Verordnung vom 22. Mai 2002 über den freien Personenverkehr zwischen der Schweiz und der Europäischen Union und deren Mitgliedstaaten, zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich sowie unter den Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation (Verordnung über den freien Personenverkehr, VFP)
1 gestützt auf das Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG)
2 und in Ausführung des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen),
3 des Protokolls vom 26. Oktober 2004 über die Ausdehnung des Freizügigkeitsabkommens auf die neuen EG-Mitgliedstaaten,
4 des Protokolls vom 27. Mai 2008 über die Ausdehnung des Freizügigkeitsabkommens auf Bulgarien und Rumänien
5 sowie des Abkommens vom 21. Juni 2001 zur Änderung des Übereinkommens
6 vom 4. Januar 1960 zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation
7 (EFTA-Übereinkommen), verordnet:
1. Abschnitt: Gegenstand und Geltungsbereich
Art. 1 Gegenstand
(Art. 10 Freizügigkeitsabkommen und Art. 10 Anhang K EFTA-Übereinkommen) Diese Verordnung regelt die schrittweise Einführung des freien Personenverkehrs nach den Bestimmungen des Freizügigkeitsabkommens und des EFTA-Übereinkommens unter Berücksichtigung der jeweiligen Übergangsregelungen.
Art. 2 Geltungsbereich
1 Diese Verordnung gilt für die Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Europäi-
8 sowie die Staatsangehörigen von Norwegen, schen Gemeinschaft (EG-Angehörige) Island und des Fürstentums Liechtenstein als Angehörige der Mitgliedstaaten der
9 10 Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA-Angehörige) .
2 Sie gilt unabhängig von der Staatsangehörigkeit für Familienangehörige, die nach den Bestimmungen des Freizügigkeitsabkommens oder des EFTA-Übereinkommens über den Familiennachzug zum Aufenthalt in der Schweiz berechtigt sind.
3 Sie gilt unabhängig von der Staatsangehörigkeit für Personen, die von einer Gesellschaft, welche nach dem Recht eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft (EG) oder der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) gegründet worden ist und ihren statutarischen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung im Gebiet der EG oder EFTA hat, zur Erbringung einer Dienstleistung in die Schweiz entsandt werden und davor bereits dauerhaft auf dem regulären
11 Arbeitsmarkt in einem Mitgliedstaat der EG oder EFTA zugelassen waren.
12 Ausnahmen vom Geltungsbereich Art. 3
1 Diese Verordnung gilt nicht für EGund EFTA-Angehörige und ihre Familienangehörigen, die unter die Regelung von Artikel 43 Absätze 1 Buchstaben a–d, 2
13 und 3 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE) fallen.
2 Für Angehörige von Bulgarien, Estland, Lettland, Litauen, Polen, Rumänien, Slowenien, Ungarn, der Slowakei und der Tschechischen Republik (neue EG-Mitgliedstaaten), die unter die Regelung von Artikel 43 Absatz 1 Buchstaben e–h VZAE fallen, gelten die Bestimmungen über die Höchstzahlen, den Vorrang der inländischen Arbeitskräfte und die Kontrolle der Lohnund Arbeitsbedingungen des
14 Protokolls vom 26. Oktober 2004 über die Ausdehnung des Freizügigkeitsabkom-
15 mens auf die neuen EG-Mitgliedstaaten und des Protokolls vom 27. Mai 2008 über
16 die Ausdehnung des Freizügigkeitsabkommens auf Bulgarien und Rumänien nicht.
2. Abschnitt: Bewilligungsarten und Ausweis
Art. 4 Kurzaufenthaltsbewilligung EG/EFTA, Aufenthaltsbewilligung
EG/EFTA und Grenzgängerbewilligung EG/EFTA (Art. 6, 7, 12, 13, 20, 24, 28 und 32 Anhang I Freizügigkeitsabkommen und Art. 6, 7, 11, 12,
19 und 23 Anhang K Anlage 1 EFTA-Übereinkommen) 17
1 EGund EFTA-Angehörigen wird nach den Bestimmungen des Freizügigkeitsabkommens oder des EFTA-Übereinkommens eine Kurzaufenthaltsbewilligung EG/ EFTA, eine Aufenthaltsbewilligung EG/EFTA oder eine Grenzgängerbewilligung EG/EFTA erteilt.
