Verfassung des Kantons St. Gallen, vom 10. Juni 2001
1 Verfassung: I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
1 Der Kanton St. Gallen ist ein Gliedstaat der Schweizerischen Eidge- Kanton St. Gallen nossenschaft.
2 Er ist ein auf christlich-humanistischer Grundlage gewachsener freiheitlicher, demokratischer und sozialer Rechtsstaat.
3 Er arbeitet aktiv mit dem Bund, mit anderen Kantonen und mit dem Ausland zusammen.
4 Hauptstadt ist St. Gallen. II. Grundrechte und Grundpflichten sowie Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns 1. Grundrechte
Art. 2
Die Grundrechte sind nach Massgabe der Bundesverfassung gewähr- Grundrechte
- a. nach Bundesleistet, namentlich: verfassun g
- a. Achtung und Schutz der Menschenwürde;
- b. Rechtsgleichheit, Schutz vor jeder Diskriminierung sowie Gleichstellung von Frau und Mann;
- c. Schutz vor Willkür sowie Wahrung von Treu und Glauben;
- d. Recht auf Leben und auf persönliche Freiheit, insbesondere auf körperliche und geistige Unversehrtheit;
- e. Anspruch von Kindern und Jugendlichen auf Schutz und Förderung;
- f. Recht auf Hilfe in Notlagen;
- g. Schutz der Privatsphäre, einschliesslich Schutz vor Missbrauch persönlicher Daten;
- h. Recht auf Ehe und Familie;
- i. Glaubensund Gewissensfreiheit;
- j. Meinungsund Informationsfreiheit;
- k. Medienfreiheit;
- l. Sprachenfreiheit;
- m. Anspruch auf ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht;
- n. Freiheit der wissenschaftlichen Lehre und Forschung;
- o. Kunstfreiheit;
- p. Versammlungsfreiheit;
- q. Vereinigungsfreiheit;
- r. Niederlassungsfreiheit für Schweizerinnen und Schweizer;
- s. Schutz von Schweizerinnen und Schweizern vor Ausweisung, Auslieferung sowie Ausschaffung;
- t. Eigentumsgarantie;
- u. Wirtschaftsfreiheit;
- v. Koalitionsfreiheit der Sozialpartner und ihrer Organisationen;
- w. Petitionsrecht;
- x. freie Willensbildung und unverfälschte Stimmabgabe in Ausübung der politischen Rechte.
Art. 3
Diese Verfassung gewährleistet überdies: b. nach Kantonsverfassung
- a. das Recht, Privatschulen zu gründen und zu führen sowie zu besuchen;
- b. den Anspruch von Schulpflichtigen auf Unterstützung, wenn sie beim Schulbesuch wegen der Lage ihres Wohnortes, wegen Behinderung oder aus sozialen Gründen benachteiligt sind;
- c. den Anspruch auf Beihilfen für die Ausund Weiterbildung über den Grundschulunterricht hinaus nach Massgabe der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der bewerbenden Person und ihrer Eltern;
- d. das Recht, auf eine Petition innert angemessener Frist eine Antwort zu erhalten.
Art. 4
Jede Person hat in Verfahren vor Verwaltungsund Gerichtsinstanzen c. in Verfahren nach Massgabe der Bundesverfassung namentlich das Recht auf:
- a. gleiche und gerechte Behandlung;
- b. Beurteilung innert angemessener Frist;
- c. rechtliches Gehör;
- d. unentgeltliche Rechtspflege und unentgeltlichen Rechtsbeistand;
- e. Beurteilung durch unabhängige Gerichte;
- f. Schutz im Fall eines Freiheitsentzugs;
- g. ein faires Strafverfahren.
Art. 5
1 Staatliche Einschränkungen von Grundrechten bedürfen nach Massd. Einschränkungen gabe der Bundesverfassung einer gesetzlichen Grundlage, ausgenommen bei ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr.
2 Sie müssen durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt und verhältnismässig sein.
3 Der Kerngehalt der Grundrechte ist unantastbar. 2. Grundpflichten
Art. 6
Jede Person trägt Verantwortung für sich selbst sowie Mitverantwor- Grundsatz tung für die Gemeinschaft und die Erhaltung der Lebensgrundlagen.
Art. 7
1 Jede Person kann zu persönlicher Dienstleistung verpflichtet werden, Persönliche Dienstleistungen namentlich zur Leistung von gemeinnütziger Arbeit bei Katastrophen und in Notlagen.
2 Das Gesetz bestimmt die Voraussetzungen. 3. Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns
Art. 8
1 Grundlage staatlichen Handelns ist das Recht. Rechtmässigkeit
2 Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein.
3 Behörden und Private verhalten sich nach Treu und Glauben. III. Staatsziele
Art. 9
1 Stimmberechtigte und Behörden von Kanton und Gemeinden streben Grundsatz im Rahmen ihrer Zuständigkeiten und der verfügbaren Mittel die Erfüllung der Staatsziele an.
2 Aus den Staatszielen können keine unmittelbaren Ansprüche auf staatliche Leistungen abgeleitet werden.
Art. 10
1 Der Staat setzt sich zum Ziel, dass: Bildung
- a. Kinder und Jugendliche eine auf den Grundlagen ihrer Eignungen und Neigungen aufbauende Bildung und Erziehung erhalten;
- b. die Chancengleichheit auf allen Stufen gegeben ist;
- c. öffentliche Bildungseinrichtungen sowie vielfältige Bildungsangebote von hoher Qualität bestehen;
- d. durch Weiterbildung die in der Ausbildung erworbenen Fähigkeiten und Fertigkeiten weiterentwickelt werden können.
2 Er fördert insbesondere die geistigen, sozialen, schöpferischen, emotionalen und körperlichen Fähigkeiten der Kinder und Jugendlichen sowie die Zusammenarbeit von Schule und Eltern in Erziehung und Bildung.
3 Er tritt dafür ein, dass in Unterricht, wissenschaftlicher Lehre und Forschung Verantwortung gegenüber Mensch und Mitwelt wahrgenommen und vermittelt wird.
Art. 11
Der Staat setzt sich zum Ziel, dass: Kultur
- a. kulturelle Werte geschaffen und entfaltet werden;
- b. kulturelles Erbe bewahrt und überliefert wird;
- c. zeitgenössisches Kulturschaffen vermittelt wird.
Art. 12
Der Staat setzt sich in Ergänzung zu persönlicher Verantwortung und Soziale Sicherung privater Initiative die soziale Sicherung der Bevölkerung, namentlich von Familien, Kindern, Jugendlichen, Alleinstehenden, Betagten und Behinderten, zum Ziel.
