Verordnung des EFD vom 6. Dezember 2001 zur Bundespersonalverordnung (VBPV)
1 Das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD), gestützt auf Artikel 116 Absatz 1 der Bundespersonalverordnung
2 (BPV), vom 3. Juli 2001 verordnet:
1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Geltungsbereich
(Art. 1 und 2 BPV)
1 3 Diese Verordnung gilt für das Personal nach Artikel 1 BPV.
2 Die Zuständigkeit für Arbeitgeberentscheide nach dieser Verordnung richtet sich nach Artikel 2 BPV.
3 4 …
4 In dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck «Departemente» die Departemente und die Bundeskanzlei.
5 Die Bundesanwaltschaft und die Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft nehmen als Arbeitgeber für ihr Personal sinngemäss die Kompetenzen wahr, die
5 diese Verordnung den Departementen gewährt.
2. Kapitel: Mitarbeitergespräch und Personalbeurteilung
Art. 2 Gegenstand
(Art. 15 BPV)
1 Gegenstand des Mitarbeitergesprächs sind:
- a. die Standortbestimmung bezüglich der Arbeitsund Führungssituation;
- b. die persönliche Förderung;
- c. die Vereinbarung von Leistungsund Verhaltenszielen.
2 Gegenstand der Personalbeurteilung sind die vereinbarten Leistungsund Verhaltensziele.
Art. 3 Leistungsund Verhaltensziele
(Art. 15 BPV)
1 Die Leistungsziele beziehen sich auf die Arbeitsund Projektergebnisse.
2 Die Verhaltensziele beziehen sich auf die Fachkompetenz, die Selbstkompetenz, die Sozialkompetenz und die Führungskompetenz. Ein weiteres Verhaltensziel kann frei gewählt werden.
3 Die vereinbarten Leistungsund Verhaltensziele werden in Worten oder Prozenten gewichtet.
Art. 4 Durchführung
(Art. 15 BPV) Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und die direkten Vorgesetzten bestätigen mit ihrer Unterschrift auf dem Beurteilungsformular, dass das Mitarbeitergespräch und die Personalbeurteilung stattgefunden haben.
Art. 5 Kenntnisnahme und Auswertung
(Art. 15 BPV)
1 Der oder die nächsthöhere Vorgesetzte nimmt von der Zusammenfassung und dem Gesamtbild der Personalbeurteilung Kenntnis. Er oder sie kann Einsicht in das ganze Beurteilungsdossier nehmen.
2 Die Personalverantwortlichen werten die Gesamtergebnisse zur Unterstützung des Controllings aus und erstellen eine Statistik. Diese gibt Auskunft über die Verteilung des Personals auf die vier Beurteilungsstufen nach Artikel 17 Absatz 1 BPV und ist
6 namentlich nach Sprache, Alter und Geschlecht der Angestellten aufgeschlüsselt.
Art. 6 Differenzbereinigung
(Art. 15 und 16 BPV)
1 Angestellte, die mit der Personalbeurteilung nicht einverstanden sind, können innerhalb von vierzehn Tagen seit der Unterzeichnung des Beurteilungsformulars bei der Person, denen ihre Vorgesetzte oder ihr Vorgesetzter direkt unterstellt ist, schriftlich eine Überprüfung verlangen. Diese führt mit beiden am strittigen Mitarbeitergespräch Beteiligten ein Gespräch und entscheidet innerhalb von vierzehn Tagen.
2 Für den Fall, dass keine Einigung erzielt wird, sehen die Bundesämter eine weitere Stelle innerhalb des Amtes vor, bei der schriftlich eine weitere gesprächsweise Überprüfung verlangt werden kann. Es gelten die gleichen Fristen.
3 Im Differenzbereinigungsverfahren kann die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter eine Person ihres Vertrauens beiziehen und dieser Einsicht in die Unterlagen gewähren.
