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Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über bestimmte Aspekte des öffentlichen Beschaffungswesens (mit Anhängen und Schlussakte)

Geltender Text a fecha 1999-06-21

Die Schweizerische Eidgenossenschaft (nachstehend «Schweiz» genannt) einerseits und die Europäische Gemeinschaft (nachstehend «Gemeinschaft» genannt) andererseits,

nachstehend «Vertragsparteien» genannt,

in Anbetracht der von den Vertragsparteien unternommenen Anstrengungen und eingegangenen Verpflichtungen, was die Liberalisierung ihrer jeweiligen öffentlichen Beschaffungsmärkte anbelangt, insbesondere im Rahmen des Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen (Government Procurement Agreement, GPA), das am 15. April 1994[^1] in Marrakesch geschlossen wurde und am 1. Januar 1996 in Kraft trat, und durch die Annahme von Bestimmungen auf nationaler Ebene über die tatsächliche Öffnung des öffentlichen Beschaffungswesens durch eine schrittweise Liberalisierung,

in Anbetracht des Briefwechsels vom 25. März und vom 5. Mai 1994 zwischen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften und dem Bundesamt für Aussenwirtschaft,

in Anbetracht des am 22. Juli 1972[^2] zwischen der Schweiz und der Gemeinschaft geschlossenen Abkommens,

in dem Wunsche, den Geltungsbereich ihrer jeweiligen Anhänge I zum GPA zu erweitern,

in dem Wunsche, ihre Liberalisierungsbemühungen fortzusetzen durch die Gewährung des gegenseitigen Zugangs zu den Liefer-, Bau- und Dienstleistungsaufträgen, die von folgenden Stellen vergeben werden: den Anbietern von Telekommunikationsdienstleistungen und von Dienstleistungen des Schienenverkehrs, den im Bereich der Energieversorgung mit Ausnahme der Stromversorgung tätigen Vergabestellen und den privaten Vergabestellen, die auf der Grundlage ausschliesslicher oder besonderer Rechten, die ihnen von einer staatlichen Behörde gewährt wurden, öffentliche Dienstleistungen erbringen und die im Bereich der Trinkwasser‑, Strom- und städtischen Verkehrsversorgung, der Flughäfen und der Binnen- und Seehäfen tätig sind,

sind wie folgt übereingekommen:

Kapitel I Erweiterung des Geltungsbereichs des im Rahmen der

Welthandelsorganisation geschlossenen Abkommens über das öffentliche Beschaffungswesen

Art. 1 Verpflichtungen der Gemeinschaft

(1) Zur Ergänzung und Erweiterung des Geltungsbereichs ihrer Verpflichtungen gegenüber der Schweiz gemäss dem am 15. April 1994 im Rahmen der Welthandelsorganisation (WTO) geschlossenen Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen (Government Procurement Agreement, GPA) verpflichtet sich die Gemeinschaft, ihre Anlagen und Allgemeinen Anmerkungen zu Anhang I des GPA wie folgt zu ändern:

(2) Die Gemeinschaft notifiziert dem WTO-Sekretariat diese Änderung innerhalb eines Monats nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens.

Art. 2 Verpflichtungen der Schweiz

(1) Zur Ergänzung und Erweiterung des Geltungsbereichs ihrer im Rahmen des GPA eingegangenen Verpflichtungen gegenüber der Gemeinschaft verpflichtet sich die Schweiz, ihre Anlagen und Allgemeinen Anmerkungen zu Anhang I des GPA wie folgt zu ändern:

In die «Liste der Auftraggeber» in Anlage 2 wird nach Nummer 2 folgende Nummer eingefügt:

(2) Die Schweiz notifiziert dem WTO-Sekretariat diese Änderung innerhalb eines Monats nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens.

