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Filmverordnung vom 3. Juli 2002 (FiV)

Geltender Text a fecha 2002-07-03

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf die Artikel 25 Absatz 3 und 34 des Filmgesetzes vom

14.

Dezember 2001[^1] (FiG),[^2]

verordnet:

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand

Diese Verordnung regelt:

Art. 2[^6] Begriffe

In dieser Verordnung bedeuten:

Verwertung: die Verwendung von Filmen zu kommerziellen Zwecken, insbesondere:

2. Kapitel: Massnahmen zur Förderung der Vielfalt des Filmangebots

1. Abschnitt: Evaluation der Angebotsvielfalt

Art. 3 Evaluationen

1 Das Bundesamt für Kultur (BAK[^7]) nimmt jährlich eine Evaluation der Angebotsvielfalt in den einzelnen Kinoregionen vor.

2 Besteht begründete Annahme, dass besondere Vorkommnisse die Angebotsvielfalt in einer Kinoregion beeinträchtigen, so nimmt das BAK eine Zwischenevaluation vor.

3 Das BAK nimmt zudem eine Zwischenevaluation vor, wenn dies von Verleih- und Vorführunternehmen einer bestimmten Kinoregion oder von der Trägerorganisation einer Vereinbarung nach Artikel 17 Absatz 2 FiG[^8] gefordert wird.

Art. 4 Anhörung zu Evaluationen

1 Das BAK gibt folgenden Vertretern der Filmbranche Gelegenheit, zu den Evaluationen Stellung zu nehmen:

2 Die Frist für die Stellungnahme beträgt bei der jährlichen Evaluation 90 Tage, bei einer Zwischenevaluation nach Artikel 3 Absätze 2 und 3 60 Tage.

Art. 5 Aufforderung zur Wiederherstellung der Angebotsvielfalt

1 Das BAK fordert die Trägerorganisationen von Vereinbarungen und die Verleih- und Vorführunternehmen der betroffenen Kinoregion, die keiner Vereinbarung angehören, schriftlich auf, die Angebotsvielfalt wiederherzustellen.

2 Es weist gleichzeitig auf den Zeitpunkt hin, an welchem die Wiederherstellung der Angebotsvielfalt mit einer Nachevaluation geprüft wird.

2. Abschnitt: Förderungsabgabe

Art. 6 Antrag zur Einführung der Abgabe

1 Ergibt die Nachevaluation, dass die Angebotsvielfalt in der betroffenen Kinoregion nicht massgeblich verbessert wurde, so kann das BAK dem Eidgenössischen Departement des Innern (EDI[^9]) die Einführung einer Abgabe beantragen. Das BAK nennt im Antrag die vorgesehene Höhe der Abgabe und den beabsichtigten Verwendungszweck des Ertrags nach Artikel 21 Absatz 3 FiG.

2 Bevor das EDI einen Entscheid fällt, hört es die betroffenen Kreise sowie die Eidgenössische Filmkommission an. Die Anhörungsfrist beträgt 60 Tage.

Art. 7 Berechnung der Abgabe

Das EDI setzt die Höhe der Abgabe ausgehend von den zu erwartenden abgabenpflichtigen Eintritten und den Kosten der Förderungsmassnahmen zur Wiederherstellung der Angebotsvielfalt in der betreffenden Kinoregion unter Einschluss des entstehenden Verwaltungsaufwandes fest.

Art. 8 Erhebung der Abgabe

1 Die Verleih- und Vorführunternehmen in der von der Abgabe betroffenen Kinoregion haben die entgeltlichen Eintritte eines Monats jeweils bis zum 15. des darauf folgenden Monats zu melden.

2 Das BAK stellt monatlich Rechnung. Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage.

3 Bei verspäteter Zahlung ist ein Verzugszins von 5 Prozent geschuldet.

Art. 9 Entstehung der Abgabeforderung

Die Abgabeforderung entsteht im Zeitpunkt der Rechnungsstellung.

Art. 10 Verjährung

Die Abgabeforderung verjährt fünf Jahre nach ihrer Fälligkeit.

Art. 11 Auszahlung des Abgabeertrags

Die Auszahlung des Abgabeertrags erfolgt durch formelle Verfügung des BAK oder durch einen öffentlich-rechtlichen Vertrag desselben mit der begünstigten Person.

Art. 12 Aufhebung der Abgabe

Ist die gesetzliche Angebotsvielfalt wiederhergestellt, so hebt das EDI die Abgabepflicht auf. Die Abgabe wird nicht länger als drei Jahre ununterbrochen erhoben.

Art. 13 Befreiung von der Abgabepflicht

1 Die Befreiung von der Abgabepflicht nach Artikel 22 Fig erfolgt über einen öffentlich-rechtlichen Vertrag zwischen den betroffenen Verleih- und Vorführunternehmen und dem BAK.

2 Die Verleih- und Vorführunternehmen verpflichten sich zur Leistung eines über das nach Artikel 17 FiG geforderte Mass hinausgehenden Beitrags zur Angebotsvielfalt in einer Kinoregion, insbesondere durch:

3 Das BAK setzt die Trägerorganisationen von Vereinbarungen über den Inhalt der abgeschlossenen Verträge in Kenntnis.

3. Kapitel: Registrierungs- und Meldepflicht

1. Abschnitt: Registrierungspflicht

Art. 14

1 Das BAK führt das öffentliche Register nach Artikel 23 FiG.

2 Die der Registrierung unterstehenden Verleih- und Vorführunternehmen haben sich unaufgefordert beim BAK anzumelden.

3 In der Anmeldung anzugeben sind Name, Geschäftszweck und Sitz des Unternehmens.

4 Die Vorführunternehmen melden zusätzlich Namen und Anzahl der betriebenen Leinwände und, für juristische Personen, die Mitglieder der Geschäftsleitung.

