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Abkommen vom 29. Juli 1998 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Republik Brasilien über den Luftlinienverkehr (mit Anhang)

Geltender Text a fecha 1998-07-29

Die Schweizerische Eidgenossenschaft und die Föderative Republik Brasilien

(nachfolgend «Vertragsparteien» genannt),

da beide Vertragsparteien des am 7. Dezember 1944[^1] in Chikago zur Unterzeichnung aufgelegten Übereinkommens über die internationale Zivilluftfahrt sind,

um die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Luftverkehrs zu entwickeln, und

um für den Luftlinienverkehr die notwendige Grundlage zu schaffen,

haben sie Folgendes vereinbart:

Art. 1 Begriffe

Für die Anwendung dieses Abkommens, sofern sich aus dem Zusammenhang nichts anderes ergibt, bedeutet:

der Ausdruck «Tarif» eines oder mehrere des Folgenden:

Art. 2 Erteilung von Rechten

1. Jede Vertragspartei gewährt der anderen Vertragspartei die in diesem Abkommen festgelegten Rechte für die Errichtung von Luftverkehrslinien auf den in den Linienplänen des Anhanges festgelegten Strecken. Diese Linien und Strecken werden nachstehend «vereinbarte Linien» und «festgelegte Strecken» genannt.

2. Unter Vorbehalt der Bestimmungen dieses Abkommens geniesst das von jeder Vertragspartei bezeichnete Unternehmen beim Betrieb internationaler Luftverkehrslinien:

3. Keine Bestimmung dieses Artikels berechtigt das bezeichnete Unternehmen einer Vertragspartei, auf dem Gebiet der anderen Vertragspartei gegen Entgelt Fluggäste, Gepäck, Fracht und Postsendungen aufzunehmen, die nach einem anderen Punkt im Gebiet dieser anderen Vertragspartei bestimmt sind.

4. Wenn das bezeichnete Unternehmen einer Vertragspartei auf Grund eines bewaffneten Konfliktes, politischer Unruhen oder Entwicklungen oder besonderer und ungewöhnlicher Umstände nicht in der Lage ist, eine Linie auf der üblicherweise beflogenen Strecke zu betreiben, so bemüht sich die andere Vertragspartei, die Weiterführung einer solchen Linie durch entsprechende Anpassungen der Strecke zu erleichtern sowie während dieser Zeit die notwendigen Rechte zur Erleichterung eines lebensfähigen Betriebes zu gewähren.

Art. 3 Ausübung der Rechte

1. Die bezeichneten Unternehmen haben für den Betrieb der vereinbarten Linien zwischen den Gebieten der Vertragsparteien gleiche und angemessene Möglichkeiten.

2. Das bezeichnete Unternehmen jeder Vertragspartei nimmt Rücksicht auf die Interessen des bezeichneten Unternehmens der anderen Vertragspartei, um die vereinbarten Linien dieses letztgenannten Unternehmens, welches ganz oder teilweise die gleichen Strecken bedient, nicht ungerechtfertigt zu beeinträchtigen.

3. Die vereinbarten Linien haben als wesentliches Ziel, ein Beförderungsangebot zu gewährleisten, das der Verkehrsnachfrage zwischen dem Gebiet der Vertragspartei, die das Unternehmen bezeichnet hat, und den auf den festgelegten Strecken angeflogenen Punkten entspricht.

4. Das Recht jedes bezeichneten Unternehmens, zwischen dem Gebiet der anderen Vertragspartei und den Gebieten dritter Staaten im internationalen Verkehr Beförderungen auszuführen, muss in Übereinstimmung mit den allgemeinen, durch die beiden Vertragsparteien bestätigten Grundsätzen einer normalen Entwicklung ausgeübt werden und unter der Voraussetzung, dass das Beförderungsangebot angepasst ist:

5. Keine Vertragspartei beschränkt einseitig den Betrieb des bezeichneten Unternehmens der anderen Vertragspartei, ausgenommen auf Grund der Bestimmungen dieses Abkommens oder einheitlicher Bedingungen, die sich aus dem Übereinkommen ergeben.