Art. 13
1 Der Staat setzt sich zum Ziel, die Familie zu schützen und zu för- Schutz der Familie dern.
2 Er fördert insbesondere geeignete Bedingungen für die Kinderbetreuung.
Art. 14
Der Staat setzt sich die soziale Integration zum Ziel. Soziale Integration
Art. 15
Der Staat setzt sich zum Ziel, dass: Gesundheit
- a. die Bevölkerung zu für sie tragbaren Bedingungen eine ausreichende Gesundheitsversorgung erhält;
- b. eine wirksame und breit gefächerte Gesundheitsvorsorge und Gesundheitserziehung bestehen;
- c. die Bevölkerung Sport betreiben kann.
Art. 16
Der Staat setzt sich zum Ziel, dass: Umweltschutz
- a. der Mensch und die natürliche Umwelt vor schädlichen oder lästigen Einwirkungen bewahrt werden;
- b. die Erneuerungsfähigkeit der natürlichen Lebensgrundlagen erhalten wird;
- c. die Lasten von denen angemessen getragen werden, die sie verursachen.
Art. 17
Der Staat setzt sich zum Ziel, dass: Raumplanung
- a. das Land geordnet besiedelt wird;
- b. der Boden zweckmässig und haushälterisch genutzt wird;
- c. die Landschaft geschützt wird.
Art. 18
1 Der Staat setzt sich zum Ziel, dass: Verkehr
- a. der ganze Kanton verkehrsmässig ausreichend erschlossen ist;
- b. öffentliche und private Verkehrsmittel sinnvoll und bedarfsgerecht eingesetzt werden.
2 Er berücksichtigt die Bedürfnisse von schwächeren Verkehrsteilnehmerinnen und Verkehrsteilnehmern.
Art. 19
Der Staat setzt sich zum Ziel, dass: Wirtschaft und Arbeit
- a. eine vielseitige und wettbewerbsfähige Wirtschaft besteht, die ein gesichertes und vielfältiges Arbeitsplatzangebot bereitstellt sowie der Förderung der allgemeinen Wohlfahrt dient;
- b. die Sozialpartnerschaft gepflegt wird;
- c. Erwerbsfähige ihren Lebensunterhalt durch Arbeit zu angemessenen Bedingungen bestreiten können;
- d. Kanton und Gemeinden für Menschen und Unternehmungen als Wirtschaftsstandorte attraktiv sind.
Art. 20
Der Staat setzt sich zum Ziel, dass eine leistungsfähige und nachhaltig Landund Waldwirtschaft produzierende Landund Waldwirtschaft besteht, die ihre vielfältigen Aufgaben für Natur, Mensch und Wirtschaft erfüllen kann.
Art. 21
Der Staat setzt sich zum Ziel, dass: Versorgung und Entsorgung
- a. die Versorgung mit Wasser und Energie gesichert ist und der Verbrauch sparsam erfolgt;
- b. mit Ressourcen schonend umgegangen wird;
- c. Abfälle vermieden, vermindert und wieder verwertet werden.
Art. 22
Der Staat setzt sich zum Ziel, die öffentliche Sicherheit und Ordnung Sicherheit Ordnung und zu wahren.
Art. 23
1 Der Staat setzt sich zum Ziel, in Zusammenarbeit mit dem Bund, Aussenbeziehungen anderen Kantonen und dem Ausland insbesondere:
- a. Aufgaben gemeinsam zu lösen;
- b. das gegenseitige Verständnis der Bevölkerungen aufund auszubauen sowie einen Beitrag zur Bewahrung des Friedens zu leisten.
2 Er tritt dafür ein, dass der Bund die Eigenständigkeit der Kantone wahrt. IV. Staatsaufgaben
Art. 24
1 Der Staat strebt bei der Erfüllung der Staatsaufgaben die Verwirk- Grundsatz lichung der Staatsziele an.
2 Soweit Aufgaben von öffentlichem Interesse von Privaten wahrgenommen werden, kann der Staat diese unterstützen.
Art. 25
1 Der Staat erfüllt nach Gesetz Aufgaben, die im öffentlichen Interesse Erfüllung erfüllt werden müssen, soweit Private sie nicht angemessen erfüllen. Er erfüllt Staatsaufgaben insbesondere, wenn: 2
- a. die Grundversorgung der Bevölkerung sicherzustellen ist;
- b. ein Nutzen gleichmässig anfallen soll.
3 Das Gesetz regelt die Voraussetzungen für die Übertragung der Erfüllung von Staatsaufgaben an Private sowie den Rechtsschutz und die Aufsicht.
Art. 26
1 Das Gesetz teilt Staatsaufgaben dem Kanton zur Erfüllung zu, wenn Zuteilung an Kanton und die Gemeinden nicht in der Lage sind, sie allein oder in Zusammen- Gemeinden arbeit mit anderen Gemeinden wirtschaftlich und wirksam zu erfüllen.
2 Wenn Gemeinden Staatsaufgaben erfüllen, entscheiden sie über die Art der Erfüllung und sind für die Finanzierung verantwortlich.
3 Das Gesetz legt fest, wer die Hauptverantwortung für die Erfüllung und Finanzierung trägt, wenn es Staatsaufgaben Kanton und Gemeinden zur gemeinsamen Erfüllung zuweist.
Art. 27
Der Kanton erfüllt Staatsaufgaben dezentral, wenn insbesondere die Dezentrale Aufgabenerfüllung Art der Aufgabe, wirtschaftlicher Mitteleinsatz oder wirksame Aufgabenerfüllung es verlangen.
Art. 28
1 Der Staat kann, wenn es das öffentliche Interesse erfordert, durch Monopole und Regale Gesetz Monopole begründen und wahrnehmen. Bestehende Regalrechte und Privatrechte bleiben vorbehalten. 2
Art. 29
1 Dem Staat steht die Hoheit über die Gewässer zu. Gewässerhoheit
2 Bestehende Privatrechte bleiben vorbehalten.
Art. 30
Staatsaufgaben sind regelmässig daraufhin zu überprüfen, ob sie not- Überprüfung wendig und finanzierbar sind sowie wirtschaftlich und wirksam erfüllt werden. V. Politische Rechte 1. Stimmrecht
Art. 31
Stimmfähig sind Schweizerinnen und Schweizer, die: Stimmfähigkeit
- a. das 18. Altersjahr zurückgelegt haben;
- b. nicht wegen Geisteskrankheit oder Geistesschwäche entmündigt sind.
Art. 32
1 Stimmfähige sind stimmberechtigt: Stimmberechtigung
- a. in kantonalen Angelegenheiten, wenn sie im Kanton wohnen;
- b. in Gemeindeangelegenheiten, wenn sie in der betreffenden Gemeinde wohnen. Das Gesetz kann Ausnahmen vorsehen.
2 Wer stimmberechtigt ist, kann in Kanton und Gemeinden an Wahlen und Abstimmungen teilnehmen sowie Referenden und Initiativen unterzeichnen.
