Sprengstoffverordnung vom 27. November 2000 (SprstV)
1 gestützt auf die Artikel 34 a und 42 des Sprengstoffgesetzes vom 25. März 1977
2 (SprstG ),
3 auf Artikel 40 des Arbeitsgesetzes vom 13. März 1964
4 und auf Artikel 83 des Unfallversicherungsgesetzes vom 20. März 1981 (UVG)
5 sowie in Ausführung des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 1995 über die technischen Handelshemmnisse (THG),
6 in Ausführung des Übereinkommens vom 1. März 1991 über die Markierung von Plastiksprengstoffen zum Zweck des Aufspürens, verordnet:
1. Titel: Geltungsbereich und Begriffe
7 Art. 1 Verhältnis zur Chemikalienund Umweltschutzgesetzgebung
1 Sprengmittel und pyrotechnische Gegenstände sind ungeachtet der gesundheitsgefährdenden oder umweltgefährlichen Eigenschaften der in ihnen enthaltenen Stoffe, ausschliesslich nach den Vorschriften dieser Verordnung zu verpacken und zu kennzeichnen; ausgenommen sind pyrotechnische Gegenstände zur Erzeugung giftiger Gase, Nebel oder Stäube. Die Vernichtung und die Entsorgung richten sich nach den Artikeln 107–109 dieser Verordnung.
2 8 Die Vorschriften der Chemikalienverordnung vom 5. Juni 2015 und der Störfall-
9 10 verordnung vom 27. Februar 1991 bleiben vorbehalten.
11 Art. 1 a Begriffe
1 In dieser Verordnung bedeuten:
- a. Betriebssicherheit: die Sicherheit, die bei bestimmungsgemässer Verwendung von Sprengmitteln den Schutz von Leben und Gut sowie die Begrenzung allfälliger Unfallfolgen gewährleistet;
- b. Explosivstoffe: Sprengmittel und Schiesspulver im Sinne der Artikel 4 und
7 a SprstG;
- c. Feuerwerkskörper: pyrotechnische Gegenstände zu Vergnügungszwecken
12 (Kategorien F1–F4 );
- d. Feuerwerkskörper im gewerblichen Gebrauch: Feuerwerkskörper der Kategorie F4;
13 Bereitstellung auf dem Markt: jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe e. eines Sprengmittels oder pyrotechnischen Gegenstands auf dem Schweizer Markt zum Vertrieb oder zur Verwendung im Rahmen einer Geschäftstätigkeit; Feuerwerkskörper, die von einem Hersteller mit einer entsprechenden Herstellungsbewilligung für den Eigengebrauch hergestellt wurden, gelten nicht als auf dem Schweizer Markt bereitgestellt; bis 14 e . Inverkehrbringen: die erstmalige Bereitstellung eines Sprengmittels oder pyrotechnischen Gegenstands auf dem Schweizer Markt;
- f. Detailhandel: offener Verkauf von Feuerwerkskörpern der Kategorien F1– F3 an die Verbraucherinnen und Verbraucher;
- g. Person mit Fachkenntnissen: Person, die über einen Ausweis nach Artikel 14 Absatz 2 SprstG verfügt.
2 Im Übrigen gelten die Begriffsbestimmungen nach Artikel 2 der Richtlinie
15 16 2014/28/EU , Artikel 3 der Richtlinie 2013/29/EU und Artikel 2 der Richtlinie
17 . Anstelle der Begriffsbestimmungen nach Artikel 2 Ziffern 15–17 der 2008/43/EG Richtlinie 2014/28/EU und Artikel 3 Ziffern 14–16 der Richtlinie 2013/29/EU gelten die Begriffsbestimmungen nach der Gesetzgebung über die Produktesicherheit und die Akkreditierung. Zudem gelten die Ausdrucksentsprechungen nach
18 Anhang 15.
Art. 2 Sprengstoffe
Als Sprengstoffe gelten insbesondere:
- a. einheitliche Stoffe, wie Nitropenta, Trinitrotoluol und Hexogen;
- b. Mischungen, wie Schwarzpulver zu Sprengzwecken (Sprengpulver), nitroglycerinoder nitroglykolhaltige Sprengstoffe, Ammoniumnitrat-Sprengstoffe, Sprengschlämme und Emulsionssprengstoffe;
- c. Initialsprengstoffe, wie Bleiazid und Bleitrizinat;
- d. Sprengschnüre.
Art. 3 Zündmittel zu Sprengzwecken
1 Als Zündmittel gelten insbesondere Sprengkapseln, Sprengzünder (wie elektrische, elektronische und nichtelektrische), Sprengverzögerer, Sicherheitsanzündschnüre und Zündschläuche.
2 Sprengschnüre dürfen auch als Zündmittel verwendet werden.
19 Art. 4 Nicht zu Sprengzwecken auf dem Markt bereitgestellte Stoffe und Zündmittel Für Stoffe nach Artikel 2 und Zündmittel, die nicht zu Sprengzwecken auf dem Markt bereitgestellt werden, gelten die Anforderungen nach den Artikeln 8–23 nicht.
Art. 5 Pyrotechnische Gegenstände
1 Pyrotechnische Gegenstände enthalten mindestens einen Zündoder Explosivsatz. Ihre Energie ist dazu bestimmt, Licht, Wärme, Schall, Rauch, Gas, Druck, eine
20 Bewegung oder ähnliche Wirkungen zu erzeugen.
2 Zündsätze brennen ab, Explosivsätze erzeugen eine mit einem Knall verbundene Druckoder Stosswelle.
3 Als pyrotechnische Gegenstände gelten auch solche, die mit einer Abschussvorrichtung verwendet werden.
21 Art. 6 Pyrotechnische Gegenstände zu gewerblichen Zwecken
1 Als pyrotechnische Gegenstände zu gewerblichen Zwecken gelten die pyrotechnischen Gegenstände nach Artikel 7 Buchstabe a SprstG. Sie werden vom Hersteller nach den Kriterien von Anhang 1 Ziffer 1 in die Kategorien T1, T2, P1, P2 oder P3 eingeteilt.
2 Pyrotechnische Gegenstände der Kategorien T1 und P1 dürfen nicht an Personen unter 18 Jahren abgegeben werden.
3 Pyrotechnische Gegenstände der Kategorien T2 und P2 dürfen nur an Personen mit Fachkenntnissen abgegeben werden.
4 Für pyrotechnische Gegenstände der Kategorie P3 ist nur für die Herstellung und die Einfuhr eine Bewilligung erforderlich. Die übrigen Vorschriften für pyrotechnische Gegenstände gelten für sie nicht.
5 Die Zentralstelle für Sprengstoff und Pyrotechnik (ZSP) kann in besonderen Fällen einen pyrotechnischen Gegenstand einer anderen Kategorie zuweisen, wenn es aus Gründen der Ordnung, der Sicherheit oder des Umweltschutzes erforderlich ist.
22 Art. 7 Feuerwerkskörper
1 Die Feuerwerkskörper werden vom Hersteller nach den Kriterien von Anhang 1 Ziffer 2 in die Kategorien F1–F4 eingeteilt.
2 Feuerwerkskörper der Kategorie F1 dürfen nicht an Personen unter zwölf Jahren abgegeben werden. Für sie ist nur für die Herstellung und die Einfuhr eine Bewilligung erforderlich. Die übrigen Vorschriften für pyrotechnische Gegenstände gelten für sie nicht.
3 Feuerwerkskörper der Kategorie F2 dürfen nicht an Personen unter 16 Jahren abgegeben werden.
4 Feuerwerkskörper der Kategorie F3 dürfen nicht an Personen unter 18 Jahren abgegeben werden.
5 Feuerwerkskörper der Kategorie F4 sind dem gewerblichen Gebrauch vorbehalten. Sie dürfen nur von Personen mit Fachkenntnissen verwendet werden. Sie dürfen nicht in den Detailhandel gebracht werden.
6 Die ZSP kann in besonderen Fällen einen pyrotechnischen Gegenstand einer anderen Kategorie zuweisen, wenn es aus Gründen der der Ordnung, der Sicherheit oder des Umweltschutzes erforderlich ist.
23 Art. 7 a Pflichten
1 Die Pflichten der Wirtschaftsakteure richten sich, soweit sie sich nicht aus dieser Verordnung ergeben, nach den Artikeln 5–8 und den darin genannten Anhängen II
24 und III der Richtlinie 2014/28/EU sowie nach den Artikeln 8, 12 und 13 und den
25 darin genannten Anhängen I und II der Richtlinie 2013/29/EU . Die ZSP ist die zuständige nationale Behörde.
2 Die Pflicht, die CE-Kennzeichnung anzubringen, gilt nicht. Sind CE-Kennzeichnungen bereits angebracht, so können sie belassen werden, sofern sie den Vorschriften der EU entsprechen.
3 Ein Importeur oder ein Händler gilt als Hersteller im Sinne dieser Verordnung und unterliegt den Pflichten eines Herstellers, wenn er:
- a. Sprengmittel oder pyrotechnische Gegenstände unter seinem Namen oder seiner Handelsmarke in Verkehr bringt; oder
- b. bereits in Verkehr gebrachte Sprengmittel oder pyrotechnische Gegenstände so verändert, dass deren Konformität mit den Anforderungen nach dieser Verordnung beeinträchtigt werden kann. 2. Titel: Anforderungen an Sprengmittel und pyrotechnische Gegenstände
1. Kapitel: Sprengmittel
26 Art. 8 Voraussetzungen für die Bereitstellung auf dem Markt
1 27 Sprengmittel dürfen auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn sie:
28 den grundlegenden Sicherheitsanforderungen nach Anhang II der Richtlinie a.
29 2014/28/EU entsprechen;
- b. die Anforderungen an die Kennzeichnung und Rückverfolgbarkeit nach Anhang 14 erfüllen;
30 c. die Anforderungen nach den Artikeln 18–23 erfüllen.
2 Die Bestimmungen dieses Kapitels gelten nicht:
31 für Sprengmittel, die in geringen Mengen Zwecken der Wissenschaft, Fora. schung oder Entwicklung oder für Prüfungen dienen;
- b. mit Ausnahme von Artikel 19 für Sprengmittel, die für den Verkehr bei der Polizei bestimmt sind;
32 c. ….
33 Art. 9
34 Technische Normen Art. 10 Die Bezeichnung der technischen Normen, die geeignet sind, die grundlegenden
35 Anforderungen nach Anhang II der Richtlinie 2014/28/EU zu konkretisieren,
36 richtet sich nach Artikel 6 des Bundesgesetzes vom 12. Juni 2009 über die Produktesicherheit. Die ZSP bezeichnet die Normen im Einvernehmen mit dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO).
Art. 11 Konformitätserklärung
1 Wer Sprengmittel auf dem Markt bereitstellt, muss eine Konformitätserklärung vorlegen können, aus der hervorgeht, dass die Sprengmittel den grundlegenden
37 38 Anforderungen nach Anhang II der Richtlinie 2014/28/EU entsprechen.
2 Die Konformitätserklärung muss in einer schweizerischen Amtssprache oder in Englisch abgefasst sein und folgende Angaben enthalten:
- a. Namen oder Identifikationszeichen und Adresse des Herstellers sowie Namen und Adresse des Importeurs;
- b. eine vollständige Beschreibung der Sprengmittel mit Identifizierungsdaten
39 einschliesslich Identifikationsnummer der Vereinten Nationen ;
- c. die angewandten technischen Vorschriften, Normen oder anderen Spezifikationen;
- d. gegebenenfalls die Übereinstimmung mit der Baumusterprüfbescheinigung im Sinne von Artikel 14 Buchstabe a;
- e. Namen und Adresse der Person, welche die Konformitätserklärung für den Hersteller oder Importeur unterzeichnet.
3 Fallen die Sprengmittel unter mehrere Regelungen, die eine Konformitätserklärung verlangen, so kann eine einzige Erklärung ausgestellt werden.
4 Die Konformitätserklärung muss während zehn Jahren ab dem Inverkehrbringen
40 des Produkts vorgelegt werden können.
Art. 12 Erfüllung der Anforderungen
1 Der Nachweis der Konformität mit den grundlegenden Anforderungen nach An-
41 hang II der Richtlinie 2014/28/EU gilt als erbracht, wenn die Sprengmittel von einer Konformitätsbewertungsstelle nach Artikel 15 als konform bescheinigt worden
42 sind.
2 Werden Sprengmittel nach Massgabe der technischen Normen im Sinne von Artikel 10 hergestellt, so wird vermutet, dass sie den grundlegenden Anforderungen entsprechen.
3 Stimmen die Sprengmittel nicht oder nur teilweise mit den technischen Normen überein, ist nachzuweisen, dass die grundlegenden Anforderungen auf andere Weise eingehalten werden.
4 Hersteller und Importeure müssen den Bewilligungsund Vollzugsbehörden auf Verlangen technische Unterlagen vorlegen können, die es erlauben, die Einhaltung der grundlegenden Anforderungen zu überprüfen.
5 Die Tatsache der Konformität entbindet nicht von der Verpflichtung, die erforderlichen Bewilligungen zur Herstellung, Einfuhr oder Ausfuhr einzuholen. Auf Verlangen der Bewilligungsbehörde muss die Konformitätsbescheinigung einer Konformitätsbewertungsstelle (Art. 15) vorgelegt werden können.
Art. 13 Technische Unterlagen
1 Die technischen Unterlagen müssen in einer schweizerischen Amtssprache oder in Englisch abgefasst sein und folgende Angaben enthalten:
- a. eine allgemeine Beschreibung des Produktetyps bzw. des Baumusters;
- b. Entwürfe, Fertigungszeichnungen und -pläne von Bauteilen, Baugruppen, Schaltkreisen usw.;
- c. Beschreibungen und Erläuterungen, die zum Verständnis der genannten Zeichnungen und Pläne sowie der Funktionsweise des Produkts erforderlich sind;
- d. eine Liste der nach Artikel 10 bezeichneten, ganz oder teilweise angewandten Normen sowie eine Beschreibung der zur Erfüllung der grundlegenden Anforderungen gewählten Lösungen, soweit diese Normen nicht angewandt worden sind;
- e. die Ergebnisse der Konstruktionsberechnungen, Prüfungen usw.;
- f. Prüfberichte.
2 Die Verwendung einer anderen Sprache ist zulässig, wenn die zur Beurteilung der Unterlagen angeforderten Auskünfte in einer schweizerischen Amtssprache oder in Englisch erteilt werden.
3 Die technischen Unterlagen sind mindestens zehn Jahre nach Herstellung des letzten Produktes aufzubewahren.
43 Art. 14 Konformitätsbewertungsverfahren Für den Nachweis der Konformität der Sprengmittel mit den grundlegenden Anforderungen muss eines der folgenden Verfahren nach Anhang III der Richtlinie
44 2014/28/EU durchgeführt werden:
- a. die EU-Baumusterprüfung (Modul B) in Verbindung mit einem der folgenden Verfahren: 1. Konformität mit der Bauart auf der Grundlage einer internen Fertigungskontrolle mit überwachten Produktprüfungen in unregelmässigen Abständen (Modul C2), 2. Konformität mit der Bauart auf der Grundlage einer Qualitätssicherung bezogen auf den Produktionsprozess (Modul D), 3. Konformität mit der Bauart auf der Grundlage der Qualitätssicherung bezogen auf das Produkt (Modul E), 4. Konformität mit der Bauart auf der Grundlage einer Produktprüfung (Modul F); oder
- b. Konformität auf der Grundlage einer Einzelprüfung (Modul G).