Kapitel II von Anbietern von Telekommunikationsdienstleistungen,

Dienstleistungen des Schienenverkehrs und bestimmten Unternehmen, die öffentlichen Dienstleistungen erbringen, vergebene Aufträge

Art. 3 Zielsetzung, Definitionen und Geltungsbereich

(1) Ziel dieses Abkommens ist die Sicherstellung eines gegenseitigen, transparenten und nichtdiskriminierenden Zugangs der Lieferanten und Dienstleistungserbringer der beiden Vertragsparteien zu den von den Anbietern von Telekommunikationsdienstleistungen und von Dienstleistungen des Schienenverkehrs, den im Bereich der Energieversorgung (mit Ausnahme der Stromversorgung) tätigen Vergabestellen und den privaten Vergabestellen, die öffentliche Dienstleistungen erbringen, beider Vertragsparteien getätigten Beschaffungen von Waren und Dienstleistungen einschliesslich Bauleistungen.

(2) Im Sinne dieses Kapitels bedeuten:

«im Bereich der Energieversorgung (mit Ausnahme der Stromversorgung) tätige Vergabestellen» Vergabestellen, die entweder staatliche Behörden oder öffentliche Unternehmen sind oder die mit ausschliesslichen oder besonderen Rechten ausgestattet sind, die ihnen zum Zweck der Ausübung dieser Tätigkeit von einer zuständigen Behörde einer der Vertragsparteien gewährt wurden und zu deren Tätigkeiten eine oder mehrere der unter Ziffern i und ii genannten Tätigkeiten gehören:

«private Vergabestellen, die öffentliche Dienstleistungen erbringen» Vergabestellen, die nicht unter das GPA fallen, jedoch mit ausschliesslichen oder besonderen Rechten ausgestattet sind, die ihnen für die Ausübung dieser Tätigkeit von einer zuständigen Behörde einer der Vertragsparteien verliehen wurden und zu deren Tätigkeiten eine oder mehrere der unter den Ziffern i bis v genannten Tätigkeiten gehören:

(3) Dieses Abkommen gilt für die Gesetze, Vorschriften und Praktiken im Zusammenhang mit den Beschaffungen der in diesem Artikel definierten und in den Anhängen I bis IV aufgeführten Anbietern von Telekommunikationsdienstleistungen und von Dienstleistungen des Schienenverkehrs der Vertragsparteien, der im Bereich der Energieversorgung mit Ausnahme der Stromversorgung tätigen Vergabestellen und der privaten Vergabestellen, die öffentliche Dienstleistungen erbringen (nachfolgend «Vergabestellen» genannt) sowie für jede Vergabe von Aufträgen durch diese Vergabestellen.

(4) Die Artikel 4 und 5 gelten für Aufträge oder Serienaufträge, deren geschätzter Auftragswert ohne Mehrwertsteuer nicht weniger beträgt als:

im Falle der von privaten Vergabestellen, die öffentliche Dienstleistungen erbringen, vergebenen Aufträge:

Der Gegenwert des Euro in SZR wird nach den Verfahren des Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen (GPA) festgesetzt.

(5) Dieses Kapitel gilt nicht für Aufträge, die Anbieter von Telekommunikationsdienstleistungen für Einkäufe ausschliesslich in Verbindung mit einem oder mehreren Telekommunikationsdienstleistungen vergeben, sofern andere Unternehmen die Möglichkeit haben, diese Dienstleistungen in demselben geographischen Gebiet unter im Wesentlichen gleichen Bedingungen anzubieten. Jede Vertragspartei unterrichtet die andere unverzüglich über derartige Aufträge. Diese Bestimmung gilt unter den oben genannten Bedingungen ebenfalls für die von den Anbietern von Dienstleistungen des Schienenverkehrs, den im Bereich der Energieversorgung mit Ausnahme der Stromversorgung tätigen Vergabestellen und den privaten Vergabestellen, die öffentliche Dienstleistungen erbringen, vergebenen Aufträge, sobald diese Sektoren liberalisiert sind.