2 Die Kurzaufenthaltsund die Aufenthaltsbewilligung EG/EFTA gelten für die ganze Schweiz.
3 Die Grenzgängerbewilligung EG/EFTA für Staatsangehörige von Belgien, Dänemark, Deutschland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Luxemburg, Österreich, Portugal, Schweden, Spanien, der Niederlande und des Vereinigten
18 Königreichs (alte EG-Mitgliedstaaten) sowie von Malta, Zypern und der EFTA-
19 Staaten gilt für die ganze Schweiz. 3bis Die Grenzgängerbewilligung EG/EFTA für Staatsangehörige der neuen EG-Mit-
20 gliedstaaten gilt innerhalb der gesamten Grenzzonen der Schweiz. Eine vorübergehende Tätigkeit ausserhalb der Grenzzonen kann vom Beschäftigungskanton
21 bewilligt werden.
4 Angehörige der alten EG-Mitgliedstaaten, von Malta und Zypern sowie der EFTA, die innerhalb eines Kalenderjahres insgesamt nicht länger als drei Monate in der Schweiz erwerbstätig sind, benötigen keine Kurzaufenthaltsbewilligung
22 EG/EFTA.
23 Art. 5 Niederlassungsbewilligung EG/EFTA EGund EFTA-Angehörige und ihre Familienangehörigen erhalten eine unbefristete Niederlassungsbewilligung EG/EFTA gestützt auf Artikel 34 AuG und die Arti-
24 kel 60–63 VZAE sowie nach Massgabe der von der Schweiz abgeschlossenen Niederlassungsvereinbarungen.
Art. 6 Ausweise
1 EGund EFTA-Angehörige und ihre Familienangehörigen sowie Dienstleistungserbringer nach Artikel 2 Absatz 3, die eine Bewilligung gestützt auf das Freizügigkeitsabkommen oder das EFTA-Übereinkommen besitzen, erhalten einen Ausländerausweis.
2 Der Ausländerausweis für den Nachweis der Niederlassungsbewilligung EG/EFTA wird zur Kontrolle mit einer Laufzeit von fünf Jahren ausgestellt. Er ist zwei Wochen vor Ende der Laufzeit der zuständigen Behörde zur Verlängerung vorzulegen.
3 Die Ausstellung und Vorweisung der Ausländerausweise richtet sich nach den
25 26 Artikeln 71 und 72 VZAE .
3. Abschnitt: Einreise, Meldeund Bewilligungsverfahren
27 Art. 7 Visumverfahren (Art. 1 Anhang I Freizügigkeitsabkommen und Art. 1 Anhang K EFTA-Übereinkommen) Für Familienangehörige von Staatsangehörigen der EG oder der EFTA und Dienstleistungserbringerinnen und Dienstleistungserbringer nach Artikel 2 Absatz 3, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der EG oder der EFTA besitzen, gelten die Bestimmungen über die Visumpflicht der Artikel 4 und 5 der Verordnung
28 vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumerteilung. Das Visum wird ausgestellt, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung einer Kurzaufenthaltsoder Aufenthaltsbewilligung EG/EFTA nach den Bestimmungen des Freizügigkeitsabkommens oder des EFTA-Übereinkommens erfüllt sind.
29 30 Zusicherung der Bewilligung Art. 8 (Art. 1 Abs. 1 und 27 Abs. 2 Anhang I i. V. mit 10 Abs. 2 a und 2 b Freizügigkeitsabkommen) Für die Einreise zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, zu deren Ausübung eine Aufenthaltsbewilligung EG/EFTA erteilt wird, können Staatsangehörige der neuen
