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Verordnung des EFD vom 6. Dezember 2001 zur Bundespersonalverordnung (VBPV)

Geltender Text a fecha 2016-01-01

1 Das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD), gestützt auf Artikel 116 Absatz 1 der Bundespersonalverordnung

2 (BPV), vom 3. Juli 2001 verordnet:

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Geltungsbereich

(Art. 1 und 2 BPV)

1 3 Diese Verordnung gilt für das Personal nach Artikel 1 BPV.

2 Die Zuständigkeit für Arbeitgeberentscheide nach dieser Verordnung richtet sich nach Artikel 2 BPV.

3 4

4 In dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck «Departemente» die Departemente und die Bundeskanzlei.

5 Die Bundesanwaltschaft und die Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft nehmen als Arbeitgeber für ihr Personal sinngemäss die Kompetenzen wahr, die

5 diese Verordnung den Departementen gewährt.

2. Kapitel: Mitarbeitergespräch und Personalbeurteilung

Art. 2 Gegenstand

(Art. 15 BPV)

1 Gegenstand des Mitarbeitergesprächs sind:

2 Gegenstand der Personalbeurteilung sind die vereinbarten Leistungsund Verhaltensziele.

Art. 3 Leistungsund Verhaltensziele

(Art. 15 BPV)

1 Die Leistungsziele beziehen sich auf die Arbeitsund Projektergebnisse.

2 Die Verhaltensziele beziehen sich auf die Fachkompetenz, die Selbstkompetenz, die Sozialkompetenz und die Führungskompetenz. Ein weiteres Verhaltensziel kann frei gewählt werden.

3 Die vereinbarten Leistungsund Verhaltensziele werden in Worten oder Prozenten gewichtet.

Art. 4 Durchführung

(Art. 15 BPV) Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und die direkten Vorgesetzten bestätigen mit ihrer Unterschrift auf dem Beurteilungsformular, dass das Mitarbeitergespräch und die Personalbeurteilung stattgefunden haben.

Art. 5 Kenntnisnahme und Auswertung

(Art. 15 BPV)

1 Der oder die nächsthöhere Vorgesetzte nimmt von der Zusammenfassung und dem Gesamtbild der Personalbeurteilung Kenntnis. Er oder sie kann Einsicht in das ganze Beurteilungsdossier nehmen.

2 Die Personalverantwortlichen werten die Gesamtergebnisse zur Unterstützung des Controllings aus und erstellen eine Statistik. Diese gibt Auskunft über die Verteilung des Personals auf die vier Beurteilungsstufen nach Artikel 17 Absatz 1 BPV und ist

6 namentlich nach Sprache, Alter und Geschlecht der Angestellten aufgeschlüsselt.

Art. 6 Differenzbereinigung

(Art. 15 und 16 BPV)

1 Angestellte, die mit der Personalbeurteilung nicht einverstanden sind, können innerhalb von vierzehn Tagen seit der Unterzeichnung des Beurteilungsformulars bei der Person, denen ihre Vorgesetzte oder ihr Vorgesetzter direkt unterstellt ist, schriftlich eine Überprüfung verlangen. Diese führt mit beiden am strittigen Mitarbeitergespräch Beteiligten ein Gespräch und entscheidet innerhalb von vierzehn Tagen.

2 Für den Fall, dass keine Einigung erzielt wird, sehen die Bundesämter eine weitere Stelle innerhalb des Amtes vor, bei der schriftlich eine weitere gesprächsweise Überprüfung verlangt werden kann. Es gelten die gleichen Fristen.

3 Im Differenzbereinigungsverfahren kann die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter eine Person ihres Vertrauens beiziehen und dieser Einsicht in die Unterlagen gewähren.

7 Art. 7

3. Kapitel: Vorzeitiger Altersrücktritt 8

9 10 Art. 8 … Das Arbeitsverhältnis endet:

4. Kapitel: Leistungen des Arbeitgebers

1. Abschnitt: Lohn

Art. 9 Lohnentwicklung

(Art. 39 BPV)

1 Lohnerhöhungen, die gestützt auf die Personalbeurteilung erfolgen, werden auf den 1. Januar des folgenden Jahres wirksam.

2 Wenn das Arbeitsverhältnis während des Jahres beginnt, wird eine Lohnerhöhung für das Folgejahr in der Regel anteilsmässig berechnet.

Art. 10 Auszahlung

(Art. 41 BPV)

1 Geldleistungen werden auf ein Konto der berechtigten Person in der Schweiz überwiesen.

2 In dreizehn Teilen ausbezahlt werden:

11 f. die Barvergütung bei Vertrauensarbeitszeit.

3 Der Ortszuschlag (Art. 43 BPV), die Familienzulage (Art. 51 BPV), die ergänzenden Leistungen zur Familienzulage (Art. 51 a BPV) und die Zulage für Verwandt-

12 schaftsunterstützung (Art. 51 b BPV) werden in zwölf Teilen ausbezahlt.

4 Der 13. Teil der Leistungen nach Absatz 2 wird wie folgt ausbezahlt:

5 Wer vor dem Monat November aus der Bundesverwaltung ausscheidet, erhält den Betrag anteilsmässig mit dem letzten Monatslohn ausbezahlt.

2. Abschnitt: Zulagen zum Lohn

Art. 11 Ortszuschlag

(Art. 43 BPV)

1 Der Ortszuschlag beträgt im Jahr höchstens 4953 Franken (Indexstand 2001).

2 Die Arbeitsorte mit Ortszuschlag werden in 13 Stufen eingereiht. Die Beträge sind in Anhang 1 aufgeführt.

3 Ist der Ortszuschlag für den Wohnort der angestellten Person höher als derjenige für den Arbeitsort, so wird er nach dem Wohnort festgesetzt.

4 Wird der Wohnort während des Monats gewechselt, so wird der Ortszuschlag auf den ersten Tag des Monats nach dem Wechsel angepasst. Wechseln Angestellte mit Versetzungspflicht vom Ausland in die Schweiz oder umgekehrt, so wird der Orts-

13 zuschlag sofort angepasst.

Art. 12 Vergütung für Sonntagsund Nachtarbeit

(Art. 45 BPV)

1 Für an Sonnund Feiertagen geleistete angeordnete Arbeitsstunden wird eine Vergütung in der Höhe von 33 Prozent des Stundenlohnes ausgerichtet.

