Verordnung vom 22. Mai 2002 über den freien Personenverkehr zwischen der Schweiz und der Europäischen Union und deren Mitgliedstaaten, zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich sowie unter den Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation (Verordnung über den freien Personenverkehr, VFP)
gestützt auf die Artikel 18 Absatz 4 und 25 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom
1 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG)
2 und in Ausführung des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen),
3 des Protokolls vom 26. Oktober 2004 über die Ausdehnung des Freizügigkeitsabkommens auf die neuen EG-Mitgliedstaaten
4 sowie des Abkommens vom 21. Juni 2001 zur Änderung des Übereinkommens vom 4. Januar 1960 zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation
5 (EFTA-Übereinkommen), verordnet:
1. Abschnitt: Gegenstand und Geltungsbereich
Art. 1 Gegenstand
(Art. 10 Freizügigkeitsabkommen und Art. 10 Anhang K EFTA-Übereinkommen) Diese Verordnung regelt die schrittweise Einführung des freien Personenverkehrs nach den Bestimmungen des Freizügigkeitsabkommens und des EFTA-Übereinkommens unter Berücksichtigung der jeweiligen Übergangsregelungen.
Art. 2 Geltungsbereich
1 Diese Verordnung gilt für die Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Europäi-
6 sowie die Staatsangehörigen von Norwegen, schen Gemeinschaft (EG-Angehörige) Island und des Fürstentums Liechtenstein als Angehörige der Mitgliedstaaten der
7 8 Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA-Angehörige) .
2 Sie gilt unabhängig von der Staatsangehörigkeit für Familienangehörige, die nach den Bestimmungen des Freizügigkeitsabkommens oder des EFTA-Übereinkommens über den Familiennachzug zum Aufenthalt in der Schweiz berechtigt sind.
3 Sie gilt unabhängig von der Staatsangehörigkeit für Personen, die von einer Gesellschaft, welche nach dem Recht eines Mitgliedstaates der Europäischen
9 Gemeinschaft (EG) oder der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) gegründet worden ist und ihren statutarischen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung im Gebiet der EG oder EFTA hat, zur Erbringung einer Dienstleistung in die Schweiz entsandt werden und davor bereits dauerhaft auf dem regulären
10 Arbeitsmarkt in einem Mitgliedstaat der EG oder EFTA zugelassen waren.
Art. 3 Ausnahmen vom Geltungsbereich
1 Diese Verordnung gilt nicht für EGund EFTA-Angehörige und ihre Familienangehörigen, die unter die Regelung von Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben a–d oder
11 Absätze 2 und 3 der Verordnung vom 6. Oktober 1986 über die Begrenzung der Zahl der Ausländer (BVO) fallen.
2 12 ...
3 Für Angehörige von Estland, Lettland, Litauen, Polen, Slowenien, Ungarn, der
13 , die unter Slowakei und der Tschechischen Republik (neue EG-Mitgliedstaaten) die Regelung von Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben e–g BVO fallen, gelten die Bestimmungen über die Höchstzahlen, den Vorrang der inländischen Arbeitskräfte und die Kontrolle der Lohnund Arbeitsbedingungen des Protokolls zum Freizügig-
14 keitsabkommen nicht.
2. Abschnitt: Bewilligungsarten und Ausweis
Art. 4 Kurzaufenthaltsbewilligung EG/EFTA, Aufenthaltsbewilligung
EG/EFTA und Grenzgängerbewilligung EG/EFTA (Art. 6, 7, 12, 13, 20, 24, 28 und 32 Anhang I Freizügigkeitsabkommen und Art. 6, 7, 11, 12,
19 und 23 Anhang K Anlage 1 EFTA-Übereinkommen) 15
1 EGund EFTA-Angehörigen wird nach den Bestimmungen des Freizügigkeitsabkommens oder des EFTA-Übereinkommens eine Kurzaufenthaltsbewilligung EG/ EFTA, eine Aufenthaltsbewilligung EG/EFTA oder eine Grenzgängerbewilligung EG/EFTA erteilt.
