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Verfassung des Kantons St. Gallen, vom 10. Juni 2001

Geltender Text a fecha 2001-06-10

Im Bewusstsein unserer Verantwortung vor Gott für die menschliche Gemeinschaft und die gesamte Schöpfung wollen wir Sankt Gallerinnen und Sankt Galler

unser geschichtlich gewachsenes Staatswesen in Freiheit und Recht gestalten,

uns für das Wohl der Einzelnen und der Gemeinschaft in Solidarität und Toleranz einsetzen,

an der Bewahrung des Friedens mitwirken.

Im Wissen um die Grenzen aller staatlichen Macht geben wir uns die folgende Verfassung:

I. Allgemeine Bestimmungen
Kanton

St. Gallen

Art. 1

1 Der Kanton St. Gallen ist ein Gliedstaat der Schweizerischen Eidgenossenschaft.

2 Er ist ein auf christlich-humanistischer Grundlage gewachsener freiheitlicher, demokratischer und sozialer Rechtsstaat.

3 Er arbeitet aktiv mit dem Bund, mit anderen Kantonen und mit dem Ausland zusammen.

4 Hauptstadt ist St. Gallen.

II. Grundrechte und Grundpflichten sowie Grundsätze

rechtsstaatlichen Handelns

1. Grundrechte
Grundrechte
a. nach Bundesverfassung
Art. 2

Die Grundrechte sind nach Massgabe der Bundesverfassung gewährleistet, namentlich:

b. nach Kantonsverfassung
Art. 3

Diese Verfassung gewährleistet überdies:

c. in Verfahren
Art. 4

Jede Person hat in Verfahren vor Verwaltungs- und Gerichtsinstanzen nach Massgabe der Bundesverfassung namentlich das Recht auf:

d. Einschränkungen
Art. 5

1 Staatliche Einschränkungen von Grundrechten bedürfen nach Massgabe der Bundesverfassung einer gesetzlichen Grundlage, ausgenommen bei ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr.

2 Sie müssen durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt und verhältnismässig sein.

3 Der Kerngehalt der Grundrechte ist unantastbar.

2. Grundpflichten
Grundsatz
Art. 6

Jede Person trägt Verantwortung für sich selbst sowie Mitverantwortung für die Gemeinschaft und die Erhaltung der Lebensgrundlagen.

Persönliche Dienstleistungen
Art. 7

1 Jede Person kann zu persönlicher Dienstleistung verpflichtet werden, namentlich zur Leistung von gemeinnütziger Arbeit bei Katastrophen und in Notlagen.

2 Das Gesetz bestimmt die Voraussetzungen.

3. Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns
Rechtmässigkeit
Art. 8

1 Grundlage staatlichen Handelns ist das Recht.

2 Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein.

3 Behörden und Private verhalten sich nach Treu und Glauben.

III. Staatsziele
Grundsatz
Art. 9

1 Stimmberechtigte und Behörden von Kanton und Gemeinden streben im Rahmen ihrer Zuständigkeiten und der verfügbaren Mittel die Erfüllung der Staatsziele an.

2 Aus den Staatszielen können keine unmittelbaren Ansprüche auf staatliche Leistungen abgeleitet werden.

Bildung
Art. 10

1 Der Staat setzt sich zum Ziel, dass:

2 Er fördert insbesondere die geistigen, sozialen, schöpferischen, emotionalen und körperlichen Fähigkeiten der Kinder und Jugendlichen sowie die Zusammenarbeit von Schule und Eltern in Erziehung und Bildung.

3 Er tritt dafür ein, dass in Unterricht, wissenschaftlicher Lehre und Forschung Verantwortung gegenüber Mensch und Mitwelt wahrgenommen und vermittelt wird.

Kultur
Art. 11

Der Staat setzt sich zum Ziel, dass:

Soziale

Sicherung

Art. 12

Der Staat setzt sich in Ergänzung zu persönlicher Verantwortung und privater Initiative die soziale Sicherung der Bevölkerung, namentlich von Familien, Kindern, Jugendlichen, Alleinstehenden, Betagten und Behinderten, zum Ziel.

Schutz

der Familie

Art. 13

1 Der Staat setzt sich zum Ziel, die Familie zu schützen und zu fördern.

2 Er fördert insbesondere geeignete Bedingungen für die Kinderbetreuung.

Soziale

Integration

Art. 14

Der Staat setzt sich die soziale Integration zum Ziel.

Gesundheit
Art. 15

Der Staat setzt sich zum Ziel, dass:

Umweltschutz
Art. 16

Der Staat setzt sich zum Ziel, dass:

Raumplanung
Art. 17

Der Staat setzt sich zum Ziel, dass:

Verkehr
Art. 18

1 Der Staat setzt sich zum Ziel, dass:

2 Er berücksichtigt die Bedürfnisse von schwächeren Verkehrsteilnehmerinnen und Verkehrsteilnehmern.

Wirtschaft

und Arbeit

Art. 19

Der Staat setzt sich zum Ziel, dass:

Land- und Waldwirtschaft
Art. 20

Der Staat setzt sich zum Ziel, dass eine leistungsfähige und nachhaltig produzierende Land- und Waldwirtschaft besteht, die ihre vielfältigen Aufgaben für Natur, Mensch und Wirtschaft erfüllen kann.

Versorgung

und Entsorgung

Art. 21

Der Staat setzt sich zum Ziel, dass:

Sicherheit

und Ordnung

Art. 22

Der Staat setzt sich zum Ziel, die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu wahren.

