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Verordnung vom 19. April 2002 über die Erteilung von Patenten für den Hochrhein

Geltender Text a fecha 2011-07-01

Kapitel 1: Allgemeine Bestimmungen § 1.01 Begriffsbestimmungen In dieser Verordnung gelten als: 1. «Fahrzeug» ein Binnenschiff oder ein schwimmendes Gerät; 2. «Binnenschiff» ein Schiff, das ausschliesslich oder vorwiegend für die Fahrt auf Binnengewässern bestimmt ist; 3. «schwimmendes Gerät» eine schwimmende Konstruktion mit auf ihr vorhandenen Arbeitseinrichtungen wie Krane, Bagger, Rammen, Elevatoren; 4. «Sportfahrzeug» ein für Sportoder Erholungszwecke bestimmtes Schiff, das kein Fahrgastschiff ist; 5. «Fahrgastschiff» ein zur Beförderung von mehr als zwölf Fahrgästen gebautes und eingerichtetes Schiff; 6. «Schleppboot» ein eigens zum Schleppen gebautes Schiff; 7. «Schubboot» ein eigens zur Fortbewegung eines Schubverbandes gebautes Schiff; 8. «Behördenfahrzeug» ein Fahrzeug, dessen Länge 25 m nicht überschreitet und das im Rahmen hoheitlicher Aufgaben eingesetzt wird; 9. «Feuerlöschboot» ein Fahrzeug, dessen Länge 15 m oder mehr aufweist und das im Rahmen des Rettungsdienstes eingesetzt wird; 10. «Länge» die grösste Länge des Schiffskörpers in Metern, ohne Ruder und Bugspriet; 11. «Breite» die grösste Breite des Schiffskörpers in Metern, gemessen an der Aussenseite der Beplattung, ohne Schaufelräder, Scheuerleisten und Ähnliches; 12. «gekuppelte Fahrzeuge» eine Zusammenstellung von längsseits starr gekuppelten Fahrzeugen, von denen sich keines vor dem Fahrzeug mit Maschinenantrieb befindet, das die Zusammenstellung fortbewegt; 13. «Decksmannschaft» die nautische Besatzung mit Ausnahme des Maschinenpersonals;

2 14. «Decksmann», «Leichtmatrose (Schiffsjunge)», «Matrose», «Matrosen- Motorwart», «Bootsmann», «Steuermann», «Schiffsführer», «Maschinist» eine Person, welche die entsprechende Befähigung nach den Vorschriften

3 des Kapitels 3 der Verordnung vom 2. Juni 2010 über das Schiffspersonal auf dem Rhein besitzt; 15. «Fahrzeit» die Zeit an Bord eines Fahrzeuges, das sich auf Reisen befindet. § 1.02 Geltungsbereich Diese Verordnung regelt die Patentpflicht auf dem Rhein zwischen Basel (Mittlere Rheinbrücke – km 166,64) und Rheinfelden (Strassenbrücke – km 149,22) für die jeweilige Fahrzeugart und -grösse sowie die Bedingungen für den Erwerb eines Hochrheinpatentes. § 1.03 Patentpflicht 1. Wer auf dem Rhein zwischen Basel (Mittlere Rheinbrücke – km 166,64) und Rheinfelden (Strassenbrücke – km 149,22) ein Fahrzeug führen will, bedarf eines Hochrheinpatentes nach dieser Verordnung für die jeweilige Fahrzeugart und -grösse. 2. Das Grosse oder Kleine Hochrheinpatent wird für den Rhein zwischen Basel (Mittlere Rheinbrücke – km 166,64) und unterer Vorhafen der Schleuse Augst (km 156,02) oder für den Rhein zwischen Basel (Mittlere Rheinbrücke – km 166,64) und Rheinfelden (Strassenbrücke – km 149,22) erteilt. Das Sportpatent für den Hochrhein und das Behördenpatent für den Hochrhein werden nur für den Rhein zwischen Basel (Mittlere Rheinbrücke – km 166,64) und Rheinfelden (Strassenbrücke – km 149,22) erteilt. 3. Zur Führung von Fahrzeugen auf der Strecke zwischen dem unteren Vorhafen der Schleuse Birsfelden und der Strassenbrücke Rheinfelden genügt:

4 91/672/EWG des Rates vom 16. Dezember 1991 über die gegenseitige Anerkennung der einzelstaatlichen Schifferpatente für den Binnenschiffsgüterund -personenverkehr oder nach Artikel 1 Absatz 4 der

5 Richtlinie 96/50/EG des Rates vom 23. Juli 1996 über die Harmonisierung der Bedingungen für den Erwerb einzelstaatlicher Schifferpatente für den Binnenschiffsgüterund -personenverkehr in der Gemeinschaft in ihrer jeweils geltenden Fassung nach Massgabe der darin eingetragenen Beschränkungen, sofern der Inhaber mindestens 21 Jahre alt ist; oder