2 Als vergütungsberechtigte Feiertage gelten die Feiertage nach Artikel 66 Absatz 2

14 BPV.

3 Für jede angeordnete Stunde Nachtarbeit zwischen 20 und 6 Uhr beziehungsweise

15 am Samstag ab 18 Uhr werden 6.59 Franken vergütet.

4 Für die Angestellten der industriellen Betriebe richten sich die Vergütungen gemäss den Absätzen 1 und 3 grundsätzlich nach dem Arbeitsgesetz vom 13. März

16 1964 . Die Bezeichnung der industriellen Betriebe und die Festsetzung der Höhe der Vergütungen erfolgt im Einvernehmen mit dem EPA.

Art. 13 Pikettdienst

1 Die Vergütung für Pikettdienst beträgt für Angestellte, die in der 20. Lohnklasse oder tiefer eingereiht sind, 6.59 Franken pro Stunde. Für Angestellte ab der

17 21. Lohnklasse beträgt die Vergütung 7.68 Franken.

2 Anstelle der Vergütung nach Absatz 1 kann die zuständige Stelle pro Stunde eine

18 Zeitgutschrift von 10 Prozent und eine Vergütung von 1.30 Franken ausrichten. 2bis Für Angestellte, deren Mobilität durch den Pikettdienst nicht eingeschränkt wird, kann die zuständige Stelle eine um höchstens 70 Prozent tiefere Vergütung als

19 diejenige nach Absatz 1 festlegen.

3 Für den Pikettdienst sind weiter die Artikel 14 und 15 der Verordnung 1 vom

20 10. Mai 2000 zum Arbeitsgesetz anwendbar.

21 Art. 14

22 Zulage für Einsätze im Rahmen von festen Dienstplänen Art. 15 (Art. 45 Abs. 1 Bst. c BPV)

1 Für Einsätze im Rahmen von festen Dienstplänen kann je Einsatz eine Zulage von 4.95 Franken ausgerichtet werden.

2 Die Departemente bezeichnen die Organisationseinheiten, bei denen eine Zulage für die Einsätze ausgerichtet wird, und legen die entsprechenden Voraussetzungen fest.

23 Art. 16

Art. 17 Arbeitsmarktzulage

(Art. 50 BPV) Die Arbeitsmarktzulage wird mindestens einmal jährlich überprüft. Sie wird nicht mehr ausgerichtet, wenn die Voraussetzungen zu ihrer Gewährung nicht mehr gegeben sind.

24 Art. 18

Art. 19 Stundenlohn und Zuschläge auf dem Stundenlohn

1 Der Stundenlohn einer angestellten Person entspricht dem 2100. Teil der Summe aus Jahreslohn, Ortszuschlag, ergänzenden Leistungen zur Familienzulage und Zulage für Verwandtschaftsunterstützung. Der 13. Monatslohn ist im Stundenlohn

25 inbegriffen.

2 26

3 Der Zuschlag anstelle des Ferienanspruchs beträgt:

27 c. 15,56 Prozent bei sieben Wochen Ferien.

3. Abschnitt: Funktionsbewertung

Art. 20 Grundlage der Funktionsbewertung

(Art. 52 BPV)

1 Grundlage für die Bewertung einer Funktion ist die Stellenbeschreibung (Pflichtenheft).

2 Die Bewertung erfolgt gestützt auf die Anforderungen der Funktion nach Artikel 52 Absatz 3 BPV und den Vergleich mit anderen Stellen.

3 Die Human-Resources-Konferenz (HRK) koordiniert die Zuweisung von Funktionen, die departementsübergreifend vergleichbar sind, in die Lohnklassen 1–17.

4 28

29 Art. 21 und 22

4. Abschnitt: Sozialleistungen

30 Art. 23

Art. 24 Anrechnung von Leistungen der Sozialversicherung auf den Lohn

(Art. 58 BPV)

1 Stehen bei Krankheit oder Unfall der angestellten Person die ihr zustehenden Leistungen der Sozialversicherungen fest, so werden sie mit den Zahlungen verrechnet, die der angestellten Person nach Artikel 56 BPV bis zu diesem Zeitpunkt, längstens aber bis zum Ausscheiden aus der Bundesverwaltung ausgerichtet wurden. Nicht in die Verrechnung einbezogen werden Renten der Ehegattin oder des Ehegatten sowie der Kinder der angestellten Person, die diese aufgrund eigener Invalidität

31 erhalten.

2 Der Teil der Sozialversicherungsleistungen, der die Zahlungen nach Artikel 56 BPV übersteigt, verbleibt der angestellten Person unter Vorbehalt von Verrechnungen zwischen den Sozialversicherungsträgern.

3 Hält sich die angestellte Person auf Kosten der Militärversicherung oder SUVA in einer Heilanstalt auf, so werden die Ansprüche nach Artikel 27 der Verordnung vom

32 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung beziehungsweise nach Artikel 21

33 der Verordnung vom 10. November 1993 über die Militärversicherung gekürzt.

34 Art. 25 Sozialzulagen (Art. 57 Abs. 1, 59 Abs. 5 und 60 Abs. 1 BPV) Als Sozialzulagen gelten die Familienzulage, die ergänzenden Leistungen zur Familienzulage, die Zulage für Verwandtschaftsunterstützung, der Ortszuschlag und die Auslandzulage.

Art. 26 Leistungen bei Berufsunfall

(Art. 63 BPV)

1 Als massgebender Verdienst gelten:

35 1. der letzte Lohn, den sie vor dem Unfall bezogen hat (einschliesslich Ortszuschlag, Familienzulage, ergänzende Leistungen zur Familienzulage, Zulage für Verwandtschaftsunterstützung und Teuerungsausgleich),

36 2. die nach den Artikeln 46 und 49 BPV im Jahr vor dem Unfall ausgerichteten Funktionszulagen und Leistungsprämien sowie die nach Artikel 45 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 70 Absatz 2 BPV bezogenen Vergütungen,

37 die der Beurteilungsstufe 3 entsprechenden Lohnerhöhungen, die die 3. angestellte Person in den drei nächsten Jahren erwarten durfte, höchstens jedoch der maximale Betrag der vertraglich vereinbarten Lohnklasse, 4. die Arbeitsmarktzulage nach Artikel 50 BPV, 5. Sonderzulagen nach Artikel 48 BPV;

38 über die Altersund Hinterlassenenversicherung 20. Dezember 1946 (AHVG) und SUVA, mit Kindern: 100 Prozent des massgebenden Verdienstes nach Buchstabe a, 2. mit Anspruch auf Hinterlassenenrenten nach AHVG und SUVA, ohne Kinder: 85 Prozent des massgebenden Verdienstes nach Buchstabe a, 3. ohne Anspruch auf Hinterlassenenrenten nach AHVG und SUVA, ohne Kinder: 65 Prozent des massgebenden Verdienstes nach Buchstabe a;

2 Bei Abweichungen vom Lohnsystem der Bundesverwaltung wird der massgebende Verdienst im Einvernehmen mit dem EPA festgelegt.