7 Art. 7
3. Kapitel: Vorzeitiger Altersrücktritt 8
9 10 Art. 8 … Das Arbeitsverhältnis endet:
- a. für Angestellte nach Artikel 33 Absatz 1 Buchstaben a und b BPV am letzten Tag des Monats, in dem sie das 61. Altersjahr vollenden und die Voraussetzungen nach Artikel 88 g Absatz 1 Buchstabe a beziehungsweise b BPV für den vorzeitigen Altersrücktritt erfüllen;
- b. für Angestellte nach Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe c BPV am letzten Tag des halben Kalenderjahres, in dem sie das 61. Altersjahr vollenden und die Funktion als Berufsoffizier während 10 Jahren ausgeübt haben;
- c. für Angestellte nach Artikel 33 Absatz 2 Buchstabe a BPV am letzten Tag des halben Kalenderjahres, in dem sie das 62. Altersjahr vollenden und die Funktion als Berufsoffizier während 10 Jahren ausgeübt haben;
- d. für Angestellte nach Artikel 33 Absatz 2 Buchstaben b und c BPV am letzten Tag des Monats, in dem sie das 62. Altersjahr vollenden;
- e. für Angestellte nach Artikel 33 Absatz 3 BPV am letzten Tag des Monats, in dem sie das 62. Altersjahr vollenden und die Voraussetzungen nach Artikel 88 g Absatz 1 Buchstabe c BPV für den vorzeitigen Altersrücktritt erfüllen.
4. Kapitel: Leistungen des Arbeitgebers
1. Abschnitt: Lohn
Art. 9 Lohnentwicklung
(Art. 39 BPV)
1 Lohnerhöhungen, die gestützt auf die Personalbeurteilung erfolgen, werden auf den 1. Januar des folgenden Jahres wirksam.
2 Wenn das Arbeitsverhältnis während des Jahres beginnt, wird eine Lohnerhöhung für das Folgejahr in der Regel anteilsmässig berechnet.
Art. 10 Auszahlung
(Art. 41 BPV)
1 Geldleistungen werden auf ein Konto der berechtigten Person in der Schweiz überwiesen.
2 In dreizehn Teilen ausbezahlt werden:
- a. der Lohn (Art. 36 BPV) und die Lohnerhöhungen (Art. 39 BPV);
- b. die Funktionszulagen (Art. 46 BPV);
- c. die Sonderzulagen (Art. 48 BPV);
- d. die Arbeitsmarktzulage (Art. 50 BPV);
- e. der auf dem Lohn und den Zulagen zum Lohn nach den Buchstaben a–d entrichtete Teuerungsausgleich (Art. 44 BPV);
11 f. die Barvergütung bei Vertrauensarbeitszeit.
3 Der Ortszuschlag (Art. 43 BPV), die Familienzulage (Art. 51 BPV), die ergänzenden Leistungen zur Familienzulage (Art. 51 a BPV) und die Zulage für Verwandt-
12 schaftsunterstützung (Art. 51 b BPV) werden in zwölf Teilen ausbezahlt.
4 Der 13. Teil der Leistungen nach Absatz 2 wird wie folgt ausbezahlt:
- a. für die Monate Januar bis November: im November;
- b. für den Monat Dezember: im Dezember.
5 Wer vor dem Monat November aus der Bundesverwaltung ausscheidet, erhält den Betrag anteilsmässig mit dem letzten Monatslohn ausbezahlt.
13 Lohn für Hochschulpraktikanten und -praktikantinnen Art. 10 a (Art. 25 a BPV) Der Jahreslohn für Hochschulpraktikanten und -praktikantinnen beträgt für:
- a. Studierende ohne Abschluss: 32 021 Franken;
- b. Absolventen und Absolventinnen mit einem Bachelorabschluss: 44 830 Franken;
- c. Absolventen und Absolventinnen mit einem Masterabschluss: 50 168 Franken.
2. Abschnitt: Zulagen zum Lohn
Art. 11 Ortszuschlag
(Art. 43 BPV)
1 Der Ortszuschlag beträgt im Jahr höchstens 4953 Franken (Indexstand 2001).
2 Die Arbeitsorte mit Ortszuschlag werden in 13 Stufen eingereiht. Die Beträge sind in Anhang 1 aufgeführt.
3 Ist der Ortszuschlag für den Wohnort der angestellten Person höher als derjenige für den Arbeitsort, so wird er nach dem Wohnort festgesetzt.