6 c. ein anderes gültiges von den Schweizerischen Rheinhäfen als gleichwertig anerkanntes Befähigungszeugnis für die Führung von Fahrzeugen auf anderen Wasserstrassen jeweils mit einer Bescheinigung der Schweizerischen Rheinhäfen nach Anlage D, dass der Patentinhaber die Strecke zwischen der Einfahrt des unteren Vorhafens der Schleuse Augst und dem Oberhaupt der Schleuse Augst vier

7 Mal in jeder Richtung innerhalb von zwei Jahren befahren hat. 4. Für Fahrzeuge – ausgenommen Fahrgastschiffe, Schubund Schleppboote – mit einer Länge von weniger als 15 m genügt ein Befähigungszeugnis, das den nationalen Vorschriften der Rheinuferstaaten und Belgiens für Binnengewässer entspricht. 5. Die Patentpflicht für Fahrzeuge mit einer Länge von weniger als 15 m, die nur:

8 vom 3. Oktober 1975 über die Binnenschifffahrt oder nach den nationalen Vorschriften der Rheinuferstaaten oder Belgiens. § 1.04 Patentarten 1. Hochrheinpatente nach dieser Verordnung sind:

9 a. körperlich und geistig als Schiffsführer tauglich ist. Die Tauglichkeit ist durch ein ärztliches Zeugnis nach den Anlagen B1 und B2 nachzuweisen, das von einem von den Schweizerischen Rheinhäfen bestimmten Arzt ausgestellt sein muss. Als Nachweis gilt auch die Vorlage eines gültigen Befähigungszeugnisses nach der Verordnung vom 2. Juni

10 2010 über das Schiffspersonal auf dem Rhein;

11 Rhein erforderlich wäre. 180 effektive Fahrtage in der Binnenschifffahrt gelten als ein Jahr Fahrzeit. Innerhalb von 365 aufeinanderfolgenden Tagen

12 können höchstens 180 Fahrtage angerechnet werden. Auf die Fahrzeit nach Nummer 1, die nicht als Matrose, Matrosen- Motorwart oder Bootsmann geleistet werden muss, werden angerechnet:

13 a. höchstens bis zu zwei Jahren die Zeit der Ausbildung, wenn die Person Inhaber eines von den Schweizerischen Rheinhäfen anerkannten Zeugnisses über den erfolgreichen Abschluss einer Berufsausbildung auf dem Gebiet der Binnenschifffahrt mit praktischen Ausbildungsteilen ist;

14 a. körperlich und geistig als Schiffsführer tauglich ist. Die Tauglichkeit ist durch ein ärztliches Zeugnis nach den Anlagen B1 und B2 nachzuweisen, das von einem von den Schweizerischen Rheinhäfen bestimmten Arzt ausgestellt sein muss. Als Nachweis gilt auch die Vorlage eines gültigen Befähigungszeugnisses nach der Verordnung vom 2. Juni

15 2010 über das Schiffspersonal auf dem Rhein;

16 Die Fahrzeit muss auf Fahrzeugen geleistet worden sein, für deren Führung 3. das Grosse oder Kleine Hochrheinpatent oder das Grosse oder Kleine Patent nach der Verordnung vom 2. Juni 2010 über das Schiffspersonal auf dem Rhein erforderlich wäre. 180 effektive Fahrtage in der Binnenschifffahrt gelten als ein Jahr Fahrzeit. 4. Ausserdem muss die Strecke, für die das Kleine Hochrheinpatent beantragt wird, als Matrose, Matrosen-Motorwart, Bootsmann oder Steuermann an Bord von Fahrzeugen mit Maschinenantrieb, zu deren Führen ein Kleines Hochrheinpatent erforderlich ist, mindestens wie folgt befahren werden:

18 Jahre alt und geeignet sein. 2. Geeignet ist, wer:

17 a. körperlich und geistig als Schiffsführer tauglich ist. Die Tauglichkeit ist durch ein ärztliches Zeugnis nach den Anlagen B1 und B2 nachzuweisen, das von einem von den Schweizerischen Rheinhäfen bestimmten Arzt ausgestellt sein muss. Als Nachweis gilt auch die Vorlage eines gültigen Befähigungszeugnisses nach der Verordnung vom 2. Juni

18 2010 über das Schiffspersonal auf dem Rhein;

19 c. körperlich und geistig als Schiffsführer tauglich sein. Die Tauglichkeit ist durch ein ärztliches Zeugnis nach den Anlagen B1 und B2 nachzuweisen, das von einem von den Schweizerischen Rheinhäfen bestimmten Arzt ausgestellt sein muss;

20 1. Die erforderlichen Streckenfahrten auf dem Rhein zwischen Basel (Mittlere Rheinbrücke – km 166,64) und Rheinfelden (Strassenbrücke – km 149,22) und die Fahrzeit sind anhand eines ordnungsgemäss ausgefüllten und geprüften Schifferdienstbuches nach dem Muster der Anlage A2 oder anhand eines ordnungsgemäss ausgefüllten Bordbuches nach dem Muster der Anlage A1

21 der Verordnung vom 2. Juni 2010 über das Schiffspersonal auf dem Rhein nachzuweisen. 2. Die Fahrzeit kann auch durch ein Befähigungszeugnis nach § 3.05 Nummer