Aussenbeziehungen
Art. 23

1 Der Staat setzt sich zum Ziel, in Zusammenarbeit mit dem Bund, anderen Kantonen und dem Ausland insbesondere:

2 Er tritt dafür ein, dass der Bund die Eigenständigkeit der Kantone wahrt.

IV. Staatsaufgaben
Grundsatz
Art. 24

1 Der Staat strebt bei der Erfüllung der Staatsaufgaben die Verwirklichung der Staatsziele an.

2 Soweit Aufgaben von öffentlichem Interesse von Privaten wahrgenommen werden, kann der Staat diese unterstützen.

Erfüllung
Art. 25

1 Der Staat erfüllt nach Gesetz Aufgaben, die im öffentlichen Interesse erfüllt werden müssen, soweit Private sie nicht angemessen erfüllen.

2 Er erfüllt Staatsaufgaben insbesondere, wenn:

3 Das Gesetz regelt die Voraussetzungen für die Übertragung der Erfüllung von Staatsaufgaben an Private sowie den Rechtsschutz und die Aufsicht.

Zuteilung

an Kanton und Gemeinden

Art. 26

1 Das Gesetz teilt Staatsaufgaben dem Kanton zur Erfüllung zu, wenn die Gemeinden nicht in der Lage sind, sie allein oder in Zusammenarbeit mit anderen Gemeinden wirtschaftlich und wirksam zu erfüllen.

2 Wenn Gemeinden Staatsaufgaben erfüllen, entscheiden sie über die Art der Erfüllung und sind für die Finanzierung verantwortlich.

3 Das Gesetz legt fest, wer die Hauptverantwortung für die Erfüllung und Finanzierung trägt, wenn es Staatsaufgaben Kanton und Gemeinden zur gemeinsamen Erfüllung zuweist.

Dezentrale Aufgabenerfüllung
Art. 27

Der Kanton erfüllt Staatsaufgaben dezentral, wenn insbesondere die Art der Aufgabe, wirtschaftlicher Mitteleinsatz oder wirksame Aufgabenerfüllung es verlangen.

Monopole

und Regale

Art. 28

1 Der Staat kann, wenn es das öffentliche Interesse erfordert, durch Gesetz Monopole begründen und wahrnehmen.

2 Bestehende Regalrechte und Privatrechte bleiben vorbehalten.

Gewässerhoheit
Art. 29

1 Dem Staat steht die Hoheit über die Gewässer zu.

2 Bestehende Privatrechte bleiben vorbehalten.

Überprüfung
Art. 30

Staatsaufgaben sind regelmässig daraufhin zu überprüfen, ob sie notwendig und finanzierbar sind sowie wirtschaftlich und wirksam erfüllt werden.

V. Politische Rechte
1. Stimmrecht
Stimmfähigkeit
Art. 31

Stimmfähig sind Schweizerinnen und Schweizer, die:

Stimmberechtigung
Art. 32

1 Stimmfähige sind stimmberechtigt:

2 Wer stimmberechtigt ist, kann in Kanton und Gemeinden an Wahlen und Abstimmungen teilnehmen sowie Referenden und Initiativen unterzeichnen.

Wählbarkeit
a. Grundsatz
Art. 33

1 Wählbar in Behörden ist, wer stimmfähig ist.

2 Das Gesetz kann für die Wählbarkeit in die Gerichte besondere Voraussetzungen bestimmen.

b. Ausschliessungsgründe
Art. 34

1 Eltern und Kinder, Geschwister, Ehegatten sowie Personen, die in eheähnlichen Verhältnissen zusammenleben, Grosseltern und Enkelkinder, Schwägerinnen und Schwäger sowie Schwiegereltern und Schwiegerkinder gehören nicht gleichzeitig der gleichen Behörde an. Das Gesetz kann weitere Ausschliessungsgründe vorsehen.

2 Die Ausschliessungsgründe gelten nicht für den Kantonsrat und das Gemeindeparlament.

3 Niemand darf einer Behörde angehören, die ihn unmittelbar beaufsichtigt. Das Gesetz kann Ausnahmen vorsehen.

Ausübung

des Amtes

Art. 35

1 Die gewählte Person kann ihr Amt nur ausüben, wenn sie die Voraussetzungen der Stimmberechtigung erfüllt.

2 Das Gesetz kann Ausnahmen vom Wohnsitzerfordernis vorsehen.

2. Wahlen
Umfang
Art. 36

Die Stimmberechtigten wählen:

Kantonsrat
Art. 37

1 Die Mitglieder des Kantonsrates werden nach Proporz gewählt.

2 Sie werden in den Wahlkreisen St. Gallen, Rorschach, Rheintal, Werdenberg, Sarganserland, See-Gaster, Toggenburg und Wil gewählt.

3 In jedem Wahlkreis werden so viele Mitglieder gewählt, als es seinem Anteil an der Zahl der Einwohnerinnen und Einwohner im Kanton entspricht. Das Gesetz bezeichnet die Grundlage der Berechnung.

Regierung

und Ständerat

Art. 38

1 Die Mitglieder der Regierung und des Ständerates werden nach Majorz gewählt.

2 Der Kanton bildet einen Wahlkreis.

Erstinstanzliche Zivil- und Strafgerichte
Art. 39

1 Präsidentinnen und Präsidenten sowie die weiteren Mitglieder der erstinstanzlichen Zivil- und Strafgerichte werden nach Majorz gewählt.