Art. 33
1 Wählbar in Behörden ist, wer stimmfähig ist. Wählbarkeit
- a. Grundsatz
2 Das Gesetz kann für die Wählbarkeit in die Gerichte besondere Voraussetzungen bestimmen.
Art. 34
1 Eltern und Kinder, Geschwister, Ehegatten sowie Personen, die in b. Ausschliessungsgründe eheähnlichen Verhältnissen zusammenleben, Grosseltern und Enkelkinder, Schwägerinnen und Schwäger sowie Schwiegereltern und Schwiegerkinder gehören nicht gleichzeitig der gleichen Behörde an. Das Gesetz kann weitere Ausschliessungsgründe vorsehen.
2 Die Ausschliessungsgründe gelten nicht für den Kantonsrat und das Gemeindeparlament.
3 Niemand darf einer Behörde angehören, die ihn unmittelbar beaufsichtigt. Das Gesetz kann Ausnahmen vorsehen.
Art. 35
1 Die gewählte Person kann ihr Amt nur ausüben, wenn sie die Voraus- Ausübung des Amtes setzungen der Stimmberechtigung erfüllt.
2 Das Gesetz kann Ausnahmen vom Wohnsitzerfordernis vorsehen. 2. Wahlen
Art. 36
Die Stimmberechtigten wählen: Umfang
- a. die Mitglieder des Kantonsrates;
- b. die Mitglieder der Regierung;
- c. die Mitglieder des Ständerates und nach Bundesrecht die Mitglieder des Nationalrates;
- d. die Präsidentinnen und Präsidenten sowie die weiteren Mitglieder der erstinstanzlichen Zivilund Strafgerichte, ausgenommen die durch Gesetz bezeichneten Spezialrichterinnen und Spezialrichter;
- e. die Präsidentinnen und Präsidenten sowie die Mitglieder der Räte der Gemeinden;
- f. die Mitglieder der Gemeindeparlamente;
- g. die Mitglieder weiterer durch Gesetz bezeichneter Behörden.
Art. 37
1 Die Mitglieder des Kantonsrates werden nach Proporz gewählt. Kantonsrat
2 Sie werden in den Wahlkreisen St. Gallen, Rorschach, Rheintal, Werdenberg, Sarganserland, See-Gaster, Toggenburg und Wil gewählt.
3 In jedem Wahlkreis werden so viele Mitglieder gewählt, als es seinem Anteil an der Zahl der Einwohnerinnen und Einwohner im Kanton entspricht. Das Gesetz bezeichnet die Grundlage der Berechnung.
Art. 38
1 Die Mitglieder der Regierung und des Ständerates werden nach Regierung Ständerat und Majorz gewählt.
2 Der Kanton bildet einen Wahlkreis.
Art. 39
1 Präsidentinnen und Präsidenten sowie die weiteren Mitglieder der Erstinstanzliche Zivilund Straferstinstanzlichen Zivilund Strafgerichte werden nach Majorz gegerichte wählt.
2 Das Gesetz legt die Wahlkreise fest.
Art. 40
1 Die Mitglieder der Gemeindeparlamente werden nach Proporz Gemeindebehörden gewählt. Die Gemeinden können Wahlkreise festlegen.
2 Legen die Gemeinden Wahlkreise fest, werden in jedem Wahlkreis so viele Mitglieder gewählt, als es seinem Anteil an der Zahl der Einwohnerinnen und Einwohner in der Gemeinde entspricht. Gesetz und Gemeindeordnung regeln die Berechnung und das Verfahren.
3 Die Präsidentin oder der Präsident und die Mitglieder der Räte sowie die Mitglieder weiterer durch Gesetz bezeichneter Behörden der Gemeinden werden nach Majorz gewählt. 3. Initiative
Art. 41
8000 Stimmberechtigte können mit der Verfassungsinitiative verlan- Verfassungsinitiative gen:
- a. die Gesamtrevision der Kantonsverfassung;
- b. in Form der allgemeinen Anregung oder des ausformulierten Entwurfs eine Teilrevision der Kantonsverfassung.
Art. 42
6000 Stimmberechtigte können in Form des ausformulierten Entwurfs Gesetzesinitiative den Erlass, die Änderung oder die Aufhebung eines Gesetzes verlangen.
Art. 43
1 4000 Stimmberechtigte können mit der Einheitsinitiative in Form der Einheitsinitiative allgemeinen Anregung dem Kantonsrat einen Rechtsetzungsauftrag erteilen.
2 Der Kantonsrat erfüllt den Rechtsetzungsauftrag durch eine Teilrevision der Kantonsverfassung oder durch Erlass, Änderung oder Aufhebung eines Gesetzes.
Art. 44
1 Das Gesetz bestimmt die Anforderungen an die Zulässigkeit und legt Zulässigkeit das Verfahren fest.
2 Initiativen sind insbesondere ganz oder teilweise unzulässig, wenn sie:
- a. gegen übergeordnetes Recht verstossen;
- b. undurchführbar sind;
- c. die Einheit der Materie oder der Form nicht wahren.
Art. 45
Die Frist für die Unterschriftensammlung beträgt fünf Monate. Frist
Art. 46
1 Der Kantonsrat kann einer Initiative einen Gegenvorschlag gegen- Gegenvorschlag zu einer überstellen. Initiative
2 Die Abstimmung über die Initiative und den Gegenvorschlag findet gleichzeitig statt. Die Stimmberechtigten können beiden Vorlagen zustimmen. Sie befinden darüber, welcher Vorlage sie im Fall der Annahme beider Vorlagen den Vorzug geben.
Art. 47
Gesetz und Gemeindeordnung bestimmen Gegenstand, Fristen und Initiative in der Gemeinde Verfahren der Initiative in der Gemeinde. 4. Abstimmungen
Art. 48
Eine obligatorische Abstimmung findet statt über: Obligatorische Abstimmung
- a. Gesamtoder Teilrevision der Verfassung;
- b. eine zwischenstaatliche Vereinbarung, wenn ihr nach Massgabe ihres Inhalts Verfassungsrang zukommt, insbesondere wenn damit die Befugnis zur Gesetzgebung übertragen wird;
- c. eine Initiative, wenn der Kantonsrat nicht zustimmt oder ihr einen Gegenvorschlag gegenüberstellt;
- d. Beschlüsse über neue Ausgaben, die den im Gesetz festgelegten Betrag übersteigen, und Gesetze, die solche Ausgaben auslösen.
Art. 49
1 4000 Stimmberechtigte oder ein Drittel der Mitglieder des Kantons- Fakultatives Referendum rates können im Verfahren des fakultativen Referendums verlangen, Gegenstände a. dass eine Abstimmung stattfindet über:
- a. Gesetze;
- b. zwischenstaatliche Vereinbarungen, wenn ihnen nach Massgabe ihres Inhalts Gesetzesrang zukommt;
- c. Beschlüsse über neue Ausgaben, die den im Gesetz festgelegten Betrag übersteigen.