3 in dem Umfang nachgewiesen werden, wie sie für die Erteilung dieses Zeugnisses bereits nachgewiesen worden ist. 3. Die Fahrzeit auf See ist durch ein Seefahrtbuch nachzuweisen. 4. Die Zeit des Besuches einer Schifferberufsschule ist durch das Zeugnis dieser Schule nachzuweisen. 5. Urkunden nach den Nummern 2 bis 4 sind, soweit erforderlich, mit amtlicher Übersetzung in deutscher, französischer oder niederländischer Sprache vorzulegen. Kapitel 3: Zulassungsund Prüfungsverfahren

22 § 3.01 Prüfungskommission Die Schweizerischen Rheinhäfen bilden für die Abnahme der Prüfungen eine Prüfungskommission. Diese besteht aus einem Vorsitzenden, der Angehöriger der Schweizerischen Rheinhäfen ist, und mindestens einem Beisitzer, der Inhaber des Patentes der beantragten Art oder des Grossen Hochrheinpatentes ist. § 3.02 Antrag

23 1. Wer ein Hochrheinpatent erwerben oder erweitern will, hat einen Antrag auf Zulassung zur Prüfung und Erteilung des Hochrheinpatentes mit folgenden Angaben an die Schweizerischen Rheinhäfen zu richten:

24 Dem Antrag sind beizufügen: 2.

25 ein ärztliches Zeugnis nach Anlage B2, das nicht älter als drei Monate b. sein darf. Bestehen dennoch Zweifel an der Tauglichkeit, können die Schweizerischen Rheinhäfen die Vorlage weiterer ärztlicher oder fachärztlicher Zeugnisse verlangen;

5 der Regionalen Vereinbarung über den Binnenschifffahrtsfunk. bis 26 2 . Der Nachweis der Tauglichkeit kann anstelle des ärztlichen Zeugnisses nach Anlage B2 auch geführt werden mit einem von den Schweizerischen Rheinhäfen anerkannten:

27 gültigen Befähigungszeugnis, für das mindestens die gleichen Anfordea. rungen wie nach den Anlagen B1 und B2 sowie nach § 3.04 der Ver-

28 ordnung vom 2. Juni 2010 über das Schiffspersonal auf dem Rhein gelten; oder

29 Soll ein Hochrheinpatent auf eine andere Hochrheinpatentart erstreckt wer- 5. den, können die Schweizerischen Rheinhäfen von der erneuten Vorlage des Zeugnisses nach Nummer 2 Buchstabe b oder der Urkunde nach Nummer 3 absehen.

30 § 3.03 Zulassung 1. Zur Prüfung wird zugelassen, wer die Anforderungen nach den §§ 2.01, 2.02 oder 2.03, ausgenommen § 2.01 Nummer 2 Buchstabe c, § 2.02 Nummer 2 Buchstabe c oder § 2.03 Nummer 2 Buchstabe c sowie die Bedingungen nach § 3.02 erfüllt. Ergibt sich aus dem ärztlichen Zeugnis nur die eingeschränkte Tauglichkeit, ist die Zulassung zur Prüfung trotzdem möglich. In diesem Fall können die Schweizerischen Rheinhäfen das Hochrheinpatent mit Auflagen verbinden, die bei dessen Ausstellung darin eingetragen werden. Erfolgt der Nachweis der Tauglichkeit durch die Vorlage eines gültigen Be-

31 fähigungszeugnisses nach der Verordnung vom 2. Juni 2010 über das Schiffspersonal auf dem Rhein und legt dieses aufgrund einer eingeschränkten Tauglichkeit Auflagen fest, so gilt das Hochrheinpatent nur mit den dort

32 33 genannten Auflagen. Wird der Antrag abgelehnt, ist dies zu begründen. 2. Die Schweizerischen Rheinhäfen können bei einer Person, die die Anforderung nach § 2.01 Nummer 2 Buchstabe b, § 2.02 Nummer 2 Buchstabe b oder § 2.03 Nummer 2 Buchstabe b nicht erfüllt, anordnen, dass diese vor Ablauf einer Frist von mindestens einem Monat nicht zu einer Prüfung zugelassen werden darf (Sperrfrist). § 3.04 Prüfung 1. Der Bewerber hat in einer Prüfung vor der Prüfungskommission nachzuweisen, dass er entsprechend dem Prüfungsprogramm in Anlage C:

34 1. Wer eine berufsbezogene Abschlussprüfung bestanden hat, kann von dem Teil der Prüfung befreit werden, der sich auf diejenigen Kenntnisse und Fertigkeiten bezieht, die Gegenstand einer von den Schweizerischen Rheinhäfen als gleichwertig anerkannten Prüfung waren. 2. Wer ein Befähigungszeugnis im Sinne des § 1.03 Nummer 3 besitzt, kann beim Erwerb des Sportpatentes für den Hochrhein von dem Teil der Prüfung befreit werden, der sich auf nautische Kenntnisse bezieht.

