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Bundesgesetz vom 22. Juni 2001 über die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof (ZISG)

Geltender Text a fecha 2001-06-22

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,

gestützt auf Artikel 123 Absatz 1 der Bundesverfassung[^1], nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 15. November 2000[^2],

beschliesst:

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand

1 Dieses Gesetz regelt die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof (Gerichtshof), der durch das Römer Statut des Internationalen Strafgerichtshofs vom 17. Juli 1998[^3] (Statut) geschaffen worden ist.

2 Es regelt insbesondere:

Art. 2 Anwendbares Recht

Die Zusammenarbeit mit dem Gerichtshof erfolgt ausschliesslich nach den Bestimmungen dieses Gesetzes und den Bestimmungen des Statuts[^4].

Art. 2a[^5] Schutz von Personendaten

Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, richtet sich die Bearbeitung von Personendaten nach den Artikeln 11b–11d und 11f–11h des Rechtshilfegesetzes vom 20. März 1981[^6].

2. Kapitel: Zusammenarbeit mit dem Gerichtshof

1. Abschnitt: Grundsätze der Zusammenarbeit

Art. 3 Zentralstelle

1 Das Bundesamt für Justiz führt eine Zentralstelle für die Zusammenarbeit mit dem Gerichtshof.

2 Die Zentralstelle hat insbesondere folgende Aufgaben:

Art. 4 Konsultationen

Die Zentralstelle führt Konsultationen im Sinne von Artikel 97 des Statuts[^8] insbesondere dann durch, wenn die Erledigung des Ersuchens:

Art. 5 Ausführende Behörden

1 Die für den Vollzug bestimmten kantonalen und eidgenössischen Behörden vollziehen die von der Zentralstelle angeordneten Massnahmen beförderlich und ohne eigene materielle Verfahrensschritte.

2 Gegen Vollzugshandlungen der ausführenden Behörden kann kein Rechtsmittel ergriffen werden.

Art. 6 Immunitätsfragen

1 Der Bundesrat entscheidet auf Antrag des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements (Departement) über Immunitätsfragen im Sinne von Artikel 98 in Verbindung mit Artikel 27 des Statuts[^9], die sich bei der Erledigung eines Ersuchens ergeben.

2 Das Departement kann in Fällen nach Absatz 1 die Festnahme oder andere vorsorgliche Massnahmen anordnen.

2. Abschnitt: Zuständigkeit des Gerichtshofs

Art. 7 Zuständigkeitsabgrenzung

1 Beansprucht der Gerichtshof die Zuständigkeit für ein Verfahren, so kann die Zentralstelle, im Einvernehmen mit der im schweizerischen Verfahren zuständigen Behörde, die schweizerische Zuständigkeit im Sinne von Artikel 18 des Statuts[^10] geltend machen oder, sofern notwendig, die Zuständigkeit des Gerichtshofs nach Artikel 19 des Statuts anfechten.

2 Ficht die Zentralstelle die Zuständigkeit des Gerichtshofs nicht an oder gelangt dieser im Rahmen seiner Prüfung zum Ergebnis, dass seine Zuständigkeit vorgeht, so werden sämtliche Verfahrensunterlagen dem Gerichtshof übergeben. Die zuständige schweizerische Behörde sistiert ihr Verfahren.

3 Gegen den Entscheid über eine Anfechtung kann kein Rechtsmittel ergriffen werden.

Art. 8 Anzeige und spontane Übermittlung von Beweismitteln und

Informationen

1 Die Zentralstelle kann dem Gerichtshof Beweismittel und Informationen, die eine schweizerische Strafverfolgungsbehörde für die eigene Strafuntersuchung erhoben hat, unaufgefordert übermitteln, wenn dank der Übermittlung ein Strafverfahren eingeleitet oder eine hängige Strafuntersuchung erleichtert werden kann.

2 Gegen die Übermittlung kann kein Rechtsmittel ergriffen werden.

Art. 9 Unterbreitung einer Situation

1 Der Bundesrat entscheidet, ob im Sinne von Artikel 14 des Statuts[^11] eine Situation dem Gerichtshof unterbreitet werden soll.

2 Die Zentralstelle übermittelt das entsprechende Ersuchen dem Gerichtshof.

3. Abschnitt: Verkehr mit dem Gerichtshof

Art. 10 Form und Übermittlung von Ersuchen des Gerichtshofs

1 Ersuchen des Gerichtshofs bedürfen der Schriftform. Die Zentralstelle kann Ersuchen unmittelbar von den Organen des Gerichtshofs entgegennehmen.

