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Verfassung des Kantons St. Gallen, vom 10. Juni 2001

Geltender Text a fecha 2008-03-06

1 Verfassung: I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

1 Der Kanton St. Gallen ist ein Gliedstaat der Schweizerischen Eidge- Kanton St. Gallen nossenschaft.

2 Er ist ein auf christlich-humanistischer Grundlage gewachsener freiheitlicher, demokratischer und sozialer Rechtsstaat.

3 Er arbeitet aktiv mit dem Bund, mit anderen Kantonen und mit dem Ausland zusammen.

4 Hauptstadt ist St. Gallen. II. Grundrechte und Grundpflichten sowie Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns 1. Grundrechte

Art. 2

Die Grundrechte sind nach Massgabe der Bundesverfassung gewähr- Grundrechte

Art. 3

Diese Verfassung gewährleistet überdies: b. nach Kantonsverfassung

Art. 4

Jede Person hat in Verfahren vor Verwaltungsund Gerichtsinstanzen c. in Verfahren nach Massgabe der Bundesverfassung namentlich das Recht auf:

Art. 5

1 Staatliche Einschränkungen von Grundrechten bedürfen nach Massd. Einschränkungen gabe der Bundesverfassung einer gesetzlichen Grundlage, ausgenommen bei ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr.

2 Sie müssen durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt und verhältnismässig sein.

3 Der Kerngehalt der Grundrechte ist unantastbar. 2. Grundpflichten

Art. 6

Jede Person trägt Verantwortung für sich selbst sowie Mitverantwor- Grundsatz tung für die Gemeinschaft und die Erhaltung der Lebensgrundlagen.

Art. 7

1 Jede Person kann zu persönlicher Dienstleistung verpflichtet werden, Persönliche Dienstleistungen namentlich zur Leistung von gemeinnütziger Arbeit bei Katastrophen und in Notlagen.

2 Das Gesetz bestimmt die Voraussetzungen. 3. Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns

Art. 8

1 Grundlage staatlichen Handelns ist das Recht. Rechtmässigkeit

2 Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein.

3 Behörden und Private verhalten sich nach Treu und Glauben. III. Staatsziele

Art. 9

1 Stimmberechtigte und Behörden von Kanton und Gemeinden streben Grundsatz im Rahmen ihrer Zuständigkeiten und der verfügbaren Mittel die Erfüllung der Staatsziele an.

2 Aus den Staatszielen können keine unmittelbaren Ansprüche auf staatliche Leistungen abgeleitet werden.

Art. 10

1 Der Staat setzt sich zum Ziel, dass: Bildung

2 Er fördert insbesondere die geistigen, sozialen, schöpferischen, emotionalen und körperlichen Fähigkeiten der Kinder und Jugendlichen sowie die Zusammenarbeit von Schule und Eltern in Erziehung und Bildung.

3 Er tritt dafür ein, dass in Unterricht, wissenschaftlicher Lehre und Forschung Verantwortung gegenüber Mensch und Mitwelt wahrgenommen und vermittelt wird.

Art. 11

Der Staat setzt sich zum Ziel, dass: Kultur

Art. 12

Der Staat setzt sich in Ergänzung zu persönlicher Verantwortung und Soziale Sicherung privater Initiative die soziale Sicherung der Bevölkerung, namentlich von Familien, Kindern, Jugendlichen, Alleinstehenden, Betagten und Behinderten, zum Ziel.

Art. 13

1 Der Staat setzt sich zum Ziel, die Familie zu schützen und zu för- Schutz der Familie dern.

2 Er fördert insbesondere geeignete Bedingungen für die Kinderbetreuung.

Art. 14

Der Staat setzt sich die soziale Integration zum Ziel. Soziale Integration

Art. 15

Der Staat setzt sich zum Ziel, dass: Gesundheit

Art. 16

Der Staat setzt sich zum Ziel, dass: Umweltschutz

Art. 17

Der Staat setzt sich zum Ziel, dass: Raumplanung

Art. 18

1 Der Staat setzt sich zum Ziel, dass: Verkehr

2 Er berücksichtigt die Bedürfnisse von schwächeren Verkehrsteilnehmerinnen und Verkehrsteilnehmern.

Art. 19

Der Staat setzt sich zum Ziel, dass: Wirtschaft und Arbeit

Art. 20

Der Staat setzt sich zum Ziel, dass eine leistungsfähige und nachhaltig Landund Waldwirtschaft produzierende Landund Waldwirtschaft besteht, die ihre vielfältigen Aufgaben für Natur, Mensch und Wirtschaft erfüllen kann.

Art. 21

Der Staat setzt sich zum Ziel, dass: Versorgung und Entsorgung

Art. 22

Der Staat setzt sich zum Ziel, die öffentliche Sicherheit und Ordnung Sicherheit Ordnung und zu wahren.