Art. 4 Operationelle Flexibilität

1. Jedes bezeichnete Unternehmen kann auf jedem einzelnen oder allen Flügen auf den vereinbarten Linien im Gebiet der anderen Vertragspartei oder an jedem Punkt auf den festgelegten Strecken das Luftfahrzeug wechseln, vorausgesetzt dass:

2. Ein bezeichnetes Unternehmen kann eigenes oder, vorbehältlich nationaler Gesetze und Vorschriften, gemietetes Gerät verwenden.

3. Ein bezeichnetes Unternehmen kann mittels kommerzieller Vereinbarungen, einschliesslich Code Sharing und Interlining, betrieben werden.

4. Ein bezeichnetes Unternehmen kann verschiedene oder gleiche Flugnummern verwenden für die Teilstrecken, auf denen es Flüge mit einem gewechselten Luftfahrzeug durchführt.

Art. 5 Anwendung von Gesetzen und Verordnungen

1. Die Gesetze und Verordnungen einer Vertragspartei, die in ihrem Gebiet den Einflug und den Wegflug der in der internationalen Luftfahrt verwendeten Luftfahrzeuge oder die Flüge dieser Luftfahrzeuge über dem genannten Gebiet regeln, sind auf das bezeichnete Unternehmen der anderen Vertragspartei anwendbar.

2. Die Gesetze und Verordnungen einer Vertragspartei, die die Einreise in ihr Gebiet, den Aufenthalt und die Ausreise von Fluggästen, Besatzungen, Gepäck, Fracht oder Postsendungen regeln – wie namentlich diejenigen über die Formalitäten für die Einreise, die Ausreise, die Auswanderung und die Einwanderung, über den Zoll und die gesundheitspolizeilichen Massnahmen –, sind auf die Fluggäste, Besatzungen, Gepäck, Fracht oder Postsendungen, die durch die Luftfahrzeuge des bezeichneten Unternehmens der anderen Vertragspartei befördert werden, anwendbar, während diese Personen und Sachen sich in dem genannten Gebiet befinden.

3. Keine Vertragspartei darf ihrem eigenen Unternehmen im Vergleich mit dem bezeichneten Unternehmen der anderen Vertragspartei bei der Anwendung der in diesem Artikel erwähnten Gesetze und Verordnungen eine Vorzugsstellung einräumen.

Art. 6 Sicherheit der Luftfahrt

1. Die Vertragsparteien bekräftigen, in Übereinstimmung mit ihren Rechten und Pflichten nach internationalem Recht, dass ihre gegenseitige Verpflichtung, die Sicherheit der Zivilluftfahrt gegen widerrechtliche Eingriffe zu schützen, Bestandteil dieses Abkommens bildet. Ohne die Gesamtheit ihrer Rechte und Pflichten nach internationalem Recht zu beschränken, handeln die Vertragsparteien insbesondere in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Abkommens über strafbare und bestimmte andere an Bord von Luftfahrzeugen begangene Handlungen, unterzeichnet am 14. September 1963[^2] in Tokio, den Bestimmungen des Übereinkommens zur Bekämpfung der widerrechtlichen Inbesitznahme von Luftfahrzeugen, unterzeichnet am 16. Dezember 1970[^3] in Den Haag, sowie den Bestimmungen des Übereinkommens zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit der Zivilluftfahrt, unterzeichnet am 23. September 1971[^4] in Montreal, den Bestimmungen des dazugehörigen Zusatzprotokolles zur Bekämpfung widerrechtlicher gewalttätiger Handlungen auf Flughäfen, die der internationalen Zivilluftfahrt dienen, unterzeichnet am 24. Februar 1988[^5] in Montreal, sowie aller weiteren Übereinkommen und Protokolle über die Sicherheit der Zivilluftfahrt, welchen die beiden Vertragsparteien beitreten.

