohnklasse und den Lohn; f.

3 Der Arbeitgeber kann ohne Kündigung des Arbeitsvertrages unter Einhaltung der

70 Fristen nach Artikel 30 a Absätze 1–3 folgende Änderungen vornehmen:

71 b. Änderungen der organisatorischen Eingliederung im Zusammenhang mit einer Umstrukturierung oder einer Reorganisation. 3bis Der Arbeitgeber kann ohne Änderung des Arbeitsvertrages folgende Massnah-

72 men für längstens zwölf Monate anordnen:

73 ner Umstrukturierung oder einer Reorganisation.

4 Dem einer Versetzungspflicht unterstehenden Personal kann jederzeit durch dienstliche Anweisung ein anderer Arbeitsbereich und ein anderer Arbeitsort zugewiesen werden.

74 Art. 25 a Arbeitsvertrag für Hochschulpraktikanten und -praktikantinnen: allgemeine Bestimmungen (Art. 4 Abs. 2 Bst. j BPG)

1 Absolventen und Absolventinnen von Hochschulen können mit einem befristeten Vertrag für ein Praktikum von höchstens folgender Dauer angestellt werden:

2 Absolventen und Absolventinnen mit einem Bacheloroder Masterabschluss müssen ihr Praktikum spätestens zwölf Monate nach Abschluss beginnen.

3 Der Lohn für Hochschulpraktikanten und -praktikantinnen wird durch das EFD festgelegt. Er ist von einer Lohnentwicklung (Art. 39) ausgenommen. Monatlich wird ein Zwölftel des Jahreslohns ausbezahlt.

4 Die Hochschulpraktikanten und -praktikantinnen erhalten weder einen Ortszuschlag (Art. 43) noch einen Teuerungsausgleich (Art. 44).

75 Art. 25 b Arbeitsvertrag für Hochschulpraktikanten und -praktikantinnen: besondere Bestimmungen (Art. 4 Abs. 2 Bst. j BPG)

1 Wer ein Hochschulpraktikum für wissenschaftliche Bibliothekare und Bibliothekarinnen absolviert, wird für die Dauer von höchstens 24 Monaten angestellt. Er oder sie muss das Praktikum spätestens zwölf Monate nach dem Masterabschluss beginnen.

2 Wer ein Hochschulpraktikum für angehende Rechtanwälte und Rechtsanwältinnen oder angehende Notare und Notarinnen absolviert, wird für die Dauer von höchstens

24 Monaten angestellt. Er oder sie muss das Praktikum spätestens 24 Monate nach dem Masterabschluss beginnen.

3 Wer ein Hochschulpraktikum beim Schweizerischen Institut für Rechtsvergleichung absolviert, muss das Praktikum spätestens fünf Jahre nach dem Masterabschluss oder ein Jahr nach Abschluss eines juristischen Nachdiplomstudiums beginnen. Er oder sie darf bei Praktikumsbeginn nicht mehr als zwölf Monate Berufserfahrung im Bereich der Rechtsvergleichung aufweisen.

4 Wer ein Hochschulpraktikum für Wiedereinsteiger und Wiedereinsteigerinnen nach längerem Berufsunterbruch absolviert, wird für die Dauer von höchstens sechs Monaten und mit einem Beschäftigungsgrad von mindestens 60 Prozent angestellt.

5 Für den Lohn und die Zulagen zum Lohn gilt Artikel 25 a Absätze 3 und 4.

76 Art. 26 Vertragliche Anstellungsbedingungen (Art. 10 Abs. 3 Bst. f BPG)

1 Der Arbeitsvertrag mit den Staatssekretären und Staatssekretärinnen, mit den Amtsdirektoren und Amtsdirektorinnen und mit den Vizekanzlern und den Vizekanzlerinnen hält den Wegfall der gedeihlichen Zusammenarbeit mit dem Departementsvorsteher oder der Departementsvorsteherin beziehungsweise mit dem Bundeskanzler oder der Bundeskanzlerin als Grund für eine ordentliche Kündigung nach Artikel 10 Absatz 3 Buchstabe f BPG fest.

2 Wird dem Bundesrat eine Kündigung nach Absatz 1 beantragt, so sind im Antrag die Umstände darzulegen, die die gedeihliche Zusammenarbeit als ausgeschlossen erscheinen lassen. Der betroffenen Person ist Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme an den Bundesrat zu bieten.

3 Der Arbeitsvertrag mit den Generalsekretären und Generalsekretärinnen und mit den Informationschefs und Informationschefinnen der Departemente hält den Wegfall des Willens des Departementsvorstehers oder der Departementsvorsteherin zur Zusammenarbeit als Grund für eine ordentliche Kündigung nach Artikel 10 Absatz 3 Buchstabe f BPG fest.

4 Der Arbeitsvertrag mit den persönlichen Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen der Departementsvorsteher und der Departementsvorsteherinnen hält folgende Gründe für eine ordentliche Kündigung nach Artikel 10 Absatz 3 Buchstabe f BPG fest:

5 Der Bundesrat kann höhere Stabsoffiziere jederzeit aus ihrer Funktion oder ihrem Kommando entlassen und in eine andere Funktion oder ein anderes Kommando versetzen. Für den Fall, dass die Versetzung in eine andere Funktion oder ein anderes Kommando nicht möglich ist, hält der Arbeitsvertrag mit den höheren Stabsoffizieren diesen Umstand als Grund für eine ordentliche Kündigung nach Artikel 10 Absatz 3 Buchstabe f BPG fest.

6 Anstellungsbedingungen im Sinn der Absätze 1, 3, 4 und 5 dürfen mit weiteren Angestellten nur mit Zustimmung des Bundesrates vereinbart werden.

7 Der Arbeitgeber kann das der Versetzungspflicht unterstehende Personal des EDA von den Anstellungsbedingungen nach den Absätzen 1, 3 und 4 ausnehmen.

77 Probezeit Art. 27 (Art. 8 Abs. 2 BPG)

1 Die Probezeit dauert drei Monate.

2 Für die folgenden Personalkategorien kann die Probezeit vertraglich auf höchstens sechs Monate festgesetzt werden:

78 Revisionsexperten und Revisionsexpertinnen sowie Evaluationsexperten und f. Evaluationsexpertinnen der Eidgenössischen Finanzkontrolle.

3 Die Vertragsparteien können im gegenseitigen Einvernehmen auf die Probezeit verzichten oder eine kürzere Probezeit vereinbaren.

79 Art. 28 Befristete Arbeitsverhältnisse (Art. 9 BPG) Befristete Arbeitsverhältnisse dürfen nicht zur Umgehung des Kündigungsschutzes nach Artikel 10 BPG oder der Pflicht zur Stellenausschreibung abgeschlossen werden.

Art. 29 Interne Übertritte

80 (Art. 10 BPG)

1 Angestellte, die aus eigener Veranlassung in eine andere Verwaltungseinheit nach Artikel 1 Absatz 1 übertreten, müssen den bisherigen Arbeitsvertrag kündigen. Die Beteiligten vereinbaren den Termin des Übertritts. Bei Uneinigkeit gelten die Kün-

81 digungsfristen nach Artikel 30 a .

2 Folgt auf den bisherigen Arbeitsvertrag unterbruchslos ein neuer Arbeitsvertrag, so

82 finden die Schutzbestimmungen nach Artikel 336 c OR auch während der Dauer der vereinbarten Probezeit Anwendung.

3 Für die Dauer eines internen, befristeten Übertrittes in eine andere Verwaltungseinheit nach Artikel 1 muss der Arbeitsvertrag nicht gekündigt werden. Die Beteiligten vereinbaren gemeinsam die Bedingungen.

4 Für die Berechnung der Kündigungsfristen zählen alle in den Verwaltungseinhei-

83 ten nach Artikel 1 Absatz 1 ohne Unterbruch geleisteten Arbeitsverhältnisse.

Art. 30 Änderung des Arbeitsvertrages

(Art. 8 Abs. 1 und 13 BPG)

1 Jede Vertragsänderung bedarf der schriftlichen Form.

2 Kommt über eine Vertragsänderung keine Einigung zustande, so muss der Vertrag, bis mit Ausnahme der Fälle nach Artikel 25 Absätze 3, 3 und 4, nach den Bestim-

84 mungen von Artikel 10 BPG gekündigt werden.

85 Art. 30 a Kündigungsfristen (Art. 12 Abs. 2 BPG)

1 Während der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis mit einer Kündigungsfrist von sieben Tagen ordentlich gekündigt werden.

2 Nach Ablauf der Probezeit kann das unbefristete Arbeitsverhältnis auf Ende jedes Monats ordentlich gekündigt werden. Dabei gelten folgende Kündigungsfristen:

3 Kündigt der Arbeitgeber nach Ablauf der Probezeit einer angestellten Person, die in einem Beruf arbeitet, nach dem keine oder nur eine schwache Nachfrage besteht und der nur bei einer Verwaltungseinheit nach Artikel 1 Absatz 1 ausgeübt werden kann (Monopolberufe), so verlängern sich die Kündigungsfristen nach Absatz 2:

4 Der Arbeitgeber kann den Angestellten im Einzelfall eine kürzere Kündigungsfrist zugestehen, wenn keine wesentlichen Interessen entgegenstehen.