35 3. Wer ein gültiges Befähigungszeugnis der Rheinuferstaaten oder Belgiens oder ein anderes gültiges von den Schweizerischen Rheinhäfen als gleichwertig anerkanntes Befähigungszeugnis zur Führung von Fahrzeugen auf anderen Wasserstrassen besitzt, muss für den Erwerb eines Hochrheinpatentes die Zulassungsbedingungen nach § 3.03 erfüllen, jedoch bei der Prüfung nur die Kenntnis der auf dem Rhein zwischen Basel (Mittlere Rheinbrücke – km 166,64) und Rheinfelden (Strassenbrücke – km 149,22) gültigen Verordnungen und Bestimmungen sowie die erforderliche Streckenkenntnis nachweisen. 4. Wer ein Behördenpatent für den Hochrhein besitzt, erhält auf Antrag ohne Prüfung ein Sportpatent für den Hochrhein. 5. Wer ein Hochrheinpatent besitzt, kann beim Erwerb einer anderen Hochrheinpatentart nach § 1.04 oder bei der Erweiterung auf einen anderen Stromabschnitt von dem Teil der Prüfung befreit werden, der sich auf diejenigen Kenntnisse oder Fertigkeiten bezieht, die bei der Erteilung des vorhandenen Hochrheinpatentes nachgewiesen wurden. § 3.06 Ausstellung und Erweiterung der Hochrheinpatente

36 1. Hat der Bewerber die Prüfung bestanden, erteilen ihm die Schweizerischen Rheinhäfen das entsprechende Hochrheinpatent nach dem Muster der Anlage A. 2. Auflagen nach § 3.03 Nummer 1 oder Beschränkungen nach den §§ 1.03 Nummer 2 und 5.02 Nummer 3 sind einzutragen.

37 3. Ist ein Hochrheinpatent unbrauchbar geworden, verloren gegangen oder sonst abhanden gekommen, stellen die Schweizerischen Rheinhäfen auf Antrag eine Ersatzausfertigung aus, die als solche zu kennzeichnen ist. Der Inhaber muss gegenüber den Schweizerischen Rheinhäfen den Verlust glaubhaft machen. Ein unbrauchbar gewordenes oder wieder aufgefundenes Patent ist bei den Schweizerischen Rheinhäfen abzuliefern oder ihnen zur Entwertung vorzulegen.

38 § 3.07 Kosten Die Prüfung, die Erteilung, Erweiterung und Erstreckung des Hochrheinpatentes sowie die Ersatzausfertigung und der Umtausch erfolgen gegen angemessene Erstattung der Kosten durch den Antragsteller. Die Schweizerischen Rheinhäfen bestimmen die Höhe der Kosten. Sie können die Kosten ganz oder teilweise ab dem Zeitpunkt der Antragstellung erheben. Kapitel 4: Überprüfung und Entzug der Hochrheinpatente

39 § 4.01 Überprüfung der Tauglichkeit 1. Wer das Grosse Hochrheinpatent, das Kleine Hochrheinpatent oder das Sportpatent für den Hochrhein besitzt, muss den Nachweis der Tauglichkeit durch Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses nach Anlage B2, das nicht älter als drei Monate sein darf, bei den Schweizerischen Rheinhäfen erneuern:

40 § 4.02 Aussetzen der Gültigkeit des Hochrheinpatentes 1. Die Gültigkeit des Hochrheinpatentes ruht:

41 § 4.03 Entzug des Hochrheinpatentes 1. Erweist sich der Inhaber eines Hochrheinpatentes zum Führen von Fahrzeugen als ungeeignet im Sinne der §§ 2.01, 2.02 oder 2.03, haben die Schweizerischen Rheinhäfen ihm das Patent zu entziehen. 2. Ist der Inhaber eines Hochrheinpatentes wiederholt einer Auflage oder Beschränkung nach § 3.06 Nummer 2 nicht nachgekommen, können die Schweizerischen Rheinhäfen ihm das Patent entziehen. 3. Das Hochrheinpatent erlischt mit dem Entzug. Das erloschene Hochrheinpatent ist unverzüglich bei den Schweizerischen Rheinhäfen abzuliefern oder ihnen zur Entwertung vorzulegen. 4. Die Schweizerischen Rheinhäfen können beim Entzug bestimmen, dass:

42 1. Sind dringende Gründe für die Annahme vorhanden, dass ein Hochrheinpatent entzogen (§ 4.03) oder sein Ruhen angeordnet (§ 4.02 Nr. 1 Bst. a) wird, so können die Schweizerischen Rheinhäfen die vorläufige Sicherstellung des Hochrheinpatentes anordnen.

43 2. Ein vorläufig sichergestelltes Hochrheinpatent ist unverzüglich den Schweizerischen Rheinhäfen, der zuständigen deutschen Behörde oder dem zuständigen Gericht unter Angabe der Gründe zu übergeben.