2 Das Gesetz legt die Wahlkreise fest.

Gemeindebehörden
Art. 40

1 Die Mitglieder der Gemeindeparlamente werden nach Proporz gewählt. Die Gemeinden können Wahlkreise festlegen.

2 Legen die Gemeinden Wahlkreise fest, werden in jedem Wahlkreis so viele Mitglieder gewählt, als es seinem Anteil an der Zahl der Einwohnerinnen und Einwohner in der Gemeinde entspricht. Gesetz und Gemeindeordnung regeln die Berechnung und das Verfahren.

3 Die Präsidentin oder der Präsident und die Mitglieder der Räte sowie die Mitglieder weiterer durch Gesetz bezeichneter Behörden der Gemeinden werden nach Majorz gewählt.

3. Initiative
Verfassungs-

initiative

Art. 41

8000 Stimmberechtigte können mit der Verfassungsinitiative verlangen:

Gesetzes-

initiative

Art. 42

6000 Stimmberechtigte können in Form des ausformulierten Entwurfs den Erlass, die Änderung oder die Aufhebung eines Gesetzes verlangen.

Einheits-

initiative

Art. 43

1 4000 Stimmberechtigte können mit der Einheitsinitiative in Form der allgemeinen Anregung dem Kantonsrat einen Rechtsetzungsauftrag erteilen.

2 Der Kantonsrat erfüllt den Rechtsetzungsauftrag durch eine Teilrevision der Kantonsverfassung oder durch Erlass, Änderung oder Aufhebung eines Gesetzes.

Zulässigkeit
Art. 44

1 Das Gesetz bestimmt die Anforderungen an die Zulässigkeit und legt das Verfahren fest.

2 Initiativen sind insbesondere ganz oder teilweise unzulässig, wenn sie:

Frist
Art. 45

Die Frist für die Unterschriftensammlung beträgt fünf Monate.

Gegenvorschlag zu einer

Initiative

Art. 46

1 Der Kantonsrat kann einer Initiative einen Gegenvorschlag gegenüberstellen.

2 Die Abstimmung über die Initiative und den Gegenvorschlag findet gleichzeitig statt. Die Stimmberechtigten können beiden Vorlagen zustimmen. Sie befinden darüber, welcher Vorlage sie im Fall der Annahme beider Vorlagen den Vorzug geben.

Initiative in der Gemeinde
Art. 47

Gesetz und Gemeindeordnung bestimmen Gegenstand, Fristen und Verfahren der Initiative in der Gemeinde.

4. Abstimmungen
Obligatorische Abstimmung
Art. 48

Eine obligatorische Abstimmung findet statt über:

Fakultatives

Referendum

a. Gegenstände
Art. 49

1 4000 Stimmberechtigte oder ein Drittel der Mitglieder des Kantonsrates können im Verfahren des fakultativen Referendums verlangen, dass eine Abstimmung stattfindet über:

2 Erlasse über die Besoldungen des Staatspersonals und der Lehrkräfte der Grundschule unterstehen nicht dem Referendum.

b. Frist und

Verfahren

Art. 50

1 Die Frist für die Unterschriftensammlung beträgt vierzig Tage.

2 Das Gesetz bestimmt die weiteren Anforderungen an die Gültigkeit des Referendums und legt das Verfahren fest.

Mehrheits-

entscheid

Art. 51

Die Vorlage ist angenommen, wenn sie die Mehrheit der gültigen Stimmen erhalten hat.

Abstimmung

in der Gemeinde

Art. 52

Gesetz und Gemeindeordnung bestimmen die Gegenstände, die in der Gemeinde der obligatorischen Abstimmung oder dem fakultativen Referendum unterstehen, sowie Fristen und Verfahren.

5. Mitwirkung
Vernehmlassung
Art. 53

Vor Erlass von Verfassungs- und Gesetzesbestimmungen und bei anderen kantonalen Vorhaben kann eine öffentliche Vernehmlassung oder eine Anhörung durchgeführt werden.

Politische

Parteien

Art. 54

1 Die politischen Parteien wirken bei der Meinungs- und Willensbildung mit.

2 Kanton und Gemeinden können sie in dieser Aufgabe unterstützen.

VI. Behörden
1. Grundsätze
Gewaltenteilung
a. Grundsatz
Art. 55

1 Die Beschlüsse fassen je unabhängig voneinander:

2 Die richterlichen Behörden handeln in der Rechtsprechung unabhängig. Sie sind ausschliesslich dem Recht verpflichtet.

3 Die von der Ortsgemeinde bezeichneten Mitglieder des Einbürgerungsrates, die dem Gemeindeparlament angehören, treten bei Beschlüssen des Gemeindeparlamentes über die Erteilung des Gemeinde- und Ortsbürgerrechts in Ausstand.[^2]

b. Kantonsrat
Art. 56

Dem Kantonsrat gehören nicht an:

c. richterliche Behörde
Art. 57

Einer richterlichen Behörde gehören nicht an:

d. Gemeindeparlament
Art. 58

Dem Gemeindeparlament gehören nicht an:

Amtsdauer
Art. 59

1 Die Amtsdauer beträgt:

2 Das Gesetz kann in besonderen Fällen für weitere Behörden eine andere Amtsdauer vorsehen.

Information
Art. 60

1 Die Behörden informieren von sich aus oder auf Anfrage über ihre Tätigkeit, soweit keine öffentlichen oder schützenswerten privaten Interessen entgegenstehen.

