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Verordnung vom 8. März 2002 über den Schutz von Design (Designverordnung, DesV)

Geltender Text a fecha 2002-07-01

gestützt auf die Artikel 20 Absatz 2, 23 Absatz 2, 24 Absätze 2 und 4, 27 Absätze 2

1 (Designgesetz) und 3 des Designgesetzes vom 5. Oktober 2001

2 über Statut und und auf Artikel 13 des Bundesgesetzes vom 24. März 1995 Aufgaben des Eidgenössischen Instituts für Geistiges Eigentum, verordnet:

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Zuständigkeit

1 Der Vollzug der Verwaltungsaufgaben, die sich aus dem Designgesetz und dieser Verordnung ergeben, ist Sache des Eidgenössischen Instituts für Geistiges Eigentum (Institut).

2 Der Vollzug der Artikel 46–49 Designgesetz und der Artikel 37–40 dieser Verordnung ist Sache der Eidgenössischen Zollverwaltung.

Art. 2 Fristen

Berechnet sich eine Frist nach Monaten oder Jahren, so endet sie im letzten Monat an dem Tag, der dieselbe Zahl trägt wie der Tag, an dem sie zu laufen begann. Fehlt ein entsprechender Tag, so endet die Frist am letzten Tag des letzten Monats.

Art. 3 Sprache

1 Eingaben an das Institut müssen in einer schweizerischen Amtssprache abgefasst sein.

2 Von Beweisurkunden, die nicht in einer Amtssprache abgefasst sind, kann das Institut eine Übersetzung sowie eine Bescheinigung ihrer Richtigkeit verlangen. Wird die Übersetzung oder die Bescheinigung trotz Aufforderung nicht eingereicht, so bleibt die Urkunde unberücksichtigt.

Art. 4 Vertretung bei mehreren Hinterlegerinnen oder Inhaberinnen

eines Designs

1 Sind mehrere Personen Hinterlegerinnen eines Designs oder Inhaberinnen eines Designrechts (Rechtsinhaberinnen), so fordert das Institut sie auf, eine gemeinsame Vertretung zu bestellen.

2 Solange keine Vertretung bestimmt wurde, haben die Hinterlegerinnen oder Rechtsinhaberinnen gegenüber dem Institut gemeinschaftlich zu handeln.

Art. 5 Vertretungsvollmacht

Lässt sich eine Hinterlegerin oder Rechtsinhaberin vor dem Institut vertreten oder muss sie sich von Gesetzes wegen vertreten lassen, so kann das Institut eine schriftliche Vollmacht verlangen.

Art. 6 Unterschrift

1 Eingaben müssen unterzeichnet sein.

2 Fehlt auf einer Eingabe die rechtsgültige Unterschrift, so wird das ursprüngliche Einreichungsdatum anerkannt, wenn eine inhaltlich identische und unterzeichnete Eingabe innerhalb eines Monats nach Aufforderung durch das Institut nachgereicht wird.

3 Das Eintragungsgesuch muss nicht unterzeichnet sein. Das Institut kann weitere Dokumente bestimmen, für welche die Unterschrift nicht nötig ist.

Art. 7 Elektronischer Verkehr mit den Behörden

1 Das Institut kann im Rahmen der allgemeinen Bestimmungen der Bundesrechtspflege die elektronische Kommunikation zulassen.

2 Es kann seine Datenbestände im elektronischen Abrufverfahren Dritten zugänglich machen; es kann dafür ein Entgelt verlangen.

2. Kapitel: Hinterlegung und Eintragung

1. Abschnitt: Eintragungsverfahren

Art. 8 Hinterlegung

Für die Hinterlegung muss das amtliche oder ein vom Institut zugelassenes privates Formular verwendet werden.

Art. 9 Eintragungsgesuch

1 Das Eintragungsgesuch enthält:

2 Das Eintragungsgesuch ist gegebenenfalls zu ergänzen mit:

3 Wurde bei einem flächenhaften Design (Muster) der Aufschub der Veröffentlichung gemäss Artikel 26 Designgesetz beantragt, so kann an Stelle einer Abbildung ein Exemplar des Designs eingereicht werden (Art. 19 Abs. 3 Designgesetz).

