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Verordnung vom 22. Mai 2002 über den freien Personenverkehr zwischen der Schweiz und der Europäischen Union und deren Mitgliedstaaten, zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich sowie unter den Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation (Verordnung über den freien Personenverkehr, VFP)

Geltender Text a fecha 2005-01-01

gestützt auf die Artikel 1, 18 Absatz 4 und 25 Absatz 1 des Bundesgesetzes

1 vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG)

2 und in Ausführung des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen)

3 sowie des Abkommens vom 21. Juni 2001 zur Änderung des Übereinkommens vom 4. Januar 1960 zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA- Übereinkommen), verordnet:

1. Abschnitt: Gegenstand und Geltungsbereich

Art. 1 Gegenstand

(Art. 10 Freizügigkeitsabkommen und Art. 10 Anhang K EFTA-Übereinkommen) Diese Verordnung regelt die schrittweise Einführung des freien Personenverkehrs nach den Bestimmungen des Freizügigkeitsabkommens und des EFTA-Übereinkommens unter Berücksichtigung der jeweiligen Übergangsregelungen.

Art. 2 Geltungsbereich

1 Diese Verordnung gilt für die Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Europäi-

4 schen Gemeinschaft (EG-Angehörige) sowie die Staatsangehörigen von Norwegen, Island und des Fürstentums Liechtenstein als Angehörige der Mitgliedstaaten der

5 Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA-Angehörige) .

2 Sie gilt unabhängig von der Staatsangehörigkeit für Familienangehörige, die nach den Bestimmungen des Freizügigkeitsabkommens oder des EFTA-Übereinkommens über den Familiennachzug zum Aufenthalt in der Schweiz berechtigt sind.

3 Sie gilt unabhängig von der Staatsangehörigkeit für Personen, die von einer Gesellschaft, welche nach dem Recht eines Mitgliedstaates der Europäischen

6 Gemeinschaft (EG) oder der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) gegründet worden ist und ihren statutarischen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung im Gebiet der EG oder EFTA hat, zur Erbringung einer Dienstleistung in die Schweiz entsandt werden und davor bereits dauerhaft auf dem regulären

7 Arbeitsmarkt in einem Mitgliedstaat der EG oder EFTA zugelassen waren.

Art. 3 Ausnahmen vom Geltungsbereich

1 Diese Verordnung gilt nicht für EGund EFTA-Angehörige und ihre Familienangehörigen, die unter die Regelung von Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben a–d oder

8 Absätze 2 und 3 der Verordnung vom 6. Oktober 1986 über die Begrenzung der Zahl der Ausländer (BVO) fallen.

2 Die Bestimmungen über die Höchstzahlen des Freizügigkeitsabkommens und des EFTA-Übereinkommens gelten nicht für EGund EFTA-Angehörige, die unter die

9 Regelung von Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben e–g BVO fallen.

2. Abschnitt: Bewilligungsarten und Ausweis

Art. 4 Kurzaufenthaltsbewilligung EG/EFTA, Aufenthaltsbewilligung

EG/EFTA und Grenzgängerbewilligung EG/EFTA (Art. 6, 7, 12, 13, 20, 24, 28 und 32 Anhang I Freizügigkeitsabkommen und Art. 6, 7, 11, 12, 19, 23, 27 und 31 Anhang K - Anlage 1 EFTA-Übereinkommen)

1 EGund EFTA-Angehörigen wird nach den Bestimmungen des Freizügigkeitsabkommens oder des EFTA-Übereinkommens eine Kurzaufenthaltsbewilligung EG/ EFTA, eine Aufenthaltsbewilligung EG/EFTA oder eine Grenzgängerbewilligung EG/EFTA erteilt.

2 Die Kurzaufenthaltsund die Aufenthaltsbewilligung EG/EFTA gelten für die ganze Schweiz.

3 10 Die Grenzgängerbewilligung EG/EFTA gilt innerhalb der gesamten Grenzzonen der Schweiz. Eine vorübergehende Tätigkeit ausserhalb der Grenzzonen kann vom Beschäftigungskanton bewilligt werden.

4 EGund EFTA-Angehörige, die innerhalb eines Kalenderjahres insgesamt nicht länger als drei Monate in der Schweiz erwerbstätig sind, benötigen keine Kurzauf-

11 enthaltsbewilligung EG/EFTA.

