Verordnung vom 19. April 2002 über die Erteilung von Patenten für den Hochrhein
Kapitel 1: Allgemeine Bestimmungen § 1.01 Begriffsbestimmungen In dieser Verordnung gelten als: 1. «Fahrzeug» ein Binnenschiff oder ein schwimmendes Gerät; 2. «Binnenschiff» ein Schiff, das ausschliesslich oder vorwiegend für die Fahrt auf Binnengewässern bestimmt ist; 3. «schwimmendes Gerät» eine schwimmende Konstruktion mit auf ihr vorhandenen Arbeitseinrichtungen wie Krane, Bagger, Rammen, Elevatoren; 4. «Sportfahrzeug» ein für Sportoder Erholungszwecke bestimmtes Schiff, das kein Fahrgastschiff ist; 5. «Fahrgastschiff» ein zur Beförderung von mehr als zwölf Fahrgästen gebautes und eingerichtetes Schiff; 6. «Schleppboot» ein eigens zum Schleppen gebautes Schiff; 7. «Schubboot» ein eigens zur Fortbewegung eines Schubverbandes gebautes Schiff; 8. «Behördenfahrzeug» ein Fahrzeug, dessen Länge 25 m nicht überschreitet und das im Rahmen hoheitlicher Aufgaben eingesetzt wird; 9. «Feuerlöschboot» ein Fahrzeug, dessen Länge 15 m oder mehr aufweist und das im Rahmen des Rettungsdienstes eingesetzt wird; 10. «Länge» die grösste Länge des Schiffskörpers in Metern, ohne Ruder und Bugspriet; 11. «Breite» die grösste Breite des Schiffskörpers in Metern, gemessen an der Aussenseite der Beplattung, ohne Schaufelräder, Scheuerleisten und Ähnliches; 12. «gekuppelte Fahrzeuge» eine Zusammenstellung von längsseits starr gekuppelten Fahrzeugen, von denen sich keines vor dem Fahrzeug mit Maschinenantrieb befindet, das die Zusammenstellung fortbewegt; 13. «Decksmannschaft» die nautische Besatzung mit Ausnahme des Maschinenpersonals; 14. «Decksmann», «Leichtmatrose (Schiffsjunge)», «Matrose», «Matrosen- Motorwart», «Bootsmann», «Steuermann», «Schiffsführer», «Maschinist» eine Person, welche die entsprechende Befähigung nach den Besatzungsvor-
2 besitzt; schriften der Rheinschiffsuntersuchungsordnung vom 18. Mai 1994 15. «Fahrzeit» die Zeit an Bord eines Fahrzeuges, das sich auf Reisen befindet. § 1.02 Geltungsbereich Diese Verordnung regelt die Patentpflicht auf dem Rhein zwischen Basel (Mittlere Rheinbrücke – km 166,64) und Rheinfelden (Strassenbrücke – km 149,22) für die jeweilige Fahrzeugart und -grösse sowie die Bedingungen für den Erwerb eines Hochrheinpatentes. § 1.03 Patentpflicht 1. Wer auf dem Rhein zwischen Basel (Mittlere Rheinbrücke – km 166,64) und Rheinfelden (Strassenbrücke – km 149,22) ein Fahrzeug führen will, bedarf eines Hochrheinpatentes nach dieser Verordnung für die jeweilige Fahrzeugart und -grösse. 2. Das Grosse oder Kleine Hochrheinpatent wird für den Rhein zwischen Basel (Mittlere Rheinbrücke – km 166,64) und unterer Vorhafen der Schleuse Augst (km 156,02) oder für den Rhein zwischen Basel (Mittlere Rheinbrücke – km 166,64) und Rheinfelden (Strassenbrücke – km 149,22) erteilt. Das Sportpatent für den Hochrhein und das Behördenpatent für den Hochrhein werden nur für den Rhein zwischen Basel (Mittlere Rheinbrücke – km 166,64) und Rheinfelden (Strassenbrücke – km 149,22) erteilt. 3. Zur Führung von Fahrzeugen auf der Strecke zwischen dem unteren Vorhafen der Schleuse Birsfelden und der Strassenbrücke Rheinfelden genügt:
- a. ein gültiges Befähigungszeugnis der Rheinuferstaaten oder Belgiens;
- b. ein Schifferpatent nach den Artikeln 1 und 2 der Richtlinie
3 über die gegenseitige 91/672/EWG des Rates vom 16. Dezember 1991 Anerkennung der einzelstaatlichen Schifferpatente für den Binnenschiffsgüterund -personenverkehr oder nach Artikel 1 Absatz 4 der
4 über die Harmonisie- Richtlinie 96/50/EG des Rates vom 23. Juli 1996 rung der Bedingungen für den Erwerb einzelstaatlicher Schifferpatente für den Binnenschiffsgüterund -personenverkehr in der Gemeinschaft in ihrer jeweils geltenden Fassung nach Massgabe der darin eingetragenen Beschränkungen, sofern der Inhaber mindestens 21 Jahre alt ist; oder
- c. ein anderes gültiges von der Rheinschifffahrtsdirektion Basel als gleichwertig anerkanntes Befähigungszeugnis für die Führung von Fahrzeugen auf anderen Wasserstrassen jeweils mit einer Bescheinigung der Rheinschifffahrtsdirektion Basel nach Anlage D, dass der Patentinhaber die Strecke zwischen der Einfahrt des unteren Vorhafens der Schleuse Augst und dem Oberhaupt der Schleuse Augst vier Mal in jeder Richtung innerhalb von zwei Jahren befahren hat. 4. Für Fahrzeuge – ausgenommen Fahrgastschiffe, Schubund Schleppboote – mit einer Länge von weniger als 15 m genügt ein Befähigungszeugnis, das den nationalen Vorschriften der Rheinuferstaaten und Belgiens für Binnengewässer entspricht. 5. Die Patentpflicht für Fahrzeuge mit einer Länge von weniger als 15 m, die nur:
- a. mit Muskelkraft fortbewegt werden,
- b. unter Segel fahren, oder
- c. mit einer Antriebsmaschine von nicht mehr als 3,68 kW ausgerüstet sind, richtet sich ausschliesslich nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes
5 über die Binnenschifffahrt oder nach den nationalen vom 3. Oktober 1975 Vorschriften der Rheinuferstaaten oder Belgiens. § 1.04 Patentarten 1. Hochrheinpatente nach dieser Verordnung sind:
- a. das Grosse Hochrheinpatent zum Führen aller Fahrzeuge;
- b. das Kleine Hochrheinpatent zum Führen eines Fahrzeuges von weniger als 35 m Länge, wenn es sich nicht um ein Schleppoder Schubboot handelt oder wenn es keine gekuppelten Fahrzeuge fortbewegt, oder zum Führen eines Fahrzeuges, das zur Beförderung von nicht mehr als zwölf Fahrgästen bestimmt ist;
- c. das Sportpatent für den Hochrhein zum Führen eines Sportfahrzeuges von weniger als 25 m Länge;
- d. das Behördenpatent für den Hochrhein zum Führen von Behördenfahrzeugen und Feuerlöschbooten. 2. Die Patente nach Nummer 1 berechtigen auch zum Führen eines Fahrzeuges nach § 1.03 Nr. 4. Kapitel 2: Anforderungen für den Erwerb eines Hochrheinpatentes § 2.01 Grosses Hochrheinpatent 1. Wer das Grosse Hochrheinpatent erwerben will, muss mindestens 21 Jahre alt und geeignet sein sowie mindestens vier Jahre Fahrzeit als Mitglied einer Decksmannschaft nachweisen, davon an Bord eines Fahrzeuges mit Maschinenantrieb in der Binnenschifffahrt mindestens zwei Jahre als Matrose oder Matrosen-Motorwart oder mindestens ein Jahr als Bootsmann. Der Bewerber muss auch über ein Sprechfunkzeugnis nach Anhang 5 der Regionalen Vereinbarung über den Binnenschifffahrtsfunk verfügen. 2. Geeignet ist, wer:
- a. körperlich und geistig als Schiffsführer tauglich ist. Die Tauglichkeit ist durch ein ärztliches Zeugnis nach den Anlagen B1 und B2 nachzuweisen, das von einem von der Rheinschifffahrtsdirektion Basel bestimmten Arzt ausgestellt sein muss. Als Nachweis gilt auch die Vorlage eines gültigen Befähigungszeugnisses nach der Verordnung vom
6 über die Erteilung von Patenten für den Rhein; 28. November 1996
- b. keine Straftaten in der Schifffahrt begangen hat, nach seinem bisherigen Verhalten die sichere Führung eines Fahrzeuges erwarten lässt und Vorgesetzter einer Schiffsmannschaft sein kann;
- c. befähigt ist, das heisst die erforderlichen beruflichen Fertigkeiten und Kenntnisse, auch in nautischer Hinsicht, sowie eine ausreichende Kenntnis der Verordnungen und der Wasserstrasse, insbesondere der Strecke, für die das Patent beantragt wird, besitzt. Die Voraussetzungen gelten als erfüllt, wenn die Person die dafür vorgesehene Prüfung mit Erfolg abgelegt hat. 3. Die Fahrzeit muss auf Fahrzeugen geleistet worden sein, für deren Führung das Grosse oder Kleine Hochrheinpatent oder das Grosse oder Kleine Patent nach der Verordnung vom 28. November 1996 über die Erteilung von Patenten für den Rhein erforderlich wäre. 180 effektive Fahrtage in der Binnenschifffahrt gelten als ein Jahr Fahrzeit. Innerhalb von 365 aufeinanderfolgenden Tagen können höchstens 180 Fahrtage angerechnet werden. Auf die Fahrzeit nach Nummer 1, die nicht als Matrose, Matrosen- Motorwart oder Bootsmann geleistet werden muss, werden angerechnet:
- a. höchstens bis zu zwei Jahren die Zeit der Ausbildung, wenn die Person Inhaber eines von der Rheinschifffahrtsdirektion Basel anerkannten Zeugnisses über den erfolgreichen Abschluss einer Berufsausbildung auf dem Gebiet der Binnenschifffahrt mit praktischen Ausbildungsteilen ist;
- b. höchstens bis zu zwei Jahren die nachgewiesene Fahrzeit auf See als Mitglied einer Decksmannschaft, wobei 250 Seefahrtstage als ein Jahr Fahrzeit gelten. 4. Ausserdem muss die Strecke, für die das Grosse Hochrheinpatent beantragt wird, als Matrose, Matrosen-Motorwart, Bootsmann oder Steuermann an Bord von Fahrzeugen mit Maschinenantrieb, zu deren Führen ein Grosses Hochrheinpatent erforderlich ist, mindestens wie folgt befahren werden:
- a. für die Strecke zwischen Basel (Mittlere Rheinbrücke – km 166,64) und unterer Vorhafen der Schleuse Augst (km 156,02) sechzehnmal innerhalb der letzten zehn Jahre vor Eingang des Antrages, davon mindestens je dreimal in jeder Richtung innerhalb des letzten Jahres;
- b. für die Strecke unterer Vorhafen der Schleuse Augst (km 156,02) und Rheinfelden (Strassenbrücke – km 149,22) viermal in jeder Richtung innerhalb von zwei Jahren vor Eingang des Antrages. § 2.02 Kleines Hochrheinpatent 1. Wer das Kleine Hochrheinpatent erwerben will, muss mindestens 21 Jahre alt und geeignet sein sowie mindestens ein Jahr Fahrzeit an Bord eines Fahrzeuges mit Maschinenantrieb in der Binnenschifffahrt als Matrose oder Matrosen-Motorwart nachweisen. 2. Geeignet ist, wer:
- a. körperlich und geistig als Schiffsführer tauglich ist. Die Tauglichkeit ist durch ein ärztliches Zeugnis nach den Anlagen B1 und B2 nachzuweisen, das von einem von der Rheinschifffahrtsdirektion Basel bestimmten Arzt ausgestellt sein muss. Als Nachweis gilt auch die Vorlage eines gültigen Befähigungszeugnisses nach der Verordnung vom
7 über die Erteilung von Patenten für den Rhein; 28. November 1996
- b. keine Straftaten in der Schifffahrt begangen hat, nach seinem bisherigen Verhalten die sichere Führung eines Fahrzeuges erwarten lässt und Vorgesetzter einer Schiffsmannschaft sein kann;