2 Ersuchen und dazugehörige Unterlagen sind in deutscher, französischer oder italienischer Sprache oder mit Übersetzung in eine dieser Sprachen einzureichen; Übersetzungen müssen amtlich als richtig bescheinigt sein.

3 Für vorsorgliche Massnahmen, Fahndungen, Festnahmen oder in anderen dringenden Fällen kann für ein Ersuchen, sofern dieses später auf dem ordentlichen Weg bestätigt wird:

4 Die Zentralstelle teilt dem Gerichtshof die Unzulässigkeit oder Ablehnung eines Ersuchens umgehend mit und begründet sie. Vor einer definitiven Ablehnung konsultiert sie den Gerichtshof.

Art. 11 Schweizerische Ersuchen

1 Kantonale oder eidgenössische Strafverfolgungsbehörden können den Gerichtshof um Zusammenarbeit in Fällen von schweren Verbrechen ersuchen. Die Zentralstelle leitet solche Ersuchen an den Gerichtshof weiter.

2 Die Unterlagen sind in französischer oder englischer Sprache oder mit einer Übersetzung in eine dieser Sprachen einzureichen. Im Übrigen gelten für die schweizerischen Ersuchen die Anforderungen an die Ersuchen des Gerichtshofs sinngemäss.

3 Bedingungen, die der Gerichtshof an die Erledigung des Ersuchens knüpft, sind von den schweizerischen Behörden zu beachten.

Art. 12 Kosten

1 Die Ersuchen des Gerichtshofs werden in der Regel unentgeltlich erledigt. Ausgenommen sind:

2 Die Behörden des Bundes und der Kantone berechnen einander weder Gebühren noch Entschädigungen für den Arbeitsaufwand zur Erledigung der Ersuchen des Gerichtshofs.

3 Kosten, die mit einer von der Zentralstelle angeordneten Haft verbunden sind, sowie gegebenenfalls Kosten des amtlichen Rechtsbeistands gehen zu Lasten des Bundes. Dabei gelten die Ansätze des Gerichtshofs für die Entschädigung an den Gaststaat (Art. 3 Abs. 1 des Statuts) als Bemessungsgrundlage.

4. Abschnitt: Weitere Bestimmungen

Art. 13 Durchbeförderung

1 Auf Ersuchen des Gerichtshofs kann die Zentralstelle, ohne die inhaftierte Person anzuhören, deren Durchbeförderung und die dafür erforderlichen Massnahmen bewilligen.

2 Keine Bewilligung ist erforderlich, wenn die inhaftierte Person mit einem Luftfahrzeug ohne Zwischenlandung über schweizerisches Gebiet befördert werden soll.

3 Im Falle einer unvorhergesehenen Landung ist die durchzubefördernde Person festzunehmen. Die Zentralstelle fordert den Gerichtshof umgehend auf, ein Ersuchen um Durchbeförderung zu stellen. Trifft das Ersuchen nicht innert 96 Stunden seit der Festnahme ein, so ist die Person freizulassen. Trifft das Ersuchen später doch noch ein, so kann die Person erneut festgenommen und ihre Durchbeförderung bewilligt werden.

4 Gegen die Bewilligung der Durchbeförderung kann kein Rechtsmittel ergriffen werden.

Art. 14 Konkurrierende Ersuchen

1 Erhält die Schweiz vom Gerichtshof ein Überstellungsersuchen und von einem anderen Staat ein Auslieferungsersuchen betreffend dieselbe Person, so entscheidet die Zentralstelle nach Artikel 90 des Statuts[^13].

2 Erhält die Schweiz vom Gerichtshof und von einem anderen Staat konkurrierende Ersuchen zu einem anderen Zweck als zur Überstellung oder Auslieferung, so entscheidet die Zentralstelle nach Artikel 93 Absatz 9 des Statuts.

3 Hat die Zentralstelle dem Ersuchen des Staates den Vorzug gewährt, wird dieses in der Folge aber abgelehnt, so teilt sie dies dem Gerichtshof unverzüglich mit.

Art. 15 Entschädigung

1 Die Artikel 429 und 431 der Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007[^14] (StPO) gelten sinngemäss für Verfahren, die auf Ersuchen des Gerichtshofs gegen die verfolgte Person nach diesem Gesetz in der Schweiz durchgeführt worden sind.[^15]

2 Die Entschädigung kann herabgesetzt oder verweigert werden, wenn die verfolgte Person die Untersuchung oder die Haft schuldhaft verursacht oder das Verfahren mutwillig erschwert oder verlängert hat.

3 Die Entschädigung für die in der Schweiz erlittene Überstellungshaft kann auch herabgesetzt werden, wenn der Gerichtshof:

4 Die Entschädigung wird verweigert, soweit der Gerichtshof eine solche nach Artikel 85 des Statuts[^16] zugesprochen oder abgelehnt hat.