2 Die Kurzaufenthaltsund die Aufenthaltsbewilligung EG/EFTA gelten für die ganze Schweiz.
3 Die Grenzgängerbewilligung EG/EFTA für Staatsangehörige von Belgien, Dänemark, Deutschland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Luxemburg, Österreich, Portugal, Schweden, Spanien, der Niederlande und des Vereinigten
16 Königreichs (alte EG-Mitgliedstaaten) sowie von Malta, Zypern und der EFTA-
17 Staaten gilt für die ganze Schweiz. 3bis Die Grenzgängerbewilligung EG/EFTA für Staatsangehörige der neuen EG-Mit-
18 gliedstaaten gilt innerhalb der gesamten Grenzzonen der Schweiz. Eine vorübergehende Tätigkeit ausserhalb der Grenzzonen kann vom Beschäftigungskanton
19 bewilligt werden.
4 Angehörige der alten EG-Mitgliedstaaten, von Malta und Zypern sowie der EFTA, die innerhalb eines Kalenderjahres insgesamt nicht länger als drei Monate in der Schweiz erwerbstätig sind, benötigen keine Kurzaufenthaltsbewilligung
20 EG/EFTA.
Art. 5 Niederlassungsbewilligung EG/EFTA
EGund EFTA-Angehörige und ihre Familienangehörigen erhalten eine unbefristete Niederlassungsbewilligung EG/EFTA gestützt auf Artikel 6 ANAG und Artikel 11
21 der Vollziehungsverordnung vom 1. März 1949 zum Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAV) sowie nach Massgabe der von der Schweiz abgeschlossenen Niederlassungsvereinbarungen.
Art. 6 Ausweise
1 EGund EFTA-Angehörige und ihre Familienangehörigen sowie Dienstleistungserbringer nach Artikel 2 Absatz 3, die eine Bewilligung gestützt auf das Freizügigkeitsabkommen oder das EFTA-Übereinkommen besitzen, erhalten einen Ausländerausweis.
2 Der Ausländerausweis für den Nachweis der Niederlassungsbewilligung EG/EFTA wird zur Kontrolle mit einer Laufzeit von fünf Jahren ausgestellt. Er ist zwei Wochen vor Ende der Laufzeit der zuständigen Behörde zur Verlängerung vorzulegen.
3 22 Artikel 13 ANAV ist anwendbar.
3. Abschnitt: Einreise, Meldeund Bewilligungsverfahren
Art. 7 Visumverfahren
(Art. 1 Anhang I Freizügigkeitsabkommen und Art. 1 Anhang K EFTA-Übereinkommen) Für Familienangehörige und Dienstleistungserbringer nach Artikel 2 Absatz 3, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der EG oder der EFTA besitzen, gelten die Bestimmungen über die Visumpflicht der Artikel 3 und 4 der Verordnung
23 vom 14. Januar 1998 über Einreise und Anmeldung von Ausländerinnen und Ausländern. Das Visum wird ausgestellt, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung einer Kurzaufenthaltsoder Aufenthaltsbewilligung EG/EFTA nach den Bestimmungen des Freizügigkeitsabkommens oder des EFTA-Übereinkommens erfüllt sind.
24 Art. 8 Zusicherung der Aufenthaltsbewilligung (Art. 1 Abs. 1 und 27 Abs. 2 Anhang I i.V. mit Art. 10 Abs. 2 a Freizügigkeitsabkommen) Für die Einreise zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, zu deren Ausübung eine Aufenthaltsbewilligung EG/EFTA erteilt wird, können Staatsangehörige der neuen EG-Mitgliedstaaten eine Zusicherung nach den Bestimmungen der Verordnung vom
25 19. Januar 1965 über die Zusicherung der Aufenthaltsbewilligung zum Stellenantritt beantragen.