(6) Was die Dienstleistungen einschliesslich der Bauleistungen anbelangt, so gilt dieses Abkommen für diejenigen, die in den Anhängen VI und VII aufgeführt sind.

(7) Dieses Abkommen gilt nicht für die Vergabestellen, wenn sie folgende Bedingungen erfüllen: für die Gemeinschaft: die Bedingungen in Artikel 2 Absätze 4 und 5, Artikel 3, Artikel 6 Absatz 1, Artikel 7 Absatz 1, Artikel 9 Absatz 1, den Artikeln 10, 11 und 12 sowie Artikel 13 Absatz 1 der Richtlinie 93/38/EWG, zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/4/EG vom 16. Februar 1998 (ABl. L 101 vom 1.4.1998, S. 1) und für die Schweiz die Bedingungen in den Anhängen VI und VIII.

Dieses Abkommen gilt auch nicht für die von Anbietern von Dienstleistungen des Schienenverkehrs vergebenen Aufträge, deren Gegenstand der Erwerb oder die Miete von Produkten ist, um die gemäss den Bestimmungen dieses Abkommens vergebenen Lieferaufträge zu refinanzieren.

Art. 4 Verfahren zur Vergabe der Aufträge

(1) Die Vertragsparteien achten darauf, dass die von ihren Vergabestellen angewandten Verfahren und Praktiken der Auftragsvergabe den Grundsätzen der Nichtdiskriminierung, der Transparenz und der Gleichbehandlung entsprechen. Diese Verfahren und Praktiken müssen mindestens folgende Bedingungen erfüllen:

(2) Die Vertragsparteien stellen sicher, dass die von ihren Vergabestellen in den Ausschreibungsunterlagen festgelegten technischen Spezifikationen eher in Bezug auf die Funktionsmerkmale als in Bezug auf die Entwurfs- und die beschreibenden Merkmale definiert werden. Diese Spezifikationen werden auf internationale Normen, soweit solche bestehen, oder anderenfalls auf nationale technische Vorschriften, anerkannte nationale Normen oder Bauvorschriften gestützt. Alle technischen Spezifikationen, die mit dem Ziel oder der Wirkung aufgestellt oder angewendet werden, die Beschaffung von Waren oder Dienstleistungen der anderen Vertragspartei durch die Vergabestelle der Vertragspartei oder den damit zusammenhängenden Handel zwischen den Vertragsparteien zu behindern, sind untersagt.

Art. 5 Beschwerdeverfahren

(1) Die Vertragsparteien richten nichtdiskriminierende, rasch greifende, transparente und wirksame Verfahren ein, damit Lieferanten oder Dienstleistungserbringer gegen angebliche Verletzungen dieses Abkommens bei Beschaffungen, an denen sie ein Interesse haben oder hatten, Beschwerde erheben können. Es gelten die Beschwerdeverfahren des Anhangs V.

(2) Die Vertragsparteien stellen sicher, dass ihre Vergabestellen die einschlägigen Unterlagen über die unter dieses Abkommen fallenden Beschaffungsverfahren für die Dauer von mindestens drei Jahren aufbewahren.

(3) Die Vertragsparteien stellen sicher, dass die Beschlüsse der für die Beschwerdeverfahren zuständigen Instanzen wirksam durchgesetzt werden.

Kapitel III Allgemeine und Schlussbestimmungen

Art. 6 Nichtdiskriminierung

(1) Die Vertragsparteien stellen sicher, dass hinsichtlich der Verfahren und Praktiken der Vergabe von Aufträgen, deren Auftragswert über den in Artikel 3 Absatz 4 festgelegten Schwellenwerten liegt, die in ihrem jeweiligen Gebiet niedergelassenen Vergabestellen

(2) Die Vertragsparteien verpflichten sich, weder den zuständigen Behörden noch den Vergabestellen auf irgendeine Weise eine direkt oder indirekt diskriminierende Verhaltensweise vorzuschreiben. Eine Liste der Bereiche, in denen eine solche Diskriminierung möglich wäre, befindet sich in Anhang X.