3. Kapitel: Überstellung der vom Gerichtshof verfolgten oder verurteilten

Personen

1. Abschnitt: Voraussetzungen

Art. 16 Grundsatz

1 Eine Person wird dem Gerichtshof überstellt, wenn aus dem Ersuchen und den dazugehörigen Unterlagen hervorgeht, dass die Tat in die Zuständigkeit des Gerichtshofs fällt.

2 Prüft der Gerichtshof eine Anfechtung der Zuständigkeit nach den Artikeln 17–19 des Statuts[^17], so kann die Zentralstelle die Erledigung des Ersuchens so lange aufschieben, bis der Gerichtshof entschieden hat.

3 Wird eine Schweizer Bürgerin oder ein Schweizer Bürger dem Gerichtshof überstellt, so ersucht die Zentralstelle diesen um Rückführung nach Abschluss des Verfahrens.

Art. 17 Inhalt und Unterlagen des Ersuchens

1 Ein Ersuchen um Festnahme und Überstellung einer Person, gegen die der Gerichtshof einen Haftbefehl erlassen hat, enthält:

2 Ein Ersuchen um Festnahme und Überstellung einer bereits verurteilten Person enthält:

3 Dem Ersuchen sind beizufügen:

2. Abschnitt: Überstellungshaft und Sicherstellung

Art. 18 Fahndung, Festnahme und Sicherstellung

1 Ersuchen um Fahndung und Festnahme enthalten:

2 Entspricht die Zentralstelle dem Ersuchen, so leitet sie die Fahndung ein und ordnet die Festnahme sowie nötigenfalls die Durchsuchung der Person an.

3 Bei der Festnahme werden Gegenstände und Vermögenswerte, die als Beweismittel im Verfahren vor dem Gerichtshof dienen können oder die aus der strafbaren Handlung herrühren, sichergestellt.

4 Festnahme und Sicherstellung werden der Zentralstelle mitgeteilt. Diese informiert umgehend den Gerichtshof und fordert ihn auf, ein Überstellungsersuchen zu stellen.

Art. 19 Überstellungshaftbefehl

1 Die Zentralstelle erlässt im Hinblick auf die Festnahme oder umgehend nach dieser einen Überstellungshaftbefehl. Dieser enthält:

2 Ist die verfolgte Person nicht hafterstehungsfähig oder rechtfertigen es andere Gründe, so kann die Zentralstelle, nachdem sie diesbezüglich den Gerichtshof informiert und dessen Empfehlungen vollumfänglich berücksichtigt hat, an Stelle der Haft andere Sicherungsmassnahmen anordnen.

3 Bei der Eröffnung des Überstellungshaftbefehls stellt die ausführende Behörde fest, ob die verfolgte Person mit der im Ersuchen bezeichneten identisch ist. Sie erklärt ihr die Voraussetzungen der Überstellung und der vereinfachten Überstellung (Art. 23). Die verfolgte Person wird kurz über ihre persönlichen Verhältnisse einvernommen und befragt, ob und aus welchen Gründen sie Einwendungen gegen den Überstellungshaftbefehl oder die Überstellung erhebt; ihr Rechtsbeistand kann dabei mitwirken.

4 Gegen den Überstellungshaftbefehl kann die verfolgte Person innert zehn Tagen ab der schriftlichen Eröffnung Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts führen. Für das Beschwerdeverfahren gelten die Artikel 379–392 StPO[^19] sinngemäss.[^20]

Art. 20 Überstellungshaft

1 Die Überstellungshaft bleibt grundsätzlich während des ganzen Verfahrens aufrechterhalten.

2 Sie kann in jedem Stadium des Verfahrens ausnahmsweise aufgehoben werden, wenn dies nach den Umständen angezeigt erscheint. Die verfolgte Person kann jederzeit ein Haftentlassungsgesuch einreichen. Vor ihrem Entscheid informiert die Zentralstelle den Gerichtshof und berücksichtigt dessen Empfehlungen vollumfänglich. Gegen den Entscheid der Zentralstelle kann die verfolgte Person innert zehn Tagen ab der schriftlichen Eröffnung Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundessstrafgerichts führen. Für das Beschwerdeverfahren gelten die Artikel 379–392 StPO[^21] sinngemäss.[^22]

3 Befindet sich die verfolgte Person bereits in Untersuchungs- oder Strafhaft, so hat der Überstellungshaftbefehl, andere Anweisungen des Gerichtshofs vorbehalten, insbesondere folgende Wirkungen:

Art. 21 Aufhebung der Überstellungshaft

1 Treffen das Überstellungsersuchen und die dazugehörigen Unterlagen nicht bei der Zentralstelle ein, so hebt diese die Überstellungshaft spätestens 60 Tage nach der Festnahme auf.