2. Die Vertragsparteien gewähren sich gegenseitig auf Ersuchen hin jede erforderliche Unterstützung, um Handlungen zur widerrechtlichen Inbesitznahme von Luftfahrzeugen sowie andere widerrechtliche Handlungen gegen die Sicherheit solcher Luftfahrzeuge, ihrer Fluggäste und Besatzungsmitglieder, gegen Flughäfen und Einrichtungen der Flugsicherung sowie jede andere Bedrohung der Sicherheit der Zivilluftfahrt zu verhindern.

3. Die Vertragsparteien handeln in ihren gegenseitigen Beziehungen in Übereinstimmung mit den von der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation aufgestellten und als Anhänge zum Übereinkommen bezeichneten Sicherheitsbestimmungen, soweit solche Sicherheitsbestimmungen für die Vertragsparteien anwendbar sind. Sie verlangen, dass bei ihnen eingetragene Luftfahrzeughalter oder Luftfahrzeughalter, die den Hauptsitz ihrer geschäftlichen Beziehungen oder ihren dauernden Aufenthalt in ihrem Gebiet haben und Flughafenhalter in ihrem Gebiet in Übereinstimmung mit solchen Bestimmungen über die Sicherheit der Luftfahrt handeln.

4. Jede Vertragspartei erklärt sich damit einverstanden, dass solche Luftfahrzeughalter zur Einhaltung der in Absatz 3 dieses Artikels enthaltenen Bestimmungen über die Sicherheit der Luftfahrt aufgefordert werden, die von der anderen Vertragspartei für die Einreise in ihr Gebiet, die Ausreise oder den Aufenthalt im Gebiet dieser anderen Vertragspartei verlangt werden. Jede Vertragspartei stellt sicher, dass in ihrem Gebiet zweckmässige Massnahmen wirkungsvoll angewandt werden, um Luftfahrzeuge zu schützen und Fluggäste, Besatzungsmitglieder, Handgepäck, Gepäck, Fracht und Bordvorräte vor und während des Besteigens der Luftfahrzeuge oder der Beladung zu kontrollieren. Jede Vertragspartei überprüft des Weitern wohlwollend jedes Begehren der anderen Vertragspartei um vernünftige Sondersicherheitsmassnahmen, um eine bestimmte Gefahr abzuwenden.

5. Bei einem Zwischenfall oder der Gefahr eines Zwischenfalls für eine widerrechtliche Inbesitznahme eines zivilen Luftfahrzeuges oder bei anderen widerrechtlichen Handlungen gegen die Sicherheit solcher Luftfahrzeuge, ihrer Fluggäste und Besatzungsmitglieder, der Flughäfen oder Flugsicherungsanlagen unterstützen sich die beiden Vertragsparteien, indem sie den gegenseitigen Verkehr und andere zweckmässige Massnahmen erleichtern, die geeignet sind, einen solchen Zwischenfall oder eine solche Bedrohung schnell und sicher zu beenden.

Art. 7 Bezeichnung und Betriebsbewilligung

1. Jede Vertragspartei hat das Recht, mit einer schriftlichen Anzeige auf diplomatischem Wege der anderen Vertragspartei ein oder mehrere Unternehmen für den Betrieb der vereinbarten Linien zu bezeichnen.

2. Die Luftfahrtbehörden, die die Anzeige der Bezeichnung erhalten haben, erteilen unter Vorbehalt der Bestimmungen der Absätze 3 und 4 dieses Artikels dem von der anderen Vertragspartei bezeichneten Unternehmen ohne Verzug die notwendige Betriebsbewilligung.

3. Die Luftfahrtbehörden der einen Vertragspartei können von dem Unternehmen, das die andere Vertragspartei bezeichnet hat, den Nachweis verlangen, dass es in der Lage ist, die Bedingungen zu erfüllen, die nach den von diesen Behörden üblicherweise angewandten Gesetzen und Verordnungen in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Übereinkommens für den Betrieb der internationalen Luftverkehrslinien vorgeschrieben werden.