(3) Was die Verfahren und Praktiken der Vergabe von Aufträgen, deren Auftragswert unter den in Artikel 3 Absatz 4 festgesetzten Schwellenwerten liegt, anbelangt, so verpflichten sich die Vertragsparteien, ihre Vergabestellen aufzufordern, die Lieferanten und Dienstleistungserbringer der anderen Vertragspartei gemäss den Bestimmungen von Absatz 1 zu behandeln. Die Vertragsparteien vereinbaren, dass diese Bestimmung spätestens fünf Jahre nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens im Lichte der im Rahmen der gegenseitigen Beziehungen gewonnenen Erfahrungen überprüft wird. Zu diesem Zweck erstellt der Gemischte Ausschuss Listen der Fälle, in denen der in Artikel 6 enthaltene Grundsatz zur Anwendung kommt.

(4) Die in Absatz 1 insbesondere unter Buchstabe a Ziffer i und in den Absätzen 2 und 3 dargelegten Grundsätze berühren nicht die Massnahmen, die durch den gemeinschaftsinternen Integrationsprozess und die Schaffung und das Funktionieren des Binnenmarktes der Gemeinschaft sowie die Entwicklung des Binnenmarktes der Schweiz erforderlich werden. Desgleichen berühren diese insbesondere unter Buchstabe a Ziffer ii dargelegten Grundsätze nicht die in Übereinstimmung mit bestehenden oder künftigen Abkommen über regionale wirtschaftliche Integration gewährte Präferenzbehandlung. Die Anwendung dieser Bestimmung darf jedoch nicht dieses Abkommen gefährden. Die Massnahmen, auf die dieser Absatz Anwendung findet, werden in Anhang IX aufgeführt; jede Vertragspartei kann weitere Massnahmen notifizieren, für die dieser Absatz gilt. Auf Antrag einer der Vertragsparteien finden Beratungen im Gemischten Ausschuss statt, um das reibungslose Funktionieren dieses Abkommens zu gewährleisten.

Art. 7 Informationsaustausch

(1) Soweit es die ordnungsgemässe Anwendung von Kapitel II verlangt, unterrichten die Vertragsparteien einander über die vorgesehenen Änderungen in ihren einschlägigen Rechtsvorschriften, die in den Anwendungsbereich dieses Abkommens fallen oder fallen können (Vorschläge für Richtlinien, Entwürfe von Gesetzen und Verordnungen und Entwürfe für Änderungen der Interkantonalen Vereinbarung).

(2) Die Vertragsparteien unterrichten einander über alle anderen Fragen im Zusammenhang mit der Auslegung und Anwendung dieses Abkommens.

(3) Die Vertragsparteien teilen einander die Namen und Adressen der «Kontaktstellen» mit, die damit beauftragt sind, Informationen über die Rechtsvorschriften zu liefern, die in den Anwendungsbereich dieses Abkommens sowie des GPA fallen, auch auf lokaler Ebene.

Art. 8 Überwachungsbehörde

(1) Die Durchführung dieses Abkommens wird in jeder Vertragspartei von einer unabhängigen Überwachungsbehörde überwacht. Diese Behörde ist befugt, alle Reklamationen oder Beschwerden über die Anwendung dieses Abkommens entgegenzunehmen. Sie handelt schnell und effizient.

(2) Spätestens zwei Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens ist die Überwachungsbehörde ebenfalls befugt, bei Verstössen gegen dieses Abkommen im Rahmen eines Verfahrens zur Vergabe von Aufträgen gegen die beteiligten Vergabestellen ein Verfahren einzuleiten oder verwaltungstechnische oder rechtliche Schritte zu unternehmen.

