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Verordnung des EFD vom 6. Dezember 2001 zur Bundespersonalverordnung (VBPV)

Geltender Text a fecha 2002-01-01

gestützt auf Artikel 116 Absatz 1 der Bundespersonalverordnung

1 (BPV), vom 3. Juli 2001 verordnet:

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Geltungsbereich

(Art. 1 und 2 BPV)

1 Diese Verordnung gilt für die zentralen und dezentralen Verwaltungseinheiten der Bundesverwaltung nach Artikel 1 BPV.

2 Die Zuständigkeit für Arbeitgeberentscheide nach dieser Verordnung richtet sich nach Artikel 2 BPV.

3 Die Zuständigkeit für Arbeitgeberentscheide im Sinne von Artikel 2 Absatz 4 BPV wird bei den Bundesämtern oder den ihnen gleichzustellenden Organisationseinheiten vermutet, sofern die Departemente nichts anderes bestimmen.

4 In dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck «Departemente» die Departemente und die Bundeskanzlei.

2. Kapitel: Mitarbeitergespräch und Personalbeurteilung

Art. 2 Gegenstand

(Art. 15 BPV)

1 Gegenstand des Mitarbeitergesprächs sind:

2 Gegenstand der Personalbeurteilung sind die vereinbarten Leistungsund Verhaltensziele.

Art. 3 Leistungsund Verhaltensziele

(Art. 15 BPV)

1 Die Leistungsziele beziehen sich auf die Arbeitsund Projektergebnisse.

2 Die Verhaltensziele beziehen sich auf die Fachkompetenz, die Selbstkompetenz, die Sozialkompetenz und die Führungskompetenz. Ein weiteres Verhaltensziel kann frei gewählt werden.

3 Die vereinbarten Leistungsund Verhaltensziele werden in Worten oder Prozenten gewichtet.

Art. 4 Durchführung

(Art. 15 BPV) Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und die direkten Vorgesetzten bestätigen mit ihrer Unterschrift auf dem Beurteilungsformular, dass das Mitarbeitergespräch und die Personalbeurteilung stattgefunden haben.

Art. 5 Kenntnisnahme und Auswertung

(Art. 15 BPV)

1 Der oder die nächsthöhere Vorgesetzte nimmt von der Zusammenfassung und dem Gesamtbild der Personalbeurteilung Kenntnis. Er oder sie kann Einsicht in das ganze Beurteilungsdossier nehmen.

2 Die Personalverantwortlichen werten die Gesamtergebnisse zur Unterstützung des Controllings aus und erstellen eine Statistik. Diese gibt Auskunft über die Verteilung des Personals auf die fünf Beurteilungsstufen nach Artikel 17 Absatz 1 BPV und ist namentlich nach Sprache, Alter und Geschlecht der Angestellten aufgeschlüsselt.

Art. 6 Differenzbereinigung

(Art. 15 und 16 BPV)

1 Angestellte, die mit der Personalbeurteilung nicht einverstanden sind, können innerhalb von vierzehn Tagen seit der Unterzeichnung des Beurteilungsformulars bei der Person, denen ihre Vorgesetzte oder ihr Vorgesetzter direkt unterstellt ist, schriftlich eine Überprüfung verlangen. Diese führt mit beiden am strittigen Mitarbeitergespräch Beteiligten ein Gespräch und entscheidet innerhalb von vierzehn Tagen.

2 Für den Fall, dass keine Einigung erzielt wird, sehen die Bundesämter eine weitere Stelle innerhalb des Amtes vor, bei der schriftlich eine weitere gesprächsweise Überprüfung verlangt werden kann. Es gelten die gleichen Fristen.

3 Im Differenzbereinigungsverfahren kann die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter eine Person ihres Vertrauens beiziehen und dieser Einsicht in die Unterlagen gewähren.

3. Kapitel: Entstehung und Auflösung des Arbeitsverhältnisses

Art. 7 Stellenausschreibung

(Art. 18 und 22 BPV)

1 Das Eidgenössische Personalamt (EPA) schreibt die offenen Stellen im Stellenanzeiger des Bundes und im Internet aus. Es veröffentlicht einen Auszug des Stellenanzeigers in grösseren Tagesund Wochenzeitungen der Schweiz.

2 Die Kosten der Einzelinserate in der Tagesund Fachpresse gehen zu Lasten der von den Departementen bezeichneten Stelle.

Art. 8 Zeitpunkt des Rücktritts

(Art. 33 Abs. 1–3 BPV)

1 Die Angestellten nach Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe b BPV scheiden auf Ende des Monats, in dem sie das Rücktrittsalter erreicht haben, aus dem Arbeitsverhältnis aus.

2 Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses der in Artikel 33 Absatz 1 Buchstaben a und c sowie Absätze 2 und 3 BPV genannten Angestellten wird in der Regel auf die Mitte oder das Ende des betreffenden Kalenderjahres festgelegt. Aus betrieblichen Gründen und mit Zustimmung der angestellten Person kann das Arbeitsverhältnis um höchstens drei Jahre verlängert werden.