Art. 23

1 Der Staat setzt sich zum Ziel, in Zusammenarbeit mit dem Bund, Aussenbeziehungen anderen Kantonen und dem Ausland insbesondere:

2 Er tritt dafür ein, dass der Bund die Eigenständigkeit der Kantone wahrt. IV. Staatsaufgaben

Art. 24

1 Der Staat strebt bei der Erfüllung der Staatsaufgaben die Verwirk- Grundsatz lichung der Staatsziele an.

2 Soweit Aufgaben von öffentlichem Interesse von Privaten wahrgenommen werden, kann der Staat diese unterstützen.

Art. 25

1 Der Staat erfüllt nach Gesetz Aufgaben, die im öffentlichen Interesse Erfüllung erfüllt werden müssen, soweit Private sie nicht angemessen erfüllen. Er erfüllt Staatsaufgaben insbesondere, wenn: 2

3 Das Gesetz regelt die Voraussetzungen für die Übertragung der Erfüllung von Staatsaufgaben an Private sowie den Rechtsschutz und die Aufsicht.

Art. 26

1 Das Gesetz teilt Staatsaufgaben dem Kanton zur Erfüllung zu, wenn Zuteilung an Kanton und die Gemeinden nicht in der Lage sind, sie allein oder in Zusammen- Gemeinden arbeit mit anderen Gemeinden wirtschaftlich und wirksam zu erfüllen.

2 Wenn Gemeinden Staatsaufgaben erfüllen, entscheiden sie über die Art der Erfüllung und sind für die Finanzierung verantwortlich.

3 Das Gesetz legt fest, wer die Hauptverantwortung für die Erfüllung und Finanzierung trägt, wenn es Staatsaufgaben Kanton und Gemeinden zur gemeinsamen Erfüllung zuweist.

Art. 27

Der Kanton erfüllt Staatsaufgaben dezentral, wenn insbesondere die Dezentrale Aufgabenerfüllung Art der Aufgabe, wirtschaftlicher Mitteleinsatz oder wirksame Aufgabenerfüllung es verlangen.

Art. 28

1 Der Staat kann, wenn es das öffentliche Interesse erfordert, durch Monopole und Regale Gesetz Monopole begründen und wahrnehmen. Bestehende Regalrechte und Privatrechte bleiben vorbehalten. 2

Art. 29

1 Dem Staat steht die Hoheit über die Gewässer zu. Gewässerhoheit

2 Bestehende Privatrechte bleiben vorbehalten.

Art. 30

Staatsaufgaben sind regelmässig daraufhin zu überprüfen, ob sie not- Überprüfung wendig und finanzierbar sind sowie wirtschaftlich und wirksam erfüllt werden. V. Politische Rechte 1. Stimmrecht

Art. 31

Stimmfähig sind Schweizerinnen und Schweizer, die: Stimmfähigkeit

Art. 32

1 Stimmfähige sind stimmberechtigt: Stimmberechtigung

2 Wer stimmberechtigt ist, kann in Kanton und Gemeinden an Wahlen und Abstimmungen teilnehmen sowie Referenden und Initiativen unterzeichnen.

Art. 33

1 Wählbar in Behörden ist, wer stimmfähig ist. Wählbarkeit

2 Das Gesetz kann für die Wählbarkeit in die Gerichte besondere Voraussetzungen bestimmen.

Art. 34

1 Eltern und Kinder, Geschwister, Ehegatten sowie Personen, die in b. Ausschliessungsgründe eheähnlichen Verhältnissen zusammenleben, Grosseltern und Enkelkinder, Schwägerinnen und Schwäger sowie Schwiegereltern und Schwiegerkinder gehören nicht gleichzeitig der gleichen Behörde an. Das Gesetz kann weitere Ausschliessungsgründe vorsehen.

2 Die Ausschliessungsgründe gelten nicht für den Kantonsrat und das Gemeindeparlament.

3 Niemand darf einer Behörde angehören, die ihn unmittelbar beaufsichtigt. Das Gesetz kann Ausnahmen vorsehen.

Art. 35

1 Die gewählte Person kann ihr Amt nur ausüben, wenn sie die Voraus- Ausübung des Amtes setzungen der Stimmberechtigung erfüllt.

2 Das Gesetz kann Ausnahmen vom Wohnsitzerfordernis vorsehen. 2. Wahlen

Art. 36

Die Stimmberechtigten wählen: Umfang

Art. 37

1 Die Mitglieder des Kantonsrates werden nach Proporz gewählt. Kantonsrat

2 Sie werden in den Wahlkreisen St. Gallen, Rorschach, Rheintal, Werdenberg, Sarganserland, See-Gaster, Toggenburg und Wil gewählt.