Art. 15 Prüfund Konformitätsbewertungsstellen
1 Prüfoder Konformitätsbewertungsstellen, die Berichte oder Bescheinigungen auf Grund der Verfahren nach Artikel 14 ausstellen, müssen:
- a. nach der Akkreditierungsund Bezeichnungsverordnung vom 17. Juni
45 1996 akkreditiert;
- b. von der Schweiz im Rahmen von internationalen Übereinkommen anerkannt; oder
- c. durch das Bundesrecht anderweitig ermächtigt sein.
2 Wer sich auf die Unterlagen einer anderen als der in Absatz 1 erwähnten Stellen beruft, muss glaubhaft darlegen, dass die angewandten Verfahren und die Qualifikation dieser Stelle den schweizerischen Anforderungen nach Massgabe von Artikel 18 THG genügen.
Art. 16 Nachträgliche Kontrolle
1 Die ZSP kontrolliert stichprobenweise, ob die auf dem Markt bereitgestellten Sprengmittel den Konformitätsanforderungen nach dieser Verordnung entsprechen. Zu diesem Zweck arbeitet sie mit den kantonalen Vollzugsorganen zusammen und
46 kann geeignete Fachinstanzen beiziehen.
2 47 Die kantonalen Vollzugsorgane erstatten der ZSP unverzüglich Meldung, wenn sie auf nicht konforme Sprengmittel stossen.
3 Zur Überprüfung der Konformität sind die Kontrollorgane befugt, während der üblichen Arbeitszeit unangemeldet Betriebsund Lagerräume zu betreten und zu besichtigen, Unterlagen einzusehen, Auskünfte einzuholen, Prüfungen zu veranlassen sowie Proben zu fordern oder zu entnehmen.
4 Die ZSP kann von der Zollverwaltung für eine festgesetzte Dauer Meldungen über die Einfuhr von Sprengmittelsendungen verlangen. Sie muss die Sendungen genau bezeichnen.
48 Art. 17 Massnahmen bei nicht konformen Sprengmitteln
1 Gelangt die ZSP aufgrund der ihr zugegangenen Erkenntnisse zum Ergebnis, dass auf dem Markt bereitgestellte Sprengmittel den Konformitätsanforderungen nach dieser Verordnung nicht entsprechen, so weist sie den Hersteller oder Importeur an, die Sprengmittel in Einklang mit den Vorschriften zu bringen, unter der Androhung,
49 dass sie andernfalls aus dem Verkehr zu gezogen würden.
2 Können nicht konforme Sprengmittel bei bestimmungsgemässer Verwendung Leben oder Gut gefährden, trifft die ZSP die gebotenen Massnahmen, um die fraglichen Sprengmittel sicherzustellen, aus dem Verkehr zu ziehen und ihr weiteres Inverkehrbringen zu unterbinden.
3 Die ZSP ist zuständig für die Gewährung der internationalen Amtshilfe. Sie informiert insbesondere die Europäische Kommission und die Mitgliedstaaten der EU über die gestützt auf diesen Artikel getroffenen Massnahmen. Es gelten die Ein-
50 schränkungen nach Artikel 22 THG.
Art. 18 Identifikationsmarkierung
1 Der Sprengstoff muss eine homogen verteilte Markiersubstanz enthalten, über die sich seine Herkunft und der Herstellungszeitraum auch nach der Explosion sicher feststellen lässt.
2 Die Markiersubstanz und deren mengenmässiger Anteil im Sprengstoff bedürfen der Genehmigung der ZSP.
3 Die ZSP legt den Markiermodus fest, führt Kontrollen durch und trägt geänderten Verhältnissen Rechnung.
Art. 19 Markierung zum Zwecke des Aufspürens
Sprengstoffen im Sinne des internationalen Übereinkommens vom 1. März 1991 über die Markierung von Plastiksprengstoffen zum Zweck des Aufspürens muss Markierungsstoff mindestens in der dort vorgeschriebenen Konzentration homogen beigemischt sein.
Art. 20 Kennzeichnung von Sicherheitsanzündund Sprengschnüren
1 Sicherheitsanzündund Sprengschnüre sind auf der ganzen Länge mit einem Kennzeichen zu versehen, das über den Hersteller sowie über Ort, Jahr und Monat der Herstellung Auskunft gibt.
2 Das Kennzeichen der Sicherheitsanzündschnüre muss auch nach der Verwendung erhalten bleiben.
3 51 Das Kennzeichen muss zudem die Anforderungen nach Anhang 14 erfüllen.
52 Art. 21 Verpackung, Angaben und Bezeichnungen
1 Versandpackungen von Sprengmitteln müssen den Vorschriften des Europäischen
53 Übereinkommens vom 30. September 1957 über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse (ADR) entsprechen und gekennzeichnet sein. Sie müssen zudem die Angaben nach Artikel 19 Absatz 3 SprstG und nach Anhang 14
54 aufweisen.
2 Zusätzlich zu den Angaben nach Absatz 1 muss jede weitere Verpackungseinheit mindestens folgende Angaben und Bezeichnungen aufweisen:
- a. bei Sprengstoffen den allfälligen Anteil Nitroglyzerin oder Nitroglykol und die kritische Gefriergrenze;
- b. bei Sprengzündern die Kenndaten, aus denen die wesentlichen Eigenschaften hervorgehen;
- c. bei Sprengverzögerern die mittlere Verzögerungszeit in Millisekunden;
- d. bei Sicherheitsanzündschnüren die Brenndauer in s/m.
3 Auf Sprengstoffpatronen müssen der Sprengstoffname und der Hersteller sowie Ort, Jahr und Monat der Herstellung aufgeführt sein.
Art. 22 Sprengzünder
1 Sprengzünder müssen so beschaffen sein, dass eine ungewollte Auslösung durch Streuströme, elektrostatische oder induktive Belastung ausgeschlossen ist.
2 An Verbraucherinnen und Verbraucher dürfen grundsätzlich nur elektrische Sprengzünder abgegeben werden, die den Anforderungen für elektrische Brückensprengzünder nach dem Anhang 3 entsprechen oder mindestens die gleiche Sicherheit bieten. Für andere elektrische Sprengzünder bedarf es einer schriftlichen Bewilligung der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA).
Art. 23 Kennzeichnung der Sprengzünder und Sprengkapseln
1 Die Zünderdrähte elektrischer Sprengzünder müssen verschiedenfarbig isoliert sein. Bei elektrischen Brückensprengzündern, die den Anforderungen nach Anhang
3 entsprechen, muss einer dieser Drähte blau isoliert sein.
2 Bei Sprengzündern muss auf der Hülse das Herstellerzeichen und die Zeitstufe angebracht werden. An der Zünderleitung muss zudem das Verzögerungsintervall beziehungsweise die Gesamtverzögerung ersichtlich sein. Ist die Zeitstufe oder das Verzögerungsintervall beziehungsweise die Gesamtverzögerung nicht definiert, so ist die Zündleitung entsprechend zu kennzeichnen.
3 Bei Sprengkapseln muss auf der Hülse das Herstellerzeichen angebracht werden.
4 Die Kennzeichnung von Sprengzündern und Sprengkapseln muss zudem die An-
55 forderungen an die technischen Normen nach Anhang 14 erfüllen.
2. Kapitel: Pyrotechnische Gegenstände
56 57 Art. 24 Voraussetzungen für die Bereitstellung auf dem Markt
1 Pyrotechnische Gegenstände dürfen auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn
58 sie:
59 den grundlegenden Sicherheitsanforderungen nach Anhang I der Richtlinie a.
60 2013/29/EU entsprechen;
- b. einer der Kategorien nach den Artikeln 6 und 7 angehören;
- c. die Anforderungen von Artikel 26 erfüllen.
2 Feuerwerkskörper der Kategorien F1–F3 müssen zusätzlich mit einer CH- Identifikationsnummer versehen sein. Wurde keine solche Nummer zugewiesen, so muss sie bei der ZSP beantragt werden.
3 Die Bestimmungen dieses Kapitels gelten nicht für:
- a. pyrotechnische Gegenstände, die in geringen Mengen für Wissenschaft, Forschung oder Entwicklung oder für Prüfungen verwendet werden;
- b. pyrotechnische Gegenstände, die zur Verwendung durch der Polizei bestimmt sind.
61 Art. 25 Technische Normen Die Bezeichnung der technischen Normen, die geeignet sind, die grundlegenden
62 Anforderungen nach Anhang I der Richtlinie 2013/29/EU zu konkretisieren,
63 richtet sich nach Artikel 6 des Bundesgesetzes vom 12. Juni 2009 über die Produktesicherheit. Die ZSP bezeichnet die Normen im Einvernehmen mit dem SECO.
64 Art. 25 a Konformitätsbewertungsverfahren Für den Nachweis der Konformität pyrotechnischer Gegenstände mit den grundlegenden Anforderungen muss eines der folgenden Verfahren nach Anhang II der
65 Richtlinie 2013/29/EU durchgeführt werden:
- a. die EU-Baumusterprüfung (Modul B) in Verbindung mit einem der folgenden Verfahren: 1. Konformität mit der Bauart auf der Grundlage einer internen Fertigungskontrolle mit überwachten Produktprüfungen in unregelmässigen Abständen (Modul C2), 2. Konformität mit der Bauart auf der Grundlage einer Qualitätssicherung bezogen auf den Produktionsprozess (Modul D), 3. Konformität mit der Bauart auf der Grundlage der Qualitätssicherung bezogen auf das Produkt (Modul E);
- b. Konformität auf der Grundlage einer Einzelprüfung (Modul G); oder
- c. Konformität auf der Grundlage einer umfassenden Qualitätssicherung (Modul H), soweit es Feuerwerkskörper der Kategorie F4 betrifft.
66 Weitere anwendbare Bestimmungen Art. 25 b Die Artikel 11–13 und 15–17 gelten sinngemäss.
67 Art. 26 Verpackung, Angaben und Bezeichnungen
1 Versandpackungen von pyrotechnischen Gegenständen müssen den Vorschriften
68 des ADR entsprechen und gekennzeichnet sein.
2 Auf der kleinsten für den Verkauf bestimmten Verpackungseinheit (Einzeloder Sortimentverpackung) und wenn möglich auf jedem pyrotechnischen Gegenstand sind mindestens anzugeben:
- a. die Bezeichnung, der Typ und die Kategorie des Gegenstandes sowie die Altersbeschränkung;
- b. die Gebrauchanweisung und gegebenenfalls der minimale Sicherheitsabstand;
- c. der Name und die Adresse des Herstellers oder, wenn der Hersteller nicht im Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassen ist, des Importeurs;
- d. das Herstellungsjahr;
- e. das Bruttogewicht und die Nettomenge an aktivem Explosivstoff;
- f. die entsprechenden Angaben nach Anhang 2;
- g. bei pyrotechnischen Gegenständen zu gewerblichen Zwecken: der Verwendungszweck und das vom Hersteller festgelegte Verfalldatum;
- h. bei Feuerwerkskörpern der Kategorien F1–F3: die von ZSP zugewiesene CH-Identifikationsnummer.
3 Die Angaben müssen in übersichtlicher Form in den drei Amtssprachen aufgeführt werden.
3. Titel: Berechtigung zum Verkehr
1. Kapitel: Herstellung und Einfuhr 69
1. Abschnitt: Herstellung
Art. 27 Bewilligung
1 Bewilligungen zur Herstellung von Sprengmitteln, von pyrotechnischen Gegen-
70 ständen sowie von Schiesspulver werden von der ZSP erteilt.
2 Einer Bewilligung zur Herstellung bedarf auch, wer die Mittel oder Gegenstände erst auf der Verwendungsstelle anfertigt.
Art. 28 Gesuch um Herstellungsbewilligung
1 Im Gesuch um eine Herstellungsbewilligung sind anzugeben:
- a. Art der geplanten Produkte und voraussichtliche jährliche Produktionsmengen;
- b. Anordnung und Bauart von Betriebsund Lagergebäuden sowie deren Abstände zu öffentlichen Verkehrswegen, Wohngebäuden und anderen schutzbedürftigen Bauten; für Neubauten sind Pläne und Beschreibung beizulegen;
- c. Rechtsform und Leitung des Unternehmens.
2 Für Sprengmittel muss das Gesuch zudem enthalten:
- a. eine vollständige Beschreibung mit Identifizierungsdaten einschliesslich der
71 Identifikationsnummer der Vereinten Nationen ;
- b. gegebenenfalls die Konformitätsbescheinigung.
Art. 29 Bewilligung zur Herstellung neuer Produkte
1 Wer als Inhaber einer Herstellungsbewilligung noch nicht bewilligte Produkte herstellen will, muss dafür ein neues Gesuch stellen.
2 Im Gesuch sind die Angaben nach Artikel 28 zu machen. Zu Anordnung und Bauart der Betriebsund Lagergebäude und zu Rechtsform und Leitung des Unternehmens sind nur die Änderungen aufzuführen, die seit der Erteilung der letzten Bewilligung eingetreten sind.
Art. 30 Ausnahmebewilligungen
In begründeten Einzelfällen kann die ZSP für die Herstellung von Produkten, die den Anforderungen der Artikel 8–25 nicht entsprechen, eine Ausnahmebewilligung erteilen, wenn die Sicherheit auf andere Weise gewährleistet ist.
2. Abschnitt: Einfuhr
Art. 31 Einfuhrbewilligung
1 Bewilligungen zur Einfuhr von Sprengmitteln, von pyrotechnischen Gegenständen
72 sowie von Schiesspulver werden von der ZSP erteilt.
2 Ohne Bewilligung eingeführt werden dürfen:
73 a. im Reiseverkehr Feuerwerkskörper der Kategorien F1– F3, ausgenommen am Boden knallende Feuerwerkskörper, mit einem Bruttogesamtgewicht von höchstens 2,5 kg;
- b. pyrotechnische Gegenstände, die in Produkte verbaut sind, die ihrerseits einer anerkannten Prüfungspflicht unterliegen.
3 Dem Kanton, in dem sich die geschäftliche Niederlassung des Importeurs befindet, ist eine Kopie der Einfuhrbewilligung zuzustellen.
74 Art. 32 Gesuch um Einfuhrbewilligung
1 Im Gesuch um Einfuhrbewilligung sind anzugeben:
- a. Art und Menge der Produkte;
- b. Name und Adresse des Herstellers, gegebenenfalls mit dessen Identifikationszeichen;
- c. Name und Adresse des Importeurs;
- d. Bestimmungslager in der Schweiz;
- e. Transportart.
2 Dem Gesuch beizulegen sind:
- a. eine vollständige Beschreibung mit Identifizierungsdaten einschliesslich der
75 ; Identifikationsnummer der Vereinten Nationen
- b. die Konformitätserklärung, gegebenenfalls die Konformitätsbescheinigung;
3 Für Sprengmittel sind zusätzlich der Code der Markiersubstanz nach Artikel 18 anzugeben.
4 Für pyrotechnische Gegenstände der Kategorien F1–F3 ist zusätzlich die CH- Identifikationsnummer anzugeben. Ist diese noch nicht zugewiesen worden, ist eine Originaletikette beizulegen.
Art. 33 Ausnahmebewilligungen
Artikel 30 gilt auch für die Einfuhr.
76 Art. 34
2. Kapitel: Verkauf
Art. 35 Verkaufsbewilligung
1 Die Bewilligung zum Verkauf von Produkten im Sinne von Artikel 27 Absatz 1 im Inland setzt voraus, dass der Verkäufer und die für ihn handelnden Personen:
- a. handlungsfähig und vertrauenswürdig sind; und
- b. genügende Erfahrung und ausreichende technische und rechtliche Kenntnisse im Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen haben.
