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Verordnung des EFD vom 22. Mai 2002 über das Unterhaltsreinigungspersonal (Unterhaltsreinigungspersonalverordnung EFD)

Geltender Text a fecha 2009-02-01

1 gestützt auf die Artikel 3 und 4 der Verordnung vom 30. November 2001 über das Personal der Reinigungsdienste, verordnet:

Art. 1 Geltungsbereich

1 Diese Verordnung gilt für das Reinigungspersonal der Verwaltungseinheiten der Bundesverwaltung nach dem Anhang der Regierungsund Verwaltungsorganisa-

2 3 tionsverordnung vom 25. November 1998 .

2 Sofern diese Verordnung keine Sonderregelung enthält, finden die Bestimmungen

4 der Verordnung des EFD vom 6. Dezember 2001 zur Bundespersonalverordnung Anwendung.

Art. 2 Personalbeurteilung

1 Das regelmässig eingesetzte Reinigungspersonal unterliegt der Personalbeurteilung. Diese erfolgt jährlich.

2 Gegenstand der Personalbeurteilung sind die vereinbarten Leistungsund Verhaltensziele.

3 Die Leistungen und das Verhalten werden wie folgt beurteilt:

5 c. Beurteilungsstufe 1: erreicht die Ziele nicht.

Art. 3 Lohn

1 Der Anfangslohn des Reinigungspersonals beträgt bei einem Beschäftigungsgrad von 100 Prozent 40 000 Franken.

2 Der Maximallohn entspricht dem Höchstbetrag der Lohnklasse 1 nach Artikel 36

6 7 der Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001 .

3 Der Lohn nach den Absätzen 1 und 2 erhöht sich jeweils um den Teuerungsausgleich.

Art. 4 Lohnentwicklung

1 Der Lohn des regelmässig eingesetzten Reinigungspersonals wird nach den Ergebnissen der Personalbeurteilung jährlich bis zum Maximallohn nach Artikel 3 Absatz 2 wie folgt angepasst:

8 c. Beurteilungsstufe 1: Keine Erhöhung.

2 Der Lohn des unregelmässig eingesetzten Reinigungspersonals wird bis zum Maximallohn nach jedem effektiv geleisteten Jahr um 750 Franken erhöht.

Art. 5 Berufliche Vorsorge

Das Reinigungspersonal ist obligatorisch gegen die wirtschaftlichen Folgen von Invalidität, Alter und Tod in der Pensionskasse des Bundes versichert, sofern die Voraussetzungen dafür erfüllt sind.

Art. 6 Übergangsbestimmungen

1 9

2 Laufende Renten bleiben unverändert.

3 10

4 Für das regelmässig eingesetzte Reinigungspersonal, das im Verlaufe des Jahres

11 2002 eine Lohnerhöhung nach der Verordnung des EFD vom 6. April 1990 für das Reinigungspersonal der allgemeinen Bundesverwaltung erhalten hat, wird die Erhöhung auf den 1. Januar 2003 anteilmässig berechnet.

5 Übersteigt der Lohn den Maximallohn nach Artikel 3 Absatz 2, wird er so nicht mehr nach Artikel 4 erhöht und der Teuerung nicht angepasst. Der Teuerungsausgleich wird wieder ausgerichtet, sobald der Lohn den nach Artikel 3 Absatz 2 festgelegten Maximallohn nicht mehr übersteigt.

Art. 7 Aufhebung bisherigen Rechts

12 Die Verordnung des EFD vom 6. April 1990 für das Reinigungspersonal der allgemeinen Bundesverwaltung wird aufgehoben.

Art. 8 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2002 in Kraft.

Fussnoten

[^1]: SR 172.220.111.7

[^2]: SR 172.010.1

[^3]: Fassung gemäss Ziff. V 3 der V vom 22. Aug. 2007 zur formellen Bereinigung des Bundesrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4477).

[^4]: SR 172.220.111.31

[^5]: Fassung gemäss Ziff. I 2 der V des EFD vom 20. Jan. 2009 über Optimierungen im Lohnsystem des Bundespersonals, in Kraft seit 1. Febr. 2009 (AS 2009 351).

[^6]: SR 172.220.111.3

[^7]: Fassung gemäss Ziff. I 2 der V des EFD vom 20. Jan. 2009 über Optimierungen im Lohnsystem des Bundespersonals, in Kraft seit 1. Febr. 2009 (AS 2009 351).

[^8]: Fassung gemäss Ziff. I 2 der V des EFD vom 20. Jan. 2009 über Optimierungen im Lohnsystem des Bundespersonals, in Kraft seit 1. Febr. 2009 (AS 2009 351).

[^9]: Aufgehoben durch Ziff. I 2 der V des EFD vom 16. Juni 2008 über Änderungen des Bundesrechts infolge des Primatwechsels bei PUBLICA, mit Wirkung seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2739).

[^10]: Aufgehoben durch Ziff. I 2 der V des EFD vom 16. Juni 2008 über Änderungen des Bundesrechts infolge des Primatwechsels bei PUBLICA, mit Wirkung seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2739).

[^11]: In der AS nicht publiziert.

[^12]: In der AS nicht publiziert.