Art. 31 Auflösung des Arbeitsverhältnisses aus eigenem Verschulden

(Art. 19 Abs. 1 und 2 BPG)

1 Die Auflösung des Arbeitsverhältnisses gilt als verschuldet, wenn:

86 es durch den Arbeitgeber aus einem Grund nach Artikel 10 Absatz 3 Bucha. staben a–d oder Absatz 4 BPG oder aus einem anderen sachlichen Grund, an dem die angestellte Person das Verschulden trägt, aufgelöst wird;

2 87

88 Art. 31 a Auflösung des Arbeitsverhältnisses bei Arbeitsverhinderung wegen Krankheit oder Unfall (Art. 10 Abs. 3 und 12 Abs. 2 BPG)

1 Bei Arbeitsverhinderung wegen Krankheit oder Unfall kann der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis nach Ablauf der Probezeit frühestens auf das Ende einer mindes-

89 tens zwei Jahre dauernden Arbeitsverhinderung ordentlich auflösen.

2 Bestand schon vor Beginn der Arbeitsverhinderung wegen Krankheit oder Unfall ein Kündigungsgrund nach Artikel 10 Absatz 3 BPG, so kann der Arbeitgeber nach

90 Ablauf der Sperrfristen gemäss Artikel 336 c Absatz 1 Buchstabe b OR das Arbeitsverhältnis vor Ende der Frist nach Absatz 1 auflösen, sofern der Kündigungsgrund der angestellten Person vor der Arbeitsverhinderung bekanntgegeben wurde. Davon ausgenommen ist eine auf Artikel 10 Absatz 3 Buchstabe c BPG gestützte Kündigung, sofern die mangelnde Eignung oder Tauglichkeit gesundheitlich bedingt

91 ist.

3 Bei Arbeitsverhinderung infolge einer neuen Krankheit oder eines neuen Unfalls oder infolge erneuten Auftretens einer Krankheit oder von Unfallfolgen beginnt die Frist nach Absatz 1 neu zu laufen, sofern die angestellte Person zuvor während mindestens zwölf Monaten ununterbrochen entsprechend ihrem Beschäftigungsgrad arbeitsfähig war. Kurze Abwesenheiten werden nicht berücksichtigt. Bei einem Übertritt in eine andere Verwaltungseinheit nach Artikel 1 Absatz 1 im Rahmen einer Eingliederungsmassnahme nach Artikel 11 a beginnt die Frist nicht neu zu

92 93 laufen.

4 Verweigert die angestellte Person ihre Mitwirkung an den Eingliederungsmassnahmen nach Artikel 11 a oder befolgt sie die ärztlichen Anordnungen gemäss Artikel 56 Absatz 4 nicht, so kann der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis vor Ende der Frist nach Absatz 1 kündigen, sofern ein Kündigungsgrund nach Artikel 10 Absätze 3 und 4 BPG besteht.

5 Der Arbeitgeber kann das Arbeitsverhältnis von angestellten Personen, bei denen durch die Invalidenversicherung eine dauernde Teilarbeitsunfähigkeit festgestellt wurde, vor Ablauf der Frist nach Absatz 1 wegen mangelnder Tauglichkeit kündigen, sofern ihnen eine zumutbare Arbeit angeboten wird. Die Kündigung kann frühestens auf den Zeitpunkt des Beginns der Auszahlung der Invalidenrente erfolgen.

94 Art. 32

95 Art. 33 und 34

96 Art. 34 a

97 Altersgrenze Art. 35 (Art. 10 Abs. 2 BPG) Die zuständige Stelle nach Artikel 2 kann nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses infolge Erreichens der Altersgrenze nach Artikel 21 des Bundesgesetzes vom

98 20. Dezember 1946 über die Altersund Hinterlassenenversicherung (AHVG) im Einvernehmen mit der betroffenen Person ein neues Arbeitsverhältnis bis längstens zum 70. Altersjahr begründen. Artikel 52 a BPV ist nicht anwendbar.

4. Kapitel: Leistungen des Arbeitgebers

1. Abschnitt: Lohn

99 Art. 36 Lohnklassen (Art. 15 BPG) Der Lohn wird im Rahmen folgender Lohnklassen festgesetzt: Lohnklasse Höchstbetrag in Franken

38 370 568

37 308 552

36 289 645

35 270 922

34 252 402

33 234 053

32 215 920

31 206 892

30 197 876 Lohnklasse Höchstbetrag in Franken

29 184 415

28 175 683

27 168 040

26 160 427

25 152 804

24 145 206

23 136 849

22 130 478

21 125 463

20 120 463

19 115 458

18 110 463

17 105 442

16 101 225

15 97 295

14 93 420

13 90 165

12 87 001

11 83 888

10 80 852

9 77 780

8 74 695

7 71 685

6 68 643

5 65 591

4 63 744

3 62 746

2 61 750

1 60 764

Art. 37 Anfangslohn

(Art. 15 BPG)

1 Bei der Anstellung setzt die zuständige Stelle nach Artikel 2 einen Lohn im Rahmen der Klassen nach Artikel 36 fest. Sie berücksichtigt dabei angemessen die Ausbildung und die Berufsund Lebenserfahrung der anzustellenden Person sowie die Lage auf dem Arbeitsmarkt.

2 Das EFD gibt jährlich Richtwerte für die Lohnfestsetzung heraus.

Art. 38 Lohn bei Teilzeitbeschäftigung

(Art. 15 BPG)

1 Bei teilzeitbeschäftigten Angestellten entsprechen der Lohn, der Ortszuschlag und 100 die Zulagen dem Beschäftigungsgrad. Artikel 51 a bleibt vorbehalten.

2 Bei unregelmässigem Einsatz können mit den Angestellten Tages-, Durchschnittsoder Stundenlöhne vereinbart werden. 101 Art. 38 a Lohn bei verminderter Leistungsfähigkeit (Art. 15 BPG)

1 Ist die Leistungsfähigkeit der angestellten Person infolge gesundheitlicher Probleme vermindert, so können die Vertragsparteien in einer Vertragsänderung vereinbaren, dass:

2 Die Arbeitgeber überprüfen die Vertragsänderung regelmässig. Sobald die angestellte Person die für die Erfüllung der Aufgaben erforderliche Leistungsfähigkeit wieder erreicht hat, ist die Vertragsänderung rückgängig zu machen. 102 Art. 39 Lohnentwicklung (Art. 15 BPG)

1 Berechnungsgrundlage für die Lohnentwicklung aufgrund der Personalbeurteilung und der Erfahrung ist der Höchstbetrag der Lohnklasse nach Arbeitsvertrag einschliesslich einer allfälligen Höhereinreihung nach Artikel 52 Absatz 6.

2 Bei Leistungen der Beurteilungsstufe 4 wird der Lohn jährlich um 2,5 ‒ 3 Prozent 103 erhöht, bis der Höchstbetrag der Lohnklasse erreicht ist.

3 Bei Leistungen der Beurteilungsstufe 3 wird der Lohn jährlich um 1 ‒ 2 Prozent 104 erhöht, bis der Höchstbetrag der Lohnklasse erreicht ist.

4 Bei Leistungen der Beurteilungsstufe 2 kann der Lohn jährlich um höchstens 105 0,5 Prozent erhöht werden, bis der Höchstbetrag der Lohnklasse erreicht ist.

5 Bei Leistungen der Beurteilungsstufe 1 kann der Lohn jährlich um höchstens 106 2 Prozent des Höchstbetrags der Lohnklasse gesenkt werden.

6 Die Bundesämter und die ihnen gleichzustellenden Verwaltungseinheiten setzen auf Antrag der direkten Vorgesetzten der Angestellten den Lohn fest. Die Departemente, die Bundesämter und die ihnen gleichzustellenden Verwaltungseinheiten können Vorgaben machen. 107 Art. 40 Ausserordentliche Lohnanpassungen (Art. 15 BPG) Liegt der Lohn gemessen an anderen Löhnen zu tief, so kann ihn die zuständige Stelle nach Artikel 2 anpassen. Die Anpassung kann in einem oder mehreren Schritten vorgenommen werden und darf 10 Prozent des Höchstbetrags der Lohnklasse nach Arbeitsvertrag nicht übersteigen. Der angepasste Lohn darf den Höchstbetrag der Lohnklasse nicht übersteigen.

Art. 41 Auszahlung

(Art. 15 BPG) Der Lohn wird in 13 Teilen ausbezahlt. 108 Art. 42 Besondere Massnahmen und Verantwortlichkeiten (Art. 15 BPG)

1 Bei Leistungen der Beurteilungsstufe 1 sind Entwicklungsmassnahmen zu treffen oder eine weniger anforderungsreiche Stelle zuzuweisen. Dabei ist sozialen Härtefällen angemessen Rechnung zu tragen. Führen die Massnahmen nicht zu besseren Leistungen, so wird das Arbeitsverhältnis gekündigt.