Art. 9 Dringlichkeitsmassnahmen

(1) Falls eine Vertragspartei der Auffassung ist, dass die andere Vertragspartei einer Verpflichtung aus diesem Abkommen nicht nachgekommen ist oder dass Rechts‑ und Verwaltungsvorschriften oder Praktiken der anderen Vertragspartei die Vorteile, die sich auf Grund dieses Abkommens für sie ergeben, wesentlich schmälern oder zu schmälern drohen, und falls die Vertragsparteien nicht in der Lage sind, unverzüglich angemessene Ausgleichsmassnahmen oder andere Abhilfemassnahmen zu vereinbaren, so kann die beeinträchtigte Vertragspartei unbeschadet anderer nach internationalem Recht für sie bestehender Rechte und Verpflichtungen die Anwendung dieses Abkommens teilweise oder gegebenenfalls ganz aussetzen; die andere Vertragspartei ist davon umgehend zu unterrichten. Die beeinträchtigte Vertragspartei kann dieses Abkommen ebenfalls gemäss Artikel 18 Absatz 3 beenden.

(2) Der Umfang und die Dauer dieser Massnahmen werden auf das Mass beschränkt, das unbedingt notwendig ist, um den Zustand zu beheben und gegebenenfalls ein ausgewogenes Gleichgewicht der Rechte und Pflichten aus diesem Abkommen sicherzustellen.

Art. 10 Streitbeilegung

Jede Vertragspartei kann den Gemischten Ausschuss mit der Regelung einer Streitigkeit hinsichtlich der Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens befassen. Der Ausschuss bemüht sich, die Streitigkeit beizulegen. Dem Gemischten Ausschuss müssen alle sachdienlichen Auskünfte erteilt werden, die für eine eingehende Prüfung der Angelegenheit im Hinblick auf eine annehmbare Lösung erforderlich sind. Zu diesem Zweck untersucht der Gemischte Ausschuss alle Möglichkeiten, mit denen das ordnungsgemässe Funktionieren dieses Abkommens gewahrt werden kann.

Art. 11 Gemischter Ausschuss

(1) Es wird ein Gemischter Ausschuss eingesetzt, der für die Verwaltung und ordnungsgemässe Anwendung dieses Abkommens zuständig ist. Zu diesem Zweck sorgt er für den Meinungs- und Informationsaustausch und bildet den Rahmen für Beratungen zwischen den Vertragsparteien.

(2) Der Ausschuss setzt sich aus Vertretern der Vertragsparteien zusammen und äussert sich in gemeinsamem Einvernehmen. Er gibt sich eine Geschäftsordnung und kann Arbeitsgruppen einsetzen, die ihn bei der Erfüllung seiner Aufgaben unterstützen.

(3) Zum Zwecke eines ordnungsgemässen Funktionierens dieses Abkommens tritt der Gemischte Ausschuss mindestens einmal pro Jahr oder auf Verlangen einer der Vertragsparteien zusammen.

(4) Der Gemischte Ausschuss prüft regelmässig die Anhänge zu diesem Abkommen. Er kann sie auf Verlangen einer der Vertragsparteien ändern.

Art. 12 Informationstechnologien

(1) Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um sicherzustellen, dass die in ihren Datenbanken enthaltenen Informationen über die Beschaffungen, insbesondere die Ausschreibungen und Ausschreibungsunterlagen, hinsichtlich ihrer Qualität und des Zugangs vergleichbar sind. Desgleichen arbeiten sie zusammen, um sicherzustellen, dass die Informationen, die mit Hilfe ihrer jeweiligen elektronischen Mittel im Zusammenhang mit öffentlichen Beschaffungen zwischen den Beteiligten ausgetauscht werden, hinsichtlich ihrer Qualität und des Zugangs vergleichbar sind.