3 Die Leistungen bei Berufsunfall und bei Schädigungen infolge einer einem Berufsunfall gleichzustellenden Berufskrankheit werden nur so lange ausgerichtet, als die betroffene angestellte Person, deren Ehegattin oder Ehegatte, Lebenspartner oder Lebenspartnerin und Kinder Leistungsansprüche gegenüber der Pensionskasse des Bundes geltend machen können.

4 Stirbt die angestellte Person an den Folgen eines Berufsunfalls, so erhalten die Hinterlassenen einen Beitrag in der Höhe von 5000 Franken an die Bestattungskosten.

Art. 27 Kürzung oder Verweigerung der Leistungen des Bundes

bei Krankheit oder Unfall (Art. 57 Abs. 3 BPV)

1 Die Leistungen des Bundes können vorübergehend oder dauernd gekürzt oder in schweren Fällen verweigert werden, wenn:

2 Bei Grobfahrlässigkeit sind die Grundsätze nach Artikel 37 des Unfallversiche-

39 rungsgesetzes vom 20. März 1981 massgebend.

5. Abschnitt: Arbeitszeit, Ferien und Urlaub

40 Art. 28 Arbeitszeit (Art. 64 BPV)

1 Die Angestellten arbeiten in der Regel montags bis freitags zwischen 6 und 20 Uhr. Dieser Zeitrahmen kann aus betrieblichen Gründen verändert, auf den Samstag ausgedehnt oder zugunsten fester Arbeitszeiten eingeschränkt werden.

2 Innerhalb des Zeitrahmens nach Absatz 1 können die Arbeitsund Ansprechzeiten festgelegt werden. Die Anliegen der Angestellten werden im Rahmen der betrieblichen Möglichkeiten berücksichtigt.

3 Bei einer täglichen Arbeitszeit von mehr als sieben Stunden wird die Arbeit für mindestens 30 Minuten unterbrochen. Die Pause gilt als Arbeitszeit, wenn die angestellte Person ihren Arbeitsplatz nicht verlassen darf.

4 Die Angestellten können je halben Arbeitstag eine Pause von 15 Minuten beziehen. Die Pausen gelten als Arbeitszeit.

5 Die wöchentliche Arbeitszeit darf im Durchschnitt innerhalb eines Kalenderjahres

45 Stunden nicht übersteigen.

41 Vereinbarung des Arbeitszeitmodells Art. 29 (Art. 64 BPV) Die Angestellten der Lohnklassen 1–29 vereinbaren mit ihren Vorgesetzten das Arbeitszeitmodell.

42 Art. 30 Jahresarbeitszeit (Art. 64 BPV)

1 Beim Arbeitszeitmodell der Jahresarbeitszeit wird der Zeitsaldo am Ende des Kalenderjahres auf einer Bandbreite von +50 Stunden bis –25 Stunden begrenzt.

2 Guthaben, die am Ende des Kalenderjahres die obere Begrenzung der Bandbreite übersteigen, verfallen ohne Entschädigung.

3 Die jährliche Sollarbeitszeit kann im Einvernehmen mit den Vorgesetzten in weniger als zwölf Monaten erbracht werden. Der Monatslohn bleibt dabei unverändert.

43 Art. 31 Gleitende Arbeitszeit (Art. 64 BPV)

1 Beim Arbeitszeitmodell der gleitenden Arbeitszeit wird der Zeitsaldo am Monatsende auf einer Bandbreite von +50 Stunden bis –25 Stunden begrenzt.

2 Guthaben, die am Ende des Monats die obere Begrenzung der Bandbreite übersteigen, verfallen ohne Entschädigung.

44 Art. 32 Bandbreitenmodell (Art. 64 BPV)

1 Angestellte mit gleitender Arbeitszeit können mit ihren Vorgesetzten vereinbaren, die Wochenarbeitszeit um eine oder zwei Stunden zu erhöhen oder den Lohn um 2 oder 4 Prozent zu senken.

2 Eine um eine Stunde längere Wochenarbeitszeit oder 2 Prozent Lohnreduktion ergeben fünf zusätzliche Ausgleichstage.

3 Die Ausgleichstage sind in dem Kalenderjahr zu beziehen, in dem der Anspruch entsteht. Ist dies wegen Krankheit, Unfall oder Mutterschaftsurlaub nicht möglich, so sind sie im Folgejahr zu beziehen. Aus anderen Gründen nicht bezogene Ausgleichstage verfallen ohne Entschädigung.

4 Wird ein Bandbreitenmodell mit einer Lohnreduktion gewählt, so werden die Zulagen zum Lohn entsprechend der Lohnreduktion gekürzt.

45 Art. 33 Telearbeit (Art. 64 und 64 a BPV) Die Angestellten können im Einvernehmen mit der zuständigen Stelle ihre Arbeit ganz oder teilweise ausserhalb des Arbeitsplatzes leisten.

Art. 34 Sabbatical

(Art. 64 BPV)

1 Die zuständige Stelle vereinbart mit der angestellten Person die Eröffnung eines Sabbaticalkontos und den Bezug des Sabbaticals (Auszeit), sofern es betrieblich und

46 finanziell möglich ist. 1bis Für ein Sabbatical können insgesamt bis zu 100 Stunden Mehrarbeit oder Über-

47 zeit pro Jahr auf ein Sabbaticalkonto übertragen werden.

2 Ein Sabbatical können Angestellte ab der 24. Lohnklasse beziehen. In begründeten Fällen können tiefer eingereihte Angestellte ebenfalls eine Auszeit beziehen.

3 Ein Sabbatical kann einmal innert fünf Jahren bezogen werden. Der Bezug weiterer Auszeiten kann mit der angestellten Person vereinbart werden.