2 Erlasse über die Besoldungen des Staatspersonals und der Lehrkräfte der Grundschule unterstehen nicht dem Referendum.
Art. 50
1 Die Frist für die Unterschriftensammlung beträgt vierzig Tage. b. Frist und Verfahren
2 Das Gesetz bestimmt die weiteren Anforderungen an die Gültigkeit des Referendums und legt das Verfahren fest.
Art. 51
Die Vorlage ist angenommen, wenn sie die Mehrheit der gültigen Mehrheitsentscheid Stimmen erhalten hat.
Art. 52
Gesetz und Gemeindeordnung bestimmen die Gegenstände, die in der Abstimmung in der Gemeinde Gemeinde der obligatorischen Abstimmung oder dem fakultativen Referendum unterstehen, sowie Fristen und Verfahren. 5. Mitwirkung
Art. 53
Vor Erlass von Verfassungsund Gesetzesbestimmungen und bei Vernehmlassung anderen kantonalen Vorhaben kann eine öffentliche Vernehmlassung oder eine Anhörung durchgeführt werden.
Art. 54
1 Die politischen Parteien wirken bei der Meinungsund Willensbil- Politische Parteien dung mit.
2 Kanton und Gemeinden können sie in dieser Aufgabe unterstützen. VI. Behörden 1. Grundsätze
Art. 55
1 Die Beschlüsse fassen je unabhängig voneinander: Gewaltenteilung
- a. Grundsatz
- a. Kantonsrat, Regierung und Gerichte;
- b. Gemeindeparlament und Rat.
2 Die richterlichen Behörden handeln in der Rechtsprechung unabhängig. Sie sind ausschliesslich dem Recht verpflichtet.
Art. 56
Dem Kantonsrat gehören nicht an: b. Kantonsrat
- a. die Mitglieder der Regierung sowie die Staatssekretärin oder der Staatssekretär;
- b. die Richterinnen und Richter des Kantonsgerichtes und des Verwaltungsgerichtes sowie die durch Gesetz bezeichneten Mitglieder anderer richterlicher Behörden;
- c. die durch Gesetz bezeichneten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Staatsverwaltung.
Art. 57
Einer richterlichen Behörde gehören nicht an: c. richterliche Behörde
- a. die Mitglieder der Regierung sowie die Staatssekretärin oder der Staatssekretär;
- b. die durch Gesetz bezeichneten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Staatsverwaltung.
Art. 58
Dem Gemeindeparlament gehören nicht an: d. Gemeindeparlament
- a. die oder der Ratsvorsitzende und die Mitglieder des Rates sowie die Ratsschreiberin oder der Ratsschreiber;
- b. die durch Gemeindeordnung bezeichneten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Gemeindeverwaltung.
Art. 59
1 Die Amtsdauer beträgt: Amtsdauer
- a. für den Kantonsrat, die Regierung und weitere Behörden des Kantons und der Gemeinde vier Jahre;
- b. für die Präsidentin oder den Präsidenten des Kantonsrates ein Jahr;
- c. für die Regierungspräsidentin oder den Regierungspräsidenten ein Jahr;
- d. für die Staatssekretärin oder den Staatssekretär vier Jahre;
- e. für die Mitglieder der Gerichte sechs Jahre.
2 Das Gesetz kann in besonderen Fällen für weitere Behörden eine andere Amtsdauer vorsehen.
Art. 60
1 Die Behörden informieren von sich aus oder auf Anfrage über ihre Information Tätigkeit, soweit keine öffentlichen oder schützenswerten privaten Interessen entgegenstehen.
2 Das Gesetz regelt die Informationsverbreitung und den Zugang zu amtlichen Informationen.
Art. 61
1 Die Mitglieder des Kantonsrates und der Regierung können für Äus- Immunität serungen in den Verhandlungen des Kantonsrates und seiner Organe strafrechtlich nicht verfolgt werden.
2 Der Kantonsrat kann die Immunität im Einzelfall aufheben, wenn sie offensichtlich missbraucht wird.
Art. 62
1 Kanton, Gemeinden und weitere öffentlich-rechtliche Körperschaf- Haftung ten sowie öffentlich-rechtliche Anstalten haften für den Schaden, den ihre Organe, Behörden und Angestellten sowie Beauftragte bei der Ausübung ihrer amtlichen Tätigkeit widerrechtlich verursachen.
2 Das Gesetz sieht die Haftung für Schäden aus rechtmässigem Handeln in Fällen vor, in denen es die Billigkeit erfordert. 2. Kantonsrat
2 Art. 63 Der Kantonsrat besteht aus 120 Mitgliedern. Bestand
Art. 64
Der Kantonsrat wählt: Zuständigkeit
- a. Wahlen
- a. seine Organe nach Massgabe des Geschäftsreglements;
- b. seine Vertretungen in interkantonalen und internationalen parlamentarischen Versammlungen und Kommissionen;
- c. die Regierungspräsidentin oder den Regierungspräsidenten;
- d. auf Antrag der Regierung die Staatssekretärin oder den Staatssekretär;
- e. die Präsidentin oder den Präsidenten sowie die weiteren Mitglieder des Kantonsgerichtes und des Verwaltungsgerichtes;
- f. weitere durch Gesetz bezeichnete Behörden und Organe.
Art. 65
Der Kantonsrat: b. Sachgeschäfte
- a. beschliesst Verfassungsänderungen;
- b. beschliesst Erlass, Änderung und Aufhebung von Gesetzen;
- c. genehmigt Abschluss und Kündigung zwischenstaatlicher Vereinbarungen mit Verfassungsund Gesetzesrang;
- d. erlässt ein Geschäftsreglement und legt die parlamentarischen Instrumente fest;
- e. informiert sich über die Aussenbeziehungen und legt Ziele für deren Ausgestaltung fest;
- f. beschliesst über Voranschlag und Steuerfuss sowie über die Genehmigung der Rechnung;
- g. beschliesst über neue Ausgaben, die den im Gesetz festgelegten Betrag übersteigen;
- h. behandelt nach Massgabe des Gesetzes den Aufgabenund Finanzplan;
- i. berät Berichte;
- j. beaufsichtigt Regierung und Staatsverwaltung;
- k. beaufsichtigt den Geschäftsgang der Gerichte;
- l. reicht nach Massgabe der Bundesverfassung Standesinitiativen ein;
- m. erfüllt weitere Aufgaben, die ihm das Gesetz überträgt.
Art. 66
1 In den Abstimmungen entscheidet die Mehrheit der stimmenden Abstimmungen Mitglieder des Kantonsrates.
2 Das Geschäftsreglement kann für bestimmte Geschäfte die Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder des Kantonsrates vorsehen.
Art. 67
Der Kantonsrat erlässt ein Gesetz mit ausdrücklicher oder stillschwei- Gesetzgebung gender Zustimmung der Stimmberechtigten, wenn in allgemeiner Form insbesondere:
- a. Rechte und Pflichten von Privaten sowie von Kanton, Gemeinden und anderen öffentlich-rechtlichen Körperschaften festgelegt werden;
- b. die Grundzüge von Organisation und Verfahren in Kanton, Gemeinden und anderen öffentlich-rechtlichen Körperschaften und Anstalten geordnet werden.