4. Jede Vertragspartei ist berechtigt, die in Absatz 2 dieses Artikels vorgesehene Betriebsbewilligung zu verweigern oder Bedingungen aufzustellen, die ihr für die Ausübung der in Artikel 2 dieses Abkommens festgelegten Rechte als nötig erscheinen, wenn die genannte Vertragspartei nicht den Beweis besitzt, dass der überwiegende Teil des Eigentums und die tatsächliche Verfügungsgewalt über dieses Unternehmen in den Händen der das Unternehmen bezeichnenden Vertragspartei oder deren Staatsangehörigen liegen.

5. Nach Empfang der in Absatz 2 dieses Artikels vorgesehenen Betriebsbewilligung kann das bezeichnete Unternehmen jederzeit die vereinbarten Linien betreiben, vorausgesetzt, dass Tarife in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Artikels 15 dieses Abkommens aufgestellt und in Kraft sind.

6. Jede Vertragspartei hat das Recht, mit einer schriftlichen Anzeige auf diplomatischem Wege die Bezeichnung eines Unternehmens aufzuheben und ein anderes zu bezeichnen.

Art. 8 Widerruf und Aufhebung der Betriebsbewilligung

1. Jede Vertragspartei hat das Recht, eine Betriebsbewilligung für die Ausübung der in Artikel 2 dieses Abkommens festgelegten Rechte durch das bezeichnete Unternehmen der anderen Vertragspartei zu widerrufen oder vorübergehend aufzuheben oder die Ausübung dieser Rechte Bedingungen zu unterstellen, die sie als nötig erachtet,

2. Ein solches Recht kann erst nach Beratung mit der anderen Vertragspartei ausgeübt werden, ausser wenn der Widerruf, das vorläufige Verbot oder die Auflage von Bedingungen, wie sie in Absatz 1 dieses Artikels vorgesehen sind, unmittelbar nötig sind, um neue Verstösse gegen Gesetze und Verordnungen zu verhüten.

Art. 9 Anerkennung von Zeugnissen und Ausweisen

1. Lufttüchtigkeitszeugnisse, Fähigkeitszeugnisse und Ausweise, die von der einen Vertragspartei ausgestellt oder anerkannt worden sind, werden, so lange sie in Kraft sind, von der anderen Vertragspartei als gültig anerkannt.

2. Jede Vertragspartei behält sich indessen das Recht vor, für den Verkehr über ihrem eigenen Gebiet die von der anderen Vertragspartei oder von einem anderen Staat ihren eigenen Staatsangehörigen ausgestellten oder anerkannten Fähigkeitszeugnisse und Ausweise nicht als gültig anzuerkennen.

Art. 10 Befreiung von Abgaben und Gebühren

1. Jede Vertragspartei befreit auf der Grundlage der Gegenseitigkeit entsprechend ihrer nationalen Gesetzgebung die bezeichneten Unternehmen der anderen Vertragspartei bezüglich der von ihnen auf internationalen Linien eingesetzten Luftfahrzeuge von allen Abgaben und Gebühren auf Flugtreibstoffen, Schmierölen, technischen Gebrauchsgütern, Ersatzteilen, Triebwerken und der ordentlichen Bordausrüstung. Von den gleichen Abgaben und Gebühren sind ebenfalls befreit die Bordvorräte, einschliesslich Lebensmittel, Getränke, Alkoholika und Tabak, und andere, in beschränkten Mengen zum Verkauf während des Fluges an die Fluggäste bestimmte Produkte, sowie andere Gegenstände, welche ausschliesslich in Verbindung mit dem Betrieb oder der Bedienung von Luftfahrzeugen der bezeichneten Unternehmen dieser anderen Vertragspartei benützt werden; ebenfalls befreit sind Vorräte an gedruckten Beförderungsscheinen, Luftfrachtbriefe, jegliches Druckmaterial, das die Zeichen der Unternehmen trägt und der Beförderung von direkten Fluggästen und Fracht dient, sowie kostenfrei verteiltes touristisches Werbematerial.

