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Verordnung des EFD vom 6. Dezember 2001 zur Bundespersonalverordnung (VBPV)

Geltender Text a fecha 2009-10-01

gestützt auf Artikel 116 Absatz 1 der Bundespersonalverordnung

1 (BPV), vom 3. Juli 2001 verordnet:

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Geltungsbereich

(Art. 1 und 2 BPV)

1 Diese Verordnung gilt für die zentralen und dezentralen Verwaltungseinheiten der Bundesverwaltung nach Artikel 1 BPV.

2 Die Zuständigkeit für Arbeitgeberentscheide nach dieser Verordnung richtet sich nach Artikel 2 BPV.

3 Die Zuständigkeit für Arbeitgeberentscheide im Sinne von Artikel 2 Absatz 4 BPV wird bei den Bundesämtern oder den ihnen gleichzustellenden Organisationseinheiten vermutet, sofern die Departemente nichts anderes bestimmen.

4 In dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck «Departemente» die Departemente und die Bundeskanzlei.

2. Kapitel: Mitarbeitergespräch und Personalbeurteilung

Art. 2 Gegenstand

(Art. 15 BPV)

1 Gegenstand des Mitarbeitergesprächs sind:

2 Gegenstand der Personalbeurteilung sind die vereinbarten Leistungsund Verhaltensziele.

Art. 3 Leistungsund Verhaltensziele

(Art. 15 BPV)

1 Die Leistungsziele beziehen sich auf die Arbeitsund Projektergebnisse.

2 Die Verhaltensziele beziehen sich auf die Fachkompetenz, die Selbstkompetenz, die Sozialkompetenz und die Führungskompetenz. Ein weiteres Verhaltensziel kann frei gewählt werden.

3 Die vereinbarten Leistungsund Verhaltensziele werden in Worten oder Prozenten gewichtet.

Art. 4 Durchführung

(Art. 15 BPV) Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und die direkten Vorgesetzten bestätigen mit ihrer Unterschrift auf dem Beurteilungsformular, dass das Mitarbeitergespräch und die Personalbeurteilung stattgefunden haben.

Art. 5 Kenntnisnahme und Auswertung

(Art. 15 BPV)

1 Der oder die nächsthöhere Vorgesetzte nimmt von der Zusammenfassung und dem Gesamtbild der Personalbeurteilung Kenntnis. Er oder sie kann Einsicht in das ganze Beurteilungsdossier nehmen.

2 Die Personalverantwortlichen werten die Gesamtergebnisse zur Unterstützung des Controllings aus und erstellen eine Statistik. Diese gibt Auskunft über die Verteilung des Personals auf die vier Beurteilungsstufen nach Artikel 17 Absatz 1 BPV und ist

2 namentlich nach Sprache, Alter und Geschlecht der Angestellten aufgeschlüsselt.

Art. 6 Differenzbereinigung

(Art. 15 und 16 BPV)

1 Angestellte, die mit der Personalbeurteilung nicht einverstanden sind, können innerhalb von vierzehn Tagen seit der Unterzeichnung des Beurteilungsformulars bei der Person, denen ihre Vorgesetzte oder ihr Vorgesetzter direkt unterstellt ist, schriftlich eine Überprüfung verlangen. Diese führt mit beiden am strittigen Mitarbeitergespräch Beteiligten ein Gespräch und entscheidet innerhalb von vierzehn Tagen.

2 Für den Fall, dass keine Einigung erzielt wird, sehen die Bundesämter eine weitere Stelle innerhalb des Amtes vor, bei der schriftlich eine weitere gesprächsweise Überprüfung verlangt werden kann. Es gelten die gleichen Fristen.

3 Im Differenzbereinigungsverfahren kann die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter eine Person ihres Vertrauens beiziehen und dieser Einsicht in die Unterlagen gewähren.