- c. befähigt ist, das heisst die erforderlichen beruflichen Fertigkeiten und Kenntnisse, auch in nautischer Hinsicht, sowie eine ausreichende Kenntnis der Verordnungen und der Wasserstrasse, insbesondere der Strecke, für die das Patent beantragt wird, besitzt. Die Voraussetzungen gelten als erfüllt, wenn die Person die dafür vorgesehene Prüfung mit Erfolg abgelegt hat. 3. Die Fahrzeit muss auf Fahrzeugen geleistet worden sein, für deren Führung das Grosse oder Kleine Hochrheinpatent oder das Grosse oder Kleine Patent nach der Verordnung vom 28. November 1996 über die Erteilung von Patenten für den Rhein erforderlich wäre. 180 effektive Fahrtage in der Binnenschifffahrt gelten als ein Jahr Fahrzeit. 4. Ausserdem muss die Strecke, für die das Kleine Hochrheinpatent beantragt wird, als Matrose, Matrosen-Motorwart, Bootsmann oder Steuermann an Bord von Fahrzeugen mit Maschinenantrieb, zu deren Führen ein Kleines Hochrheinpatent erforderlich ist, mindestens wie folgt befahren werden:
- a. für die Strecke zwischen Basel (Mittlere Rheinbrücke – km 166,64) und unterer Vorhafen der Schleuse Augst (km 156,02) sechzehnmal innerhalb der letzten zehn Jahre vor Eingang des Antrages, davon mindestens je dreimal in jeder Richtung innerhalb des letzten Jahres;
- b. für die Strecke unterer Vorhafen der Schleuse Augst (km 156,02) und Rheinfelden (Strassenbrücke – km 149,22) viermal in jeder Richtung innerhalb von zwei Jahren vor Eingang des Antrages. § 2.03 Sportpatent für den Hochrhein 1. Wer das Sportpatent für den Hochrhein erwerben will, muss mindestens
18 Jahre alt und geeignet sein. 2. Geeignet ist, wer:
- a. körperlich und geistig als Schiffsführer tauglich ist. Die Tauglichkeit ist durch ein ärztliches Zeugnis nach den Anlagen B1 und B2 nachzuweisen, das von einem von der Rheinschifffahrtsdirektion Basel bestimmten Arzt ausgestellt sein muss. Als Nachweis gilt auch die Vorlage eines gültigen Befähigungszeugnisses nach der Verordnung vom
8 über die Erteilung von Patenten für den Rhein; 28. November 1996
- b. keine Straftaten in der Schifffahrt begangen hat und nach seinem bisherigen Verhalten die sichere Führung eines Fahrzeuges erwarten lässt;
- c. befähigt ist, das heisst die erforderlichen Fertigkeiten und Kenntnisse, auch in nautischer Hinsicht, sowie eine ausreichende Kenntnis der Verordnungen und der Wasserstrasse, insbesondere der Strecke, für die das Patent beantragt wird, besitzt. Die Voraussetzungen gelten als erfüllt, wenn die Person die dafür vorgesehene Prüfung mit Erfolg abgelegt hat. 3. Ausserdem muss die Strecke zwischen Basel (Mittlere Rheinbrücke – km 166,64) und Rheinfelden (Strassenbrücke – km 149,22) auf einem Fahrzeug mit einer Länge von 15 m oder mehr:
- a. entweder mindestens sechzehnmal innerhalb der letzten zehn Jahre vor Eingang des Antrages, davon mindestens je dreimal in jeder Richtung innerhalb der letzten drei Jahre, oder
- b. im Rahmen einer sachgerechten Ausbildung mindestens viermal in jeder Richtung innerhalb des letzten Jahres vor Eingang des Antrages befahren worden sein. 4. Fahrten werden nur berücksichtigt, wenn die Person mindestens 15 Jahre alt ist. § 2.04 Behördenpatent für den Hochrhein 1. Wer das Behördenpatent für den Hochrhein erwerben will, muss:
- a. mindestens 21 Jahre alt sein;
- b. einem Polizeioder Zollorgan, einer anderen Behörde oder einem anerkannten Feuerlöschdienst der Schweiz angehören;
- c. körperlich und geistig als Schiffsführer tauglich sein. Die Tauglichkeit ist durch ein ärztliches Zeugnis nach den Anlagen B1 und B2 nachzuweisen, das von einem von der Rheinschifffahrtsdirektion Basel bestimmten Arzt ausgestellt sein muss;
- d. befähigt sein, das heisst die erforderlichen beruflichen Fertigkeiten und Kenntnisse, auch in nautischer Hinsicht, sowie eine ausreichende Kenntnis der Verordnungen und der Wasserstrasse, insbesondere der Strecke, für die das Patent beantragt wird, besitzen. Die Voraussetzungen gelten als erfüllt, wenn die Person die dafür vorgesehene Prüfung mit Erfolg abgelegt hat;
- e. mindestens drei Jahre die Binnenschifffahrt praktisch ausgeübt haben, davon mindestens drei Monate innerhalb des letzten Jahres;
- f. die Strecke zwischen Basel (Mittlere Rheinbrücke – km 166,64) und Rheinfelden (Strassenbrücke – km 149,22) auf einem Fahrzeug mit einer Länge von 15 m oder mehr, mindestens sechzehnmal innerhalb der letzten zehn Jahre vor Eingang des Antrages befahren haben, davon mindestens je dreimal in jeder Richtung innerhalb der letzten drei Jahre. 2. Die vorgesetzte Dienststelle muss eine Bescheinigung ausgestellt haben, mit der die Angaben nach Nummer 1 Buchstaben b, e und f bestätigt werden. § 2.05 Nachweis von Fahrzeit und Strecke 1. Die erforderlichen Streckenfahrten auf dem Rhein zwischen Basel (Mittlere Rheinbrücke – km 166,64) und Rheinfelden (Strassenbrücke – km 149,22) und die Fahrzeit sind anhand eines ordnungsgemäss ausgefüllten und geprüften Schifferdienstbuches nach dem Muster der Anlage F oder anhand eines ordnungsgemäss ausgefüllten Bordbuches nach dem Muster der Anla-