Art. 9 Meldeund Bewilligungsverfahren
(Art. 2 Abs. 4 Anhang I Freizügigkeitsabkommen und Art. 2 Abs. 4 Anhang K Anlage 1 EFTA-Übereinkommen)
1 Für das Meldeund Bewilligungsverfahren gelten die Verpflichtungen und Fristen,
26 und in Artidie in den Artikeln 2 und 3 ANAG, in den Artikeln 1 und 2 ANAV
27 kel 6 des Bundesgesetzes vom 8. Oktober 1999 über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeiter (EntsG) sowie in Artikel 6 der Verordnung vom
28 über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeit- 21. Mai 2003
29 nehmer (EntsV) vorgesehen sind.
2 Für die Meldungen der Kantone und Gemeinden gilt Artikel 5 der ZEMIS-Ver-
30 31 ordnung vom 12. April 2006 .
3 Grenzgängerinnen und Grenzgänger haben einen Stellenwechsel bei der am Arbeitsort zuständigen Behörde zu melden.
4 Grenzgängerinnen und Grenzgänger, die sich während der Woche in der Schweiz aufhalten, haben sich bei der an ihrem Aufenthaltsort zuständigen Behörde anzumelden. Absatz 1 gilt sinngemäss. 4. Abschnitt: Aufenthalt mit Erwerbstätigkeit (neue EG-Mitgliedstaaten) 32
33 Art. 10 Anrechnung an die Höchstzahlen (Art. 10 Freizügigkeitsabkommen) Eine Anrechnung an die im Freizügigkeitsabkommen festgelegten Höchstzahlen erfolgt nicht, wenn der oder die Staatsangehörige eines neuen EG-Mitgliedstaates:
- a. nicht eingereist ist und auf die Stelle verzichtet hat;
- b. innerhalb von 90 Arbeitstagen nach der Aufnahme der Erwerbstätigkeit wieder ausgereist ist.
34 Art. 11 Höchstzahlen Das Bundesamt für Migration (BFM) teilt die in Artikel 10 des Freizügigkeitsabkommens für die Staatsangehörigen der neuen EG-Mitgliedstaaten festgelegten Höchstzahlen auf.
Art. 12 Ausnahmen von den Höchstzahlen
Freizügigkeitsabkommen)35 (Art. 10 Abs. 3 a und 4 a sowie Art. 13
1 Ausnahmen von den Höchstzahlen richten sich nach den Artikeln 12 Absatz 2 und
36 13 BVO .
2 Aufenthaltsbewilligungen EG/EFTA, die Staatsangehörigen der neuen EG-Mitgliedstaaten gestützt auf Artikel 27 Absatz 3 Buchstabe a Anhang I des Freizügig-
37 keitsabkommens erteilt werden, sind von den Höchstzahlen ausgenommen.
3 Staatsangehörige der neuen EG-Mitgliedstaaten, die als Doktorandinnen und Doktoranden oder Postdoktorandinnen und Postdoktoranden an einer schweizerischen Universität, Hochoder Fachhochschule erwerbstätig sind, bleiben auch beim
38 Stellenoder Berufswechsel von den Höchstzahlen ausgenommen.
4 39 Liechtensteinische Landesbürger sind von den Höchstzahlen ausgenommen.
5 Angehörige der neuen EG-Mitgliedstaaten können ohne Anrechnung an die Höchstzahlen für Kurzaufenthalter bis zu vier Monaten zugelassen werden, wenn sie die Qualifikationsvoraussetzungen von Artikel 8 Absätze 2 und 3 BVO erfüllen. Wenn sie diese Qualifikationsvoraussetzungen nicht erfüllen, können sie unter
40 41 Anrechnung an die Höchstzahlen für Kurzaufenthalter zugelassen werden.
