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Verordnung des EDA vom 20. September 2002 zur Bundespersonalverordnung (VBPV-EDA)

Geltender Text a fecha 2005-11-01

gestützt auf die Artikel 2 Absätze 3 und 4, 34 Absatz 4, 48 Absatz 2, 52 Absatz 5, 70 Absatz 3, 76 Absatz 2 sowie 114 der Bundespersonalverordnung vom

1 3. Juli 2001 (BPV), verordnet:

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

1. Abschnitt: Geltungsbereich, Dienstzugehörigkeit und Begriffe

Art. 1 Geltungsbereich

(Art. 1 BPV)

1 Diese Verordnung gilt, vorbehältlich einer anderweitigen Regelung in den einzelnen Bestimmungen, für das der Versetzungspflicht unterstehende Personal des EDA.

2 Sie gilt sinngemäss für das andere im Ausland eingesetzte Personal des EDA sowie das im Ausland eingesetzte Personal der anderen Departemente, sofern dies im Arbeitsvertrag oder in einer zwischen dem EDA und der zuständigen Stelle abgeschlossenen Vereinbarung vorgesehen ist.

Art. 2 Dienstzugehörigkeit

1 Die Angestellten des EDA gehören entweder den allgemeinen Diensten oder den Karrierediensten an.

2 Zu den Karrierediensten gehören:

Art. 3 Begriffe

In dieser Verordnung bedeuten:

2 im Ausland eingesetzt sind;

2 d. Begleitperson : Ehegatte oder Ehegattin, eingetragener Partner oder eingetragene Partnerin, Lebenspartner oder Lebenspartnerin einer Person nach Artikel 1, sofern er oder sie mit dieser Person in gemeinsamem Haushalt lebt und die Versetzung oder einen länger dauernden Einsatz mitmacht; im Fall einer Lebenspartnerschaft muss zudem die Erklärung nach Artikel 116 vorliegen;

2. Abschnitt: Zuständigkeit für Arbeitgeberentscheide

Art. 4 Begründung, Änderung und Beendigung des Arbeitsverhältnisses

(Art. 2 BPV) Für die Begründung, Änderung und Beendigung des Arbeitsverhältnisses sind zuständig:

Art. 5 Beförderung in den Karrierediensten

(Art. 2 BPV) Für die Beförderungen sind zuständig:

Art. 6 Versetzung

(Art. 2 BPV) Über die Versetzung von versetzungspflichtigen Angestellten entscheiden:

Art. 7 Personalrechtliche Ermächtigungen

(Art. 2 BPV)

1 Die DRA erteilt die Ermächtigungen für:

3 kommen vom 18. April 1961 über diplomatische Beziehungen oder dem

4 Wiener Uebereinkommen vom 24. April 1963 über konsularische Beziehungen;

2 Die Chefs und Chefinnen der Auslandvertretungen entscheiden über das Verlassen des Aufenthaltsstaates bei dem ihnen unterstellten Personal.

3 Die Zuständigkeiten für die anderen Ermächtigungen richten sich nach Artikel 9.

Art. 8 Diplomatische und konsularische Titel

(Art. 3 BPV)

1 Das EDA ist zuständig für die Verleihung von Botschaftertiteln im Zusammenhang mit Sondermissionen.

2 Die DRA ist zuständig für die Verleihung der diplomatischen und konsularischen Titel, sofern diese nicht dem Rang eines Missionschefs oder einer Missionschefin entsprechen.

Art. 9 Übrige Arbeitgeberentscheide

(Art. 2, 97 und 98 BPV) Für die nicht in den Artikeln 4–8 genannten Arbeitgeberentscheide sind zuständig:

2. Kapitel: Personalbeurteilung in den Karrierediensten

Art. 10 Allgemeines

(Art. 15 BPV) Die Personalbeurteilung in den Karrierediensten umfasst die Leistungsbeurteilung im Rahmen des jährlichen Führungszyklus sowie die periodische Beurteilung des Potenzials.

Art. 11 Leistungsbeurteilung und Zielvereinbarung

(Art. 15 BPV)

1 Die Missionschefs und Missionschefinnen vereinbaren die Ziele ihrer Vertretungen mit dem Chef oder der Chefin der zuständigen Politischen Abteilung. Liegt der Einsatzort weit von der Zentrale entfernt, so erfolgt die Vereinbarung auf dem Korrespondenzweg.

2 Der Missionschef oder die Missionschefin überprüft die Zielerreichung vor Ort und informiert die zuständige Politische Abteilung schriftlich über das Prüfergeb-

5 nis.

3 Missionschefs und Missionschefinnen werden auf der Beurteilungsstufe A eingereiht. In begründeten Fällen kann die zuständige Politische Abteilung eine davon abweichende Beurteilung abgeben. Ist eine betroffene Person mit der Beurteilung nicht einverstanden, so kann sie von der zuständigen Politischen Abteilung eine Überprüfung verlangen. Eine Differenzbereinigung nach den Artikeln 150 und 151

6 bleibt vorbehalten.

Art. 12 Potenzialbeurteilung

1 Die Angestellten in den Lohnklassen 1–30 werden hinsichtlich ihres Potenzials für zukünftige Aufgaben periodisch durch ihre Vorgesetzten beurteilt.