2 Ist die zugewiesene Stelle tiefer bewertet, so werden die Lohnklasse und der Lohn im Arbeitsvertrag angepasst. Artikel 52 a ist nicht anwendbar.

3 Die für die Festsetzung der Löhne und der Leistungsprämien zuständigen Verwaltungseinheiten sind für die Einhaltung ihres Personalbudgets verantwortlich.

2. Abschnitt: Zulagen zum Lohn

Art. 43 Ortszuschlag

(Art. 15 BPG)

1 Zum Lohn wird ein Ortszuschlag ausgerichtet, der abgestuft ist nach den Lebenskosten, den Steuern sowie der Grösse und Lage des Arbeitsortes.

2 Der Ortszuschlag darf 6000 Franken nicht übersteigen.

Art. 44 Teuerungsausgleich

(Art. 16 BPG)

1 Über den Umfang des Teuerungsausgleichs beschliesst der Bundesrat nach Verhandlungen mit den Personalverbänden.

2 Der Teuerungsausgleich wird ausgerichtet auf:

3 Die Höchstbeträge des Lohnes (Art. 36) und des Ortszuschlages (Art. 43) erhöhen sich jeweils um den Teuerungsausgleich.

4 111 … 112 Reallohnerhöhung Art. 44 a (Art. 15 BPG)

1 Der Bundesrat bestimmt nach Verhandlungen mit den Personalverbänden den Umfang der Reallohnerhöhung und den Zeitpunkt, in dem sie wirksam wird. Er kann Angestellte bestimmter Lohnklassen von einer Reallohnerhöhung ausschliessen, wenn es die Situation auf dem Arbeitsmarkt rechtfertigt, oder eine abgestufte Reallohnerhöhung nach Lohnklassen vornehmen.

2 Anspruch auf eine Reallohnerhöhung haben Angestellte, die im Zeitpunkt, in dem die Erhöhung wirksam wird, in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis stehen oder infolge freiwilligem vorzeitigem Altersrücktritt oder Übertritt zu einer anderen Verwaltungseinheit nach Artikel 1 Absatz 1 gekündigt haben.

3 Keine Reallohnerhöhung erhalten Angestellte, denen bei tieferer Funktionsbewertung der bisherige Lohn nominal garantiert ist (Art. 52 a ).

4 Die Reallohnerhöhung wird auf dem Lohn nach Artikel 36 und den Funktionszulagen nach Artikel 46 ausgerichtet. Die Höchstbeträge der Lohnklassen erhöhen sich jeweils im Umfang der Reallohnerhöhungen.

5 Ein zum gleichen Zeitpunkt des Inkrafttretens einer Reallohnerhöhung ausgerichteter Teuerungsausgleich nach Artikel 44 wird vor der Reallohnerhöhung vollzogen.

Art. 45 Vergütungen

(Art. 15 BPG)

1 Vergütungen können ausgerichtet werden für:

2 Das EFD regelt die Anrechnungsweise und die Höhe der Vergütung.

Art. 46 Funktionszulagen

(Art. 15 BPG)

1 An Angestellte, die Aufgaben mit besonderen Anforderungen und Beanspruchungen erfüllen, ohne dass eine dauerhafte Höhereinreihung gerechtfertigt ist, können Funktionszulagen ausgerichtet werden.

2 Die Funktionszulagen entsprechen höchstens dem Unterschied zwischen dem Höchstbetrag der Lohnklasse nach Arbeitsvertrag und dem Höchstbetrag der Lohn- 114 klasse der höher eingereihten Funktion. 115 Art. 47

Art. 48 Sonderzulagen

(Art. 15 BPG)

1 Zum Ausgleich von Risiken bei der Funktionsausübung und zur Abgeltung besonderer Verhältnisse können Sonderzulagen ausgerichtet werden.

2 Die Departemente regeln im Einvernehmen mit dem EFD den Kreis der Berechtigten, die zu berücksichtigenden Risiken und Verhältnisse, die Anrechnungsweise und die Höhe der Zulagen. 116 Art. 49 Leistungsprämien (Art. 15 BPG)

1 Überdurchschnittliche Leistungen und besondere Einsätze können mit Leistungsprämien abgegolten werden.

2 Angestellten mit Leistungen der Beurteilungsstufen 1 und 2 dürfen keine Leistungsprämien ausgerichtet werden. 117 Art. 49 a Spontanprämien (Art. 15 BPG)

1 Für die sofortige Abgeltung besonderer Einsätze und Leistungen können Spontanprämien in Form von Naturalien bis zum Gegenwert von 500 Franken ausgerichtet werden.

2 Angestellten mit Leistungen der Beurteilungsstufe 1 dürfen keine Spontanprämien ausgerichtet werden. 118 Art. 49 b Höhe der Prämien und Festlegung (Art. 15 BPG)

1 Die Leistungsund die Spontanprämien dürfen zusammen pro Kalenderjahr

10 Prozent des Höchstbetrags der Lohnklasse nach Arbeitsvertrag nicht überschrei- 119 ten.

2 Die Bundesämter und die ihnen gleichzustellenden Verwaltungseinheiten setzen auf Antrag der direkten Vorgesetzten der Angestellten die Höhe der Leistungsund der Spontanprämien fest.

Art. 50 Arbeitsmarktzulage

(Art. 15 BPG)

1 Zur Gewinnung und Erhaltung ausgewiesenen Personals kann die zuständige Stelle nach Artikel 2 eine Arbeitsmarktzulage von bis zu 20 Prozent des Höchstbetrages 120 der Lohnklasse nach Arbeitsvertrag gewähren.

2 Für die Gewährung der Zulage ist die Zustimmung des EFD erforderlich. Der Bundesrat entscheidet über die Gewährung der Zulage an Angestellte nach Artikel 2 Absatz 1. 121 Art. 51 Anspruch auf Familienzulage Die Familienzulage wird bis zum vollendeten 18. Altersjahr des Kindes ausgerichtet. Für in Ausbildung stehende Kinder und für erwerbsunfähige Kinder (Art. 7 des BG 122 vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts) wird sie längstens bis zum vollendeten 25. Altersjahr ausgerichtet. 123 Ergänzende Leistungen zur Familienzulage Art. 51 a

1 Die zuständige Stelle nach Artikel 2 richtet der angestellten Person ergänzende Leistungen zur Familienzulage aus, sofern diese tiefer ist als:

2 Die Höhe der ergänzenden Leistungen entspricht der Differenz zwischen dem massgebenden Betrag nach Absatz 1 und der Familienzulage. Dabei werden zur Familienzulage hinzugerechnet:

3 Angestellte Personen mit einem Beschäftigungsgrad von weniger als 50 Prozent erhalten die ergänzenden Leistungen nur bei Vorliegen eines Härtefalls. Haben mehrere angestellte Personen für das gleiche Kind Anspruch auf Familienzulagen, so werden ihnen die ergänzenden Leistungen ausbezahlt, wenn der Beschäftigungsgrad insgesamt mindestens 50 Prozent beträgt.

4 Bei Versetzungen und Einsätzen im Ausland können den Angestellten ergänzende Leistungen zur Familienzulage ausgerichtet werden, selbst wenn ein Anspruch auf eine Familienzulage im Ausland im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a der 127 128 besteht. Familienzulagenverordnung vom 31. Oktober 2007

5 Ergänzende Leistungen nach Absatz 4 werden auch für Stiefund Pflegekinder mit Wohnsitz im Ausland ausgerichtet, sofern die Voraussetzungen nach den Artikeln 4 129 130 und 5 der Familienzulagenverordnung vom 31. Oktober 2007 erfüllt sind. 131 Zulage für Verwandtschaftsunterstützung Art. 51 b Der halbe Betrag der Zulage nach Artikel 51 a Absatz 1 Buchstabe b kann ausgerichtet werden an Angestellte:

3. Abschnitt: Funktionsbewertung

Art. 52 Funktionsbewertung

(Art. 15 BPG)

1 Jede Funktion wird bewertet und einer Lohnklasse zugewiesen.

2 Vor ihrem Entscheid über die Zuweisung der einzelnen Funktionen zu einer Lohnklasse holt die zuständige Stelle nach Artikel 2 das Gutachten der Bewertungsstelle nach Artikel 53 ein.

3 Massgebend für die Bewertung sind die erforderliche Vorbildung, der Umfang des Aufgabenkreises sowie das Mass der betrieblichen Anforderungen, Verantwortlichkeiten und Gefährdungen.

4 Das EFD bestimmt die Funktionen, die in der Bundesverwaltung einheitlich eingereiht werden, und regelt deren Zuweisung zu den Lohnklassen.

5 Die Departemente regeln im Einvernehmen mit dem EFD die Einreihung der Funktionen, die allein in ihrem Zuständigkeitsbereich liegen.