5. Abschnitt: Erbringung von grenzüberschreitenden Dienstleistungen
42 Art. 13 Dienstleistungen im Rahmen eines Dienstleistungsabkommens (Art. 5 Freizügigkeitsabkommen und Art. 5 Anhang K EFTA-Übereinkommen) Personen, die grenzüberschreitende Dienstleistungen im Rahmen eines Dienstleis-
43 tungsabkommens zwischen der Schweiz und der EG oder der EFTA erbringen, benötigen bis zu einem Aufenthalt von 90 Arbeitstagen im Kalenderjahr keine Kurzaufenthaltsbewilligung EG/EFTA. Übersteigt die Dauer der Dienstleistung
90 Arbeitstage, erhalten sie für die Dauer der Dienstleistung eine Kurzaufenthaltsoder Aufenthaltsbewilligung EG/EFTA.
44 Art. 14 Dienstleistungen bis 90 Arbeitstage
1 Besteht kein Dienstleistungsabkommen, so benötigen EGund EFTA-Angehörige und Dienstleistungserbringer nach Artikel 2 Absatz 3 zur Erbringung einer grenzüberschreitenden Dienstleistung keine Kurzaufenthaltsbewilligung EG/EFTA, wenn ihr Aufenthalt 90 Arbeitstage im Kalenderjahr nicht übersteigt.
2 Angehörige der neuen EG-Mitgliedstaaten sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die zur Erbringung einer grenzüberschreitenden Dienstleistung von einer Gesellschaft, welche ihren statutarischen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung im Gebiet der neuen EG-Mitgliedstaaten hat, in die Schweiz entsandt werden, benötigen eine Kurzaufenthaltsbewilligung EG/EFTA, wenn sie Dienstleistungen im Gartenbau, Bauwesen und zugehörigen Branchen, Sicherheitsgewerbe oder in der betrieblichen und industriellen Reinigung erbringen. Die Bewilligung wird erteilt, wenn der Vorrang der inländischen Arbeitskräfte, die Kontrolle der Lohnund Arbeitsbedingungen sowie die Qualifikationsvoraussetzungen nach
45 Artikel 8 Absatz 3 BVO eingehalten werden.
Art. 15 Dienstleistungen über 90 Arbeitstagen
(Art. 20 Anhang I Freizügigkeitsabkommen und Art. 19 Anhang K Anlage 1 EFTA-Übereinkommen)
1 Besteht kein Dienstleistungsabkommen und übersteigt die Dauer der Dienstleistung 90 Arbeitstage, kann EGund EFTA-Angehörigen eine Kurzaufenthaltsoder eine Aufenthaltsbewilligung EG/EFTA nach Artikel 4 für die Dauer der Dienstleistung erteilt werden.
2 46 Für die Zulassung kommen die Bestimmungen des ANAG, der ANAV sowie der
47 48 BVO zur Anwendung.
6. Abschnitt: Aufenthalt ohne Erwerbstätigkeit
Art. 16 Finanzielle Mittel
(Art. 24 Anhang I Freizügigkeitsabkommen und Art. 23 Anhang K EFTA-Übereinkommen)
1 Die finanziellen Mittel von EGund EFTA-Angehörigen sowie ihren Familienangehörigen sind ausreichend, wenn sie die Fürsorgeleistungen übersteigen, die einem schweizerischen Antragsteller oder einer schweizerischen Antragstellerin und allenfalls seinen oder ihren Familienangehörigen aufgrund der persönlichen Situation nach Massgabe der Richtlinien für die Ausgestaltung und Bemessung der
49 Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien) gewährt werden.
2 Die finanziellen Mittel sind für rentenberechtigte EGund EFTA-Angehörige sowie ihre Familienangehörigen ausreichend, wenn sie den Betrag übersteigen, der einen schweizerischen Antragsteller oder eine schweizerische Antragstellerin und allenfalls seine oder ihre Familienangehörigen zum Bezug von Ergänzungsleistun-
50 gen nach dem Bundesgesetz vom 19. März 1965 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenenund Invalidenversicherung berechtigt.