Art. 68
Aus Gründen zeitlicher Dringlichkeit kann der Kantonsrat mit Zu- Dringlichkeit stimmung der Mehrheit seiner Mitglieder Gesetze oder Finanzbeschlüsse sofort in Vollzug setzen. Spätestens nach einem Jahr müssen diese dem Referendum unterstellt werden. 3. Regierung
Art. 69
1 Die Regierung besteht aus sieben Mitgliedern. Kollegium
2 Sie fasst und vertritt ihre Beschlüsse als Kollegium.
Art. 70
Die Regierungspräsidentin oder der Regierungspräsident: Vorsitz
- a. leitet die Verhandlungen;
- b. überwacht den Geschäftsgang;
- c. vertritt die Regierung, soweit kein anderes Mitglied damit betraut wird;
- d. erfüllt die besonderen Aufgaben, die das Gesetz der oder dem Vorsitzenden der Kollegialbehörde überträgt.
Art. 71
1 Die Regierung bezeichnet im Rahmen der Gesetzgebung Ziele und Zuständigkeit
- a. Regierungs- Mittel staatlichen Handelns. Sie plant und koordiniert die Staatstätigaufgaben keit.
2 Sie vertritt den Staat.
3 Sie leitet die Staatsverwaltung und bestimmt deren Organisation.
Art. 72
1 Die Regierung nimmt die Wahlen vor, die ihr das Gesetz zuweist. b. Wahlen
2 Sie bezeichnet ihre Vertretungen in nichtstaatlichen Einrichtungen.
Art. 73
Die Regierung: Sachgeschäfte c.
- a. bereitet in der Regel die Geschäfte des Kantonsrates vor;
- b. setzt Verfassung, Gesetze, zwischenstaatliche Vereinbarungen sowie Beschlüsse des Kantonsrates um, insbesondere durch: 1. Verordnungen; 2. Vollzugshandlungen; 3. Vertragsabschlüsse;
- c. berichtet dem Kantonsrat über ihre Tätigkeit;
- d. unterbreitet dem Kantonsrat Voranschlag und Rechnung;
- e. unterbreitet dem Kantonsrat nach Massgabe des Gesetzes den Aufgabenund Finanzplan;
- f. erstellt Vernehmlassungen zuhanden der Bundesbehörden, soweit sie nicht nachgeordnete Stellen damit beauftragt;
- g. stellt die Führung in ausserordentlichen Lagen sicher;
- h. entscheidet in besonderen Rechtsstreitigkeiten;
- i. entscheidet über Begnadigungsgesuche;
- j. erfüllt weitere Aufgaben, die ihr das Gesetz überträgt.
Art. 74
1 Die Regierung leitet die staatliche Zusammenarbeit mit dem Bund, d. Aussenbeziehungen den anderen Kantonen und dem Ausland.
2 Im Rahmen ihrer Zuständigkeiten:
- a. schliesst sie zwischenstaatliche Vereinbarungen ab;
- b. bezeichnet sie Vertretungen des Staates in zwischenstaatlichen Einrichtungen;
- c. informiert sie den Kantonsrat über die Aussenbeziehungen, insbesondere über laufende Verhandlungen zu wichtigen zwischenstaatlichen Vereinbarungen.
3 Die Regierung ist nach Massgabe der Bundesverfassung zuständig: 1. zur Einreichung von Standesinitiativen, soweit nicht der Kantonsrat das Recht ausübt; 2. zur Mitwirkung beim Standesreferendum.
Art. 75
Soweit unaufschiebbarer Regelungsbedarf besteht und das ordentliche e. Dringlichkeit Verfahren wegen zeitlicher Dringlichkeit nicht durchgeführt werden kann, setzt die Regierung durch Verordnung vorläufig Recht. Sie stellt dem Kantonsrat ohne Verzug Antrag auf Erlass gesetzlicher Bestimmungen. Die Verordnung wird längstens zwei Jahre angewendet.
Art. 76
Zuständigkeiten der Regierung können nach Massgabe des Gesetzes Übertragung f. übertragen werden auf:
- a. der Regierung nachgeordnete Dienststellen;
- b. Kommissionen mit ausführenden Befugnissen;
- c. öffentlich-rechtliche Anstalten;
- d. Private. 4. Justiz
Art. 77
1 Jede Person hat bei Rechtsstreitigkeiten Anspruch auf Beurteilung Grundsätze durch eine richterliche Behörde. Das Gesetz kann in öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten die richterliche Beurteilung in besonderen Fällen ausschliessen.
2 Das Gesetz regelt unter Vorbehalt des Bundesrechts die Verfahren der Zivil-, Straf-, Staatsund Verwaltungsrechtspflege sowie die Gerichtsorganisation.
3 Rechtspflegeverfahren und Gerichtsorganisation gewährleisten, dass rasch und verlässlich Recht gesprochen wird.
Art. 78
1 Die Zivilgerichtsbarkeit wird durch erstinstanzliche Zivilgerichte und Rechtspflege
- a. in Zivilsachen das Kantonsgericht ausgeübt. Das Gesetz kann weitere Gerichte vorsehen.
2 Das Gesetz sieht vor, dass zwei ordentliche Instanzen Recht sprechen. Es weicht von diesem Grundsatz ab, wenn:
- a. die oberste Gerichtsinstanz im Kanton als einzige zuständig ist;
- b. Bagatellsachen zu entscheiden sind.
Art. 79
1 Die Strafgerichtsbarkeit wird durch erstinstanzliche Strafgerichte b. in Strafsachen und das Kantonsgericht ausgeübt.
2 Das Gesetz kann Verwaltungsstrafbefugnisse den Verwaltungsbehörden des Kantons und der Gemeinden übertragen. Die richterliche Überprüfung bleibt vorbehalten.
3 Das Gesetz sieht vor, dass zwei ordentliche Gerichtsinstanzen Recht sprechen. Es weicht von diesem Grundsatz ab, wenn Bagatellsachen zu entscheiden sind.
Art. 80
Die Rechtspflege in Staatsund Verwaltungssachen wird ausgeübt c. in Staatsund Verwaltungssadurch: chen
- a. Verwaltungsbehörden des Kantons und der Gemeinden;
- b. das Verwaltungsgericht als oberstes Gericht;
- c. weitere gerichtliche Instanzen der Verwaltungsrechtspflege.
Art. 81
Recht sprechende Instanzen überprüfen im konkreten Anwendungsfall Konkrete Normenkontrolle eine Gesetzesoder Verordnungsvorschrift auf ihre Übereinstimmung mit übergeordnetem Recht. VII. Finanzordnung
Art. 82
1 Das Gesetz stellt sicher, dass die Finanzhaushalte von Kanton und Haushaltsgrundsätze Gemeinden ausgeglichen sind.
2 Kanton und Gemeinden verwenden die öffentlichen Mittel wirtschaftlich und wirksam.
3 Sie berücksichtigen für Voranschlag und Rechnung die Grundsätze von Transparenz und Öffentlichkeit.
Art. 83
1 Der Kanton beschafft sich die Mittel insbesondere: Einnahmen
- a. Kanton
- a. durch Steuern und andere Abgaben;
- b. aus den Erträgen seines Vermögens;
- c. aus Beiträgen und Leistungsentschädigungen Dritter.
