Verordnung des EFD vom 22. Mai 2002 über das Unterhaltsreinigungspersonal (Unterhaltsreinigungspersonalverordnung EFD)
1 gestützt auf die Artikel 3 und 4 der Verordnung vom 30. November 2001 über das Personal der Reinigungsdienste, verordnet:
Art. 1 Geltungsbereich
1 Diese Verordnung gilt für das Reinigungspersonal der Verwaltungseinheiten der Bundesverwaltung und der eidgenössischen Schiedsund Rekurskommissionen
2 (BPV). nach Artikel 1 Absatz 1 der Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001
2 Sofern diese Verordnung keine Sonderregelung enthält, finden die Bestimmungen
3 zur Bundespersonalverordnung der Verordnung des EFD vom 6. Dezember 2001 (VBPV) Anwendung.
Art. 2 Personalbeurteilung
1 Das regelmässig eingesetzte Reinigungspersonal unterliegt der Personalbeurteilung. Diese erfolgt jährlich.
2 Gegenstand der Personalbeurteilung sind die vereinbarten Leistungsund Verhaltensziele.
3 Die Leistungen werden wie folgt beurteilt:
- a. Beurteilungsstufe A: entspricht den Anforderungen voll und ganz;
- b. Beurteilungsstufe B: entspricht den Anforderungen teilweise;
- c. Beurteilungsstufe C: entspricht den Anforderungen nicht.
Art. 3 Lohn
1 Der Anfangslohn des Reinigungspersonals beträgt bei einem Beschäftigungsgrad von 100 Prozent 40 000 Franken.
2 Der Maximallohn entspricht dem Höchstbetrag der Lohnklasse 1 Beurteilungs-
4 . stufe A nach Artikel 36 BPV
3 Der Lohn nach den Absätzen 1 und 2 erhöht sich jeweils um den Teuerungsausgleich.
Art. 4 Lohnentwicklung
1 Der Lohn des regelmässig eingesetzten Reinigungspersonals wird nach den Ergebnissen der Personalbeurteilung jährlich bis zum Maximallohn nach Artikel 3 Absatz 2 wie folgt angepasst:
- a. Beurteilungsstufe A: Erhöhung um 750 Franken;
- b. Beurteilungsstufe B: Erhöhung um 300 Franken;
- c. Beurteilungsstufe C: Keine Erhöhung.
2 Der Lohn des unregelmässig eingesetzten Reinigungspersonals wird bis zum Maximallohn nach jedem effektiv geleisteten Jahr um 750 Franken erhöht.
Art. 5 Berufliche Vorsorge
Das Reinigungspersonal ist obligatorisch gegen die wirtschaftlichen Folgen von Invalidität, Alter und Tod in der Pensionskasse des Bundes versichert, sofern die Voraussetzungen dafür erfüllt sind.
Art. 6 Übergangsbestimmungen
1 Für das Reinigungspersonal, das am 30. Juni 1990 im Dienst stand, gilt:
- a. Die Rentenansprüche nach Artikel 18 c des Aufräumerinnenreglementes vom
5 bleiben gewahrt. 12. Januar 1973 in der Fassung vom 15. Dezember 1976
- b. Die Invalidenleistungen entsprechen den Altersleistungen.
- c. Die Hinterlassenenleistungen richten sich nach den Bestimmungen der Ver-
6 über die Pensionskasse des Bundes (PKBordnung vom 24. August 1994 Statuten).
- d. die Dienstjahre zählen als Beitragsjahre im Sinne der Artikel 43 und 45 der PKB-Statuten.
2 Laufende Renten bleiben unverändert.
3 Die Übergangsbestimmungen nach Absatz 1 gelten bis zur Überführung der Pensionskasse des Bundes in die PUBLICA.
4 Für das regelmässig eingesetzte Reinigungspersonal, das im Verlaufe des Jahres
7 für das 2002 eine Lohnerhöhung nach der Verordnung des EFD vom 6. April 1990 Reinigungspersonal der allgemeinen Bundesverwaltung erhalten hat, wird die Erhöhung auf den 1. Januar 2003 anteilmässig berechnet.
5 Übersteigt der Lohn den Maximallohn nach Artikel 3 Absatz 2, wird er so nicht mehr nach Artikel 4 erhöht und der Teuerung nicht angepasst. Der Teuerungsausgleich wird wieder ausgerichtet, sobald der Lohn den nach Artikel 3 Absatz 2 festgelegten Maximallohn nicht mehr übersteigt.
Art. 7 Aufhebung bisherigen Rechts
8 für das Reinigungspersonal der allge- Die Verordnung des EFD vom 6. April 1990 meinen Bundesverwaltung wird aufgehoben.
Art. 8 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2002 in Kraft.
Fussnoten
[^1]: SR 172.220.111.7
[^2]: SR 172.220.111.3
[^3]: SR 172.220.111.31
[^4]: SR 172.220.111.3
[^5]: In der AS nicht publiziert.
[^6]: SR 172.222.1
[^7]: In der AS nicht publiziert.
[^8]: In der AS nicht publiziert.