2 Das Gesetz regelt die Informationsverbreitung und den Zugang zu amtlichen Informationen.

Immunität
Art. 61

1 Die Mitglieder des Kantonsrates und der Regierung können für Äusserungen in den Verhandlungen des Kantonsrates und seiner Organe strafrechtlich nicht verfolgt werden.

2 Der Kantonsrat kann die Immunität im Einzelfall aufheben, wenn sie offensichtlich missbraucht wird.

Haftung
Art. 62

1 Kanton, Gemeinden und weitere öffentlich-rechtliche Körperschaften sowie öffentlich-rechtliche Anstalten haften für den Schaden, den ihre Organe, Behörden und Angestellten sowie Beauftragte bei der Ausübung ihrer amtlichen Tätigkeit widerrechtlich verursachen.

2 Das Gesetz sieht die Haftung für Schäden aus rechtmässigem Handeln in Fällen vor, in denen es die Billigkeit erfordert.

2. Kantonsrat
Bestand
Art. 63[^3]

Der Kantonsrat besteht aus 120 Mitgliedern.

Zuständigkeit
a. Wahlen
Art. 64

Der Kantonsrat wählt:

b. Sachgeschäfte
Art. 65

Der Kantonsrat:

Abstimmungen
Art. 66

1 In den Abstimmungen entscheidet die Mehrheit der stimmenden Mitglieder des Kantonsrates.

2 Das Geschäftsreglement kann für bestimmte Geschäfte die Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder des Kantonsrates vorsehen.

Gesetzgebung
Art. 67

Der Kantonsrat erlässt ein Gesetz mit ausdrücklicher oder stillschweigender Zustimmung der Stimmberechtigten, wenn in allgemeiner Form insbesondere:

Dringlichkeit
Art. 68

Aus Gründen zeitlicher Dringlichkeit kann der Kantonsrat mit Zustimmung der Mehrheit seiner Mitglieder Gesetze oder Finanzbeschlüsse sofort in Vollzug setzen. Spätestens nach einem Jahr müssen diese dem Referendum unterstellt werden.

3. Regierung
Kollegium
Art. 69

1 Die Regierung besteht aus sieben Mitgliedern.

2 Sie fasst und vertritt ihre Beschlüsse als Kollegium.

Vorsitz
Art. 70

Die Regierungspräsidentin oder der Regierungspräsident:

Zuständigkeit
a. Regierungsaufgaben
Art. 71

1 Die Regierung bezeichnet im Rahmen der Gesetzgebung Ziele und Mittel staatlichen Handelns. Sie plant und koordiniert die Staatstätigkeit.

2 Sie vertritt den Staat.

3 Sie leitet die Staatsverwaltung und bestimmt deren Organisation.

b. Wahlen
Art. 72

1 Die Regierung nimmt die Wahlen vor, die ihr das Gesetz zuweist.

2 Sie bezeichnet ihre Vertretungen in nichtstaatlichen Einrichtungen.

c. Sachgeschäfte
Art. 73

Die Regierung:

setzt Verfassung, Gesetze, zwischenstaatliche Vereinbarungen sowie Beschlüsse des Kantonsrates um, insbesondere durch:

d. Aussenbeziehungen
Art. 74

1 Die Regierung leitet die staatliche Zusammenarbeit mit dem Bund, den anderen Kantonen und dem Ausland.

2 Im Rahmen ihrer Zuständigkeiten:

3 Die Regierung ist nach Massgabe der Bundesverfassung zuständig:

e. Dringlichkeit
Art. 75

Soweit unaufschiebbarer Regelungsbedarf besteht und das ordentliche Verfahren wegen zeitlicher Dringlichkeit nicht durchgeführt werden kann, setzt die Regierung durch Verordnung vorläufig Recht. Sie stellt dem Kantonsrat ohne Verzug Antrag auf Erlass gesetzlicher Bestimmungen. Die Verordnung wird längstens zwei Jahre angewendet.

f. Übertragung
Art. 76

Zuständigkeiten der Regierung können nach Massgabe des Gesetzes übertragen werden auf:

4. Justiz
Grundsätze
Art. 77

1 Jede Person hat bei Rechtsstreitigkeiten Anspruch auf Beurteilung durch eine richterliche Behörde. Das Gesetz kann in öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten die richterliche Beurteilung in besonderen Fällen ausschliessen.

2 Das Gesetz regelt unter Vorbehalt des Bundesrechts die Verfahren der Zivil-, Straf-, Staats- und Verwaltungsrechtspflege sowie die Gerichtsorganisation.

3 Rechtspflegeverfahren und Gerichtsorganisation gewährleisten, dass rasch und verlässlich Recht gesprochen wird.

Rechtspflege
a. in Zivilsachen
Art. 78

1 Die Zivilgerichtsbarkeit wird durch erstinstanzliche Zivilgerichte und das Kantonsgericht ausgeübt. Das Gesetz kann weitere Gerichte vorsehen.

2 Das Gesetz sieht vor, dass zwei ordentliche Instanzen Recht sprechen. Es weicht von diesem Grundsatz ab, wenn:

b. in Strafsachen
Art. 79

1 Die Strafgerichtsbarkeit wird durch erstinstanzliche Strafgerichte und das Kantonsgericht ausgeübt.

2 Das Gesetz kann Verwaltungsstrafbefugnisse den Verwaltungsbehörden des Kantons und der Gemeinden übertragen. Die richterliche Überprüfung bleibt vorbehalten.