3 Für Angehörige des Grenzwachtkorps kann nach freiem Ermessen auf Verlangen der angestellten Person oder in betrieblich begründeten Fällen mit ihrer Zustimmung das Arbeitsverhältnis bis längstens zum vollendeten 65. Altersjahr um jeweils ein Jahr verlängert werden, sofern die Funktion weiterhin ausgeübt werden muss und die angestellte Person deren Anforderungen genügt.

4. Kapitel: Leistungen des Arbeitgebers

1. Abschnitt: Lohn

Art. 9 Lohnentwicklung

(Art. 39 BPV)

1 Lohnerhöhungen, die gestützt auf die Personalbeurteilung erfolgen, werden auf den 1. Januar des folgenden Jahres wirksam.

2 Wenn das Arbeitsverhältnis während des Jahres beginnt, wird eine Lohnerhöhung für das Folgejahr in der Regel anteilsmässig berechnet.

Art. 10 Auszahlung

(Art. 41 BPV)

1 Geldleistungen werden auf ein Konto der berechtigten Person in der Schweiz überwiesen.

2 In dreizehn Teilen ausbezahlt werden:

3 Der Ortszuschlag (Art. 43 BPV) und die Betreuungszulage (Art. 51 BPV) werden in zwölf Teilen ausbezahlt.

4 Der 13. Teil der Leistungen nach Absatz 2 wird wie folgt ausbezahlt:

5 Wer vor dem Monat November aus der Bundesverwaltung ausscheidet, erhält den Betrag anteilsmässig mit dem letzten Monatslohn ausbezahlt.

2. Abschnitt: Zulagen zum Lohn

Art. 11 Ortszuschlag

(Art. 43 BPV)

1 Der Ortszuschlag beträgt im Jahr höchstens 4953 Franken (Indexstand 2001).

2 Die Arbeitsorte mit Ortszuschlag werden in 13 Stufen eingereiht. Die Beträge sind in Anhang 1 aufgeführt.

3 Ist der Ortszuschlag für den Wohnort der angestellten Person höher als derjenige für den Arbeitsort, so wird er nach dem Wohnort festgesetzt.

Art. 12 Vergütung für Sonntagsund Nachtarbeit

(Art. 45 BPV)

1 Für an Sonnund Feiertagen geleistete angeordnete Arbeitsstunden wird eine Vergütung in der Höhe von 33 Prozent des Stundenlohnes ausgerichtet.

2 Als vergütungsberechtigte Feiertage gelten die in Artikel 66 Absatz 3 BPV genannten sowie vier weitere vom EPA bezeichnete Feiertage.

3 Für jede angeordnete Stunde Nachtarbeit zwischen 20 und 6 Uhr beziehungsweise am Samstag ab 18 Uhr werden 6 Franken vergütet.

4 Für die Angestellten der industriellen Betriebe richten sich die Vergütungen gemäss den Absätzen 1 und 3 grundsätzlich nach dem Arbeitsgesetz vom 13. März

2 . Die Bezeichnung der industriellen Betriebe und die Festsetzung der Höhe der 1964 Vergütungen erfolgt im Einvernehmen mit dem EPA.

Art. 13 Pikettdienst

1 Die Vergütung für Pikettdienst beträgt für Angestellte, die in der 20. Lohnklasse oder tiefer eingereiht sind, 6 Franken pro Stunde. Für Angestellte ab der 21. Lohnklasse beträgt die Vergütung 7 Franken.

2 Anstelle der Vergütung nach Absatz 1 kann die zuständige Stelle pro Stunde eine Zeitgutschrift von 10 Prozent und eine Vergütung von Franken 1.20 ausrichten.

3 Für den Pikettdienst sind weiter die Artikel 14 und 15 der Verordnung 1 vom

3 zum Arbeitsgesetz anwendbar. 10. Mai 2000

Art. 14 Einsatzprämien

(Art. 47 Abs. 2 BPV) Die kleineren Naturalprämien, die zur spontanen Anerkennung besonderer Einsätze ausgerichtet werden, dürfen 250 Franken nicht übersteigen.

Art. 15 Schichtzulage

(Art. 48 BPV)

1 Für den unregelmässigen Einsatz im Rahmen von festen Dienstplänen ohne gleitende Arbeitszeit kann eine Schichtzulage von Franken 4.50 ausgerichtet werden.

2 Die Departemente können im Einvernehmen mit dem EPA Organisationseinheiten bezeichnen, bei denen eine Schichtzulage ausgerichtet wird, und die entsprechenden Voraussetzungen festlegen.

Art. 16 Anerkennungsprämien

(Art. 49 BPV) Die Anerkennungsprämien werden, gestützt auf das Ergebnis der vorangehenden Personalbeurteilung, mit dem Januarlohn ausgerichtet.

Art. 17 Arbeitsmarktzulage

(Art. 50 BPV) Die Arbeitsmarktzulage wird mindestens einmal jährlich überprüft. Sie wird nicht mehr ausgerichtet, wenn die Voraussetzungen zu ihrer Gewährung nicht mehr gegeben sind.