6 Die zuständige Stelle nach Artikel 2 kann bis 5 Prozent der Stellen der Klassen 1–

31 in Bezug auf die ordentliche Bewertung eine Klasse höher einreihen; Voraussetzung dafür ist eine durch die angestellte Person begründete Funktionserweiterung. Unter der gleichen Voraussetzung können in jedem Departement bis 5 Prozent der Stellen der Klassen 32 und höher, mit Ausnahme der Stellen nach Artikel 2 Absätbis , in Bezug auf die ordentliche Bewertung eine Klasse höher eingereiht ze 1 und 1 132 werden.

7 133 … 7bis Sind die Voraussetzungen für die Höherbewertung gemäss Absatz 6 nicht mehr gegeben, so werden die Lohnklasse und der Lohn im Arbeitsvertrag angepasst. 134 Artikel 52 a ist nicht anwendbar.

8 Für Personal, das sich in Ausbildung befindet oder aufgrund besonderer Verhältnisse angestellt wird, kann das EFD einen Maximallohn festlegen, der niedriger ist 135 als der Höchstbetrag der Lohnklasse 1. 136 Tieferbewertung einer Funktion Art. 52 a

1 Muss aus Gründen, die nicht bei der angestellten Person liegen, eine Funktion tiefer bewertet oder eine tiefer bewertete Funktion zugewiesen werden, so wird die Lohnklasse im Arbeitsvertrag angepasst. Übersteigt der Lohn den Höchstbetrag der neuen Lohnklasse, so bleibt er während zwei Jahren unverändert. Er wird während dieser Frist vom Teuerungsausgleich und von einer Lohnentwicklung nach Artikel 39 ausgenommen, bis er den Betrag nicht mehr übersteigt, der aufgrund der Funktionsbewertung gerechtfertigt ist. Nach spätestens zwei Jahren wird der Lohn 137 an die neue Lohnklasse angepasst. 1bis Bei Angestellten nach Artikel 26 Absatz 5 beträgt die Frist für die Anpassung 138 des Lohnes an die neue Lohnklasse maximal vier Jahre.

2 Muss aus Gründen, die nicht bei der angestellten Person liegen, die Funktion einer Person, die das 55. Altersjahr zurückgelegt hat, tiefer bewertet oder eine tiefer bewertete Funktion zugewiesen werden, so wird die Lohnklasse im Arbeitsvertrag angepasst. Der Lohn bleibt unverändert und wird vom Teuerungsausgleich und von einer Lohnentwicklung nach Artikel 39 ausgenommen, bis er den Betrag nicht mehr übersteigt, der aufgrund der Funktionsbewertung gerechtfertigt ist. Angestellte nach 139 Artikel 26 Absatz 5 sind von dieser Bestimmung ausgenommen.

3 Der Bundesrat kann den Lohn einer angestellten Person, die vor der Neubewertung ihrer Funktion das 55. Altersjahr zurückgelegt hat und in der Lohnklasse 32 oder höher eingereiht war, nach zwei Jahren anpassen, sofern der Höchstbetrag der neuen Lohnklasse mehr als 10 Prozent unter demjenigen der bisherigen Lohnklasse liegt. 140 Art. 52 b Stellvertretung

1 Die vollumfängliche und dauernde Stellvertretung des oder der Vorgesetzten wird in der Regel mit einer zusätzlichen Lohnklasse abgegolten. Davon kann insbesondere dann abgewichen werden, wenn die Angestellten:

2 Bei Wegfall der Stellvertretung richtet sich die Lohngarantie nach Artikel 52 a . 141 Art. 53 Bewertungsstellen (Art. 15 BPG)

1 Bewertungsstellen für die Funktionen in der Bundesverwaltung sind:

32 bis 38;

2 Die Departemente können einen Teil der Bewertungskompetenzen an die ihnen direkt unterstellten Gruppen und Bundesämter delegieren. 142 Art. 54 – 55

4. Abschnitt: Sozialleistungen

143 Art. 56 Lohnanspruch bei Krankheit und Unfall (Art. 29 BPG)

1 Bei Arbeitsverhinderung wegen Krankheit oder Unfall bezahlt der Arbeitgeber den vollen Lohn nach den Artikeln 15 und 16 BPG während zwölf Monaten.

2 Nach Ablauf dieser Frist bezahlt der Arbeitgeber während zwölf Monaten 90 Prozent des Lohnes.

3 Die Lohnfortzahlung nach Absatz 2 kann in begründeten Ausnahmefällen bis zum Abschluss der medizinischen Abklärungen oder bis zur Ausrichtung einer Rente, längstens aber um weitere zwölf Monate weitergeführt werden.

4 Voraussetzung für die Leistungen nach den Absätzen 1–3 ist, dass ein Arztzeugnis vorliegt und die ärztlichen Anordnungen befolgt werden. Die zuständige Stelle nach Artikel 2 kann eine Untersuchung durch einen Vertrauensarzt oder eine Vertrauensärztin oder durch den ärztlichen Dienst veranlassen. 144 Unterbruch und Neubeginn der Lohnfortzahlungsfrist bei Krankheit Art. 56 a und Unfall (Art. 29 BPG)

1 Arbeitet eine angestellte Person nach Beginn der Arbeitsverhinderung wegen Krankheit oder Unfall zwischenzeitlich wieder entsprechend ihrem Beschäftigungsgrad, so verlängern sich die Fristen nach Artikel 56 Absätze 1–3 um die Anzahl Tage, an denen die ganze tägliche Sollarbeitszeit geleistet und die Anforderungen gemäss Stellenbeschrieb erfüllt werden.

2 Bei einer Arbeitsverhinderung infolge einer neuen Krankheit oder eines neuen Unfalls oder eines erneuten Auftretens einer Krankheit oder von Unfallfolgen beginnen die Fristen nach Artikel 56 Absätze 1–3 neu zu laufen, wenn die angestellte Person zuvor während mindestens zwölf Monaten ununterbrochen entsprechend ihrem Beschäftigungsgrad arbeitsfähig war. Kurze Abwesenheiten werden nicht berücksichtigt. Bei einem Übertritt in eine andere Verwaltungseinheit nach Artikel 1 Absatz 1 im Rahmen einer Eingliederungsmassnahme nach Artikel 11 a beginnen die Fristen nach Artikel 56 Absätze 1–3 nicht neu zu laufen.

3 War die angestellte Person vor einer Arbeitsverhinderung nach Absatz 2 während weniger als zwölf Monaten ununterbrochen entsprechend ihrem Beschäftigungsgrad arbeitsfähig, so werden ihr nach Ablauf der Fristen nach Artikel 56 Absätze 1–3 im ersten Dienstjahr während 30 Tagen, ab zweitem bis fünftem Dienstjahr während

90 Tagen und ab sechstem Dienstjahr während 180 Tagen 90 Prozent des Lohnes bezahlt. Diese Lohnfortzahlung kann in Härtefällen um höchstens zwölf Monate verlängert werden.

4 Wird einer angestellten Person nach Artikel 31 a Absatz 5 gekündigt, so besteht die Lohnfortzahlungspflicht nach Artikel 56 Absätze 1 und 2 so lange weiter, wie sie nach dem gekündigten Arbeitsverhältnis gedauert hätte. Der Lohn nach dem neuen Arbeitsverhältnis und die finanziellen Leistungen der Invalidenversicherung sowie von PUBLICA werden dabei angerechnet.

5 Bei befristeten Arbeitsverhältnissen endet die Lohnfortzahlung nach Artikel 56 Absätze 1–3 spätestens mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses. 145 Berechnung des Lohnanspruchs von Angestellten im Stundenlohn Art. 56 b bei Krankheit und Unfall (Art. 29 BPG)

1 Bei Angestellten im Stundenlohn mit unregelmässigen Arbeitszeiten gilt als Basis für die Berechnung des Lohnanspruchs bei Arbeitsverhinderung wegen Krankheit oder Unfall der durchschnittliche Lohn der letzten zwölf Monate vor Beginn der Arbeitsverhinderung. War die angestellte Person vor der Arbeitsverhinderung weniger als zwölf Monate beschäftigt, so gilt als Basis der durchschnittliche Lohn während der bisherigen Beschäftigungsdauer.

2 Bei Angestellten im Stundenlohn mit vertraglich geregelten regelmässigen Arbeitszeiten berechnet sich der Lohnanspruch bei Arbeitsverhinderung wegen Krankheit oder Unfall nach dem Stundenlohn für diese Arbeitszeiten. 146 Art. 56 c Leistungen bei Krankheit und Unfall während Dienstreisen im Ausland (Art. 29 BPG) Bei Krankheit oder Unfall während Dienstreisen im Ausland übernimmt der Arbeitgeber die von den privaten Versicherungen der Angestellten nicht gedeckten Kosten derjenigen Leistungen, die in der Schweiz im Rahmen des Bundesgesetzes vom 147 18. März 1994 über die Krankenversicherung und des Bundesgesetzes vom 148 20. März 1981 über die Unfallversicherung rückvergütet werden.

Art. 57 Kürzung des Lohnanspruchs

(Art. 29 BPG)

1 Die Sozialzulagen werden auch während der Lohnfortzahlung nach Artikel 56 Absätze 2 und 3 ungekürzt ausgerichtet; danach entfällt der Anspruch.