Art. 17 Erneuerung der Aufenthaltsbewilligung EG/EFTA
(Art. 24 Anhang I Freizügigkeitsabkommen und Art. 23 Anhang K Anlage 1 EFTA-Übereinkommen) Die zuständigen Behörden können bei Aufenthalten ohne Erwerbstätigkeit schon nach Ablauf der ersten zwei Jahre eine Erneuerung der Aufenthaltsbewilligung EG/ EFTA verlangen, sofern sie dies für erforderlich erachten.
Art. 18 Aufenthalte zur Stellensuche
(Art. 2 Anhang I Freizügigkeitsabkommen und Art. 2 Anhang K Anlage 1 EFTA-Übereinkommen)
1 EGund EFTA-Angehörige benötigen zur Stellensuche bis zu einem Aufenthalt von drei Monaten keine Bewilligung.
2 Sie erhalten für eine länger dauernde Stellensuche eine Kurzaufenthaltsbewilligung EG/EFTA mit einer Gültigkeitsdauer von drei Monaten im Kalenderjahr.
3 Diese Bewilligung kann bis zu einem Jahr verlängert werden, sofern die EGund EFTA-Angehörigen Suchbemühungen nachweisen und begründete Aussicht auf eine Beschäftigung besteht.
Art. 19 Dienstleistungsempfängerinnen und Dienstleistungsempfänger
(Art. 23 Anhang I Freizügigkeitsabkommen und Art. 22 Anhang K Anlage 1 EFTA-Übereinkommen)
1 EGund EFTA-Angehörige, die zum Empfang einer Dienstleistung einreisen, benötigen bis zu einem Aufenthalt von drei Monaten keine Bewilligung.
2 Sie erhalten für den Empfang von länger dauernden Dienstleistungen eine Kurzaufenthaltsoder eine Aufenthaltsbewilligung EG/EFTA.
Art. 20 Bewilligungserteilung aus wichtigen Gründen
Sind die Voraussetzungen für eine Zulassung zu einem Aufenthalt ohne Erwerbstätigkeit nach dem Freizügigkeitsabkommen oder dem EFTA-Übereinkommen nicht erfüllt, so können Aufenthaltsbewilligungen EG/EFTA erteilt werden, wenn wichtige Gründe es gebieten.
7. Abschnitt: 51
Aufnahme einer Erwerbstätigkeit durch Familienangehörige
Art. 21
1 Für Familienangehörige von Angehörigen der neuen EG-Mitgliedstaaten gelten bei Aufnahme einer Erwerbstätigkeit die Bestimmungen über die Lohnund Arbeitsbedingungen nach Artikel 10 Absatz 2 a des Freizügigkeitsabkommens.
2 Als Familienangehörige gelten:
- a. Ehegatten;
- b. Kinder, die unter 21 Jahren alt oder unterhaltsberechtigt sind.
8. Abschnitt: Ausgestaltung des Verbleiberechts
(Art. 4 Anhang I Freizügigkeitsabkommen und Art. 4 Anhang K Anlage 1 EFTA-Übereinkommen)
Art. 22
EGoder EFTA-Angehörige oder ihre Familienangehörigen, die nach den Bestimmungen des Freizügigkeitsabkommens oder des EFTA-Übereinkommens ein Recht auf Verbleib in der Schweiz haben, erhalten eine Aufenthaltsbewilligung EG/EFTA. 9. Abschnitt: Beendigung der Anwesenheit, Fernhalteund Entfernungsmassnahmen
Art. 23 Wegfall der Voraussetzungen für das Aufenthaltsrecht
(Art. 6 Abs. 6 Anhang I Freizügigkeitsabkommen und Art. 6 Abs. 6 Anhang K Anlage 1 EFTA-Übereinkommen)
1 Kurzaufenthalts-, Aufenthaltsbewilligungen EG/EFTA und Grenzgängerbewilligungen EG/EFTA können widerrufen oder nicht verlängert werden, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht mehr erfüllt sind.