Art. 18 Betreuungszulagen

(Art. 51 BPV)

1 Pro Kind wird nur eine Betreuungszulage ausgerichtet.

2 Wenn mehrere Personen die Betreuungszulage beanspruchen können, so einigen sie sich untereinander, wem sie ausgerichtet werden soll. Kommt keine Einigung zu Stande, so wird die Betreuungszulage dem Kind beziehungsweise der zuständigen Behörde überwiesen. Bei mehreren Kindern wird die Summe der Betreuungszulagen in gleiche Teile aufgeteilt.

3 Die Betreuungszulage wird ebenfalls für erwerbsunfähige Kinder zwischen dem vollendeten 18. und 25. Altersjahr ausgerichtet. Als erwerbsunfähig gelten Kinder, denen die IV-Kommission gänzliche Arbeitsunfähigkeit attestiert hat.

4 Die Angestellten melden dem Arbeitgeber jede Veränderung der Voraussetzungen für den Bezug der Betreuungszulage.

Art. 19 Stundenlohn und Zuschläge auf dem Stundenlohn

1 Der Stundenlohn einer angestellten Person entspricht dem 2050. Teil der Summe aus Jahreslohn, Ortszuschlag und Betreuungszulage. Der 13. Monatslohn ist im Stundenlohn inbegriffen.

2 Angestellte im Stundenlohn erhalten anstelle der Lohnfortzahlung bei Krankheit einen Zuschlag von 2,5 Prozent.

3 Der Zuschlag anstelle des Ferienanspruchs beträgt:

3. Abschnitt: Funktionsbewertung

Art. 20 Grundlage der Funktionsbewertung

(Art. 52 BPV)

1 Grundlage für die Bewertung einer Funktion ist die Stellenbeschreibung (Pflichtenheft).

2 Die Bewertung erfolgt gestützt auf die Anforderungen der Funktion nach Artikel 52 Absatz 3 BPV und den Vergleich mit anderen Stellen.

3 Die Human-Resources-Konferenz (HRK) koordiniert die Zuweisung von Funktionen, die departementsübergreifend vergleichbar sind, in die Lohnklassen 1–17.

4 Die vollumfängliche Stellvertretung des oder der Vorgesetzten wird in der Regel mit einer zusätzlichen Lohnklasse bewertet.

Art. 21 Koordinationskommission für die Einreihung höherer Funktionen

(Art. 54 BPV)

1 Die Kommission ist beschlussfähig, wenn sechs stimmberechtigte Mitglieder nach Artikel 54 Absatz 2 BPV anwesend sind.

2 Sie entscheidet mit einfachem Mehr. Entscheide benötigen mindestens drei Stimmen.

3 Der Präsident oder die Präsidentin stimmt nicht mit, gibt aber bei Stimmengleichheit den Stichentscheid. Wenn der Vizepräsident oder die Vizepräsidentin den Vorsitz hat, stimmt er oder sie mit und gibt bei Stimmengleichheit den Stichentscheid.

4 Das EPA führt das Sekretariat.

Art. 22 Überprüfung von Einreihungsentscheiden

(Art. 55 BPV)

1 Die HRK kann zur Vorbereitung von Differenzbereinigungen einen Ausschuss aus ihren Reihen einsetzen oder Arbeitsgruppen beauftragen, deren Mitglieder nicht der HRK angehören.

2 Der Antrag auf Höhereinreihung kann sich auf eine Einzelstelle oder eine Funktionsgruppe beziehen. Bei einer Funktionsgruppe oder bei allfälligen Auswirkungen einer Höhereinreihung auf das Einreihungsgefüge berücksichtigt die HRK neben den Bewertungsvorschriften die finanziellen Folgen.

3 Der Antrag eines Departements ist angenommen, wenn ihm vier andere Departemente zustimmen.

4 Das EPA leitet die Empfehlungen an den Vorsteher oder die Vorsteherin des EFD zum Entscheid weiter.

5 Die HRK kann von den Departementen oder vom EPA zur Koordination oder Differenzbereinigung von weiteren Einreihungsfragen angerufen werden.

4. Abschnitt: Sozialleistungen

Art. 23 Lohnanspruch bei befristeten Arbeitsverhältnissen

(Art. 56 Abs. 6 BPV) Die Lohnfortzahlung nach Artikel 56 Absätze 1 und 2 BPV endet spätestens mit dem Ende des befristeten Arbeitsverhältnisses.

Art. 24 Anrechnung von Leistungen der Sozialversicherung auf den Lohn

(Art. 58 BPV)

1 Stehen bei Krankheit oder Unfall der angestellten Person die ihr zustehenden Leistungen der Sozialversicherungen fest, so werden sie mit den Zahlungen verrechnet, die der angestellten Person nach Artikel 56 BPV bis zu diesem Zeitpunkt, längstens aber bis zum Ausscheiden aus der Bundesverwaltung ausgerichtet wurden. Nicht in die Verrechnung einbezogen werden Renten der Ehegattin oder des Ehegatten sowie der Kinder der angestellten Person.

2 Der Teil der Sozialversicherungsleistungen, der die Zahlungen nach Artikel 56 BPV übersteigt, verbleibt der angestellten Person unter Vorbehalt von Verrechnungen zwischen den Sozialversicherungsträgern.