5 Änderungen der Angaben nach den Absätzen 3 und 4 sind dem BAK innert 30 Tagen unaufgefordert zu melden.

2. Abschnitt: Meldepflichten

Art. 15 Meldepflicht für geförderte Produktionsunternehmen

und Verleihunternehmen

1 Die geförderten Produktionsunternehmen und die Verleihunternehmen geben für jeden Film, der in einem registrierten Kino vorgeführt wird, an:[^10]

die für die Gestaltung und Herstellung Hauptverantwortlichen, insbesondere:

2 Buchstabe b Ziffern 2, 3 und 5 gelten nur für Schweizer Filme und schweizerisch-ausländische Koproduktionen.

Art. 16 Meldepflicht für Vorführunternehmen

Die Vorführunternehmen melden für jede Kinowoche:

Art. 16a[^11] Meldepflicht für Unternehmen, die Filme ausserhalb

der Kinos verwerten

1 In- und ausländische Unternehmen, die in der Schweiz Filme auf Tonbildträgern verkaufen oder über elektronische Abruf- oder Abonnentendienste anbieten, sowie die Inhaber der entsprechenden Verwertungsrechte melden jährlich für jeden Film von über sechzig Minuten Länge:

die für die Gestaltung und Herstellung Hauptverantwortlichen, insbesondere:

2 Absatz 1 Buchstabe b Ziffern 2 und 3 gelten nur für Schweizer Filme und schweizerisch-ausländische Koproduktionen.

3 Beim Verkauf von Tonbildträgern ist zusätzlich die Anzahl der pro Film verkauften Tonbildträger zu melden.

4 Beim Vertrieb über elektronische Abruf- oder Abonnementsdienste ist zusätzlich die Anzahl pro Film bezahlter Abrufe zu melden.

5 Die Unternehmen müssen sich vor der erstmaligen Meldung der Daten beim BAK anmelden.

4. Kapitel: Vollzugsorgane[^12]

Art. 17 Datenerfassung und Statistik[^13]

1 Das EDI bestimmt die Stelle, die für die Erfassung der Daten nach Artikel 24 FiG und nach den Artikeln 15–16a dieser Verordnung verantwortlich ist. Die Erfassung obliegt dem Bundesamt für Statistik.[^14]

2 Das Bundesamt für Statistik kann eine private Organisation mit der Erfassung der Daten betrauen. Die private Organisation wird dadurch gegenüber dem Bundesamt für Statistik meldepflichtig. Ihre Rechte und Pflichten werden in einem öffentlich-rechtlichen Vertrag festgelegt.[^15]

3 Das Bundesamt für Statistik führt die Analyse der für die Evaluation der Angebotsvielfalt massgebenden Daten zuhanden des BAK durch. Es kann diese Daten in einer nicht anonymisierten Form dem BAK mittels eines Abrufverfahrens mitteilen.

4 Abweichende Angaben zwischen den Verleih- und den Vorführunternehmen sind bei der Erfassungsstelle regelmässig abzugleichen.

Art. 18[^16] Zusammensetzung der eidgenössischen Filmkommission

1 Die eidgenössische Filmkommission vereint Fachleute aus den Bereichen Filmschaffen, Verbreitung von Filmen, Weiterbildung, Archivierung und Filmkultur.

2 Die Kulturbehörden der Kantone sind in der eidgenössischen Filmkommission mit einem Mitglied vertreten.

Art. 18a[^17] Übertragung von Vollzugsaufgaben an Private

Das EDI kann einzelne Vollzugsaufgaben der Filmförderung privaten Organisationen übertragen.

5. Kapitel: Schlussbestimmungen

Art. 19 Aufhebung bisherigen Rechts

Die Filmverordnung vom 24. Juni 1992[^18] und die Verordnung vom 25. November 1992[^19] über die Gebühren für Filmverleihbewilligungen werden aufgehoben.

Art. 20 Änderung bisherigen Rechts

...[^20]

Art. 21 Übergangsbestimmungen

1 Die der Registrierung unterstehenden Verleih- und Vorführunternehmen haben sich innert 90 Tagen nach Inkrafttreten dieser Verordnung anzumelden.

2 Die Meldepflicht nach den Artikeln 15 und 16 bezieht sich auf alle seit dem 1. Januar 2002 produzierten, verliehenen oder vorgeführten Filme.

Art. 21a[^21] Übergangsbestimmung zur Änderung vom 25. November 2015

Die Meldepflicht nach Artikel 16a bezieht sich auf alle seit dem 1. Januar 2017 verkauften oder abgerufenen Filme.

Art. 22 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. August 2002 in Kraft.

Fussnoten

[^1]: SR 443.1

[^2]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5639).

[^3]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5639).

[^4]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5639).

[^5]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5639).

[^6]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5639).

[^7]: Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom 25. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5639). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt.

[^8]: Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom 25. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5639). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt.

[^9]: Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom 25. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5639). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt.

[^10]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5639).

[^11]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5639).

[^12]: Ursprünglich vor. Art. 18. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5639).

[^13]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5639).

[^14]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5639).

[^15]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5639).

[^16]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5639).

[^17]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5639).

[^18]: [AS 1992 1554, 1993 2001, 1996 2243 Ziff. I 25 3262]

[^19]: [AS 1992 2487]

[^20]: Die Änderung kann unter AS 2002 1915 konsultiert werden.

[^21]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5639).