31 EG-Mitgliedstaaten eine Zusicherung der Bewilligung (Art. 5 VZAE ) beantragen.
32 Art. 9 Anmeldeund Bewilligungsverfahren (Art. 2 Abs. 4 Anhang I Freizügigkeitsabkommen und 2 Abs. 4 Anhang K Anlage 1 EFTA-Übereinkommen)
1 Für die Anmeldeund Bewilligungsverfahren gelten die Artikel 10–15 AuG sowie
33 34 . die Artikel 9, 10, 12, 13, 15 und 16 VZAE 1bis Bei einem Stellenantritt in der Schweiz bis zu drei Monaten innerhalb eines Kalenderjahrs oder bei einer Dienstleistungserbringung durch eine selbstständige Dienstleistungserbringerin oder einen selbstständigen Dienstleistungserbringer bis zu 90 Arbeitstagen im Kalenderjahr gilt sinngemäss das Anmeldeverfahren (Meldepflicht, Verfahren, Angaben, Fristen) nach Artikel 6 des Bundesgesetzes vom
35 8. Oktober 1999 über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und
36 Arbeitnehmer und nach Artikel 6 der Verordnung vom 21. Mai 2003 über die in Bei einem Stellendie Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. antritt in der Schweiz bis zu drei Monaten innerhalb eines Kalenderjahrs muss die
37 Anmeldung jedoch spätestens am Tag vor Beginn der Tätigkeit erfolgen. 1ter Artikel 6 Absatz 4 des Bundesgesetzes vom 8. Oktober 1999 über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gilt für die Weiterleitung der Meldung an die kantonale tripartite Kommission sowie gegebenenfalls an die durch den allgemein verbindlich erklärten Gesamtarbeitsvertrag eingesetzte paritäbis 38 tische Kommission (Art. 9 Abs. 1 erster Satz VEP) sinngemäss.
2 Für die Meldungen der Kantone und Gemeinden gilt Artikel 5 der ZEMIS-Ver-
39 40 ordnung vom 12. April 2006 .
3 Grenzgängerinnen und Grenzgänger haben einen Stellenwechsel bei der am Arbeitsort zuständigen Behörde zu melden.
4 Grenzgängerinnen und Grenzgänger, die sich während der Woche in der Schweiz aufhalten, haben sich bei der an ihrem Aufenthaltsort zuständigen Behörde anzumelden. Absatz 1 gilt sinngemäss. 4. Abschnitt: Aufenthalt mit Erwerbstätigkeit (neue EG-Mitgliedstaaten) 41
42 Art. 10 Anrechnung an die Höchstzahlen (Art. 10 Freizügigkeitsabkommen) Eine Anrechnung an die im Freizügigkeitsabkommen festgelegten Höchstzahlen erfolgt nicht, wenn der oder die Staatsangehörige eines neuen EG-Mitgliedstaates:
- a. nicht eingereist ist und auf die Stelle verzichtet hat;
- b. innerhalb von 90 Arbeitstagen nach der Aufnahme der Erwerbstätigkeit wieder ausgereist ist.
43 Art. 11 Höchstzahlen Das Bundesamt für Migration (BFM) teilt die in Artikel 10 des Freizügigkeitsabkommens für die Staatsangehörigen der neuen EG-Mitgliedstaaten festgelegten Höchstzahlen auf.
Art. 12 Ausnahmen von den Höchstzahlen
Freizügigkeitsabkommen)44 (Art. 10 Abs. 3 a und 4 a sowie Art. 13
1 Bei den Höchstzahlen für Angehörige der neuen EG-Mitgliedstaaten gelten die im
45 46 vorgesehenen Ausnahmen sinngemäss. AuG und in der VZAE
2 Aufenthaltsbewilligungen EG/EFTA, die Staatsangehörigen der neuen EG-Mitgliedstaaten gestützt auf Artikel 27 Absatz 3 Buchstabe a Anhang I des Freizügig-
47 keitsabkommens erteilt werden, sind von den Höchstzahlen ausgenommen.
3 Staatsangehörige der neuen EG-Mitgliedstaaten, die als Doktorandinnen und Doktoranden oder Postdoktorandinnen und Postdoktoranden an einer schweizerischen Universität, Hochoder Fachhochschule erwerbstätig sind, bleiben auch beim
48 Stellenoder Berufswechsel von den Höchstzahlen ausgenommen.
4 49 Liechtensteinische Landesbürger sind von den Höchstzahlen ausgenommen.
5 Angehörige der neuen EG-Mitgliedstaaten können ohne Anrechnung an die Höchstzahlen für Kurzaufenthaltsbewilligungen bis zu vier Monaten zugelassen
50 werden, wenn sie die Qualifikationsvoraussetzungen von Artikel 23 AuG erfüllen. Wenn sie diese Qualifikationsvoraussetzungen nicht erfüllen, können sie unter
51 52 Anrechnung an die Höchstzahlen für Kurzaufenthalter zugelassen werden.