2 Der Verkäufer muss zudem in der Schweiz Wohnsitz haben oder, wenn es sich um ein Unternehmen handelt, im Handelsregister eingetragen sein.
3 Wer eine Herstellungsbewilligung hat, braucht für den Verkauf der hergestellten Produkte im Inland keine zusätzliche Bewilligung.
4 Die Verkaufsbewilligung kann inhaltlich beschränkt werden.
Art. 36 Zuständige Behörde
1 Ein Verkäuferlager gilt als geschäftliche Niederlassung im Sinne von Artikel 10 Absatz 2 SprstG. Bei Niederlassungen in mehreren Kantonen holt der Kanton, der die Bewilligung erteilt, die Zustimmung der anderen Kantone ein. Stimmt ein Kanton nicht zu, so wird die Bewilligung nicht erteilt oder entsprechend beschränkt.
2 Nach Erteilung der Bewilligung informiert der Kanton die ZSP mittels einer Ko-
77 pie.
Art. 37 Bewilligung zur Abgabe von Sprengmitteln
durch militärische Stellen Die Bewilligung zur Abgabe von Sprengmitteln durch die Armee, die eidgenössischen und die kantonalen Militärverwaltungen oder ihre Betriebe an zivile Stellen und Private wird vom Eidgenössischen Departement für Wirtschaft, Bildung und
78 Forschung erteilt.
Art. 38 Sprengmittellager der Verkäufer
Das Eidgenössische Justizund Polizeidepartement bestimmt nach Anhören der Kantone, wie viele Sprengmittellager errichtet werden dürfen und wie diese regional zu verteilen sind.
3. Kapitel: Gemeinsame Bewilligungsbestimmungen
Art. 39 Abklärungen
1 Zur Prüfung von Gesuchen können Fachinstanzen beigezogen und Muster von Ware und Verpackung verlangt werden.
2 Die ZSP kann zur Beurteilung der Übereinstimmung der Produkte mit den Anforderungen nach den Artikeln 8–25 b von den Gesuchstellern weitere Informationen
79 und technische Unterlagen einfordern.
Art. 40 Befristung, Auflagen und Übertragbarkeit
1 Die Bewilligungen können befristet und mit Auflagen verbunden werden.
2 Sie sind nicht übertragbar.
Art. 41 Widerruf und Entzug
1 Die Bewilligung wird widerrufen, wenn sie durch falsche Angaben erwirkt worden ist oder die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht mehr erfüllt sind.
2 Sie kann dauernd oder vorübergehend entzogen werden, wenn ihr Inhaber oder eine für ihn handelnde Person wegen grober Verletzung von Schutzoder Sicherheitsvorschriften bestraft worden ist.
Art. 42 Erlöschen der Bewilligung
Die Bewilligung erlischt, wenn:
- a. sie während eines Jahres nicht benützt wird;
- b. keine für die bewilligte Tätigkeit verantwortliche Person mehr vorhanden ist;
- c. das Unternehmen aufgelöst wird oder den Besitzer wechselt.
Art. 43 Sicherstellung der Produkte bei Wegfall der Bewilligung
Fällt die Bewilligung weg, so stellt die zuständige Behörde die Produkte sicher und entscheidet, was damit zu geschehen hat.
Art. 44 Amtsgeheimnis
Die Angaben in den Gesuchen unterliegen dem Amtsgeheimnis.
4. Kapitel: Erwerb
Art. 45 Erwerbsschein für Sprengmittel
1 Wer einen Erwerbsschein für Sprengmittel erhalten will, hat die in Anhang 4
80 vorgesehenen Angaben zu machen und mit seiner Unterschrift zu bestätigen. Das Gesuch um einen Erwerbsschein ist bei der vom Kanton bezeichneten Behörde einzureichen.
2 Der Erwerbsschein enthält alle für seine Erteilung erforderlichen Angaben.
3 Der Erwerbsschein ist ein Jahr gültig.
Art. 46 Besondere Bestimmungen für Kleinverbraucher
1 Kleinverbraucher ist, wer in drei Monaten höchstens 25 kg Sprengstoff und 100 Sprengkapseln oder Sprengzünder bezieht. Er muss die Sprengmittel vorschriftsgemäss aufbewahren können.
2 Im Erwerbsschein werden ihm die voraussichtlich benötigten Sprengmittel, höchstens aber die Menge nach Absatz 1 bewilligt.
3 Der Erwerbsschein für Kleinverbraucher ist drei Monate gültig.
81 Art. 47 Erwerbsschein für pyrotechnische Gegenstände
1 Ein Erwerbsschein ist für den Erwerb von pyrotechnischen Gegenständen der Kategorien T2, P2 und F4 erforderlich.
2 Wer einen Erwerbsschein für pyrotechnische Gegenstände erhalten will, hat die in Anhang 4 vorgesehenen Angaben zu machen und mit seiner Unterschrift zu bestätigen. Das Gesuch ist bei der vom Kanton bezeichneten Behörde einzureichen.
3 Der Erwerbsschein muss alle für seine Erteilung erforderlichen Angaben enthalten.
4 Der Erwerbsschein ist höchstens ein Jahr gültig.
5 Liegt eine vom Kanton oder von der Gemeinde ausgestellte und diesem Artikel entsprechende Bewilligung zum Abbrennen (Abbrandbewilligung) von pyrotechnischen Gegenständen der Kategorien T2 und F4 vor, so ist für eine Verwendung im Rahmen dieser Bewilligung kein Erwerbsschein nötig.
Art. 48 Ausstellung
1 Der Erwerbsschein wird von der Behörde in einem Original und mindestens zwei Kopien ausgestellt.
2 Sollen die bewilligten Sprengmittel in andern Kantonen verwendet werden, so ist diesen auch eine Kopie zuzustellen.
Art. 49 Widerruf des Erwerbsscheins
1 Der Erwerbsschein wird widerrufen, wenn er durch falsche Angaben erwirkt worden ist oder die Voraussetzungen für seine Abgabe nicht mehr erfüllt sind.
2 Die zuständige Behörde stellt bei einem Widerruf die Sprengmittel und pyrotechnischen Gegenstände sicher und entscheidet, was damit zu geschehen hat.
Art. 50 Bezug der Produkte
1 Der Empfänger hat sich vor Abgabe der Produkte über seine Befugnis auszuweisen, die Ware für den laut Erwerbsschein Berechtigten zu beziehen.
2 Die im Erwerbsschein bewilligten Sprengmittel oder pyrotechnischen Gegenstände sind unter Abgabe des Originals beim gleichen Verkäufer zu beziehen.
3 Sie können sukzessive bezogen werden.
5. Kapitel: Ausweis 82
1. Abschnitt: Sprengund Verwendungsberechtigungen
Art. 51 Grundsätze
1 In den Ausweis wird eingetragen, zu welchen Arbeiten dessen Inhaber berechtigt ist.
2 Die Berechtigungen werden auf Grund einer Prüfung erteilt.
83 Art. 52 Einträge
1 Der Eintrag A berechtigt, allgemeine Sprengarbeiten mit geringem Schadenrisiko unter folgenden Einschränkungen selbstständig auszuführen:
- a. Je Sprengung dürfen höchstens 5 kg Sprengstoff verwendet werden.
- b. Bei pyrotechnischer Zündung ist je Sprengung maximal eine Sicherheitsanzündschnur erlaubt.
2 Der Eintrag B berechtigt, allgemeine Sprengarbeiten mit erhöhtem Schadenrisiko unter folgenden Einschränkungen selbstständig auszuführen:
- a. mit bis zu 25 kg Sprengstoff je Sprengung selbstständig;
- b. mit grösserer Sprengstoffmenge nach den erforderlichen schriftlichen Anweisungen (Sprengplan usw.) einer Person mit dem Eintrag C und unter deren fachkundiger Überwachung.
3 Der Eintrag C berechtigt:
84 allgemeine Sprengarbeiten mit erhöhtem Schadenrisiko selbstständig zu plaa. nen und auszuführen;
- b. allgemeine Sprengarbeiten mit hohem Schadenrisiko nach den schriftlichen Anweisungen (Projektunterlagen usw.) ausgewiesener Fachpersonen zu planen und unter deren projektbezogenen Überwachung auszuführen.
4 Der Eintrag für besondere Sprengarbeiten berechtigt zur Ausführung der entsprechenden Sprengarbeit. Unter Vorbehalt von Absatz 5 setzt die Berechtigung einen Eintrag A, B oder C voraus und richtet sich bezüglich des zulässigen Schadenrisikos nach diesen Einträgen.
5 Die Berechtigung für das Lawinensprengen setzt keinen anderen Eintrag voraus.
6 Der Verwendungsausweis für pyrotechnische Gegenstände berechtigt zur selbstständigen Verwendung der bezeichneten pyrotechnischen Gegenstände der Katego-
85 rien T2, P2 und F4.
7 Keinen Ausweis für pyrotechnische Gegenstände benötigen Personen, die:
- a. in der Automobiloder Luftfahrtindustrie tätig sind und im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit pyrotechnische Gegenstände der Kategorie P2 einbauen, bearbeiten, instand setzen oder ausbauen; und
- b. aufgrund ihrer beruflichen Ausbildung die notwendigen Fachkenntnisse
86 haben.
Art. 53 Begriffe
1 Allgemeine Sprengarbeiten erfordern allgemeine Sprengkenntnisse. Als allgemeine Sprengarbeiten gelten Sprengungen wie Graben-, Abtrags-, Einzelstein-, Holzund Wurzelstocksprengungen.
2 Besondere Sprengarbeiten erfordern spezifische Fachkenntnisse. Als besondere Sprengarbeiten gelten Sprengungen wie Lawinen-, Bauwerkund Unterwassersprengungen oder das Vernichten grösserer Mengen Sprengmittel.
3 Das Schadenrisiko wird in die Bereiche «gering» «erhöht» und «hoch» aufgeteilt. Die Grenzen der Bereiche werden in Form eines Planungsbehelfs vom Staatssekreta-
87 riat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI) festgelegt. Dieser berücksichtigt dabei die Anforderungen an die Ausbildung für die einzelnen Berechtigungen.
4 Eine Sprengung umfasst das gleichzeitige oder verzögerte Zünden einer oder mehrerer Ladungen.
5 Als ausgewiesene Fachperson gilt, wer auf Grund eines überdurchschnittlichen, besonderen Wissens und Könnens sowie auf Grund eigener Erfahrung ein hohes Risiko beurteilen und seinen Projektteil einer Sprengung entsprechend planen kann.
2. Abschnitt: Erteilung der Berechtigungen
Art. 54 Ausbildung
Die für die Prüfungen erforderlichen theoretischen und praktischen Kenntnisse können durch Kurse vermittelt werden.
Art. 55 Zulassung zu Ausbildungskursen und Prüfungen
1 Zu den Kursen und den Prüfungen wird zugelassen, wer:
- a. mündig ist;
- b. eine Zuverlässigkeitsbescheinigung der Polizei seines Wohnortes beibringt, die zur Annahme berechtigt, dass er Gewähr für eine zulässige und fachgemässe Verwendung der Sprengmittel oder pyrotechnischen Gegenstände bietet.
2 Die Zulassung kann vom Nachweis einer praktischen Tätigkeit, eines Studiums oder eines Lehrabschlusses in einem bestimmten Beruf abhängig gemacht werden.
Art. 56 Prüfungen
1 Jede Prüfung ist auf nur eine Berechtigung ausgerichtet.
2 Geprüft werden:
- a. die Kenntnis der gesetzlichen Vorschriften;
- b. die Kenntnis der gebräuchlichen Sprengmittel oder pyrotechnischen Gegenstände und der Hilfsmittel sowie deren Handhabung und Anwendung.
Art. 57 Abgabe des Ausweises
1 Wer die Prüfung bestanden hat, erhält ein Zeugnis und den Ausweis.
2 Der Ausweis wird vom SBFI ausgestellt. Er ist von der Präsidentin oder vom Präsidenten eines Kreises der Prüfungskommission und von einer Vertreterin oder
88 einem Vertreter des SBFI unterzeichnet.
3 89 …
90 Ausweisregister Art. 57 a
1 Das SBFI führt ein Verzeichnis der abgegebenen Ausweise mit folgenden Daten:
- a. Name;
- b. Vorname;
- c. Geburtsdatum;
- d. Heimatort;
- e. AHV-Nummer;
- f. Prüfungsdatum;
- g. Art des Ausweises.
2 Die folgenden Stellen können zur Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben das Ausweisverzeichnis online einsehen:
- a. die ZSP;
- b. die Fachstellen der Kantone.
3 Die Daten werden nach dem 99. Altersjahr der Ausweisinhaberin oder des Ausweisinhabers gelöscht.
Art. 58 Geltungsdauer und ergänzende Schulung
1 Der Ausweis ist unbefristet gültig.
2 Sind mehr als fünf Jahre verstrichen, seitdem der Ausweisinhaber oder die Ausweisinhaberin das letzte Mal eine Berechtigung erlangt oder eine ergänzende Schulung absolviert hat, so hat er oder sie vor der nächsten Verwendung von Sprengmitteln oder pyrotechnischen Gegenständen an einer ergänzenden Schulung teilzuneh-
91 men.
3 Das SBFI regelt mittels Weisungen den Inhalt der ergänzenden Schulung.
Art. 59 Anerkennung anderer Ausweise
1 92 Die Prüfungskommission entscheidet im Einzelfall:
- a. wieweit Ausweise, die nicht Gegenstand dieser Verordnung sind, anerkannt werden;
- b. ob der Inhaber eines solchen Ausweises eine ergänzende Prüfung ablegen muss.
2 Das SBFI erlässt für die Anerkennung anderer Ausweise Richtlinien.
3 Das Gesuch um Anerkennung ist beim SBFI einzureichen.
Art. 60 Entzug des Ausweises
1 Der Wohnortskanton entzieht grundsätzlich den Ausweis, wenn dessen Inhaber wegen grober Missachtung von Schutzoder Sicherheitsvorschriften oder wegen eines Sprengstoffdeliktes rechtskräftig verurteilt worden ist.
2 Er kann den Ausweis entziehen, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Inhaber für eine zulässige und fachgemässe Verwendung der Sprengmittel oder pyrotechnischen Gegenstände nicht mehr Gewähr bietet.
3 Der Ausweis wird auf unbestimmte Zeit entzogen. Auf Grund der Umstände, namentlich unter Berücksichtigung des Verschuldens und des bisherigen Verhaltens des Inhabers, kann jedoch die Entzugsbehörde die Dauer des Entzugs beschränken oder an dessen Stelle eine Verwarnung aussprechen.
4 Im Hinblick auf ein allfälliges Entzugsverfahren stellen die Vollzugsorgane den Ausweis sicher. Dieser bleibt bis zum Abschluss des Verfahrens beschlagnahmt. Während dieser Zeit sind die Sprengund Verwendungsberechtigungen entzogen.
5 Die ZSP gibt der Entzugsbehörde Kenntnis von Strafentscheiden, die zu einem Ausweisentzug führen können.
6 Der Kanton teilt Ausweisentzüge dem SBFI schriftlich und ohne Verzug mit.
3. Abschnitt: Durchführung von Ausbildung und Prüfungen
Art. 61 Trägerschaften und Prüfungskommissionen
1 Trägerschaften der Kurse und Prüfungen können von einem Berufsverband oder interessierten Wirtschaftskreis alleine oder von mehreren gemeinsam gebildet werden. Je Sprengoder Verwendungsberechtigung im Sinne von Artikel 52 wird gesamtschweizerisch nur eine Trägerschaft gebildet. Für den Vollzug setzt die Trägerschaft eine Prüfungskommission ein. Die Prüfungskommission kann für einzelne Aufgaben Kreise bilden.