4 Wird der Wohnort während des Monats gewechselt, so wird der Ortszuschlag auf den ersten Tag des Monats nach dem Wechsel angepasst. Wechseln Angestellte mit Versetzungspflicht vom Ausland in die Schweiz oder umgekehrt, so wird der Orts-
14 zuschlag sofort angepasst.
Art. 12 Vergütung für Sonntagsund Nachtarbeit
(Art. 45 BPV)
1 Für an Sonnund Feiertagen geleistete angeordnete Arbeitsstunden wird eine Vergütung in der Höhe von 33 Prozent des Stundenlohnes ausgerichtet.
2 Als vergütungsberechtigte Feiertage gelten die Feiertage nach Artikel 66 Absatz 2
15 BPV.
3 Für jede angeordnete Stunde Nachtarbeit zwischen 20 und 6 Uhr beziehungsweise
16 am Samstag ab 18 Uhr werden 6.59 Franken vergütet.
4 Für die Angestellten der industriellen Betriebe richten sich die Vergütungen gemäss den Absätzen 1 und 3 grundsätzlich nach dem Arbeitsgesetz vom 13. März
17 . Die Bezeichnung der industriellen Betriebe und die Festsetzung der Höhe 1964 der Vergütungen erfolgt im Einvernehmen mit dem EPA.
Art. 13 Pikettdienst
1 Die Vergütung für Pikettdienst beträgt für Angestellte, die in der 20. Lohnklasse oder tiefer eingereiht sind, 6.59 Franken pro Stunde. Für Angestellte ab der
18 21. Lohnklasse beträgt die Vergütung 7.68 Franken.
2 Anstelle der Vergütung nach Absatz 1 kann die zuständige Stelle pro Stunde eine
19 Zeitgutschrift von 10 Prozent und eine Vergütung von 1.30 Franken ausrichten. 2bis Für Angestellte, deren Mobilität durch den Pikettdienst nicht eingeschränkt wird, kann die zuständige Stelle eine um höchstens 70 Prozent tiefere Vergütung als
20 diejenige nach Absatz 1 festlegen.
3 Für den Pikettdienst sind weiter die Artikel 14 und 15 der Verordnung 1 vom
21 10. Mai 2000 zum Arbeitsgesetz anwendbar.
22 Art. 14
23 Zulage für Einsätze im Rahmen von festen Dienstplänen Art. 15 (Art. 45 Abs. 1 Bst. c BPV)
1 Für Einsätze im Rahmen von festen Dienstplänen kann je Einsatz eine Zulage von 4.95 Franken ausgerichtet werden.
2 Die Departemente bezeichnen die Organisationseinheiten, bei denen eine Zulage für die Einsätze ausgerichtet wird, und legen die entsprechenden Voraussetzungen fest.
24 Art. 16
Art. 17 Arbeitsmarktzulage
(Art. 50 BPV) Die Arbeitsmarktzulage wird mindestens einmal jährlich überprüft. Sie wird nicht mehr ausgerichtet, wenn die Voraussetzungen zu ihrer Gewährung nicht mehr gegeben sind.
25 Art. 18
Art. 19 Stundenlohn und Zuschläge auf dem Stundenlohn
1 Der Stundenlohn einer angestellten Person entspricht dem 2100. Teil der Summe aus Jahreslohn und Ortszuschlag. Der 13. Monatslohn ist im Stundenlohn inbegrif-
26 fen. 1bis Die Ansprüche auf Familienzulagen, ergänzende Leistungen zur Familienzulage und auf eine Zulage für Verwandtschaftsunterstützung richten sich nach den Arti-
27 keln 51–51 b BPV.
2 28 Die Feiertagsentschädigung beträgt 2,97 Prozent des Stundenlohns.
3 Der Zuschlag anstelle des Ferienanspruchs beträgt:
- a.[^10] ,64 Prozent bei fünf Wochen Ferien;
- b.[^13] ,04 Prozent bei sechs Wochen Ferien;
29 c. 15,56 Prozent bei sieben Wochen Ferien.
3. Abschnitt: Funktionsbewertung
Art. 20 Grundlage der Funktionsbewertung
(Art. 52 BPV)
1 Grundlage für die Bewertung einer Funktion ist die Stellenbeschreibung (Pflichtenheft).
2 Die Bewertung erfolgt gestützt auf die Anforderungen der Funktion nach Artikel 52 Absatz 3 BPV und den Vergleich mit anderen Stellen.