2 Befindet sich die verfolgte Person bereits in Haft, so beginnt die Frist nach Absatz 1 mit der Versetzung in die Überstellungshaft.

3 Ist die Person nach Absatz 1 aus der Haft entlassen worden, so schliesst dies ihre spätere Festnahme und Überstellung nicht aus, wenn das Überstellungsersuchen und die dazugehörigen Unterlagen zu einem späteren Zeitpunkt übermittelt werden.

4 Im Übrigen gelten für die Haftentlassung sinngemäss die Artikel 238–240 StPO[^23] über die Sicherheitsleistung.

3. Abschnitt: Überstellungsentscheid

Art. 22 Rechtliches Gehör

1 Das Überstellungsersuchen und die dazugehörigen Unterlagen werden der verfolgten Person und gegebenenfalls ihrem Rechtsbeistand vorgelegt.

2 Die ausführende Behörde erklärt der verfolgten Person die Voraussetzungen der Überstellung sowie der vereinfachten Überstellung und weist sie auf ihr Recht hin:

3 Die verfolgte Person wird kurz über ihre persönlichen Verhältnisse einvernommen und befragt, ob und aus welchen Gründen sie Einwendungen gegen die Überstellung erhebt. Ihr Rechtsbeistand kann dabei mitwirken.

Art. 23 Vereinfachte Überstellung

1 Gibt die verfolgte Person einer Justizbehörde zu Protokoll, dass sie auf die Durchführung des Überstellungsverfahrens verzichtet, so bewilligt die Zentralstelle die Übergabe, wenn keine besonderen Bedenken bestehen.

2 Die Zentralstelle kann die in Artikel 17 genannten Unterlagen beim Gerichtshof anfordern, wenn sie dies für die Bewilligung als notwendig erachtet.

3 Die verfolgte Person kann den Verzicht nach Absatz 1 widerrufen, solange die Zentralstelle die Übergabe nicht bewilligt hat.

Art. 24 Bewilligung der Überstellung

1 Die Zentralstelle bewilligt die Überstellung der verfolgten Person sowie die Aushändigung der sichergestellten Gegenstände und Vermögenswerte.

2 Ficht die verfolgte Person oder die Zentralstelle die Zuständigkeit des Gerichtshofs an, so wird die Bewilligung bis zum Entscheid des Gerichtshofs aufgeschoben.

3 Machen Dritte, die gutgläubig Rechte erworben haben, Behörden oder Geschädigte, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz haben, Rechte an den beschlagnahmten Gegenständen und Vermögenswerten geltend, die als Beweismittel dienen können, so werden sie nur ausgehändigt, wenn der Gerichtshof die kostenlose Rückgabe nach Abschluss seines Verfahrens zusichert.

Art. 25 Vollzug

1 Die Überstellung wird umgehend vollzogen. Die Zentralstelle trifft die erforderlichen Anordnungen im Einvernehmen mit dem Gerichtshof.

2 Die Zentralstelle kann den Vollzug der Überstellung um eine mit dem Gerichtshof vereinbarte Zeitspanne aufschieben, wenn die zu überstellende Person in der Schweiz wegen anderer strafbarer Handlungen verfolgt wird oder sich in Haft befindet.

3 Wird die Überstellung abgelehnt, so hebt die Zentralstelle die Überstellungshaft auf.

Art. 26 Vorübergehende Zuführung

1 In den Fällen der Artikel 24 Absatz 2 und 25 Absatz 2 kann die Zentralstelle die vorübergehende Zuführung der verfolgten Person bewilligen, wenn Konsultationen mit dem Gerichtshof ergeben haben:

2 Hat die Zentralstelle noch keinen Überstellungsentscheid getroffen, so kann die vorübergehende Zuführung nur mit dem Einverständnis der verfolgten Person erfolgen.

Art. 27 Grundsatz der Spezialität

Eine dem Gerichtshof überstellte Person kann von diesem für sämtliche Taten strafrechtlich verfolgt, bestraft oder in Haft genommen werden, die in die Zuständigkeit des Gerichtshofs fallen.

Art. 28 Kosten

Persönliches Eigentum der verfolgten Person kann zur Deckung der schweizerischen Kosten verwendet werden, soweit es nicht dem Gerichtshof herauszugeben ist.

