Verordnung des EFD vom 22. Mai 2002 über das Unterhaltsreinigungspersonal (Unterhaltsreinigungspersonalverordnung EFD)
1 gestützt auf die Artikel 3 und 4 der Verordnung vom 30. November 2001 über das Personal der Reinigungsdienste, verordnet:
Art. 1 Geltungsbereich
1 Diese Verordnung gilt für das Reinigungspersonal der Verwaltungseinheiten der Bundesverwaltung nach dem Anhang der Regierungsund Verwaltungsorganisa-
2 3 tionsverordnung vom 25. November 1998 .
2 Sofern diese Verordnung keine Sonderregelung enthält, finden die Bestimmungen
4 der Verordnung des EFD vom 6. Dezember 2001 zur Bundespersonalverordnung Anwendung.
Art. 2 Personalbeurteilung
1 Das regelmässig eingesetzte Reinigungspersonal unterliegt der Personalbeurteilung. Diese erfolgt jährlich.
2 Gegenstand der Personalbeurteilung sind die vereinbarten Leistungsund Verhaltensziele.
3 Die Leistungen werden wie folgt beurteilt:
- a. Beurteilungsstufe A: entspricht den Anforderungen voll und ganz;
- b. Beurteilungsstufe B: entspricht den Anforderungen teilweise;
- c. Beurteilungsstufe C: entspricht den Anforderungen nicht.
Art. 3 Lohn
1 Der Anfangslohn des Reinigungspersonals beträgt bei einem Beschäftigungsgrad von 100 Prozent 40 000 Franken.
2 Der Maximallohn entspricht dem Höchstbetrag der Lohnklasse 1 Beurteilungs-
5 stufe A nach Artikel 36 der Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001 .
3 Der Lohn nach den Absätzen 1 und 2 erhöht sich jeweils um den Teuerungsausgleich.
Art. 4 Lohnentwicklung
1 Der Lohn des regelmässig eingesetzten Reinigungspersonals wird nach den Ergebnissen der Personalbeurteilung jährlich bis zum Maximallohn nach Artikel 3 Absatz 2 wie folgt angepasst:
- a. Beurteilungsstufe A: Erhöhung um 750 Franken;
- b. Beurteilungsstufe B: Erhöhung um 300 Franken;
- c. Beurteilungsstufe C: Keine Erhöhung.
2 Der Lohn des unregelmässig eingesetzten Reinigungspersonals wird bis zum Maximallohn nach jedem effektiv geleisteten Jahr um 750 Franken erhöht.
Art. 5 Berufliche Vorsorge
Das Reinigungspersonal ist obligatorisch gegen die wirtschaftlichen Folgen von Invalidität, Alter und Tod in der Pensionskasse des Bundes versichert, sofern die Voraussetzungen dafür erfüllt sind.
Art. 6 Übergangsbestimmungen
1 6 …
2 Laufende Renten bleiben unverändert.
3 7 …
4 Für das regelmässig eingesetzte Reinigungspersonal, das im Verlaufe des Jahres
8 2002 eine Lohnerhöhung nach der Verordnung des EFD vom 6. April 1990 für das Reinigungspersonal der allgemeinen Bundesverwaltung erhalten hat, wird die Erhöhung auf den 1. Januar 2003 anteilmässig berechnet.
5 Übersteigt der Lohn den Maximallohn nach Artikel 3 Absatz 2, wird er so nicht mehr nach Artikel 4 erhöht und der Teuerung nicht angepasst. Der Teuerungsausgleich wird wieder ausgerichtet, sobald der Lohn den nach Artikel 3 Absatz 2 festgelegten Maximallohn nicht mehr übersteigt.
Art. 7 Aufhebung bisherigen Rechts
9 Die Verordnung des EFD vom 6. April 1990 für das Reinigungspersonal der allgemeinen Bundesverwaltung wird aufgehoben.
Art. 8 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2002 in Kraft.
Fussnoten
[^1]: SR 172.220.111.7
[^2]: SR 172.010.1
[^3]: Fassung gemäss Ziff. V 3 der V vom 22. Aug. 2007 zur formellen Bereinigung des Bundesrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4477).
[^4]: SR 172.220.111.31
[^5]: SR 172.220.111.3
[^6]: Aufgehoben durch Ziff. I 2 der V des EFD vom 16. Juni 2008 über Änderungen des Bundesrechts infolge des Primatwechsels bei PUBLICA, mit Wirkung seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2739).
[^7]: Aufgehoben durch Ziff. I 2 der V des EFD vom 16. Juni 2008 über Änderungen des Bundesrechts infolge des Primatwechsels bei PUBLICA, mit Wirkung seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2739).
[^8]: In der AS nicht publiziert.
[^9]: In der AS nicht publiziert.