3 In jedem Wahlkreis werden so viele Mitglieder gewählt, als es seinem Anteil an der Zahl der Einwohnerinnen und Einwohner im Kanton entspricht. Das Gesetz bezeichnet die Grundlage der Berechnung.

Art. 38

1 Die Mitglieder der Regierung und des Ständerates werden nach Regierung Ständerat und Majorz gewählt.

2 Der Kanton bildet einen Wahlkreis.

Art. 39

1 Präsidentinnen und Präsidenten sowie die weiteren Mitglieder der Erstinstanzliche Zivilund Straferstinstanzlichen Zivilund Strafgerichte werden nach Majorz gegerichte wählt.

2 Das Gesetz legt die Wahlkreise fest.

Art. 40

1 Die Mitglieder der Gemeindeparlamente werden nach Proporz Gemeindebehörden gewählt. Die Gemeinden können Wahlkreise festlegen.

2 Legen die Gemeinden Wahlkreise fest, werden in jedem Wahlkreis so viele Mitglieder gewählt, als es seinem Anteil an der Zahl der Einwohnerinnen und Einwohner in der Gemeinde entspricht. Gesetz und Gemeindeordnung regeln die Berechnung und das Verfahren.

3 Die Präsidentin oder der Präsident und die Mitglieder der Räte sowie die Mitglieder weiterer durch Gesetz bezeichneter Behörden der Gemeinden werden nach Majorz gewählt. 3. Initiative

Art. 41

8000 Stimmberechtigte können mit der Verfassungsinitiative verlan- Verfassungsinitiative gen:

Art. 42

6000 Stimmberechtigte können in Form des ausformulierten Entwurfs Gesetzesinitiative den Erlass, die Änderung oder die Aufhebung eines Gesetzes verlangen.

Art. 43

1 4000 Stimmberechtigte können mit der Einheitsinitiative in Form der Einheitsinitiative allgemeinen Anregung dem Kantonsrat einen Rechtsetzungsauftrag erteilen.

2 Der Kantonsrat erfüllt den Rechtsetzungsauftrag durch eine Teilrevision der Kantonsverfassung oder durch Erlass, Änderung oder Aufhebung eines Gesetzes.

Art. 44

1 Das Gesetz bestimmt die Anforderungen an die Zulässigkeit und legt Zulässigkeit das Verfahren fest.

2 Initiativen sind insbesondere ganz oder teilweise unzulässig, wenn sie:

Art. 45

Die Frist für die Unterschriftensammlung beträgt fünf Monate. Frist

Art. 46

1 Der Kantonsrat kann einer Initiative einen Gegenvorschlag gegen- Gegenvorschlag zu einer überstellen. Initiative

2 Die Abstimmung über die Initiative und den Gegenvorschlag findet gleichzeitig statt. Die Stimmberechtigten können beiden Vorlagen zustimmen. Sie befinden darüber, welcher Vorlage sie im Fall der Annahme beider Vorlagen den Vorzug geben.

Art. 47

Gesetz und Gemeindeordnung bestimmen Gegenstand, Fristen und Initiative in der Gemeinde Verfahren der Initiative in der Gemeinde. 4. Abstimmungen

Art. 48

Eine obligatorische Abstimmung findet statt über: Obligatorische Abstimmung

Art. 49

1 4000 Stimmberechtigte oder ein Drittel der Mitglieder des Kantons- Fakultatives Referendum rates können im Verfahren des fakultativen Referendums verlangen, Gegenstände a. dass eine Abstimmung stattfindet über:

2 Erlasse über die Besoldungen des Staatspersonals und der Lehrkräfte der Grundschule unterstehen nicht dem Referendum.

Art. 50

1 Die Frist für die Unterschriftensammlung beträgt vierzig Tage. b. Frist und Verfahren

2 Das Gesetz bestimmt die weiteren Anforderungen an die Gültigkeit des Referendums und legt das Verfahren fest.

Art. 51

Die Vorlage ist angenommen, wenn sie die Mehrheit der gültigen Mehrheitsentscheid Stimmen erhalten hat.

Art. 52

Gesetz und Gemeindeordnung bestimmen die Gegenstände, die in der Abstimmung in der Gemeinde Gemeinde der obligatorischen Abstimmung oder dem fakultativen Referendum unterstehen, sowie Fristen und Verfahren. 5. Mitwirkung

Art. 53

Vor Erlass von Verfassungsund Gesetzesbestimmungen und bei Vernehmlassung anderen kantonalen Vorhaben kann eine öffentliche Vernehmlassung oder eine Anhörung durchgeführt werden.