3 Das Gesetz sieht vor, dass zwei ordentliche Gerichtsinstanzen Recht sprechen. Es weicht von diesem Grundsatz ab, wenn Bagatellsachen zu entscheiden sind.

c. in Staats- und Verwaltungssachen
Art. 80

Die Rechtspflege in Staats- und Verwaltungssachen wird ausgeübt durch:

Konkrete

Normenkontrolle

Art. 81

Recht sprechende Instanzen überprüfen im konkreten Anwendungsfall eine Gesetzes- oder Verordnungsvorschrift auf ihre Übereinstimmung mit übergeordnetem Recht.

VII. Finanzordnung
Haushaltsgrundsätze
Art. 82

1 Das Gesetz stellt sicher, dass die Finanzhaushalte von Kanton und Gemeinden ausgeglichen sind.

2 Kanton und Gemeinden verwenden die öffentlichen Mittel wirtschaftlich und wirksam.

3 Sie berücksichtigen für Voranschlag und Rechnung die Grundsätze von Transparenz und Öffentlichkeit.

Einnahmen
a. Kanton
Art. 83

1 Der Kanton beschafft sich die Mittel insbesondere:

2 Er kann Fremdmittel zur Finanzierung von Investitionen und zur Sicherstellung der Liquidität aufnehmen.

3 Steuern werden nach Massgabe der Gleichmässigkeit, der Allgemeinheit und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit erhoben.

b. Gemeinde
Art. 84

1 Das Gesetz bestimmt die Gemeindesteuern.

2 Die Gemeinde bestimmt ihre weiteren Einnahmen, soweit das Gesetz diese nicht festlegt.

Finanzausgleich
Art. 85

Das Gesetz regelt den Finanzausgleich. Dieser hat zum Ziel, den politischen Gemeinden die notwendigen Mittel zur Verfügung zu stellen, finanzielle Unterschiede zwischen den Gemeinden zu verringern und übermässige Belastungen der Gemeinden auszugleichen.

Vorteilsabgeltung
Art. 86

1 Das Gesetz kann die Abgeltung von Vorteilen an den Kanton vorsehen, wenn der politischen Gemeinde aus der Erfüllung von Aufgaben durch den Kanton besondere Vorteile erwachsen.

2 Es kann die Abgeltung von Vorteilen an politische Gemeinden vorsehen, wenn anderen Gemeinden oder dem Kanton aus der Erfüllung von Aufgaben besondere Vorteile erwachsen.

3 Die Mitwirkung aller Beteiligten wird gewahrt.

Kontrolle der

Finanzhaushalte

Art. 87

Die Finanzhaushalte werden nach Massgabe des Gesetzes durch unabhängige und fachkundige Organe kontrolliert.

VIII. Gemeinden
Gemeindearten
Art. 88

1 Gemeinden sind:

2 Schulgemeinde und Ortsgemeinde sind Spezialgemeinden.

3 Das Gesetz kann weitere Spezialgemeinden vorsehen.

Gemeindeautonomie
Art. 89

1 Die Gemeinde ist autonom, soweit das Gesetz ihre Entscheidungsfreiheit nicht einschränkt.

2 In der Rechtsetzung hat die Gemeinde Entscheidungsfreiheit, wenn das Gesetz keine abschliessende Regelung trifft oder die Gemeinde ausdrücklich zur Rechtsetzung ermächtigt.

3 Der Kanton beachtet bei seinem Handeln die möglichen Auswirkungen auf die Gemeinden.

Aufgaben
Art. 90

Die Gemeinde erfüllt die Aufgaben, die der Kanton ihr durch Verfassung und Gesetz zuweist, sowie im Rahmen ihrer Autonomie Aufgaben, die sie im öffentlichen Interesse selbst wählt.

Politische

Gemeinde

Art. 91

1 Das Gebiet des Kantons St. Gallen ist in politische Gemeinden gegliedert.

2 Das Gesetz bestimmt Zahl und Namen.

3 Die politische Gemeinde erfüllt die Gemeindeaufgaben, soweit diese nicht von Spezialgemeinden wahrgenommen werden.

Schulgemeinde
Art. 92

Die Schulgemeinde erfüllt die ihr durch das Gesetz übertragenen Aufgaben im Schul- und Bildungsbereich.

Ortsgemeinde
Art. 93

Die Ortsgemeinde erfüllt mit ihren Mitteln gemeinnützige, kulturelle und andere Aufgaben im öffentlichen Interesse. Ihre Leistungen kommen der Allgemeinheit zugute.

Organisation
a. Grundlagen
Art. 94

1 Das Gesetz regelt die politischen Rechte sowie die Grundzüge von Organisation und Finanzhaushalt der Gemeinde.

2 Die Gemeinde erlässt eine Gemeindeordnung, die insbesondere Organisation und Zuständigkeit der Behörden regelt.

b. Gemeindeorgane
Art. 95

1 Organe der Gemeinde sind:

2 Das Gesetz kann weitere Gemeindebehörden einsetzen.

Zusammenarbeit
a. Grundsatz
Art. 96

1 Die Gemeinde arbeitet durch Vereinbarung mit anderen Gemeinden zusammen, insbesondere durch:

Schaffung von:

2 Das Gesetz regelt das Verfahren und fördert die Zusammenarbeit.

3 Es kann vorsehen, dass Mehraufwendungen im Finanzausgleich nicht berücksichtigt oder Beiträge herabgesetzt werden, wenn eine gebotene Zusammenarbeit unterbleibt.

b. Gemeindeverband
Art. 97[^6]

1 Die Gemeinde entscheidet über die Mitgliedschaft im Gemeindeverband oder im Zweckverband. Sie kann nach Massgabe des Gesetzes zur Mitgliedschaft verpflichtet werden, wenn ein wirtschaftlicher Mitteleinsatz oder eine wirksame Aufgabenerfüllung es verlangen. Die Stimmberechtigten der im Gemeindeverband zusammengeschlossenen Gemeinden bilden die Verbandsbürgerschaft.