9 nachzuweige E der Rheinschiffsuntersuchungsordnung vom 18. Mai 1994 sen. 2. Die Fahrzeit kann auch durch ein Befähigungszeugnis nach § 3.05 Nummer
3 in dem Umfang nachgewiesen werden, wie sie für die Erteilung dieses Zeugnisses bereits nachgewiesen worden ist. 3. Die Fahrzeit auf See ist durch ein Seefahrtbuch nachzuweisen. 4. Die Zeit des Besuches einer Schifferberufsschule ist durch das Zeugnis dieser Schule nachzuweisen. 5. Urkunden nach den Nummern 2 bis 4 sind, soweit erforderlich, mit amtlicher Übersetzung in deutscher, französischer oder niederländischer Sprache vorzulegen. Kapitel 3: Zulassungsund Prüfungsverfahren § 3.01 Prüfungskommission Die Rheinschifffahrtsdirektion Basel bildet für die Abnahme der Prüfungen eine Prüfungskommission. Diese besteht aus einem Vorsitzenden, der Angehöriger der Rheinschifffahrtsdirektion Basel ist, und mindestens einem Beisitzer, der Inhaber des Patentes der beantragten Art oder des Grossen Hochrheinpatentes ist. § 3.02 Antrag 1. Wer ein Hochrheinpatent erwerben oder erweitern will, hat einen Antrag auf Zulassung zur Prüfung und Erteilung des Hochrheinpatentes mit folgenden Angaben an die Rheinschifffahrtsdirektion Basel zu richten:
- a. Vorund Familiennamen, Geburtstag, Geburtsort und Anschrift;
- b. Patentart, die erworben werden soll;
- c. Rheinstrecke, für die das Hochrheinpatent erworben werden soll. 2. Dem Antrag sind beizufügen:
- a. ein Passbild aus neuerer Zeit;
- b. ein ärztliches Zeugnis nach Anlage B2, das nicht älter als drei Monate sein darf. Der Nachweis der Tauglichkeit kann auch mit einem gültigen, von der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt anerkannten Befähigungszeugnis geführt werden, für das die gleichen Anforderungen wie nach Anlage B1 und B2 sowie nach § 4.01 der Verordnung vom
10 über die Erteilung von Patenten für den Rhein 28. November 1996 gelten. Bestehen danach Zweifel an der Tauglichkeit, kann die Rheinschifffahrtsdirektion Basel die Vorlage weiterer ärztlicher oder fachärztlicher Zeugnisse verlangen;
- c. soweit erforderlich, der Nachweis über die Fahrzeit und die Streckenfahrten;
- d. eine Kopie des Personalausweises oder des Reisepasses. 3. Die Anforderung an die Eignung nach § 2.01 Nummer 2 Buchstabe b, § 2.02 Nummer 2 Buchstabe b oder § 2.03 Nummer 2 Buchstabe b ist durch:
- a. einen gültigen Strafregisterauszug, oder
- b. eine andere gleichwertige gültige Urkunde nachzuweisen. Personen mit Wohnsitz ausserhalb des Geltungsbereiches dieser Verordnung haben die nach dem Recht ihres Wohnsitzes erteilte entsprechende gültige Urkunde vorzulegen. Diese Urkunden dürfen jeweils nicht älter als sechs Monate sein. 4. Soll das Grosse oder Kleine Hochrheinpatent auf den anderen Streckenabschnitt erweitert werden, sind dem Antrag nur die Kopie dieses Patentes und der Nachweis über die Streckenfahrten beizufügen. 5. Soll ein Hochrheinpatent auf eine andere Hochrheinpatentart erstreckt werden, kann die Rheinschifffahrtsdirektion Basel von der erneuten Vorlage des Zeugnisses nach Nummer 2 Buchstabe b oder der Urkunde nach Nummer 3 absehen. § 3.03 Zulassung 1. Zur Prüfung wird zugelassen, wer die Anforderungen nach den §§ 2.01, 2.02 oder 2.03, ausgenommen § 2.01 Nummer 2 Buchstabe c, § 2.02 Nummer 2 Buchstabe c oder § 2.03 Nummer 2 Buchstabe c sowie die Bedingungen nach § 3.02 erfüllt. Ergibt sich aus dem ärztlichen Zeugnis nur die eingeschränkte Tauglichkeit, ist die Zulassung zur Prüfung trotzdem möglich. In diesem Fall kann die Rheinschifffahrtsdirektion Basel das Hochrheinpatent mit Auflagen verbinden, die bei dessen Ausstellung darin eingetragen werden. Erfolgt der Nachweis der Tauglichkeit durch die Vorlage eines gültigen
11 Befähigungszeugnisses nach der Verordnung vom 28. November 1996 über die Erteilung von Patenten für den Rhein und legt dieses aufgrund einer eingeschränkten Tauglichkeit Auflagen fest, so gilt das Hochrheinpatent nur mit den dort genannten Auflagen. Wird der Antrag abgelehnt, ist dies zu begründen. 2. Die Rheinschifffahrtsdirektion Basel kann bei einer Person, die die Anforderung nach § 2.01 Nummer 2 Buchstabe b, § 2.02 Nummer 2 Buchstabe b oder § 2.03 Nummer 2 Buchstabe b nicht erfüllt, anordnen, dass diese vor Ablauf einer Frist von mindestens einem Monat nicht zu einer Prüfung zugelassen werden darf (Sperrfrist). § 3.04 Prüfung 1. Der Bewerber hat in einer Prüfung vor der Prüfungskommission nachzuweisen, dass er entsprechend dem Prüfungsprogramm in Anlage C:
- a. über ausreichende Kenntnisse der für das Führen von Fahrzeugen massgebenden Vorschriften und die zu ihrer sicheren Führung erforderlichen nautischen und schiffsbetriebstechnischen Kenntnisse, beruflichen Fertigkeiten und Kenntnis der Grundsätze der Unfallverhütung verfügt; und
