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Verordnung des EFD vom 22. Mai 2002 über das Unterhaltsreinigungspersonal (Unterhaltsreinigungspersonalverordnung EFD)

Geltender Text a fecha 2002-07-01

1 gestützt auf die Artikel 3 und 4 der Verordnung vom 30. November 2001 über das Personal der Reinigungsdienste, verordnet:

Art. 1 Geltungsbereich

1 Diese Verordnung gilt für das Reinigungspersonal der Verwaltungseinheiten der Bundesverwaltung und der eidgenössischen Schiedsund Rekurskommissionen

2 (BPV). nach Artikel 1 Absatz 1 der Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001

2 Sofern diese Verordnung keine Sonderregelung enthält, finden die Bestimmungen

3 zur Bundespersonalverordnung der Verordnung des EFD vom 6. Dezember 2001 (VBPV) Anwendung.

Art. 2 Personalbeurteilung

1 Das regelmässig eingesetzte Reinigungspersonal unterliegt der Personalbeurteilung. Diese erfolgt jährlich.

2 Gegenstand der Personalbeurteilung sind die vereinbarten Leistungsund Verhaltensziele.

3 Die Leistungen werden wie folgt beurteilt:

Art. 3 Lohn

1 Der Anfangslohn des Reinigungspersonals beträgt bei einem Beschäftigungsgrad von 100 Prozent 40 000 Franken.

2 Der Maximallohn entspricht dem Höchstbetrag der Lohnklasse 1 Beurteilungs-

4 . stufe A nach Artikel 36 BPV

3 Der Lohn nach den Absätzen 1 und 2 erhöht sich jeweils um den Teuerungsausgleich.

Art. 4 Lohnentwicklung

1 Der Lohn des regelmässig eingesetzten Reinigungspersonals wird nach den Ergebnissen der Personalbeurteilung jährlich bis zum Maximallohn nach Artikel 3 Absatz 2 wie folgt angepasst:

2 Der Lohn des unregelmässig eingesetzten Reinigungspersonals wird bis zum Maximallohn nach jedem effektiv geleisteten Jahr um 750 Franken erhöht.

Art. 5 Berufliche Vorsorge

Das Reinigungspersonal ist obligatorisch gegen die wirtschaftlichen Folgen von Invalidität, Alter und Tod in der Pensionskasse des Bundes versichert, sofern die Voraussetzungen dafür erfüllt sind.

Art. 6 Übergangsbestimmungen

1 Für das Reinigungspersonal, das am 30. Juni 1990 im Dienst stand, gilt:

5 bleiben gewahrt. 12. Januar 1973 in der Fassung vom 15. Dezember 1976

6 über die Pensionskasse des Bundes (PKBordnung vom 24. August 1994 Statuten).

2 Laufende Renten bleiben unverändert.

3 Die Übergangsbestimmungen nach Absatz 1 gelten bis zur Überführung der Pensionskasse des Bundes in die PUBLICA.

4 Für das regelmässig eingesetzte Reinigungspersonal, das im Verlaufe des Jahres

7 für das 2002 eine Lohnerhöhung nach der Verordnung des EFD vom 6. April 1990 Reinigungspersonal der allgemeinen Bundesverwaltung erhalten hat, wird die Erhöhung auf den 1. Januar 2003 anteilmässig berechnet.

5 Übersteigt der Lohn den Maximallohn nach Artikel 3 Absatz 2, wird er so nicht mehr nach Artikel 4 erhöht und der Teuerung nicht angepasst. Der Teuerungsausgleich wird wieder ausgerichtet, sobald der Lohn den nach Artikel 3 Absatz 2 festgelegten Maximallohn nicht mehr übersteigt.

Art. 7 Aufhebung bisherigen Rechts

8 für das Reinigungspersonal der allge- Die Verordnung des EFD vom 6. April 1990 meinen Bundesverwaltung wird aufgehoben.

Art. 8 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2002 in Kraft.

Fussnoten

[^1]: SR 172.220.111.7

[^2]: SR 172.220.111.3

[^3]: SR 172.220.111.31

[^4]: SR 172.220.111.3

[^5]: In der AS nicht publiziert.

[^6]: SR 172.222.1

[^7]: In der AS nicht publiziert.

[^8]: In der AS nicht publiziert.