3 Hält sich die angestellte Person auf Kosten der Militärversicherung oder SUVA in einer Heilanstalt auf, so werden die Ansprüche nach Artikel 27 der Verordnung vom

4 über die Unfallversicherung beziehungsweise nach Artikel 21 20. Dezember 1982

5 über die Militärversicherung gekürzt. der Verordnung vom 10. November 1993

Art. 25 Sozialzulagen

(Art. 57, 59 und 62 BPV) Als Sozialzulagen im Sinne der Artikel 57 Absatz 1, 59 Absatz 5 und 62 Absatz 2 BPV gelten die Betreuungszulage, der Ortszuschlag und die Auslandzulagen.

Art. 26 Leistungen bei Berufsunfall

(Art. 63 BPV)

1 Als massgebender Verdienst gelten:

6 über die Altersund Hinterlassenenversicherung 20. Dezember 1946 (AHVG) und SUVA, mit Kindern: 100 Prozent des massgebenden Verdienstes nach Buchstabe a, 2. mit Anspruch auf Hinterlassenenrenten nach AHVG und SUVA, ohne Kinder: 85 Prozent des massgebenden Verdienstes nach Buchstabe a, 3. ohne Anspruch auf Hinterlassenenrenten nach AHVG und SUVA, ohne Kinder: 65 Prozent des massgebenden Verdienstes nach Buchstabe a;

2 Bei Abweichungen vom Lohnsystem der Bundesverwaltung wird der massgebende Verdienst im Einvernehmen mit dem EPA festgelegt.

3 Die Leistungen bei Berufsunfall und bei Schädigungen infolge einer einem Berufsunfall gleichzustellenden Berufskrankheit werden nur so lange ausgerichtet, als die betroffene angestellte Person, deren Ehegattin oder Ehegatte, Lebenspartner oder Lebenspartnerin und Kinder Leistungsansprüche gegenüber der Pensionskasse des Bundes geltend machen können.

4 Stirbt die angestellte Person an den Folgen eines Berufsunfalls, so erhalten die Hinterlassenen einen Beitrag in der Höhe von 5000 Franken an die Bestattungskosten.

Art. 27 Kürzung oder Verweigerung der Leistungen des Bundes

bei Krankheit oder Unfall (Art. 57 Abs. 3 BPV)

1 Die Leistungen des Bundes können vorübergehend oder dauernd gekürzt oder in schweren Fällen verweigert werden, wenn:

2 Bei Grobfahrlässigkeit sind die Grundsätze nach Artikel 37 des Unfallversiche-

7 massgebend. rungsgesetzes vom 20. März 1981

5. Abschnitt: Arbeitszeit, Ferien und Urlaub

Art. 28 Gleitende Arbeitszeit

(Art. 64 BPV)

1 Die Gleitzeit dauert in der Regel montags bis freitags von 6 Uhr bis 20 Uhr. Sie kann aus betrieblichen Gründen verändert, auf den Samstag ausgedehnt oder zu Gunsten fester Arbeitszeiten eingeschränkt werden.

2 Innerhalb der Gleitzeit werden die Arbeitsund Ansprechzeiten festgelegt. Die Anliegen der Angestellten werden im Rahmen der betrieblichen Möglichkeiten berücksichtigt.

3 Über Mittag wird die Arbeit für eine Pause von mindestens 30 Minuten unterbrochen.

Art. 29 Zeitsaldo

(Art. 64 BPV)

1 Bei der gleitenden Arbeitszeit wird der Zeitsaldo am Monatsende auf eine Bandbreite von +50 Stunden bis –25 Stunden begrenzt. Aus wichtigen Gründen kann von dieser Begrenzung abgewichen werden. Die obere Begrenzung darf nicht mehr als +100 Stunden betragen.

2 Guthaben, die am Monatsende die obere Begrenzung der Bandbreite übersteigen, verfallen grundsätzlich ohne Entschädigung.

Art. 30 Flexible Arbeitszeit

(Art. 64 BPV)

1 Die flexible Arbeitszeit umfasst Arbeitsformen wie das Bandbreitenmodell, die Jahresarbeitszeit, die Gruppenarbeitszeit, das Sabbatical, die Vertrauensarbeitszeit und die Telearbeit.

2 Flexible Arbeitszeitformen werden zwischen der zuständigen Stelle und der angestellten Person schriftlich vereinbart, sofern es betrieblich und finanziell möglich ist.

3 Die Bestimmungen über die gleitende Arbeitszeit (Art. 28 und 29) sind auch bei der flexiblen Arbeitszeit gültig. Bei der Jahresarbeitszeit (Art. 32) ist die Regelung des Zeitsaldos nicht anwendbar.

4 Für die Behandlung von Zeitguthaben werden die Bestimmungen über die Ferien sinngemäss angewendet.

Art. 31 Bandbreitenmodell

(Art. 64 BPV)

1 Vollzeitbeschäftigte können die Wochenarbeitszeit unter dem Vorbehalt von Artikel 30 Absatz 2 in einer Bandbreite von +/– 2 Stunden und den Lohn in einer Bandbreite von +/– 4 Prozenten vereinbaren.