5. Abschnitt: Erbringung von grenzüberschreitenden Dienstleistungen
53 Art. 13 Dienstleistungen im Rahmen eines Dienstleistungsabkommens (Art. 5 Freizügigkeitsabkommen und Art. 5 Anhang K EFTA-Übereinkommen) Personen, die grenzüberschreitende Dienstleistungen im Rahmen eines Dienstleis-
54 tungsabkommens zwischen der Schweiz und der EG oder der EFTA erbringen, benötigen bis zu einem Aufenthalt von 90 Arbeitstagen im Kalenderjahr keine Kurzaufenthaltsbewilligung EG/EFTA. Übersteigt die Dauer der Dienstleistung
90 Arbeitstage, erhalten sie für die Dauer der Dienstleistung eine Kurzaufenthaltsoder Aufenthaltsbewilligung EG/EFTA.
55 Art. 14 Dienstleistungen bis 90 Arbeitstage
1 Besteht kein Dienstleistungsabkommen, so benötigen EGund EFTA-Angehörige und Dienstleistungserbringer nach Artikel 2 Absatz 3 zur Erbringung einer grenzüberschreitenden Dienstleistung keine Kurzaufenthaltsbewilligung EG/EFTA, wenn ihr Aufenthalt 90 Arbeitstage im Kalenderjahr nicht übersteigt.
2 Angehörige der neuen EG-Mitgliedstaaten sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die zur Erbringung einer grenzüberschreitenden Dienstleistung von einer Gesellschaft, welche ihren statutarischen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung im Gebiet der neuen EG-Mitgliedstaaten hat, in die Schweiz entsandt werden, benötigen eine Kurzaufenthaltsbewilligung EG/EFTA, wenn sie Dienstleistungen im Gartenbau, Bauwesen und zugehörigen Branchen, Sicherheitsgewerbe oder in der betrieblichen und industriellen Reinigung erbringen. Die Bewilligung wird erteilt, wenn der Vorrang der inländischen Arbeitskräfte, die Kontrolle der Lohnund Arbeitsbedingungen sowie die Qualifikationsvoraussetzungen nach
56 Artikel 23 AuG eingehalten werden.
Art. 15 Dienstleistungen über 90 Arbeitstagen
(Art. 20 Anhang I Freizügigkeitsabkommen und Art. 19 Anhang K Anlage 1 EFTA-Übereinkommen)
1 Besteht kein Dienstleistungsabkommen und übersteigt die Dauer der Dienstleistung 90 Arbeitstage, kann EGund EFTA-Angehörigen eine Kurzaufenthaltsoder eine Aufenthaltsbewilligung EG/EFTA nach Artikel 4 für die Dauer der Dienstleistung erteilt werden.
2 57 Für die Zulassung kommen die Bestimmungen des AuG und der VZAE zur
58 Anwendung.
6. Abschnitt: Aufenthalt ohne Erwerbstätigkeit
Art. 16 Finanzielle Mittel
(Art. 24 Anhang I Freizügigkeitsabkommen und Art. 23 Anhang K EFTA-Übereinkommen)
1 Die finanziellen Mittel von EGund EFTA-Angehörigen sowie ihren Familienangehörigen sind ausreichend, wenn sie die Fürsorgeleistungen übersteigen, die einem schweizerischen Antragsteller oder einer schweizerischen Antragstellerin und allenfalls seinen oder ihren Familienangehörigen aufgrund der persönlichen Situation nach Massgabe der Richtlinien für die Ausgestaltung und Bemessung der
59 Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien) gewährt werden.
2 Die finanziellen Mittel sind für rentenberechtigte EGund EFTA-Angehörige sowie ihre Familienangehörigen ausreichend, wenn sie den Betrag übersteigen, der einen schweizerischen Antragsteller oder eine schweizerische Antragstellerin und allenfalls seine oder ihre Familienangehörigen zum Bezug von Ergänzungsleistun-
60 gen nach dem Bundesgesetz vom 19. März 1965 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenenund Invalidenversicherung berechtigt.
Art. 17 Erneuerung der Aufenthaltsbewilligung EG/EFTA
(Art. 24 Anhang I Freizügigkeitsabkommen und Art. 23 Anhang K Anlage 1 EFTA-Übereinkommen) Die zuständigen Behörden können bei Aufenthalten ohne Erwerbstätigkeit schon nach Ablauf der ersten zwei Jahre eine Erneuerung der Aufenthaltsbewilligung EG/ EFTA verlangen, sofern sie dies für erforderlich erachten.