44 3. Die Schweizerischen Rheinhäfen haben unverzüglich, nachdem sie von der Anordnung der Sicherstellung Kenntnis erhalten haben, über das Ruhen des Hochrheinpatentes oder seinen Entzug zu entscheiden. Ist ein Gericht zuständig, entscheidet es nach Massgabe der nationalen Vorschriften. Bis zu einer Entscheidung nach dem ersten oder zweiten Satz gilt die Anordnung der Sicherstellung zugleich als Anordnung nach § 4.02 Nummer 1 Buchstabe a. 4. Die vorläufige Sicherstellung des Hochrheinpatentes ist aufzuheben und das Patent dem Inhaber zurückzugeben, wenn der Grund für die Anordnung weggefallen ist, das Ruhen nicht angeordnet oder das Hochrheinpatent nicht entzogen wird. Kapitel 5: Übergangsbestimmungen § 5.01 Gültigkeit der bisherigen Hochrheinpatente 1. Hochrheinschifferpatente, die nach den bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung geltenden Vorschriften erteilt worden sind oder weiter galten, bleiben nach Massgabe der bisherigen Vorschriften bis zur ersten Erneuerung des Tauglichkeitsnachweises gültig. 2. Die Bestimmungen des § 4.01 über die Überprüfung der Tauglichkeit sind auf Hochrheinschifferpatente nach Nummer 1 anzuwenden, wobei der Anomalquotient beim Farbunterscheidungsvermögen 0,7 bis 3,0 betragen darf. Wer bei Inkrafttreten der Verordnung bereits das Alter nach § 4.01 Nummer 1 Buchstabe a erreicht hat, muss seine Tauglichkeit bis zum nächsten vorgeschriebenen Untersuchungstermin überprüfen lassen. Bei der ersten Erneuerung des Nachweises der Tauglichkeit wird ein Patent nach dem Muster der Anlage A ausgestellt. 3. Die Bestimmungen der §§ 4.02 und 4.03 sind auf die Hochrheinpatente nach Nummer 1 anzuwenden. § 5.02 Zuordnung der Patentarten 1. Gültige Hochrheinschifferpatente nach § 5.01 Nummer 1 entsprechen den Hochrheinpatenten nach § 1.04 Nummer 1 dieser Verordnung wie folgt: Folgende nach § 5.01 Nr. 1 entsprechen den Hochrheinpatenten nach § 1.04 Nr. 1 gültige Hochrheinschifferpatente dieser Verordnung Schifferpatent Grosses Hochrheinpatent  Kleines Hochrheinpatent Kleines Patent  Polizeibootpatent Behördenpatent für den Hochrhein  Zollbootpatent Behördenpatent für den Hochrhein  Behördenpatent für den Hochrhein Feuerlöschbootpatent  Sportschifferpatent Sportpatent für den Hochrhein  2. Ein gültiges Hochrheinschifferpatent kann nach Massgabe der Tabelle in Nummer 1 in das entsprechende Hochrheinpatent für die gleiche Strecke umgetauscht werden.

45 3. … § 5.03 Anrechnung von Fahrzeiten Die Fahrzeiten und die Streckenfahrten, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung geleistet wurden, werden nach Massgabe der bisherigen Vorschriften angerechnet.

46 Anlage A (Muster)

47 Anlage B1 Mindestanforderungen an die Tauglichkeit für Bewerber eines Hochrheinpatentes I. Sehvermögen 1. Tagessehschärfe: Mit oder ohne Sehhilfe gleich oder grösser 0,8 auf dem besseren Auge. Einäugiges Sehen ist erlaubt. 2. Dämmerungssehvermögen: Nur in Zweifelsfällen zu prüfen. Mesotest ohne Blendung bei einem Umfeld von

2 0,032 cd/m , Ergebnis: Kontrast 1 : 2,7. 3. Dunkeladaption: Nur in Zweifelsfällen zu prüfen. Das Ergebnis darf nicht mehr als eine log-Einheit von der Normalkurve abweichen. 4. Gesichtsfeld: Einschränkungen im Gesichtsfeld des Auges mit der besseren Sehschärfe sind nicht erlaubt. Im Zweifelsfall perimetrische Untersuchung. 5. Farbunterscheidungsvermögen: Das Farbunterscheidungsvermögen ist als ausreichend anzusehen, wenn der Bewerber den Farnsworth Panel D15 Test oder einen anerkannten Farbtafeltest besteht. In Zweifelsfällen Prüfung mit dem Anomaloskop, wobei der Anomal-Quotient bei normaler Trichromasie zwischen 0,7 und 1,4 liegen muss, oder mit einem anderen anerkannten gleichwertigen Test. Anerkannte Farbtafeltests sind: a) Ishihara nach den Tafeln 12 bis 14, b) Stilling/Velhagen, c) Boström, d) HRR (Ergebnis mindestens «leicht»), e) TMC (Ergebnis mindestens «second degree»), f) Holmer-Wright B (Ergebnis höchstens