2 Er kann Fremdmittel zur Finanzierung von Investitionen und zur Sicherstellung der Liquidität aufnehmen.
3 Steuern werden nach Massgabe der Gleichmässigkeit, der Allgemeinheit und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit erhoben.
Art. 84
Das Gesetz bestimmt die Gemeindesteuern. b. Gemeinde 1 Die Gemeinde bestimmt ihre weiteren Einnahmen, soweit das Gesetz 2 diese nicht festlegt.
Art. 85
Das Gesetz regelt den Finanzausgleich. Dieser hat zum Ziel, den poli- Finanzausgleich tischen Gemeinden die notwendigen Mittel zur Verfügung zu stellen, finanzielle Unterschiede zwischen den Gemeinden zu verringern und übermässige Belastungen der Gemeinden auszugleichen.
Art. 86
1 Das Gesetz kann die Abgeltung von Vorteilen an den Kanton vor- Vorteilsabgeltung sehen, wenn der politischen Gemeinde aus der Erfüllung von Aufgaben durch den Kanton besondere Vorteile erwachsen.
2 Es kann die Abgeltung von Vorteilen an politische Gemeinden vorsehen, wenn anderen Gemeinden oder dem Kanton aus der Erfüllung von Aufgaben besondere Vorteile erwachsen.
3 Die Mitwirkung aller Beteiligten wird gewahrt.
Art. 87
Die Finanzhaushalte werden nach Massgabe des Gesetzes durch Kontrolle der Finanzhaushalte unabhängige und fachkundige Organe kontrolliert. VIII. Gemeinden
Art. 88
1 Gemeinden sind: Gemeindearten
- a. die politische Gemeinde;
- b. die Schulgemeinde;
- c. die Ortsgemeinde.
2 Schulgemeinde und Ortsgemeinde sind Spezialgemeinden.
3 Das Gesetz kann weitere Spezialgemeinden vorsehen.
Art. 89
1 Die Gemeinde ist autonom, soweit das Gesetz ihre Entscheidungs- Gemeindeautonomie freiheit nicht einschränkt.
2 In der Rechtsetzung hat die Gemeinde Entscheidungsfreiheit, wenn das Gesetz keine abschliessende Regelung trifft oder die Gemeinde ausdrücklich zur Rechtsetzung ermächtigt.
3 Der Kanton beachtet bei seinem Handeln die möglichen Auswirkungen auf die Gemeinden.
Art. 90
Die Gemeinde erfüllt die Aufgaben, die der Kanton ihr durch Verfas- Aufgaben sung und Gesetz zuweist, sowie im Rahmen ihrer Autonomie Aufgaben, die sie im öffentlichen Interesse selbst wählt.
Art. 91
1 Das Gebiet des Kantons St. Gallen ist in politische Gemeinden Politische Gemeinde gegliedert.
2 Das Gesetz bestimmt Zahl und Namen.
3 Die politische Gemeinde erfüllt die Gemeindeaufgaben, soweit diese nicht von Spezialgemeinden wahrgenommen werden.
Art. 92
Die Schulgemeinde erfüllt die ihr durch das Gesetz übertragenen Auf- Schulgemeinde gaben im Schulund Bildungsbereich.
Art. 93
Die Ortsgemeinde erfüllt mit ihren Mitteln gemeinnützige, kulturelle Ortsgemeinde und andere Aufgaben im öffentlichen Interesse. Ihre Leistungen kommen der Allgemeinheit zugute.
Art. 94
1 Das Gesetz regelt die politischen Rechte sowie die Grundzüge von Organisation Grundlagen a. Organisation und Finanzhaushalt der Gemeinde.
2 Die Gemeinde erlässt eine Gemeindeordnung, die insbesondere Organisation und Zuständigkeit der Behörden regelt.
Art. 95
1 Organe der Gemeinde sind: b. Gemeindeorgane
- a. die Bürgerschaft, die in der Bürgerversammlung oder an der Urne entscheidet;
- b. der Rat;
- c. das Parlament in Gemeinden ohne Bürgerversammlung;
- d. die Geschäftsprüfungskommission in Gemeinden mit Bürgerversammlung.
2 Das Gesetz kann weitere Gemeindebehörden einsetzen.
Art. 96
1 Die Gemeinde arbeitet durch Vereinbarung mit anderen Gemeinden Zusammenarbeit
- a. Grundsatz zusammen, insbesondere durch:
- a. Übertragung oder gemeinsame Erfüllung von Aufgaben;
- b. Schaffung von Gemeindeverbänden.
2 Das Gesetz regelt das Verfahren und fördert die Zusammenarbeit.
3 Es kann vorsehen, dass Mehraufwendungen im Finanzausgleich nicht berücksichtigt oder Beiträge herabgesetzt werden, wenn eine gebotene Zusammenarbeit unterbleibt.
Art. 97
1 Gemeinden können sich zur Erfüllung gemeinsamer Aufgaben zu b. Gemeindeverband einem Gemeindeverband zusammenschliessen. Das Gesetz regelt das Verfahren.
2 Die Gemeinde entscheidet über Beitritt und Austritt. Eine Gemeinde kann nach Massgabe des Gesetzes zur Mitgliedschaft verpflichtet werden, wenn ein wirtschaftlicher Mitteleinsatz oder eine wirksame Aufgabenerfüllung es verlangen.
3 Die Stimmberechtigten der im Gemeindeverband zusammengeschlossenen Gemeinden bilden die Verbandsbürgerschaft. Diese entscheidet nach Massgabe der Verbandsvereinbarung.
Art. 98
1 Das Gesetz regelt: Änderungen im Bestand der Gemeinden a. die Vereinigung von Gemeinden zu einer neuen Gemeinde; Verfahren a.
- b. die Abtrennung von Gemeindeteilen zur Vereinigung mit einer anderen Gemeinde oder zur Bildung einer neuen Gemeinde;
- c. die Aufhebung von Gemeinden, die keine Aufgaben im öffentlichen Interesse mehr erfüllen.
2 Es regelt den Übergang von Rechten und Pflichten.
Art. 99
1 Das Gesetz fördert die Vereinigung von Gemeinden im Interesse b. Förderung Vereinigung der eines wirtschaftlichen Mitteleinsatzes oder einer wirksamen Aufgabenerfüllung.
2 Unterbleibt eine gebotene Vereinigung oder werden andere Gemeinden in der Aufgabenerfüllung erheblich behindert, kann es vorsehen, dass:
- a. Mehraufwendungen im Finanzausgleich nicht berücksichtigt oder Beiträge herabgesetzt werden;
- b. Gemeinden vereinigt werden.