4 Die Zeitguthaben verfallen fünf Jahre nach ihrem Übertrag auf das Sabbatical- Konto. Aus wichtigen Gründen kann diese Frist verlängert werden.

5 48

49 Art. 35 Schichtarbeit (Art. 64 BPV)

1 Für die Schichtarbeit gelten die Bestimmungen betreffend den Schutz der Arbeit-

50 nehmenden des Arbeitsgesetzes vom 13. März 1964 und der Verordnung 1 vom

51 10. Mai 2000 zum Arbeitsgesetz.

2 Die Departemente sind zuständig für die Bewilligung von Schichtarbeit und die Genehmigung der Schichtpläne.

52 Art. 35 a Berechnung der Barvergütung bei Vertrauensarbeitszeit (Art. 64 a BPV) Der Jahreslohn als Basis für die Berechnung der Barvergütung gemäss Artikel 64 a

53 Absatz 5 BPV umfasst:

Art. 36 Freie Tage

(Art. 66 BPV)

1 Feiertage, die in eine Abwesenheit wegen Krankheit, Unfalls oder obligatorischen Dienstes fallen, gelten als bezogen.

2 Feiertage nach Artikel 66 Absatz 2 BPV, die in die Ferien fallen, zählen nicht als

54 Ferientage.

Art. 37 Unterbrechung von Ferien

(Art. 67 BPV) Ferien werden durch Rückruf aus betrieblichen Gründen, durch Unfall oder durch Krankheit unterbrochen.

Art. 38 Abgeltung von Ferien

(Art. 67 BPV)

1 Angestellten im Monatslohn dürfen Ferien grundsätzlich nicht durch Geldleistungen oder andere Vergünstigungen abgegolten werden.

2 Ausnahmsweise können Ferien abgegolten werden, wenn:

3 Wird das Arbeitsverhältnis infolge Todesfalles aufgelöst, so werden Ferien nicht abgegolten.

55 Ferien bei Änderung des Beschäftigungsgrads Art. 39 (Art. 67 BPV)

1 Vor einer Änderung des Beschäftigungsgrads sind die Ferien anteilsmässig zu beziehen.

2 Wurden weniger Ferientage bezogen, so werden zur Berechnung der Ferientage nach neuem Beschäftigungsgrad die gesamte Sollarbeitszeit der nicht bezogenen Ferientage nach altem Beschäftigungsgrad und der Ferienanspruch nach neuem Beschäftigungsgrad addiert und das Ergebnis durch die tägliche Sollarbeitszeit nach neuem Beschäftigungsgrad dividiert.

3 Wurden mehr Ferientage bezogen, so wird zur Berechnung der Ferientage nach neuem Beschäftigungsgrad die gesamte Sollarbeitszeit der zu viel bezogenen Ferientage nach altem Beschäftigungsgrad vom Ferienanspruch nach neuem Beschäftigungsgrad subtrahiert und das Ergebnis durch die tägliche Sollarbeitszeit nach neuem Beschäftigungsgrad dividiert.

4 Die Änderung des Beschäftigungsgrads darf erst dann vollzogen werden, wenn nach der Berechnung nach den Absätzen 2 und 3 der Ferienanspruch gemäss Artikel 67 Absatz 1 BPV gewährleistet ist.

Art. 40 Urlaub

(Art. 68 BPV)

1 Den Angestellten kann unter Berücksichtigung der betrieblichen Bedürfnisse und des Urlaubszwecks bezahlter, teilweise bezahlter oder unbezahlter Urlaub gewährt werden.

2 Bezahlter Urlaub kann insbesondere für die folgenden Aktivitäten gewährt werden:

30 Arbeitstage pro Jahr.

3 Für die folgenden Ereignisse wird bezahlter Urlaub gewährt:

56 a. bei der eigenen Heirat, einschliesslich ziviler Trauung, oder bei Eintragung der Partnerschaft: 1 Arbeitstag;

57 b. bei Geburt eines eigenen Kindes (Vaterschaftsurlaub) oder desjenigen des eingetragenen Partners oder der eingetragenen Partnerin: 10 Arbeitstage; diese sind in den ersten zwölf Monaten nach der Geburt eines oder mehrerer Kinder einzeln oder zusammen zu beziehen;

58 im Fall einer Erkrankung oder eines Unfalls eines Familienmitglieds, des c. Lebenspartners oder der Lebenspartnerin für die erste Pflege und die Organisation der weiteren Pflege: die erforderliche Zeit, bis 2 Arbeitstage pro Ereignis;

59 für Kurzabsenzen wegen Arztoder Zahnarztbesuchen: die erforderliche Zeit h. für den Besuch und höchstens eine Stunde Reisezeit für Hinund Rückweg, wobei die geleistete Arbeitszeit zusammen mit der Kurzabsenz die tägliche Sollarbeitszeit nicht überschreiten darf.

4 Die Urlaube nach den Absätzen 2 und 3 werden an die Anstellungsdauer angerechnet.

5 Bei der Gewährung von Urlauben, insbesondere bei längeren unbezahlten Urlauben, wird die beurlaubte Person über die Beibehaltung der Sozialversicherung informiert und es werden mit ihr vereinbart:

6. Abschnitt: Weitere Leistungen des Arbeitgebers

Art. 41 Spesen

(Art. 72 BPV)

1 Vergütet werden die Auslagen, die der angestellten Person aufgrund ihres beruflichen Einsatzes ausserhalb eines Umkreises von zehn Kilometer Luftdistanz von ihrem Arbeitsund Wohnort entstehen, soweit nicht Dritte oder eine andere Abrechnungsstelle des Bundes dafür aufkommen oder sie durch den Arbeitgeber direkt

60 beglichen werden. 1bis Die Auslagen für die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel bei beruflichen Einsätzen können auch dann geltend gemacht werden, wenn der Einsatz innerhalb eines Umkreises von zehn Kilometer Luftdistanz vom Arbeitsund Wohnort der

61 angestellten Person stattfindet.

2 Teilzeitbeschäftigte erhalten die gleichen Vergütungen wie Vollzeitbeschäftigte.

Art. 42 Dienstreisen

(Art. 72 Bst. a und b BPV)

1 Für Dienstreisen sind grundsätzlich die öffentlichen Verkehrsmittel oder bundeseigene Motorfahrzeuge zu benützen.

2 Die Benützung privater Motorfahrzeuge kann bewilligt werden, wenn erheblich Zeit oder Kosten eingespart werden und keine Bundesfahrzeuge zur Verfügung stehen.