Art. 5 Niederlassungsbewilligung EG/EFTA

EGund EFTA-Angehörige und ihre Familienangehörigen erhalten eine unbefristete Niederlassungsbewilligung EG/EFTA gestützt auf Artikel 6 ANAG und Artikel 11

12 der Vollziehungsverordnung vom 1. März 1949 zum Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAV) sowie nach Massgabe der von der Schweiz abgeschlossenen Niederlassungsvereinbarungen.

Art. 6 Ausweise

1 EGund EFTA-Angehörige und ihre Familienangehörigen sowie Dienstleistungserbringer nach Artikel 2 Absatz 3, die eine Bewilligung gestützt auf das Freizügigkeitsabkommen oder das EFTA-Übereinkommen besitzen, erhalten einen Ausländerausweis.

2 Der Ausländerausweis für den Nachweis der Niederlassungsbewilligung EG/EFTA wird zur Kontrolle mit einer Laufzeit von fünf Jahren ausgestellt. Er ist zwei Wochen vor Ende der Laufzeit der zuständigen Behörde zur Verlängerung vorzulegen.

3 13 Artikel 13 ANAV ist anwendbar.

3. Abschnitt: Einreise, Meldeund Bewilligungsverfahren

Art. 7 Visumverfahren

(Art. 1 Anhang I Freizügigkeitsabkommen und Art. 1 Anhang K EFTA-Übereinkommen) Für Familienangehörige und Dienstleistungserbringer nach Artikel 2 Absatz 3, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der EG oder der EFTA besitzen, gelten die Bestimmungen über die Visumpflicht der Artikel 3 und 4 der Verordnung

14 vom 14. Januar 1998 über Einreise und Anmeldung von Ausländerinnen und Ausländern. Das Visum wird ausgestellt, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung einer Kurzaufenthaltsoder Aufenthaltsbewilligung EG/EFTA nach den Bestimmungen des Freizügigkeitsabkommens oder des EFTA-Übereinkommens erfüllt sind.

Art. 8 Zusicherung der Aufenthaltsbewilligung

(Art. 1 Abs. 1 und 27 Abs. 2 Anhang I i.V. mit Art. 10 Abs. 2 Freizügigkeitsabkommen sowie Art. 1 Abs. 1 und 26 Abs. 2 Anhang K - Anlage 1 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 Anhang K EFTA-Übereinkommen) Für die Einreise zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, zu deren Ausübung eine Aufenthaltsbewilligung EG/EFTA erteilt wird, können EGund EFTA-Angehörige

15 eine Zusicherung nach den Bestimmungen der Verordnung vom 19. Januar 1965 über die Zusicherung der Aufenthaltsbewilligung zum Stellenantritt beantragen.

Art. 9 Meldeund Bewilligungsverfahren

(Art. 2 Abs. 4 Anhang I Freizügigkeitsabkommen und Art. 2 Abs. 4 Anhang K - Anlage 1 EFTA-Übereinkommen)

1 Für das Meldeund Bewilligungsverfahren gelten die Verpflichtungen und Fristen,

16 die in den Artikeln 2 und 3 ANAG, in den Artikeln 1 und 2 ANAV und in Arti-

17 kel 6 des Bundesgesetzes vom 8. Oktober 1999 über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeiter (EntsG) sowie in Artikel 6 der Verordnung vom

18 21. Mai 2003 über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeit-

19 nehmer (EntsV) vorgesehen sind.

2 Für die Meldungen der Kantone und Gemeinden gilt Artikel 4 der ZAR-Verord-

20 nung vom 23. November 1994 .

3 Grenzgängerinnen und Grenzgänger haben einen Stellenwechsel bei der am Arbeitsort zuständigen Behörde zu melden.

4 Grenzgängerinnen und Grenzgänger, die sich während der Woche in der Schweiz aufhalten, haben sich bei der an ihrem Aufenthaltsort zuständigen Behörde anzumelden. Absatz 1 gilt sinngemäss.