4 Die Abbildungen werden fünf Arbeitstage nach Eingang des Eintragungsgesuches zur Veröffentlichung freigegeben, sofern bis zu diesem Zeitpunkt beim Institut kein Antrag auf Aufschub der Veröffentlichung eingegangen ist.

Art. 10 Anforderungen an Abbildungen des Designs und Grösse

einer Sammelhinterlegung

1 Die Abbildungen des Designs müssen sich zur Reproduktion eignen.

2 Eine Sammelhinterlegung darf, unabhängig von der Anzahl der damit hinterlegten Designs, nicht schwerer als 5 kg sein und die Grösse von 30 cm in keiner Richtung überschreiten.

Art. 11 Prioritätserklärung und Prioritätsbeleg

1 Die Erklärung für die Priorität nach der Pariser Verbandsübereinkunft vom

3 zum Schutz des gewerblichen Eigentums (Prioritätserklärung) 20. März 1883 umfasst folgende Angaben:

2 Die Prioritätserklärung kann sich auf mehrere Ersthinterlegungen beziehen.

3 Der Prioritätsbeleg besteht aus einer Bescheinigung der zuständigen Behörde über die Ersthinterlegung, mit der Angabe der Hinterlegungsoder Eintragungsnummer des Designs. Er kann in englischer Sprache eingereicht werden.

Art. 12 Erlöschen des Prioritätsanspruchs

Der Prioritätsanspruch erlischt, wenn:

Art. 13 Prioritätsbeleg für schweizerische Ersthinterlegungen

Das Institut erstellt auf Antrag und gegen Zahlung einer Gebühr einen Prioritätsbeleg für eine schweizerische Ersthinterlegung.

Art. 14 Hinterlegungsund Einreichungsdatum

1 Das Hinterlegungsdatum entspricht dem Tag, an dem die in Artikel 19 Absatz 1 Designgesetz genannten Unterlagen eingereicht sind.

2 Als Einreichungsdatum gilt bei Postsendungen der Zeitpunkt, an welchem eine Sendung der Schweizerischen Post zuhanden des Instituts übergeben wird.

Art. 15 Formalprüfung

1 Entspricht das Eintragungsgesuch in formeller Hinsicht nicht den Erfordernissen der Artikel 19 Absatz 1 und 20 Designgesetz sowie der Artikel 9 und 10 dieser Verordnung, so setzt das Institut der Hinterlegerin eine Frist zur Vervollständigung oder Verbesserung.

2 Behebt die Hinterlegerin den Mangel nicht fristgerecht, so tritt das Institut auf das Eintragungsgesuch ganz oder teilweise nicht ein.

Art. 16 Materielle Prüfung

1 Liegt ein Ausschlussgrund nach Artikel 4 Buchstaben a, d oder e Designgesetz vor, so setzt das Institut der Hinterlegerin eine Frist zur Behebung des Mangels.

2 Behebt die Hinterlegerin den Mangel nicht fristgerecht, so weist das Institut das Eintragungsgesuch ganz oder teilweise ab.

Art. 17 Eintragungsgebühr

1 Innerhalb der vom Institut angesetzten Frist ist die Eintragungsgebühr zu bezahlen (Art. 19 Abs. 2 Designgesetz).

2 Die Eintragungsgebühr besteht aus:

3 Hat die Hinterlegerin den Aufschub der Veröffentlichung beantragt, so tritt an die Stelle der Veröffentlichungsgebühr nach Absatz 2 Buchstabe b die Aufschubsgebühr nach Absatz 2 Buchstabe d.

4 Soll die Eintragung nach dem Ablauf des Aufschubs veröffentlicht werden, so ist vor der Veröffentlichung zusätzlich die Veröffentlichungsgebühr zu bezahlen.

Art. 18 Eintragung und Veröffentlichung

1 Liegen keine Nichteintretensoder Abweisungsgründe vor und sind die erforderlichen Gebühren bezahlt worden, so trägt das Institut das Design im Register ein und veröffentlicht die Eintragung, es sei denn, dass ein Aufschub der Veröffentlichung beantragt worden ist.