Art. 100
1 Die Gemeinde steht unter der Aufsicht des Kantons. Aufsicht
2 Die Aufsicht beschränkt sich im Bereich der Gemeindeautonomie auf die Überprüfung der Rechtmässigkeit.
3 Sie umfasst ausserhalb der Gemeindeautonomie die Überprüfung von Rechtmässigkeit und Angemessenheit, wenn das Gesetz nichts anderes vorsieht. IX. Einbürgerung
Art. 101
Das Gemeindebürgerrecht der politischen Gemeinde ist Grundlage des Grundsatz Kantonsbürgerrechts.
Art. 102
1 Politische Gemeinde und Ortsgemeinde wirken bei der Erteilung des Erteilung des Gemeinde- Gemeindebürgerrechts zusammen. Die um das Bürgerrecht nachbürgerrechts suchende Person bezeichnet die zuständige Ortsgemeinde, wenn im Gebiet der politischen Gemeinde mehrere Ortsgemeinden bestehen.
2 Besteht keine Ortsgemeinde, ist die politische Gemeinde allein zuständig.
Art. 103
1 Von den Räten der politischen Gemeinde und der Ortsgemeinde Einbürgerungsrat bezeichnete Ratsmitglieder bilden einen paritätisch zusammengesetzten Einbürgerungsrat. Die Präsidentin oder der Präsident des Rates der politischen Gemeinde führt den Vorsitz und entscheidet bei Stimmengleichheit.
2 Besteht keine Ortsgemeinde, erfüllt der Rat der politischen Gemeinde die Aufgaben des Einbürgerungsrates.
3 Trifft das Gesetz keine besondere Regelung, gelten sachgemäss die Bestimmungen über den Rat der politischen Gemeinde.
Art. 104
1 Die Stimmberechtigten der politischen Gemeinde beschliessen über Einbürgerung im Allgemeinen die Erteilung des Gemeindeund Ortsbürgerrechts auf Antrag des Einbürgerungsrates. Besteht ein Gemeindeparlament, fasst dieses Beschluss.
2 Die Regierung beschliesst über die Erteilung des Kantonsbürgerrechts, nachdem das Gemeindebürgerrecht erteilt worden ist.
3 Das Gesetz regelt das Verfahren. Es kann Mindestvoraussetzungen aufstellen.
Art. 105
Schweizerinnen und Schweizern wird das Gemeindeund das Kan- Besondere Einbürgerung tonsbürgerrecht auf Ersuchen erteilt, wenn sie wenigstens fünf Jahre
- a. Schweizerinin der politischen Gemeinde wohnen. nen und Schweizer
Art. 106
1 Ausländischen und staatenlosen Jugendlichen wird das Gemeindeb. ausländische und staatenlose und Kantonsbürgerrecht selbstständig erteilt, wenn sie: Jugendliche
- a. das Gesuch vor Vollendung des 20. Altersjahres stellen;
- b. insgesamt während zehn Jahren in der Schweiz wohnen, davon während wenigstens fünf Jahren in der politischen Gemeinde.
2 Das Gesetz regelt die weiteren Voraussetzungen.
Art. 107
1 Der Einbürgerungsrat erteilt das Bürgerrecht der politischen Gec. Zuständigkeit meinde.
2 Mit der Erteilung des Bürgerrechts der politischen Gemeinde erwirbt die eingebürgerte Person auch das Ortsbürgerrecht der zugehörigen Ortsgemeinde.
3 Die Regierung beschliesst über die Erteilung des Kantonsbürgerrechts, nachdem das Gemeindebürgerrecht erteilt worden ist.
Art. 108
Das Gesetz regelt Verfahren und Rechtsschutz. d. Verfahren X. Öffentlich-rechtlich anerkannte Religionsgemeinschaften
Art. 109
1 Als öffentlich-rechtliche Körperschaften sind folgende Religions- Bestand und Anerkennung gemeinschaften anerkannt:
- a. der Katholische Konfessionsteil und seine Kirchgemeinden;
- b. die Evangelische Kirche und ihre Kirchgemeinden;
- c. die Christkatholische Kirchgemeinde;
- d. die Jüdische Gemeinde.
2 Das Bistum St. Gallen, die Evangelische Kirche, die Christkatholische Kirche und die Jüdische Gemeinde bestehen nach ihrem Selbstverständnis.
Art. 110
1 Die Religionsgemeinschaften sind autonom. Autonomie
2 Das Gesetz kann ihnen Steuerhoheit gewähren und den Steuerbezug durch den Staat vorsehen.
Art. 111
1 Die Religionsgemeinschaften regeln die Grundzüge ihrer Organisa- Organisation tion in einem Erlass, der ihren Stimmberechtigten zur Abstimmung vorzulegen ist.
2 Die Regierung genehmigt den Erlass, wenn:
- a. Stimmrecht und staatskirchenrechtliche Organisation demokratischen Grundsätzen entsprechen;
- b. der Finanzhaushalt den Grundsätzen von Transparenz und Öffentlichkeit entspricht;
- c. kein Widerspruch zu Bundesund kantonalem Recht besteht. XI. Revision der Verfassung 1. Revisionsverfahren
Art. 112
1 Die Kantonsverfassung wird durch Gesamtoder Teilrevision geän- Grundsatz dert.
2 Soweit diese Verfassung nichts anderes bestimmt, erfolgt die Revision im Verfahren der Gesetzgebung. 2. Gesamtrevision
Art. 113
Das Verfahren der Gesamtrevision der Kantonsverfassung wird mit Einleitung einem Beschluss des Kantonsrates oder einer Verfassungsinitiative eingeleitet.
Art. 114
1 Die Stimmberechtigten stimmen in einer Vorabstimmung über die Vorabstimmung Durchführung der Gesamtrevision ab.
2 Sie übertragen in der gleichen Vorabstimmung dem Kantonsrat oder einem Verfassungsrat die Durchführung.
Art. 115
1 Ist die Durchführung einem Verfassungsrat übertragen worden, Verfassungsrat wählen die Stimmberechtigten diesen in sachgemässer Anwendung der Vorschriften über die Wahl des Kantonsrates.
2 Der Verfassungsrat besteht aus 180 Mitgliedern.
3 Die Bestimmungen dieser Verfassung über die Gewaltenteilung für den Kantonsrat und über die Amtsdauer werden nicht angewendet.
Art. 116
1 Der vom Kantonsrat oder vom Verfassungsrat angenommene Ent- Abstimmung wurf der neuen Verfassung wird in seiner Gesamtheit oder in Teilen den Stimmberechtigten vorgelegt.