2 Eine um eine Stunde längere Wochenarbeitszeit oder 2 Prozent Lohnreduktion ergeben eine zusätzliche Ferienwoche.

3 Der Ausgleich aus der Kombination von längerer Wochenarbeitszeit und Lohnreduktion ist auf zwei zusätzliche Ferienwochen oder zusätzliche 4 Prozent Lohn beschränkt.

4 In der 32. oder einer höheren Lohnklasse eingereihte Angestellte können Varianten nicht vereinbaren, die eine längere Wochenarbeitszeit mit mehr Lohn kombinieren.

5 Die vom Beschäftigungsgrad abhängigen Zulagen zum Lohn (Art. 43 ff. BPV) dürfen 100 Prozent nicht übersteigen.

Art. 32 Jahresarbeitszeit

(Art. 64 BPV)

1 Die Angestellten können die jährliche Sollarbeitszeit in weniger als zwölf Monaten erbringen. Der Monatslohn bleibt unverändert.

2 Die wöchentliche Arbeitszeit darf im Durchschnitt innerhalb eines Kalenderjahres

45 Stunden nicht übersteigen.

Art. 33 Gruppenarbeitszeit

(Art. 64 BPV)

1 Wird die Arbeit in Gruppen von mindestens zwei Angestellten organisiert, so kann die Verantwortung für die Gestaltung der Arbeitszeit mit oder ohne Auflagen an die Gruppe delegiert werden.

2 Die Bestimmungen für die Jahresarbeitszeit gelten sinngemäss.

Art. 34 Sabbatical

(Art. 64 BPV)

1 Für ein Sabbatical (Auszeit) können insgesamt bis zu 100 Stunden Mehrarbeit oder Überzeit pro Jahr sowie die Treueprämie nach Artikel 73 BPV verwendet werden.

2 Ein Sabbatical können Angestellte ab der 24. Lohnklasse beziehen. In begründeten Fällen können tiefer eingereihte Angestellte ebenfalls eine Auszeit beziehen.

3 Ein Sabbatical kann einmal innert fünf Jahren bezogen werden. Der Bezug weiterer Auszeiten kann mit der angestellten Person vereinbart werden.

4 Die Zeitguthaben verfallen fünf Jahre nach ihrem Übertrag auf das Sabbatical- Konto. Aus wichtigen Gründen kann diese Frist verlängert werden.

5 Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses verfallen die nicht bezogenen Zeitguthaben. Mit Ausnahme der Treueprämie erfolgt keine Barabgeltung.

Art. 35 Schichtarbeit

(Art. 64 BPV) Für die Schichtarbeit gelten die Bestimmungen des Arbeitsgesetzes vom 13. März

8 9 und der Verordnung 1 vom 10. Mai 2000 zum Arbeitsgesetz. 1964

Art. 36 Freie Tage

(Art. 66 BPV)

1 Feiertage, die in eine Abwesenheit wegen Krankheit, Unfalls oder obligatorischen Dienstes fallen, gelten als bezogen.

2 Feiertage, die in die Ferien fallen, zählen nicht als Ferientage.

Art. 37 Unterbrechung von Ferien

(Art. 67 BPV) Ferien werden durch Rückruf aus betrieblichen Gründen, durch Unfall oder durch Krankheit unterbrochen.

Art. 38 Abgeltung von Ferien

(Art. 67 BPV)

1 Angestellten im Monatslohn dürfen Ferien grundsätzlich nicht durch Geldleistungen oder andere Vergünstigungen abgegolten werden.

2 Ausnahmsweise können Ferien abgegolten werden, wenn:

3 Wird das Arbeitsverhältnis infolge Todesfalles aufgelöst, so werden Ferien nicht abgegolten.

Art. 39 Kürzung von Ferien

(Art. 67 BPV) Ferien werden im Verhältnis zur Dauer der Abwesenheit gekürzt, wenn die angestellte Person die Arbeit während eines Kalenderjahres länger aussetzt als:

Art. 40 Urlaub

(Art. 68 BPV)

1 Den Angestellten kann unter Berücksichtigung der betrieblichen Bedürfnisse und des Urlaubszwecks bezahlter, teilweise bezahlter oder unbezahlter Urlaub gewährt werden.

2 Bezahlter Urlaub kann insbesondere für die folgenden Aktivitäten gewährt werden:

30 Arbeitstage pro Jahr.

3 Für die folgenden Ereignisse wird bezahlter Urlaub gewährt:

4 Die Urlaube nach den Absätzen 2 und 3 werden an die Anstellungsdauer angerechnet.

5 Bei der Gewährung von Urlauben, insbesondere bei längeren unbezahlten Urlauben, wird die beurlaubte Person über die Beibehaltung der Sozialversicherung informiert und es werden mit ihr vereinbart:

6. Abschnitt: Weitere Leistungen des Arbeitgebers

Art. 41 Spesen

(Art. 72 BPV)

1 Vergütet werden Mehrauslagen, die der angestellten Person aufgrund ihres beruflichen Einsatzes ausserhalb des Arbeitsund Wohnortes entstehen, soweit nicht Dritte oder eine andere Abrechnungsstelle des Bundes dafür aufkommen.