4. Abschnitt: Aufenthalt mit Erwerbstätigkeit

Art. 10 Anrechnung an die Höchstzahlen

(Art. 10 Freizügigkeitsabkommen und Art. 10 Anhang K EFTA-Übereinkommen) Eine Anrechnung an die im Freizügigkeitsabkommen oder im EFTA-Übereinkommen festgelegten Höchstzahlen erfolgt nicht, wenn der EGoder EFTA-Angehörige:

Art. 11 Höchstzahlen

1 21 Das Bundesamt für Migration (BFM) teilt die Höchstzahlen nach Artikel 10 des Freizügigkeitsabkommens und nach Artikel 10 des Anhanges K des EFTA- Übereinkommens als unverbindliche Richtgrössen zwischen den Kantonen und dem Bund auf.

2 Die Höchstzahlen des Bundes dienen zum Ausgleich unter den Kantonen.

3 Bei der Aufteilung der Höchstzahlen wird den wirtschaftlichen und arbeitsmarktlichen Bedürfnissen während der ganzen Kontingentsperiode Rechnung getragen.

Art. 12 Ausnahmen von den Höchstzahlen

(Art. 10 Abs. 3 und 4 sowie Art. 13 Freizügigkeitsabkommen und Art. 10 Abs. 3 und 4 sowie Art. 13 Anhang K EFTA-Übereinkommen)

1 Ausnahmen von den Höchstzahlen richten sich nach den Artikeln 12 Absatz 2 und

22 13 BVO .

2 Aufenthaltsbewilligungen EG/EFTA, die gestützt auf Artikel 27 Absatz 3 Buchstabe a Anhang I des Freizügigkeitsabkommens oder Artikel 26 Absatz 3 Buchstabe a Anhang K – Anlage 1 des EFTA-Übereinkommens erteilt werden, sind von den Höchstzahlen ausgenommen.

3 EGund EFTA-Angehörige, die als Doktorandinnen und Doktoranden oder Postdoktorandinnen und Postdoktoranden an einer schweizerischen Universität, Hochoder Fachhochschule erwerbstätig sind, bleiben auch beim Stellenoder Berufs-

23 wechsel von den Höchstzahlen ausgenommen.

4 Liechtensteinische Landesbürger sind von den Höchstzahlen gemäss Artikel 10 des

24 Anhangs K des EFTA-Übereinkommens ausgenommen.

5. Abschnitt: Erbringung von grenzüberschreitenden Dienstleistungen

25 Art. 13 Dienstleistungen im Rahmen eines Dienstleistungsabkommens (Art. 5 Freizügigkeitsabkommen und Art. 5 Anhang K EFTA-Übereinkommen) Personen, die grenzüberschreitende Dienstleistungen im Rahmen eines Dienstleis-

26 tungsabkommens zwischen der Schweiz und der EG oder der EFTA erbringen, benötigen bis zu einem Aufenthalt von 90 Arbeitstagen im Kalenderjahr keine Kurzaufenthaltsbewilligung EG/EFTA. Übersteigt die Dauer der Dienstleistung

90 Arbeitstage, erhalten sie für die Dauer der Dienstleistung eine Kurzaufenthaltsoder Aufenthaltsbewilligung EG/EFTA.

27 Art. 14 Dienstleistungen bis 90 Arbeitstage (Art. 5 Freizügigkeitsabkommen und 17 und 21 Anhang I Freizügigkeitsabkommen sowie Art. 5 Anhang K EFTA-Übereinkommen und 16 und 20 Anhang K - Anlage 1 EFTA-Übereinkommen) Besteht kein Dienstleistungsabkommen, benötigen EGund EFTA-Angehörige und Dienstleistungserbringer nach Artikel 2 Absatz 3 zur Erbringung einer grenzüberschreitenden Dienstleistung keine Kurzaufenthaltsbewilligung EG/EFTA, wenn ihr Aufenthalt 90 Arbeitstage im Kalenderjahr nicht übersteigt.

Art. 15 Dienstleistungen über 90 Arbeitstagen

(Art. 20 Anhang I Freizügigkeitsabkommen und Art. 19 Anhang K - Anlage 1 EFTA-Übereinkommen)

1 Besteht kein Dienstleistungsabkommen und übersteigt die Dauer der Dienstleistung 90 Arbeitstage, kann EGund EFTA-Angehörigen eine Kurzaufenthaltsoder eine Aufenthaltsbewilligung EG/EFTA nach Artikel 4 für die Dauer der Dienstleistung erteilt werden.

2 28 Für die Zulassung kommen die Bestimmungen des ANAG, der ANAV sowie der

29 30 BVO zur Anwendung.