2 Die Kürzung nach Artikel 56 unterbleibt, wenn die Arbeit infolge eines Berufsunfalles oder einer gleichzusetzenden Berufskrankheit ausgesetzt werden muss.

3 Der Lohnanspruch ist zu kürzen oder zu entziehen, wenn die angestellte Person eine Krankheit oder einen Unfall absichtlich oder grobfahrlässig herbeigeführt oder sich bewusst einer aussergewöhnlichen Gefahr oder einem Wagnis ausgesetzt hat.

4 Die zuständige Stelle kann den Lohnanspruch nach Artikel 56 Absätze 1–3 kürzen oder in schweren Fällen entziehen, wenn die angestellte Person ohne triftigen Grund 149 ihre Mitwirkung an den Eingliederungsmassnahmen nach Artikel 11 a verweigert.

Art. 58 Anrechnung von Leistungen der Sozialversicherungen auf den Lohn

(Art. 29 Abs. 3 BPG)

1 Auf den Lohnanspruch bei Krankheit und Unfall werden Leistungen der Militärversicherung, der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) oder einer andern obligatorischen Unfallversicherung dem Beschäftigungsgrad entsprechend angerechnet. Die Renten und Taggelder der Invalidenversicherung werden dem Beschäftigungsgrad entsprechend so weit angerechnet, als diese zusammen mit dem Lohn, einschliesslich der angerechneten Leistungen der Militärversicherung, der SUVA oder einer andern obligatorischen Unfallversicherung den ungekürzten 150 Anspruch übersteigen.

2 Der Anspruch wird nach den Grundsätzen des jeweiligen Versicherungsträgers gekürzt, wenn sich die Person auf Kosten der Militärversicherung, der SUVA oder einer andern obligatorischen Unfallversicherung oder der Invalidenversicherung in einer Heilanstalt aufhält.

Art. 59 Militär-, Zivilschutzund ziviler Ersatzdienst

(Art. 29 Abs. 1 BPG)

1 Bei Arbeitsaussetzung wegen obligatorischen schweizerischen Militärund Zivilschutzdienstes und während der Dauer des zivilen Ersatzdienstes wird der ungekürzte Lohn ausgerichtet. Die gesetzlichen Erwerbsausfallentschädigungen fallen an den Arbeitgeber.

2 Wird während der Dienstleistung eine Soldzulage bezogen, so wird der Lohn um den entsprechenden Betrag gekürzt.

3 Für die Dauer der Grundausbildung kann der Lohn, soweit er die Höhe der Erwerbsausfallentschädigung übersteigt, zurückgefordert werden, wenn die Anstellung weniger als 4 Jahre gedauert hat.

4 Bei freiwilliger Dienstleistung kann der Lohn während höchstens 10 Arbeitstagen pro Jahr ausgerichtet werden.

5 Die Sozialzulagen werden ungekürzt ausgerichtet. 151 Art. 60 Lohnfortzahlung bei Mutterschaft (Art. 29 Abs. 1 BPG)

1 Bei Arbeitsaussetzung wegen Mutterschaft werden der Angestellten während 152 4 Monaten der volle Lohn und die Sozialzulagen ausgerichtet.

2 Die Angestellte kann auf Wunsch maximal 2 Wochen vor der errechneten Geburt die Arbeit aussetzen.

3 Endet der Lohnanspruch nach Absatz 1 vor Ablauf des Anspruchs auf Mutter- 153 schaftsentschädigung nach dem Erwerbsersatzgesetz vom 25. September 1952 , weil diese Entschädigung aufgeschoben wurde, so wird der Angestellten zwischen dem Ende des Lohnanspruchs und dem Ablauf des Anspruchs auf Mutterschaftsentschädigung nur diese ausbezahlt.

4 Kantonale Regelungen bleiben vorbehalten. 154 Art. 60 a Reduktion des Beschäftigungsgrads nach der Geburt oder Adoption

1 Die Eltern haben ab der Geburt oder Adoption und die eingetragenen Partner und Partnerinnen ab der Geburt eines oder mehrerer Kinder Anspruch auf eine Reduktion des Beschäftigungsgrads in ihrer Funktion um höchstens 20 Prozent. Der Be- 155 schäftigungsgrad darf dabei nicht unter 60 Prozent fallen.

2 Der Anspruch auf Reduktion des Beschäftigungsgrads ist innerhalb von 12 Monaten nach der Geburt oder der Adoption geltend zu machen.

3 Die Arbeit mit reduziertem Beschäftigungsgrad beginnt spätestens am ersten Tag nach Ablauf der zwölfmonatigen Frist nach Absatz 2.

Art. 61 Lohnfortzahlung bei Adoption

156 (Art. 17 a Abs. 4 BPG)

1 Bei Arbeitsaussetzung wegen Aufnahme von Kleinkindern zur Pflege und Erziehung zwecks späterer Adoption wird der Lohn während 2 Monaten ausgerichtet.

2 Arbeiten beide Adoptiveltern bei der Bundesverwaltung, so besteht der Anspruch nur für einen Elternteil. Sie können die zweimonatige Arbeitsaussetzung nach eigenem Ermessen aufteilen.

3 157 Kantonale Regelungen bleiben vorbehalten.

Art. 62 Lohnfortzahlung im Todesfall

(Art. 29 Abs. 2 BPG)

1 Beim Tod einer angestellten Person erhalten die Hinterbliebenen einen Nachgenuss des Lohnes in der Höhe eines Sechstels des Jahreslohnes.

2 In gleichem Masse wird die Zulage für Verwandtschaftsunterstützung nach Arti- 158 kel 51 b ausgerichtet.

Art. 63 Leistungen bei Berufsunfall

(Art. 29 Abs. 1 und 2 BPG)

1 Bei Körperverletzung, Invalidität oder Tod als Folge eines Berufsunfalls oder bei Schädigungen infolge einer einem Berufsunfall gleichzustellenden Berufskrankheit richtet der Arbeitgeber der betroffenen Person beziehungsweise deren Hinterbliebenen Leistungen aus, sofern die Gesamtheit der Leistungen aus den Sozialversicherungen den massgebenden Verdienst nicht erreicht. Zur Deckung von ausserordentlichen Aufwendungen, die im Zusammenhang mit dem Ereignis stehen, können einmalige Beiträge ausgerichtet werden.

2 Das EFD hat folgende Aufgaben:

5. Abschnitt: Arbeitszeit, Ferien, Urlaub

Art. 64 Arbeitszeit

(Art. 17 BPG)

1 Die durchschnittliche Wochenarbeitszeit beträgt 41,5 Stunden. Für teilzeitbeschäftigte Angestellte reduziert sie sich entsprechend dem Beschäftigungsgrad. Vorbehal- 159 ten bleiben abweichende Regelungen für das Kader.

2 160 … 2bis 161

3 Wo besondere Verhältnisse eine längere Arbeitszeit erfordern, kann die wöchentliche Arbeitszeit vorübergehend auf höchstens 45 Stunden verlängert werden. Der entsprechende Ausgleich hat innerhalb eines Jahres zu erfolgen.

4 Soweit es betrieblich möglich ist, werden den Angestellten flexible Arbeitszeitmo- 162 delle sowie die Möglichkeit zur Teilzeitarbeit und zum Jobsharing angeboten. 4bis Die Angestellten leisten ihre Arbeitszeit mit den Arbeitszeitmodellen der Jahresarbeitszeit oder der Vertrauensarbeitszeit gemäss Artikel 64 a . Die Departemente können aus betrieblichen Gründen zusätzlich das Arbeitszeitmodell der gleitenden 163 Arbeitszeit anbieten.

5 Für regelmässige und angeordnete Arbeit zwischen 20 und 24 Uhr erhalten die Angestellten einen Zeitzuschlag von 10 Prozent.

6 Der Zeitzuschlag für Nachtarbeit zwischen 24 und 4 Uhr beträgt 30 Prozent. Dieser wird ebenfalls für Nachtarbeit zwischen 4 und 5 Uhr gewährt, sofern der Arbeitsbeginn auf die Zeit vor 4 Uhr fällt. Mit Beginn des Kalenderjahres, in dem die angestellte Person das 55. Altersjahr vollendet, wird der Zeitzuschlag von 30 auf

40 Prozent erhöht.

7 Angestellten der industriellen Betriebe kann der Arbeitgeber anstelle der Zuschläge nach den Absätzen 5 und 6 diejenigen nach Artikel 17 b des Arbeitsgesetzes vom 164 165 13. März 1964 ausrichten. 166 Vertrauensarbeitszeit Art. 64 a (Art. 17 BPG)

1 Angestellte mit Vertrauensarbeitszeit sind von der Erfassung der Arbeitszeit befreit. Sie können keine Mehrarbeit, Überzeit und Gleitzeit kompensieren.