2 Es stellt der Rechtsinhaberin eine Eintragungsbescheinigung aus.

Art. 19 Veröffentlichung nach deren Aufschub

1 Das Institut kann die im Register eingetragene Rechtsinhaberin oder ihre Vertretung zwei Monate vor Ablauf des Aufschubs der Veröffentlichung daran erinnern, die Veröffentlichungsgebühr zu bezahlen.

2 Wurde bei einem flächenhaften Design (Muster) die Veröffentlichung gemäss Artikel 26 Designgesetz aufgeschoben und an Stelle einer Abbildung ein Exemplar des Designs eingereicht, so kann das Institut die im Register eingetragene Rechtsinhaberin oder ihre Vertretung vier Monate vor Ablauf des Aufschubs daran erinnern, mindestens eine Abbildung des Designs einzureichen.

3 Bei Sammelhinterlegungen (Art. 20 Designgesetz) kann der Schutz nach Ablauf des Aufschubs der Veröffentlichung auf Antrag auch nur für einzelne Designs aufrechterhalten werden.

4 Wird die Veröffentlichungsgebühr nicht bis zum letzten Tag des Aufschubs bezahlt oder werden nicht spätestens zwei Monate vor Ablauf des Aufschubs die erforderlichen Abbildungen nachgereicht, so löscht das Institut die Eintragung.

2. Abschnitt: Verlängerung der Schutzdauer

Art. 20 Mitteilung über den Ablauf der Schutzperiode

Das Institut kann die im Register eingetragene Rechtsinhaberin oder ihre Vertretung vier Monate vor Ablauf der Schutzperiode an das Datum des Ablaufs und die Möglichkeit einer Verlängerung erinnern. Das Institut kann auch Mitteilungen ins Ausland versenden.

Art. 21 Verfahren

1 Der Antrag auf Verlängerung muss innerhalb der letzten zwölf Monate vor Ablauf der Schutzperiode, spätestens jedoch innerhalb von sechs Monaten nach deren Ablauf, beim Institut eingereicht werden.

2 Bei Sammelhinterlegungen (Art. 20 Designgesetz) kann die Schutzverlängerung auf einzelne Designs beschränkt werden. In diesem Fall ist genau anzugeben, für welche Designs die Verlängerung beantragt wird.

3 Die Verlängerungsgebühr ist innerhalb der Fristen nach Absatz 1 zu bezahlen. Wird die Gebühr nach Ablauf der Schutzperiode bezahlt, so ist eine Zuschlagsgebühr zu entrichten.

4 Die Verlängerung wird mit Ablauf der vorangegangenen Schutzperiode wirksam.

5 Das Institut bescheinigt der Rechtsinhaberin die Verlängerung der Schutzdauer.

3. Kapitel: Aktenheft und Register

1. Abschnitt: Das Aktenheft

Art. 22 Inhalt

1 Das Institut führt ein Aktenheft, in dem der Verlauf des Eintragungsverfahrens und alle Registereintragungen festgehalten werden.

2 Beweisurkunden, die Fabrikationsoder Geschäftsgeheimnisse offenbaren oder andere Angaben enthalten, an deren Geheimhaltung die Hinterlegerin ein schützenswertes Interesse hat, werden auf Antrag oder von Amtes wegen ausgesondert. Die Aussonderung wird im Aktenheft vermerkt.

3 Das Aktenheft kann in elektronischer Form geführt werden.

Art. 23 Akteneinsicht

1 Vor der Eintragung des Designs in das Register und während der Dauer des Aufschubs der Veröffentlichung dürfen in das Aktenheft Einsicht nehmen:

2 Die in Absatz 1 genannten Personen dürfen auch in die Akten von Eintragungsgesuchen Einsicht nehmen, die zurückgezogen oder abgewiesen wurden oder auf die das Institut nicht eingetreten ist.

3 Nach der Eintragung des Designs in das Register kann unter Vorbehalt der aufgeschobenen Veröffentlichung jede Person Einsicht in das Aktenheft nehmen.

4 Über die Einsicht in ausgesonderte Beweisurkunden nach Artikel 22 Absatz 2 entscheidet das Institut nach Anhörung der Rechtsinhaberin.

5 Das Institut kann für die Einsichtnahme eine Gebühr erheben.

Art. 24 Aktenaufbewahrung

1 Das Institut bewahrt die Akten vollständig gelöschter Registereintragungen im Original oder in Kopie während fünf Jahren nach der Löschung auf.