6. Abschnitt: Aufenthalt ohne Erwerbstätigkeit

Art. 16 Finanzielle Mittel

(Art. 24 Anhang I Freizügigkeitsabkommen und Art. 23 Anhang K EFTA-Übereinkommen)

1 Die finanziellen Mittel von EGund EFTA-Angehörigen sowie ihren Familienangehörigen sind ausreichend, wenn sie die Fürsorgeleistungen übersteigen, die einem schweizerischen Antragsteller oder einer schweizerischen Antragstellerin und allenfalls seinen oder ihren Familienangehörigen aufgrund der persönlichen Situation nach Massgabe der Richtlinien für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozial-

31 hilfe (SKOS-Richtlinien) gewährt werden.

2 Die finanziellen Mittel sind für rentenberechtigte EGund EFTA-Angehörige sowie ihre Familienangehörigen ausreichend, wenn sie den Betrag übersteigen, der einen schweizerischen Antragsteller oder eine schweizerische Antragstellerin und allenfalls seine oder ihre Familienangehörigen zum Bezug von Ergänzungsleistun-

32 gen nach dem Bundesgesetz vom 19. März 1965 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenenund Invalidenversicherung berechtigt.

Art. 17 Erneuerung der Aufenthaltsbewilligung EG/EFTA

(Art. 24 Anhang I Freizügigkeitsabkommen und Art. 23 Anhang K - Anlage 1 EFTA-Übereinkommen) Die zuständigen Behörden können bei Aufenthalten ohne Erwerbstätigkeit schon nach Ablauf der ersten zwei Jahre eine Erneuerung der Aufenthaltsbewilligung EG/ EFTA verlangen, sofern sie dies für erforderlich erachten.

Art. 18 Aufenthalte zur Stellensuche

(Art. 2 Anhang I Freizügigkeitsabkommen und Art. 2 Anhang K - Anlage 1 EFTA-Übereinkommen)

1 EGund EFTA-Angehörige benötigen zur Stellensuche bis zu einem Aufenthalt von drei Monaten keine Bewilligung.

2 Sie erhalten für eine länger dauernde Stellensuche eine Kurzaufenthaltsbewilligung EG/EFTA mit einer Gültigkeitsdauer von drei Monaten im Kalenderjahr.

3 Diese Bewilligung kann bis zu einem Jahr verlängert werden, sofern die EGund EFTA-Angehörigen Suchbemühungen nachweisen und begründete Aussicht auf eine Beschäftigung besteht.

Art. 19 Dienstleistungsempfängerinnen und Dienstleistungsempfänger

(Art. 23 Anhang I Freizügigkeitsabkommen und Art. 22 Anhang K - Anlage 1 EFTA-Übereinkommen)

1 EGund EFTA-Angehörige, die zum Empfang einer Dienstleistung einreisen, benötigen bis zu einem Aufenthalt von drei Monaten keine Bewilligung.

2 Sie erhalten für den Empfang von länger dauernden Dienstleistungen eine Kurzaufenthaltsoder eine Aufenthaltsbewilligung EG/EFTA.

Art. 20 Bewilligungserteilung aus wichtigen Gründen

Sind die Voraussetzungen für eine Zulassung zu einem Aufenthalt ohne Erwerbstätigkeit nach dem Freizügigkeitsabkommen oder dem EFTA-Übereinkommen nicht erfüllt, so können Aufenthaltsbewilligungen EG/EFTA erteilt werden, wenn wichtige Gründe es gebieten.

7. Abschnitt: ...

33 Art. 21

8. Abschnitt: Ausgestaltung des Verbleiberechts

(Art. 4 Anhang I Freizügigkeitsabkommen und Art. 4 Anhang K Anlage 1 EFTA-Übereinkommen)

Art. 22

EGoder EFTA-Angehörige oder ihre Familienangehörigen, die nach den Bestimmungen des Freizügigkeitsabkommens oder des EFTA-Übereinkommens ein Recht auf Verbleib in der Schweiz haben, erhalten eine Aufenthaltsbewilligung EG/EFTA. 9. Abschnitt: Beendigung der Anwesenheit, Fernhalteund Entfernungsmassnahmen

Art. 23 Wegfall der Voraussetzungen für das Aufenthaltsrecht

(Art. 6 Abs. 6 Anhang I Freizügigkeitsabkommen und Art. 6 Abs. 6 Anhang K Anlage 1 EFTA-Übereinkommen)

1 Kurzaufenthalts-, Aufenthaltsbewilligungen EG/EFTA und Grenzgängerbewilligungen EG/EFTA können widerrufen oder nicht verlängert werden, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht mehr erfüllt sind.