- b. die erforderliche Streckenkenntnis hat. 2. Für den Erwerb des Grossen und des Kleinen Hochrheinpatentes ist wegen der Anforderungen an die Fahrzeit nach § 2.01 Nummer 1 und § 2.02 Nummer 1 eine theoretische Prüfung, für den Erwerb des Sportpatentes für den Hochrhein und des Behördenpatentes für den Hochrhein eine theoretische und praktische Prüfung erforderlich. 3. Bei Nichtbestehen der Prüfung werden dem Bewerber die Gründe mitgeteilt. Die Prüfungskommission kann die erneute Teilnahme an einer Prüfung mit Auflagen oder Bedingungen verbinden oder dafür Befreiungen gewähren. § 3.05 Befreiungen und Erleichterungen 1. Wer eine berufsbezogene Abschlussprüfung bestanden hat, kann von dem Teil der Prüfung befreit werden, der sich auf diejenigen Kenntnisse und Fertigkeiten bezieht, die Gegenstand einer von der Rheinschifffahrtsdirektion Basel als gleichwertig anerkannten Prüfung waren. 2. Wer ein Befähigungszeugnis im Sinne des § 1.03 Nummer 3 besitzt, kann beim Erwerb des Sportpatentes für den Hochrhein von dem Teil der Prüfung befreit werden, der sich auf nautische Kenntnisse bezieht. 3. Wer ein gültiges Befähigungszeugnis der Rheinuferstaaten oder Belgiens oder ein anderes gültiges von der Rheinschifffahrtsdirektion Basel als gleichwertig anerkanntes Befähigungszeugnis zur Führung von Fahrzeugen auf anderen Wasserstrassen besitzt, muss für den Erwerb eines Hochrheinpatentes die Zulassungsbedingungen nach § 3.03 erfüllen, jedoch bei der Prüfung nur die Kenntnis der auf dem Rhein zwischen Basel (Mittlere Rheinbrücke – km 166,64) und Rheinfelden (Strassenbrücke – km 149,22) gültigen Verordnungen und Bestimmungen sowie die erforderliche Streckenkenntnis nachweisen. 4. Wer ein Behördenpatent für den Hochrhein besitzt, erhält auf Antrag ohne Prüfung ein Sportpatent für den Hochrhein. 5. Wer ein Hochrheinpatent besitzt, kann beim Erwerb einer anderen Hochrheinpatentart nach § 1.04 oder bei der Erweiterung auf einen anderen Stromabschnitt von dem Teil der Prüfung befreit werden, der sich auf diejenigen Kenntnisse oder Fertigkeiten bezieht, die bei der Erteilung des vorhandenen Hochrheinpatentes nachgewiesen wurden. § 3.06 Ausstellung und Erweiterung der Hochrheinpatente 1. Hat der Bewerber die Prüfung bestanden, erteilt ihm die Rheinschifffahrtsdirektion Basel das entsprechende Hochrheinpatent nach dem Muster der Anlage A. Es erhält den Aufdruck: «Grosses Hochrheinpatent», «Kleines Hochrheinpatent», «Sportpatent für den Hochrhein» oder «Behördenpatent für den Hochrhein». 2. Auflagen nach § 3.03 Nummer 1 oder Beschränkungen nach den §§ 1.03 Nummer 2 und 5.02 Nummer 3 sind einzutragen. 3. Ist ein Hochrheinpatent unbrauchbar geworden, verloren gegangen oder sonst abhanden gekommen, stellt die Rheinschifffahrtsdirektion Basel auf Antrag eine Ersatzausfertigung aus, die als solche zu kennzeichnen ist. Der Inhaber muss gegenüber der Rheinschifffahrtsdirektion Basel den Verlust glaubhaft machen. Ein unbrauchbar gewordenes oder wieder aufgefundenes Patent ist bei der Rheinschifffahrtsdirektion Basel abzuliefern oder ihr zur Entwertung vorzulegen. § 3.07 Kosten Die Prüfung, die Erteilung, Erweiterung und Erstreckung des Hochrheinpatentes sowie die Ersatzausfertigung und der Umtausch erfolgen gegen angemessene Erstattung der Kosten durch den Antragsteller. Die Höhe der Kosten bestimmt die Rheinschifffahrtsdirektion Basel. Sie kann die Kosten ganz oder teilweise ab dem Zeitpunkt der Antragstellung erheben. Kapitel 4: Überprüfung und Entzug der Hochrheinpatente § 4.01 Überprüfung der Tauglichkeit 1. Wer das Grosse Hochrheinpatent, das Kleine Hochrheinpatent oder das Sportpatent für den Hochrhein besitzt, muss den Nachweis der Tauglichkeit durch Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses nach Anlage B2, das nicht älter als drei Monate sein darf, bei der Rheinschifffahrtsdirektion Basel:
- a. mit Vollendung des 50. Lebensjahres und bis zum 65. Lebensjahr alle fünf Jahre,
- b. mit Vollendung des 65. Lebensjahres jährlich erneuern. Der Nachweis der Tauglichkeit kann auch bei einer anderen zuständigen Behörde der Rheinuferstaaten oder Belgiens geführt werden. Diese leitet die Unterlagen an die Rheinschifffahrtsdirektion Basel weiter. 2. Hat die Rheinschifffahrtsdirektion Basel unbeschadet der Nummer 1 Zweifel an der Tauglichkeit eines Hochrheinpatentinhabers, kann sie die Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses nach Anlage B2 über den gegenwärtigen Zustand der Tauglichkeit verlangen. Die Kosten dafür trägt der Patentinhaber nur, wenn sich die Vermutung als begründet erweist. 3. Ergibt sich aus dem ärztlichen Zeugnis nur die eingeschränkte Tauglichkeit, kann die Rheinschifffahrtsdirektion Basel das Patent mit Auflagen verbinden, die darin eingetragen werden. § 3.03 Nummer 1 Satz 4 gilt entsprechend. § 4.02 Aussetzen der Gültigkeit des Hochrheinpatentes 1. Die Gültigkeit des Hochrheinpatentes ruht:
- a. auf Anordnung der Rheinschifffahrtsdirektion Basel für die Dauer der Befristung. Sie kann eine solche Anordnung befristet erlassen, wenn die Voraussetzungen für einen Entzug noch nicht vorliegen, aber Zweifel an der Eignung des Hochrheinpatentinhabers bestehen. Werden diese Zweifel vor Ablauf der Anordnung ausgeräumt, ist sie aufzuheben;