2 Es bewahrt die Akten von Eintragungsgesuchen, die zurückgezogen oder abgewiesen wurden oder auf die das Institut nicht eingetreten ist, im Original oder in Kopie während fünf Jahren nach der Zurückziehung, Abweisung oder dem Nichteintreten auf.

3 Die Aktenaufbewahrung kann in elektronischer Form erfolgen.

4 Auf Antrag und gegen Bezahlung einer Gebühr gibt das Institut die eingereichten Abbildungen und Exemplare der Designs nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist der Rechtsinhaberin zurück. Der Antrag ist innert zwei Monaten nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist zu stellen.

2. Abschnitt: Das Register

Art. 25 Registerinhalt

1 Die Eintragung des Designs im Register enthält:

2 Die Eintragung wird gegebenenfalls ergänzt mit:

23 Designgesetz;

3 Im Register werden ferner eingetragen:

4 Das Institut kann weitere Angaben von öffentlichem Interesse eintragen.

5 Das Register kann in elektronischer Form geführt werden.

Art. 26 Einsichtnahme und Registerauszüge

1 Das Register steht jeder Person zur Einsichtnahme offen, unter Vorbehalt derjenigen Eintragungen, deren Veröffentlichung aufgeschoben ist.

2 Das Institut erteilt auf Antrag Auskünfte über den Inhalt des Registers und erstellt Auszüge aus dem Register.

3 Es kann für die Registereinsicht, für Auskünfte und für Auszüge Gebühren erheben.

3. Abschnitt: Änderungen der Designeintragung

Art. 27 Übertragung

1 Der Antrag auf Eintragung der Übertragung ist von der bisherigen Rechtsinhaberin oder von der Person zu stellen, welche das Designrecht erwirbt (Erwerberin).

2 Er umfasst:

Art. 28 Lizenz

1 Der Antrag auf Eintragung einer Lizenz ist von der Rechtsinhaberin oder von der Lizenznehmerin zu stellen.

2 Er umfasst:

3 Für die Eintragung einer Unterlizenz gelten die Absätze 1 und 2 sinngemäss. Ausserdem muss nachgewiesen werden, dass die Lizenznehmerin zur Erteilung von Unterlizenzen berechtigt ist.

Art. 29 Sonstige Änderungen im Register

Das Institut trägt auf Grund einer entsprechenden Erklärung der Rechtsinhaberin oder einer anderen genügenden Urkunde ein:

Art. 30 Löschung von Rechten Dritter

Das Institut löscht auf Antrag das zu Gunsten einer Drittperson eingetragene Recht, wenn eine ausdrückliche Verzichtserklärung der Inhaberin dieses Rechts oder eine andere genügende Urkunde vorgelegt wird.

Art. 31 Berichtigungen

1 Fehlerhafte Eintragungen werden auf Antrag berichtigt.

2 Beruht der Fehler auf einem Versehen des Instituts, so erfolgt die Berichtigung von Amtes wegen.

Art. 32 Antrag und Gebühren

1 Der Antrag auf Änderung oder Berichtigung der Registereintragung ist schriftlich zu stellen.

2 Er ist gebührenpflichtig.

3 Wird für dasselbe Design gleichzeitig die Eintragung mehrerer Änderungen beantragt, so ist nur eine einfache Gebühr zu entrichten.

Art. 33 Gebührenfreie Änderungen

Folgende Änderungen sind gebührenfrei:

4. Abschnitt: Löschung des Designs

Art. 34

1 Der Antrag auf Löschung des Designs ist schriftlich zu stellen.

2 Stützt sich der Antrag auf ein richterliches Urteil, so ist eine Kopie des Urteils mit Bescheinigung der Rechtskraft beizufügen.

3 Das Institut löscht von sich aus ein Design, wenn:

4 Bei Löschungen nach Absatz 3 benachrichtigt das Institut die Rechtsinhaberin.

5 Die Löschung eines Designs ist gebührenfrei.

4. Kapitel: Veröffentlichungen des Instituts

Art. 35 Gegenstand der Veröffentlichungen

Das Institut veröffentlicht unter dem Vorbehalt des Aufschubs der Veröffentlichung:

Art. 36 Publikationsorgan, Publikationsform und massgebliche

Veröffentlichung

1 Das Institut bestimmt das Publikationsorgan.

2 Die Veröffentlichung kann auch in elektronischer Form erfolgen.

3 Die elektronische Veröffentlichung ist nur dann massgebend, wenn die Daten ausschliesslich elektronisch veröffentlicht werden.