3. Kapitel: Entstehung und Auflösung des Arbeitsverhältnisses

Art. 7 Stellenausschreibung

(Art. 18 und 22 BPV)

1 Das Eidgenössische Personalamt (EPA) schreibt die offenen Stellen im Stellenanzeiger des Bundes und im Internet aus. Es veröffentlicht einen Auszug des Stellenanzeigers in grösseren Tagesund Wochenzeitungen der Schweiz.

2 Die Kosten der Einzelinserate in der Tagesund Fachpresse gehen zu Lasten der von den Departementen bezeichneten Stelle.

3 Art. 8 Zeitpunkt des vorzeitigen Altersrücktritts Das Arbeitsverhältnis endet:

4. Kapitel: Leistungen des Arbeitgebers

1. Abschnitt: Lohn

Art. 9 Lohnentwicklung

(Art. 39 BPV)

1 Lohnerhöhungen, die gestützt auf die Personalbeurteilung erfolgen, werden auf den 1. Januar des folgenden Jahres wirksam.

2 Wenn das Arbeitsverhältnis während des Jahres beginnt, wird eine Lohnerhöhung für das Folgejahr in der Regel anteilsmässig berechnet.

Art. 10 Auszahlung

(Art. 41 BPV)

1 Geldleistungen werden auf ein Konto der berechtigten Person in der Schweiz überwiesen.

2 In dreizehn Teilen ausbezahlt werden:

3 Der Ortszuschlag (Art. 43 BPV) und die Betreuungszulage (Art. 51 BPV) werden in zwölf Teilen ausbezahlt.

4 Der 13. Teil der Leistungen nach Absatz 2 wird wie folgt ausbezahlt:

5 Wer vor dem Monat November aus der Bundesverwaltung ausscheidet, erhält den Betrag anteilsmässig mit dem letzten Monatslohn ausbezahlt.

2. Abschnitt: Zulagen zum Lohn

Art. 11 Ortszuschlag

(Art. 43 BPV)

1 Der Ortszuschlag beträgt im Jahr höchstens 4953 Franken (Indexstand 2001).

2 Die Arbeitsorte mit Ortszuschlag werden in 13 Stufen eingereiht. Die Beträge sind in Anhang 1 aufgeführt.

3 Ist der Ortszuschlag für den Wohnort der angestellten Person höher als derjenige für den Arbeitsort, so wird er nach dem Wohnort festgesetzt.

Art. 12 Vergütung für Sonntagsund Nachtarbeit

(Art. 45 BPV)

1 Für an Sonnund Feiertagen geleistete angeordnete Arbeitsstunden wird eine Vergütung in der Höhe von 33 Prozent des Stundenlohnes ausgerichtet.

2 Als vergütungsberechtigte Feiertage gelten die in Artikel 66 Absatz 3 BPV genannten sowie vier weitere vom EPA bezeichnete Feiertage.

3 Für jede angeordnete Stunde Nachtarbeit zwischen 20 und 6 Uhr beziehungsweise am Samstag ab 18 Uhr werden 6 Franken vergütet.

4 Für die Angestellten der industriellen Betriebe richten sich die Vergütungen gemäss den Absätzen 1 und 3 grundsätzlich nach dem Arbeitsgesetz vom 13. März

4 1964 . Die Bezeichnung der industriellen Betriebe und die Festsetzung der Höhe der Vergütungen erfolgt im Einvernehmen mit dem EPA.

Art. 13 Pikettdienst

1 Die Vergütung für Pikettdienst beträgt für Angestellte, die in der 20. Lohnklasse oder tiefer eingereiht sind, 6 Franken pro Stunde. Für Angestellte ab der 21. Lohnklasse beträgt die Vergütung 7 Franken.

2 Anstelle der Vergütung nach Absatz 1 kann die zuständige Stelle pro Stunde eine Zeitgutschrift von 10 Prozent und eine Vergütung von Franken 1.20 ausrichten.

3 Für den Pikettdienst sind weiter die Artikel 14 und 15 der Verordnung 1 vom

5 10. Mai 2000 zum Arbeitsgesetz anwendbar.