2 Bestehen in der betreffenden Berechtigung neben dem sich um die Durchführung der Kurse oder Prüfungen Bewerbenden noch andere Verbände oder Wirtschaftskreise, so sind diese auf Gesuch hin in die Trägerschaft aufzunehmen. Es ist ihnen eine angemessene Vertretung in der Prüfungskommission einzuräumen.
Art. 62 Reglemente
1 Die Trägerschaften der Kurse und Prüfungen erstellen für die Berechtigung, für die sie zuständig sind, ein Ausbildungsund ein Prüfungsreglement.
2 Sie regeln darin insbesondere:
- a. den Ausbildungs-, beziehungsweise den Prüfungsstoff, aufgeteilt in Fächer;
- b. Art und Dauer der Fächer;
- c. die Voraussetzungen für die Zulassung zu Kursen und Prüfungen;
- d. das Anmeldeverfahren;
- e. die Zusammensetzung der Prüfungskommission.
Art. 63 Genehmigung der Ausbildungsund der Prüfungsreglemente
1 Die Trägerschaften reichen die Ausbildungsund die Prüfungsreglemente dem SBFI zur Genehmigung ein.
2 Entspricht das Reglement den Vorschriften, so gibt das SBFI dessen Einreichung im Bundesblatt bekannt.
3 Gegen das Reglement kann innerhalb von 30 Tagen ab der Bekanntgabe schriftlich beim SBFI Einsprache erhoben werden.
Art. 64 Anpassung der Reglemente und Widerruf der Genehmigung
1 Das SBFI kann von den Trägerschaften die Anpassung des Reglements verlangen, wenn dies die Entwicklung erfordert, namentlich wenn sich die allgemein anerkann-
93 ten Regeln der Technik geändert haben.
2 Das SBFI kann die Genehmigung des Reglements widerrufen, wenn die Trägerschaft Kurse oder Prüfungen nicht den Vorschriften entsprechend durchführt.
Art. 65 Ausbildungsund Prüfungsunterlagen
1 Die Kursteilnehmer und Prüfungskandidaten erhalten die Ausbildungsbeziehungsweise Prüfungsunterlagen von der zuständigen Prüfungskommission.
2 Die Unterlagen müssen den allgemein anerkannten Regeln der Technik sowie dem Inhalt der Berechtigung der Reglemente entsprechen und von einem entsprechenden
94 Fachausschuss geprüft sein.
4. Abschnitt: Fachausschüsse 95
Art. 66
1 Die Fachausschüsse sind Ad-hoc-Organe und beraten das SBFI insbesondere in
96 folgenden Bereichen:
- a. Koordinierung von Ausbildungsund Prüfungsvorschriften;
- b. Prüfung der Ausbildungsund Prüfungsunterlagen;
- c. Festlegung der besonderen Sprengarbeiten und der Schadenrisikobereiche sowie deren Regelung;
- d. Zuordnung der Sprengarbeiten und der pyrotechnischen Gegenstände zu den einzelnen Berechtigungen;
- e. Anerkennung von Ausweisen.
2 Das SBFI entscheidet je nach Aufgabe und Sachgebiet über die Einberufung und Zusammensetzung eines Fachausschusses. Es führt den Vorsitz sowie das Sekre-
97 tariat.
5. Abschnitt: Erleichterter Verkehr
Art. 67
In den Fällen, da Sprengmittel oder pyrotechnische Gegenstände in geringen Mengen für die Wissenschaft, Forschung oder Entwicklung oder für Prüfungen im Sinne der Artikel 8 Absatz 2 und 24 Absatz 3 dienen, gelten die nachfolgenden Bestim-
98 mungen:
- a. Einfuhrbewilligungen dürfen auch für Sprengmittel, die den Zulassungsbestimmungen der Artikel 8–23 nicht entsprechen, erteilt werden. bis 99 a . Einfuhrbewilligungen dürfen auch für pyrotechnische Gegenstände erteilt werden, die den Bestimmungen nach den Artikeln 24–26 nicht entsprechen. 100 b. Die Ausstellung des Erwerbsscheines darf nicht vom Vorliegen eines Ausweises abhängig gemacht werden.
- c. Dem Bezüger von Sprengmitteln ist es gestattet, diese ohne zeitliche Beschränkung nach den gültigen Lagervorschriften dieser Verordnung aufzubewahren.
- d. Der Bezüger unterliegt der Buchführungspflicht, analog derjenigen für Grossverbraucher. 101 e. Für die zweckgebundene Verwendung von Sprengmitteln oder pyrotechnischen Gegenständen bedarf es keines Ausweises. Deren Handhabung ist jedoch nur Personen oder unter Aufsicht von Personen gestattet, die sich über ausreichende technische Kenntnisse im Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen ausweisen können.
4. Titel: Allgemeine Verhaltensvorschriften
Art. 68 Massnahmen gegen ungewollte Zündungen
1 Wer mit Sprengmitteln oder pyrotechnischen Gegenständen umgeht, hat dabei das Rauchen zu unterlassen.
2 Er darf in ihrer Nähe auch kein Feuer oder offenes Licht unterhalten oder dulden.
3 Leicht entzündliche Flüssigkeiten und Stoffe sind von Sprengmitteln und pyrotechnischen Gegenständen fernzuhalten.
Art. 69 Massnahmen gegen Vergiftungen
1 Warnungen der Hersteller auf Verpackungen, Gegenständen und in Gebrauchsanweisungen, dass Sprengmittel oder pyrotechnische Gegenstände giftige Substanzen enthalten oder bei Verwendung giftige Rückstände erzeugen oder hinterlassen, sind unbedingt zu beachten.
2 Giftigen Gasen ist insbesondere in geschlossenen Räumen, Stollen, Schächten und Gräben Rechnung zu tragen.
3 Nicht mehr verwendbare Sprengmittel und pyrotechnische Gegenstände dürfen weder zurückgelassen noch weggeworfen werden. Es sind die Vorschriften von Artikel 26 SprstG und 107 dieser Verordnung zu beachten.
5. Titel: Herstellung
Art. 70
Bauart, Einrichtung und Betrieb von Anlagen und Gebäuden, in denen Sprengmittel, pyrotechnische Gegenstände oder Schiesspulver hergestellt werden, richten sich nach dem Arbeitsgesetz und den zugehörigen Verordnungen 3 und 4 vom 18. Au- 102 gust 1993 .
6. Titel: Lagerung
1. Kapitel: Fabrikationsbetriebe
1. Abschnitt: Sprengmittel
Art. 71
1 Sprengmittellager der Hersteller müssen den baulichen Mindestanforderungen dieser Verordnung entsprechen. Weist der Hersteller, zum Beispiel anhand einer dem Stand der Wissenschaft und der Technik entsprechenden Berechnung und Beurteilung des Risikos, nach, dass die Sicherheit auf andere Weise gewährleistet ist, so kann die nach der Arbeitsgesetzgebung zuständige Plangenehmigungsbehörde geringere als die im Anhang 5 genannten Mindestabstände bewilligen.
2 Sprengmittel, die nicht aus eigener Produktion stammen, dürfen in Herstellerlagern aufbewahrt werden.
3 Bei Inkrafttreten des SprstG bestehende Lager dürfen weiter benutzt werden, wenn:
- a. Wände und Decken nicht aus Leichtbaustoffen bestehen;
- b. die Türen mit eingebauten Sicherheitsschlössern versehen sind:
- c. mangelnde bauliche Sicherheitsmassnahmen gegen Einbruch und Feuer durch ständige Überwachung oder automatische Meldeanlagen ersetzt sind.
4 Bestehende Lager sind den für Verkäufer geltenden Vorschriften dieser Verordnung anzupassen, wenn:
- a. sie erweitert oder wesentlich verändert werden;
- b. Angestellte oder Dritte gefährdet sind; oder
- c. sich die Anpassung zum Schutz von sonstigen erheblichen Gefahren für die öffentliche Sicherheit als notwendig erweist.
2. Abschnitt: Pyrotechnische Gegenstände
103 Art. 72 Herstellerlager für pyrotechnische Gegenstände zu gewerblichen Zwecken
1 Hersteller pyrotechnischer Gegenstände der Kategorie P2 müssen diese nach den Vorschriften für die Sprengmittellager der Hersteller lagern.
2 Pyrotechnische Gegenstände der Kategorien T1, T2 und P1 dürfen nach den Lagervorschriften für Feuerwerkskörper aufbewahrt werden.
Art. 73 Lagerung von Feuerwerkskörpern in Fabrikationsbetrieben
1 Hersteller von Feuerwerkskörpern haben Fertigfabrikate in eingeschossigen, allein stehenden Bauten zu lagern, die vom gefährlichen Betriebsteil mindestens 15 m und von Nachbargrundstücken mindestens 20 m entfernt sind. Zwischen Lagergebäuden darf der gegenseitige Abstand auf 7,5 m verkürzt werden, sofern die Brandschutz- 104 vorschriften der Vereinigung Kantonaler Feuerversicherungen (VKF) eingehalten 105 werden.
2 Türen und Fenster der Lagerräume dürfen nicht auf Türen oder Fenster anderer Gebäude gerichtet sein.
3 Wo die Mindestabstände nicht eingehalten werden können, sind die Lagergebäude mit hinreichend hohen und starken Schutzwällen oder -wänden abzuschirmen.
4 Die Lagerräume müssen aus nicht brennbaren Baustoffen bestehen und ausreichend belüftet sein. Ihre Türen müssen nach aussen aufschlagen. Im Übrigen sind sie nach den für Verkäufer geltenden Vorschriften dieser Verordnung (Art. 87 und 88) einzurichten und zu betreiben.
5 In einem Lagergebäude dürfen bei leichter Bauart brutto höchstens 2000 kg, bei massiver Bauweise mit Erdüberschüttung und/oder Ausblasewand höchstens 5000 kg Feuerwerkskörper aufbewahrt werden.
6 Bei Inkrafttreten des SprstG bestehende Lager sind anzupassen, wenn sie erweitert oder wesentlich verändert werden oder wenn Angestellte oder Dritte gefährdet sind.
2. Kapitel: Verkauf, Import und Verbrauch
1. Abschnitt: Sprengmittel
Art. 74 Mindestabstände
1 Beim Bau von Lagern und Magazinen sind die im Anhang 5 vorgeschriebenen Abstände zu öffentlichen Verkehrswegen, Wohngebäuden und andern schutzbedürftigen Bauten einzuhalten.
2 Bei unterirdischer Lagerung oder Aufbewahrung in trockenem und standfestem Fels kann davon abgewichen werden, wenn der Zugangsstollen (L) und die allseitige Überdeckung (R) den Mindestanforderungen nach Anhang 6 genügen und auf dem Gelände über der Kaverne gegenüber Bauten ein Sicherheitsabstand entsprechend der Skizze in Anhang 6 besteht, der mindestens gleich R ist.
3 Gegenüber unterirdischen Einrichtungen, wie Tankanlagen, Rohrleitungen, Kabeln, sind in jedem Fall angemessene Abstände zu wahren.
4 Werden mehrere Lageroder Magazingebäude errichtet, so muss deren gegenseitiger Abstand mindestens dem Kraterradius (siehe Anhang 7) entsprechen; die Gebäude sind unter sich durch einen Schutzwall zu trennen, der keinen Durchgang haben darf.
5 Können die Distanzen nach den Anhängen 5 und 6 nicht eingehalten werden, so kann die zuständige Bewilligungsbehörde im Einvernehmen mit der ZSP Abweichungen zulassen, sofern die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller, zum Beispiel anhand einer dem Stand der Wissenschaft und der Technik entsprechenden Berechnung und Beurteilung des Risikos, nachweist, dass die Sicherheit von Menschen und fremdem Eigentum auf andere Weise hinreichend gewährleistet ist.
Art. 75 Bauliche Mindestanforderungen; Belüftung
1 Lagerund Magazingebäude dürfen nur eingeschossig ausgeführt werden. Sie dürfen ausser der Eingangstüre und den Lüftungskanälen keine Öffnung aufweisen.
2 Sie müssen belüftet sein. Lüftungskanäle sind Z-förmig und nach innen ansteigend anzulegen. Sie sind aussen und beim Übergang zum steigenden Schenkel fest zu vergittern; die äussere Öffnung ist zudem mit einer Schutzkappe zu versehen (siehe Anhänge 8.2 und 9.1).
3 Lager aus Stahlbeton müssen mindestens 15 cm starke Aussenwände, Decken und Sohlen sowie 10 cm starke Trennwände aufweisen.
4 Bei Magazinen darf die Betonstärke um 5 cm vermindert werden; die Trennwände können aus anderen feuerwiderständigen Baustoffen von mindestens 4 cm Stärke bestehen. Für Magazine ortsgebundener Betriebe, wie z. B. Kieswerke, Steinbrüche und Zementfabriken gilt Absatz 3.
5 Die im Anhang 8.1 angegebene Betonqualität und Mindestarmierung gilt auch bei unterirdischen oder eingegrabenen Lagern und Magazinen. In standfestem Fels muss nur die Stirnwand aus Stahlbeton bestehen.
6 Lager und Magazine dürfen aus vorfabrizierten Betonelementen erstellt werden, wenn die einzelnen Elemente die vorgeschriebene Qualität, Stärke und Armierung aufweisen und nicht kleiner sind als 2 × 2 m; sie müssen innen miteinander fest verschraubbar sein.
7 Andere Bauarten sind nur zulässig, wenn sie die Sprengmittel gegen Diebstahl, Feuer, Witterungsund elektrostatische Einflüsse ebenso zu sichern vermögen wie Bauten aus Stahlbeton.
Art. 76 Zugänge
1 Zugänge sind so anzulegen, dass im Explosionsfall mit möglichst geringen Auswirkungen auf die Umgebung zu rechnen ist.
2 Der Durchgang im frei stehenden Schutzwall zu oberirdischen Lagern oder Magazinen ist quer zur Eingangstüre anzubringen (siehe Anhang 9.2). Bei einem an die Aussenwand geschütteten Wall ist vor dem Durchgang ein Vorwall aufzuschütten (siehe Anhang 9.1).
3 Der Eingang zu unterirdischen Lagern oder Magazinen ist auf der von schutzbedürftigen Bauten und Anlagen abgekehrten Seite anzubringen. Wo dies nicht möglich ist, muss vor dem Eingang ein Schutzwall aufgeschüttet werden, der die Aussentüre überragt.
4 Über den Zugangsstollen (L) dürfen Lager und Magazine mit unterirdischen Verkehrswegen oder Arbeitsstellen verbunden werden, wenn der Verbindungsgang durch einen Explosionsverschluss, der dem im Ereignisfall zu erwartenden dynamischen Druck stand hält, gesichert ist (siehe Anhang 6).
Art. 77 Schutzwall
1 Lager und Magazine sind mit einem Schutzwall zu umgeben oder einzugraben, wenn sie nicht durch natürliche Geländeerhebungen, die über die Sichtlinie reichen, nach aussen abgeschirmt sind.
2 Ein frei stehender Wall ist nach den Anhängen 5 und 9.2 auszuführen. Innenböschung und Wallkrone, die mindestens 1 m breit sein muss, sind mit einer 30 cm dicken Schutzschicht aus Feinmaterial abzudecken und gleichmässig zu planieren.
3 Ein angeschütteter Wall muss mindestens bis zur Dachkante des Bauwerks reichen und an der Krone mindestens 1 m breit sein (siehe Anhänge 9.1 und 9.2).