3 Die Human-Resources-Konferenz (HRK) koordiniert die Zuweisung von Funktionen, die departementsübergreifend vergleichbar sind, in die Lohnklassen 1–17.
4 30 …
31 Art. 21 und 22
4. Abschnitt: Sozialleistungen
32 Art. 23
Art. 24 Anrechnung von Leistungen der Sozialversicherung auf den Lohn
(Art. 58 BPV)
1 Stehen bei Krankheit oder Unfall der angestellten Person die ihr zustehenden Leistungen der Sozialversicherungen fest, so werden sie mit den Zahlungen verrechnet, die der angestellten Person nach Artikel 56 BPV bis zu diesem Zeitpunkt, längstens aber bis zum Ausscheiden aus der Bundesverwaltung ausgerichtet wurden. Nicht in die Verrechnung einbezogen werden Renten der Ehegattin oder des Ehegatten sowie der Kinder der angestellten Person, die diese aufgrund eigener Invalidität
33 erhalten.
2 Der Teil der Sozialversicherungsleistungen, der die Zahlungen nach Artikel 56 BPV übersteigt, verbleibt der angestellten Person unter Vorbehalt von Verrechnungen zwischen den Sozialversicherungsträgern.
3 Hält sich die angestellte Person auf Kosten der Militärversicherung oder SUVA in einer Heilanstalt auf, so werden die Ansprüche nach Artikel 27 der Verordnung vom
34 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung beziehungsweise nach Artikel 21
35 über die Militärversicherung gekürzt. der Verordnung vom 10. November 1993
36 Sozialzulagen Art. 25 (Art. 57 Abs. 1, 59 Abs. 5 und 60 Abs. 1 BPV) Als Sozialzulagen gelten die Familienzulage, die ergänzenden Leistungen zur Familienzulage, die Zulage für Verwandtschaftsunterstützung, der Ortszuschlag und die Auslandzulage.
Art. 26 Leistungen bei Berufsunfall
(Art. 63 BPV)
1 Als massgebender Verdienst gelten:
- a. für die durch Berufsunfall invalid gewordene angestellte Person:
37 1. der letzte Lohn, den sie vor dem Unfall bezogen hat (einschliesslich Ortszuschlag, Familienzulage, ergänzende Leistungen zur Familienzulage, Zulage für Verwandtschaftsunterstützung und Teuerungsausgleich),
38 2. die nach den Artikeln 46 und 49 BPV im Jahr vor dem Unfall ausgerichteten Funktionszulagen und Leistungsprämien sowie die nach Artikel 45 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 70 Absatz 2 BPV bezogenen Vergütungen,
39 3. die der Beurteilungsstufe 3 entsprechenden Lohnerhöhungen, die die angestellte Person in den drei nächsten Jahren erwarten durfte, höchstens jedoch der maximale Betrag der vertraglich vereinbarten Lohnklasse, 4. die Arbeitsmarktzulage nach Artikel 50 BPV, 5. Sonderzulagen nach Artikel 48 BPV;
- b. für überlebende Ehegattinnen, Ehegatten, Lebenspartner oder Lebenspartnerinnen: 1. mit Anspruch auf Hinterlassenenrenten nach dem Bundesgesetz vom
40 20. Dezember 1946 über die Altersund Hinterlassenenversicherung (AHVG) und SUVA, mit Kindern: 100 Prozent des massgebenden Verdienstes nach Buchstabe a, 2. mit Anspruch auf Hinterlassenenrenten nach AHVG und SUVA, ohne Kinder: 85 Prozent des massgebenden Verdienstes nach Buchstabe a, 3. ohne Anspruch auf Hinterlassenenrenten nach AHVG und SUVA, ohne Kinder: 65 Prozent des massgebenden Verdienstes nach Buchstabe a;
- c. für Waisen 10 Prozent des massgebenden Verdienstes nach Buchstabe a, wenn der überlebende Elternteil keinen Anspruch auf Hinterlassenenrenten nach AHVG und SUVA hat;
- d. für Vollwaisen je 20 Prozent des massgebenden Verdienstes nach Buchstabe a.