6 Art. 14

Art. 15 Schichtzulage

(Art. 48 BPV)

1 Für den unregelmässigen Einsatz im Rahmen von festen Dienstplänen ohne gleitende Arbeitszeit kann eine Schichtzulage von Franken 4.50 ausgerichtet werden.

2 Die Departemente können im Einvernehmen mit dem EPA Organisationseinheiten bezeichnen, bei denen eine Schichtzulage ausgerichtet wird, und die entsprechenden Voraussetzungen festlegen.

7 Art. 16

Art. 17 Arbeitsmarktzulage

(Art. 50 BPV) Die Arbeitsmarktzulage wird mindestens einmal jährlich überprüft. Sie wird nicht mehr ausgerichtet, wenn die Voraussetzungen zu ihrer Gewährung nicht mehr gegeben sind.

8 Art. 18

Art. 19 Stundenlohn und Zuschläge auf dem Stundenlohn

1 Der Stundenlohn einer angestellten Person entspricht dem 2050. Teil der Summe aus Jahreslohn, Ortszuschlag und Betreuungszulage. Der 13. Monatslohn ist im Stundenlohn inbegriffen.

2 Angestellte im Stundenlohn erhalten anstelle der Lohnfortzahlung bei Krankheit einen Zuschlag von 2,5 Prozent.

3 Der Zuschlag anstelle des Ferienanspruchs beträgt:

3. Abschnitt: Funktionsbewertung

Art. 20 Grundlage der Funktionsbewertung

(Art. 52 BPV)

1 Grundlage für die Bewertung einer Funktion ist die Stellenbeschreibung (Pflichtenheft).

2 Die Bewertung erfolgt gestützt auf die Anforderungen der Funktion nach Artikel 52 Absatz 3 BPV und den Vergleich mit anderen Stellen.

3 Die Human-Resources-Konferenz (HRK) koordiniert die Zuweisung von Funktionen, die departementsübergreifend vergleichbar sind, in die Lohnklassen 1–17.

4 Die vollumfängliche Stellvertretung des oder der Vorgesetzten wird in der Regel mit einer zusätzlichen Lohnklasse bewertet.

9 Art. 21 und 22

4. Abschnitt: Sozialleistungen

Art. 23 Lohnanspruch bei befristeten Arbeitsverhältnissen

(Art. 56 Abs. 6 BPV) Die Lohnfortzahlung nach Artikel 56 Absätze 1 und 2 BPV endet spätestens mit dem Ende des befristeten Arbeitsverhältnisses.

Art. 24 Anrechnung von Leistungen der Sozialversicherung auf den Lohn

(Art. 58 BPV)

1 Stehen bei Krankheit oder Unfall der angestellten Person die ihr zustehenden Leistungen der Sozialversicherungen fest, so werden sie mit den Zahlungen verrechnet, die der angestellten Person nach Artikel 56 BPV bis zu diesem Zeitpunkt, längstens aber bis zum Ausscheiden aus der Bundesverwaltung ausgerichtet wurden. Nicht in die Verrechnung einbezogen werden Renten der Ehegattin oder des Ehegatten sowie der Kinder der angestellten Person.

2 Der Teil der Sozialversicherungsleistungen, der die Zahlungen nach Artikel 56 BPV übersteigt, verbleibt der angestellten Person unter Vorbehalt von Verrechnungen zwischen den Sozialversicherungsträgern.

3 Hält sich die angestellte Person auf Kosten der Militärversicherung oder SUVA in einer Heilanstalt auf, so werden die Ansprüche nach Artikel 27 der Verordnung vom

10 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung beziehungsweise nach Artikel 21

11 über die Militärversicherung gekürzt. der Verordnung vom 10. November 1993

Art. 25 Sozialzulagen

(Art. 57, 59 und 62 BPV) Als Sozialzulagen im Sinne der Artikel 57 Absatz 1, 59 Absatz 5 und 62 Absatz 2 BPV gelten die Betreuungszulage, der Ortszuschlag und die Auslandzulagen.