4 Krone und Böschungen des Schutzwalls sind nach Möglichkeit zu begrünen.
Art. 78 Türen
1 Alle Türen von Lagerund Magazingebäuden müssen nach aussen aufschlagen.
2 Die Aussentüren müssen mindestens der Einbruch-Widerstandsklasse 5 nach euro- 106 107 päischer Vornorm (ENV) 1627 und der Anforderung EI60 gemäss den Brandschutzvorschriften der VKF entsprechen und vierseitig einen verdeckten Anschlag 108 haben.
3 Innentüren zwischen der Zünderkammer, einem allfälligen Vorraum und dem eigentlichen Sprengstofflager sind je nach ihrer Grösse aus Stahlblech mit 2–4 mm Wandstärke und aus Profilstahl oder aus anderem feuerhemmenden Material von mindestens 4 cm Stärke herzustellen und mit einem Verschlussriegel oder Kastenschloss auszustatten.
Art. 79 Türschliessungen
1 Die Türe ist mit einem starken 2-Riegel-Stangenschloss zu versehen. Sie kann mit einem innen liegenden Doppelbartschloss, einem nach aussen verlängerten, ausreichend gepanzerten Doppelzylinderschloss oder einem Schloss der neuen Generation mit gleichwertigem Sicherheitsschutz versehen werden. Die Vorrichtung zur Betätigung der Stangen (Riegelantrieb) muss abnehmbar sein oder eine Sollbruchstelle 109 aufweisen.
2 Zum Doppelbartschloss gehört ein Doppelbartschlüssel, der mindestens 9 präzise Zuhaltungen bewegt und einen verlängerten Schaft aufweisen muss.
3 Zum Doppelzylinderschloss gehört ein handelsüblich verlängerter Zylinderschlüssel. Die Zylinderpanzerung ist aussen anzubringen, und deren Schlitz muss so geformt sein, dass der Zylinder nur mit dem verlängerten Zylinderschlüssel bedient werden kann.
4 Die Türschliessung ist aussen mit einer Vorsicherung zu versehen, welche die Schlüsselführung oder die Zylinderpanzerung und den Riegelantrieb des Hauptschlosses abdeckt. Die Schliessvorrichtung der Vorsicherung selbst muss möglichst angriffsicher eingebaut sein.
Art. 80 Elektrische Einrichtungen
1 Elektrische Einrichtungen sind nach den anerkannten Regeln der Technik für feuergefährdete Räume zu erstellen. Als anerkannte Regeln der Technik gelten ins- 110 111 besondere die Normen von IEC und CENELEC . Wo international harmonisierte Normen fehlen, gelten die schweizerischen Normen.
2 Als Beleuchtung ist nur die elektrische zulässig.
3 Zum Heizen dürfen nur Einrichtungen verwendet werden, welche das Lagergut weder entzünden noch zersetzen können.
4 Alle metallischen Konstruktionsteile der Lagerund Magazingebäude und deren Einrichtungen sind gegen elektrostatische Einflüsse untereinander gut elektrisch leitend zu verbinden und gemeinsam zu erden. Der Blitzschutz ist nach den Leitsät- 112 zen des Schweizerischen Elektrotechnischen Vereins (SEV) zu erstellen.
Art. 81 Besondere Einrichtungen und Aufschriften
1 Lagerund Magazingebäude sind mit einsatzbereiten, dem Lagergut angepassten Löschgeräten und mit Thermometern zu versehen.
2 Auf der Innenseite der Aussentüre ist deutlich lesbar anzuzeigen, dass Rauchen und Umgang mit offenem Licht oder Feuer verboten sind und dass Unbefugte keinen Zutritt haben.
Art. 82 Betriebsvorschriften
1 Lager und Magazine sind abzuschliessen. Die Schlüssel sind an einem sicheren Ort aufzubewahren.
2 Lagerund Magazingebäude dürfen nur Sprengmittel sowie das zum Sprengen notwendige Zubehör enthalten. Es dürfen darin bloss Lagerarbeiten verrichtet werden.
3 Lagerund Magazingebäude dürfen nur von Personen betreten werden, die mit der Handhabung und dem Transport des Lagergutes vertraut sind und damit zu tun haben.
4 In unterirdischen Lagern und Magazinen ist ein allseitiger Minimalabstand von
30 cm zwischen dem Lagergut und Decke/Wänden einzuhalten.
Art. 83 Schrankmagazine
1 Schrankmagazine dürfen höchstens 1000 kg Sprengstoff und 5000 Sprengkapseln, Sprengverzögerer oder Sprengzünder aufnehmen. Sie müssen den baulichen Mindestanforderungen (Art. 75) von Magazingebäuden entsprechen, mit der dafür vorgeschriebenen Aussentüre (Art. 78 und 79) ausgerüstet sein und die Mindestabstände nach Artikel 74 wahren; das Zündmittelfach muss gesondert verschliessbar sein (siehe Anhang 10.1).
2 Sie sind mit einer festen Unterlage zu verbinden und gemäss Artikel 80 Absatz 4 zu erden, über Tag in standfestem Boden einzubauen und mit einer mindestens
50 cm dicken Schutzschicht aus Feinmaterial zu überdecken. Bei Einbau in festen Fels sind sie mit diesem zu verankern (siehe Anhang 10.2).
3 Fabrikmässig hergestellte Schrankmagazine mit Stahlmantel von 5 mm Wandstärke sind zulässig:
- a. wenn sie mit Ausnahme des Zugangs allseits mit armiertem Beton von mindestens 10 cm Stärke umgeben oder bei Einbau in festen Fels mit diesem verankert werden können;
- b. wenn Türe und Schloss gleichwertige Sicherheitsmerkmale aufweisen, wie die für Magazingebäude (Art. 78 und 79) vorgeschriebenen.
4 Schrankmagazine für höchstens 100 kg Sprengstoff und 1000 Sprengkapseln, Sprengverzögerer oder Sprengzünder dürfen auch in einem unbewohnten Erdgeschossraum eines Werkhofgebäudes erstellt werden, wenn in den angrenzenden Räumen sich weder dauernd noch vorübergehend viele Personen aufhalten. Der Raum ist mit Löschgeräten auszurüsten; brennbare Flüssigkeiten und Stoffe mit einem Flammpunkt unter 100 °C dürfen dort nicht aufbewahrt werden.
Art. 84 Sprengmittelbehälter
1 Kleinverbraucher dürfen höchstens 25 kg Sprengstoff und 100 Sprengkapseln, Sprengverzögerer oder Sprengzünder in einem verschliessbaren und widerstandsfähigen Behälter mit getrennten Fächern aufbewahren (siehe Anhänge 11.1 und 11.2). Grossverbrauchern kann in begründeten Fällen die Aufbewahrung von Sprengmitteln in einem Sprengmittelbehälter unter den für Kleinverbraucher geltenden Beschränkungen bewilligt werden.
2 Das Innere des Zündmittelfaches muss mit dämpfendem Material ausgestattet sein, das elektrische Aufladungen ausschliesst und bei Reibung keine Funken bildet.
3 Die Sprengmittelbehälter dürfen nur in unbewohnten, verschlossenen Erdgeschossräumen, die von leicht brennbaren Stoffen jeder Art frei sind, untergebracht werden. Die Sprengmittelbehälter und ihr Inhalt sind auch auf der VerwendungssteIle gegen jede unbefugte Wegnahme zu sichern.
Art. 85 Zulässige Mengen auf Bauund anderen Verwendungsstellen
Auf Bauund andern Verwendungsstellen dürfen die Vorräte einen Monatsbedarf nicht übersteigen. Höhere Mengen können für Grossprojekte oder bei gefährdeten Nachschubwegen (z. B. im Winter) bewilligt werden.
2. Abschnitt: Pyrotechnische Gegenstände
113 Art. 86 Pyrotechnische Gegenstände zu gewerblichen Zwecken
1 Pyrotechnische Gegenstände der Kategorie P2 sind wie pyrotechnische Gegen- 114 stände zu lagern und aufzubewahren (Art. 87–89). 1bis Die ZSP kann auch verlangen, dass bestimmte Gegenstände wie Sprengmittel gelagert und aufbewahrt werden (Art. 74–84). Sie kann die Aufbewahrung in Sprengmittelbehältern (Art. 84) bis maximal 25 kg Nettoinhalt an Sprengoder 115 Explosivstoffen gegebenenfalls ohne zeitliche Beschränkung bewilligen.
2 Pyrotechnische Gegenstände der Kategorien T1, T2 und P1 dürfen wie Feuerwerkskörper (Art. 87–89) gelagert und aufbewahrt werden.
Art. 87 Lagerung von Feuerwerkskörpern durch Importeure und Verkäufer
1 Räume zum Lagern von Feuerwerkskörpern im Bruttogewicht von mehr als 300 kg gelten als Grosslager; sie sind nach Möglichkeit in allein stehenden Bauten einzurichten und ausschliesslich für solche Erzeugnisse zu verwenden.
2 Lagerräume in Gebäuden, die noch anderen Zwecken dienen, müssen feuersicher und mit einer Druckentlastungsöffnung versehen sein. Die Gebäude dürfen nicht in einer Wohnzone liegen, und es dürfen sich weder dauernd noch vorübergehend viele Personen darin aufhalten.
3 Die Lager müssen mindestens eine in Fluchtrichtung aufschlagende Türe haben, die als Notausgang gekennzeichnet ist.
4 Elektrische Einrichtungen sind nach den anerkannten Regeln der Technik für feuergefährdete Räume zu erstellen. Als anerkannte Regeln der Technik gelten ins- 116 117 besondere die Normen von IEC und CENELEC . Wo international harmonisierte Normen fehlen, gelten die schweizerischen Normen. Die Bauten sind mit einem 118 Blitzschutz nach den Leitsätzen des SEV auszusrüsten.
5 Räume zum Aufbewahren von Feuerwerkskörpern bis zu 300 kg Bruttogewicht gelten als Kleinlager. Sie dürfen in einer Wohnzone liegen, müssen jedoch feuerbeständig und frei von andern feuergefährlichen Waren oder Stoffen sein.
6 Räume, in denen Feuerwerkskörper bis zu 50 kg Bruttogewicht vorübergehend aufbewahrt werden, müssen lediglich feuerhemmend ausgebaut sein und dürfen, sofern das Brandrisiko gering ist, auch anderen Zwecken dienen.
7 Für die kurzfristige Aufbewahrung oder die Vorbereitung von Grossfeuerwerk vor dem Abbrennen genügt es, wenn die Räume gleichzeitig keinen anderen Zwecken dienen.
Art. 88 Betriebsvorschriften für Grossund Kleinlager
1 In den Lagerräumen dürfen nur allgemeine Lagerund Speditionsarbeiten ausgeführt werden. Auf das Verbot des Rauchens und der Verwendung von Feuer und offener Flamme ist durch nicht zu übersehende Anschläge hinzuweisen. Pyrotechnische Gegenstände sind kühl und trocken und soweit als möglich in den Versand- 119 beziehungsweise Verpackungseinheiten zu lagern.
2 Der Zutritt zu den Räumen ist nur Personen gestattet, die darin nach Weisung der verantwortlichen Aufsichtspersonen beschäftigt sind. Beim Verlassen der Räume sind diese abzuschliessen.
3 Zum Heizen dürfen nur Einrichtungen verwendet werden, die weder zu einer Entzündung noch zu einer Zersetzung des Lagergutes führen. Die Räume sind mit Feuerlöschern auszurüsten, deren Zahl und Grösse den örtlichen Verhältnissen angepasst sein muss.
4 Polizei und Feuerwehr sind über Standort und Art des Lagergutes zu verständigen.
Art. 89 Aufbewahrung in Verkaufsräumen
1 In Verkaufsräumen darf der Vorrat an Feuerwerkskörpern ein Bruttogewicht von
30 kg nicht übersteigen. Die Ware ist getrennt von andern feuergefährlichen Stoffen und Gegenständen in geschlossenen Behältern oder Schubladen, die den Kunden nicht zugänglich sind, unterzubringen.
2 Direkt zum Verkauf gelangende Feuerwerkskörper müssen in der kleinsten Verpackungseinheit oder hinter Glas aufgelegt werden. In Schaufenstern und Schaukästen (Vitrinen) dürfen nur Attrappen ausgestellt werden. Attrappen sind entsprechend zu beschriften.
3 Beim Verkauf im Freien darf die Verkaufsmenge den voraussichtlichen Tagesbedarf nicht übersteigen und muss von entsprechend instruiertem Personal überwacht werden.
4 An Einund Ausgängen sowie an Durchgängen, die als Rettungswege in Frage kommen, dürfen keine Verkaufsstände für Feuerwerkskörper aufgestellt werden. Im
2 Innern von Warenhäusern, welche eine Verkaufsfläche von über 1000 m aufweisen, ist der Verkauf verboten.
5 An Verkaufsstellen ist das Rauchen durch eine deutlich lesbare Anschrift zu verbieten. Werden die Feuerwerkskörper in einem besonderen Raum feilgeboten, so ist das Rauchverbot mit einem Hinweis auf die Ware bereits an der Eingangstüre anzubringen. Der Verkäufer muss für die Einhaltung des Rauchverbotes sorgen.
Art. 90 Verantwortliche Personen
Inhaber von Handelsbetrieben und Geschäften haben für das Lagern, den Versand und Verkauf pyrotechnischer Gegenstände verantwortliche Aufsichtspersonen zu bezeichnen, die im Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen Erfahrung haben, die gesetzlichen Vorschriften kennen und im Falle einer Explosion oder eines Brandes die notwendigen Sicherheitsvorkehrungen treffen können.
7. Titel: Transport von Sprengmitteln 120
121 Art. 91 Transport auf Werkstrassen und zur Verwendungsstelle
1 Auf Strassen und Wegen, die ausschliesslich dem privaten Gebrauch dienen, dürfen Sprengstoffe und Zündmittel auf dem gleichen Fahrzeug befördert werden. Sie sind in den Versandverpackungen in getrennten Abteilen des Fahrzeuges unterzubringen.
2 Fehlen die Versandpackungen, so sind die Sprengmittel in geschlossenen Behältern mitzuführen. Es darf hierzu auch ein Behälter verwendet werden, der je ein Fach für die Sprengstoffe und die Zündmittel aufweist und mit einer Tragvorrichtung versehen ist (siehe Anhang 11.2).
3 Behälter für den Transport von Sprengmitteln müssen aus Material bestehen, das elektrische Aufladungen ausschliesst und bei Reibung keine Funken bildet. Die Deckel von Behältern, in denen Sprengstoffe in loser Körnerform befördert werden, müssen dicht schliessen.
4 Auch beim Transport geringer Mengen und beim Handtransport auf die Verwendungsstelle ist die Beförderung von Sprengmitteln nur in geschlossenen, widerstandsfähigen Verpackungen oder Behältern gestattet. 122 123 Art. 91 a Begleitformular für innergemeinschaftliche Transporte
1 Die beförderten Sprengmittel müssen von dem in der Entscheidung 124 2004/388/EG vorgesehenen «Begleitformular für die innergemeinschaftliche Verbringung von Explosivstoffen» ausschliesslich der EU-Hoheitszeichen begleitet sein.
2 Soweit EU-Hoheitszeichen in Übereinstimmung mit den Vorschriften der EU bereits angebracht sind, können sie belassen werden.
8. Titel: Verwendung und Vernichtung
1. Kapitel: Allgemeine Schutzund Sicherheitsvorschriften
Art. 92 Gemeinsame Bestimmung
1 Wo die Sprengstoffgesetzgebung für die Verwendung und die Vernichtung von Sprengmitteln und pyrotechnischen Gegenständen keine Vorschriften enthält, sind die allgemein anerkannten Regeln der Technik zu beachten.