Art. 43 Vergütung von Mahlzeiten

(Art. 72 Abs. 2 Bst. a BPV)

1 Auslagen für Mahlzeiten ausserhalb des Arbeitsoder Wohnortes werden mit

62 folgenden Pauschalbeträgen vergütet:

63 b. 27.50 Franken für das Mittagoder das Nachtessen.

2 Die zuständige Stelle kann mit diesen Pauschalbeträgen ebenfalls Auslagen für betrieblich notwendige Mahlzeiten am Arbeitsort vergüten.

3 In begründeten Fällen können anstelle eines Pauschalbetrages die effektiven Aus-

64 lagen vergütet werden.

Art. 44 Vergütung von Übernachtungen

(Art. 72 Abs. 2 Bst. a BPV) Für auswärtiges Übernachten mit Frühstück werden die tatsächlichen Auslagen im Rahmen einer Mittelklasseunterkunft vergütet. Die Departemente legen die Höchstbeträge fest.

Art. 45 Vergütung von Bahnbilletten

(Art. 72 Abs. 2 Bst. a BPV)

1 Die Einzelbillettkosten werden vergütet, wenn die Angestellten keine Tagesstreckenkarten SBB erhalten.

2 Angestellte ab der 16. Lohnklasse können in öffentlichen Verkehrsmitteln die 1. Klasse benützen.

65 Art. 46 Vergütung bei Benützung privater Motorfahrzeuge (Art. 72 Abs. 2 Bst. a BPV) Bei bewilligter Benützung eines privaten Motorfahrzeuges auf Dienstreisen beträgt die Kilometerentschädigung für ein Auto 70 Rappen, für ein Motorrad oder einen Roller 30 Rappen.

Art. 47 Flugreisen

(Art. 72 Abs. 2 Bst. a und b BPV)

1 Für Flugreisen von der Schweiz ins Ausland, vom Ausland ins Ausland oder vom Ausland in die Schweiz gelten folgende Bedingungen:

66 a. bis zu einer Reisedauer von 4 Stunden (ab Abflug bis zur Landung an der Enddestination): kostengünstigstes Arrangement in der Economy-Klasse einer IATA-Fluggesellschaft für alle Angestellten;

67 b. bei einer Reisedauer von mehr als 4 Stunden (ab Abflug bis zur Landung an der Enddestination): kostengünstigstes Arrangement in der Economy-Klasse oder mit Zustimmung der zuständigen Stelle in der Business-Klasse einer IATA-Fluggesellschaft für alle Angestellten;

68 zwingende Gründe dies erfordern.

2 Mit Zustimmung der zuständigen Stelle können die Angestellten ihre Flugreise von der Bundesreisezentrale auch bei einer Nicht-IATA-Fluggesellschaft buchen lassen. Dabei dürfen auf der Liste der EU über verbotene Fluggesellschaften vermerkte

69 Fluggesellschaften nur berücksichtigt werden, wenn das Reiseziel mit keiner

70 anderen Fluggesellschaft erreichbar ist.

3 Ist das von den Angestellten gewählte Flugarrangement an die Bedingung eines einoder mehrtägigen Aufenthaltes am Bestimmungsort geknüpft (Spezialarrangement) und gelten diese Tage nicht als Arbeitszeit, so können den Angestellten die Übernachtungskosten für den ersten freien Tag am Bestimmungsort vergütet werden. Die Gesamtkosten für Flug und Übernachtung dürfen die Kosten des von der Bundesreisezentrale vorgeschlagenen Flugarrangements nicht übersteigen.

4 Die Bundesreisezentrale kann ein durch die Angestellten vorgeschlagenes Spezialarrangement aus Gründen der Sicherheit oder wegen ungenügenden Versicherungsschutzes verweigern.

Art. 48 Vergütung der Auslagen bei Dienstreisen im Ausland und Teilnahme

71 an internationalen Konferenzen (Art. 72 Abs. 2 Bst. b und c BPV)

1 Die Vergütung der Mahlzeiten und Übernachtungen richtet sich nach den vor Ort üblichen, vertretbaren Kosten.

2 Vorbehalten bleiben die Kostenregelungen nach den Richtlinien des Bundesrates

72 vom 7. Dezember 2012 für die Entsendung von Delegationen an internationale

73 Konferenzen.

Art. 49 Vergütung bei Umzug aus dienstlichen Gründen

(Art. 72 Abs. 2 Bst. d BPV)

1 Den Angestellten werden die Umzugskosten vergütet, wenn:

2 Erfolgt der Auszug aus einer Dienstwohnung wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses, so werden keine Umzugskosten vergütet.

3 Die Departemente regeln die Einzelheiten in ihrem Bereich.

Art. 50 Pauschalen für Repräsentationsauslagen

(Art. 72 Abs. 2 Bst. e BPV)

1 Direkt unterstellten Angestellten der Departementsvorsteher und -vorsteherinnen sowie des Bundeskanzlers oder der Bundeskanzlerin mit wiederkehrenden Repräsentationsaufgaben kann das Departement Pauschalen bis zu 10 000 Franken pro Jahr ausrichten.

2 Bei der Festlegung der Pauschale werden die Funktion, der Umfang der Repräsentationspflichten sowie der Einbezug des Ehegatten oder der Ehegattin beziehungsweise des Lebenspartners oder der Lebenspartnerin angemessen berücksichtigt.

3 Die Departementsvorsteher und -vorsteherinnen sowie der Bundeskanzler oder die Bundeskanzlerin können weiteren Angestellten aus ihrem Zuständigkeitsbereich die Ausrichtung von Pauschalen bewilligen, sofern diese mit wiederkehrenden Repräsentationspflichten betraut sind.

4 In begründeten Einzelfällen können im Einvernehmen mit dem EPA Repräsentationsauslagen ausgerichtet werden, die den Betrag nach Absatz 1 übersteigen.