Art. 54

1 Die politischen Parteien wirken bei der Meinungsund Willensbil- Politische Parteien dung mit.

2 Kanton und Gemeinden können sie in dieser Aufgabe unterstützen. VI. Behörden 1. Grundsätze

Art. 55

1 Die Beschlüsse fassen je unabhängig voneinander: Gewaltenteilung

2 Die richterlichen Behörden handeln in der Rechtsprechung unabhängig. Sie sind ausschliesslich dem Recht verpflichtet.

Art. 56

Dem Kantonsrat gehören nicht an: b. Kantonsrat

Art. 57

Einer richterlichen Behörde gehören nicht an: c. richterliche Behörde

Art. 58

Dem Gemeindeparlament gehören nicht an: d. Gemeindeparlament

Art. 59

1 Die Amtsdauer beträgt: Amtsdauer

2 Das Gesetz kann in besonderen Fällen für weitere Behörden eine andere Amtsdauer vorsehen.

Art. 60

1 Die Behörden informieren von sich aus oder auf Anfrage über ihre Information Tätigkeit, soweit keine öffentlichen oder schützenswerten privaten Interessen entgegenstehen.

2 Das Gesetz regelt die Informationsverbreitung und den Zugang zu amtlichen Informationen.

Art. 61

1 Die Mitglieder des Kantonsrates und der Regierung können für Äus- Immunität serungen in den Verhandlungen des Kantonsrates und seiner Organe strafrechtlich nicht verfolgt werden.

2 Der Kantonsrat kann die Immunität im Einzelfall aufheben, wenn sie offensichtlich missbraucht wird.

Art. 62

1 Kanton, Gemeinden und weitere öffentlich-rechtliche Körperschaf- Haftung ten sowie öffentlich-rechtliche Anstalten haften für den Schaden, den ihre Organe, Behörden und Angestellten sowie Beauftragte bei der Ausübung ihrer amtlichen Tätigkeit widerrechtlich verursachen.

2 Das Gesetz sieht die Haftung für Schäden aus rechtmässigem Handeln in Fällen vor, in denen es die Billigkeit erfordert. 2. Kantonsrat

2 Art. 63 Der Kantonsrat besteht aus 120 Mitgliedern. Bestand

Art. 64

Der Kantonsrat wählt: Zuständigkeit

Art. 65

Der Kantonsrat: b. Sachgeschäfte

Art. 66

1 In den Abstimmungen entscheidet die Mehrheit der stimmenden Abstimmungen Mitglieder des Kantonsrates.

2 Das Geschäftsreglement kann für bestimmte Geschäfte die Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder des Kantonsrates vorsehen.

Art. 67

Der Kantonsrat erlässt ein Gesetz mit ausdrücklicher oder stillschwei- Gesetzgebung gender Zustimmung der Stimmberechtigten, wenn in allgemeiner Form insbesondere:

Art. 68

Aus Gründen zeitlicher Dringlichkeit kann der Kantonsrat mit Zu- Dringlichkeit stimmung der Mehrheit seiner Mitglieder Gesetze oder Finanzbeschlüsse sofort in Vollzug setzen. Spätestens nach einem Jahr müssen diese dem Referendum unterstellt werden. 3. Regierung

Art. 69

1 Die Regierung besteht aus sieben Mitgliedern. Kollegium

2 Sie fasst und vertritt ihre Beschlüsse als Kollegium.

Art. 70

Die Regierungspräsidentin oder der Regierungspräsident: Vorsitz

Art. 71

1 Die Regierung bezeichnet im Rahmen der Gesetzgebung Ziele und Zuständigkeit

2 Sie vertritt den Staat.

3 Sie leitet die Staatsverwaltung und bestimmt deren Organisation.

Art. 72

1 Die Regierung nimmt die Wahlen vor, die ihr das Gesetz zuweist. b. Wahlen

2 Sie bezeichnet ihre Vertretungen in nichtstaatlichen Einrichtungen.

Art. 73

Die Regierung: Sachgeschäfte c.

Art. 74

1 Die Regierung leitet die staatliche Zusammenarbeit mit dem Bund, d. Aussenbeziehungen den anderen Kantonen und dem Ausland.

2 Im Rahmen ihrer Zuständigkeiten:

3 Die Regierung ist nach Massgabe der Bundesverfassung zuständig: 1. zur Einreichung von Standesinitiativen, soweit nicht der Kantonsrat das Recht ausübt; 2. zur Mitwirkung beim Standesreferendum.

Art. 75

Soweit unaufschiebbarer Regelungsbedarf besteht und das ordentliche e. Dringlichkeit Verfahren wegen zeitlicher Dringlichkeit nicht durchgeführt werden kann, setzt die Regierung durch Verordnung vorläufig Recht. Sie stellt dem Kantonsrat ohne Verzug Antrag auf Erlass gesetzlicher Bestimmungen. Die Verordnung wird längstens zwei Jahre angewendet.