2 Die Bürgerschaften der in einem Zweckverband beteiligten Gemeinden entscheiden nach Massgabe von Verbandsvereinbarung und Gemeindeordnung.

Änderungen

im Bestand der Gemeinden

a. Verfahren
Art. 98

1 Das Gesetz regelt:

2 Es regelt den Übergang von Rechten und Pflichten.

b. Förderung

der Vereinigung

Art. 99

1 Das Gesetz fördert die Vereinigung von Gemeinden im Interesse eines wirtschaftlichen Mitteleinsatzes oder einer wirksamen Aufgabenerfüllung.

2 Unterbleibt eine gebotene Vereinigung oder werden andere Gemeinden in der Aufgabenerfüllung erheblich behindert, kann es vorsehen, dass:

Aufsicht
Art. 100

1 Die Gemeinde steht unter der Aufsicht des Kantons.

2 Die Aufsicht beschränkt sich im Bereich der Gemeindeautonomie auf die Überprüfung der Rechtmässigkeit.

3 Sie umfasst ausserhalb der Gemeindeautonomie die Überprüfung von Rechtmässigkeit und Angemessenheit, wenn das Gesetz nichts anderes vorsieht.

IX. Einbürgerung
Grundsatz
Art. 101

Das Gemeindebürgerrecht der politischen Gemeinde ist Grundlage des Kantonsbürgerrechts.

Erteilung

des Gemeindebürgerrechts

Art. 102

1 Politische Gemeinde und Ortsgemeinde wirken bei der Erteilung des Gemeindebürgerrechts zusammen. Die um das Bürgerrecht nachsuchende Person bezeichnet die zuständige Ortsgemeinde, wenn im Gebiet der politischen Gemeinde mehrere Ortsgemeinden bestehen.

2 Besteht keine Ortsgemeinde, ist die politische Gemeinde allein zuständig.

Einbürgerungsrat
Art. 103

1 Von den Räten der politischen Gemeinde und der Ortsgemeinde bezeichnete Ratsmitglieder bilden einen paritätisch zusammengesetzten Einbürgerungsrat. Die Präsidentin oder der Präsident des Rates der politischen Gemeinde führt den Vorsitz und entscheidet bei Stimmengleichheit.

2 Besteht keine Ortsgemeinde, erfüllt der Rat der politischen Gemeinde die Aufgaben des Einbürgerungsrates.

3 Trifft das Gesetz keine besondere Regelung, gelten sachgemäss die Bestimmungen über den Rat der politischen Gemeinde.

a. Verfahren
Art. 104[^7]

1 Der Einbürgerungsrat beschliesst über die Erteilung des Gemeinde- und des Ortsbürgerrechts. Er gibt die Einbürgerung im amtlichen Publikationsorgan der politischen Gemeinde bekannt und legt seinen Beschluss mit Informationen über die Eignung der gesuchstellenden Person für die Einbürgerung öffentlich auf.

3 Über die Einbürgerung, gegen die gültig Einsprache erhoben wurde, entscheidet in Gemeinden mit Bürgerversammlung die Bürgerversammlung, in Gemeinden mit Parlament das Gemeindeparlament.

4 Die Regierung beschliesst über die Erteilung des Kantonsbürgerrechts, nachdem das Gemeindebürgerrecht erteilt worden ist.

b. Ergänzendes

Recht

Art. 104a[^8]

1 Das Gesetz kann Mindestvoraussetzungen für die Erteilung des Gemeinde- und Ortsbürgerrechts aufstellen.

2 Das Gesetz regelt:

Besondere Einbürgerung
a. Schweizerinnen und Schweizer
Art. 105

Schweizerinnen und Schweizern wird das Gemeinde- und das Kantonsbürgerrecht auf Ersuchen erteilt, wenn sie wenigstens fünf Jahre in der politischen Gemeinde wohnen.

b. ausländische und staatenlose Jugendliche
Art. 106

1 Ausländischen und staatenlosen Jugendlichen wird das Gemeinde- und Kantonsbürgerrecht selbstständig erteilt, wenn sie:

2 Das Gesetz regelt die weiteren Voraussetzungen.

c. Zuständigkeit
Art. 107

1 Der Einbürgerungsrat erteilt das Bürgerrecht der politischen Gemeinde.

2 Mit der Erteilung des Bürgerrechts der politischen Gemeinde erwirbt die eingebürgerte Person auch das Ortsbürgerrecht der zugehörigen Ortsgemeinde.

3 Die Regierung beschliesst über die Erteilung des Kantonsbürgerrechts, nachdem das Gemeindebürgerrecht erteilt worden ist.

d. Verfahren
Art. 108

Das Gesetz regelt Verfahren und Rechtsschutz.