2 Zur Bestimmung dieser Regeln sind namentlich die Ausbildungsund Prüfungsunterlagen sowie die Herstellerangaben und die Gebrauchsanweisungen heranzuziehen. 125 Art. 93 Verantwortung der Ausweisinhaberinnen und -inhaber
1 Sprengarbeiten und Arbeiten, bei denen pyrotechnische Gegenstände der Kategorien T2, P2 oder F4 verwendet werden, sind von einer Ausweisinhaberin oder einem Ausweisinhaber zu leiten. Diese oder dieser ist verantwortlich für die Einhaltung der 126 Vorschriften und der allgemein anerkannten Regeln der Technik.
2 Werden ausgewiesene Fachleute beigezogen, sind diese dafür verantwortlich, dass die Arbeiten ihres Projektteils nach ihren Vorgaben ausgeführt werden.
Art. 94 Verwendbare Sprengmittel
1 Je Sprengung sind Sicherheitsanzündschnüre des gleichen Fabrikates und der gleichen Brenndauer zu verwenden. Diese ist zu überprüfen .
2 Je Sprengung sind die Sprengladungen mit gleichartigen Sprengzündern des gleichen Fabrikates zu versehen. Geeignete Kombinationen verschiedener Zündsysteme sind zulässig.
3 Sprengmittel, die Mängel aufweisen, dürfen nicht verwendet werden.
4 Gefrorene Sprengmittel dürfen nicht bearbeitet werden. Das Vorbereiten von Ladungen und das Laden bei Umgebungstemperaturen unter der kritischen Gefriergrenze müssen so vorgenommen werden, dass die Sprengmittel nicht gefrieren.
2. Kapitel: Bohren und Laden
Art. 95 Bohren
1 Das Bohrloch ist so vorzubereiten, dass fachgerecht geladen werden kann.
2 Mit dem Laden der Bohrlöcher darf erst dann begonnen werden, wenn ausgeschlossen werden kann, dass der Bohrvorgang eine Sprengladung auslöst.
3 Das Nachbohren eines stehen gebliebenen oder ausgeblasenen Bohrloches ist verboten. Dessen Richtung ist mit einem eingeschobenen Ladestock zu kennzeichnen, bevor in der Nähe gebohrt wird.
Art. 96 Laden
1 Zum Laden dürfen namentlich nur Ladestöcke, Laderohre und Ladetrichter verwendet werden, die sich elektrostatisch nicht aufladen können und keine Funken bilden.
2 Arbeitsstellen, auf welchen mechanisch oder pneumatisch angetriebene Ladegeräte eingesetzt werden sollen, sind der SUVA im Voraus zu melden.
3. Kapitel: Zündung
Art. 97 Sicherheitsanzündschnur
1 Die Sicherheitsanzündschnur muss so lang sein, dass sie gefahrlos angezündet werden kann und der Zündmannschaft genügend Zeit bleibt, um ungefährdet in Deckung zu gehen. Sicherheitsanzündschnüre von weniger als 90 Sekunden Brenndauer dürfen nicht verwendet werden.
2 Je Sprengung dürfen höchstens 10 Sicherheitsanzündschnüre angezündet werden. Davon abweichen darf nur, wer eine ausdrückliche, schriftliche Bewilligung der SUVA besitzt.
3 Die Verbindung der Sprengkapsel mit der Sicherheitsanzündschnur ist gegen Eintritt von Wasser zu schützen.
Art. 98 Auslöseund Prüfgeräte
1 Auslösegeräte (Zündmaschinen, Zündauslöseapparate usw.) müssen einen sicheren Zündvorgang gewährleisten und so beschaffen sein, dass eine unbefugte Betätigung verhindert werden kann.
2 Für die Prüfung der Sprengzünder und Zündkreise dürfen nur Messgeräte verwendet werden, die ausschliesslich diesem Zweck dienen. Sie müssen so gebaut sein, dass kein Auslösen der Sprengzünder möglich ist.
3 Auf den Geräten müssen die technischen Daten angegeben sein, die für eine sichere Anwendung erforderlich sind.
4 Die Geräte müssen ausserdem den grundlegenden Anforderungen an die Betriebs- 127 sicherheit gemäss dem Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Produkte- 128 sicherheit und der Verordnung vom 19. Mai 2010 über die Produktesicherheit 129 entsprechen.
Art. 99 Sicherheitsabstände zu elektrischen Energieanlagen
Bei elektrischer Zündung sind die vom Hersteller angegebenen minimalen Sicherheitsabstände zu elektrischen Energieanlagen (wie Sende-, Radarund stromführende Anlagen) einzuhalten.
Art. 100 Kontrolle und Zündung
1 Zur Auslösung von elektrischen Sprengzündern dürfen nur zugelassene und dafür vorgesehene Geräte verwendet werden.
2 Vor der Zündung ist die fertig erstellte Zündanlage zu überprüfen.
3 Das Auslösegerät ist erst nach dem zweiten Sprengsignal (Art. 104) mit der Zündanlage zu verbinden. Es ist sofort nach der Zündung so zu sichern, dass in keinem Moment eine weitere, ungewollte Zündung erfolgen kann. Dies gilt auch, wenn die Zündung erfolglos geblieben ist.
Art. 101 Sicherheitsmassnahmen bei Gewittern
1 Besteht die Gefahr einer ungewollten Zündung durch Blitzschlag, sind entsprechende Sicherheitsmassnahmen, wie Wahl des Zündsystems oder Einsatz eines Warndienstes, zu ergreifen.
2 Bereits fertige und mit elektrischen Sprengzündern versehene Ladungen sind unter Beachtung der Absperrund Warnvorschriften schnellstens zu zünden. Ist das nicht mehr möglich, so muss die Sprengstelle verlassen und abgesperrt werden, bis das Gewitter vorüber ist.
3 Bei Untertagbauten sind der Entfernung der Sprengstelle zum Portal und ihrer Gebirgsüberdeckung sowie den Stolleneinrichtungen, wie Leitungen für Luft und Wasser, Ventilationsund Geleiseanlagen, Rechnung zu tragen.
4. Kapitel: Sicherheitsmassnahmen vor und nach der Zündung
Art. 102 Absprachen
Sprengarbeiten im Bereiche öffentlicher Verkehrsoder Versorgungsanlagen, wie Strassen, Eisenbahnen, Luftund Standseilbahnen, Starkstromund Rohrleitungen sowie Fernmeldeanlagen, sind mit den zuständigen Stellen abzusprechen.
Art. 103 Sicherheitsund Schutzmassnahmen
1 Die Sprengleiterin oder der Sprengleiter muss dafür sorgen dass:
- a. durch die Sprengung weder Personen noch fremdes Eigentum oder die Umwelt gefährdet werden können;
- b. alle in den Gefahrenbereich der Sprengung führenden Strassen und Zugänge für die Dauer der Gefahr gesperrt und bewacht werden; für die Absperrung öffentlicher Verkehrswege gelten die Vorschriften der Verkehrsregelnver- 130 ordnung vom 13. November 1962 ;
- c. die Sprengmittel auf der Sprengstelle gesichert sind und nach Arbeitsschluss zurückgeschafft werden;
- d. die Zündung nur unter ihrer oder seiner Aufsicht erfolgen kann.
2 Sie oder er weist den im Gefahrenbereich befindlichen Personen vor dem ersten Sprengsignal einen sicheren Standort zu.
Art. 104 Sprengsignale
1 Die Sprengleiterin oder der Sprengleiter hat folgende Sprengsignale zu geben:
- a. erstes Signal, Ankündigung der Sprengung: mindestens 5 lange Töne;
- b. zweites Signal, Zündung: drei kurze Töne;
- c. drittes Signal, Ende der Sprengung: ein langer Ton.
2 Auf das erste Signal haben sich alle Personen an ihren von der Sprengleiterin oder vom Sprengleiter zugewiesenen Standort zu begeben. Nach dem zweiten Signal darf gezündet werden. Nach dem dritten Signal dürfen die Absperrungen aufgehoben werden.
3 Die Sprengleiterin oder der Sprengleiter hat alle Betroffenen über die Bedeutung der Signale zu unterrichten.
4 Die Signale sind mit deutlich hörbaren Hörnern zu geben. Reichen Hörner nicht aus, sind andere geeignete Mittel einzusetzen.
5 Auf akustische Signale kann verzichtet werden, wenn zwischen der Zündmannschaft und den übrigen Betroffenen eine sichere Verbindung besteht und die Sicherheit gewährleistet bleibt.
Art. 105 Wartezeiten
1 Bei pyrotechnischer Zündung kontrolliert die Sprengleiterin oder der Sprengleiter die Brenndauer der Sicherheitsanzündschnur mit der Uhr und zählt die Detonationen.
2 Haben nicht alle Ladungen detoniert oder bestehen Zweifel darüber, so darf während 15 Minuten nach der Anzündung der letzten Sicherheitsanzündschnur niemand die Deckung verlassen. Dies gilt auch, wenn eine Sicherheitsanzündschnur scheinbar erfolglos angezündet wurde. Bei Verwendung von Sicherheitsanzündschnüren mit einer Brenndauer von mehr als 7 Minuten, ist die Wartezeit angemessen zu verlängern.
3 Bei Zündsystemen, wie den elektrischen oder der Schlauchzündung, beschränkt sich die Wartezeit nach der Zündung und bei Versagern auf die Verzögerungszeit der verwendeten Sprengzünder.
4 Nach dem Zünden von Versagern, die mit einer Sicherheitsanzündschnur versehen waren, ist in jedem Fall eine Wartezeit von 15 Minuten einzuhalten, unabhängig des eingesetzten Zündsystems.
5 Bei Kesseloder Schmierschüssen darf erst nach erfolgter Abkühlung wieder geladen werden.
6 Stellen, wo sich Sprengschwaden befinden, dürfen erst wieder betreten werden, wenn die Schwaden entfernt oder auf ein ungefährliches Mass verdünnt worden sind.
Art. 106 Kontrolle der Sprengstelle
1 Nach erfolgter Sprengung beziehungsweise Ablauf der Wartezeit verlässt der Sprengleiter allein die Deckung und vergewissert sich, ob keine Gefahr mehr vorhanden ist.
2 Festgestellte Versager sind umgehend fachgemäss unschädlich zu machen. Der Sprengleiter hat seine Mannschaft über ihr Verhalten, auch bei späterem Auffinden von Versagern, ausführlich zu instruieren.
3 Der Sprengleiter darf die Arbeitsstelle erst verlassen, wenn alle Versager vernichtet oder auffällig gekennzeichnet sind und er persönlich seinen Nachfolger über Anzahl und Lage der zu vernichtenden Versager genau unterrichtet sowie ihm die Verantwortung übertragen hat.
4 Kann der Sprengleiter bei Lawinensprengeinsätzen auf Grund äusserer Umstände wie Wetterlage, Schneedeckenverhältnisse oder Lawinengefahr Versager nicht sofort vernichten, hat er den Standort des Versagers in einem Protokoll mit Lageskizze genau festzuhalten, das gefährdete Gebiet zu sichern und die Vernichtung sobald wie möglich auszuführen.
5. Kapitel: Vernichten und Entsorgen
Art. 107 Grundsatz
1 Unbrauchbar gewordene Sprengmittel und pyrotechnische Gegenstände dürfen im Rahmen von Artikel 108 fachgemäss vernichtet werden.
2 Als unbrauchbar gelten Sprengmittel und pyrotechnische Gegenstände, deren Beschaffenheit sich durch mechanische Einwirkungen, durch Feuchtigkeit oder durch lange Lagerung verändert hat oder deren Frist für den Verbrauch abgelaufen ist.
3 Bei pyrotechnischen Gegenständen gelten auch Versager als unbrauchbar gewordene Gegenstände.
Art. 108 Vernichtung
1 Kleine Mengen von Sprengmitteln, wie einzelne Sprengstoffpatronen oder einzelne Sprengzünder, dürfen von Ausweisinhaberinnen oder Ausweisinhabern auch ohne 131 ausdrückliche Berechtigung im Ausweis durch Sprengen vernichtet werden.
2 Das Vernichten grösserer Mengen Sprengmittel gilt als besondere Sprengarbeit und muss gemäss Anleitung der SUVA durchgeführt werden.
3 Pyrotechnische Gegenstände dürfen nur vom Hersteller oder von einer dafür ausgebildeten Person vernichtet werden. Die Wirtschaftsakteure sind verpflichtet, pyrotechnische Gegenstände zurückzunehmen und sie zur Vernichtung einer sach- 132 verständigen Person im Sinne dieses Absatzes zu übergeben.
Art. 109 Entsorgung oder Rückgabe
Sprengmittel und pyrotechnische Gegenstände, die nicht nach Artikel 108 vernichtet werden dürfen, sind von der Inhaberin oder vom Inhaber umweltverträglich zu entsorgen oder zur Entsorgung dem Hersteller zurückzugeben. 9. Titel: Buchführung, Überwachung, Gebühren und wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit 133
1. Kapitel: Buchführung
Art. 110
1 Als Verbraucherin oder Verbraucher von Sprengmitteln ist buchführungspflichtig, wer mehr als die in Artikel 46 Absatz 1 genannten Mengen an Sprengstoff und Sprengkapseln oder Sprengzündern bezieht.
2 Aus den Verzeichnissen der Hersteller, Importeure, Verkäufer und buchführungspflichtigen Verbraucherinnen und Verbraucher von Sprengmitteln müssen ersichtlich sein:
- a. die Eingänge, Ausgänge und Lagerbestände;
- b. die Namen und Adressen der Lieferanten und Bezügerinnen oder Bezüger sowie die Daten der Geschäfte; 134 c. die Angaben nach Anhang 14. 2bis 135 Die Verzeichnisse müssen die Anforderungen von Anhang 14 erfüllen.
3 Die Verzeichnisse geben Auskunft über die täglichen Mutationen und über den Monatsabschluss.
4 Zur Ergänzung der Buchführung müssen die Rechnungen und Erwerbsscheine jederzeit vorgewiesen werden können. Die Verbraucherinnen und Verbraucher müssen zudem die von einer Person mit Fachkenntnissen unterzeichneten Bestäti- 136 gungen über die täglichen Lieferungen an die Sprengstelle vorweisen können.
5 Werden Sprengstoffe erst an der Verwendungsstelle in Mischladegeräten hergestellt, so ist über die Art und Menge ihrer Bestandteile ein Verzeichnis zu führen.
6 Hersteller, Importeure und Verkäufer von pyrotechnischen Gegenständen und von Schiesspulver haben über alle Arten pyrotechnischer Gegenstände, mit Ausnahme der für den Detailhandel bestimmten Feuerwerkskörper der Kategorien F1–F3, ein Verzeichnis zu führen; Verbraucherinnen und Verbraucher müssen ein solches Verzeichnis nur über pyrotechnische Gegenstände der Kategorien T2, P2 und F4 führen. Die Verzeichnisse, die Erwerbsscheine und die Abbrandbewilligung sind 137 zehn Jahre geordnet aufzubewahren.
2. Kapitel: Überwachung
Art. 111 Kontrolle durch die Kantone
1 Die Kantone überwachen den Verkehr mit Sprengmitteln und pyrotechnischen Gegenständen, insbesondere deren Herstellung, Verkauf, Lagerung, Sicherung und Verwendung.
