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Verordnung vom 19. April 2002 über die Erteilung von Patenten für den Hochrhein

Geltender Text a fecha 2002-07-01

Kapitel 1: Allgemeine Bestimmungen § 1.01 Begriffsbestimmungen In dieser Verordnung gelten als: 1. «Fahrzeug» ein Binnenschiff oder ein schwimmendes Gerät; 2. «Binnenschiff» ein Schiff, das ausschliesslich oder vorwiegend für die Fahrt auf Binnengewässern bestimmt ist; 3. «schwimmendes Gerät» eine schwimmende Konstruktion mit auf ihr vorhandenen Arbeitseinrichtungen wie Krane, Bagger, Rammen, Elevatoren; 4. «Sportfahrzeug» ein für Sportoder Erholungszwecke bestimmtes Schiff, das kein Fahrgastschiff ist; 5. «Fahrgastschiff» ein zur Beförderung von mehr als zwölf Fahrgästen gebautes und eingerichtetes Schiff; 6. «Schleppboot» ein eigens zum Schleppen gebautes Schiff; 7. «Schubboot» ein eigens zur Fortbewegung eines Schubverbandes gebautes Schiff; 8. «Behördenfahrzeug» ein Fahrzeug, dessen Länge 25 m nicht überschreitet und das im Rahmen hoheitlicher Aufgaben eingesetzt wird; 9. «Feuerlöschboot» ein Fahrzeug, dessen Länge 15 m oder mehr aufweist und das im Rahmen des Rettungsdienstes eingesetzt wird; 10. «Länge» die grösste Länge des Schiffskörpers in Metern, ohne Ruder und Bugspriet; 11. «Breite» die grösste Breite des Schiffskörpers in Metern, gemessen an der Aussenseite der Beplattung, ohne Schaufelräder, Scheuerleisten und Ähnliches; 12. «gekuppelte Fahrzeuge» eine Zusammenstellung von längsseits starr gekuppelten Fahrzeugen, von denen sich keines vor dem Fahrzeug mit Maschinenantrieb befindet, das die Zusammenstellung fortbewegt; 13. «Decksmannschaft» die nautische Besatzung mit Ausnahme des Maschinenpersonals; 14. «Decksmann», «Leichtmatrose (Schiffsjunge)», «Matrose», «Matrosen- Motorwart», «Bootsmann», «Steuermann», «Schiffsführer», «Maschinist» eine Person, welche die entsprechende Befähigung nach den Besatzungsvor-

2 besitzt; schriften der Rheinschiffsuntersuchungsordnung vom 18. Mai 1994 15. «Fahrzeit» die Zeit an Bord eines Fahrzeuges, das sich auf Reisen befindet. § 1.02 Geltungsbereich Diese Verordnung regelt die Patentpflicht auf dem Rhein zwischen Basel (Mittlere Rheinbrücke – km 166,64) und Rheinfelden (Strassenbrücke – km 149,22) für die jeweilige Fahrzeugart und -grösse sowie die Bedingungen für den Erwerb eines Hochrheinpatentes. § 1.03 Patentpflicht 1. Wer auf dem Rhein zwischen Basel (Mittlere Rheinbrücke – km 166,64) und Rheinfelden (Strassenbrücke – km 149,22) ein Fahrzeug führen will, bedarf eines Hochrheinpatentes nach dieser Verordnung für die jeweilige Fahrzeugart und -grösse. 2. Das Grosse oder Kleine Hochrheinpatent wird für den Rhein zwischen Basel (Mittlere Rheinbrücke – km 166,64) und unterer Vorhafen der Schleuse Augst (km 156,02) oder für den Rhein zwischen Basel (Mittlere Rheinbrücke – km 166,64) und Rheinfelden (Strassenbrücke – km 149,22) erteilt. Das Sportpatent für den Hochrhein und das Behördenpatent für den Hochrhein werden nur für den Rhein zwischen Basel (Mittlere Rheinbrücke – km 166,64) und Rheinfelden (Strassenbrücke – km 149,22) erteilt. 3. Zur Führung von Fahrzeugen auf der Strecke zwischen dem unteren Vorhafen der Schleuse Birsfelden und der Strassenbrücke Rheinfelden genügt:

3 über die gegenseitige 91/672/EWG des Rates vom 16. Dezember 1991 Anerkennung der einzelstaatlichen Schifferpatente für den Binnenschiffsgüterund -personenverkehr oder nach Artikel 1 Absatz 4 der

4 über die Harmonisie- Richtlinie 96/50/EG des Rates vom 23. Juli 1996 rung der Bedingungen für den Erwerb einzelstaatlicher Schifferpatente für den Binnenschiffsgüterund -personenverkehr in der Gemeinschaft in ihrer jeweils geltenden Fassung nach Massgabe der darin eingetragenen Beschränkungen, sofern der Inhaber mindestens 21 Jahre alt ist; oder

5 über die Binnenschifffahrt oder nach den nationalen vom 3. Oktober 1975 Vorschriften der Rheinuferstaaten oder Belgiens. § 1.04 Patentarten 1. Hochrheinpatente nach dieser Verordnung sind:

6 über die Erteilung von Patenten für den Rhein; 28. November 1996

7 über die Erteilung von Patenten für den Rhein; 28. November 1996

18 Jahre alt und geeignet sein. 2. Geeignet ist, wer:

8 über die Erteilung von Patenten für den Rhein; 28. November 1996

9 nachzuweige E der Rheinschiffsuntersuchungsordnung vom 18. Mai 1994 sen. 2. Die Fahrzeit kann auch durch ein Befähigungszeugnis nach § 3.05 Nummer

3 in dem Umfang nachgewiesen werden, wie sie für die Erteilung dieses Zeugnisses bereits nachgewiesen worden ist. 3. Die Fahrzeit auf See ist durch ein Seefahrtbuch nachzuweisen. 4. Die Zeit des Besuches einer Schifferberufsschule ist durch das Zeugnis dieser Schule nachzuweisen. 5. Urkunden nach den Nummern 2 bis 4 sind, soweit erforderlich, mit amtlicher Übersetzung in deutscher, französischer oder niederländischer Sprache vorzulegen. Kapitel 3: Zulassungsund Prüfungsverfahren § 3.01 Prüfungskommission Die Rheinschifffahrtsdirektion Basel bildet für die Abnahme der Prüfungen eine Prüfungskommission. Diese besteht aus einem Vorsitzenden, der Angehöriger der Rheinschifffahrtsdirektion Basel ist, und mindestens einem Beisitzer, der Inhaber des Patentes der beantragten Art oder des Grossen Hochrheinpatentes ist. § 3.02 Antrag 1. Wer ein Hochrheinpatent erwerben oder erweitern will, hat einen Antrag auf Zulassung zur Prüfung und Erteilung des Hochrheinpatentes mit folgenden Angaben an die Rheinschifffahrtsdirektion Basel zu richten:

10 über die Erteilung von Patenten für den Rhein 28. November 1996 gelten. Bestehen danach Zweifel an der Tauglichkeit, kann die Rheinschifffahrtsdirektion Basel die Vorlage weiterer ärztlicher oder fachärztlicher Zeugnisse verlangen;

11 Befähigungszeugnisses nach der Verordnung vom 28. November 1996 über die Erteilung von Patenten für den Rhein und legt dieses aufgrund einer eingeschränkten Tauglichkeit Auflagen fest, so gilt das Hochrheinpatent nur mit den dort genannten Auflagen. Wird der Antrag abgelehnt, ist dies zu begründen. 2. Die Rheinschifffahrtsdirektion Basel kann bei einer Person, die die Anforderung nach § 2.01 Nummer 2 Buchstabe b, § 2.02 Nummer 2 Buchstabe b oder § 2.03 Nummer 2 Buchstabe b nicht erfüllt, anordnen, dass diese vor Ablauf einer Frist von mindestens einem Monat nicht zu einer Prüfung zugelassen werden darf (Sperrfrist). § 3.04 Prüfung 1. Der Bewerber hat in einer Prüfung vor der Prüfungskommission nachzuweisen, dass er entsprechend dem Prüfungsprogramm in Anlage C:

3 beschränkt wird. Für den Nachweis genügt eine verdrängung bis 15 m Bescheinigung eines hierfür von der Rheinschifffahrtsdirektion Basel anerkannten oder einem anerkannten Wassersportverband angehörenden Wassersportvereines.