2 Teilzeitbeschäftigte erhalten die gleichen Vergütungen wie Vollzeitbeschäftigte.

Art. 42 Dienstreisen

(Art. 72 Bst. a und b BPV)

1 Für Dienstreisen sind grundsätzlich die öffentlichen Verkehrsmittel oder bundeseigene Motorfahrzeuge zu benützen.

2 Die Benützung privater Motorfahrzeuge kann bewilligt werden, wenn erheblich Zeit oder Kosten eingespart werden und keine Bundesfahrzeuge zur Verfügung stehen.

Art. 43 Vergütung von Mahlzeiten

(Art. 72 Abs. 2 Bst. a BPV)

1 Mehrauslagen für Mahlzeiten ausserhalb des Arbeitsoder Wohnortes werden mit folgenden Pauschalbeträgen vergütet:

2 Die zuständige Stelle kann mit diesen Pauschalbeträgen ebenfalls Auslagen für betrieblich notwendige Mahlzeiten am Arbeitsort vergüten.

3 In begründeten Fällen können anstelle eines Pauschalbetrages die effektiven Mehrauslagen vergütet werden.

Art. 44 Vergütung von Übernachtungen

(Art. 72 Abs. 2 Bst. a BPV) Für auswärtiges Übernachten mit Frühstück werden die tatsächlichen Auslagen im Rahmen einer Mittelklasseunterkunft vergütet. Die Departemente legen die Höchstbeträge fest.

Art. 45 Vergütung von Bahnbilletten

(Art. 72 Abs. 2 Bst. a BPV)

1 Die Einzelbillettkosten werden vergütet, wenn die Angestellten keine Tagesstreckenkarten SBB erhalten.

2 Angestellte ab der 16. Lohnklasse können in öffentlichen Verkehrsmitteln die 1. Klasse benützen.

Art. 46 Vergütung bei Benützung privater Motorfahrzeuge

(Art. 72 Abs. 2 Bst. a BPV) Bei bewilligter Benützung eines privaten Motorfahrzeuges auf Dienstreisen beträgt die Kilometerentschädigung für ein Auto 60 Rappen, für ein Motorrad oder einen Roller 25 Rappen.

Art. 47 Flugreisen

(Art. 72 Abs. 2 Bst. a und b)

1 Für Flugreisen gelten folgende Bedingungen:

2 Mit Bewilligung des zuständigen Generalsekretariates können Angestellte anstelle des von der Bundesreisezentrale ausgewählten Fluges ein eigenes Flugarrangement auf dieser Route wählen, sofern dem Bund dadurch keine Mehrkosten entstehen.

3 Ist das von den Angestellten gewählte Flugarrangement an die Bedingung eines einoder mehrtägigen Aufenthaltes am Bestimmungsort geknüpft (Spezialarrangement) und gelten diese Tage nicht als Arbeitszeit, so können den Angestellten die Übernachtungskosten für den ersten freien Tag am Bestimmungsort vergütet werden. Die Gesamtkosten für Flug und Übernachtung dürfen die Kosten des von der Bundesreisezentrale vorgeschlagenen Flugarrangements nicht übersteigen.

4 Die Bundesreisezentrale kann ein durch die Angestellten vorgeschlagenes Spezialarrangement aus Gründen der Sicherheit oder wegen ungenügenden Versicherungsschutzes verweigern.

Art. 48 Vergütung der Mehrkosten bei Dienstreisen ins Ausland

und Teilnahme an internationalen Konferenzen (Art. 72 Abs. 2 Bst. b und c BPV)

1 Die Vergütung der Mahlzeiten und Übernachtungen richtet sich nach den vor Ort üblichen, vertretbaren Kosten.

2 Vorbehalten bleiben die Kostenregelungen nach den Richtlinien des Bundesrates

10 für die Entsendung von Delegationen an internationale vom 24. November 1999 Konferenzen sowie für deren Vorbereitung und Folgearbeiten.

Art. 49 Vergütung bei Umzug aus dienstlichen Gründen

(Art. 72 Abs. 2 Bst. d BPV)

1 Den Angestellten werden die Umzugskosten vergütet, wenn:

2 Erfolgt der Auszug aus einer Dienstwohnung wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses, so werden keine Umzugskosten vergütet.

3 Die Departemente regeln die Einzelheiten in ihrem Bereich.

Art. 50 Pauschalen für Repräsentationsauslagen

(Art. 72 Abs. 2 Bst. e BPV)

1 Direkt unterstellten Angestellten der Departementsvorsteher und -vorsteherinnen sowie des Bundeskanzlers oder der Bundeskanzlerin mit wiederkehrenden Repräsentationsaufgaben kann das Departement Pauschalen bis zu 10 000 Franken pro Jahr ausrichten.

2 Bei der Festlegung der Pauschale werden die Funktion, der Umfang der Repräsentationspflichten sowie der Einbezug des Ehegatten oder der Ehegattin beziehungsweise des Lebenspartners oder der Lebenspartnerin angemessen berücksichtigt.

3 Die Departementsvorsteher und -vorsteherinnen sowie der Bundeskanzler oder die Bundeskanzlerin können weiteren Angestellten aus ihrem Zuständigkeitsbereich die Ausrichtung von Pauschalen bewilligen, sofern diese mit wiederkehrenden Repräsentationspflichten betraut sind.