2. Die in diesem Artikel gewährte Befreiung kommt für die in Absatz 1 dieses Artikels erwähnten Gegenstände zur Anwendung, wenn diese:

3. Die in Absatz 1 erwähnten Gegenstände, für welche die Befreiung gewährt wurde, können im Gebiet der vorerwähnten Vertragspartei nicht veräussert oder verkauft werden.

4. Die ordentliche Flugausrüstung sowie die Ersatzteile und Gebrauchsgüter und Vorräte an Bord des Luftfahrzeuges eines bezeichneten Unternehmens einer Vertragspartei können im Gebiet der anderen Vertragspartei nur mit Zustimmung der Zollbehörden dieser anderen Vertragspartei ausgeladen werden. In diesem Falle können diese Gegenstände unter deren Aufsicht gestellt werden, bis sie wieder ausgeführt werden oder bis darüber in Übereinstimmung mit den Zollvorschriften in anderer Weise verfügt wird.

5. Die Vertragsparteien vereinbaren, die Ausleihe von Luftfahrzeugausrüstung und Ersatzteilen zwischen den Unternehmen zu erlauben. Solche Gegenstände sind von Zollabgaben befreit, wenn sie für den Betrieb der vereinbarten internationalen Linien verwendet werden und die Kontrolle solcher Gegenstände auf Formalitäten beschränkt ist, die sicherstellen, dass die Rückgabe besagter Ausrüstungen oder Ersatzteile in der qualitativ und technisch gleichwertigen Rückerstattung dieser Gegenstände besteht und eine nicht gewinnorientierte Transaktion darstellt.

Art. 11 Direkter Durchgangsverkehr

Die Fluggäste, das Gepäck und die Fracht, die sich im direkten Durchgangsverkehr durch das Gebiet einer der Vertragsparteien befinden und die ihnen für diesen Zweck vorbehaltene Zone des Flughafens nicht verlassen, werden nur einem sehr vereinfachten Zollverfahren unterworfen, ausser wenn Sicherheitsmassnahmen gegen Gewalt, Luftpiraterie und den Schmuggel von Drogen es anderweitig erfordern. Das Gepäck und die Fracht im direkten Durchgangsverkehr sind von Zollgebühren befreit.

Art. 12 Benutzergebühren

1. Eine Vertragspartei darf dem Unternehmen der anderen Vertragspartei keine höheren Benutzergebühren auferlegen oder zulassen, dass solche erhoben werden, als diejenigen, die sie von ihren eigenen Unternehmen erhebt, die gleiche internationale Luftverkehrsdienste betreiben.

2. Jede Vertragspartei unterstützt Verhandlungen über Benutzergebühren zwischen ihren zuständigen Behörden, die die Gebühren erheben, und den Unternehmen, welche die Dienste und Einrichtungen benutzen, die von den für Gebühren zuständigen Behörden zur Verfügung gestellt werden, soweit möglich, durch die die Unternehmen vertretenden Organisationen. Jeglicher Vorschlag für eine Änderung der Benutzergebühren ist innerhalb einer vernünftigen Frist bekannt zu machen, um so den Benutzern die Möglichkeit zu geben, ihre Meinungen darzulegen, bevor Änderungen gemacht werden. Jede Vertragspartei ermutigt ferner ihre zuständigen, die Gebühren erhebenden Behörden und die Benutzer, entsprechende Informationen über Benutzergebühren auszutauschen.

Art. 13 Geschäftstätigkeit

1. Das bezeichnete Unternehmen einer Vertragspartei kann in Übereinstimmung mit den Gesetzen und Bestimmungen der anderen Vertragspartei bezüglich der Einreise, des Aufenthalts und der Anstellung Verwaltungspersonal, Verkaufspersonal, technisches Personal, Betriebspersonal und anderes spezialisiertes Personal mitbringen und unterhalten, das sich aus versetzten oder aus örtlich angestellten Beschäftigten zusammensetzt und für den Betrieb der vereinbarten Dienste notwendig ist.