Art. 18 Aufenthalte zur Stellensuche
(Art. 2 Anhang I Freizügigkeitsabkommen und Art. 2 Anhang K Anlage 1 EFTA-Übereinkommen)
1 EGund EFTA-Angehörige benötigen zur Stellensuche bis zu einem Aufenthalt von drei Monaten keine Bewilligung.
2 Sie erhalten für eine länger dauernde Stellensuche eine Kurzaufenthaltsbewilligung EG/EFTA mit einer Gültigkeitsdauer von drei Monaten im Kalenderjahr.
3 Diese Bewilligung kann bis zu einem Jahr verlängert werden, sofern die EGund EFTA-Angehörigen Suchbemühungen nachweisen und begründete Aussicht auf eine Beschäftigung besteht.
Art. 19 Dienstleistungsempfängerinnen und Dienstleistungsempfänger
(Art. 23 Anhang I Freizügigkeitsabkommen und Art. 22 Anhang K Anlage 1 EFTA-Übereinkommen)
1 EGund EFTA-Angehörige, die zum Empfang einer Dienstleistung einreisen, benötigen bis zu einem Aufenthalt von drei Monaten keine Bewilligung.
2 Sie erhalten für den Empfang von länger dauernden Dienstleistungen eine Kurzaufenthaltsoder eine Aufenthaltsbewilligung EG/EFTA.
Art. 20 Bewilligungserteilung aus wichtigen Gründen
Sind die Voraussetzungen für eine Zulassung zu einem Aufenthalt ohne Erwerbstätigkeit nach dem Freizügigkeitsabkommen oder dem EFTA-Übereinkommen nicht erfüllt, so können Aufenthaltsbewilligungen EG/EFTA erteilt werden, wenn wichtige Gründe es gebieten. 7. Abschnitt: Aufnahme einer Erwerbstätigkeit durch Familienangehörige 61
62 Art. 21 Für Familienangehörige von Angehörigen der neuen EG-Mitgliedstaaten mit Kurzaufenthaltsbewilligung gelten bei Aufnahme einer Erwerbstätigkeit die Bestimmungen über die Lohnund Arbeitsbedingungen nach Artikel 10 Absätze 2 a und 2 b des Freizügigkeitsabkommens.
8. Abschnitt: Ausgestaltung des Verbleiberechts
(Art. 4 Anhang I Freizügigkeitsabkommen und Art. 4 Anhang K Anlage 1 EFTA-Übereinkommen)
Art. 22
EGoder EFTA-Angehörige oder ihre Familienangehörigen, die nach den Bestimmungen des Freizügigkeitsabkommens oder des EFTA-Übereinkommens ein Recht auf Verbleib in der Schweiz haben, erhalten eine Aufenthaltsbewilligung EG/EFTA. 9. Abschnitt: Beendigung der Anwesenheit, Fernhalteund Entfernungsmassnahmen
Art. 23 Wegfall der Voraussetzungen für das Aufenthaltsrecht
(Art. 6 Abs. 6 Anhang I Freizügigkeitsabkommen und Art. 6 Abs. 6 Anhang K Anlage 1 EFTA-Übereinkommen)
1 Kurzaufenthalts-, Aufenthaltsbewilligungen EG/EFTA und Grenzgängerbewilligungen EG/EFTA können widerrufen oder nicht verlängert werden, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht mehr erfüllt sind.
2 63 Für die Niederlassungsbewilligung EG/EFTA gilt Artikel 63 AuG.
64 Anordnung der Entfernungsoder Fernhaltemassnahmen Art. 24 (Art. 5 Anhang I Freizügigkeitsabkommen und Art. 5 Anhang K Anlage 1 EFTA-Übereinkommen) Die von den zuständigen Behörden des Bundes oder der Kantone jeweils verfügten Entfernungsoder Fernhaltemassnahmen nach den Artikeln 60–68 AuG gelten für das ganze Gebiet der Schweiz.
Art. 25 Zuständigkeit nach einem Kantonswechsel
(Art. 5 Anhang I Freizügigkeitsabkommen und Art. 5 Anhang K Anlage 1 EFTA-Übereinkommen) Für Fernhalteund Entfernungsmassnahmen ist nach einem Kantonswechsel der neue Kanton zuständig.
10. Abschnitt: Verfahren und Zuständigkeit
Art. 26 Zuständigkeit
Bewilligungen nach dieser Verordnung werden von den zuständigen kantonalen Behörden erteilt.