- b. auch ohne Anordnung, wenn die Tauglichkeit nicht innerhalb von drei Monaten nach den Erneuerungsfristen in § 4.01 Nummer 1 Satz 1 erneut nachgewiesen wird, bis zur Erneuerung des Nachweises der Tauglichkeit. 2. Im Falle der Nummer 1 Buchstabe a ist das Hochrheinpatent der Rheinschifffahrtsdirektion Basel zur amtlichen Verwahrung vorzulegen. § 4.03 Entzug des Hochrheinpatentes 1. Erweist sich der Inhaber eines Hochrheinpatentes zum Führen von Fahrzeugen als ungeeignet im Sinne der §§ 2.01, 2.02 oder 2.03, hat die Rheinschifffahrtsdirektion Basel ihm das Patent zu entziehen. 2. Ist der Inhaber eines Hochrheinpatentes wiederholt einer Auflage oder Beschränkung nach § 3.06 Nummer 2 nicht nachgekommen, kann die Rheinschifffahrtsdirektion Basel ihm das Patent entziehen. 3. Das Hochrheinpatent erlischt mit dem Entzug. Das erloschene Hochrheinpatent ist unverzüglich bei der Rheinschifffahrtsdirektion Basel abzuliefern oder ihr zur Entwertung vorzulegen. 4. Die Rheinschifffahrtsdirektion Basel kann beim Entzug bestimmen, dass:
- a. ein neues Hochrheinpatent nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens drei Monaten erteilt werden darf; oder
- b. der Bewerber um ein neues Hochrheinpatent für die Zulassung zu einer erneuten Prüfung bestimmte Auflagen erfüllen muss. 5. Nach Eingang des Antrages auf Erteilung eines neuen Hochrheinpatentes kann die Rheinschifffahrtsdirektion Basel von der Prüfung ganz oder teilweise absehen. § 4.04 Sicherstellung von Hochrheinpatenten 1. Sind dringende Gründe für die Annahme vorhanden, dass ein Hochrheinpatent entzogen (§ 4.03) oder sein Ruhen angeordnet (§ 4.02 Nr. 1 Bst. a) wird, so kann die Rheinschifffahrtsdirektion Basel die vorläufige Sicherstellung des Hochrheinpatentes anordnen. 2. Ein vorläufig sichergestelltes Hochrheinpatent ist unverzüglich der Rheinschifffahrtsdirektion Basel, der zuständigen deutschen Behörde oder dem zuständigen Gericht unter Angabe der Gründe zu übergeben. 3. Die Rheinschifffahrtsdirektion Basel hat unverzüglich, nachdem sie von der Anordnung der Sicherstellung Kenntnis erhalten hat, über das Ruhen des Hochrheinpatentes oder seinen Entzug zu entscheiden. Ist ein Gericht zuständig, entscheidet es nach Massgabe der nationalen Vorschriften. Bis zu einer Entscheidung nach Satz 1 oder 2 gilt die Anordnung der Sicherstellung zugleich als Anordnung nach § 4.02 Nummer 1 Buchstabe a. 4. Die vorläufige Sicherstellung des Hochrheinpatentes ist aufzuheben und das Patent dem Inhaber zurückzugeben, wenn der Grund für die Anordnung weggefallen ist, das Ruhen nicht angeordnet oder das Hochrheinpatent nicht entzogen wird. Kapitel 5: Übergangsbestimmungen § 5.01 Gültigkeit der bisherigen Hochrheinpatente 1. Hochrheinschifferpatente, die nach den bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung geltenden Vorschriften erteilt worden sind oder weiter galten, bleiben nach Massgabe der bisherigen Vorschriften bis zur ersten Erneuerung des Tauglichkeitsnachweises gültig. 2. Die Bestimmungen des § 4.01 über die Überprüfung der Tauglichkeit sind auf Hochrheinschifferpatente nach Nummer 1 anzuwenden, wobei der Anomalquotient beim Farbunterscheidungsvermögen 0,7 bis 3,0 betragen darf. Wer bei Inkrafttreten der Verordnung bereits das Alter nach § 4.01 Nummer 1 Buchstabe a erreicht hat, muss seine Tauglichkeit bis zum nächsten vorgeschriebenen Untersuchungstermin überprüfen lassen. Bei der ersten Erneuerung des Nachweises der Tauglichkeit wird ein Patent nach dem Muster der Anlage A ausgestellt. 3. Die Bestimmungen der §§ 4.02 und 4.03 sind auf die Hochrheinpatente nach Nummer 1 anzuwenden. § 5.02 Zuordnung der Patentarten 1. Gültige Hochrheinschifferpatente nach § 5.01 Nummer 1 entsprechen den Hochrheinpatenten nach § 1.04 Nummer 1 dieser Verordnung wie folgt: Folgende nach § 5.01 Nr. 1 entsprechen den Hochrheinpatenten nach § 1.04 Nr. 1 gültige Hochrheinschifferpatente dieser Verordnung ¯ Schifferpatent Grosses Hochrheinpatent ¯ Kleines Hochrheinpatent Kleines Patent ¯ Behördenpatent für den Hochrhein Polizeibootpatent ¯ Behördenpatent für den Hochrhein Zollbootpatent ¯ Behördenpatent für den Hochrhein Feuerlöschbootpatent ¯ Sportpatent für den Hochrhein Sportschifferpatent 2. Ein gültiges Hochrheinschifferpatent kann nach Massgabe der Tabelle in Nummer 1 in das entsprechende Hochrheinpatent für die gleiche Strecke umgetauscht werden. 3. a. Wer vor dem 1. Juli 2003 nachweist, dass er vor Inkrafttreten dieser Verordnung ein Sportfahrzeug mit einer Länge von mehr als 15 m geführt hat, erhält auf Antrag ohne Prüfung ein Sportpatent für den Hochrhein, das auf das Führen von Sportfahrzeugen mit einer Wasser-
3 beschränkt wird. Für den Nachweis genügt eine verdrängung bis 15 m Bescheinigung eines hierfür von der Rheinschifffahrtsdirektion Basel anerkannten oder einem anerkannten Wassersportverband angehörenden Wassersportvereines.