3 bedas Führen von Fahrzeugen mit einer Wasserverdrängung bis 15 m schränkt wird. Für den Nachweis genügt eine Bescheinigung der für die zu befahrende Strecke zuständigen Behörde. § 5.03 Anrechnung von Fahrzeiten Die Fahrzeiten und die Streckenfahrten, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung geleistet wurden, werden nach Massgabe der bisherigen Vorschriften angerechnet. Anlage A (Muster) Muster des Hochrheinpatentes × (85 mm 54 mm – Grundfarbe blau) Anlage B1 Mindestanforderungen an die Tauglichkeit für Bewerber eines Hochrheinpatentes I. Sehvermögen 1.Tagessehschärfe: Mit oder ohne Sehhilfe gleich oder grösser 0,8 auf dem besseren Auge. Einäugiges Sehen ist erlaubt. 2.Dämmerungssehschärfe: Kontrast 1:2, nur in Zweifelsfällen zu prüfen. 3.Dunkeladaption: Nur in Zweifelsfällen zu prüfen. Das Ergebnis darf nicht mehr als eine log-Einheit von der Normalkurve abweichen. 4.Gesichtsfeld: Abweichungen im Gesichtsfeld des Auges mit der besseren Sehschärfe sind nicht erlaubt. Im Zweifelsfall perimetrische Untersuchung. 5.Farbunterscheidungsvermögen: Das Farbunterscheidungsvermögen ist als ausreichend anzusehen, wenn der Bewerber den Farnsworth Panel D15 Test, den Ishihara- Test nach den Tafeln 12 bis 14 oder einen anderen gleichwertigen Test besteht. In Zweifelsfällen Prüfung mit einem Anomaloskop, wobei in den genannten Testverfahren gleichwertige Ergebnisse erzielt werden müssen. 6.Motilität: Freie Beweglichkeit der Augen, keine Doppelbilder. Sehhilfe: Auch bei Verwendung von Sehhilfen (Kontaktlinsen, Brillen) müssen die Anforderungen an die Sehschärfe und das Gesichtsfeld erfüllt werden. II. Hörvermögen Das Hörvermögen ist als ausreichend anzusehen, wenn die Flüstersprache mit oder ohne Hörgerät – bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres auf 3 m, – nach Vollendung des 25. Lebensjahres auf 2 m beiderseits deutlich verstanden wird. Bei Verdacht fortschreitender Schwerhörigkeit und in Zweifelsfällen soll ein Tonoder ein Sprach-Audiogramm angefertigt werden. Der Mittelwert der Hörverluste des besseren Ohres bei den Frequenzen 500, 1000 und 2000 Hz darf 40 dB nicht überschreiten. III. Fähigkeit, eine Last von 20 kg allein hochzuheben. IV. Es dürfen keine sonstigen Befunde vorliegen, welche die Tauglichkeit ausschliessen. Das Vorliegen folgender Krankheiten oder körperlicher Mängel kann Anlass zu Zweifeln an der Tauglichkeit des Bewerbers als Schiffsführer geben: 1. Krankheiten, die mit Bewusstseinsoder Gleichgewichtsstörungen einhergehen; 2. Erkrankungen oder Schäden des zentralen oder peripheren Nervensystems mit wesentlichen Funktionsstörungen, insbesondere organische Krankheiten des Gehirns oder des Rückenmarks und deren Folgezustände, funktionelle Störungen nach Schädeloder Hirnverletzungen, Hirndurchblutungsstörungen; 3. Gemütsoder Geisteskrankheiten; 4. Diabetes mellitus mit nicht regulierbaren, erheblichen Schwankungen der Blutzuckerwerte; 5. erhebliche Störung der Drüsen mit innerer Sekretion; 6. schwere Erkrankungen der Blut bildenden Systeme; 7. Bronchialasthma mit Anfällen; 8. Erkrankungen oder Veränderungen des Herzens oder des Kreislaufes mit Einschränkungen der Leistungsoder Regulationsfähigkeit; 9. Erkrankungen oder Unfallfolgen, die zu erheblicher Einschränkung der Beweglichkeit, Verlust oder Herabsetzung der Kraft eines für die Durchführung der Tätigkeit wichtigen Gliedes führen; 10. chronischer Alkoholmissbrauch, Betäubungsmittelsucht oder andere Suchtformen. Anlage B2 (Muster) Ärztliches Zeugnis über die Untersuchung der Tauglichkeit als Schiffsführer in der Rheinschifffahrt Bemerkungen zu Abschnitt IV – Krankheiten oder körperliche Mängel Anlage C Prüfungsprogramm für den Erwerb eines Hochrheinpatentes Vorbemerkung: Patentarten (Spalten 4 bis 7) A – Grosses Hochrheinpatent B – Kleines Hochrheinpatent C – Sportpatent für den Hochrhein D – Behördenpatent für den Hochrhein geforderte Kenntnisse (Spalte 3)