65 Art. 27 Vorentscheid zu Bewilligungen Bevor die zuständige kantonale Behörde einem Angehörigen der neuen EG- Mitgliedstaaten eine Bewilligung für eine unselbständige Erwerbstätigkeit erteilt, entscheidet die kantonale Arbeitsmarktbehörde mittels Verfügung darüber, ob die arbeitsmarktlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer Bewilligung erfüllt sind. Das Verfahren richtet sich nach kantonalem Recht.
Art. 28 Kontrolle der Bewilligungen
Die Kontrolle der Bewilligungen von EGund EFTA-Angehörigen durch das BFM
66 67 richtet sich nach Artikel 99 AuG sowie den Artikeln 83 und 85 VZAE .
Art. 29 Zuständigkeit des BFM
Das BFM ist zuständig für:
- a. Fälle nach Artikel 12 Absatz 1, die nicht an die Höchstzahlen angerechnet werden;
- b. die Zustimmung zu erstmaligen Aufenthaltsbewilligungen und Verlängerungen für EGund EFTA-Angehörige ohne Erwerbstätigkeit nach Artikel 20;
- c. die Kontrolle der Bewilligungen nach Artikel 28.
68 Art. 30
11. Abschnitt: … 69
Art. 31
12. Abschnitt: Strafbestimmungen und administrative Sanktionen 70
71 Art. 32 Die administrativen Sanktionen richten sich nach Artikel 122 AuG.
72 Art. 32 a Mit einer Busse bis zu 5000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig bis die Meldepflichten nach Artikel 9 Absatz 1 verletzt.
13. Abschnitt: Vollzug
Art. 33
Das BFM beaufsichtigt den Vollzug dieser Verordnung.
14. Abschnitt: Aufhebung bisherigen Rechts
Art. 34
73 Die Verordnung vom 23. Mai 2001 über die Einführung des freien Personenverkehrs wird aufgehoben.
15. Abschnitt: Änderung bisherigen Rechts
Art. 35
Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:
74 1. Verordnung vom 19. Januar 1965 über die Zusicherung der Aufenthaltsbewilligung zum Stellenantritt
Art. 1 Abs. 2 und 3
…
75 2. Die Vollziehungsverordnung vom 1. März 1949 zum Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer
Art. 2 Abs. 6 zweiter Satz
…
76 über das Zentrale Ausländerregister 3. Verordnung vom 23. November 1994
Art. 2 Abs. 1 Bst. a
…
Art. 4 Abs. 1 Bst. e
…
77 4. Arbeitslosenversicherungsverordnung vom 31. August 1983
Art. 20a
…
Art. 119 Abs. 1 Bst. f
…
16. Abschnitt: Übergangsbestimmungen
Art. 36 Bewilligungen nach bisherigem Recht
(Art. 10 Freizügigkeitsabkommen und Art. 10 Anhang K EFTA-Übereinkommen)
1 Die nach bisherigem Recht ausgestellten Bewilligungen bleiben bis zum Ablaufdatum gültig.
2 Die Rechte und Pflichten der betroffenen Personen richten sich nach dem Freizügigkeitsabkommen oder dem EFTA-Übereinkommen.
Art. 37 Verfahren
Für Verfahren, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung hängig sind, gilt das neue Recht.
Art. 38 Übergangsregelung
Freizügigkeitsabkommen)78 (Art. 10 Freizügigkeitsabkommen und 26–34 Anhang I
1 79 …
2 80 …
3 Für die Staaten, die der EU am 1. Mai 2004 beigetreten sind, ohne Zypern und Malta, sind die im Freizügigkeitsabkommen vorgesehenen Übergangsregelungen im Zusammenhang mit dem Vorrang der inländischen Arbeitskräfte, der Kontrolle der Qualifikationen und der Lohnund Arbeitsbedingungen, den aufsteigenden Kontingenten, der Erneuerung und der Umwandlung der Bewilligung, dem Rückkehrrecht
81 sowie den Grenzzonen bis spätestens am 30. April 2011 anwendbar. 3bis Für Staatsangehörige der am 1. Mai 2004 der EU beigetretenen Staaten ohne Zypern und Malta, die in der Schweiz als Grenzgänger eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausüben, sind die im Freizügigkeitsabkommen vorgesehenen Übergangsregelungen im Zusammenhang mit den Grenzzonen bis spätestens am 30. April
82 2011 anwendbar.