2. Für die Geschäftstätigkeit gilt der Grundsatz des Gegenrechts. Die zuständigen Behörden jeder Vertragspartei unternehmen alle notwendigen Schritte, um den Vertretungen des bezeichneten Unternehmens der anderen Vertragspartei die für einen ordnungsgemässen Betrieb erforderliche Unterstützung zukommen zu lassen.

3. Im Besonderen räumt jede Vertragspartei dem bezeichneten Unternehmen der anderen Vertragspartei das Recht ein, sich am Verkauf von Beförderungsscheinen in ihrem Gebiet unmittelbar und, nach Belieben des Unternehmens, mittels Agenten zu beteiligen. Jedes Unternehmen ist berechtigt, solche Beförderungsscheine zu verkaufen, und jedermann kann solche Beförderungsscheine in der Währung jenes Landes oder, vorbehältlich nationaler Gesetze und Bestimmungen, in frei konvertierbaren Währungen anderer Staaten erwerben.

Art. 14 Umrechnung und Überweisung von Erträgen

1. Die bezeichneten Unternehmen einer Vertragspartei haben auf Verlangen das Recht, Einnahmenüberschüsse ins Ausland zu überweisen.

2. Die Umrechnung und Überweisung solcher Einkünfte ist in Übereinstimmung mit der gültigen Gesetzgebung erlaubt und unterliegt keinen Verwaltungs- oder Wechselgebühren mit Ausnahme solcher, die normalerweise von Banken für die Ausführung solcher Umrechnungen und Überweisungen belastet werden.

3. Die Bestimmungen dieses Artikels dienen nicht dazu, die Unternehmen von der Erhebung von Gebühren, Abgaben und Beiträgen, die diesen auferlegt werden können, zu befreien.

Art. 15 Tarife

1. Die Tarife für die Beförderung auf den vereinbarten Linien zwischen den Gebieten der Vertragsparteien sind in vernünftiger Höhe festzusetzen, wobei alle bestimmenden Einflüsse, einschliesslich der Interessen der Benutzer, der Betriebskosten, eines vernünftigen Gewinnes, der besonderen Merkmale jeder Linie und, wo dies erforderlich erscheint, in Berücksichtigung der Tarife anderer Unternehmen, die auf der ganzen oder einem Teil der gleichen Linie tätig sind.

2. Die in Absatz 1 dieses Artikels erwähnten Tarife werden wenn möglich in gegenseitigem Einvernehmen von den bezeichneten Unternehmen der beiden Vertragsparteien festgesetzt. Soweit in der Anwendung von Absatz 4 dieses Artikels nichts anderes festgelegt, ist jedes bezeichnete Unternehmen für die Rechtfertigung und Vernünftigkeit der so festgelegten Tarife nur seinen Zivilluftfahrtsbehörden gegenüber verantwortlich.

3. Die so festgesetzten Tarife sind den Luftfahrtbehörden der Vertragsparteien mindestens sechzig (60) Tage vor dem für ihr Inkrafttreten vorgesehenen Zeitpunkt zur Genehmigung zu unterbreiten. In besonderen Fällen kann diese Frist unter Vorbehalt der Zustimmung der genannten Behörden verkürzt werden. Nach Erhalt der Unterbreitung der Tarife überprüfen die Luftfahrtbehörden solch einen Tarif innert nützlicher Frist. Zustimmung zu den Tarifen kann ausdrücklich gegeben werden oder, falls keine der Luftfahrtsbehörden innerhalb von 30 (dreissig) Tagen nach Unterbreitung ihre Nichtgenehmigung bekannt gibt, sind diese Tarife als genehmigt zu betrachten. Kein Tarif wird wirksam, falls die Luftfahrtbehörden einer der beiden Vertragsparteien nicht mit ihm einverstanden sind. Die Luftfahrtbehörden können der anderen Luftfahrtbehörde die Verlängerung eines vorgeschlagenen Datums für die Einführung eines Tarifes bekannt geben.