2 Für die Niederlassungsbewilligung EG/EFTA gilt Artikel 9 Absatz 4 ANAG.

Art. 24 Anordnung der Entfernungsund Fernhaltemassnahmen

(Art. 5 Anhang I Freizügigkeitsabkommen und Art. 5 Anhang K - Anlage 1 EFTA-Übereinkommen) Die von den zuständigen Behörden des Bundes oder der Kantone jeweils verfügten Entfernungsoder Fernhaltemassnahmen nach den Artikeln 9–13 ANAG gelten für das ganze Gebiet der Schweiz.

Art. 25 Zuständigkeit nach einem Kantonswechsel

(Art. 5 Anhang I Freizügigkeitsabkommen und Art. 5 Anhang K - Anlage 1 EFTA-Übereinkommen) Für Fernhalteund Entfernungsmassnahmen ist nach einem Kantonswechsel der neue Kanton zuständig.

10. Abschnitt: Verfahren und Zuständigkeit

Art. 26 Zuständigkeit

Bewilligungen nach dieser Verordnung werden von den zuständigen kantonalen Behörden erteilt.

34 Art. 27

Art. 28 Kontrolle der Bewilligungen

Die Kontrolle der Bewilligungen von EGund EFTA-Angehörigen durch das BFM

35 richtet sich nach den Artikeln 18 ANAG und 47 BVO .

Art. 29 Zuständigkeit des BFM

Das BFM ist zuständig für:

36 Art. 30

11. Abschnitt: Rechtsschutz

Art. 31

1 Das Verfahren der Bundesbehörden richtet sich nach dem Verwaltungsverfah-

37 und dem Bundesrechtspflegegesetz vom rensgesetz vom 20. Dezember 1968

38 16. Dezember 1943 .

2 Das Verfahren der kantonalen Behörden richtet sich nach kantonalem Recht.

12. Abschnitt: Administrative Sanktionen

Art. 32

39 Die administrativen Sanktionen richten sich nach Artikel 55 BVO .

13. Abschnitt: Vollzug

Art. 33

Das BFM beaufsichtigt den Vollzug dieser Verordnung.

14. Abschnitt: Aufhebung bisherigen Rechts

Art. 34

40 Die Verordnung vom 23. Mai 2001 über die Einführung des freien Personenverkehrs wird aufgehoben.

15. Abschnitt: Änderung bisherigen Rechts

Art. 35

Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:

41 1. Verordnung vom 19. Januar 1965 über die Zusicherung der Aufenthaltsbewilligung zum Stellenantritt

Art. 1 Abs. 2 und 3

...

42 2. Die Vollziehungsverordnung vom 1. März 1949 zum Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer

Art. 2 Abs. 6 zweiter Satz

...

43 3. Verordnung vom 23. November 1994 über das Zentrale Ausländerregister

Art. 2 Abs. 1 Bst. a

...

Art. 4 Abs. 1 Bst. e

...

44 4. Arbeitslosenversicherungsverordnung vom 31. August 1983

Art. 20a

...

Art. 119 Abs. 1 Bst. f

...

16. Abschnitt: Übergangsbestimmungen

Art. 36 Bewilligungen nach bisherigem Recht

(Art. 10 Freizügigkeitsabkommen und Art. 10 Anhang K EFTA-Übereinkommen)

1 Die nach bisherigem Recht ausgestellten Bewilligungen bleiben bis zum Ablaufdatum gültig.

2 Die Rechte und Pflichten der betroffenen Personen richten sich nach dem Freizügigkeitsabkommen oder dem EFTA-Übereinkommen.

Art. 37 Verfahren

Für Verfahren, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung hängig sind, gilt das neue Recht.

Art. 38 Übergangsregelung

(Art. 10 Freizügigkeitsabkommen und Art. 26–33 Anhang I Freizügigkeitsabkommen sowie Art. 10 Anhang K EFTA-Übereinkommen und Art. 25–32 Anhang K - Anlage 1 EFTA-Übereinkommen)

1 45 ...