4 In begründeten Einzelfällen können im Einvernehmen mit dem EPA Repräsentationsauslagen ausgerichtet werden, die den Betrag nach Absatz 1 übersteigen.

5 Die Pauschalen sind nicht Einkommensbestandteil und unterstehen keiner Abrechnungspflicht.

Art. 51 Vergütung anderer Auslagen

(Art. 72 BPV) Die Departemente regeln in ihrem Bereich die Vergütung von Auslagen:

Art. 52 Treueprämie

(Art. 73 BPV)

1 Die Treueprämie wird nach Vollendung der erforderlichen Anstellungsjahre fällig.

2 Der bezahlte Urlaub ist ab Fälligkeit innerhalb von fünf Jahren zu beziehen.

3 Der Barbetrag richtet sich nach dem Jahreslohn, der am Tag der Fälligkeit von der angestellten Person unter Einschluss der versicherten Zulagen bezogen wird.

4 Bei unregelmässiger Arbeit oder unterschiedlichem Beschäftigungsgrad wird die Treueprämie entsprechend dem durchschnittlichen Beschäftigungsgrad der letzten fünf Jahre ausgerichtet. Basis für die Berechnung des Barbetrages ist der im Zeitpunkt der Fälligkeit auf 100 Prozent aufgerechnete Jahreslohn.

Art. 53 Generalabonnement und Halbtaxabonnement der SBB

(Art. 76 BPV)

1 Für die Dauer des Arbeitsverhältnisses wird den Angestellten entweder gratis ein Halbtaxabonnement der SBB oder vergünstigt ein Generalabonnement abgegeben.

2 Das Abonnement ist bei Dienstreisen zu benützen.

3 Streckenabonnemente oder andere Fahrausweise werden abgegeben, wenn dies für den Bund günstiger ist.

Art. 54 Höhe der Entschädigungen

(Art. 79 BPV)

1 Die Höhe der Entschädigungen nach Artikel 78 Absätze 1 und 2 BPV richtet sich insbesondere nach dem Alter sowie der beruflichen und persönlichen Situation der angestellten Person.

2 Massgebend für die Berechnung der Entschädigung ist der letzte Jahreslohn (ohne Betreuungszulage).

7. Abschnitt: Ideenmanagement

Art. 55 Ziele

(Art. 74 BPV) Das Ideenmanagement hat zum Ziel, das Kreativitätsund Innovationspotenzial der Angestellten und der Organisationseinheiten zu fördern und auszuschöpfen, das eigenverantwortliche und leistungsbereite Denken und Handeln zu begünstigen und damit zu einem zielorientierten und effizienten Wirken beizusteuern. Die Angestellten und Teams sollen sich aktiv an den Veränderungsund Verbesserungsprozessen beteiligen. Die Vorgesetzten sind in den Innovationsprozess zu integrieren.

Art. 56 Wert einer Idee

(Art. 74 BPV)

1 Als Ideen gelten Verbesserungsvorschläge im Produkte-, Verfahrensund Sozialbereich.

2 Der Wert einer Idee richtet sich nach dem wirtschaftlichen Nutzen, den erzielbaren Einsparungen, den damit verbundenen Vorteilen, der Anwendungsmöglichkeit, dem Neuigkeitsgrad, der Ausführungsreife, der Nachhaltigkeit und dem Aufwand für ihre Umsetzung.

3 Das Prämiensystem soll transparent und nachvollziehbar sein und im Verhältnis zum steigenden Wert der Idee degressiv ausgestaltet werden.

4 Der Höchstbetrag einer Prämie beträgt 15 000 Franken.

5 Zur Förderung der Teamarbeit und wichtiger Innovationsbereiche kann der Höchstbetrag nach Absatz 4 maximal verdoppelt werden.

6 Die Prämien und Leistungen werden aus der Rubrik «Personalbezüge» bezahlt und gehen zu Lasten der Organisationseinheit, welcher die Idee zugute kommt.

Art. 57 Zuständigkeiten

(Art. 74 BPV)

1 Die Departemente nehmen folgende Aufgaben wahr:

2 Das EPA hat folgende Aufgaben:

5. Kapitel: Pflichten des Personals

Art. 58 Anrechnung von Erwerbseinkommen

(Art. 80 BPV)

1 Übersteigen die Leistungen der Pensionskasse des Bundes nach Artikel 80 Absatz 1 BPV zusammen mit dem Erwerbseinkommen, das eine Person nach dem Ausscheiden aus der Bundesverwaltung, aber vor Erreichen des 65. Altersjahres erzielt, den Lohn, den Ortszuschlag und die versicherten Zulagen einer vergleichbaren angestellten Person, so werden die Pensionskassenleistungen gekürzt.

2 Das Erwerbseinkommen nach Absatz 1 wird um die Abzüge vermindert, die nach

11 über den Abzug von Berufskosten der Verordnung des EFD vom 10. Februar 1993 der unselbstständigen Erwerbstätigkeit bei der direkten Bundessteuer zulässig sind. Eine Pauschalisierung, namentlich bei einer selbstständigen Erwerbstätigkeit, ist möglich.