4. Kann ein Tarif nicht in Übereinstimmung mit Absatz 2 dieses Artikels festgelegt werden, oder wird während der anwendbaren Frist in Übereinstimmung mit Absatz 3 dieses Artikels die Bekanntgabe einer Nichtgenehmigung gegeben, bemühen sich die Luftfahrtbehörden der Vertragsparteien, den Tarif durch eine gemeinsame Übereinkunft festzulegen. Beratungen zwischen den Luftfahrtbehörden werden in Übereinstimmung mit Artikel 18 dieses Abkommens abgehalten.

5. Können die Luftfahrtbehörden zu keinem Einvernehmen gelangen bezüglich einem ihnen nach Absatz 3 dieses Artikels unterbreiteten Tarif oder bezüglich der Festlegung irgendeines Tarifes nach Absatz 4 dieses Artikels, wird der Streit in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Artikels 19 dieses Abkommens beigelegt.

7. Wenn die Luftfahrtbehörden einer Vertragspartei mit einem festgelegten Tarif nicht einverstanden sind, müssen sie die Luftfahrtbehörden der anderen Vertragspartei darüber benachrichtigen, und die bezeichneten Unternehmen müssen versuchen, soweit erforderlich, eine Übereinkunft zu finden. Falls innerhalb einer Frist von neunzig (90) Tagen vom Tage des Erhalts einer solchen Mitteilung kein neuer Tarif in Übereinstimmung mit den Bestimmungen der Absätze 2 und 3 dieses Artikels festgelegt werden kann, kommen die Verfahren, die in den Absätzen 4 und 5 dieses Artikels bestimmt sind, zur Anwendung.

8. Die Luftfahrtbehörden der beiden Vertragsparteien bemühen sich, sicherzustellen, dass

Art. 16 Unterbreitung der Flugpläne

1. Das bezeichnete Unternehmen einer Vertragspartei unterbreitet den Luftfahrtbehörden der anderen Vertragspartei spätestens dreissig Tage vor Aufnahme des Betriebes der vereinbarten Linien die Flugpläne zur Genehmigung. Die gleiche Regelung findet auch auf spätere Änderungen der Flugpläne Anwendung.

2. Für Verdichtungsflüge, die das bezeichnete Unternehmen einer Vertragspartei ausserhalb des genehmigten Flugplanes auf den vereinbarten Linien durchführen will, ist die Genehmigung der Luftfahrtbehörden der anderen Vertragspartei einzuholen. Ein solches Begehren ist in der Regel mindestens zwei Arbeitstage vor dem Flug zu stellen.

Art. 17 Statistische Angaben

Die Luftfahrtbehörden der Vertragsparteien übermitteln einander auf Verlangen periodische Statistiken oder andere entsprechende Auskünfte über den Verkehr auf den vereinbarten Linien.

Art. 18 Beratungen

Jede Vertragspartei kann jederzeit Beratungen über die Durchsetzung, die Auslegung, die Anwendung oder die Änderung dieses Abkommens verlangen. Solche Beratungen, die zwischen den Luftfahrtbehörden stattfinden können, müssen innerhalb von sechzig Tagen von dem Zeitpunkt an beginnen, an dem die andere Vertragspartei das schriftliche Gesuch erhalten hat, es sei denn, die Vertragsparteien hätten etwas anderes vereinbart.

Art. 19 Beilegung von Meinungsverschiedenheiten

1. Meinungsverschiedenheiten über dieses Abkommen, die nicht durch unmittelbare Verhandlungen oder auf diplomatischem Wege behoben werden können, werden auf Verlangen einer Vertragspartei einem Schiedsgericht unterbreitet.

2. Zu diesem Zweck bezeichnet jede der Vertragsparteien einen Schiedsrichter, und die beiden Schiedsrichter bezeichnen einen Vorsitzenden, der Angehöriger eines dritten Staates sein muss. Wenn nach Ablauf von zwei Monaten, nachdem die eine der Vertragsparteien ihren Schiedsrichter bezeichnet hat, die andere Vertragspartei den Ihrigen nicht bezeichnet, oder wenn sich im Laufe des Monats, der der Bezeichnung des zweiten Schiedsrichters folgt, die beiden Schiedsrichter über die Wahl des Vorsitzenden nicht einig werden, kann jede Vertragspartei den Präsidenten des Rates der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation ersuchen, die erforderlichen Bezeichnungen vorzunehmen.