1 – Detailkenntnisse

2 – Grundkenntnisse

1 2 3 4 5 6 7 Nr. Prüfungsstoff A B C D

1 Kenntnis der Verordnungen, Merkblätter und Handbücher 1.1 Rheinschifffahrtspolizeiverordnung (einschliesslich der Anordnungen vorübergehender Art) Kapitel 1 bis 7, 15 1 x x x x Kapitel 8 1 x x Kapitel 9, 10, 12, 14 (für die beantragten Strecken) 1 x x x x Kapitel 11 1 x Anlagen 3. Bezeichnung der Fahrzeuge 1 x x x x 6. Schallzeichen 1 x x x x 7. Schifffahrtszeichen 1 x x x x 8. Bezeichnung der Wasserstrasse 1 x x x x 10. Ölkontrollbuch 1 x x x x Merkblätter/Handbücher Sprechfunk 2 x x x x Abfallbeseitigung 2 x x x x 1.2 Verordnung über die Inkraftsetzung der Schiff- 1 x x x x fahrtspolizeiverordnung Basel–Rheinfelden

1 2 3 4 5 6 7 Nr. Prüfungsstoff A B C D 1.3 Kollisionsverhütungsregeln 1 x x x 1.4 Rheinschiffsuntersuchungsordnung Aufbau und Inhalt 2 x x x x Inhalt Schiffsattest 2 x x x x Besatzungsvorschriften, Kapitel 23 1 x x x 1.5 Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf dem Rhein (ADNR) Aufbau 2 x x x Urkunden/Weisungen 2 x x x Kenntnis der vorgeschriebenen Bezeichnung mit 1 x x x blauen Kegeln/Lichtern Auffinden der Betriebsvorschriften 2 x x x 1.6 Hochrheinpatentverordnung Patentarten 2 x x x x Kriterien für Patententzug und Aussetzen der Gültig- 1 x x x x keit 1.7 Unfallverhütung 2 x x x x

2 Nautische Kenntnisse und Streckenkenntnisse des Hochrheins (anhand von Kartenmaterial) 2.1 Hochrhein 2 x x x x (wichtigste geografische, hydrologische, meteorologische und morphologische Merkmale) 2.2 Ortskenntnisse der beantragten Rheinstrecken Fahrwegbeschreibung Bergund Talfahrt 1 x x x x Fahrwegabmessungen 1 x x x x