3 Von einer Anrechnung kann ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn sie eine soziale Härte darstellen würde oder aus andern Gründen als unbillig erscheint.

Art. 59 Dienstwohnung

(Art. 90 BPV)

1 Für die Nutzung einer Dienstwohnung schuldet die angestellte Person ein Entgelt und Nebenkosten. Das Entgelt berechnet sich nach der Grundfläche der Wohnung, multipliziert mit einem Quadratmeterpreis. Es wird unter Berücksichtigung des örtlichen Mietzinsniveaus und der besonderen Vorund Nachteile der Wohnung festgelegt.

2 Das EFD erlässt Richtlinien über das Entgelt für die Nutzung der Dienstwohnung und die Nebenkosten.

Art. 60 Ablieferungspflicht

(Art. 92 BPV)

1 Das für die Berechnung des abzuliefernden Betrages anrechenbare Einkommen aus Tätigkeiten zu Gunsten Dritter wird jährlich einmal ermittelt.

2 Es entspricht den einmaligen und wiederkehrenden Geldleistungen für Tätigkeiten zu Gunsten Dritter, vermindert um einen pauschalen Abzug von 40 Prozent für Steuern, Gewinnungskosten und Beiträge an die Sozialversicherungen und die berufliche Vorsorge. Spesenentschädigungen werden nicht berücksichtigt.

3 Der abzuliefernde Betrag wird nach Absprache mit den Angestellten von ihrem Monatslohn abgezogen.

Art. 61 Verhalten bei Krankheit oder Unfall

1 Die Angestellten teilen der zuständigen Stelle mit, wenn sie infolge von Krankheit oder Unfall der Arbeit fernbleiben müssen.

2 Bei Abwesenheiten, die länger als fünf Arbeitstage dauern, reichen sie der zuständigen Stelle ein ärztliches Zeugnis ein. Bei wiederholten krankheitsbedingten Abwesenheiten kann diese Frist verkürzt werden.

3 Verunmöglichen Krankheit oder Unfall im Ausland die Rückreise, so hat ein Arzt oder eine Ärztin zu bescheinigen, wie lange die Reiseunfähigkeit dauert.

4 Wird ein Kuroder Erholungsaufenthalt verordnet, so reicht die angestellte Person bei der zuständigen Stelle ein schriftliches Gesuch ein. Sie legt dem Gesuch in einem verschlossenen Briefumschlag ein entsprechendes Zeugnis zuhanden des ärztlichen Dienstes bei oder stellt es diesem direkt zu.

Art. 62 Meldepflicht

1 Die angestellte Person macht ihrer Organisationseinheit wahrheitsgetreu die für die Festlegung und Ausrichtung von Leistungen des Arbeitgebers erforderlichen Angaben, namentlich den Wohnort, das Alter der Kinder und allfällige bezahlte Tätigkeiten zu Gunsten Dritter.

2 Ist die angestellte Person aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden und bezieht sie Leistungen nach den Artikeln 33 Absatz 5, 34 Absatz 2, 63 und 79 Absatz 6 BPV, so meldet sie anderweitige Rentenoder Erwerbseinkommen wahrheitsgetreu der Organisationseinheit, bei der sie zuletzt angestellt war.

3 Die Angestellten sind in geeigneter Form auf die Meldepflichten nach Absatz 1 und 2 aufmerksam zu machen.

6. Kapitel: Mitwirkung und Sozialpartnerschaft

Art. 63 Begleitausschuss der Sozialpartner

(Art. 108 Abs. 2 BPV) Der Begleitausschuss begleitet die Praxis bei der Entlöhnung sowie bei Arbeitszeitund Urlaubsfragen insbesondere bezüglich:

7. Kapitel: Schlussbestimmungen

Art. 64 Aufhebung bisherigen Rechts

Die folgenden Erlasse werden aufgehoben:

12 über die Anrechnung von 1. Verordnung des EFD vom 5. Dezember 1986 Reisezeiten;

13 über Ruhetage für das Per- 2. Verordnung des EFD vom 18. Dezember 1987 sonal der allgemeinen Bundesverwaltung;

14 über das anrechenbare Einkom- 3. Verordnung des EFD vom 30. Juni 1987 men und die Ablieferung bei Nebenbeschäftigungen;

15 über den Ortszuschlag des 4. Verordnung des EFD vom 21. Dezember 1972 Beamtengesetzes;

Fussnoten

[^1]: SR 172.220.111.3

[^2]: SR 822.11

[^3]: SR 822.111

[^4]: SR 832.202

[^5]: SR 833.11

[^6]: SR 831.10

[^7]: SR 832.20

[^8]: SR 822.11

[^9]: SR 822.111

[^10]: BBl 2000 222

[^11]: SR 642.118.1

[^12]: [AS 1987 25, 1995 5128]

[^13]: [AS 1988 387, 1995 5129]

[^14]: [AS 1987 988, 1995 5130]

[^15]: [AS 1973 263, 1978 2, 1984 259, 1989 1384, 1990 882, 1991 1409, 1994 9, 1995 5131]