2 Die im Freizügigkeitsabkommen und im EFTA-Übereinkommen vorgesehenen Regelungen im Zusammenhang mit den Höchstzahlen, den Sondervorschriften für die selbständig Erwerbstätigen (Einrichtungszeit, berufliche Mobilität), mit Grenzzonen, der Erneuerung und der Umwandlung sowie dem Rückkehrrecht gelten nur während der ersten fünf Jahre ab Inkrafttreten dieser Verordnung.

17. Abschnitt: Inkrafttreten

Art. 39

Diese Verordnung tritt am 1. Juni 2002 in Kraft.

Fussnoten

[^1]: SR 142.20

[^2]: SR 0.142.112.681

[^3]: SR 0.632.31

[^4]: Mitgliedstaaten im Zeitpunkt der Unterzeichnung des Freizügigkeitsabkommens (21. Juni 1999).

[^5]: Im Verhältnis Schweiz-Liechtenstein gilt das Protokoll vom 21. Juni 2001, welches integraler Bestandteil des Abkommens zur Änderung des EFTA-Übereinkommens ist.

[^6]: Mitgliedstaaten im Zeitpunkt der Unterzeichnung des Freizügigkeitsabkommens (21. Juni 1999).

[^7]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Febr. 2004, in Kraft seit 1. Juni 2004 (AS 2004 1569).

[^8]: SR 823.21

[^9]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Febr. 2004, in Kraft seit 1. Juni 2004 (AS 2004 1569).

[^10]: Die Grenzzonen bestimmen sich nach den mit den Nachbarstaaten abgeschlossenen Grenzgängerabkommen, vgl. SR 0.142.113.498 ; 0.631.256.913.63 ; 0.631.256.916.33 .

[^11]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Febr. 2004, in Kraft seit 1. Juni 2004 (AS 2004 1569).

[^12]: SR 142.201

[^13]: SR 142.201

[^14]: SR 142.211

[^15]: SR 142.261

[^16]: SR 142.201

[^17]: SR 823.20

[^18]: SR 823.201

[^19]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Febr. 2004, in Kraft seit 1. Juni 2004 (AS 2004 1569).

[^20]: SR 142.215

[^21]: Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde gemäss Art. 16 Abs. 3 der Publikations- verordnung vom 17. Nov. 2004 (SR 170.512.1 ) angepasst. Die Anpassung wurde im ganzen Erlass vorgenommen.

[^22]: SR 823.21

[^23]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Febr. 2004, in Kraft seit 1. Juni 2004 (AS 2004 1569).

[^24]: Eingefügt durch Ziff. II der V vom 10. Dez. 2004 (AS 2004 5397).

[^25]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Febr. 2004, in Kraft seit 1. Juni 2004 (AS 2004 1569).

[^26]: Mitgliedstaaten im Zeitpunkt der Unterzeichnung des Freizügigkeitsabkommens (21. Juni 1999).

[^27]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Febr. 2004, in Kraft seit 1. Juni 2004 (AS 2004 1569).

[^28]: SR 142.201

[^29]: SR 823.21

[^30]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Febr. 2004, in Kraft seit 1. Juni 2004 (AS 2004 1569).

[^31]: Zu beziehen bei der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS), Mühlenplatz 3, 3000 Bern 13.

[^32]: SR 831.30

[^33]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 18. Febr. 2004, mit Wirkung seit 1. Juni 2004 (AS 2004 1569).

[^34]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 18. Febr. 2004, mit Wirkung seit 1. Juni 2004 (AS 2004 1569).

[^35]: SR 823.21

[^36]: Aufgehoben durch Ziff. II der V vom 20. Nov. 2002 (AS 2002 3985).

[^37]: SR 172.021

[^38]: SR 173.110

[^39]: SR 823.21

[^40]: [AS 2002 1729]

[^41]: SR 142.261 . Die hiernach aufgeführten Änd. sind eingefügt in der genannten V.

[^42]: SR 142.201 . Die hiernach aufgeführte Änd. ist eingefügt in der genannten V.

[^43]: SR 142.215 . Die hiernach aufgeführten Änd. sind eingefügt in der genannten V.

[^44]: SR 837.02 . Die hiernach aufgeführten Änd. sind eingefügt in der genannten V.

[^45]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 18. Febr. 2004, mit Wirkung seit 1. Juni 2004 (AS 2004 1569).