2 Sie unterrichten unverzüglich die ZSP, wenn sie nicht zugelassene oder nicht mehr brauchbare Sprengmittel oder pyrotechnische Gegenstände feststellen. Sie können der ZSP Proben zur Prüfung einreichen.
3 Sie prüfen mindestens alle zwei Jahre unangekündigt die Verzeichnisse der Hersteller, Händler und buchführungspflichtigen Verbraucherinnen oder Verbraucher. Die Prüfung ist im Verzeichnis unter Angabe des Datums zu vermerken.
4 Die Überwachung des Verkehrs mit Sprengmitteln und pyrotechnischen Gegenständen durch Bundesorgane gestützt auf andere Gesetze bleibt vorbehalten. Diese Organe haben ihre Tätigkeit mit derjenigen der kantonalen Kontrollorgane zu koordinieren.
Art. 112 Kontrolle durch die Zollorgane
1 Die Kontrolle an der Grenze ist Sache der Zollorgane.
2 Sendungen, für die keine Einfuhrbewilligung vorliegt, sind anzuhalten und der ZSP zu melden.
3 Sendungen sind anzuhalten und dem SECO zu melden wenn:
- a. dafür keine Ausfuhrbewilligung vorliegt;
- b. für die Durchfuhr kein Nachweis über den rechtmässigen Versand (Art. 25 138 ) vorliegt. der Güterkontrollverordnung vom 25. Juni 1977
3. Kapitel: Gebühren
139 Art. 112 a Anwendbarkeit der Allgemeinen Gebührenverordnung Soweit diese Verordnung keine besondere Regelung enthält, gelten die Bestimmun- 140 gen der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 2004 .
Art. 113 Für Bewilligungen
1 Für die Erteilung von Bewilligungen werden folgende Gebühren erhoben: Franken
- a. Herstellungsbewilligungen (Art. 27) 50–1000
- b. Einfuhrbewilligungen (Art. 31) 50–1000
- c. Verkaufsbewilligungen (Art. 35) 50– 500
- d. Erwerbsscheine (Art. 45) 20– 200 141 Erwerbsscheine für Kleinverbraucher (Art. 46) 5– 200 e. 142 Erwerbsscheine für die Kategorien T2, P2 und F4 5– 200 f.
- g. Ausnahmebewilligungen im Sinne von Art. 30 und 33 100– 500
2 Die Gebühren für Ausweise (Art. 57) richten sich nach der Gebührenverordnung 143 144 SBFI vom 16. Juni 2006 . 145 Art. 114 Für kantonale Fähigkeitsprüfungen Für Prüfungen, die zur Erlangung von Ausweisen durch die Kantone abgenommen werden, beträgt die Gebühr 300–1000 Franken. 146 Art. 115 Für Kontrollen
1 Für Verfügungen betreffend Massnahmen wegen nicht konformer Sprengmittel oder pyrotechnischer Gegenstände (Art. 17 und 25 b ) beträgt die Gebühr 100–5000 147 Franken.
2 Für nachträgliche Kontrollen im Sinne von Artikel 16 können Gebühren von 50–5000 Franken erhoben werden, wenn die Sprengmittel als nicht konform oder die Konformitätserklärung bzw. -bescheinigung als nicht genügend befunden wird.
3 Für besondere Kontrollen können Gebühren von 100–10 000 Franken erhoben werden. Als besondere Kontrollen gelten solche, die wegen Widerhandlungen gegen das SprstG oder die Verordnung vorgenommen werden müssen oder zu denen der Inhaber einer Bewilligung durch sein Verhalten Anlass gibt.
Art. 116 Auslagen
Zu den Gebühren werden Auslagen hinzugeschlagen, die als Kosten zusätzlich anfallen, namentlich:
- a. Kosten, die durch Beweiserhebungen, wissenschaftliche Untersuchungen, besondere Prüfungen oder durch die Beschaffung von Unterlagen verursacht werden;
- b. Reiseund Transportkosten;
- c. Kosten für Arbeiten, welche die zuständige Behörde durch Dritte erstellen lässt.
4. Kapitel: Wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit 148
149 Art. 117 Die ZSP kann mit wissenschaftlich-technisch tätigen Stellen zusammenarbeiten, insbesondere mit dem Wissenschaftlichen Forschungsdienst des Forensischen Institutes Zürich. Die Zusammenarbeit wird vertraglich geregelt.
9 a . Titel: Datenbank BARBARA 150
Art. 117 a Zweck
Die Datenbank BARBARA dient dazu, Strafdelikte im Zusammenhang mit dem Verkehr von Sprengmitteln, pyrotechnischen Gegenständen und Schiesspulver zu bekämpfen. Sie dient ausserdem der administrativen Abwicklung des Verkehrs mit diesen Gegenständen.
Art. 117 b Zuständigkeit
Für den Betrieb von BARBARA ist das Bundesamt für Polizei (fedpol) zuständig.
Art. 117 c Struktur
BARBARA besteht aus:
- a. Daten zu Bewilligungen;
- b. Daten über den Austausch von Mitteilungen und Informationen;
- c. Daten über Ereignisse in Verbindung mit dem Verkehr von Sprengmitteln, pyrotechnischen Gegenständen und Schiesspulver;
- d. Fachdokumentation.
Art. 117 d Inhalt
Die ZSP bearbeitet in BARBARA folgende personenbezogene Angaben:
- a. zugewiesene Identifikationsnummern (Art. 24);
- b. erteilte Herstellungsbewilligungen (Art. 27);
- c. erteilte Ausnahmebewilligungen (Art. 30);
- d. erteilte Einfuhrbewilligungen (Art. 31);
- e. erteilte Verkaufsbewilligungen (Art. 35);
- f. die Verwaltung von Schriftverkehr und Geschäften.
2 BARBARA enthält folgende anonymisierte Daten über den Verkehr von Sprengmitteln, pyrotechnischen Gegenständen und Schiesspulver:
- a. Polizeirapporte;
- b. Untersuchungsberichte, namentlich des Wissenschaftlichen Forschungsdienstes des Forensischen Institutes Zürich.
Art. 117 e Zugriffsrechte
1 Folgende Behörden können im Abrufverfahren auf die Daten in BARBARA zugreifen:
- a. die ZSP und die Stellen der Kantone, die für den Vollzug der Sprengstoffgesetzgebung zuständig sind;
- b. die Bundeskriminalpolizei zur Erfüllung der Aufgaben nach dem Bundes- 151 über kriminalpolizeiliche Zentralstellen des gesetz vom 7. Oktober 1994 152 Bundes, der Strafprozessordnung und dem Bundesgesetz vom 23. De- 153 zember 2011 über den ausserprozessualen Zeugenschutz.
- c. die Datenschutzberaterinnen und Datenschutzberater von fedpol zur Erfüllung ihrer Kontrollaufgaben;
- d. die mit Wartungsund Programmieraufgaben betrauten Personen zur Erfüllung ihrer Aufgaben.
2 Die Einzelheiten der Zugriffsrechte sind in Anhang 17 geregelt.
Art. 117 f Datenweitergabe
1 Die ZSP kann Daten an Dritte weitergeben, soweit diese die Daten zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben benötigen und sie die Berechtigung zur Bearbeitung haben.
2 Sie kann auf Anfrage in der Datenbank gespeicherte Daten insbesondere an die folgenden Behörden weitergeben, soweit diese die Daten zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben benötigen und sie die Berechtigung zur Bearbeitung haben:
- a. den eidgenössischen und kantonalen Strafverfolgungsbehörden;
- b. dem Forensischen Institut Zürich;
- c. der SUVA; 154 dem SBFI. d.
Art. 117 g Protokollierung
Die Bearbeitung von Daten in BARBARA wird protokolliert. Die Protokolle werden ein Jahr aufbewahrt.
Art. 117 h Aufbewahrungsdauer und Vernichtung der Daten
1 Die Daten nach Artikel 117 c Absatz 1 Buchstaben a und b werden nach deren Erfassung während zehn Jahren aufbewahrt.
2 Nach Ablauf der Aufbewahrungsdauer werden die Daten vernichtet, sofern sie nicht dem Bundesarchiv abzuliefern sind.
Art. 117 i Archivierung
Das Anbieten der Daten an das Bundesarchiv richtet sich nach Artikel 21 des Bun- 155 desgesetzes vom 19. Juni 1992 über den Datenschutz und nach Artikel 6 des 156 Archivierungsgesetzes vom 26. Juni 1998 .
Art. 117 j Datensicherheit
1 Für die Gewährleistung der Datensicherheit gelten Artikel 7 des Bundesgesetzes 157 vom 19. Juni 1992 über den Datenschutz, die Bundesinformatikverordnung vom 158 159 9. Dezember 2011 sowie die Weisungen des IRB vom 27. September 2004 über die Informatiksicherheit in der Bundesverwaltung.
2 Die ZSP trifft die erforderlichen organisatorischen Massnahmen, um den unbefugten Zugriff auf die Daten zu verhindern.
Art. 117 k Auskunftsrecht
Das Recht auf Auskunft, Berichtigung und Vernichtung von Daten richtet sich nach 160 den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1992 über den Datenschutz.
Art. 117 l Bearbeitungsreglement
Fedpol erlässt ein Reglement für die Bearbeitung der Daten in BARBARA.
10. Titel: Schlussbestimmungen
161 Art. 118 Anhänge Das Eidgenössische Justizund Polizeidepartement kann die Anhänge 1–16 neuen Verhältnissen anpassen. 162 Art. 119 163 Art. 119 a Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 12. Mai 2010
1 Bewilligungen für die Herstellung oder Einfuhr von pyrotechnischen Gegenständen, die vor Inkrafttreten der Änderung vom 12. Mai 2010 erteilt wurden, gelten bis zum Ablauf ihrer Gültigkeit, längstens aber bis zum 3. Juli 2017.
2 Pyrotechnische Gegenstände können nach bisherigem Recht auf dem Markt bereitgestellt werden, bis die Anforderungen nach Artikel 24 über die Bereitstellung auf dem Markt von pyrotechnischen Gegenständen in Kraft treten und die technischen 164 Normen nach Artikel 25 publiziert sind, spätestens aber am:
- a.[^1] . Januar 2012 für Feuerwerkskörper der Kategorien F1–F3;
- b.[^1] . Januar 2014 für pyrotechnische Gegenstände der Kategorien T1, T2, P1, P2, P3 und F4.
3 Beim Inkrafttreten der Änderung vom 12. Mai 2010 muss für pyrotechnische Gegenstände, deren Zulassung nach bisherigem Recht erteilt wurde und noch nicht abgelaufen ist, keine Konformitätserklärung vorgelegt werden. Die Befreiung von dieser Pflicht gilt bis zum Ablauf der Zulassung, längstens jedoch bis zum 3. Juli 2017.
4 165 …
5 Gibt es für einen pyrotechnischen Gegenstand die für das Konformitätsbewertungsverfahren nach Artikel 25 erforderlichen Normen noch nicht, so ist die ZSP für die Zulassung nach Anhang 16 zuständig .
6 Pyrotechnische Gegenstände der Kategorie T2 dürfen ohne Ausweis an die Verbraucherin oder den Verbraucher abgegeben werden, solange keine entsprechenden Verwendungsausweise für pyrotechnische Gegenstände und der Erwerbsschein erhältlich sind, längstens jedoch bis zum 1. Januar 2014.
7 Pyrotechnische Gegenstände der Kategorie F4 dürfen nach der entsprechenden Information über die Handhabung und die Sicherheitsvorkehrungen durch die Verkäuferin oder den Verkäufer an die Käuferin oder den Käufer abgegeben werden, solange keine entsprechenden Verwendungsausweise für pyrotechnische Gegen stände und kein Erwerbsschein für diese Kategorie erhältlich sind, längstens jedoch bis zum 1. Januar 2014.
8 Ausweise im Sinne von Artikel 14 SprstG, die vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 12. Mai 2010 abgegeben worden sind, bleiben gültig. Die Ausweiseinträge richten sich jedoch nach den Bestimmungen dieser Änderung.
9 Ausweiseinträge A, die mit einem Prüfungsdatum vor dem 1. Januar 1991 ausgestellt worden sind, und der Eintrag für besondere Sprengarbeiten zum Auslösen von Lawinen, bei dem das Prüfungsdatum vor dem 1. Januar 1988 liegt, berechtigen ausschliesslich zur Verwendung der Sprengmittel im bisherigen Umfang. 166 Art. 119 b Übergangsbestimmung zur Kennzeichnung und Rückverfolgbarkeit von Sprengstoffen Die Anforderungen an die Kennzeichnung und die Rückverfolgbarkeit von Sprengstoffen nach den Artikeln 20, 21 und 23 und nach Anhang 14 müssen ab dem 5. April 2013 erfüllt sein. Die Anforderungen nach Anhang 14 Ziffer 2 Absatz 10 167 sowie Ziffern 12 und 13 müssen jedoch erst ab dem 5. April 2015 erfüllt sein. 168 Art. 119 c Übergangsbestimmung zu Etiketten pyrotechnischer Gegenstände Etiketten pyrotechnischer Gegenstände, die die bisherige Bezeichnung der Kategorien (1–4) tragen, bleiben auf dem Markt bis spätestens 31. Januar 2026 zugelassen.
Art. 120 Aufhebung bisherigen Rechts
169 Die Sprengstoffverordnung vom 26. März 1980 wird aufgehoben.
Art. 121 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Februar 2001 in Kraft.
Fussnoten
[^1]: SR 941.41
[^2]: Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom 12. Mai 2010, in Kraft seit 1. Juli 2010 (AS 2010 2229). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt.
[^3]: SR 822.11
[^4]: SR 832.20
[^5]: SR 946.51
[^6]: SR 0.748.710.4
[^7]: Fassung gemäss Ziff. II 22 der V vom 18. Mai 2005 über die Aufhebung und Änderung von Verordnungen im Zusammenhang mit dem Inkrafttreten des Chemikaliengesetzes, in Kraft seit 1. Aug. 2005 (AS 2005 2695).
[^8]: SR 813.11
[^9]: SR 814.012
[^10]: Fassung gemäss Anhang 6 Ziff. 8 der Chemikalienverordnung vom 5. Juni 2015, in Kraft seit 1. Juli 2015 (AS 2015 1903).
[^11]: Eingefügt durch gemäss Ziff. I der V vom 12. Mai 2010, in Kraft seit 1. Juli 2010 (AS 2010 2229).
[^12]: Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom 25. Nov. 2015, in Kraft seit 20. April 2016 (AS 2016 247). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt.
[^13]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Nov. 2015, in Kraft seit 20. April 2016 (AS 2016 247).
[^14]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Nov. 2015, in Kraft seit 20. April 2016 (AS 2016 247).
[^15]: Richtlinie 2014/28/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung auf dem Markt und die Kontrolle von Explosivstoffen für zivile Zwecke (Neufassung), Fassung gemäss ABl. L 96 vom 29.3.2014, S. 1.
[^16]: Richtlinie 2013/29/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juni 2013 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung pyrotechnischer Gegenstände auf dem Markt (Neufassung), Fassung gemäss ABl. L 178 vom 28.6.2013, S. 27.
[^17]: Richtlinie 2008/43/EG der Kommission vom 4. April 2008 zur Einführung eines Verfah- rens zur Kennzeichnung und Rückverfolgung von Explosivstoffen für zivile Zwecke gemäss der Richtlinie 93/15/EWG des Rates, ABl. L 94 vom 5.4.2008, S. 8; zuletzt geändert durch Richtlinie 2012/4/EU, ABl. L 50 vom 23.2.2012, S. 18.
[^18]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Nov. 2015, in Kraft seit 20. April 2016 (AS 2016 247).