X. Öffentlich-rechtlich anerkannte

Religionsgemeinschaften

Bestand und

Anerkennung

Art. 109

1 Als öffentlich-rechtliche Körperschaften sind folgende Religionsgemeinschaften anerkannt:

2 Das Bistum St. Gallen, die Evangelische Kirche, die Christkatholische Kirche und die Jüdische Gemeinde bestehen nach ihrem Selbstverständnis.

Autonomie
Art. 110

1 Die Religionsgemeinschaften sind autonom.

2 Das Gesetz kann ihnen Steuerhoheit gewähren und den Steuerbezug durch den Staat vorsehen.

Organisation
Art. 111

1 Die Religionsgemeinschaften regeln die Grundzüge ihrer Organisation in einem Erlass, der ihren Stimmberechtigten zur Abstimmung vorzulegen ist.

2 Die Regierung genehmigt den Erlass, wenn:

XI. Revision der Verfassung
1. Revisionsverfahren
Grundsatz
Art. 112

1 Die Kantonsverfassung wird durch Gesamt- oder Teilrevision geändert.

2 Soweit diese Verfassung nichts anderes bestimmt, erfolgt die Revision im Verfahren der Gesetzgebung.

2. Gesamtrevision
Einleitung
Art. 113

Das Verfahren der Gesamtrevision der Kantonsverfassung wird mit einem Beschluss des Kantonsrates oder einer Verfassungsinitiative eingeleitet.

Vorabstimmung
Art. 114

1 Die Stimmberechtigten stimmen in einer Vorabstimmung über die Durchführung der Gesamtrevision ab.

2 Sie übertragen in der gleichen Vorabstimmung dem Kantonsrat oder einem Verfassungsrat die Durchführung.

Verfassungsrat
Art. 115

1 Ist die Durchführung einem Verfassungsrat übertragen worden, wählen die Stimmberechtigten diesen in sachgemässer Anwendung der Vorschriften über die Wahl des Kantonsrates.

2 Der Verfassungsrat besteht aus 180 Mitgliedern.

3 Die Bestimmungen dieser Verfassung über die Gewaltenteilung für den Kantonsrat und über die Amtsdauer werden nicht angewendet.

Abstimmung
Art. 116

1 Der vom Kantonsrat oder vom Verfassungsrat angenommene Entwurf der neuen Verfassung wird in seiner Gesamtheit oder in Teilen den Stimmberechtigten vorgelegt.

2 Teile können gleichzeitig oder zeitlich gestaffelt vorgelegt werden. Sie werden gemeinsam rechtsgültig.

3 Wird ein Teil der neuen Verfassung abgelehnt, ist den Stimmberechtigten eine zweite Vorlage über den abgelehnten Teil oder über den gesamten Entwurf der neuen Verfassung zu unterbreiten. Wird auch diese abgelehnt, ist die Gesamtrevision gescheitert.

3. Teilrevision
Einleitung
Art. 117

Das Verfahren der Teilrevision der Kantonsverfassung wird eingeleitet mit:

XII. Schlussbestimmungen
Aufhebung bisherigen Rechts
Art. 118

Es werden aufgehoben:

Anpassung

bestehender Gesetze

Art. 119

1 Der Kantonsrat passt bestehende Gesetze, die mit dieser Verfassung nicht übereinstimmen, innert dreier Jahre seit Vollzugsbeginn dieser Verfassung an.

2 Der Kantonsrat kann die Frist im Einzelfall verlängern, wenn es sich aus triftigen Gründen als unmöglich erweist, die Anpassung vorzunehmen.

Übergangsbestimmungen
a. Amtsdauer
Art. 120

Organe und Behörden von Kanton und Gemeinden bleiben bis zum Ablauf ihrer Amtsdauer im Amt. Für Ersatzwahlen gilt das bisherige Recht.

b. Wahl des Kantonsrates
Art. 121

Bis zum Erlass gesetzlicher Bestimmungen nach Art. 37 Abs. 2 dieser Verfassung bestehen:

c. Initiative und Referendum
Art. 122

1 Für Initiativbegehren, die vor Vollzugsbeginn dieser Verfassung zulässig erklärt und angemeldet worden sind, wird für Unterschriftenzahlen und Frist für die Unterschriftensammlung das bisherige Recht angewendet.

2 Die Behandlung von Einheitsinitiativen richtet sich sachgemäss nach den für die Gesetzesinitiative geltenden Bestimmungen des Gesetzes über Referendum und Initiative vom 27. November 1967.

3 Für Gesetze sowie Beschlüsse über zwischenstaatliche Vereinbarungen und neue Ausgaben, die dem fakultativen Referendum unterstehen, wird für die Frist für die Unterschriftensammlung das bisherige Recht angewendet, wenn die Schlussabstimmung im Grossen Rat vor Vollzugsbeginn dieser Verfassung erfolgte.

d. Orts-

gemeinden

Art. 123

1 Die bei Vollzugsbeginn dieser Verfassung bestehenden Ortsgemeinden sind als Spezialgemeinden anerkannt, wenn sie gemeinnützige, kulturelle oder andere Aufgaben im öffentlichen Interesse erfüllen und über Vermögen verfügen.

2 Die Regierung stellt die Aufhebung der Ortsgemeinden fest, welche die Voraussetzungen nach Absatz 1 dieser Bestimmung nicht erfüllen. Rechte und Pflichten gehen an die politische Gemeinde über.

e. Bürgerrecht
Art. 124

Bürgerinnen und Bürger einer Ortsgemeinde erhalten ab Vollzugsbeginn dieser Verfassung ohne weiteres das Gemeindebürgerrecht nach neuem Recht.

f. Einbürgerung
Art. 125

Die Zuständigkeit für Einbürgerungen richtet sich ab Vollzugsbeginn dieser Verfassung nach deren Bestimmungen.