8 Fehler bei «small»). 6. Motilität: Keine Doppelbilder. Bei Einäugigkeit: normale Beweglichkeit des funktionstüchtigen Auges. II. Hörvermögen Das Hörvermögen ist als ausreichend anzusehen, wenn der Mittelwert der Hörverluste der beiden Ohren bei den Frequenzen 500, 1000, 2000 und 3000 Hz den Wert von 40 dB nicht überschreitet. Wenn der Wert von 40 dB überschritten wird, ist das Hörvermögen jedoch als ausreichend anzusehen, wenn die Sprache in gewöhnlicher Lautstärke mit einem Hörgerät auf 2 m von jedem einzelnen Ohr deutlich verstanden wird. III. Es dürfen keine sonstigen Befunde vorliegen, die die Tauglichkeit ausschliessen Das Vorliegen folgender Krankheiten oder körperlicher Mängel kann Anlass zu Bedenken an der Tauglichkeit des Bewerbers als Schiffsführer geben: 1. Krankheiten, die mit Bewusstseinsoder Gleichgewichtsstörungen einhergehen; 2. Erkrankungen oder Schäden des zentralen oder peripheren Nervensystems mit wesentlichen Funktionsstörungen, insbesondere organische Krankheiten des Gehirns oder des Rückenmarks und deren Folgezustände, funktionelle Störungen nach Schädeloder Hirnverletzungen, Hirndurchblutungsstörungen; 3. Gemütsoder Geisteskrankheiten; 4. Diabetes mellitus mit nicht regulierbaren, erheblichen Schwankungen der Blutzuckerwerte; 5. erhebliche Störung der Drüsen mit innerer Sekretion; 6. schwere Erkrankungen der blutbildenden Systeme; 7. Bronchialasthma mit Anfällen; 8. Erkrankungen oder Veränderungen des Herzens oder des Kreislaufes mit Einschränkungen der Leistungsoder Regulationsfähigkeit; 9. Erkrankungen oder Unfallfolgen, die zu erheblicher Einschränkung der Beweglichkeit, Verlust oder Herabsetzung der groben Kraft eines für die Durchführung der Tätigkeit wichtigen Gliedes führen; 10. chronischer Alkoholmissbrauch, Betäubungsmittelsucht oder andere Suchtformen.

48 Anlage B2 (Muster) Ärztliches Zeugnis über die Untersuchung der Tauglichkeit als Schiffsführer in der Rheinschifffahrt Bemerkungen zu Abschnitt III – Krankheiten oder körperliche Mängel

49 Anlage C Prüfungsprogramm für den Erwerb eines Hochrheinpatentes Vorbemerkung: Patentarten (Spalten 4 bis 7) A – Grosses Hochrheinpatent B – Kleines Hochrheinpatent C – Sportpatent für den Hochrhein D – Behördenpatent für den Hochrhein geforderte Kenntnisse (Spalte 3)

1 – Detailkenntnisse

2 – Grundkenntnisse

1 2 3 4 5 6 7 Nr. Prüfungsstoff A B C D

1 Kenntnis der Verordnungen, Merkblätter und Handbücher 1.1 Rheinschifffahrtspolizeiverordnung (einschliesslich der Anordnungen vorübergehender Art) Kapitel 1 bis 7, 15 1 x x x x Kapitel 8 1 x x Kapitel 9, 10, 12, 14 (für die beantragten Strecken) 1 x x x x Kapitel 11 1 x Anlagen 3. Bezeichnung der Fahrzeuge 1 x x x x 6. Schallzeichen 1 x x x x 7. Schifffahrtszeichen 1 x x x x 8. Bezeichnung der Wasserstrasse 1 x x x x 10. Ölkontrollbuch 1 x x x x Merkblätter/Handbücher Sprechfunk 2 x x x x Abfallbeseitigung 2 x x x x

1 2 3 4 5 6 7 Nr. Prüfungsstoff A B C D 1.2 Verordnung über die Inkraftsetzung der Schiff- 1 x x x x fahrtspolizeiverordnung Basel–Rheinfelden 1.3 Kollisionsverhütungsregeln 1 x x x 1.4 Rheinschiffsuntersuchungsordnung Aufbau und Inhalt 2 x x x x Inhalt Schiffsattest 2 x x x x 1.5 Verordnung über das Schiffspersonal auf dem Rhein Besatzungsvorschriften, Kapitel 3–5 1 x x x 1.6 Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstrassen (ADN) Aufbau 2 x x x Urkunden/Weisungen 2 x x x Kenntnis der vorgeschriebenen Bezeichnung 1 x x x mit blauen Kegeln/Lichtern Auffinden der Betriebsvorschriften 2 x x x 1.7 Hochrheinpatentverordnung Patentarten 2 x x x x Kriterien für Patententzug und Aussetzen 1 x x x x der Gültigkeit 1.8 Unfallverhütung 2 x x x x

2 Nautische Kenntnisse und Streckenkenntnisse des Hochrheins (anhand von Kartenmaterial) 2.1 Hochrhein 2 x x x x (wichtigste geografische, hydrologische, meteorologische und morphologische Merkmale) 2.2 Ortskenntnisse der beantragten Rheinstrecken Fahrwegbeschreibung Bergund Talfahrt 1 x x x x Fahrwegabmessungen 1 x x x x