2 Für Angestellte der Lohnklassen 30–38 ist Vertrauensarbeitszeit obligatorisch.

3 Angestellte der Lohnklassen 24–29 können Vertrauensarbeitszeit mit ihren Vorgesetzten vereinbaren.

4 Angestellte, die vom Arbeitgeber zusätzliche Beiträge nach Artikel 3 Absatz 2 167 Buchstabe a oder b der Verordnung vom 20. Februar 2013 über die Pensionierung von Angehörigen der besonderen Personalkategorien erhalten, sind von der Vertrau- 168 ensarbeitszeit ausgeschlossen.

5 Anstelle der Kompensation für Mehrarbeit, Überzeit und Gleitzeit erhalten Angestellte mit Vertrauensarbeitszeit eine jährliche Entschädigung in Form einer Barvergütung von 6 Prozent des Jahreslohnes. Die Angestellten können sich im Einvernehmen mit den Vorgesetzten anstelle der Barvergütung ausnahmsweise zehn 169 Ausgleichstage oder 100 Stunden auf ein Sabbaticalkonto gutschreiben lassen.

6 Die Ausgleichstage sind in dem Kalenderjahr zu beziehen, in welchem der Anspruch entsteht. Ist dies wegen Krankheit, Unfall oder Mutterschaftsurlaub nicht möglich, so sind sie im Folgejahr zu beziehen. Werden die Ausgleichstage aus anderen Gründen nicht bezogen, verfallen sie entschädigungslos.

Art. 65 Mehrarbeit und Überzeit

(Art. 17 BPG)

1 Bei ausserordentlicher Geschäftslast oder wegen dringender Arbeit kann die zuständige Stelle nach Artikel 2 Mehrarbeit und Überzeit anordnen.

2 Arbeitszeit über der vertraglich vereinbarten Grenze eines Vollzeitpensums kann als Überzeit anerkannt werden, wenn die Zeitreserven der gleitenden und flexiblen Arbeitszeit ausgeschöpft sind.

3 Arbeitszeit kann als Mehrarbeit anerkannt werden, wenn teilzeitbeschäftigte Angestellte mehr als die vereinbarte Arbeitszeit, jedoch weniger als ein Vollzeitpensum arbeiten und die Zeitreserven der gleitenden und flexiblen Arbeitszeit ausgeschöpft sind.

4 Mehrarbeit und Überzeit sind durch Freizeit von gleicher Dauer auszugleichen. Die Vorgesetzten schaffen in ihren Bereichen die entsprechenden Voraussetzungen.

5 Ist der Ausgleich durch Freizeit nicht möglich, so kann in begründeten Fällen eine Barvergütung für jährlich höchstens 150 Stunden Mehrarbeit und Überzeit ausgerichtet werden. Diese beträgt:

45 Stunden: 100 Prozent des auf die Stunde umgerechneten Lohnes;

6 Angestellten, die über der 23. Lohnklasse eingereiht sind, kann nur ausnahmsweise eine Barvergütung ausgerichtet werden. Für die Ausrichtung einer Barvergütung an Angestellte nach Artikel 2 Absatz 1 ist die Zustimmung des EFD erforderlich.

7 Es dürfen insgesamt höchstens 100 Stunden Mehrarbeit und Überzeit auf das 170 folgende Kalenderjahr oder auf ein Sabbaticalkonto übertragen werden. 171 Art. 66 Feiertage (Art. 17 BPG)

1 An Feiertagen, die auf einen Arbeitstag fallen, wird bezahlter Urlaub gewährt.

2 Als ganze Feiertage gelten Neujahr, der Berchtoldstag, der Karfreitag, der Ostermontag, Auffahrt, der Pfingstmontag, der Bundesfeiertag, Weihnachten und der Stephanstag. Als halbe Feiertage gelten der 24. und der 31. Dezember.

3 Für andere am Arbeitsort offizielle Feiertage, die auf einen Arbeitstag fallen und an denen die Angestellten nicht arbeiten, muss die Sollarbeitszeit im Verlauf des Jahres voroder nachgeholt oder durch Ferientage kompensiert werden.

4 Gilt ein Feiertag nach Absatz 2 am Arbeitsort nicht als offizieller Feiertag, so können die Angestellten an diesem Tag arbeiten. Der dabei nicht benötigte bezahlte Urlaub kann in dem Kalenderjahr nachbezogen werden, in dem der Anspruch entsteht.

Art. 67 Ferien

(Art. 17 BPG)

1 Die Angestellten haben pro Kalenderjahr Anspruch auf Ferien von:

2 Ferien sind derart anzusetzen, dass der Ablauf der Arbeiten nicht beeinträchtigt und die Erholung gewährleistet wird.

3 Ferien sind in dem Kalenderjahr zu beziehen, in welchem der Anspruch entsteht. Ist dies aus zwingenden betrieblichen Gründen oder wegen Krankheit oder Unfall nicht möglich, so sind sie im Folgejahr zu beziehen.

4 173 … 174 Art. 67 a Ferienkürzung (Art. 17 a BPG)

1 Ferien werden im Verhältnis zur Dauer der Abwesenheit gekürzt, wenn die angestellte Person die Arbeit während eines Kalenderjahres länger aussetzt als:

2 Bei der Berechnung der Kürzung nach Absatz 1 Buchstabe a werden die ersten

66 Abwesenheitstage nicht berücksichtigt. Als Abwesenheitstage gelten dabei Arbeitstage, an denen die angestellte Person nicht entsprechend ihrem Beschäftigungsgrad gearbeitet hat.

3 Für die Berechnung der Kürzung der Ferien nach Absatz 1 werden die Vollund Teilabwesenheiten zusammengezählt und durch die Anzahl Arbeitstage des entsprechenden Jahres dividiert. Bei Angestellten im Stundenlohn wird der anstelle des 175 Ferienanspruchs ausgerichtete Zuschlag gekürzt.

Art. 68 Urlaub

(Art. 17 BPG)

1 Müssen oder wollen Angestellte die Arbeit aussetzen, so haben sie bei der zuständigen Stelle nach Artikel 2 ein begründetes Gesuch um bezahlten, teilweise bezahlten oder unbezahlten Urlaub einzureichen.

2 Die zuständige Stelle berücksichtigt bei ihrem Entscheid in angemessener Weise den Grund sowie die Arbeitssituation. Sie kann in begründeten Fällen auch die Leistungen und das Verhalten berücksichtigen.

3 Urlaube dürfen von der zuständigen Stelle nicht für mehr als 3 Jahre gewährt 176 werden. Ausnahmen nach Artikel 88 Absatz 1 Buchstabe a bleiben vorbehalten.

6. Abschnitt: Weitere Leistungen des Arbeitgebers

Art. 69 Arbeitsgeräte, Material

(Art. 18 Abs. 1 BPG)

1 Die Angestellten werden mit den Arbeitsgeräten und dem Material ausgerüstet, die sie zur Ausführung der Arbeit benötigen.

2 Verwenden Angestellte im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber eigene Arbeitsgeräte und Materialien, so kann ihnen dafür eine Vergütung ausgerichtet werden.

3 Die Bestimmungen nach den Absätzen 1 und 2 gelten auch für Angestellte, die im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber volloder teilzeitlich an ihrem Wohnort arbeiten. Nicht vergütet wird die Miete der zu Arbeitszwecken benutzten privaten Räumlichkeiten. Aus wichtigen Gründen kann die zuständige Stelle nach Artikel 2 ausnahmsweise Mieten vergüten.

4 Die Departemente regeln die Einzelheiten für ihre Bereiche. Insbesondere bestimmen sie über die Notwendigkeit der zu verwendenden Arbeitsgeräte und Materialien.

Art. 70 Dienstkleidung

(Art. 18 Abs. 1 und 21 Abs. 1 Bst. c BPG)

1 Dienstkleider, die die Angestellten zu tragen verpflichtet sind, werden unentgeltlich abgegeben, insbesondere wenn:

2 In den Fällen nach Absatz 1 Buchstaben b oder c kann an Stelle der Abgabe von Dienstkleidern eine Entschädigung ausgerichtet werden, wenn es die Verhältnisse erfordern.

3 Die Departemente regeln die Einzelheiten für ihre Bereiche.

Art. 71 Persönliche Dienstfahrzeuge

(Art. 18 Abs. 1 BPG)

1 Wo die Erfüllung der Aufgaben es erfordert, können persönliche Dienstfahrzeuge zugeteilt werden.

2 Über die Zuteilung persönlicher Dienstfahrzeuge entscheiden:

Art. 72 Spesen

(Art. 18 Abs. 2 BPG)

1 Den Angestellten werden die Auslagen ersetzt, die ihnen durch berufliche Einsätze 177 entstehen.

2 Das EFD regelt die Vergütungen für:

Art. 73 Treueprämie

(Art. 32 Bst. b BPG)

1 Nach 10 Anstellungsjahren und jeweils nach 5 weiteren Anstellungsjahren wird bis 178 zur Vollendung des 45. Anstellungsjahres eine Treueprämie ausgerichtet.