2 Teile können gleichzeitig oder zeitlich gestaffelt vorgelegt werden. Sie werden gemeinsam rechtsgültig.
3 Wird ein Teil der neuen Verfassung abgelehnt, ist den Stimmberechtigten eine zweite Vorlage über den abgelehnten Teil oder über den gesamten Entwurf der neuen Verfassung zu unterbreiten. Wird auch diese abgelehnt, ist die Gesamtrevision gescheitert. 3. Teilrevision
Art. 117
Das Verfahren der Teilrevision der Kantonsverfassung wird eingelei- Einleitung tet mit:
- a. einem Beschluss des Kantonsrates von sich aus oder auf Grund einer Einheitsinitiative;
- b. einer Verfassungsinitiative. XII. Schlussbestimmungen
Art. 118
Es werden aufgehoben: Aufhebung bisherigen Rechts
- a. die Verfassung des Kantons St. Gallen vom 16. November
3 1890 ;
- b. der Grossratsbeschluss betreffend teilweise Änderung der
4 Kantonsverfassung vom 4. Februar 1912 ;
- c. der Grossratsbeschluss betreffend teilweise Änderung der Kantonsverfassung zwecks Ermöglichung des Finanzreferen-
5 dums vom 20. Januar 1924 .
Art. 119
1 Der Kantonsrat passt bestehende Gesetze, die mit dieser Verfassung Anpassung bestehender nicht übereinstimmen, innert dreier Jahre seit Vollzugsbeginn dieser Gesetze Verfassung an.
2 Der Kantonsrat kann die Frist im Einzelfall verlängern, wenn es sich aus triftigen Gründen als unmöglich erweist, die Anpassung vorzunehmen.
Art. 120
Organe und Behörden von Kanton und Gemeinden bleiben bis zum Übergangsbestimmungen Ablauf ihrer Amtsdauer im Amt. Für Ersatzwahlen gilt das bisherige
- a. Amtsdauer Recht.
Art. 121
Bis zum Erlass gesetzlicher Bestimmungen nach Art. 37 Abs. 2 dieser b. Wahl des Kantonsrates Verfassung bestehen:
- a. der Wahlkreis St. Gallen mit den politischen Gemeinden St. Gallen, Eggersriet, Wittenbach, Häggenschwil, Muolen, Waldkirch, Andwil, Gossau und Gaiserwald;
- b. der Wahlkreis Rorschach mit den politischen Gemeinden Mörschwil, Goldach, Steinach, Berg, Tübach, Untereggen, Rorschacherberg, Rorschach und Thal;
- c. der Wahlkreis Rheintal mit den politischen Gemeinden Rheineck, St. Margrethen, Au, Berneck, Balgach, Diepoldsau, Widnau, Rebstein, Marbach, Altstätten, Eichberg, Oberriet und Rüthi;
- d. der Wahlkreis Werdenberg mit den politischen Gemeinden Sennwald, Gams, Grabs, Buchs, Sevelen und Wartau;
- e. der Wahlkreis Sarganserland mit den politischen Gemeinden Sargans, Vilters-Wangs, Bad Ragaz, Pfäfers, Mels, Flums, Walenstadt und Quarten;
- f. der Wahlkreis See-Gaster mit den politischen Gemeinden Amden, Weesen, Schänis, Benken, Kaltbrunn, Rieden, Gommiswald, Ernetschwil, Uznach, Schmerikon, Rapperswil, Jona, Eschenbach, Goldingen und St. Gallenkappel;
- g. der Wahlkreis Toggenburg mit den politischen Gemeinden Wildhaus, Alt St. Johann, Stein, Nesslau, Krummenau, Ebnat- Kappel, Wattwil, Lichtensteig, Oberhelfenschwil, Brunnadern, Hemberg, St. Peterzell, Krinau, Bütschwil, Lütisburg, Mosnang, Kirchberg, Mogelsberg und Ganterschwil;
- h. der Wahlkreis Wil mit den politischen Gemeinden Jonschwil, Oberuzwil, Uzwil, Flawil, Degersheim, Wil, Bronschhofen, Zuzwil, Oberbüren, Niederbüren und Niederhelfenschwil.
Art. 122
1 Für Initiativbegehren, die vor Vollzugsbeginn dieser Verfassung c. Initiative und Referendum zulässig erklärt und angemeldet worden sind, wird für Unterschriftenzahlen und Frist für die Unterschriftensammlung das bisherige Recht angewendet.
2 Die Behandlung von Einheitsinitiativen richtet sich sachgemäss nach den für die Gesetzesinitiative geltenden Bestimmungen des Gesetzes über Referendum und Initiative vom 27. November 1967.
3 Für Gesetze sowie Beschlüsse über zwischenstaatliche Vereinbarungen und neue Ausgaben, die dem fakultativen Referendum unterstehen, wird für die Frist für die Unterschriftensammlung das bisherige Recht angewendet, wenn die Schlussabstimmung im Grossen Rat vor Vollzugsbeginn dieser Verfassung erfolgte.
Art. 123
1 Die bei Vollzugsbeginn dieser Verfassung bestehenden Ortsgemeind. Ortsgemeinden den sind als Spezialgemeinden anerkannt, wenn sie gemeinnützige, kulturelle oder andere Aufgaben im öffentlichen Interesse erfüllen und über Vermögen verfügen.
2 Die Regierung stellt die Aufhebung der Ortsgemeinden fest, welche die Voraussetzungen nach Absatz 1 dieser Bestimmung nicht erfüllen. Rechte und Pflichten gehen an die politische Gemeinde über.
Art. 124
Bürgerinnen und Bürger einer Ortsgemeinde erhalten ab Vollzugse. Bürgerrecht beginn dieser Verfassung ohne weiteres das Gemeindebürgerrecht nach neuem Recht.
Art. 125
Die Zuständigkeit für Einbürgerungen richtet sich ab Vollzugsbeginn f. Einbürgerung dieser Verfassung nach deren Bestimmungen.
Art. 126
Diese Verfassung wird ab 1. Januar 2003 angewendet. Vollzugsbeginn
Fussnoten
[^1]: Angenommen in der Volksabstimmung vom 10. Juni 2001. Gewährleistungsbeschluss vom 13. Juni 2002 (BBl 2002 4471 1869). Kantonsverfassungen Kantonsverfassungen Kantonsverfassungen Kantonsverfassungen Kantonsverfassungen Kantonsverfassungen Kantonsverfassungen
[^2]: Angenommen in der Volksabstimmung vom 11. März 2007. Gewährleistungsbeschluss vom 6. März 2008 (BBl 2008 2493 Art. 1 Ziff. 7, 2007 7663). Kantonsverfassungen Kantonsverfassungen Kantonsverfassungen Kantonsverfassungen Kantonsverfassungen Kantonsverfassungen
[^3]: [BBl 1890 V 1, 1911 II 134, 1926 II 800, 1949 II 1148, 1953 I 565, 1960 I 186, 1961 I 1561, 1962 II 800, 1965 II 769, 1967 I 1053 II 177, 1970 II 1353, 1972 I 1269, 1993 II 180 IV 465, 1995 I 969, 1997 III 1157]
[^4]: [BBl 1912 I 609]
[^5]: [BBl 1924 I 528] Kantonsverfassungen