2 Bei Abweichungen vom Lohnsystem der Bundesverwaltung wird der massgebende Verdienst im Einvernehmen mit dem EPA festgelegt.
3 Die Leistungen bei Berufsunfall und bei Schädigungen infolge einer einem Berufsunfall gleichzustellenden Berufskrankheit werden nur so lange ausgerichtet, als die betroffene angestellte Person, deren Ehegattin oder Ehegatte, Lebenspartner oder Lebenspartnerin und Kinder Leistungsansprüche gegenüber der Pensionskasse des Bundes geltend machen können.
4 Stirbt die angestellte Person an den Folgen eines Berufsunfalls, so erhalten die Hinterlassenen einen Beitrag in der Höhe von 5000 Franken an die Bestattungskosten.
Art. 27 Kürzung oder Verweigerung der Leistungen des Bundes
bei Krankheit oder Unfall (Art. 57 Abs. 3 BPV)
1 Die Leistungen des Bundes können vorübergehend oder dauernd gekürzt oder in schweren Fällen verweigert werden, wenn:
- a. die angestellte Person das schädigende Ereignis absichtlich oder bei absichtlicher Ausübung eines Vergehens oder Verbrechens herbeigeführt oder verschlimmert hat; oder
- b. die angestellte Person sich bewusst einer aussergewöhnlichen Gefahr oder einem Wagnis ausgesetzt hat.
2 Bei Grobfahrlässigkeit sind die Grundsätze nach Artikel 37 des Unfallversiche-
41 rungsgesetzes vom 20. März 1981 massgebend.
5. Abschnitt: Arbeitszeit, Ferien und Urlaub
42 Art. 28 Arbeitszeit
43 (Art. 64 und 64 a BPV)
1 Die Angestellten arbeiten in der Regel montags bis freitags zwischen 6 und 20 Uhr. Dieser Zeitrahmen kann aus betrieblichen Gründen verändert, auf den Samstag ausgedehnt oder zugunsten fester Arbeitszeiten eingeschränkt werden.
2 Innerhalb des Zeitrahmens nach Absatz 1 können die Arbeitsund Ansprechzeiten festgelegt werden. Die Anliegen der Angestellten werden im Rahmen der betrieblichen Möglichkeiten berücksichtigt.
3 Bei einer täglichen Arbeitszeit von mehr als sieben Stunden wird die Arbeit für mindestens 30 Minuten unterbrochen. Die Pause gilt als Arbeitszeit, wenn die angestellte Person ihren Arbeitsplatz nicht verlassen darf.
4 Die Angestellten können je halben Arbeitstag eine Pause von 15 Minuten beziehen. Die Pausen gelten als Arbeitszeit.
5 Die wöchentliche Arbeitszeit darf im Durchschnitt innerhalb eines Kalenderjahres
45 Stunden nicht übersteigen.
44 Art. 29 Vereinbarung des Arbeitszeitmodells
45 (Art. 64 und 64 a BPV) Die Angestellten der Lohnklassen 1–29 vereinbaren mit ihren Vorgesetzten das Arbeitszeitmodell.
46 Art. 30 Jahresarbeitszeit (Art. 64 BPV)
1 Beim Arbeitszeitmodell der Jahresarbeitszeit wird der Zeitsaldo am Ende des Kalenderjahres auf einer Bandbreite von +50 Stunden bis –25 Stunden begrenzt.
2 Guthaben, die am Ende des Kalenderjahres die obere Begrenzung der Bandbreite übersteigen, verfallen ohne Entschädigung.
3 Die jährliche Sollarbeitszeit kann im Einvernehmen mit den Vorgesetzten in weniger als zwölf Monaten erbracht werden. Der Monatslohn bleibt dabei unverändert.
47 Art. 31 Gleitende Arbeitszeit (Art. 64 BPV)
1 Beim Arbeitszeitmodell der gleitenden Arbeitszeit wird der Zeitsaldo am Monatsende auf einer Bandbreite von +50 Stunden bis –25 Stunden begrenzt.