2 Für die Niederlassungsbewilligung EG/EFTA gilt Artikel 9 Absatz 4 ANAG.
Art. 24 Anordnung der Entfernungsund Fernhaltemassnahmen
(Art. 5 Anhang I Freizügigkeitsabkommen und Art. 5 Anhang K Anlage 1 EFTA-Übereinkommen) Die von den zuständigen Behörden des Bundes oder der Kantone jeweils verfügten Entfernungsoder Fernhaltemassnahmen nach den Artikeln 9–13 ANAG gelten für das ganze Gebiet der Schweiz.
Art. 25 Zuständigkeit nach einem Kantonswechsel
(Art. 5 Anhang I Freizügigkeitsabkommen und Art. 5 Anhang K Anlage 1 EFTA-Übereinkommen) Für Fernhalteund Entfernungsmassnahmen ist nach einem Kantonswechsel der neue Kanton zuständig.
10. Abschnitt: Verfahren und Zuständigkeit
Art. 26 Zuständigkeit
Bewilligungen nach dieser Verordnung werden von den zuständigen kantonalen Behörden erteilt.
52 Art. 27 Vorentscheid zu Bewilligungen Bevor die zuständige kantonale Behörde einem Angehörigen der neuen EG- Mitgliedstaaten eine Bewilligung für eine unselbständige Erwerbstätigkeit erteilt, entscheidet die kantonale Arbeitsmarktbehörde mittels Verfügung darüber, ob die arbeitsmarktlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer Bewilligung erfüllt sind. Das Verfahren richtet sich nach kantonalem Recht.
Art. 28 Kontrolle der Bewilligungen
Die Kontrolle der Bewilligungen von EGund EFTA-Angehörigen durch das
53 54 BFM richtet sich nach den Artikeln 18 ANAG und 47 BVO .
Art. 29 Zuständigkeit des BFM
Das BFM ist zuständig für:
- a. Fälle nach Artikel 12 Absatz 1, die nicht an die Höchstzahlen angerechnet werden;
- b. die Zustimmung zu erstmaligen Aufenthaltsbewilligungen und Verlängerungen für EGund EFTA-Angehörige ohne Erwerbstätigkeit nach Artikel 20;
- c. die Kontrolle der Bewilligungen nach Artikel 28.
55 Art. 30
11. Abschnitt: ... 56
Art. 31
12. Abschnitt: Administrative Sanktionen
Art. 32
57 Die administrativen Sanktionen richten sich nach Artikel 55 BVO .
13. Abschnitt: Vollzug
Art. 33
Das BFM beaufsichtigt den Vollzug dieser Verordnung.
14. Abschnitt: Aufhebung bisherigen Rechts
Art. 34
58 Die Verordnung vom 23. Mai 2001 über die Einführung des freien Personenverkehrs wird aufgehoben.
15. Abschnitt: Änderung bisherigen Rechts
Art. 35
Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:
59 1. Verordnung vom 19. Januar 1965 über die Zusicherung der Aufenthaltsbewilligung zum Stellenantritt
Art. 1 Abs. 2 und 3
...
60 2. Die Vollziehungsverordnung vom 1. März 1949 zum Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer
Art. 2 Abs. 6 zweiter Satz
...
61 3. Verordnung vom 23. November 1994 über das Zentrale Ausländerregister
Art. 2 Abs. 1 Bst. a
...
Art. 4 Abs. 1 Bst. e
...
62 4. Arbeitslosenversicherungsverordnung vom 31. August 1983
Art. 20a
...
Art. 119 Abs. 1 Bst. f
...
16. Abschnitt: Übergangsbestimmungen
Art. 36 Bewilligungen nach bisherigem Recht
(Art. 10 Freizügigkeitsabkommen und Art. 10 Anhang K EFTA-Übereinkommen)
1 Die nach bisherigem Recht ausgestellten Bewilligungen bleiben bis zum Ablaufdatum gültig.
2 Die Rechte und Pflichten der betroffenen Personen richten sich nach dem Freizügigkeitsabkommen oder dem EFTA-Übereinkommen.