2 Die Treueprämie besteht aus: 179 … a.

3 Die Treueprämie wird grundsätzlich als Barbetrag ausgerichtet. Die Angestellten können sie im Einvernehmen mit den Vorgesetzten ausnahmsweise ganz oder zur 181 Hälfte als bezahlten Urlaub beziehen.

4 Die zuständige Stelle nach Artikel 2 kann die Treueprämie Angestellten, deren Leistungen oder Verhalten nur teilweise genügen, ganz oder teilweise verweigern.

5 Für die Berechnung der Anzahl Anstellungsjahre zählen unabhängig vom Beschäftigungsgrad die ununterbrochenen Arbeitsverhältnisse bei Arbeitgebern nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben f und g BPG sowie in Verwaltungseinheiten nach Artikel 1. Die Lehrzeit nach der Gesetzgebung über die Berufsbildung und die damit 182 verbundenen Praktika werden nicht berücksichtigt.

Art. 74 Erfindungen, Verbesserungsvorschläge

(Art. 32 Bst. c BPG)

1 Die Departemente schaffen die Voraussetzungen für ein innovatives Verhalten der Angestellten und für die Entwicklung und Umsetzung von Erfindungen und Verbesserungsvorschlägen.

2 Die Verwirklichung von Innovationen kann mit einer Barprämie oder mit anderen Leistungen im entsprechenden Gegenwert belohnt werden.

Art. 75 Unterstützung von Einrichtungen zu Gunsten des Personals

183 (Art. 32 Bst. e BPG)

1 Zur Erleichterung der Arbeitsbedingungen oder der persönlichen Arbeitsorganisation kann der Arbeitgeber Einrichtungen zu Gunsten des Personals unterstützen, so insbesondere:

2 Zudem können vorteilhafte Konditionen auf Sparkapitalien bei der Sparkasse 184 Bundespersonal gewährt werden.

3 Die Departemente können Anlässe zur Pflege der Beziehungen zwischen den aktiven und den pensionierten Angestellten unterstützen. 185 Art. 75 a Familienergänzende Kinderbetreuung (Art. 4 Abs. 2 Bst. i und 31 Abs. 2 BPG)

1 Der Arbeitgeber beteiligt sich an den Kosten der Angestellten für die familienergänzende Kinderbetreuung.

2 Das EFD regelt die Höhe der Beteiligung. 186 Art. 75 b Anspruch auf Vergütung von Kosten der familienergänzenden Kinderbetreuung (Art. 4 Abs. 2 Bst. i und 31 Abs. 2 BPG) Der angestellten Person werden Kosten der familienergänzenden Kinderbetreuung vergütet, wenn:

1 Der Anspruch auf Vergütung besteht längstens bis zum Schuleintritt des betreuten Kindes.

2 Der Anspruch auf Vergütung bleibt bestehen während:

3 Kein Anspruch auf Vergütung besteht bei unbezahltem Urlaub der angestellten Person oder des Partners oder der Partnerin. 190 Art. 76 Vergünstigungen für das Personal 191 (Art. 32 Bst. a und g BPG) Das EFD legt die Vergünstigungen fest.

Art. 77 Verfahrensund Parteikosten

(Art. 18 Abs. 2 BPG)

1 Die Departemente erstatten den Angestellten, die infolge Ausübung ihrer dienstlichen Tätigkeit in ein Ziviloder Strafverfahren verwickelt werden, die Verfahrensund Parteikosten zurück, wenn:

2 Solange der Gerichtsentscheid aussteht, werden nur Kostengutsprachen geleistet. Aus wichtigen Gründen können ausnahmsweise Kostenvergütungen ausgerichtet werden, bevor der Entscheid vorliegt.

Art. 78 Ausrichtung von Entschädigungen

192 (Art. 19 Abs. 3 und 4 BPG)

1 193 Eine Entschädigung nach Artikel 19 Absatz 3 BPG erhalten: 194 Angestellte in Monopolberufen sowie Angestellte mit sehr spezialisierter a. Funktion;

2 Entschädigungen nach Artikel 19 Absatz 4 BPG können bei Auflösung des Ar- 196 beitsverhältnisses ausgerichtet werden:

Fussnoten

[^1]: SR 172.220.1

[^2]: SR 172.010.1

[^3]: SR 173.71

[^4]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 12. Juni 2015, in Kraft seit 1. Aug. 2015 (AS 2015 2243).

[^5]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Nov. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5793).

[^6]: SR 220

[^7]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Nov. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5793).

[^8]: [AS 1979 1687, 1985 660 Ziff. I 21, 1987 600 Art. 17 Ziff. 3, 1991 857 Anhang Ziff. 4, 1992 288 Anhang Ziff. 17 2521 Art. 55 Ziff. 1, 1996 2588 Art. 25 Abs. 2 und Anhang Ziff. 1, 1998 1822 Art. 2, 1999 2374 Ziff. I 2, 2003 187 Anhang Ziff. II 2. AS 2003 4557 Anhang Ziff. I 1]. Heute: das Berufsbildungsgesetz vom 13. Dez. 2002 (SR 412.10 ).

[^9]: SR 822.31

[^10]: Fassung gemäss Art. 42 Ziff. 1 der V vom 2. Dez. 2005 über das Personal für die Frie- densförderung, die Stärkung der Menschenrechte und die humanitäre Hilfe, in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 5607).

[^11]: SR 172.220.111.9

[^12]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 20. Nov. 2013 (AS 2013 4397). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Juni 2015, in Kraft seit 1. Aug. 2015 (AS 2015 2243).

[^13]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 20. Nov. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4397).

[^14]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Nov. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4567).

[^15]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Nov. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4567).

[^16]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 24. Nov. 2010, mit Wirkung seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5793).

[^17]: Aufgehoben durch Anhang Ziff. 1 der V vom 7. Sept. 2005, mit Wirkung seit 1. Jan. 2007 (AS 2005 4595).

[^18]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Nov. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4567).

[^19]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Nov. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4567).

[^20]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. Mai 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1515).

[^21]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. Mai 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1515).

[^22]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Mai 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1515).

[^23]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Mai 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1515).

[^24]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Mai 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1515).

[^25]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. Mai 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1515).

[^26]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Mai 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1515).

[^27]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Mai 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1515).

[^28]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Mai 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1515).

[^29]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Mai 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1515).

[^30]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Mai 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1515).

[^31]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Mai 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1515).

[^32]: Fassung gemäss Ziff. II 3 der V vom 27. Aug. 2014, in Kraft seit 1. Okt. 2014 (AS 2014 2987).

[^33]: SR 441.11

[^34]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Mai 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1515).

[^35]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. Mai 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1515).

[^36]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 12. Juni 2015, in Kraft seit 1. Aug. 2015 (AS 2015 2243).

[^37]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Dez. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4507).

[^38]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Mai 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1515).

[^39]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Juni 2007 (AS 2007 2871). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Mai 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1515).

[^40]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Mai 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1515).

[^41]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. Mai 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1515).

[^42]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Okt. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 3403).

[^43]: Die Berichtigung vom 22. Dez. 2015 betrifft nur den französischen Text (AS 2015 5919).

[^44]: Die Berichtigung vom 22. Dez. 2015 betrifft nur den französischen Text (AS 2015 5919).

[^45]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Mai 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1515).

[^46]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. Mai 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1515).

[^47]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Mai 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1515).

[^48]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Mai 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1515).

[^49]: Aufgehoben durch Ziff. II 3 der V vom 27. Aug. 2014, mit Wirkung seit 1. Okt. 2014 (AS 2014 2987).

[^50]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Mai 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1515).

[^51]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Mai 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1515).

[^52]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Mai 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1515).

[^53]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. Mai 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1515).

[^54]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Mai 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1515).

[^55]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Mai 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1515).

[^56]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 13. Sept. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3209).

[^57]: Fassung gemäss Ziff. I 1 der V vom 5. Nov. 2008 über Optimierungen im Lohnsystem des Bundespersonals, in Kraft seit 1. Febr. 2009 (AS 2008 5643).

[^58]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Nov. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 6417).

[^59]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Nov. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4567).

[^60]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Nov. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4567).

[^61]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. Mai 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1515).

[^62]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 12. Juni 2015, in Kraft seit 1. Aug. 2015 (AS 2015 2243).

[^63]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Juni 2015, in Kraft seit 1. Aug. 2015 (AS 2015 2243).

[^64]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Mai 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1515).

[^65]: Aufgehoben durch Anhang Ziff. 1 der V vom 7. Sept. 2005, mit Wirkung seit 1. Jan. 2007 (AS 2005 4595).

[^66]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 1. Mai 2013, mit Wirkung seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1515).

[^67]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 2. Dez. 2016, mit Wirkung seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4507).

[^68]: Eingefügt durch Ziff. I der V des EFD vom 12. Juni 2015, in Kraft seit 1. Aug. 2015 (AS 2015 2243).

[^69]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Mai 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1515).

[^70]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Mai 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1515).

[^71]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Mai 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1515).

[^72]: Die Berichtigung vom 4. Aug. 2015 betrifft nur die italienische Fassung (AS 2015 2579).