2 Guthaben, die am Ende des Monats die obere Begrenzung der Bandbreite übersteigen, verfallen ohne Entschädigung.
48 Art. 32 Bandbreitenmodell (Art. 64 BPV)
1 Angestellte mit gleitender Arbeitszeit können mit ihren Vorgesetzten vereinbaren, die Wochenarbeitszeit um eine oder zwei Stunden zu erhöhen oder den Lohn um 2 oder 4 Prozent zu senken.
2 Eine um eine Stunde längere Wochenarbeitszeit oder 2 Prozent Lohnreduktion ergeben fünf zusätzliche Ausgleichstage.
3 Die Ausgleichstage sind in dem Kalenderjahr zu beziehen, in dem der Anspruch entsteht. Ist dies wegen Krankheit, Unfall oder Mutterschaftsurlaub nicht möglich, so sind sie im Folgejahr zu beziehen. Aus anderen Gründen nicht bezogene Ausgleichstage verfallen ohne Entschädigung.
4 Wird ein Bandbreitenmodell mit einer Lohnreduktion gewählt, so werden die Zulagen zum Lohn entsprechend der Lohnreduktion gekürzt.
49 Art. 33 Telearbeit (Art. 64 und 64 a BPV) Die Angestellten können im Einvernehmen mit der zuständigen Stelle ihre Arbeit ganz oder teilweise ausserhalb des Arbeitsplatzes leisten.
Art. 34 Sabbatical
50 (Art. 64 und 64 a BPV)
1 Die zuständige Stelle vereinbart mit der angestellten Person die Eröffnung eines Sabbaticalkontos und den Bezug des Sabbaticals (Auszeit), sofern es betrieblich und
51 finanziell möglich ist. 1bis Für ein Sabbatical können insgesamt bis zu 100 Stunden Mehrarbeit oder Über-
52 zeit pro Jahr auf ein Sabbaticalkonto übertragen werden.
2 Ein Sabbatical können Angestellte ab der 24. Lohnklasse beziehen. In begründeten Fällen können tiefer eingereihte Angestellte ebenfalls eine Auszeit beziehen.
3 Ein Sabbatical kann einmal innert fünf Jahren bezogen werden. Der Bezug weiterer Auszeiten kann mit der angestellten Person vereinbart werden.
4 Die Zeitguthaben verfallen fünf Jahre nach ihrem Übertrag auf das Sabbatical- Konto. Aus wichtigen Gründen kann diese Frist verlängert werden.
5 53 …
54 Art. 35 Schichtarbeit (Art. 64 BPV)
1 Für die Schichtarbeit gelten die Bestimmungen betreffend den Schutz der Arbeit-
55 nehmenden des Arbeitsgesetzes vom 13. März 1964 und der Verordnung 1 vom
56 zum Arbeitsgesetz. 10. Mai 2000
2 Die Departemente sind zuständig für die Bewilligung von Schichtarbeit und die Genehmigung der Schichtpläne.
57 Art. 35 a Berechnung der Barvergütung bei Vertrauensarbeitszeit (Art. 64 a BPV) Der Jahreslohn als Basis für die Berechnung der Barvergütung gemäss Artikel 64 a
58 Absatz 5 BPV umfasst:
- a. den Lohn nach Artikel 36 BPV;
- b. die Funktionszulagen nach Artikel 46 BPV.
Art. 36 Freie Tage
(Art. 66 BPV)
1 Feiertage, die in eine Abwesenheit wegen Krankheit, Unfalls oder obligatorischen Dienstes fallen, gelten als bezogen.
2 Feiertage nach Artikel 66 Absatz 2 BPV, die in die Ferien fallen, zählen nicht als
59 Ferientage.
Art. 37 Unterbrechung von Ferien
(Art. 67 BPV) Ferien werden durch Rückruf aus betrieblichen Gründen, durch Unfall oder durch Krankheit unterbrochen.
Art. 38 Abgeltung von Ferien
(Art. 67 BPV)
1 Angestellten im Monatslohn dürfen Ferien grundsätzlich nicht durch Geldleistungen oder andere Vergünstigungen abgegolten werden.
2 Ausnahmsweise können Ferien abgegolten werden, wenn:
- a. sie vor der Auflösung des Arbeitsverhältnisses aus betrieblichen Gründen nicht bezogen werden können;
- b. das Arbeitsverhältnis direkt im Anschluss an eine längere Abwesenheit aufgelöst wird.