Art. 37 Verfahren
Für Verfahren, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung hängig sind, gilt das neue Recht.
Art. 38 Übergangsregelung
Freizügigkeitsabkommen)63 (Art. 10 Freizügigkeitsabkommen und 26–34 Anhang I
1 64 ...
2 65 ...
3 Für Staatsangehörige der neuen EG-Mitgliedstaaten, die in der Schweiz einer unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgehen, sind die im Freizügigkeitsabkommen vorgesehenen Übergangsregelungen im Zusammenhang mit dem Vorrang der inländischen Arbeitskräfte, der Kontrolle der Lohnund Arbeitsbedingungen, den aufsteigenden Kontingenten, der Erneuerung und der Umwandlung der Bewilligung, dem Rückkehrrecht sowie den Grenzzonen bis spätestens am 30. April 2011
66 anwendbar. 3bis Für Staatsangehörige der neuen EG-Mitgliedstaaten, die in der Schweiz als Grenzgänger eine selbständige Erwerbstätigkeit ausüben, sind die im Freizügigkeitsabkommen vorgesehenen Übergangsregelungen im Zusammenhang mit den Grenz-
67 zonen bis spätestens am 30. April 2011 anwendbar.
17. Abschnitt: Inkrafttreten
Art. 39
Diese Verordnung tritt am 1. Juni 2002 in Kraft.
Fussnoten
[^1]: SR 142.20
[^2]: SR 0.142.112.681
[^3]: AS 2006 995
[^4]: SR 0.632.31
[^5]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Nov. 2005, in Kraft seit 1. April 2006 (AS 2006 923).
[^6]: Alle 25 Mitgliedstaaten im Zeitpunkt der Unterzeichnung des Prot. vom 26. Okt. 2004 über die Ausdehnung des Freizügigkeitsabkommens auf die neuen EG-Mitgliedstaaten, sofern nicht anders bezeichnet.
[^7]: Im Verhältnis Schweiz-Liechtenstein gilt das Prot. vom 21. Juni 2001, welches integraler Bestandteil des Abk. zur Änderung des EFTA-Übereink. ist.
[^8]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Nov. 2005, in Kraft seit 1. April 2006 (AS 2006 923).
[^9]: Alle 25 Mitgliedstaaten im Zeitpunkt der Unterzeichnung des Prot. vom 26. Okt. 2004 über die Ausdehnung des Freizügigkeitsabkommens auf die neuen EG-Mitgliedstaaten, sofern nicht anders bezeichnet.
[^10]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Mai 2007 (AS 2007 2231).
[^11]: SR 823.21
[^12]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 2. Mai 2007 (AS 2007 2231).
[^13]: Neue Mitgliedstaaten im Zeitpunkt der Unterzeichnung des Prot. vom 26. Okt. 2004 über die Ausdehnung des Freizügigkeitsabkommens auf die neuen EG-Mitgliedstaaten ohne Malta und Zypern.
[^14]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Nov. 2005, in Kraft seit 1. April 2006 (AS 2006 923).
[^15]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Mai 2007 (AS 2007 2231).
[^16]: Mitgliedstaaten im Zeitpunkt der Unterzeichnung des Freizügigkeitsabkommens (21. Juni 1999).
[^17]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Mai 2007 (AS 2007 2231).
[^18]: Die Grenzzonen bestimmen sich nach den mit den Nachbarstaaten abgeschlossenen Grenzgängerabkommen, vgl. SR 0.142.113.498 , 0.631.256.913.63 , 0.631.256.916.33 .
[^19]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Mai 2007 (AS 2007 2231).
[^20]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Febr. 2004 (AS 2004 1569). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Nov. 2005, in Kraft seit 1. April 2006 (AS 2006 923).