4. Kapitel: Andere Formen der Zusammenarbeit

1. Abschnitt: Voraussetzungen

Art. 29 Grundsatz

1 Dem Gerichtshof wird Zusammenarbeit nach Artikel 30 gewährt, wenn aus dem Ersuchen und den dazugehörigen Unterlagen hervorgeht, dass die Tat in die Zuständigkeit des Gerichtshofs fällt.

2 Prüft der Gerichtshof eine Anfechtung seiner Zuständigkeit nach den Artikeln 17–19 des Statuts[^24], so kann die Zentralstelle die Erledigung des Ersuchens so lange aufschieben, bis der Gerichtshof entschieden hat; die Anordnung vorsorglicher Massnahmen wird davon nicht berührt.

Art. 30 Formen der Zusammenarbeit

Zusammenarbeit nach diesem Kapitel kann alle nach schweizerischem Recht nicht unzulässigen Prozesshandlungen umfassen, welche die Ermittlungen und die strafrechtliche Verfolgung betreffend Taten, die in die Zuständigkeit des Gerichtshofs fallen, erleichtern oder der Beibringung der Beute dienen, insbesondere:

Art. 31 Vorsorgliche Massnahmen

1 Auf ausdrückliches Ersuchen des Gerichtshofs kann die Zentralstelle vorsorgliche Massnahmen zur Erhaltung des bestehenden Zustandes, zur Wahrung bedrohter rechtlicher Interessen oder zur Sicherung gefährdeter Beweismittel anordnen.

2 Ist Gefahr im Verzug, so kann die Zentralstelle, sobald ein Ersuchen angekündigt ist und ausreichende Angaben zur Beurteilung der Voraussetzungen vorliegen, vorsorgliche Massnahmen anordnen. Diese werden aufgehoben, wenn der Gerichtshof nicht innert der von der Zentralstelle gesetzten Frist das Ersuchen einreicht.

Art. 32 Anwendung der Verfahrensformen des Gerichtshofs

Auf ausdrückliches Ersuchen des Gerichtshofs werden die Ersuchen in der von ihm angegebenen Weise erledigt; dabei gilt insbesondere:

Art. 33 Weiterleitung von Beweismitteln an einen anderen Staat

Ersucht der Gerichtshof die Zentralstelle um Zustimmung zur Weiterleitung von Beweismitteln, die ihm von der Schweiz übergeben wurden, an einen anderen Staat, so:

2. Abschnitt: Einzelne Formen der Zusammenarbeit

Art. 34 Grundsätze für die Einvernahme

1 Wird eine Person in einer Sprache einvernommen, die sie nicht vollständig versteht und spricht, so werden eine sachkundige Dolmetscherin oder ein sachkundiger Dolmetscher beigezogen und die erforderlichen Übersetzungen zur Verfügung gestellt, um dem Gebot der Fairness Genüge zu tun.

2 Die Person kann die Aussage verweigern, wenn sie:

3 Die Person muss über ihre Rechte nach Absatz 2 vor der Einvernahme belehrt werden.

4 Macht die Person einen der in Absatz 2 genannten Gründe geltend, so entscheidet die Zentralstelle über die Zulässigkeit der Einvernahme.

Art. 35 Einvernahme einer verdächtigen Person

1 Bestehen Verdachtsgründe, dass eine Person ein Verbrechen begangen hat, das in die Zuständigkeit des Gerichtshofs fällt, so hat die Person zusätzlich zu den Rechten nach Artikel 34:

2 Die Person muss über ihre Rechte nach Absatz 1 vor der Einvernahme belehrt werden.

Art. 36 Zustellung von Prozessakten

Der Gerichtshof kann seine Entscheide und andere Prozessakten oder Schriftstücke der Empfängerin oder dem Empfänger in der Schweiz direkt per Post zustellen.

Art. 37 Vorladung

1 Der Vorladung zum Erscheinen vor dem Gerichtshof als Zeuge oder Sachverständiger muss die Verfahrens- und Beweisregel des Gerichtshofs über die Selbstinkriminierung beigelegt werden. Diese muss der betroffenen Person in einer Sprache abgegeben werden, die sie versteht.

2 Die vorgeladene Person ist nicht verpflichtet, der Vorladung Folge zu leisten. Die Zentralstelle holt beim Gerichtshof eine schriftliche Zusicherung ein, die den Zeugen oder Sachverständigen freies Geleit garantiert, wenn ein entsprechendes Gesuch gestellt wird.

Art. 38 Untersuchungshandlungen auf schweizerischem Hoheitsgebiet

1 Die Zentralstelle kann den Ankläger auf dessen Ersuchen ermächtigen, Untersuchungshandlungen im Sinne von Artikel 99 Absatz 4 des Statuts[^28] auf schweizerischem Hoheitsgebiet vorzunehmen.