5 Die Pauschalen sind nicht Einkommensbestandteil und unterstehen keiner Abrechnungspflicht.

Art. 51 Vergütung anderer Auslagen

(Art. 72 BPV) Die Departemente regeln in ihrem Bereich die Vergütung von Auslagen:

74 Unterstützung der familienergänzenden Kinderbetreuung Art. 51 a durch die Departemente (Art. 75 a Abs. 1 Bst. a BPV)

1 Der Arbeitgeber beteiligt sich an den Kosten der familienergänzenden Kinderbetreuung.

2 Die Departemente können:

75 Art. 51 b Vergütung von Kosten der familienergänzenden Kinderbetreuung (Art. 75 a Abs. 2 BPV)

1 Die Höhe der Vergütung von Kosten für die familienergänzende Kinderbetreuung bemisst sich nach Anhang 2.

2 Für die familienergänzende Betreuung eines Kindes unter 18 Monaten werden monatlich höchstens 3600 Franken, für diejenige eines älteren Kindes monatlich höchstens 2400 Franken vergütet.

3 Die Vergütung vermindert sich um:

76 … a.

4 Sind beide Partner einer Lebensgemeinschaft nach Artikel 75 b Buchstabe a BPV erwerbstätig, so entspricht die anteilsmässige Vergütung pro Kind der Summe der

77 Beschäftigungsgrade abzüglich 100 Prozent.

Art. 52 Treueprämie

(Art. 73 BPV)

1 Die Treueprämie wird am Tag der Vollendung der erforderlichen Anstellungsjahre

78 fällig.

2 Der bezahlte Urlaub ist ab Fälligkeit innerhalb von fünf Jahren zu beziehen.

3 Der Barbetrag richtet sich nach den Bestandteilen des versicherbaren Lohnes nach Anhang 2 BPV, die am Tag der Fälligkeit von der angestellten Person bezogen werden. Die Leistungsprämie nach Anhang 2 Buchstabe h BPV wird dabei nicht

79 berücksichtigt.

4 Bei unregelmässiger Arbeit oder unterschiedlichem Beschäftigungsgrad wird die Treueprämie entsprechend dem durchschnittlichen Beschäftigungsgrad der letzten fünf Jahre ausgerichtet. Basis für die Berechnung des Barbetrages ist der im Zeitpunkt der Fälligkeit auf 100 Prozent aufgerechnete Jahreslohn.

5 Liegt der Beschäftigungsgrad der angestellten Personen zum Zeitpunkt der Ausrichtung der Treueprämie tiefer als ihr durchschnittlicher Beschäftigungsgrad der letzten fünf Jahre, so kann höchstens die folgende Anzahl Tage bezahlter Urlaub gewährt werden:

80 a. …

81 c. 22 Tage nach jeweils fünf weiteren Anstellungsjahren.

6 82 Der Rest der Treueprämie nach Absatz 5 wird als Barbetrag ausgerichtet.

7 Bei einer Änderung des Beschäftigungsgrads wird zur Berechnung der Urlaubstage die gesamte Sollarbeitszeit der noch nicht bezogenen Urlaubstage nach altem Beschäftigungsgrad durch die tägliche Sollarbeitszeit nach neuem Beschäftigungsgrad dividiert. Die Absätze 5 und 6 kommen betreffend maximal möglicher Anzahl

83 Urlaubstage sinngemäss zur Anwendung.

84 Generalabonnement und Halbtaxabonnement der SBB Art. 53 (Art. 76 BPV)

1 Für die Dauer des Arbeitsverhältnisses haben die Angestellten Anspruch auf:

2 Die Vergünstigungen für das Generalabonnement «Erwachsene» betragen für Angestellte, die damit:

85 stellten.

3 Ausnahmsweise können anstelle von Generalabonnementen nach Absatz 2 Buchstaben b–d Streckenabonnemente oder andere Fahrausweise abgegeben werden, wenn dies für den Bund günstiger ist.

4 Das Abonnement ist bei Dienstreisen zu benützen.

5 Benützt die angestellte Person für Dienstreisen ein privat zu günstigeren Konditionen als in Absatz 2 erworbenes Generalabonnement, so werden ihr die Reisekosten bis jährlich maximal 5 Prozent des Preises des Generalabonnements «Erwachsene»

86 erstattet.

87 Art. 54

7. Abschnitt: Ideenmanagement

Art. 55 Ziele

(Art. 74 BPV) Das Ideenmanagement hat zum Ziel, das Kreativitätsund Innovationspotenzial der Angestellten und der Organisationseinheiten zu fördern und auszuschöpfen, das eigenverantwortliche und leistungsbereite Denken und Handeln zu begünstigen und damit zu einem zielorientierten und effizienten Wirken beizusteuern. Die Angestellten und Teams sollen sich aktiv an den Veränderungsund Verbesserungsprozessen beteiligen. Die Vorgesetzten sind in den Innovationsprozess zu integrieren.

Art. 56 Wert einer Idee

(Art. 74 BPV)

1 Als Ideen gelten Verbesserungsvorschläge im Produkte-, Verfahrensund Sozialbereich.

2 Der Wert einer Idee richtet sich nach dem wirtschaftlichen Nutzen, den erzielbaren Einsparungen, den damit verbundenen Vorteilen, der Anwendungsmöglichkeit, dem Neuigkeitsgrad, der Ausführungsreife, der Nachhaltigkeit und dem Aufwand für ihre Umsetzung.

3 Das Prämiensystem soll transparent und nachvollziehbar sein und im Verhältnis zum steigenden Wert der Idee degressiv ausgestaltet werden.

4 Der Höchstbetrag einer Prämie beträgt 15 000 Franken.

5 Zur Förderung der Teamarbeit und wichtiger Innovationsbereiche kann der Höchstbetrag nach Absatz 4 maximal verdoppelt werden.

6 Die Prämien und Leistungen werden aus der Rubrik «Personalbezüge» bezahlt und gehen zu Lasten der Organisationseinheit, welcher die Idee zugute kommt.

88 Art. 57 Zuständigkeiten (Art. 74 BPV) Die Departemente bestimmen den Teilnehmerkreis, die Organisation, die Zuständigkeiten, das System der Prämien und Leistungen, die finanziellen Kompetenzen und die zu fördernden Innovationsbereiche.

5. Kapitel: Pflichten des Personals

89 Art. 58

Art. 59 Dienstwohnung

(Art. 90 BPV)

1 Für die Nutzung einer Dienstwohnung schuldet die angestellte Person ein Entgelt und Nebenkosten. Das Entgelt berechnet sich nach der Grundfläche der Wohnung, multipliziert mit einem Quadratmeterpreis. Es wird unter Berücksichtigung des örtlichen Mietzinsniveaus und der besonderen Vorund Nachteile der Wohnung festgelegt.