3 Wird das Arbeitsverhältnis infolge Todesfalles aufgelöst, so werden Ferien nicht abgegolten.
60 Ferien bei Änderung des Beschäftigungsgrads Art. 39 (Art. 67 BPV)
1 Vor einer Änderung des Beschäftigungsgrads sind die Ferien anteilsmässig zu beziehen.
2 Wurden weniger Ferientage bezogen, so werden zur Berechnung der Ferientage nach neuem Beschäftigungsgrad die gesamte Sollarbeitszeit der nicht bezogenen Ferientage nach altem Beschäftigungsgrad und der Ferienanspruch nach neuem Beschäftigungsgrad addiert und das Ergebnis durch die tägliche Sollarbeitszeit nach neuem Beschäftigungsgrad dividiert.
3 Wurden mehr Ferientage bezogen, so wird zur Berechnung der Ferientage nach neuem Beschäftigungsgrad die gesamte Sollarbeitszeit der zu viel bezogenen Ferientage nach altem Beschäftigungsgrad vom Ferienanspruch nach neuem Beschäftigungsgrad subtrahiert und das Ergebnis durch die tägliche Sollarbeitszeit nach neuem Beschäftigungsgrad dividiert.
4 Die Änderung des Beschäftigungsgrads darf erst dann vollzogen werden, wenn nach der Berechnung nach den Absätzen 2 und 3 der Ferienanspruch gemäss Artikel 67 Absatz 1 BPV gewährleistet ist.
Art. 40 Urlaub
(Art. 68 BPV)
1 Den Angestellten kann unter Berücksichtigung der betrieblichen Bedürfnisse und des Urlaubszwecks bezahlter, teilweise bezahlter oder unbezahlter Urlaub gewährt werden.
2 Bezahlter Urlaub kann insbesondere für die folgenden Aktivitäten gewährt werden:
- a. aktive Teilnahme oder Mitwirkung an bedeutenden Kulturoder Sportanlässen: die erforderliche Zeit, bis 8 Arbeitstage pro Jahr;
- b. Tätigkeit in Berufsverbänden des Bundespersonals: 1. für den Zentralpräsidenten oder die Zentralpräsidentin: die erforderliche Zeit, bis 40 Arbeitstage pro Jahr, 2. für die Mitglieder der Geschäftsleitung oder des Zentralvorstandes: die erforderliche Zeit, bis 20 Arbeitstage pro Jahr, 3. für übrige Funktionäre und Funktionärinnen: die für die Tätigkeit in Organen des Verbandes erforderliche Zeit, bis 8 Arbeitstage pro Jahr;
- c. Ausübung eines öffentlichen Amtes: die erforderliche Zeit, bis 15 Arbeitstage pro Jahr;
- d. Weiterbildung, insbesondere gewerkschaftlicher Natur: die erforderliche Zeit, bis 6 Arbeitstage innerhalb von 2 Jahren;
Fussnoten
[^1]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EFD vom 15. Okt. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 3405).
[^2]: SR 172.220.111.3
[^3]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EFD vom 26. Nov. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4401).
[^4]: Aufgehoben durch Ziff. I der V des EFD vom 31. Mai 2013, mit Wirkung seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1605).
[^5]: Eingefügt durch Ziff. I der V des EFD vom 26. Nov. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4401).
[^6]: Fassung gemäss Ziff. I 1 der V des EFD vom 20. Jan. 2009 über Optimierungen im Lohnsystem des Bundespersonals, in Kraft seit 1. Febr. 2009 (AS 2009 351).
[^7]: Aufgehoben durch Ziff. I der V des EFD vom 11. Dez. 2009, mit Wirkung seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 6575).
[^8]: Ursprünglich: vor Art. 7. Fassung gemäss Ziff. I der V des EFD vom 11. Dez. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 6575).
[^9]: Fassung gemäss Ziff. I 1 der V des EFD vom 16. Juni 2008 über Änderungen des Bundesrechts infolge des Primatwechsels bei PUBLICA, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2739).
[^10]: Aufgehoben durch Ziff. I der V des EFD vom 11. Dez. 2009, mit Wirkung seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 6575).