Art. 76

Zuständigkeiten der Regierung können nach Massgabe des Gesetzes Übertragung f. übertragen werden auf:

Art. 77

1 Jede Person hat bei Rechtsstreitigkeiten Anspruch auf Beurteilung Grundsätze durch eine richterliche Behörde. Das Gesetz kann in öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten die richterliche Beurteilung in besonderen Fällen ausschliessen.

2 Das Gesetz regelt unter Vorbehalt des Bundesrechts die Verfahren der Zivil-, Straf-, Staatsund Verwaltungsrechtspflege sowie die Gerichtsorganisation.

3 Rechtspflegeverfahren und Gerichtsorganisation gewährleisten, dass rasch und verlässlich Recht gesprochen wird.

Art. 78

1 Die Zivilgerichtsbarkeit wird durch erstinstanzliche Zivilgerichte und Rechtspflege

2 Das Gesetz sieht vor, dass zwei ordentliche Instanzen Recht sprechen. Es weicht von diesem Grundsatz ab, wenn:

Art. 79

1 Die Strafgerichtsbarkeit wird durch erstinstanzliche Strafgerichte b. in Strafsachen und das Kantonsgericht ausgeübt.

2 Das Gesetz kann Verwaltungsstrafbefugnisse den Verwaltungsbehörden des Kantons und der Gemeinden übertragen. Die richterliche Überprüfung bleibt vorbehalten.

3 Das Gesetz sieht vor, dass zwei ordentliche Gerichtsinstanzen Recht sprechen. Es weicht von diesem Grundsatz ab, wenn Bagatellsachen zu entscheiden sind.

Art. 80

Die Rechtspflege in Staatsund Verwaltungssachen wird ausgeübt c. in Staatsund Verwaltungssadurch: chen

Art. 81

Recht sprechende Instanzen überprüfen im konkreten Anwendungsfall Konkrete Normenkontrolle eine Gesetzesoder Verordnungsvorschrift auf ihre Übereinstimmung mit übergeordnetem Recht. VII. Finanzordnung

Art. 82

1 Das Gesetz stellt sicher, dass die Finanzhaushalte von Kanton und Haushaltsgrundsätze Gemeinden ausgeglichen sind.

2 Kanton und Gemeinden verwenden die öffentlichen Mittel wirtschaftlich und wirksam.

3 Sie berücksichtigen für Voranschlag und Rechnung die Grundsätze von Transparenz und Öffentlichkeit.

Art. 83

1 Der Kanton beschafft sich die Mittel insbesondere: Einnahmen

2 Er kann Fremdmittel zur Finanzierung von Investitionen und zur Sicherstellung der Liquidität aufnehmen.

3 Steuern werden nach Massgabe der Gleichmässigkeit, der Allgemeinheit und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit erhoben.

Art. 84

Das Gesetz bestimmt die Gemeindesteuern. b. Gemeinde 1 Die Gemeinde bestimmt ihre weiteren Einnahmen, soweit das Gesetz 2 diese nicht festlegt.

Art. 85

Das Gesetz regelt den Finanzausgleich. Dieser hat zum Ziel, den poli- Finanzausgleich tischen Gemeinden die notwendigen Mittel zur Verfügung zu stellen, finanzielle Unterschiede zwischen den Gemeinden zu verringern und übermässige Belastungen der Gemeinden auszugleichen.

Art. 86

1 Das Gesetz kann die Abgeltung von Vorteilen an den Kanton vor- Vorteilsabgeltung sehen, wenn der politischen Gemeinde aus der Erfüllung von Aufgaben durch den Kanton besondere Vorteile erwachsen.

2 Es kann die Abgeltung von Vorteilen an politische Gemeinden vorsehen, wenn anderen Gemeinden oder dem Kanton aus der Erfüllung von Aufgaben besondere Vorteile erwachsen.

3 Die Mitwirkung aller Beteiligten wird gewahrt.

Art. 87

Die Finanzhaushalte werden nach Massgabe des Gesetzes durch Kontrolle der Finanzhaushalte unabhängige und fachkundige Organe kontrolliert. VIII. Gemeinden

Art. 88

1 Gemeinden sind: Gemeindearten

2 Schulgemeinde und Ortsgemeinde sind Spezialgemeinden.

3 Das Gesetz kann weitere Spezialgemeinden vorsehen.

Art. 89

1 Die Gemeinde ist autonom, soweit das Gesetz ihre Entscheidungs- Gemeindeautonomie freiheit nicht einschränkt.

2 In der Rechtsetzung hat die Gemeinde Entscheidungsfreiheit, wenn das Gesetz keine abschliessende Regelung trifft oder die Gemeinde ausdrücklich zur Rechtsetzung ermächtigt.