- b. Wer vor dem 1. Juli 2003 nachweist, dass er vor Inkrafttreten dieser Verordnung ein anderes Fahrzeug mit einer Länge von mehr als 15 m geführt hat, erhält auf Antrag ohne Prüfung ein Kleines Patent, das auf
3 bedas Führen von Fahrzeugen mit einer Wasserverdrängung bis 15 m schränkt wird. Für den Nachweis genügt eine Bescheinigung der für die zu befahrende Strecke zuständigen Behörde. § 5.03 Anrechnung von Fahrzeiten Die Fahrzeiten und die Streckenfahrten, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung geleistet wurden, werden nach Massgabe der bisherigen Vorschriften angerechnet. Anlage A (Muster) Muster des Hochrheinpatentes × (85 mm 54 mm – Grundfarbe blau) Anlage B1 Mindestanforderungen an die Tauglichkeit für Bewerber eines Hochrheinpatentes I. Sehvermögen 1.Tagessehschärfe: Mit oder ohne Sehhilfe gleich oder grösser 0,8 auf dem besseren Auge. Einäugiges Sehen ist erlaubt. 2.Dämmerungssehschärfe: Kontrast 1:2, nur in Zweifelsfällen zu prüfen. 3.Dunkeladaption: Nur in Zweifelsfällen zu prüfen. Das Ergebnis darf nicht mehr als eine log-Einheit von der Normalkurve abweichen. 4.Gesichtsfeld: Abweichungen im Gesichtsfeld des Auges mit der besseren Sehschärfe sind nicht erlaubt. Im Zweifelsfall perimetrische Untersuchung. 5.Farbunterscheidungsvermögen: Das Farbunterscheidungsvermögen ist als ausreichend anzusehen, wenn der Bewerber den Farnsworth Panel D15 Test, den Ishihara- Test nach den Tafeln 12 bis 14 oder einen anderen gleichwertigen Test besteht. In Zweifelsfällen Prüfung mit einem Anomaloskop, wobei in den genannten Testverfahren gleichwertige Ergebnisse erzielt werden müssen. 6.Motilität: Freie Beweglichkeit der Augen, keine Doppelbilder. Sehhilfe: Auch bei Verwendung von Sehhilfen (Kontaktlinsen, Brillen) müssen die Anforderungen an die Sehschärfe und das Gesichtsfeld erfüllt werden. II. Hörvermögen Das Hörvermögen ist als ausreichend anzusehen, wenn die Flüstersprache mit oder ohne Hörgerät – bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres auf 3 m, – nach Vollendung des 25. Lebensjahres auf 2 m beiderseits deutlich verstanden wird. Bei Verdacht fortschreitender Schwerhörigkeit und in Zweifelsfällen soll ein Tonoder ein Sprach-Audiogramm angefertigt werden. Der Mittelwert der Hörverluste des besseren Ohres bei den Frequenzen 500, 1000 und 2000 Hz darf 40 dB nicht überschreiten. III. Fähigkeit, eine Last von 20 kg allein hochzuheben. IV. Es dürfen keine sonstigen Befunde vorliegen, welche die Tauglichkeit ausschliessen. Das Vorliegen folgender Krankheiten oder körperlicher Mängel kann Anlass zu Zweifeln an der Tauglichkeit des Bewerbers als Schiffsführer geben: 1. Krankheiten, die mit Bewusstseinsoder Gleichgewichtsstörungen einhergehen; 2. Erkrankungen oder Schäden des zentralen oder peripheren Nervensystems mit wesentlichen Funktionsstörungen, insbesondere organische Krankheiten des Gehirns oder des Rückenmarks und deren Folgezustände, funktionelle Störungen nach Schädeloder Hirnverletzungen, Hirndurchblutungsstörungen; 3. Gemütsoder Geisteskrankheiten; 4. Diabetes mellitus mit nicht regulierbaren, erheblichen Schwankungen der Blutzuckerwerte; 5. erhebliche Störung der Drüsen mit innerer Sekretion; 6. schwere Erkrankungen der Blut bildenden Systeme; 7. Bronchialasthma mit Anfällen; 8. Erkrankungen oder Veränderungen des Herzens oder des Kreislaufes mit Einschränkungen der Leistungsoder Regulationsfähigkeit; 9. Erkrankungen oder Unfallfolgen, die zu erheblicher Einschränkung der Beweglichkeit, Verlust oder Herabsetzung der Kraft eines für die Durchführung der Tätigkeit wichtigen Gliedes führen; 10. chronischer Alkoholmissbrauch, Betäubungsmittelsucht oder andere Suchtformen. Anlage B2 (Muster) Ärztliches Zeugnis über die Untersuchung der Tauglichkeit als Schiffsführer in der Rheinschifffahrt Bemerkungen zu Abschnitt IV – Krankheiten oder körperliche Mängel Anlage C Prüfungsprogramm für den Erwerb eines Hochrheinpatentes Vorbemerkung: Patentarten (Spalten 4 bis 7) A – Grosses Hochrheinpatent B – Kleines Hochrheinpatent C – Sportpatent für den Hochrhein D – Behördenpatent für den Hochrhein geforderte Kenntnisse (Spalte 3)
1 – Detailkenntnisse
2 – Grundkenntnisse
1 2 3 4 5 6 7 Nr. Prüfungsstoff A B C D
1 Kenntnis der Verordnungen, Merkblätter und Handbücher 1.1 Rheinschifffahrtspolizeiverordnung (einschliesslich der Anordnungen vorübergehender Art) Kapitel 1 bis 7, 15 1 x x x x Kapitel 8 1 x x Kapitel 9, 10, 12, 14 (für die beantragten Strecken) 1 x x x x Kapitel 11 1 x Anlagen 3. Bezeichnung der Fahrzeuge 1 x x x x 6. Schallzeichen 1 x x x x 7. Schifffahrtszeichen 1 x x x x 8. Bezeichnung der Wasserstrasse 1 x x x x 10. Ölkontrollbuch 1 x x x x Merkblätter/Handbücher Sprechfunk 2 x x x x Abfallbeseitigung 2 x x x x 1.2 Verordnung über die Inkraftsetzung der Schiff- 1 x x x x fahrtspolizeiverordnung Basel–Rheinfelden