Art. 26 Leistungen bei Berufsunfall

(Art. 63 BPV)

1 Als massgebender Verdienst gelten:

12 die nach den Artikeln 46 und 49 BPV im Jahr vor dem Unfall ausge- 2. richteten Funktionszulagen und Leistungsprämien sowie die nach Artikel 45 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 70 Absatz 2 BPV bezogenen Vergütungen,

13 die der Beurteilungsstufe 3 entsprechenden Lohnerhöhungen, die die 3. angestellte Person in den drei nächsten Jahren erwarten durfte, höchstens jedoch der maximale Betrag der vertraglich vereinbarten Lohnklasse, 4. die Arbeitsmarktzulage nach Artikel 50 BPV, 5. Sonderzulagen nach Artikel 48 BPV;

14 über die Altersund Hinterlassenenversicherung 20. Dezember 1946 (AHVG) und SUVA, mit Kindern: 100 Prozent des massgebenden Verdienstes nach Buchstabe a, 2. mit Anspruch auf Hinterlassenenrenten nach AHVG und SUVA, ohne Kinder: 85 Prozent des massgebenden Verdienstes nach Buchstabe a, 3. ohne Anspruch auf Hinterlassenenrenten nach AHVG und SUVA, ohne Kinder: 65 Prozent des massgebenden Verdienstes nach Buchstabe a;

2 Bei Abweichungen vom Lohnsystem der Bundesverwaltung wird der massgebende Verdienst im Einvernehmen mit dem EPA festgelegt.

3 Die Leistungen bei Berufsunfall und bei Schädigungen infolge einer einem Berufsunfall gleichzustellenden Berufskrankheit werden nur so lange ausgerichtet, als die betroffene angestellte Person, deren Ehegattin oder Ehegatte, Lebenspartner oder Lebenspartnerin und Kinder Leistungsansprüche gegenüber der Pensionskasse des Bundes geltend machen können.

4 Stirbt die angestellte Person an den Folgen eines Berufsunfalls, so erhalten die Hinterlassenen einen Beitrag in der Höhe von 5000 Franken an die Bestattungskosten.

Art. 27 Kürzung oder Verweigerung der Leistungen des Bundes

bei Krankheit oder Unfall (Art. 57 Abs. 3 BPV)

1 Die Leistungen des Bundes können vorübergehend oder dauernd gekürzt oder in schweren Fällen verweigert werden, wenn:

2 Bei Grobfahrlässigkeit sind die Grundsätze nach Artikel 37 des Unfallversiche-

15 rungsgesetzes vom 20. März 1981 massgebend.

5. Abschnitt: Arbeitszeit, Ferien und Urlaub

Art. 28 Gleitende Arbeitszeit

(Art. 64 BPV)

1 Die Gleitzeit dauert in der Regel montags bis freitags von 6 Uhr bis 20 Uhr. Sie kann aus betrieblichen Gründen verändert, auf den Samstag ausgedehnt oder zu Gunsten fester Arbeitszeiten eingeschränkt werden.

2 Innerhalb der Gleitzeit werden die Arbeitsund Ansprechzeiten festgelegt. Die Anliegen der Angestellten werden im Rahmen der betrieblichen Möglichkeiten berücksichtigt.

3 Über Mittag wird die Arbeit für eine Pause von mindestens 30 Minuten unterbrochen.

Art. 29 Zeitsaldo

(Art. 64 BPV)

1 Bei der gleitenden Arbeitszeit wird der Zeitsaldo am Monatsende auf eine Band-

16 breite von +50 Stunden bis –25 Stunden begrenzt.

2 Guthaben, die am Monatsende die obere Begrenzung der Bandbreite übersteigen, verfallen grundsätzlich ohne Entschädigung.

Art. 30 Flexible Arbeitszeit

(Art. 64 BPV)

1 Die flexible Arbeitszeit umfasst Arbeitsformen wie das Bandbreitenmodell, die Jahresarbeitszeit, die Gruppenarbeitszeit, das Sabbatical, die Vertrauensarbeitszeit und die Telearbeit.