3 Der Kanton beachtet bei seinem Handeln die möglichen Auswirkungen auf die Gemeinden.

Art. 90

Die Gemeinde erfüllt die Aufgaben, die der Kanton ihr durch Verfas- Aufgaben sung und Gesetz zuweist, sowie im Rahmen ihrer Autonomie Aufgaben, die sie im öffentlichen Interesse selbst wählt.

Art. 91

1 Das Gebiet des Kantons St. Gallen ist in politische Gemeinden Politische Gemeinde gegliedert.

2 Das Gesetz bestimmt Zahl und Namen.

3 Die politische Gemeinde erfüllt die Gemeindeaufgaben, soweit diese nicht von Spezialgemeinden wahrgenommen werden.

Art. 92

Die Schulgemeinde erfüllt die ihr durch das Gesetz übertragenen Auf- Schulgemeinde gaben im Schulund Bildungsbereich.

Art. 93

Die Ortsgemeinde erfüllt mit ihren Mitteln gemeinnützige, kulturelle Ortsgemeinde und andere Aufgaben im öffentlichen Interesse. Ihre Leistungen kommen der Allgemeinheit zugute.

Art. 94

1 Das Gesetz regelt die politischen Rechte sowie die Grundzüge von Organisation Grundlagen a. Organisation und Finanzhaushalt der Gemeinde.

2 Die Gemeinde erlässt eine Gemeindeordnung, die insbesondere Organisation und Zuständigkeit der Behörden regelt.

Art. 95

1 Organe der Gemeinde sind: b. Gemeindeorgane

2 Das Gesetz kann weitere Gemeindebehörden einsetzen.

Art. 96

1 Die Gemeinde arbeitet durch Vereinbarung mit anderen Gemeinden Zusammenarbeit

2 Das Gesetz regelt das Verfahren und fördert die Zusammenarbeit.

3 Es kann vorsehen, dass Mehraufwendungen im Finanzausgleich nicht berücksichtigt oder Beiträge herabgesetzt werden, wenn eine gebotene Zusammenarbeit unterbleibt.

Art. 97

1 Gemeinden können sich zur Erfüllung gemeinsamer Aufgaben zu b. Gemeindeverband einem Gemeindeverband zusammenschliessen. Das Gesetz regelt das Verfahren.

2 Die Gemeinde entscheidet über Beitritt und Austritt. Eine Gemeinde kann nach Massgabe des Gesetzes zur Mitgliedschaft verpflichtet werden, wenn ein wirtschaftlicher Mitteleinsatz oder eine wirksame Aufgabenerfüllung es verlangen.

3 Die Stimmberechtigten der im Gemeindeverband zusammengeschlossenen Gemeinden bilden die Verbandsbürgerschaft. Diese entscheidet nach Massgabe der Verbandsvereinbarung.

Art. 98

1 Das Gesetz regelt: Änderungen im Bestand der Gemeinden a. die Vereinigung von Gemeinden zu einer neuen Gemeinde; Verfahren a.

2 Es regelt den Übergang von Rechten und Pflichten.

Art. 99

1 Das Gesetz fördert die Vereinigung von Gemeinden im Interesse b. Förderung Vereinigung der eines wirtschaftlichen Mitteleinsatzes oder einer wirksamen Aufgabenerfüllung.

2 Unterbleibt eine gebotene Vereinigung oder werden andere Gemeinden in der Aufgabenerfüllung erheblich behindert, kann es vorsehen, dass:

Art. 100

1 Die Gemeinde steht unter der Aufsicht des Kantons. Aufsicht

2 Die Aufsicht beschränkt sich im Bereich der Gemeindeautonomie auf die Überprüfung der Rechtmässigkeit.

3 Sie umfasst ausserhalb der Gemeindeautonomie die Überprüfung von Rechtmässigkeit und Angemessenheit, wenn das Gesetz nichts anderes vorsieht. IX. Einbürgerung

Art. 101

Das Gemeindebürgerrecht der politischen Gemeinde ist Grundlage des Grundsatz Kantonsbürgerrechts.

Art. 102

1 Politische Gemeinde und Ortsgemeinde wirken bei der Erteilung des Erteilung des Gemeinde- Gemeindebürgerrechts zusammen. Die um das Bürgerrecht nachbürgerrechts suchende Person bezeichnet die zuständige Ortsgemeinde, wenn im Gebiet der politischen Gemeinde mehrere Ortsgemeinden bestehen.