1 2 3 4 5 6 7 Nr. Prüfungsstoff A B C D 1.3 Kollisionsverhütungsregeln 1 x x x 1.4 Rheinschiffsuntersuchungsordnung Aufbau und Inhalt 2 x x x x Inhalt Schiffsattest 2 x x x x Besatzungsvorschriften, Kapitel 23 1 x x x 1.5 Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf dem Rhein (ADNR) Aufbau 2 x x x Urkunden/Weisungen 2 x x x Kenntnis der vorgeschriebenen Bezeichnung mit 1 x x x blauen Kegeln/Lichtern Auffinden der Betriebsvorschriften 2 x x x 1.6 Hochrheinpatentverordnung Patentarten 2 x x x x Kriterien für Patententzug und Aussetzen der Gültig- 1 x x x x keit 1.7 Unfallverhütung 2 x x x x
2 Nautische Kenntnisse und Streckenkenntnisse des Hochrheins (anhand von Kartenmaterial) 2.1 Hochrhein 2 x x x x (wichtigste geografische, hydrologische, meteorologische und morphologische Merkmale) 2.2 Ortskenntnisse der beantragten Rheinstrecken Fahrwegbeschreibung Bergund Talfahrt 1 x x x x Fahrwegabmessungen 1 x x x x
1 2 3 4 5 6 7 Nr. Prüfungsstoff A B C D
3 Berufskenntnisse (nautische, schiffsbetriebstechnische, berufliche Fähigkeiten) 3.1 Führung des Fahrzeuges Vorgänge beim Steuern, Manövriereigenschaften 2 x x x x Funktion von Steuereinrichtungen und Antrieb 2 x x x x Einfluss von Strömung, Wind und Sog 2 x x x x Schwimmfähigkeit, Stabilität und ihre praktische 2 x x x x Anwendung Ankern und Festmachen 2 x x x x 3.2 Maschinenkenntnisse Bau, Arbeitsweise der Motoren, Funktion der elektri- 2 x x x x schen Einrichtungen Bedienung, Betriebskontrolle 2 x x x x Massnahmen bei Betriebsstörungen 2 x x x x 3.3 Laden und Löschen Bestimmung des Ladegewichtes anhand des 2 x x Eichscheines Verwendung der Tiefgangsanzeiger 2 x x Stauen der Ladung 2 x x x 3.4 Verhalten unter besonderen Umständen Massnahmen bei Havarien, Erste Hilfe, Abdichtung 2 x x x x von Lecks Bedienung von Rettungsgeräten 2 x x x x Abfallbehandlung und Reinhaltung des Rheins 2 x x x x Benachrichtigung von zuständigen Behörden 2 x x x x Feuerlöschwesen 2 x x x x Anlage D (Muster) Bestätigung der Rheinschifffahrtsdirektion Basel Rheinschifffahrtsdirektion Basel Die Rheinschifffahrtsdirektion Basel bestätigt hiermit, dass Frau/Herr Geburtsdatum: Geburtsort: Staat: Inhaberin/Inhaber des Grossen/Kleinen* Rheinpatents Nr. Ausstellende Behörde in am die Strecke zwischen der Einfahrt des unteren Vorhafens der Schleuse Augst und dem Oberhaupt der Schleuse Augst vier Mal in jeder Richtung innerhalb von zwei Jahren unter nachgewiesener Assistenz eines Hochrheinpatentinhabers befahren hat. Rheinschifffahrtsdirektion Basel Basel, Diese Bescheinigung ist auf der vorgenannten Strecke an Bord mitzuführen und nur zusammen mit einem gültigen Rheinpatent wirksam. (Gebühr: CHF 50.–)
Fussnoten
[^1]: In Kraft getreten am 1. Juli 2002 AS 2002 2477
[^1]: Art. 1 der V des UVEK vom 19. April 2002 über die Inkraftsetzung der Verordnung über die Erteilung von Patenten für den Hochrhein (SR 747.224.221.1 ).
[^2]: SR 747.224.131
[^3]: ABl. Nr. L 373 vom 31.12.1991, S. 29.
[^4]: ABl. Nr. L 235 vom 17.9.1996, S. 31.
[^5]: SR 747.201
[^6]: SR 747.224.121
[^7]: SR 747.224.121
[^8]: SR 747.224.121
[^9]: SR 747.224.131
[^10]: SR 747.224.121
[^11]: SR 747.224.121 Arbeitsmedizinischer Dienst Zutreffendes ankreuzen oder ausfüllen Familienname, ggf. Geburtsname, Vornamen Geburtstag, -ort Ausgewiesen durch I. Sehvermögen 1. Tagessehschärfe links rechts links rechts ohne Sehhilfe mit Sehhilfe
[^1]: 2. Dämmerungssehschärfe Kontrast 1:2 ja nein
[^1]: 3. Dunkeladaption ja nein 4. Gesichtsfeld ohne Abweichungen ja nein
[^1]: perimetrische Untersuchung 5. Farbunterscheidungsvermögen ausreichend. ja nein
[^1]: Prüfung mit Anomaloskop 6. Motilität vorhanden ja nein Untersuchungsergebnis ausreichend nicht ausreichend II. Hörvermögen Hörgerät nein ja Hörverluste überschreiten 40 dB in links nein ja den Frequezen 500, 1000 und 2000 Hz rechts nein ja Untersuchungsergebnis ausreichend nicht ausreichend III. Fähigkeit, eine Last von 20 kg hochzuheben ja nein IV. Krankheiten oder körperliche Mängel Anzeichen für sonstige Krankheiten oder körperliche Mängel, welche die Tauglich- keit als Schiffsführer ausschliessen oder einschränken liegen nicht vor liegen vor Bemerkungen (Hinweise für Auflagen, siehe Rückseite) Gesamturteil Als Schiffsführer tauglich untauglich eingeschränkt tauglich (s. IV) Ort, Datum Unterschrift/Siegel/Stempel
[^1]: Nur in Zweifelsfällen prüfen (Name) (Vorname) (Unterschrift/Stempel) * Nichtzutreffendes streichen