2 Das EFD erlässt Richtlinien über das Entgelt für die Nutzung der Dienstwohnung und die Nebenkosten.

Art. 60 Ablieferungspflicht

(Art. 92 BPV)

1 Das für die Berechnung des abzuliefernden Betrages anrechenbare Einkommen aus Tätigkeiten zu Gunsten Dritter wird jährlich einmal ermittelt.

2 Es entspricht den einmaligen und wiederkehrenden Geldleistungen für Tätigkeiten zu Gunsten Dritter, vermindert um einen pauschalen Abzug von 40 Prozent für Steuern, Gewinnungskosten und Beiträge an die Sozialversicherungen und die berufliche Vorsorge. Spesenentschädigungen werden nicht berücksichtigt.

3 Der abzuliefernde Betrag wird nach Absprache mit den Angestellten von ihrem Monatslohn abgezogen.

Art. 61 Verhalten bei Krankheit oder Unfall

1 Die Angestellten teilen der zuständigen Stelle mit, wenn sie infolge von Krankheit oder Unfall der Arbeit fernbleiben müssen.

2 Bei Abwesenheiten, die länger als fünf Arbeitstage dauern, reichen sie der zuständigen Stelle ein ärztliches Zeugnis ein. Bei wiederholten krankheitsbedingten Abwesenheiten kann diese Frist verkürzt werden. 2bis Bei Pandemien, die eine Bedrohung für die öffentliche Gesundheit darstellen, wird die Frist nach Absatz 2 auf zehn Arbeitstage verlängert. Das EFD legt Anfang

90 und Ende der Massnahme fest. 2ter Ist die angestellte Person an mindestens drei aufeinanderfolgenden Ferientagen infolge Krankheit oder Unfall arbeitsunfähig, so können die Ferientage gegen Vor-

91 lage eines ärztlichen Zeugnisses nachgeholt werden.

3 Verunmöglichen Krankheit oder Unfall im Ausland die Rückreise, so hat ein Arzt oder eine Ärztin zu bescheinigen, wie lange die Reiseunfähigkeit dauert.

4 Wird ein Kuroder Erholungsaufenthalt verordnet, so reicht die angestellte Person bei der zuständigen Stelle ein schriftliches Gesuch ein. Sie legt dem Gesuch in einem verschlossenen Briefumschlag ein entsprechendes Zeugnis zuhanden des ärztlichen Dienstes bei oder stellt es diesem direkt zu.

Art. 62 Meldepflicht

1 Die angestellte Person macht ihrer Organisationseinheit wahrheitsgetreu die für die Festlegung und Ausrichtung von Leistungen des Arbeitgebers erforderlichen Angaben, namentlich den Wohnort, das Alter der Kinder und allfällige bezahlte Tätigkeiten zu Gunsten Dritter.

2 Ist die angestellte Person aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden und bezieht sie Leistungen nach Artikel 63 BPV, so meldet sie anderweitige Renten oder Erwerbs-

92 einkommen der Organisationseinheit, bei der sie zuletzt angestellt war.

3 Die Angestellten sind in geeigneter Form auf die Meldepflichten nach Absatz 1 und 2 aufmerksam zu machen.

6. Kapitel: Mitwirkung und Sozialpartnerschaft

Art. 63 Begleitausschuss der Sozialpartner

(Art. 108 Abs. 2 BPV) Der Begleitausschuss begleitet die Praxis bei der Entlöhnung sowie bei Arbeitszeitund Urlaubsfragen insbesondere bezüglich:

7. Kapitel: Schlussbestimmungen

93 Art. 64 und 65

94 Art. 66

95 Art. 67

Art. 68 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2002 in Kraft.

Fussnoten

[^1]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EFD vom 15. Okt. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 3405).

[^2]: SR 172.220.111.3

[^3]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EFD vom 26. Nov. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4401).

[^4]: Aufgehoben durch Ziff. I der V des EFD vom 31. Mai 2013, mit Wirkung seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1605).

[^5]: Eingefügt durch Ziff. I der V des EFD vom 26. Nov. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4401).

[^6]: Fassung gemäss Ziff. I 1 der V des EFD vom 20. Jan. 2009 über Optimierungen im Lohnsystem des Bundespersonals, in Kraft seit 1. Febr. 2009 (AS 2009 351).

[^7]: Aufgehoben durch Ziff. I der V des EFD vom 11. Dez. 2009, mit Wirkung seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 6575).

[^8]: Ursprünglich: vor Art. 7. Fassung gemäss Ziff. I der V des EFD vom 11. Dez. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 6575).

[^9]: Fassung gemäss Ziff. I 1 der V des EFD vom 16. Juni 2008 über Änderungen des Bundesrechts infolge des Primatwechsels bei PUBLICA, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2739).

[^10]: Aufgehoben durch Ziff. I der V des EFD vom 11. Dez. 2009, mit Wirkung seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 6575).

[^11]: Eingefügt durch Ziff. I der V des EFD vom 12. Juni 2015, in Kraft seit 1. Aug. 2015 (AS 2015 2249).

[^12]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EFD vom 31. Mai 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1605).

[^13]: Eingefügt durch Ziff. I der V des EFD vom 12. Juni 2015, in Kraft seit 1. Aug. 2015 (AS 2015 2249).

[^14]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EFD vom 31. Mai 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 1605).

[^15]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EFD vom 31. Mai 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1605).

[^16]: SR 822.11

[^17]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EFD vom 31. Mai 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1605).

[^18]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EFD vom 31. Mai 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1605).

[^19]: Eingefügt durch Ziff. I der V des EFD vom 31. Mai 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1605).

[^20]: SR 822.111

[^21]: Aufgehoben durch Ziff. I der V des EFD vom 15. Okt. 2014, mit Wirkung seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 3405).

[^22]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EFD vom 12. Juni 2015, in Kraft seit 1. Aug. 2015 (AS 2015 2249).

[^23]: Aufgehoben durch Ziff. I 1 der V des EFD vom 20. Jan. 2009 über Optimierungen im Lohnsystem des Bundespersonals, mit Wirkung seit 1. Febr. 2009 (AS 2009 351).

[^24]: Aufgehoben durch Ziff. I der V des EFD vom 16. Dez. 2008, mit Wirkung seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 6413).

[^25]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EFD vom 12. Juni 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 2249).

[^26]: Aufgehoben durch Ziff. I der V des EFD vom 12. Juni 2015, mit Wirkung seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 2249).