3. Das Schiedsgericht bestimmt seine Verfahrensvorschriften selbst und entscheidet über die Verteilung der aus dem Verfahren entstehenden Kosten.

4. In Übereinstimmung mit ihrem nationalen Recht unterzieht sich jede Vertragspartei vollumfänglich jedem von einem Schiedsgericht gefällten Entscheid oder Urteil.

Art. 20 Änderungen

1. Jede Änderung oder Modifikation dieses Abkommens, auf die sich die beiden Vertragsparteien geeinigt haben, tritt an einem mittels Notenwechsel zu bestimmenden Datum in Kraft, sobald alle internen Verfahren der beiden Vertragsparteien abgeschlossen wurden.

2. Änderungen oder Modifikationen des Anhanges zu diesem Abkommen können unmittelbar zwischen den Luftfahrtbehörden der Vertragsparteien vereinbart werden. Sie treten in Kraft, nachdem sie durch einen Austausch diplomatischer Noten bestätigt worden sind.

Art. 21 Mehrseitiges Übereinkommen

Falls irgendein allgemeines, mehrseitiges Übereinkommen über den Luftverkehr abgeschlossen wird, das beide Vertragsparteien bindet, wird dieses Abkommen derart geändert, dass es mit den Bestimmungen eines solchen Übereinkommens übereinstimmt.

Art. 22 Kündigung

1. Jede Vertragspartei kann der anderen Vertragspartei jederzeit schriftlich ihren Entschluss zur Kündigung dieses Abkommens anzeigen. Eine solche Anzeige ist gleichzeitig der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation mitzuteilen.

2. Die Kündigung wird wirksam auf Ende einer Flugplanperiode, wobei eine Frist von 12 Monaten nach Empfang der Anzeige abgelaufen sein muss. Sie kann aber in gegenseitigem Einvernehmen vor Ablauf dieser Frist zurückgezogen werden.

3. Liegt keine Empfangsanzeige der anderen Vertragspartei vor, wird angenommen, dass ihr die Kündigung vierzehn Tage nach dem Zeitpunkt zugekommen ist, an dem die Internationale Zivilluftfahrt-Organisation davon Kenntnis erhalten hat.

Art. 23 Hinterlegung bei der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation

Dieses Abkommen und spätere Änderungen werden bei der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation hinterlegt.

Art. 24 Inkrafttreten

Jede Vertragspartei zeigt der anderen schriftlich auf diplomatischem Wege die Erfüllung ihrer entsprechenden Vorschriften für das Inkrafttreten dieses Abkommens an. Das Abkommen tritt mit Datum der zweiten Anzeige in Kraft. Dieses Abkommen ersetzt mit seinem Inkrafttreten das Luftverkehrsabkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Republik Brasilien, unterzeichnet am sechzehnten Tage des Mai 1968[^6].

Um das zu beurkunden, haben die Bevollmächtigten der beiden Vertragsparteien dieses Abkommen unterzeichnet.

Geschehen in Brasília, am 29. Juli 1998, in dreifacher Urschrift, in deutscher, portugiesischer und englischer Sprache. Im Falle von Meinungsverschiedenheiten geht der englische Text vor.

| Für den Schweizerischen Bundesrat: | Für die Regierung der Republik Brasilien: | | --- | --- | | Oscar Knapp | Luiz Felipe Lampreia |

Fussnoten

[^1]: SR 0.748.0

[^2]: SR 0.748.710.1

[^3]: SR 0.748.710.2

[^4]: SR 0.748.710.3

[^5]: SR 0.748.710.31

[^6]: [AS 1969 727, 1988 588]