2 Die Zentralstelle informiert die Behörden, die nach schweizerischem Recht für die Untersuchungshandlungen zuständig wären.

Art. 39 Zeitweilige Übergabe inhaftierter Personen

1 Nicht angeschuldigte Personen, die sich in der Schweiz in Haft befinden, können dem Gerichtshof zum Zweck der Identifizierung, der Einvernahme, der Konfrontation oder einer sonstigen Untersuchungshandlung zeitweilig übergeben werden, wenn die inhaftierte Person in Kenntnis sämtlicher Umstände einwilligt.

2 Der Gerichtshof muss der zugeführten Person freies Geleit zusichern, sie in Haft belassen und die Zusicherung abgeben, dass die Person zurückgeführt wird, sobald der Zweck der Übergabe erfüllt ist.

Art. 40 Herausgabe von Beweismitteln

1 Gegenstände, Schriftstücke oder Vermögenswerte, die zu Beweiszwecken beschlagnahmt wurden, sowie Akten und Entscheide werden dem Gerichtshof auf dessen Ersuchen zur Verfügung gestellt.

2 Machen Dritte, die gutgläubig Rechte erworben haben, Behörden oder Geschädigte, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz haben, Rechte an Gegenständen, Schriftstücken oder Vermögenswerten nach Absatz 1 geltend, so werden diese nur herausgegeben, wenn der Gerichtshof die kostenlose Rückgabe nach Abschluss seines Verfahrens zusichert.

3 Die Herausgabe kann aufgeschoben werden, solange die Gegenstände, Schriftstücke oder Vermögenswerte für ein in der Schweiz hängiges Strafverfahren benötigt werden und sofern der Gerichtshof nach Konsultation einwilligt.

Art. 41 Herausgabe zur Einziehung, zur Zuweisung an den Treuhandfonds oder zur Rückerstattung

1 Gegenstände oder Vermögenswerte, die zu Sicherungszwecken beschlagnahmt wurden, können dem Gerichtshof auf Ersuchen jederzeit zur Einziehung, zur Zuweisung an den Treuhandfonds (Art. 79 des Statuts[^29]) oder zur Rückerstattung herausgegeben werden.

2 Gegenstände und Vermögenswerte nach Absatz 1 umfassen:

3 Gegenstände und Vermögenswerte bleiben beschlagnahmt, bis die Herausgabe an den Gerichtshof erfolgt ist oder dieser der Zentralstelle mitteilt, dass er auf die Herausgabe verzichtet.

4 Gegenstände oder Vermögenswerte können in der Schweiz zurückbehalten werden, wenn:

5 Macht eine Person Ansprüche nach Absatz 4 geltend, so wird die Freigabe der Gegenstände oder Vermögenswerte an den Gerichtshof aufgeschoben, bis die Rechtslage geklärt ist. Die strittigen Gegenstände oder Vermögenswerte dürfen der Person nur herausgegeben werden, wenn:

3. Abschnitt: Verfahren

Art. 42 Inhalt des Ersuchens

1 Ein Ersuchen enthält:

2 Entspricht ein Ersuchen den Anforderungen nach Absatz 1 nicht, so kann die Zentralstelle verlangen, dass es verbessert oder ergänzt wird; die Anordnung vorsorglicher Massnahmen wird davon nicht berührt.

Art. 43 Eintretensverfügung und Vollzug

1 Die Zentralstelle prüft das Ersuchen und erlässt eine nicht anfechtbare summarisch begründete Eintretensverfügung. Sie bestimmt, welche eidgenössische Behörde oder welcher Kanton für den Vollzug zuständig ist, und ordnet die im Rahmen der Zusammenarbeit zulässigen Handlungen an.

2 Würde der sofortige Vollzug laufende Ermittlungen oder eine laufende Strafverfolgung in der Schweiz in einer anderen Sache als derjenigen, auf die sich das Ersuchen bezieht, beeinträchtigen, so kann die Zentralstelle den Vollzug um eine mit dem Gerichtshof vereinbarte Zeitspanne aufschieben.

Art. 44 Nationale Sicherheit

1 Hat die Zentralstelle ernsthafte Gründe für die Annahme, dass die Erledigung eines Ersuchens die nationale Sicherheit beeinträchtigen könnte, so informiert sie das Departement umgehend.

2 In den Fällen nach Absatz 1 kann das Departement Vollzugshandlungen sistieren.

3 Der Bundesrat lehnt auf Antrag des Departements das Ersuchen des Gerichtshofs um Zusammenarbeit ab, soweit durch deren Gewährung die nationale Sicherheit beeinträchtigt würde.