2 Besteht keine Ortsgemeinde, ist die politische Gemeinde allein zuständig.

Art. 103

1 Von den Räten der politischen Gemeinde und der Ortsgemeinde Einbürgerungsrat bezeichnete Ratsmitglieder bilden einen paritätisch zusammengesetzten Einbürgerungsrat. Die Präsidentin oder der Präsident des Rates der politischen Gemeinde führt den Vorsitz und entscheidet bei Stimmengleichheit.

2 Besteht keine Ortsgemeinde, erfüllt der Rat der politischen Gemeinde die Aufgaben des Einbürgerungsrates.

3 Trifft das Gesetz keine besondere Regelung, gelten sachgemäss die Bestimmungen über den Rat der politischen Gemeinde.

Art. 104

1 Die Stimmberechtigten der politischen Gemeinde beschliessen über Einbürgerung im Allgemeinen die Erteilung des Gemeindeund Ortsbürgerrechts auf Antrag des Einbürgerungsrates. Besteht ein Gemeindeparlament, fasst dieses Beschluss.

2 Die Regierung beschliesst über die Erteilung des Kantonsbürgerrechts, nachdem das Gemeindebürgerrecht erteilt worden ist.

3 Das Gesetz regelt das Verfahren. Es kann Mindestvoraussetzungen aufstellen.

Art. 105

Schweizerinnen und Schweizern wird das Gemeindeund das Kan- Besondere Einbürgerung tonsbürgerrecht auf Ersuchen erteilt, wenn sie wenigstens fünf Jahre

Art. 106

1 Ausländischen und staatenlosen Jugendlichen wird das Gemeindeb. ausländische und staatenlose und Kantonsbürgerrecht selbstständig erteilt, wenn sie: Jugendliche

2 Das Gesetz regelt die weiteren Voraussetzungen.

Art. 107

1 Der Einbürgerungsrat erteilt das Bürgerrecht der politischen Gec. Zuständigkeit meinde.

2 Mit der Erteilung des Bürgerrechts der politischen Gemeinde erwirbt die eingebürgerte Person auch das Ortsbürgerrecht der zugehörigen Ortsgemeinde.

3 Die Regierung beschliesst über die Erteilung des Kantonsbürgerrechts, nachdem das Gemeindebürgerrecht erteilt worden ist.

Art. 108

Das Gesetz regelt Verfahren und Rechtsschutz. d. Verfahren X. Öffentlich-rechtlich anerkannte Religionsgemeinschaften

Art. 109

1 Als öffentlich-rechtliche Körperschaften sind folgende Religions- Bestand und Anerkennung gemeinschaften anerkannt:

2 Das Bistum St. Gallen, die Evangelische Kirche, die Christkatholische Kirche und die Jüdische Gemeinde bestehen nach ihrem Selbstverständnis.

Art. 110

1 Die Religionsgemeinschaften sind autonom. Autonomie

2 Das Gesetz kann ihnen Steuerhoheit gewähren und den Steuerbezug durch den Staat vorsehen.

Art. 111

1 Die Religionsgemeinschaften regeln die Grundzüge ihrer Organisa- Organisation tion in einem Erlass, der ihren Stimmberechtigten zur Abstimmung vorzulegen ist.

2 Die Regierung genehmigt den Erlass, wenn:

Art. 112

1 Die Kantonsverfassung wird durch Gesamtoder Teilrevision geän- Grundsatz dert.

2 Soweit diese Verfassung nichts anderes bestimmt, erfolgt die Revision im Verfahren der Gesetzgebung. 2. Gesamtrevision

Art. 113

Das Verfahren der Gesamtrevision der Kantonsverfassung wird mit Einleitung einem Beschluss des Kantonsrates oder einer Verfassungsinitiative eingeleitet.

Art. 114

1 Die Stimmberechtigten stimmen in einer Vorabstimmung über die Vorabstimmung Durchführung der Gesamtrevision ab.

2 Sie übertragen in der gleichen Vorabstimmung dem Kantonsrat oder einem Verfassungsrat die Durchführung.

Art. 115

1 Ist die Durchführung einem Verfassungsrat übertragen worden, Verfassungsrat wählen die Stimmberechtigten diesen in sachgemässer Anwendung der Vorschriften über die Wahl des Kantonsrates.

2 Der Verfassungsrat besteht aus 180 Mitgliedern.

3 Die Bestimmungen dieser Verfassung über die Gewaltenteilung für den Kantonsrat und über die Amtsdauer werden nicht angewendet.

Art. 116

1 Der vom Kantonsrat oder vom Verfassungsrat angenommene Ent- Abstimmung wurf der neuen Verfassung wird in seiner Gesamtheit oder in Teilen den Stimmberechtigten vorgelegt.