[^19]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Nov. 2015, in Kraft seit 20. April 2016 (AS 2016 247).
[^20]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Mai 2010, in Kraft seit 1. Juli 2010 (AS 2010 2229).
[^21]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Mai 2010, in Kraft seit 1. Juli 2010 (AS 2010 2229).
[^22]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Mai 2010, in Kraft seit 1. Juli 2010 (AS 2010 2229).
[^23]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Nov. 2015, in Kraft seit 20. April 2016 (AS 2016 247).
[^24]: Siehe Fussnote zu Art. 1 a Abs. 2.
[^25]: Siehe Fussnote zu Art. 1 a Abs. 2.
[^26]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Nov. 2015, in Kraft seit 20. April 2016 (AS 2016 247).
[^27]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Nov. 2015, in Kraft seit 20. April 2016 (AS 2016 247).
[^28]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Nov. 2015, in Kraft seit 20. April 2016 (AS 2016 247).
[^29]: Siehe Fussnote zu Art. 1 a Abs. 2.
[^30]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Mai 2010, in Kraft seit 1. Juli 2010 (AS 2010 2229).
[^31]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Mai 2010, in Kraft seit 1. Juli 2010 (AS 2010 2229).
[^32]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 12. Mai 2010, mit Wirkung seit 1. Juli 2010 (AS 2010 2229).
[^33]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 12. Mai 2010, mit Wirkung seit 1. Juli 2010 (AS 2010 2229).
[^34]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Nov. 2015, in Kraft seit 20. April 2016 (AS 2016 247).
[^35]: Siehe Fussnote zu Art. 1 a Abs. 2.
[^36]: SR 930.11
[^37]: Siehe Fussnote zu Art. 1 a Abs. 2.
[^38]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Nov. 2015, in Kraft seit 20. April 2016 (AS 2016 247).
[^39]: Enthalten in Anlage A des Europäischen Übereink. vom 30. Sept. 1957 über die interna- tionale Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse (ADR – SR 0.741.621 ). Die Anla- ge A des ADR wird in der AS nicht veröffentlicht. Separatdrucke können beim Bundes- amt für Bauten und Logistik (BBL), Verkauf Bundespublikationen, 3003 Bern bezogen werden.
[^40]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Nov. 2015, in Kraft seit 20. April 2016 (AS 2016 247).
[^41]: Siehe Fussnote zu Art. 1 a Abs. 2.
[^42]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Nov. 2015, in Kraft seit 20. April 2016 (AS 2016 247).
[^43]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Nov. 2015, in Kraft seit 20. April 2016 (AS 2016 247).
[^44]: Siehe Fussnote zu Art. 1 a Abs. 2.
[^45]: SR 946.512
[^46]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Nov. 2015, in Kraft seit 20. April 2016 (AS 2016 247).
[^47]: Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom 12. Mai 2010, in Kraft seit 1. Juli 2010 (AS 2010 2229). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt.
[^48]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Nov. 2015, in Kraft seit 20. April 2016 (AS 2016 247).
[^49]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Nov. 2015, in Kraft seit 20. April 2016 (AS 2016 247).
[^50]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Nov. 2015, in Kraft seit 20. April 2016 (AS 2016 247).
[^51]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 12. Mai 2010, in Kraft seit 1. Juli 2010 (AS 2010 2229).
[^52]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Mai 2010, in Kraft seit 1. Juli 2010 (AS 2010 2229).
[^53]: SR 0.741.621
[^54]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Mai 2010, in Kraft seit 1. Juli 2010 (AS 2010 2229).
[^55]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 12. Mai 2010, in Kraft seit 1. Juli 2010 (AS 2010 2229).
[^56]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Mai 2010, in Kraft seit 1. Juli 2010 (AS 2010 2229).
[^57]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Nov. 2015, in Kraft seit 20. April 2016 (AS 2016 247).
[^58]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Nov. 2015, in Kraft seit 20. April 2016 (AS 2016 247).
[^59]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Nov. 2015, in Kraft seit 20. April 2016 (AS 2016 247).
[^60]: Siehe Fussnote zu Art. 1 a Abs. 2.
[^61]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Nov. 2015, in Kraft seit 20. April 2016 (AS 2016 247).
[^62]: Siehe Fussnote zu Art. 1 a Abs. 2.
[^63]: SR 930.11
[^64]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Nov. 2015, in Kraft seit 20. April 2016 (AS 2016 247).
[^65]: Siehe Fussnote zu Art. 1 a Abs. 2.
[^66]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Nov. 2015, in Kraft seit 20. April 2016 (AS 2016 247).
[^67]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Mai 2010, in Kraft seit 1. Juli 2010 (AS 2010 2229).
[^68]: SR 0.741.621
[^69]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Nov. 2001, in Kraft seit 1. März 2002 (AS 2002 347).
[^70]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Nov. 2015, in Kraft seit 20. April 2016 (AS 2016 247).
[^71]: Enthalten in Anlage A des Europäischen Übereink. vom 30. Sept. 1957 über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse (ADR – SR 0.741.621 ). Die Anlage A des ADR wird in der AS nicht veröffentlicht. Separatdrucke können beim Bundesamt für Bauten und Logistik (BBL), Verkauf Bundespublikationen, 3003 Bern be- zogen werden.
[^72]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Nov. 2015, in Kraft seit 20. April 2016 (AS 2016 247).
[^73]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Mai 2010, in Kraft seit 1. Juli 2010 (AS 2010 2229).
[^74]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Mai 2010, in Kraft seit 1. Juli 2010 (AS 2010 2229).
[^75]: Enthalten in Anlage A des ADR (SR 0.741.621 ). Diese wird in der AS nicht veröffent- licht. Separatdrucke können beim Bundesamt für Bauten und Logistik (BBL), Verkauf Bundespublikationen, 3003 Bern bezogen werden.
[^76]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 21. Nov. 2001, mit Wirkung seit 1. März 2002 (AS 2002 347).
[^77]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 12. Mai 2010, in Kraft seit 1. Juli 2010 (AS 2010 2229).
[^78]: Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (AS 2004 4937) auf den 1. Jan. 2013 ange- passt.
[^79]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Nov. 2015, in Kraft seit 20. April 2016 (AS 2016 247).
[^80]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Mai 2010, in Kraft seit 1. Juli 2010 (AS 2010 2229).
[^81]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Mai 2010, in Kraft seit 1. Juli 2010 (AS 2010 2229).
[^82]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Mai 2010, in Kraft seit 1. Juli 2010 (AS 2010 2229).
[^83]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Mai 2010, in Kraft seit 1. Juli 2010 (AS 2010 2229).
[^84]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Nov. 2001, in Kraft seit 1. März 2002 (AS 2002 347).
[^85]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Mai 2010, in Kraft seit 1. Juli 2010 (AS 2010 2229).
[^86]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Nov. 2015, in Kraft seit 20. April 2016 (AS 2016 247).
[^87]: Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (AS 2004 4937) auf den 1. Jan. 2013 ange- passt. Die Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.
[^88]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Mai 2010, in Kraft seit 1. Juli 2010 (AS 2010 2229).
[^89]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 12. Mai 2010, mit Wirkung seit 1. Juli 2010 (AS 2010 2229).
[^90]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 12. Mai 2010, in Kraft seit 1. Juli 2010 (AS 2010 2229).
[^91]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Mai 2010, in Kraft seit 1. Juli 2010 (AS 2010 2229).
[^92]: Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom 12. Mai 2010, in Kraft seit 1. Juli 2010 (AS 2010 2229). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt.
[^93]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Mai 2010, in Kraft seit 1. Juli 2010 (AS 2010 2229).
[^94]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Mai 2010, in Kraft seit 1. Juli 2010 (AS 2010 2229).
[^95]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Mai 2010, in Kraft seit 1. Juli 2010 (AS 2010 2229).
[^96]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Mai 2010, in Kraft seit 1. Juli 2010 (AS 2010 2229).
[^97]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Mai 2010, in Kraft seit 1. Juli 2010 (AS 2010 2229).
[^98]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Mai 2010, in Kraft seit 1. Juli 2010 (AS 2010 2229).
[^99]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 12. Mai 2010, in Kraft seit 1. Juli 2010 (AS 2010 2229).
[^100]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Mai 2010, in Kraft seit 1. Juli 2010 (AS 2010 2229).
[^101]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Mai 2010, in Kraft seit 1. Juli 2010 (AS 2010 2229).
[^102]: SR 822.113/.114
[^103]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Mai 2010, in Kraft seit 1. Juli 2010 (AS 2010 2229).
[^104]: Der Text dieser Vorschriften kann bestellt werden bei der Vereinigung Kantonaler Feuer- versicherungen, Bundesgasse 20, 3001 Bern; www.vkf.ch
[^105]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Mai 2010, in Kraft seit 1. Juli 2010 (AS 2010 2229).
[^106]: Der Text dieser Norm kann eingesehen oder bezogen werden bei der Schweizerischen Normen-Vereinigung (SNV), Bürglistrasse 29, 8400 Winterthur; www.snv.ch.
[^107]: Der Text dieser Vorschriften kann bestellt werden bei der Vereinigung Kantonaler Feuer- versicherungen, Bundesgasse 20, 3001 Bern; www.vkf.ch
[^108]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Mai 2010, in Kraft seit 1. Juli 2010 (AS 2010 2229).
[^109]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Nov. 2015, in Kraft seit 20. April 2016 (AS 2016 247).
[^110]: International Electrotechnical Commission; der Text dieser Normen kann eingesehen oder bezogen werden bei der Schweizerischen Normen-Vereinigung (SNV), Bürglistrasse 29, 8400 Winterthur; www.snv.ch.
[^111]: Comité Européen de Normalisation Electrotechnique; der Text dieser Normen kann eingesehen oder bezogen werden bei der Schweizerischen Normen-Vereinigung (SNV), Bürglistrasse 29, 8400 Winterthur; www.snv.ch.
[^112]: Die Leitsätze können bezogen werden beim Schweizerischen Elektrotechnischen Verein, Luppmenstrasse 1, 8320 Fehraltorf, www.electrosuisse.ch.
[^113]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Mai 2010, in Kraft seit 1. Juli 2010 (AS 2010 2229).
[^114]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Nov. 2015, in Kraft seit 20. April 2016 (AS 2016 247).
[^115]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Nov. 2015, in Kraft seit 20. April 2016 (AS 2016 247).
[^116]: International Electrotechnical Commission; die Normen können eingesehen oder bezogen werden bei der Schweizerischen Normen-Vereinigung (SNV), Bürglistrasse 29, 8400 Winterthur; www.snv.ch.
[^117]: Comité Européen de Normalisation Electrotechnique; die Normen können eingesehen oder bezogen werden bei der Schweizerischen Normen-Vereinigung (SNV), Bürgli- strasse 29, 8400 Winterthur; www.snv.ch.
[^118]: Die Leitsätze können bezogen werden beim Schweizerischen Elektrotechnischen Verein, Luppmenstrasse 1, 8320 Fehraltorf, www.electrosuisse.ch.
[^119]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Mai 2010, in Kraft seit 1. Juli 2010 (AS 2010 2229).
[^120]: Fassung gemäss Beilage 2 Ziff. 3 der V vom 21. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6781).
[^121]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Sept. 2012 (AS 2012 5315). Fassung gemäss Beilage 2 Ziff. 3 der V vom 21. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6781).
[^122]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Okt. 2012 (AS 2012 5315).
[^123]: Fassung gemäss Beilage 2 Ziff. 3 der V vom 21. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6781).
[^124]: Entscheidung 2004/388/EG der Kommission vom 15. April 2004 über ein Begleitformu- lar für die innergemeinschaftliche Verbringung von Explosivstoffen, ABl. L 120 vom 24.4.2004, S. 43; zuletzt geändert durch Beschluss 2010/347/EU, ABl. L 155 vom 22.6.2010, S. 54.
[^125]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Mai 2010, in Kraft seit 1. Juli 2010 (AS 2010 2229).
[^126]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Mai 2010, in Kraft seit 1. Juli 2010 (AS 2010 2229).
[^127]: SR 930.11
[^128]: SR 930.111
[^129]: Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. II 12 der V vom 19. Mai 2010 über die Produkte- sicherheit, in Kraft seit 1. Juli 2010 (AS 2010 2583).
[^130]: SR 741.11
[^131]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Mai 2010, in Kraft seit 1. Juli 2010 (AS 2010 2229).
[^132]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Nov. 2015, in Kraft seit 20. April 2016 (AS 2016 247).
[^133]: Fassung gemäss Beilage 2 Ziff. 3 der V vom 21. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6781).
[^134]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 12. Mai 2010, in Kraft seit 1. Juli 2010 (AS 2010 2229).
[^135]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 12. Mai 2010, in Kraft seit 1. Juli 2010 (AS 2010 2229).
[^136]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Mai 2010, in Kraft seit 1. Juli 2010 (AS 2010 2229).
[^137]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Mai 2010, in Kraft seit 1. Juli 2010 (AS 2010 2229).
[^138]: SR 946.202.1
[^139]: Eingefügt durch Beilage 2 Ziff. 3 der V vom 21. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6781).
[^140]: SR 172.041.1
[^141]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Mai 2010, in Kraft seit 1. Juli 2010 (AS 2010 2229).
[^142]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Mai 2010, in Kraft seit 1. Juli 2010 (AS 2010 2229).
[^143]: SR 412.109.3
[^144]: Eingefügt durch Anhang Ziff. 5 der Gebührenverordnung SBFI vom 16. Juni 2006 (AS 2006 2639). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Mai 2010, in Kraft seit 1. Juli 2010 (AS 2010 2229).
[^145]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Mai 2010, in Kraft seit 1. Juli 2010 (AS 2010 2229).
[^146]: Fassung gemäss Beilage 2 Ziff. 3 der V vom 21. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6781).
[^147]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Nov. 2015, in Kraft seit 20. April 2016 (AS 2016 247).
[^148]: Eingefügt durch Beilage 2 Ziff. 3 der V vom 21. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6781).
[^149]: Fassung gemäss Beilage 2 Ziff. 3 der V vom 21. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6781).
[^150]: Eingefügt durch Beilage 2 Ziff. 3 der V vom 21. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6781).
[^151]: SR 360
[^152]: SR 312.0
[^153]: SR 312.2
[^154]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Nov. 2015, in Kraft seit 20. April 2016 (AS 2016 247).
[^155]: SR 235.1
[^156]: SR 152.1
[^157]: SR 235.1
[^158]: SR 172.010.58
[^159]: Der Text der Weisungen abrufbar unter www.isb.admin.ch > Themen > Sicherheit > Sicherheitsgrundlagen > Weisung Informatiksicherheit
[^160]: SR 235.1
[^161]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Mai 2010, in Kraft seit 1. Juli 2010 (AS 2010 2229).
[^162]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 12. Mai 2010, mit Wirkung seit 1. Juli 2010 (AS 2010 2229).
[^163]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 12. Mai 2010, in Kraft seit 1. Juli 2010 (AS 2010 2229).
[^164]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Nov. 2015, in Kraft seit 20. April 2016 (AS 2016 247).
[^165]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 21. März 2012, mit Wirkung seit 4. April 2012 (AS 2012 1485).
[^166]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. März 2012, in Kraft seit 4. April 2012 (AS 2012 1485).
[^167]: Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I der V vom 21. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Okt. 2012 (AS 2012 5315).
[^168]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Nov. 2015, in Kraft seit 20. April 2016 (AS 2016 247).
[^169]: [AS 1980 536, 1990 1982, 1998 993, 2000 187 Art. 21 Ziff. 9 291 Anhang Ziff. II 8]