← Geltender Text · Verlauf

Verordnung des EFD vom 22. Mai 2002 über das Unterhaltsreinigungspersonal (Unterhaltsreinigungspersonalverordnung EFD)

Geltender Text a fecha 2008-07-01

1 gestützt auf die Artikel 3 und 4 der Verordnung vom 30. November 2001 über das Personal der Reinigungsdienste, verordnet:

Art. 1 Geltungsbereich

1 Diese Verordnung gilt für das Reinigungspersonal der Verwaltungseinheiten der Bundesverwaltung nach dem Anhang der Regierungsund Verwaltungsorganisa-

2 3 tionsverordnung vom 25. November 1998 .

2 Sofern diese Verordnung keine Sonderregelung enthält, finden die Bestimmungen

4 der Verordnung des EFD vom 6. Dezember 2001 zur Bundespersonalverordnung Anwendung.

Art. 2 Personalbeurteilung

1 Das regelmässig eingesetzte Reinigungspersonal unterliegt der Personalbeurteilung. Diese erfolgt jährlich.

2 Gegenstand der Personalbeurteilung sind die vereinbarten Leistungsund Verhaltensziele.

3 Die Leistungen werden wie folgt beurteilt:

Art. 3 Lohn

1 Der Anfangslohn des Reinigungspersonals beträgt bei einem Beschäftigungsgrad von 100 Prozent 40 000 Franken.

2 Der Maximallohn entspricht dem Höchstbetrag der Lohnklasse 1 Beurteilungs-

5 stufe A nach Artikel 36 der Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001 .

3 Der Lohn nach den Absätzen 1 und 2 erhöht sich jeweils um den Teuerungsausgleich.

Art. 4 Lohnentwicklung

1 Der Lohn des regelmässig eingesetzten Reinigungspersonals wird nach den Ergebnissen der Personalbeurteilung jährlich bis zum Maximallohn nach Artikel 3 Absatz 2 wie folgt angepasst:

2 Der Lohn des unregelmässig eingesetzten Reinigungspersonals wird bis zum Maximallohn nach jedem effektiv geleisteten Jahr um 750 Franken erhöht.

Art. 5 Berufliche Vorsorge

Das Reinigungspersonal ist obligatorisch gegen die wirtschaftlichen Folgen von Invalidität, Alter und Tod in der Pensionskasse des Bundes versichert, sofern die Voraussetzungen dafür erfüllt sind.

Art. 6 Übergangsbestimmungen

1 6

2 Laufende Renten bleiben unverändert.

3 7

4 Für das regelmässig eingesetzte Reinigungspersonal, das im Verlaufe des Jahres

8 2002 eine Lohnerhöhung nach der Verordnung des EFD vom 6. April 1990 für das Reinigungspersonal der allgemeinen Bundesverwaltung erhalten hat, wird die Erhöhung auf den 1. Januar 2003 anteilmässig berechnet.

5 Übersteigt der Lohn den Maximallohn nach Artikel 3 Absatz 2, wird er so nicht mehr nach Artikel 4 erhöht und der Teuerung nicht angepasst. Der Teuerungsausgleich wird wieder ausgerichtet, sobald der Lohn den nach Artikel 3 Absatz 2 festgelegten Maximallohn nicht mehr übersteigt.

Art. 7 Aufhebung bisherigen Rechts

9 Die Verordnung des EFD vom 6. April 1990 für das Reinigungspersonal der allgemeinen Bundesverwaltung wird aufgehoben.

Art. 8 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2002 in Kraft.

Fussnoten

[^1]: SR 172.220.111.7

[^2]: SR 172.010.1

[^3]: Fassung gemäss Ziff. V 3 der V vom 22. Aug. 2007 zur formellen Bereinigung des Bundesrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4477).

[^4]: SR 172.220.111.31

[^5]: SR 172.220.111.3

[^6]: Aufgehoben durch Ziff. I 2 der V des EFD vom 16. Juni 2008 über Änderungen des Bundesrechts infolge des Primatwechsels bei PUBLICA, mit Wirkung seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2739).

[^7]: Aufgehoben durch Ziff. I 2 der V des EFD vom 16. Juni 2008 über Änderungen des Bundesrechts infolge des Primatwechsels bei PUBLICA, mit Wirkung seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2739).

[^8]: In der AS nicht publiziert.

[^9]: In der AS nicht publiziert.