2 Teile können gleichzeitig oder zeitlich gestaffelt vorgelegt werden. Sie werden gemeinsam rechtsgültig.

3 Wird ein Teil der neuen Verfassung abgelehnt, ist den Stimmberechtigten eine zweite Vorlage über den abgelehnten Teil oder über den gesamten Entwurf der neuen Verfassung zu unterbreiten. Wird auch diese abgelehnt, ist die Gesamtrevision gescheitert. 3. Teilrevision

Art. 117

Das Verfahren der Teilrevision der Kantonsverfassung wird eingelei- Einleitung tet mit:

Art. 118

Es werden aufgehoben: Aufhebung bisherigen Rechts

3 1890 ;

4 Kantonsverfassung vom 4. Februar 1912 ;

5 dums vom 20. Januar 1924 .

Art. 119

1 Der Kantonsrat passt bestehende Gesetze, die mit dieser Verfassung Anpassung bestehender nicht übereinstimmen, innert dreier Jahre seit Vollzugsbeginn dieser Gesetze Verfassung an.

2 Der Kantonsrat kann die Frist im Einzelfall verlängern, wenn es sich aus triftigen Gründen als unmöglich erweist, die Anpassung vorzunehmen.

Art. 120

Organe und Behörden von Kanton und Gemeinden bleiben bis zum Übergangsbestimmungen Ablauf ihrer Amtsdauer im Amt. Für Ersatzwahlen gilt das bisherige

Art. 121

Bis zum Erlass gesetzlicher Bestimmungen nach Art. 37 Abs. 2 dieser b. Wahl des Kantonsrates Verfassung bestehen:

Art. 122

1 Für Initiativbegehren, die vor Vollzugsbeginn dieser Verfassung c. Initiative und Referendum zulässig erklärt und angemeldet worden sind, wird für Unterschriftenzahlen und Frist für die Unterschriftensammlung das bisherige Recht angewendet.

2 Die Behandlung von Einheitsinitiativen richtet sich sachgemäss nach den für die Gesetzesinitiative geltenden Bestimmungen des Gesetzes über Referendum und Initiative vom 27. November 1967.

3 Für Gesetze sowie Beschlüsse über zwischenstaatliche Vereinbarungen und neue Ausgaben, die dem fakultativen Referendum unterstehen, wird für die Frist für die Unterschriftensammlung das bisherige Recht angewendet, wenn die Schlussabstimmung im Grossen Rat vor Vollzugsbeginn dieser Verfassung erfolgte.

Art. 123

1 Die bei Vollzugsbeginn dieser Verfassung bestehenden Ortsgemeind. Ortsgemeinden den sind als Spezialgemeinden anerkannt, wenn sie gemeinnützige, kulturelle oder andere Aufgaben im öffentlichen Interesse erfüllen und über Vermögen verfügen.

2 Die Regierung stellt die Aufhebung der Ortsgemeinden fest, welche die Voraussetzungen nach Absatz 1 dieser Bestimmung nicht erfüllen. Rechte und Pflichten gehen an die politische Gemeinde über.

Art. 124

Bürgerinnen und Bürger einer Ortsgemeinde erhalten ab Vollzugse. Bürgerrecht beginn dieser Verfassung ohne weiteres das Gemeindebürgerrecht nach neuem Recht.

Art. 125

Die Zuständigkeit für Einbürgerungen richtet sich ab Vollzugsbeginn f. Einbürgerung dieser Verfassung nach deren Bestimmungen.

Art. 126

Diese Verfassung wird ab 1. Januar 2003 angewendet. Vollzugsbeginn

Fussnoten

[^1]: Angenommen in der Volksabstimmung vom 10. Juni 2001. Gewährleistungsbeschluss vom 13. Juni 2002 (BBl 2002 4471 1869). Kantonsverfassungen Kantonsverfassungen Kantonsverfassungen Kantonsverfassungen Kantonsverfassungen Kantonsverfassungen Kantonsverfassungen

[^2]: Angenommen in der Volksabstimmung vom 11. März 2007. Gewährleistungsbeschluss vom 6. März 2008 (BBl 2008 2493 Art. 1 Ziff. 7, 2007 7663). Kantonsverfassungen Kantonsverfassungen Kantonsverfassungen Kantonsverfassungen Kantonsverfassungen Kantonsverfassungen

[^3]: [BBl 1890 V 1, 1911 II 134, 1926 II 800, 1949 II 1148, 1953 I 565, 1960 I 186, 1961 I 1561, 1962 II 800, 1965 II 769, 1967 I 1053 II 177, 1970 II 1353, 1972 I 1269, 1993 II 180 IV 465, 1995 I 969, 1997 III 1157]

[^4]: [BBl 1912 I 609]

[^5]: [BBl 1924 I 528] Kantonsverfassungen