1 2 3 4 5 6 7 Nr. Prüfungsstoff A B C D

3 Berufskenntnisse (nautische, schiffsbetriebstechnische, berufliche Fähigkeiten) 3.1 Führung des Fahrzeuges Vorgänge beim Steuern, Manövriereigenschaften 2 x x x x Funktion von Steuereinrichtungen und Antrieb 2 x x x x Einfluss von Strömung, Wind und Sog 2 x x x x Schwimmfähigkeit, Stabilität und ihre praktische 2 x x x x Anwendung Ankern und Festmachen 2 x x x x 3.2 Maschinenkenntnisse Bau, Arbeitsweise der Motoren, Funktion der 2 x x x x elektrischen Einrichtungen Bedienung, Betriebskontrolle 2 x x x x Massnahmen bei Betriebsstörungen 2 x x x x 3.3 Laden und Löschen Bestimmung des Ladegewichtes anhand des 2 x x Eichscheines Verwendung der Tiefgangsanzeiger 2 x x Stauen der Ladung 2 x x x 3.4 Verhalten unter besonderen Umständen Massnahmen bei Havarien, Erste Hilfe, Abdichtung 2 x x x x von Lecks Bedienung von Rettungsgeräten 2 x x x x Abfallbehandlung und Reinhaltung des Rheins 2 x x x x Benachrichtigung von zuständigen Behörden 2 x x x x Feuerlöschwesen 2 x x x x

50 Anlage D (§ 1.03 Nr. 3)

50 Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 23. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Juli 2011 (AS 2011 555).

Fussnoten

[^1]: In Kraft getreten am 1. Juli 2002 AS 2002 2477

[^1]: Art. 1 der V des UVEK vom 19. April 2002 über die Inkraftsetzung der Verordnung über die Erteilung von Patenten für den Hochrhein (SR 747.224.221.1 ).

[^2]: Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 23. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Juli 2011 (AS 2011 555).

[^3]: SR 747.224.121

[^4]: ABl. Nr. L 373 vom 31.12.1991, S. 29.

[^5]: ABl. Nr. L 235 vom 17.9.1996, S. 31.

[^6]: Fassung gemäss Ziff. I 10 der V des UVEK vom 22. Nov. 2007 über Anpassungen im Zusammenhang mit der Gründung der Schweizerischen Rheinhäfen, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 7069).

[^7]: Fassung gemäss Ziff. I 10 der V des UVEK vom 22. Nov. 2007 über Anpassungen im Zusammenhang mit der Gründung der Schweizerischen Rheinhäfen, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 7069).

[^8]: SR 747.201

[^9]: Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 23. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Juli 2011 (AS 2011 555).

[^10]: SR 747.224.121

[^11]: Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 23. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Juli 2011 (AS 2011 555).

[^12]: Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 21. Dez. 2007, in Kraft seit 1. April 2008 (AS 2008 777).

[^13]: Fassung gemäss Ziff. I 10 der V des UVEK vom 22. Nov. 2007 über Anpassungen im Zusammenhang mit der Gründung der Schweizerischen Rheinhäfen, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 7069).

[^14]: Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 23. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Juli 2011 (AS 2011 555).

[^15]: SR 747.224.121

[^16]: Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 23. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Juli 2011 (AS 2011 555).

[^17]: Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 23. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Juli 2011 (AS 2011 555).

[^18]: SR 747.224.121

[^19]: Fassung gemäss Ziff. I 10 der V des UVEK vom 22. Nov. 2007 über Anpassungen im Zusammenhang mit der Gründung der Schweizerischen Rheinhäfen, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 7069).

[^20]: Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 23. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Juli 2011 (AS 2011 555).

[^21]: SR 747.224.121

[^22]: Fassung gemäss Ziff. I 10 der V des UVEK vom 22. Nov. 2007 über Anpassungen im Zusammenhang mit der Gründung der Schweizerischen Rheinhäfen, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 7069).

[^23]: Fassung gemäss Ziff. I 10 der V des UVEK vom 22. Nov. 2007 über Anpassungen im Zusammenhang mit der Gründung der Schweizerischen Rheinhäfen, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 7069).

[^24]: Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 20. Jan. 2004, in Kraft seit 1. April 2004 (AS 2004 1255).

[^25]: Fassung gemäss Ziff. I 10 der V des UVEK vom 22. Nov. 2007 über Anpassungen im Zusammenhang mit der Gründung der Schweizerischen Rheinhäfen, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 7069).

[^26]: Eingefügt durch Ziff. I der V des UVEK vom 20. Jan. 2004 (AS 2004 1255). Fassung gemäss Ziff. I 10 der V des UVEK vom 22. Nov. 2007 über Anpassungen im Zusammenhang mit der Gründung der Schweizerischen Rheinhäfen, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 7069).

[^27]: Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 23. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Juli 2011 (AS 2011 555).

[^28]: SR 747.224.121

[^29]: Eingefügt durch Ziff. I 10 der V des UVEK vom 22. Nov. 2007 über Anpassungen im Zusammenhang mit der Gründung der Schweizerischen Rheinhäfen, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 7069).