[^11]: Eingefügt durch Ziff. I der V des EFD vom 12. Juni 2015, in Kraft seit 1. Aug. 2015 (AS 2015 2249).
[^12]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EFD vom 31. Mai 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1605).
[^13]: Eingefügt durch Ziff. I der V des EFD vom 5. Dez. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4515).
[^14]: Eingefügt durch Ziff. I der V des EFD vom 12. Juni 2015, in Kraft seit 1. Aug. 2015 (AS 2015 2249).
[^15]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EFD vom 31. Mai 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 1605).
[^16]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EFD vom 31. Mai 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1605).
[^17]: SR 822.11
[^18]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EFD vom 31. Mai 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1605).
[^19]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EFD vom 31. Mai 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1605).
[^20]: Eingefügt durch Ziff. I der V des EFD vom 31. Mai 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1605).
[^21]: SR 822.111
[^22]: Aufgehoben durch Ziff. I der V des EFD vom 15. Okt. 2014, mit Wirkung seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 3405).
[^23]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EFD vom 12. Juni 2015, in Kraft seit 1. Aug. 2015 (AS 2015 2249).
[^24]: Aufgehoben durch Ziff. I 1 der V des EFD vom 20. Jan. 2009 über Optimierungen im Lohnsystem des Bundespersonals, mit Wirkung seit 1. Febr. 2009 (AS 2009 351).
[^25]: Aufgehoben durch Ziff. I der V des EFD vom 16. Dez. 2008, mit Wirkung seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 6413).
[^26]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EFD vom 5. Dez. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4515).
[^27]: Eingefügt durch Ziff. I der V des EFD vom 5. Dez. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4515).
[^28]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EFD vom 5. Dez. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4515).
[^29]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EFD vom 31. Mai 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 1605).
[^30]: Aufgehoben durch Ziff. I der V des EFD vom 31. Mai 2013, mit Wirkung seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1605).
[^31]: Aufgehoben durch Ziff. I 1 der V des EFD vom 20. Jan. 2009 über Optimierungen im Lohnsystem des Bundespersonals, mit Wirkung seit 1. Febr. 2009 (AS 2009 351).
[^32]: Aufgehoben durch Ziff. I der V des EFD vom 31. Mai 2013, mit Wirkung seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1605).
[^33]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EFD vom 31. Mai 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1605).
[^34]: SR 832.202
[^35]: SR 833.11
[^36]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EFD vom 31. Mai 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1605).
[^37]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EFD vom 31. Mai 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1605).
[^38]: Fassung gemäss Ziff. I 1 der V des EFD vom 20. Jan. 2009 über Optimierungen im Lohnsystem des Bundespersonals, in Kraft seit 1. Febr. 2009 (AS 2009 351).
[^39]: Fassung gemäss Ziff. I 1 der V des EFD vom 20. Jan. 2009 über Optimierungen im Lohnsystem des Bundespersonals, in Kraft seit 1. Febr. 2009 (AS 2009 351).
[^40]: SR 831.10
[^41]: SR 832.20
[^42]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EFD vom 31. Mai 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 1605).
[^43]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EFD vom 5. Dez. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4515).
[^44]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EFD vom 31. Mai 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 1605).
[^45]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EFD vom 5. Dez. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4515).
[^46]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EFD vom 31. Mai 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 1605).
[^47]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EFD vom 31. Mai 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 1605).
[^48]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EFD vom 31. Mai 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 1605).
[^49]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EFD vom 31. Mai 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 1605).
[^50]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EFD vom 5. Dez. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4515).
[^51]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EFD vom 31. Mai 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 1605).
[^52]: Eingefügt durch Ziff. I der V des EFD vom 31. Mai 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 1605).
[^53]: Aufgehoben durch Ziff. I der V des EFD vom 31. Mai 2013, mit Wirkung seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 1605).
[^54]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EFD vom 31. Mai 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1605).
[^55]: SR 822.11
[^56]: SR 822.111
[^57]: Eingefügt durch Ziff. I der V des EFD vom 16. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 6413).
[^58]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EFD vom 31. Mai 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1605).
[^59]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EFD vom 31. Mai 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 1605).
[^60]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EFD vom 31. Mai 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1605).