Vollzugsbeginn
Art. 126

Diese Verfassung wird ab 1. Januar 2003 angewendet.

Sachregister

Die Zahlen verweisen auf die Artikel und Artikelteile der Verfassung

Abfälle 21

Abstimmungen 32, 46, 48–52, 66, 111, 114, 116

Alter

Amt

Anregung allgemeine

Arbeit 21

Aussenbeziehungen 23

Begnadigung Kompetenz der Regierung 73

Behörden

Bericht

Beschlüsse s. Gesetze

Bestand

Bildung

Bund

Bürger

Bürgerrecht

Gleichheit s. Bildung

Dringlichkeit 68, 75

Eigentum

Einbürgerung 101-108

Einbürgerungsrat 55, 95, 103, 104, 107

Energie 21

Entwurf ausformulierter

Familie 2h, 12–14

Finanzausgleich 85

Finanzordnung 82–87

Gemeinden

Gerichte

Gesetze (Erlasse, Beschlüsse)

Gesundheit 15

Gewaltenteilung 55, 65, 73, 115

Gewässer

Glaubens- und Gewissensfreiheit 2

Grundpflichten 6, 7

Grundrechte s. Rechte

Grundschule s. Bildung

Haftung der Angestellten und Behörden sowie ihrer Beauftragten 62

Hauptstadt des Kantons 1

Immunität der Mitglieder des Kantonsrates und der Regierung 61

Informationsfreiheit 2

Initiative

Integration 14

Kanton

Kantonsrat

Kirchen

Land- und Waldwirtschaft 20

Majorzwahlen

Meinungs- und Informationsfreiheit 2

Mitwirkung

Monopole und Regale 28

Niederlassung

Öffentlich

Ortsbürgerrecht s. Bürgerrecht

Ortsgemeinden s. Gemeinden

Persönliche Freiheit 2

Petitionsrecht 2

politische Gemeinden s. Gemeinden

politische Parteien 54

politische Rechte s. Rechte

Pressefreiheit s. Meinungs- und Informationsfreiheit, Medienfreiheit

Proporzwahlen

Raumplanung 17

Rechte

Rechtspflege

Referendum

Regierung

Religion s. Kirchen

Revision der Verfassung

Richter

Schule s. Bildung

Schutz

Sicherheit und Ordnung 22

Soziale Sicherung 12

Sport 15

Staat

Ständerat 36, 38

Steuern 83, 84, 110

Stimmrecht

Strafrechtspflege 77, 79

Teilrevision s. Revision

Umweltschutz 16

Unterrichtswesen s. Bildung

Unvereinbarkeiten

Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit 2

Verfassung

Verkehr 18

Vernehmlassung 53

Versorgung 21

Verwaltung

Verwandtschaft zwischen Mitgliedern derselben Behörde 34

Volksabstimmung

Vollzug 73b, 76

Voranschlag (Budget) und Rechnung

Wählbarkeit

Wahlen

Wasser s. Gewässer

Wirtschaft

Zivilrechtspflege 20, 79

Zwischenstaatliche Vereinbarung 48, 49, 65, 73, 74, 122

Fussnoten

[^1]: Angenommen in der Volksabstimmung vom 17. Mai 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2011. Gewährleistungsbeschluss vom 8. Juni 2010 (BBl 2010 4365 Art. 1 Ziff. 4 2153).

[^2]: Angenommen in der Volksabstimmung vom 17. Mai 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2011. Gewährleistungsbeschluss vom 8. Juni 2010 (BBl 2010 4365 Art. 1 Ziff. 4 2153).

[^3]: Angenommen in der Volksabstimmung vom 11. März 2007, in Kraft seit 12. März 2007. Gewährleistungsbeschluss vom 6. März 2008 (BBl 2008 2493 Art. 1 Ziff. 7, 2007 7663).

[^4]: Angenommen in der Volksabstimmung vom 17. Mai 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2011. Gewährleistungsbeschluss vom 8. Juni 2010 (BBl 2010 4365 Art. 1 Ziff. 4 2153).

[^5]: Angenommen in der Volksabstimmung vom 17. Mai 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2011. Gewährleistungsbeschluss vom 8. Juni 2010 (BBl 2010 4365 Art. 1 Ziff. 4 2153).

[^6]: Angenommen in der Volksabstimmung vom 17. Mai 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2011. Gewährleistungsbeschluss vom 8. Juni 2010 (BBl 2010 4365 Art. 1 Ziff. 4 2153).

[^7]: Angenommen in der Volksabstimmung vom 17. Mai 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2011. Gewährleistungsbeschluss vom 8. Juni 2010 (BBl 2010 4365 Art. 1 Ziff. 4 2153).

[^8]: Angenommen in der Volksabstimmung vom 17. Mai 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2011. Gewährleistungsbeschluss vom 8. Juni 2010 (BBl 2010 4365 Art. 1 Ziff. 4 2153).

[^9]: [BBl 1890 V 1, 1911 II 134, 1926 II 800, 1949 II 1148, 1953 I 565, 1960 I 186, 1961 I 1561, 1965 II 769, 1967 I 1053 II 177, 1970 II 1353, 1972 I 1269, 1993 IIV465,1995I969,1997III1157]

[^10]: [BBl 1912 I 609]

[^11]: [BBl 1924 I 528]