(2) Die Vertragsparteien treffen nach Einigung über die Vergleichbarkeit der in Absatz 1 genannten Informationen unter gebührender Berücksichtigung der Fragen der Interoparabilität und der Verbundfähigkeit die erforderlichen Massnahmen, damit die Lieferanten und Dienstleistungserbringer der anderen Vertragspartei Zugang zu den Informationen über die Beschaffungen, insbesondere zu den Ausschreibungen, in ihren Datenbanken erhalten. So stellt jede Vertragspartei den Zugang der Lieferanten und Dienstleistungserbringer der anderen Vertragspartei zu ihren elektronischen Systemen für das Beschaffungswesen, insbesondere zu ihren elektronischen Ausschreibungen, sicher. Ferner kommen die Vertragsparteien den Bestimmungen des Artikels XXIV Nummer 8 des GPA nach.

Art. 13 Durchführung des Abkommens

(1) Die Vertragsparteien ergreifen alle allgemeinen und besonderen Massnahmen, die für die Erfüllung der in diesem Abkommen enthaltenen Verpflichtungen erforderlich sind.

(2) Sie enthalten sich aller Massnahmen, die die Verwirklichung der in diesem Abkommen enthaltenen Ziele gefährden könnten.

Art. 14 Überprüfung des Abkommens

Die Vertragsparteien überprüfen dieses Abkommen spätestens drei Jahre nach seinem Inkrafttreten, um gegebenenfalls seine Anwendung zu verbessern.

Art. 15 Beziehung zu den WTO-Übereinkommen

Die Rechte und Pflichten, die sich für die Vertragsparteien aus den im Rahmen der WTO geschlossenen Übereinkommen ergeben, bleiben von diesem Abkommen unberührt.

Art. 16 Räumlicher Geltungsbereich

Dieses Abkommen gilt für die Gebiete, in denen der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft Anwendung findet, und nach Massgabe jenes Vertrags einerseits und für das Hoheitsgebiet der Schweiz andererseits.

Art. 17 Anhänge

Die Anhänge sind Bestandteil dieses Abkommens.

Art. 18 Inkrafttreten und Geltungsdauer

(1) Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation oder Genehmigung durch die Vertragsparteien gemäss ihren eigenen Verfahren. Es tritt am ersten Tag des zweiten Monats in Kraft, der auf die letzte Notifizierung der Hinterlegung der Ratifikations‑ oder Genehmigungsurkunden aller nachstehenden sieben Abkommen folgt:

(2) Dieses Abkommen wird für eine anfängliche Dauer von sieben Jahren geschlossen. Es verlängert sich für unbestimmte Zeit, sofern die Gemeinschaft oder die Schweiz der anderen Vertragspartei vor Ablauf der anfänglichen Geltungsdauer nichts Gegenteiliges notifiziert. Im Falle einer solchen Notifikation findet Absatz 4 Anwendung.

(3) Die Gemeinschaft oder die Schweiz kann dieses Abkommen durch Notifikation gegenüber der anderen Vertragspartei kündigen. Im Falle einer solchen Notifikation findet Absatz 4 Anwendung.

(4) Die in Absatz 1 aufgeführten sieben Abkommen treten sechs Monate nach Erhalt der Notifikation über die Nichtverlängerung gemäss Absatz 2 oder über die Kündigung gemäss Absatz 3 ausser Kraft.

Geschehen zu Luxemburg am einundzwanzigsten Juni neunzehnhundertneunundneunzig in zwei Urschriften in dänischer, deutscher, englischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, niederländischer, portugiesischer, spanischer und schwedischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist.

| Für die Schweizerische Eidgenossenschaft: | Für die Europäische Gemeinschaft: | | --- | --- | | Pascal Couchepin Joseph Deiss | Joschka Fischer Hans van den Broek |

Fussnoten

[^1]: SR 0.632.231.422

[^2]: SR 0.632.401

[^3]: SR 0.142.112.681

[^4]: SR 0.748.127.192.68

[^5]: SR 0.740.72

[^6]: SR 0.916.026.81

[^7]: SR 0.946.526.81

[^8]: SR 0.420.513.1