Art. 45 Zustellung von Verfügungen

1 Die ausführende Behörde und die Zentralstelle stellen ihre Verfügungen den nach Artikel 50 zur Beschwerdeführung Berechtigten zu, die Wohnsitz oder ein Zustellungsdomizil in der Schweiz haben.

2 Das Recht auf Zustellung erlischt, sobald die Verfügung, mit der das Verfahren abgeschlossen wird, vollstreckbar ist.

Art. 46 Teilnahme am Verfahren und Akteneinsicht

1 Soweit dies für die Wahrung ihrer Interessen erforderlich ist, können Personen am Verfahren teilnehmen und Einsicht in die Akten nehmen.

2 Die Rechte nach Absatz 1 können, soweit erforderlich, eingeschränkt werden:

3 Die Inhaberinnen und Inhaber von Schriftstücken sind berechtigt, ihre Mandanten über das Vorliegen eines Ersuchens und alle damit zusammenhängenden Tatsachen zu informieren, sofern die Zentralstelle dies nicht ausnahmsweise oder auf Ersuchen des Gerichtshofs unter Hinweis auf die Strafdrohung nach Artikel 292 des Strafgesetzbuches[^30] ausdrücklich untersagt hat.

Art. 47 Vereinfachtes Verfahren

1 Die nach Artikel 50 zur Beschwerdeführung Berechtigten, insbesondere die Inhaberinnen und Inhaber von Gegenständen, Schriftstücken, Auskünften oder Vermögenswerten, können bis zum Abschluss des Verfahrens einer Herausgabe derselben an den Gerichtshof zustimmen. Die Zustimmung ist unwiderruflich.

2 Willigen alle nach Absatz 1 Berechtigten ein, so hält die ausführende Behörde die Zustimmung schriftlich fest und teilt dies der Zentralstelle mit. Diese schliesst das Verfahren ab, ohne eine Schlussverfügung zu erlassen.

3 Umfasst die Herausgabe nur einen Teil der verlangten Gegenstände, Schriftstücke, Auskünfte oder Vermögenswerte, so wird für den restlichen Teil das ordentliche Verfahren weitergeführt.

Art. 48 Schlussverfügung

Erachtet die Zentralstelle das Ersuchen als ganz oder teilweise erledigt, so erlässt sie eine begründete Verfügung über die Gewährung und den Umfang der Zusammenarbeit.

4. Abschnitt: Rechtsmittel

Art. 49[^31] Beschwerde an das Bundesstrafgericht

Die Schlussverfügung der Zentralstelle unterliegt der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts.

Art. 50 Beschwerdelegitimation

Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer:

Art. 51 Beschwerdegründe und ‑frist

1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, gerügt werden.

2 Macht die beschwerdeführende Person Gründe geltend, die nach den Bestimmungen des Statuts[^32] nur vom Gerichtshof beurteilt werden können, so leitet die Zentralstelle die Beschwerdeschrift an diesen weiter, sofern er noch nicht entschieden hat.

3 Beschwerden gegen eine Schlussverfügung müssen innert zehn Tagen ab deren Zustellung eingereicht werden.

4 Tritt die berechtigte Person in ein hängiges Verfahren ein, so kann sie eine rechtskräftige Schlussverfügung nicht mehr anfechten.

Art. 52 Aufschiebende Wirkung

1 Beschwerden haben aufschiebende Wirkung.

2 In dringenden Fällen im Sinne von Artikel 99 Absatz 2 des Statuts[^33] kann die Zentralstelle beim Bundesstrafgericht und beim Bundesgericht den Entzug der aufschiebenden Wirkung beantragen.[^34]

3 Entzieht das Bundesstrafgericht oder das Bundesgericht der Beschwerde die aufschiebende Wirkung, so kann dieser Entscheid mit der in Artikel 93 Absatz 8 Buchstabe b des Statuts genannten Bedingung verknüpft werden.[^35]

5. Kapitel: Vollstreckung der Sanktionen des Gerichtshofs

1. Abschnitt: Strafentscheide

Art. 53 Voraussetzungen

1 Die Schweiz kann die Vollstreckung eines rechtskräftigen und vollstreckbaren Strafentscheids des Gerichtshofs auf dessen Ersuchen übernehmen, wenn die verurteilte Person:

2 Geldstrafen können auch vollstreckt werden, wenn die verurteilte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hat, in der Schweiz aber über Vermögenswerte verfügt.

Art. 54 Entscheid über das Ersuchen des Gerichtshofs um Übernahme

der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe

1 Die Zentralstelle entscheidet nach Rücksprache mit der für den Vollzug der Freiheitsstrafe zu betrauenden Behörde über das Ersuchen des Gerichtshofs um Übernahme der Vollstreckung.

