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Übereinkommen vom 28. Januar 1981 zum Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten

8 Versionen · 1981-01-28

Änderungen vom 2009-05-27

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# Übereinkommen vom 28. Januar 1981 zum Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten
<sup>1</sup> Übersetzung Übereinkommen zum Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten (Stand am 6. Juni 2006)
<sup>1</sup> Übersetzung Übereinkommen zum Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten (Stand am 27. Mai 2009)
Die Mitgliederstaaten des Europarats, die dieses Übereinkommen unterzeichnen – in der Erwägung, dass es das Ziel des Europarats ist, eine engere Verbindung zwischen seinen Mitgliedern herbeizuführen, die vor allem auf der Achtung des Vorranges des Rechts sowie der Menschenrechte und Grundfreiheiten beruht, in der Erwägung, dass es angesichts des zunehmenden grenzüberschreitenden Verkehrs automatisch verarbeiteter personenbezogener Daten wünschenswert ist, den Schutz der Rechte und Grundfreiheiten jedes Menschen, vor allem das Recht auf Achtung des Persönlichkeitsbereichs, zu erweitern, unter gleichzeitiger Bekräftigung, für eine Informationsfreiheit ohne Rücksicht auf Staatsgrenzen einzutreten, in Anerkennung der Notwendigkeit, die grundlegenden Werte der Achtung des Persönlichkeitsbereichs und des freien Informationsaustausches zwischen den Völkern in Einklang zu bringen – sind wie folgt übereingekommen: Kapitel I Allgemeine Bestimmungen
1981-01-28
Originalfassung Text zu diesem Datum