2 Flexible Arbeitszeitformen werden zwischen der zuständigen Stelle und der angestellten Person schriftlich vereinbart, sofern es betrieblich und finanziell möglich ist.

3 Die Bestimmungen über die gleitende Arbeitszeit (Art. 28 und 29) sind auch bei der flexiblen Arbeitszeit gültig. Bei der Jahresarbeitszeit (Art. 32) ist die Regelung

17 des Zeitsaldos nur am Ende des Kalenderjahres anwendbar.

4 18

Art. 31 Bandbreitenmodell

(Art. 64 BPV)

1 Vollzeitbeschäftigte können die Wochenarbeitszeit unter dem Vorbehalt von Artikel 30 Absatz 2 in einer Bandbreite von +/– 2 Stunden und den Lohn in einer Bandbreite von +/– 4 Prozenten vereinbaren.

2 Eine um eine Stunde längere Wochenarbeitszeit oder 2 Prozent Lohnreduktion

19 ergeben fünf zusätzliche Ausgleichstage.

3 Der Ausgleich aus der Kombination von längerer Wochenarbeitszeit und Lohn-

20 reduktion ist auf zehn zusätzliche Ausgleichstage beschränkt.

4 Die Ausgleichstage sind in dem Kalenderjahr zu beziehen, in welchem der Anspruch entsteht. Ist dies wegen Krankheit, Unfall oder Mutterschaftsurlaub nicht möglich, so sind sie im Folgejahr zu beziehen. Aus anderen Gründen nicht bezogene

21 Ausgleichstage verfallen entschädigungslos.

5 Die vom Beschäftigungsgrad abhängigen Zulagen zum Lohn (Art. 43 ff. BPV) dürfen 100 Prozent nicht übersteigen.

Art. 32 Jahresarbeitszeit

(Art. 64 BPV)

1 Die Angestellten können die jährliche Sollarbeitszeit in weniger als zwölf Monaten erbringen. Der Monatslohn bleibt unverändert.

2 Die wöchentliche Arbeitszeit darf im Durchschnitt innerhalb eines Kalenderjahres

45 Stunden nicht übersteigen.

Art. 33 Gruppenarbeitszeit

(Art. 64 BPV)

1 Wird die Arbeit in Gruppen von mindestens zwei Angestellten organisiert, so kann die Verantwortung für die Gestaltung der Arbeitszeit mit oder ohne Auflagen an die Gruppe delegiert werden.

2 Die Bestimmungen für die Jahresarbeitszeit gelten sinngemäss.

Art. 34 Sabbatical

(Art. 64 BPV)

1 Für ein Sabbatical (Auszeit) können insgesamt bis zu 100 Stunden Mehrarbeit oder Überzeit pro Jahr sowie die Treueprämie nach Artikel 73 BPV verwendet werden.

2 Ein Sabbatical können Angestellte ab der 24. Lohnklasse beziehen. In begründeten Fällen können tiefer eingereihte Angestellte ebenfalls eine Auszeit beziehen.

3 Ein Sabbatical kann einmal innert fünf Jahren bezogen werden. Der Bezug weiterer Auszeiten kann mit der angestellten Person vereinbart werden.

4 Die Zeitguthaben verfallen fünf Jahre nach ihrem Übertrag auf das Sabbatical- Konto. Aus wichtigen Gründen kann diese Frist verlängert werden.

5 Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses verfallen die nicht bezogenen Zeitguthaben. Mit Ausnahme der Treueprämie erfolgt keine Barabgeltung.

Art. 35 Schichtarbeit

(Art. 64 BPV) Für die Schichtarbeit gelten die Bestimmungen des Arbeitsgesetzes vom 13. März

22 23 1964 und der Verordnung 1 vom 10. Mai 2000 zum Arbeitsgesetz.