1 2 3 4 5 6 7 Nr. Prüfungsstoff A B C D

3 Berufskenntnisse (nautische, schiffsbetriebstechnische, berufliche Fähigkeiten) 3.1 Führung des Fahrzeuges Vorgänge beim Steuern, Manövriereigenschaften 2 x x x x Funktion von Steuereinrichtungen und Antrieb 2 x x x x Einfluss von Strömung, Wind und Sog 2 x x x x Schwimmfähigkeit, Stabilität und ihre praktische 2 x x x x Anwendung Ankern und Festmachen 2 x x x x 3.2 Maschinenkenntnisse Bau, Arbeitsweise der Motoren, Funktion der elektri- 2 x x x x schen Einrichtungen Bedienung, Betriebskontrolle 2 x x x x Massnahmen bei Betriebsstörungen 2 x x x x 3.3 Laden und Löschen Bestimmung des Ladegewichtes anhand des 2 x x Eichscheines Verwendung der Tiefgangsanzeiger 2 x x Stauen der Ladung 2 x x x 3.4 Verhalten unter besonderen Umständen Massnahmen bei Havarien, Erste Hilfe, Abdichtung 2 x x x x von Lecks Bedienung von Rettungsgeräten 2 x x x x Abfallbehandlung und Reinhaltung des Rheins 2 x x x x Benachrichtigung von zuständigen Behörden 2 x x x x Feuerlöschwesen 2 x x x x Anlage D (Muster) Bestätigung der Rheinschifffahrtsdirektion Basel Rheinschifffahrtsdirektion Basel Die Rheinschifffahrtsdirektion Basel bestätigt hiermit, dass Frau/Herr Geburtsdatum: Geburtsort: Staat: Inhaberin/Inhaber des Grossen/Kleinen* Rheinpatents Nr. Ausstellende Behörde in am die Strecke zwischen der Einfahrt des unteren Vorhafens der Schleuse Augst und dem Oberhaupt der Schleuse Augst vier Mal in jeder Richtung innerhalb von zwei Jahren unter nachgewiesener Assistenz eines Hochrheinpatentinhabers befahren hat. Rheinschifffahrtsdirektion Basel Basel, Diese Bescheinigung ist auf der vorgenannten Strecke an Bord mitzuführen und nur zusammen mit einem gültigen Rheinpatent wirksam. (Gebühr: CHF 50.–)

Fussnoten

[^1]: In Kraft getreten am 1. Juli 2002 AS 2002 2477

[^1]: Art. 1 der V des UVEK vom 19. April 2002 über die Inkraftsetzung der Verordnung über die Erteilung von Patenten für den Hochrhein (SR 747.224.221.1 ).

[^2]: SR 747.224.131

[^3]: ABl. Nr. L 373 vom 31.12.1991, S. 29.

[^4]: ABl. Nr. L 235 vom 17.9.1996, S. 31.

[^5]: SR 747.201

[^6]: SR 747.224.121

[^7]: SR 747.224.121

[^8]: SR 747.224.121

[^9]: SR 747.224.131

[^10]: SR 747.224.121

[^11]: SR 747.224.121 Arbeitsmedizinischer Dienst Zutreffendes ankreuzen oder ausfüllen Familienname, ggf. Geburtsname, Vornamen Geburtstag, -ort Ausgewiesen durch I. Sehvermögen 1. Tagessehschärfe links rechts links rechts ohne Sehhilfe mit Sehhilfe

[^1]: 2. Dämmerungssehschärfe Kontrast 1:2 ja nein

[^1]: 3. Dunkeladaption ja nein 4. Gesichtsfeld ohne Abweichungen ja nein

[^1]: perimetrische Untersuchung 5. Farbunterscheidungsvermögen ausreichend. ja nein

[^1]: Prüfung mit Anomaloskop 6. Motilität vorhanden ja nein Untersuchungsergebnis ausreichend nicht ausreichend II. Hörvermögen Hörgerät nein ja Hörverluste überschreiten 40 dB in links nein ja den Frequezen 500, 1000 und 2000 Hz rechts nein ja Untersuchungsergebnis ausreichend nicht ausreichend III. Fähigkeit, eine Last von 20 kg hochzuheben ja nein IV. Krankheiten oder körperliche Mängel Anzeichen für sonstige Krankheiten oder körperliche Mängel, welche die Tauglich- keit als Schiffsführer ausschliessen oder einschränken liegen nicht vor liegen vor Bemerkungen (Hinweise für Auflagen, siehe Rückseite) Gesamturteil Als Schiffsführer tauglich untauglich eingeschränkt tauglich (s. IV) Ort, Datum Unterschrift/Siegel/Stempel

[^1]: Nur in Zweifelsfällen prüfen (Name) (Vorname) (Unterschrift/Stempel) * Nichtzutreffendes streichen