4 Die für Bulgarien und Rumänien im Freizügigkeitsabkommen vorgesehenen Übergangsregelungen im Zusammenhang mit dem Vorrang der Arbeitskräfte, der Kontrolle der Qualifikationen und der Lohnund Arbeitsbedingungen, den aufsteigenden Kontingenten, den Sondervorschriften für die selbstständig Erwerbstätigen (Einrichtungszeit, berufliche Mobilität), der Erneuerung und der Umwandlung der Bewilligung, dem Rückkehrrecht sowie den Grenzzonen sind bis maximal sieben Jahre nach Inkrafttreten des Protokolls vom 27. Mai 2008 über die Ausdehnung des
83 Freizügigkeitsabkommens auf Bulgarien und Rumänien anwendbar.
17. Abschnitt: Inkrafttreten
Art. 39
Diese Verordnung tritt am 1. Juni 2002 in Kraft.
Fussnoten
[^1]: SR 142.20
[^2]: SR 0.142.112.681
[^3]: AS 2006 995
[^4]: SR 0.142.112.681.1
[^5]: AS 2003 2685
[^6]: SR 0.632.31
[^7]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. März 2009, in Kraft seit 1. Juni 2009 (AS 2009 1825).
[^8]: Alle 27 Mitgliedstaaten im Zeitpunkt der Unterzeichnung des Prot. vom 27. Mai 2008 über die Ausdehnung des Freizügigkeitsabkommens auf Bulgarien und Rumänien, sofern nicht anders bezeichnet.
[^9]: Im Verhältnis Schweiz-Liechtenstein gilt das Prot. vom 21. Juni 2001, welches integraler Bestandteil des Abk. zur Änderung des EFTA-Übereink. ist.
[^10]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. März 2009, in Kraft seit 1. Juni 2009 (AS 2009 1825).
[^11]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. März 2009, in Kraft seit 1. Juni 2009 (AS 2009 1825).
[^12]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5533).
[^13]: SR 142.201
[^14]: Neue Mitgliedstaaten im Zeitpunkt der Unterzeichnung des Prot. vom 26. Okt. 2004 über die Ausdehnung des Freizügigkeitsabkommens auf die neuen EG-Mitgliedstaaten ohne Malta und Zypern.
[^15]: Neue Mitgliedstaaten im Zeitpunkt der Unterzeichnung des Prot. vom 27. Mai 2008 über die Ausdehnung des Freizügigkeitsabkommens auf Bulgarien und Rumänien.
[^16]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. März 2009, in Kraft seit 1. Juni 2009 (AS 2009 1825).
[^17]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Mai 2007 (AS 2007 2231).
[^18]: Mitgliedstaaten im Zeitpunkt der Unterzeichnung des Freizügigkeitsabkommens (21. Juni 1999).
[^19]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Mai 2007 (AS 2007 2231).
[^20]: Die Grenzzonen bestimmen sich nach den mit den Nachbarstaaten abgeschlossenen Grenzgängerabkommen, vgl. SR 0.142.113.498 , 0.631.256.913.63 , 0.631.256.916.33 .
[^21]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Mai 2007 (AS 2007 2231).
[^22]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Febr. 2004 (AS 2004 1569). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Nov. 2005, in Kraft seit 1. April 2006 (AS 2006 923).
[^23]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5533).
[^24]: SR 142.201
[^25]: SR 142.201
[^26]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5533).
[^27]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. März 2009, in Kraft seit 1. Juni 2009 (AS 2009 1825).
[^28]: SR 142.204
[^29]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5533).
[^30]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. März 2009, in Kraft seit 1. Juni 2009 (AS 2009 1825).
[^31]: SR 142.201
[^32]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. März 2009, in Kraft seit 1. Juni 2009 (AS 2009 1825).
[^33]: SR 142.201
[^34]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. März 2009, in Kraft seit 1. Juni 2009 (AS 2009 1825).
[^35]: SR 823.20
[^36]: SR 823.201
[^37]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 13. März 2009, in Kraft seit 1. Juni 2009 (AS 2009 1825).
[^38]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 13. März 2009, in Kraft seit 1. Juni 2009 (AS 2009 1825).
[^39]: SR 142.513
[^40]: Fassung gemäss Anhang 3 Ziff. 2 der V vom 12. April 2006 über das Zentrale Migrationsinformationssystem, in Kraft seit 29. Mai 2006 (SR 142.513 ).
[^41]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Mai 2007 (AS 2007 2231).
[^42]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Mai 2007 (AS 2007 2231).
[^43]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Mai 2007 (AS 2007 2231).