[^27]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EFD vom 31. Mai 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 1605).

[^28]: Aufgehoben durch Ziff. I der V des EFD vom 31. Mai 2013, mit Wirkung seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1605).

[^29]: Aufgehoben durch Ziff. I 1 der V des EFD vom 20. Jan. 2009 über Optimierungen im Lohnsystem des Bundespersonals, mit Wirkung seit 1. Febr. 2009 (AS 2009 351).

[^30]: Aufgehoben durch Ziff. I der V des EFD vom 31. Mai 2013, mit Wirkung seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1605).

[^31]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EFD vom 31. Mai 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1605).

[^32]: SR 832.202

[^33]: SR 833.11

[^34]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EFD vom 31. Mai 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1605).

[^35]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EFD vom 31. Mai 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1605).

[^36]: Fassung gemäss Ziff. I 1 der V des EFD vom 20. Jan. 2009 über Optimierungen im Lohnsystem des Bundespersonals, in Kraft seit 1. Febr. 2009 (AS 2009 351).

[^37]: Fassung gemäss Ziff. I 1 der V des EFD vom 20. Jan. 2009 über Optimierungen im Lohnsystem des Bundespersonals, in Kraft seit 1. Febr. 2009 (AS 2009 351).

[^38]: SR 831.10

[^39]: SR 832.20

[^40]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EFD vom 31. Mai 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 1605).

[^41]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EFD vom 31. Mai 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 1605).

[^42]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EFD vom 31. Mai 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 1605).

[^43]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EFD vom 31. Mai 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 1605).

[^44]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EFD vom 31. Mai 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 1605).

[^45]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EFD vom 31. Mai 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 1605).

[^46]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EFD vom 31. Mai 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 1605).

[^47]: Eingefügt durch Ziff. I der V des EFD vom 31. Mai 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 1605).

[^48]: Aufgehoben durch Ziff. I der V des EFD vom 31. Mai 2013, mit Wirkung seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 1605).

[^49]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EFD vom 31. Mai 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1605).

[^50]: SR 822.11

[^51]: SR 822.111

[^52]: Eingefügt durch Ziff. I der V des EFD vom 16. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 6413).

[^53]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EFD vom 31. Mai 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1605).

[^54]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EFD vom 31. Mai 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 1605).

[^55]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EFD vom 31. Mai 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1605).

[^56]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EFD vom 31. Mai 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1605).

[^57]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EFD vom 26. Nov. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4401).

[^58]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EFD vom 31. Mai 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1605).

[^59]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EFD vom 31. Mai 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1605).

[^60]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EFD vom 12. Juni 2015, in Kraft seit 1. Aug. 2015 (AS 2015 2249).

[^61]: Eingefügt durch Ziff. I der V des EFD vom 31. Mai 2013 (AS 2013 1605). Fassung gemäss Ziff. I der V des EFD vom 12. Juni 2015, in Kraft seit 1. Aug. 2015 (AS 2015 2249).

[^62]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EFD vom 12. Juni 2015, in Kraft seit 1. Aug. 2015 (AS 2015 2249).

[^63]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EFD vom 16. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 6413).

[^64]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EFD vom 12. Juni 2015, in Kraft seit 1. Aug. 2015 (AS 2015 2249).

[^65]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EFD vom 16. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 6413).

[^66]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EFD vom 31. Mai 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1605).

[^67]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EFD vom 31. Mai 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1605).

[^68]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EFD vom 8. Dez. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2006 17).

[^69]: Die aktuelle Fassung dieser Liste kann auf der Internetseite des Bundesamtes für Zivil- luftfahrt eingesehen werden (www.bazl.admin.ch > Dienstleistungen > Fluggesellschaften mit Landeverbot).

[^70]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EFD vom 31. Mai 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1605).

[^71]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EFD vom 12. Juni 2015, in Kraft seit 1. Aug. 2015 (AS 2015 2249).

[^72]: BBl 2012 9491

[^73]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EFD vom 12. Juni 2015, in Kraft seit 1. Aug. 2015 (AS 2015 2249).

[^74]: Eingefügt durch Ziff. I der V des EFD vom 8. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5967).

[^75]: Eingefügt durch Ziff. I der V des EFD vom 8. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5967).

[^76]: Aufgehoben durch Ziff. I der V des EFD vom 30. Nov. 2012, mit Wirkung seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6973).

[^77]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EFD vom 26. Nov. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4401).

[^78]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EFD vom 31. Mai 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1605).

[^79]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EFD vom 31. Mai 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1605).

[^80]: Aufgehoben durch Ziff. I der V des EFD vom 7. Sept. 2015, mit Wirkung seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 3157).

[^81]: Eingefügt durch Ziff. I der V des EFD vom 31. Mai 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1605).

[^82]: Eingefügt durch Ziff. I der V des EFD vom 31. Mai 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1605).

[^83]: Eingefügt durch Ziff. I der V des EFD vom 12. Juni 2015, in Kraft seit 1. Aug. 2015 (AS 2015 2249).

[^84]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EFD vom 11. Dez. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 6575).

[^85]: Eingefügt durch Ziff. I der V des EFD vom 31. Mai 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1605).

[^86]: Eingefügt durch Ziff. I der V des EFD vom 31. Mai 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1605).

[^87]: Aufgehoben durch Ziff. I der V des EFD vom 31. Mai 2013, mit Wirkung seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1605).

[^88]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EFD vom 11. Dez. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 6575).

[^89]: Aufgehoben durch Ziff. I der V des EFD vom 31. Mai 2013, mit Wirkung seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1605).

[^90]: Eingefügt durch Ziff. I der V des EFD vom 22. Sept. 2009, in Kraft seit 1. Okt. 2009 (AS 2009 4771).

[^91]: Eingefügt durch Ziff. I der V des EFD vom 31. Mai 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1605).

[^92]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EFD vom 12. Juni 2015, in Kraft seit 1. Aug. 2015 (AS 2015 2249).

[^93]: Aufgehoben durch Ziff. I der V des EFD vom 31. Mai 2013, mit Wirkung seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1605).

[^94]: Aufgehoben durch Ziff. I 1 der V des EFD vom 16. Juni 2008 über Änderungen des Bundesrechts infolge des Primatwechsels bei PUBLICA, mit Wirkung seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2739).

[^95]: Aufgehoben durch Ziff. I der V des EFD vom 31. Mai 2013, mit Wirkung seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1605).