[^73]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. Mai 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1515).

[^74]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Dez. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4507).

[^75]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Dez. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4507).

[^76]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Mai 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1515).

[^77]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Mai 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1515).

[^78]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Dez. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4507).

[^79]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Mai 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1515).

[^80]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Mai 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1515).

[^81]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Mai 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1515).

[^82]: SR 220

[^83]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. Mai 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1515).

[^84]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Mai 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1515).

[^85]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. Mai 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1515).

[^86]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Mai 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1515).

[^87]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 2. Dez. 2016, mit Wirkung seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4507).

[^88]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. Mai 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1515).

[^89]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Dez. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4507).

[^90]: SR 220

[^91]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Juni 2015, in Kraft seit 1. Aug. 2015 (AS 2015 2243).

[^92]: Satz eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Dez. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4507).

[^93]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Nov. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4397).

[^94]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 1. Mai 2013, mit Wirkung seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1515).

[^95]: Aufgehoben durch Art. 7 der V vom 20. Febr. 2013 über die Pensionierung von Angehö- rigen der besonderen Personalkategorien, mit Wirkung seit 1. Juli 2013 (AS 2013 771). Siehe jedoch die UeB in Art. 8 dieser V.

[^96]: Eingefügt durch Ziff. II 3 der V vom 21. Mai 2008 über Änderungen des Bundesrechts infolge des Primatwechsels bei PUBLICA (AS 2008 2181). Aufgehoben durch Art. 7 der V vom 20. Febr. 2013 über die Pensionierung von Angehörigen der besonderen Personal- kategorien, mit Wirkung seit 1. Juli 2013 (AS 2013 771). Siehe jedoch die UeB in Art. 8 dieser V.

[^97]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Dez. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4507).

[^98]: SR 831.10

[^99]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Mai 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1515).

[^100]: Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 der Familienzulagenverordnung vom 31. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 145).

[^101]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. Mai 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1515).

[^102]: Fassung gemäss Ziff. I 1 der V vom 5. Nov. 2008 über Optimierungen im Lohnsystem des Bundespersonals, in Kraft seit 1. Febr. 2009 (AS 2008 5643).

[^103]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Okt. 2015 (AS 2015 3155).

[^104]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Okt. 2015 (AS 2015 3155).

[^105]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Okt. 2015 (AS 2015 3155).

[^106]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Juni 2015, in Kraft seit 1. Aug. 2015 (AS 2015 2243).

[^107]: Fassung gemäss Ziff. I 1 der V vom 5. Nov. 2008 über Optimierungen im Lohnsystem des Bundespersonals, in Kraft seit 1. Febr. 2009 (AS 2008 5643).

[^108]: Fassung gemäss Ziff. I 1 der V vom 5. Nov. 2008 über Optimierungen im Lohnsystem des Bundespersonals, in Kraft seit 1. Febr. 2009 (AS 2008 5643).

[^109]: Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 der Familienzulagenverordnung vom 31. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 145).

[^110]: Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 der Familienzulagenverordnung vom 31. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 145).

[^111]: Aufgehoben durch Ziff. I 1 der V vom 5. Nov. 2008 über Optimierungen im Lohnsystem des Bundespersonals, mit Wirkung seit 1. Febr. 2009 (AS 2008 5643).

[^112]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. Mai 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1515).

[^113]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. Nov. 2009 (AS 2009 6417). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Juni 2015, in Kraft seit 1. Aug. 2015 (AS 2015 2243).

[^114]: Fassung gemäss Ziff. I 1 der V vom 5. Nov. 2008 über Optimierungen im Lohnsystem des Bundespersonals, in Kraft seit 1. Febr. 2009 (AS 2008 5643).

[^115]: Aufgehoben durch Ziff. I 1 der V vom 5. Nov. 2008 über Optimierungen im Lohnsystem des Bundespersonals, mit Wirkung seit 1. Febr. 2009 (AS 2008 5643).

[^116]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Okt. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 3403).

[^117]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Okt. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 3403).

[^118]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Okt. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 3403).

[^119]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 3155).

[^120]: Fassung gemäss Ziff. I 1 der V vom 5. Nov. 2008 über Optimierungen im Lohnsystem des Bundespersonals, in Kraft seit 1. Febr. 2009 (AS 2008 5643).

[^121]: Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 der Familienzulagenverordnung vom 31. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 145).

[^122]: SR 830.1

[^123]: Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 der Familienzulagenverordnung vom 31. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 145).

[^124]: SR 836.2

[^125]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Mai 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1515).

[^126]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 12. Juni 2015, in Kraft seit 1. Aug. 2015 (AS 2015 2243).

[^127]: SR 836.21

[^128]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 6. März 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2009 1137).

[^129]: SR 836.21

[^130]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. Mai 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1515).

[^131]: Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 der Familienzulagenverordnung vom 31. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 145).

[^132]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Nov. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4567).

[^133]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 22. Dez. 2004, mit Wirkung seit 1. Jan. 2005 (AS 2005 3).

[^134]: Eingefügt durch Ziff. I 1 der V vom 5. Nov. 2008 über Optimierungen im Lohnsystem des Bundespersonals, in Kraft seit 1. Febr. 2009 (AS 2008 5643).

[^135]: Fassung gemäss Ziff. I 1 der V vom 5. Nov. 2008 über Optimierungen im Lohnsystem des Bundespersonals, in Kraft seit 1. Febr. 2009 (AS 2008 5643).

[^136]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 22. Dez. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2005 3).

[^137]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Mai 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1515).

[^138]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. Mai 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1515).

[^139]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Mai 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1515).

[^140]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. Mai 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1515).

[^141]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Jan. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2007 271 869).

[^142]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 24. Jan. 2007, mit Wirkung seit 1. Jan. 2007 (AS 2007 271 869).

[^143]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Dez. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4507).

[^144]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Dez. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4507).

[^145]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Dez. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4507).

[^146]: Ursprünglich: Art. 56 a . Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. Nov. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 6417).

[^147]: SR 832.10

[^148]: SR 832.20

[^149]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. Mai 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1515).

[^150]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Juni 2015, in Kraft seit 1. Aug. 2015 (AS 2015 2243).

[^151]: Fassung gemäss Ziff. I 2 der V vom 10. Juni 2005 über die Einführung der Mutterschafts- entschädigung im Bundespersonalrecht, in Kraft seit 1. Juli 2007 (AS 2005 2479).

[^152]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Mai 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1515).

[^153]: SR 834.1

[^154]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. Mai 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1515).

[^155]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Nov. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4397).

[^156]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Mai 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1515).

[^157]: Eingefügt durch Ziff. I 2 der V vom 10. Juni 2005 über die Einführung der Mutterschafts- entschädigung im Bundespersonalrecht, in Kraft seit 1. Juli 2007 (AS 2005 2479).

[^158]: Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 der Familienzulagenverordnung vom 31. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 145).

[^159]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Mai 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 1515).

[^160]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 1. Mai 2013, mit Wirkung seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 1515).

[^161]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. Dez. 2008 (AS 2008 6411). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 1. Mai 2013, mit Wirkung seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 1515).

[^162]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Mai 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 1515).

[^163]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. Mai 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 1515).

[^164]: SR 822.11

[^165]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. Mai 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 1515).

[^166]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 6411).

[^167]: SR 172.220.111.35

[^168]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Juni 2014, in Kraft seit 1. Aug. 2014 (AS 2014 2171).

[^169]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Mai 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 1515).

[^170]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Mai 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 1515).

[^171]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Mai 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 1515).

[^172]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Mai 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 1515).

[^173]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. Mai 2013 (AS 2013 1515). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 12. Juni 2015, mit Wirkung seit 1. Aug. 2015 (AS 2015 2243).

[^174]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 12. Juni 2015, in Kraft seit 1. Aug. 2015 (AS 2015 2243).

[^175]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Dez. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4507).

[^176]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Juni 2007 (AS 2007 2871). Aufgehoben durch Ziff. I der V des EFD vom 12. Juni 2015, mit Wirkung seit 1. Aug. 2015 (AS 2015 2243).

[^177]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Juni 2015, in Kraft seit 1. Aug. 2015 (AS 2015 2243).

[^178]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 3155).

[^179]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 11. Sept. 2015, mit Wirkung seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 3155).

[^180]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 6411).

[^181]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Dez. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4507).

[^182]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Juni 2015, in Kraft seit 1. Aug. 2015 (AS 2015 2243).

[^183]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Mai 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1515).

[^184]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Mai 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1515).

[^185]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 24. Nov. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5793).

[^186]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 24. Nov. 2010 (AS 2010 5793). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Nov. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4397).

[^187]: SR 210

[^188]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Dez. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4507).

[^189]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 20. Nov. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4397).

[^190]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Mai 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1515).

[^191]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Dez. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4507).

[^192]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Mai 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1515).

[^193]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Mai 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1515).

[^194]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Mai 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1515).

[^195]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 12. Okt. 2016, in Kraft seit 1. Dez. 2016 (AS 2016 3637).

[^196]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Mai 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1515).