[^21]: SR 142.201
[^22]: SR 142.201
[^23]: SR 142.211
[^24]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Mai 2007 (AS 2007 2231).
[^25]: SR 142.261
[^26]: SR 142.201
[^27]: SR 823.20
[^28]: SR 823.201
[^29]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Febr. 2004, in Kraft seit 1. Juni 2004 (AS 2004 1569).
[^30]: SR 142.513
[^31]: Fassung gemäss Anhang 3 Ziff. 2 der V vom 12. April 2006 über das Zentrale Migrationsinformationssystem, in Kraft seit 29. Mai 2006 (SR 142.513 ).
[^32]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Mai 2007 (AS 2007 2231).
[^33]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Mai 2007 (AS 2007 2231).
[^34]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Mai 2007 (AS 2007 2231).
[^35]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Mai 2007 (AS 2007 2231).
[^36]: SR 823.21
[^37]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Mai 2007 (AS 2007 2231).
[^38]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Febr. 2004 (AS 2004 1569). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Mai 2007 (AS 2007 2231).
[^39]: Eingefügt durch Ziff. II der V vom 10. Dez. 2004 (AS 2004 5397). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Mai 2007 (AS 2007 2231).
[^40]: Höchstzahlen gemäss Art. 10 Abs. 3 a und 4 a des Freizügigkeitsabkommens vom 21. Juni 1999.
[^41]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Nov. 2005, in Kraft seit 1. April 2006 (AS 2006 923).
[^42]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Febr. 2004, in Kraft seit 1. Juni 2004 (AS 2004 1569).
[^43]: Mitgliedstaaten im Zeitpunkt der Unterzeichnung des Freizügigkeitsabkommens vom 21. Juni 1999.
[^44]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Nov. 2005, in Kraft seit 1. April 2006 (AS 2006 923).
[^45]: SR 823.21
[^46]: SR 142.201
[^47]: SR 823.21
[^48]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Febr. 2004, in Kraft seit 1. Juni 2004 (AS 2004 1569).
[^49]: Zu beziehen bei der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS), Mühlenplatz 3, 3000 Bern 13.
[^50]: SR 831.30
[^51]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 18. Febr. 2004 (AS 2004 1569). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Nov. 2005, in Kraft seit 1. April 2006 (AS 2006 923).
[^52]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 18. Febr. 2004 (AS 2004 1569). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Nov. 2005, in Kraft seit 1. April 2006 (AS 2006 923).
[^53]: Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (SR 170.512.1 ) angepasst. Die Anpassung wurde im ganzen Erlass vorgenommen.
[^54]: SR 823.21
[^55]: Aufgehoben durch Ziff. II der V vom 20. Nov. 2002 (AS 2002 3985).
[^56]: Aufgehoben durch Ziff. II 3 der V über die Anpassung von Bundesratsverordnungen an die Totalrevision der Bundesrechtspflege, mit Wirkung seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4705).
[^57]: SR 823.21
[^58]: [AS 2002 1729]
[^59]: SR 142.261 . Die hiernach aufgeführten Änd. sind eingefügt in der genannten V.
[^60]: SR 142.201 . Die hiernach aufgeführte Änd. ist eingefügt in der genannten V.
[^61]: [AS 1994 2859, 1996 194, 1999 1240, 2001 3184, 2003 1380 Art. 18 Ziff. 1, 2004 1569 Ziff. II 3 4813 Anhang Ziff. 4, 2005 1321. AS 2006 1945 Art. 23]
[^62]: SR 837.02 . Die hiernach aufgeführten Änd. sind eingefügt in der genannten V.
[^63]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Mai 2007 (AS 2007 2231).
[^64]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 18. Febr. 2004, mit Wirkung seit 1. Juni 2004 (AS 2004 1569).
[^65]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 2. Mai 2007 (AS 2007 2231).
[^66]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Nov. 2005 (AS 2006 923). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Mai 2007 (AS 2007 2231).
[^67]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Mai 2007 (AS 2007 2231).