[^30]: Fassung gemäss Ziff. I 10 der V des UVEK vom 22. Nov. 2007 über Anpassungen im Zusammenhang mit der Gründung der Schweizerischen Rheinhäfen, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 7069).

[^31]: SR 747.224.121

[^32]: Fassung vierter Satz gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 23. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Juli 2011 (AS 2011 555).

[^33]: Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 21. Dez. 2007, in Kraft seit 1. April 2008 (AS 2008 777).

[^34]: Fassung gemäss Ziff. I 10 der V des UVEK vom 22. Nov. 2007 über Anpassungen im Zusammenhang mit der Gründung der Schweizerischen Rheinhäfen, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 7069).

[^35]: Fassung gemäss Ziff. I 10 der V des UVEK vom 22. Nov. 2007 über Anpassungen im Zusammenhang mit der Gründung der Schweizerischen Rheinhäfen, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 7069).

[^36]: Fassung gemäss Ziff. I 10 der V des UVEK vom 22. Nov. 2007 über Anpassungen im Zusammenhang mit der Gründung der Schweizerischen Rheinhäfen, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 7069).

[^37]: Fassung gemäss Ziff. I 10 der V des UVEK über Anpassungen im Zusammenhang mit der Gründung der Schweizerischen Rheinhäfen, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 7069).

[^38]: Fassung gemäss Ziff. I 10 der V des UVEK vom 22. Nov. 2007 über Anpassungen im Zusammenhang mit der Gründung der Schweizerischen Rheinhäfen, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 7069).

[^39]: Fassung gemäss Ziff. I 10 der V des UVEK vom 22. Nov. 2007 über Anpassungen im Zusammenhang mit der Gründung der Schweizerischen Rheinhäfen, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 7069).

[^40]: Fassung gemäss Ziff. I 10 der V des UVEK vom 22. Nov. 2007 über Anpassungen im Zusammenhang mit der Gründung der Schweizerischen Rheinhäfen, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 7069).

[^41]: Fassung gemäss Ziff. I 10 der V des UVEK vom 22. Nov. 2007 über Anpassungen im Zusammenhang mit der Gründung der Schweizerischen Rheinhäfen, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 7069).

[^42]: Fassung gemäss Ziff. I 10 der V des UVEK vom 22. Nov. 2007 über Anpassungen im Zusammenhang mit der Gründung der Schweizerischen Rheinhäfen, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 7069).

[^43]: Fassung gemäss Ziff. I 10 der V des UVEK vom 22. Nov. 2007 über Anpassungen im Zusammenhang mit der Gründung der Schweizerischen Rheinhäfen, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 7069).

[^44]: Fassung gemäss Ziff. I 10 der V des UVEK vom 22. Nov. 2007 über Anpassungen im Zusammenhang mit der Gründung der Schweizerischen Rheinhäfen, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 7069).

[^45]: Aufgehoben durch Ziff. I der V des UVEK vom 23. Dez. 2010, mit Wirkung seit 1. Juli 2011 (AS 2011 555).

[^46]: Fassung gemäss Ziff. II der V des UVEK vom 21. Dez. 2007, in Kraft seit 1. April 2008 (AS 2008 777).

[^47]: Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 20. Jan. 2004, in Kraft seit 1. April 2004 (AS 2004 1255). Arbeitsmedizinischer Dienst Zutreffendes ankreuzen oder ausfüllen Familienname, ggf. Geburtsname, Vornamen Geburtstag, -ort Ausgewiesen durch I. Sehvermögen 1. Tagessehschärfe links rechts links rechts ohne Sehhilfe mit Sehhilfe a 2. Dämmerungssehvermögen ja nein a 3. Dunkeladaption ausreichend ja nein 4. Gesichtsfeld ohne Einschränkungen ja nein a perimetrische Untersuchung 5. Farbunterscheidungsvermögen ausreichend ja nein a Prüfung mit Anomaloskop 6. Motilität unauffällig ja nein Untersuchungsergebnis ausreichend ausreichend mit Sehhilfe nicht ausreichend II. Hörvermögen Hörgerät nein ja Hörverluste überschreiten 40 dB in den links nein ja ja Frequenzen 500, 1000, 2000 und 3000 Hz rechts nein Untersuchungsergebnis ausreichend ausreichend mit Hörgerät ausreichend nicht III. Krankheiten oder körperliche Mängel Anzeichen für sonstige Krankheiten oder körperliche Mängel, die die Tauglichkeit als Schiffsführer ausschliessen oder einschränken liegen nicht vor liegen vor Gesamturteil tauglich Als Schiffsführer eingeschränkt tauglich (Hinweise für Auflagen, siehe Rückseite) eingeschränkt tauglich mit Hörgerät eingeschränkt tauglich mit Sehhilfe untauglich Ort, Datum Unterschrift/Siegel/Stempel a Nur in Zweifelsfällen prüfen. Anforderungen und Prüfmethoden: siehe Anlage B1

[^48]: Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 20. Jan. 2004, in Kraft seit 1. April 2004 (AS 2004 1255).

[^49]: Bereinigt gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 23. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Juli 2011 (AS 2011 555).