2 Nimmt sie das Ersuchen an, so verständigt sie den Gerichtshof und lässt ihm alle massgeblichen Informationen über den Strafvollzug zukommen.

Art. 55 Vollzug der Freiheitsstrafe

1 Mit der Annahme des Ersuchens durch die Zentralstelle wird die vom Gerichtshof verhängte Freiheitsstrafe in der Schweiz vollziehbar. Diese ist bindend; nur der Gerichtshof hat das Recht, über jede Art der Herabsetzung der Haftdauer zu entscheiden.

2 Die Strafe wird nach schweizerischem Recht vollzogen; Absatz 1 bleibt vorbehalten.

3 Auf Ersuchen des Gerichtshofs lässt die Zentralstelle diesem alle massgeblichen Informationen über den Strafvollzug zukommen. Der Gerichtshof kann jederzeit eines seiner Mitglieder entsenden, das die Haftbedingungen überprüfen und die verurteilte Person ohne Begleitung treffen kann.

4 Der Verkehr zwischen dem Gerichtshof und der verurteilten Person ist vertraulich.

Art. 56 Gesuche der verurteilten Person

Stellt die verurteilte Person ein Gesuch um bedingte Entlassung oder ein Begnadigungs-, Berufungs- oder Wiederaufnahmegesuch, so wird dieses der Zentralstelle zugestellt. Diese leitet das Gesuch mit allen sachdienlichen Unterlagen umgehend an den Gerichtshof weiter.

Art. 57 Kosten

1 Die Transportkosten sowie die Kosten nach Artikel 100 Absatz 1 Buchstaben c–e des Statuts[^36] werden vom Gerichtshof getragen.

2 Der Bund trägt die übrigen Kosten des Strafvollzugs. Für die Berechnung der Haftkosten sind die Ansätze massgebend, die zwischen dem Gerichtshof und dem Gaststaat nach Artikel 103 Absatz 4 des Statuts für den Strafvollzug vereinbart wurden.

2. Abschnitt: Einziehungsanordnungen

Art. 58

Auf die Vollstreckung von Einziehungsanordnungen ist Artikel 41 sinngemäss anwendbar, wenn der Gerichtshof nach Artikel 75 oder 79 des Statuts[^37] über die Verwendung der Gegenstände oder Vermögenswerte bereits entschieden hat und von der Schweiz die Vollstreckung verlangt.

6. Kapitel: Schlussbestimmungen

Art. 59 Änderung bisherigen Rechts

…[^38]

Art. 60 Referendum und Inkrafttreten

1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Datum des Inkrafttretens: 1. Juli 2002[^39]

Fussnoten

[^1]: SR 101

[^2]: BBl 2001 391

[^3]: SR 0.312.1

[^4]: SR 0.312.1

[^5]: Eingefügt durch Ziff. II 5 des BG vom 28. Sept. 2018 über die Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung, in Kraft seit 1. März 2019 (AS 2019 625; BBl 2017 6941).

[^6]: SR 351.1

[^7]: SR 0.312.1

[^8]: SR 0.312.1

[^9]: SR 0.312.1

[^10]: SR 0.312.1

[^11]: SR 0.312.1

[^12]: SR 0.312.1

[^13]: SR 0.312.1

[^14]: SR 312.0

[^15]: Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 14 der Strafprozessordnung vom 5. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1881; BBl 2006 1085).

[^16]: SR 0.312.1

[^17]: SR 0.312.1

[^18]: SR 0.312.1

[^19]: SR 312.0

[^20]: Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 14 der Strafprozessordnung vom 5. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1881; BBl 2006 1085).

[^21]: SR 312.0

[^22]: Fassung vierter und fünfter Satz gemäss Anhang 1 Ziff. II 14 der Strafprozessordnung vom 5. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1881; BBl 2006 1085).

[^23]: SR 312.0

[^24]: SR 0.312.1

[^25]: SR 0.312.1

[^26]: SR 351.1

[^27]: SR 0.312.1

[^28]: SR 0.312.1

[^29]: SR 0.312.1

[^30]: SR 311.0

[^31]: Fassung gemäss Anhang Ziff. 32 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2197; BBl 2001 4202).

[^32]: SR 0.312.1

[^33]: SR 0.312.1

[^34]: Fassung gemäss Anhang Ziff. 32 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2197; BBl 2001 4202).

[^35]: Fassung gemäss Anhang Ziff. 32 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2197; BBl 2001 4202).

[^36]: SR 0.312.1

[^37]: SR 0.312.1

[^38]: Die Änderungen können unter AS 2002 1493 konsultiert werden.

[^39]: BRB vom 4. Febr. 2002