5. Kapitel: Hilfeleistung der Zollverwaltung

Art. 37 Bereich

Die Hilfeleistung der Eidgenössischen Zollverwaltung erstreckt sich auf:

Art. 38 Antrag auf Hilfeleistung

1 Die Rechtsinhaberin oder Lizenznehmerin (Antragstellerin) muss den Antrag auf Hilfeleistung bei der Oberzolldirektion stellen. In dringenden Fällen kann der Antrag unmittelbar beim Zollamt gestellt werden, bei dem die widerrechtlich hergestellten Gegenstände ein-, ausoder durchgeführt werden sollen.

2 Die Antragstellerin muss ihre Berechtigung mittels Registerauszug belegen und ihr Rechtsschutzinteresse darlegen.

3 Der Antrag gilt während zwei Jahren, wenn er nicht für eine kürzere Geltungsdauer gestellt wird. Er kann erneuert werden.

Art. 39 Zurückbehaltung der Gegenstände

1 Behält das Zollamt Gegenstände zurück, so verwahrt es sie gegen Gebühr selbst oder gibt sie auf Kosten der Antragstellerin einer Drittperson in Verwahrung.

2 Die Antragstellerin ist berechtigt, die zurückbehaltenen Gegenstände zu besichtigen. Die zur Verfügung über die Gegenstände berechtigte Person kann an der Besichtigung teilnehmen.

3 Steht schon vor Ablauf der Frist nach Artikel 48 Absatz 2 oder 3 Designgesetz fest, dass die Antragstellerin keine vorsorgliche Massnahme erwirken kann, so werden die Gegenstände unverzüglich freigegeben.

Art. 40 Gebühren

Die Gebühren für die Behandlung des Antrages auf Hilfeleistung sowie für die Verwahrung zurückbehaltener Waren richten sich nach der Verordnung vom 22. August

4 über die Gebühren der Zollverwaltung. 1984

6. Kapitel: Schlussbestimmungen

Art. 41 Aufhebung bisherigen Rechts

5 über die gewerblichen Muster und Modelle Die Verordnung vom 27. Juli 1900 wird aufgehoben.

Art. 42 Änderung bisherigen Rechts

Die Änderung bisherigen Rechts wird im Anhang geregelt.

Art. 43 Übergangsbestimmung zu laufenden Fristen

Fristen, die vom Institut angesetzt wurden und die am Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung laufen, bleiben unverändert.

Art. 44 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2002 in Kraft. Anhang Änderung bisherigen Rechts Die nachfolgenden Erlasse werden wie folgt geändert: 1. Verordnung vom 26. April 1993 über den Schutz von Topographien 6 von Halbleitererzeugnissen (Topographienverordnung, ToV)

Art. 7 Bst. g

...

Art. 11

... 2. Verordnung vom 19. Oktober 1977 über die Erfindungspatente 7 (Patentverordnung, PatV)

Art. 6

...

Art. 108 Abs. 1

...

Art. 109 Abs. 1 zweiter Satz

...

Art. 121 Abs. 2 zweiter Satz

... 3. Sortenschutzverordnung vom 11. Mai 1977 8

Art. 40 Abs. 1 Einleitungssatz sowie Abs. 2 und 3

...

Fussnoten

[^1]: SR 232.12

[^2]: SR 172.010.31

[^3]: SR 0.232.01/.04

[^4]: SR 631.152.1

[^5]: [BS 2 881; AS 1956 806, 1962 460, 1968 603, 1972 2447, 1977 1994, 1978 20, 1995 1789 5161] (Art. 42)

[^6]: SR 231.21 . Die hiernach aufgeführten Änd. sind eingefügt in der genannten V.

[^7]: SR 232.141 . Die hiernach aufgeführten Änd. sind eingefügt in der genannten V.

[^8]: SR 232.161 . Die hiernach aufgeführten Änd. sind eingefügt in der genannten V.