[^44]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Mai 2007 (AS 2007 2231).
[^45]: SR 142.201
[^46]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5533).
[^47]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Mai 2007 (AS 2007 2231).
[^48]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Febr. 2004 (AS 2004 1569). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Mai 2007 (AS 2007 2231).
[^49]: Eingefügt durch Ziff. II der V vom 10. Dez. 2004 (AS 2004 5397). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Mai 2007 (AS 2007 2231).
[^50]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5533).
[^51]: Höchstzahlen gemäss Art. 10 Abs. 3 a und 4 a des Freizügigkeitsabkommens vom 21. Juni 1999.
[^52]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Nov. 2005, in Kraft seit 1. April 2006 (AS 2006 923).
[^53]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Febr. 2004, in Kraft seit 1. Juni 2004 (AS 2004 1569).
[^54]: Mitgliedstaaten im Zeitpunkt der Unterzeichnung des Freizügigkeitsabkommens vom 21. Juni 1999.
[^55]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Nov. 2005, in Kraft seit 1. April 2006 (AS 2006 923).
[^56]: Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I der V vom 24. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5533).
[^57]: SR 142.201
[^58]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5533).
[^59]: Zu beziehen bei der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS), Mühlenplatz 3, 3000 Bern 13.
[^60]: AS 1965 537, 1971 32, 1972 2483 Ziff. III, 1974 1589 Ziff. II, 1978 391 Ziff. II 2, 1985 2017, 1986 699, 1996 2466 Anhang Ziff. 4, 1997 2952, 2000 2687, 2002 701 Ziff. I 6 3371 Anhang Ziff. 9 3453, 2003 3837 Anhang Ziff. 4, 2006 979 Art. 2 Ziff. 8. AS 2007 6055 Art. 35]. Siehe heute: das BG vom 6. Okt. 2006 (SR 831.30 ).
[^61]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Nov. 2005, in Kraft seit 1. April 2006 (AS 2006 923).
[^62]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. März 2009, in Kraft seit 1. Juni 2009 (AS 2009 1825).
[^63]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5533).
[^64]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5533).
[^65]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 18. Febr. 2004 (AS 2004 1569). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Nov. 2005, in Kraft seit 1. April 2006 (AS 2006 923).
[^66]: SR 142.201
[^67]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5533).
[^68]: Aufgehoben durch Ziff. II der V vom 20. Nov. 2002 (AS 2002 3985).
[^69]: Aufgehoben durch Ziff. II 3 der V über die Anpassung von Bundesratsverordnungen an die Totalrevision der Bundesrechtspflege, mit Wirkung seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4705).
[^70]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. März 2009, in Kraft seit 1. Juni 2009 (AS 2009 1825).
[^71]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5533).
[^72]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 13. März 2009, in Kraft seit 1. Juni 2009 (AS 2009 1825).
[^73]: [AS 2002 1729]
[^74]: [AS 1965 62, 1996 2243 Ziff. I 34. AS 2007 5497 Art. 91 Ziff. 4]
[^75]: [AS 1949 233, 1980 1730 Art. 16, 1983 534, 1986 1791 Art. 57 Abs. 2, 1987 1669 Art. 13 Ziff. 2, 1989 2234 Art. 57 Abs. 2, 1996 2243 Ziff. I 31, 2006 965 Anhang Ziff. 2 4705 Ziff. II 2. AS 2007 5497 Art. 91 Ziff. 1]
[^76]: [AS 1994 2859, 1996 194, 1999 1240, 2001 3184, 2003 1380 Art. 18 Ziff. 1, 2004 1569 Ziff. II 3 4813 Anhang Ziff. 4, 2005 1321. AS 2006 1945 Art. 23]
[^77]: SR 837.02 . Die hiernach aufgeführten Änd. sind eingefügt in der genannten V.
[^78]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Mai 2007 (AS 2007 2231).
[^79]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 18. Febr. 2004, mit Wirkung seit 1. Juni 2004 (AS 2004 1569).
[^80]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 2. Mai 2007 (AS 2007 2231).
[^81]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Nov. 2005 (AS 2006 923). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. März 2009, in Kraft seit 1. Juni 2009 (AS 2009 1825).
[^82]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Mai 2007 (AS 2007 2231). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. März 2009, in Kraft seit 1. Juni 2009 (AS 2009 1825).
[^83]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 13. März 2009, in Kraft seit 1. Juni 2009 (AS 2009 1825).