24 Berechnung der Barvergütung bei Vertrauensarbeitszeit Art. 35 a (Art. 64 a BPV) Der Jahreslohn als Basis für die Berechnung der Barvergütung von 5 Prozent bei der Vertrauensarbeitszeit umfasst:

Art. 36 Freie Tage

(Art. 66 BPV)

1 Feiertage, die in eine Abwesenheit wegen Krankheit, Unfalls oder obligatorischen Dienstes fallen, gelten als bezogen.

2 Feiertage, die in die Ferien fallen, zählen nicht als Ferientage.

Art. 37 Unterbrechung von Ferien

(Art. 67 BPV) Ferien werden durch Rückruf aus betrieblichen Gründen, durch Unfall oder durch Krankheit unterbrochen.

Art. 38 Abgeltung von Ferien

(Art. 67 BPV)

1 Angestellten im Monatslohn dürfen Ferien grundsätzlich nicht durch Geldleistungen oder andere Vergünstigungen abgegolten werden.

2 Ausnahmsweise können Ferien abgegolten werden, wenn:

3 Wird das Arbeitsverhältnis infolge Todesfalles aufgelöst, so werden Ferien nicht abgegolten.

Art. 39 Kürzung von Ferien

(Art. 67 BPV) Ferien werden im Verhältnis zur Dauer der Abwesenheit gekürzt, wenn die angestellte Person die Arbeit während eines Kalenderjahres länger aussetzt als:

Art. 40 Urlaub

(Art. 68 BPV)

1 Den Angestellten kann unter Berücksichtigung der betrieblichen Bedürfnisse und des Urlaubszwecks bezahlter, teilweise bezahlter oder unbezahlter Urlaub gewährt werden.

2 Bezahlter Urlaub kann insbesondere für die folgenden Aktivitäten gewährt werden:

Fussnoten

[^1]: SR 172.220.111.3

[^2]: Fassung gemäss Ziff. I 1 der V des EFD vom 20. Jan. 2009 über Optimierungen im Lohnsystem des Bundespersonals, in Kraft seit 1. Febr. 2009 (AS 2009 351).

[^3]: Fassung gemäss Ziff. I 1 der V des EFD vom 16. Juni 2008 über Änderungen des Bundesrechts infolge des Primatwechsels bei PUBLICA, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2739).

[^4]: SR 822.11

[^5]: SR 822.111

[^6]: Aufgehoben durch Ziff. I 1 der V des EFD vom 20. Jan. 2009 über Optimierungen im Lohnsystem des Bundespersonals, mit Wirkung seit 1. Febr. 2009 (AS 2009 351).

[^7]: Aufgehoben durch Ziff. I 1 der V des EFD vom 20. Jan. 2009 über Optimierungen im Lohnsystem des Bundespersonals, mit Wirkung seit 1. Febr. 2009 (AS 2009 351).

[^8]: Aufgehoben durch Ziff. I der V des EFD vom 16. Dez. 2008, mit Wirkung seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 6413).

[^9]: Aufgehoben durch Ziff. I 1 der V des EFD vom 20. Jan. 2009 über Optimierungen im Lohnsystem des Bundespersonals, mit Wirkung seit 1. Febr. 2009 (AS 2009 351).

[^10]: SR 832.202

[^11]: SR 833.11

[^12]: Fassung gemäss Ziff. I 1 der V des EFD vom 20. Jan. 2009 über Optimierungen im Lohnsystem des Bundespersonals, in Kraft seit 1. Febr. 2009 (AS 2009 351).

[^13]: Fassung gemäss Ziff. I 1 der V des EFD vom 20. Jan. 2009 über Optimierungen im Lohnsystem des Bundespersonals, in Kraft seit 1. Febr. 2009 (AS 2009 351).

[^14]: SR 831.10

[^15]: SR 832.20

[^16]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EFD vom 16. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 6413).

[^17]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EFD vom 16. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 6413).

[^18]: Aufgehoben durch Ziff. I der V des EFD vom 16. Dez. 2008, mit Wirkung seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 6413).

[^19]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EFD vom 16. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 6413).

[^20]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EFD vom 16. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 6413).

[^21]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EFD vom 16. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 6413).

[^22]: SR 822.11

[^23]: SR 822.111

[^24]: Eingefügt durch Ziff. I der V des EFD vom 16. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 6413).