2 Die Vorgesetzten erstellen einen Bericht über die Selbst-, die Sozial-, die Fachund die Führungskompetenz sowie über die departementsspezifischen Kompeten-

7 zen. 3. Kapitel: Entstehung, Änderung und Auflösung des Arbeitsverhältnisses

1. Abschnitt: Anstellungsvoraussetzungen für die Karrieredienste

Art. 13 Allgemeines

(Art. 24 BPV)

1 Wer sich um eine Anstellung in den Karrierediensten bewirbt, muss:

2 Wer sich für den diplomatischen Dienst bewirbt, muss zusätzlich zu den Voraussetzungen unter Absatz 1 ein Lizenziat oder Doktorat einer schweizerischen Universität oder eine gleichwertige Ausbildung vorweisen können.

3 Wer sich für den konsularischen Dienst bewirbt, muss zusätzlich zu den Voraussetzungen unter Absatz 1 eine eidgenössisch anerkannte Fachausbildung, ein Maturitätszeugnis oder eine gleichwertige Ausbildung vorweisen können.

4 Der Chef oder die Chefin des EDA kann zur Gewinnung hervorragender Arbeitskräfte für den diplomatischen Dienst von den Bestimmungen in den Absätzen 1 und

2 abweichen.

5 Der Direktor oder die Direktorin der DRA kann zur Gewinnung hervorragender Arbeitskräfte für den konsularischen Dienst von den Bestimmungen in den Absätzen 1 und 3 abweichen.

Art. 14 Ärztliche Untersuchung und Sicherheitsprüfung

(Art. 24 BPV) Wer sich um eine Anstellung in den Karrierediensten bewirbt, muss sich einer Untersuchung durch den ärztlichen Dienst der Bundesverwaltung und der Sicher-

8 heitsprüfung gemäss Verordnung vom 19. Dezember 2001 über die Personensicherheitsprüfungen unterziehen.

Art. 15 Andere Staatsangehörigkeiten

(Art. 24 BPV) Die zuständige Stelle nach Artikel 4 (Anstellungsbehörde) kann eine Person, die nicht ausschliesslich das schweizerische Bürgerrecht besitzt, nur unbefristet anstellen, wenn diese Person nachgewiesen hat, dass:

2. Abschnitt: Anstellung in den Karrierediensten

Art. 16 Zulassungswettbewerb

(Art. 24 BPV)

1 Eine unbefristete Anstellung in den Karrierediensten erfolgt, unter Vorbehalt von Artikel 13 Absätze 4 und 5, nach dem Bestehen eines Zulassungswettbewerbs. Dieser besteht aus einer Eintrittsprüfung, einer internen Ausbildung und einer Schlussprüfung.

2 Im Zulassungswettbewerb werden die allgemeine Eignung, die Persönlichkeit und die notwendigen Kenntnisse in zwei Fremdsprachen geprüft.

Art. 17 Zulassungskommissionen

(Art. 24 BPV)

1 Das Departement ernennt je eine Kommission für die Zulassung zum diplomatischen und zum konsularischen Dienst. Es regelt die Organisation und das Verfahren der Zulassungskommissionen.

2 Die Kommissionen bestehen aus höchstens 20 Mitgliedern.

3 Sie beurteilen die Kandidaten und Kandidatinnen anlässlich der Eintrittsprüfung hinsichtlich der generellen Eignung für die Karrieredienste und äussern sich nach Ablauf der internen Ausbildung und nach der Schlussprüfung über die unbefristete Anstellung im diplomatischen oder konsularischen Dienst.

Art. 18 Zulassung zur Ausbildung

(Art. 24 BPV) Die Anstellungsbehörde entscheidet auf Grund der Beurteilung der Eintrittsprüfung durch die zuständige Zulassungskommission über die Zulassung des Kandidaten oder der Kandidatin zur Ausbildung.

Art. 19 Befristete Anstellung

(Art. 25 BPV)

1 Die zur Ausbildung zugelassenen Kandidaten und Kandidatinnen werden für die Dauer der Ausbildung befristet angestellt.

2 Die Probezeit beträgt drei Monate.

3 Der Anfangslohn wird wie folgt festgelegt:

Art. 20 Unbefristete Anstellung

(Art. 25 BPV) Die Anstellungsbehörde entscheidet unter Berücksichtigung der Äusserungen der zuständigen Zulassungskommission zu den Ergebnissen der Ausbildung und der Schlussprüfung über die unbefristete Anstellung des Kandidaten oder der Kandidatin im diplomatischen oder konsularischen Dienst.

Art. 21 Arbeitsvertrag

(Art. 25 BPV) Der Arbeitsvertrag regelt insbesondere:

Art. 22 Geltungsbereich

(Art. 34 BPV) Artikel 34 BPV über die vorzeitige Pensionierung gilt auch für Angestellte, die nicht mehr versetzungspflichtig sind, wenn zwischen ihrer Umteilung zum nicht versetzungspflichtigen Personal und ihrer vorzeitigen Pensionierung weniger als fünf Jahre liegen. Die Anstellungsbehörde entscheidet im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Personalamt (EPA).

Art. 23 Indexierung der Einsatzorte

(Art. 34 BPV)

1 Die DRA bestimmt die bei der Zuteilung der Indexpunkte an die ausländischen Einsatzorte zu berücksichtigenden Beurteilungskriterien und deren Gewichtung im Einvernehmen mit dem EFD.

2 Sie erhebt jährlich die Lebensbedingungen an den Einsatzorten und erstellt einen Index, in welchem die Lebensbedingungen in der Stadt Bern mit 100 Punkten den Referenzwert darstellen. Sie gibt den Index bekannt.

3 Sie setzt die Indexwerte auf den 1. Januar des folgenden Jahres in Kraft. In ausserordentlichen Fällen kann sie eine vorzeitige Anpassung vornehmen.

Art. 24 Gewichtung der Einsatzorte und der Aufenthaltsjahre

(Art. 34 BPV)

1 Für die vorzeitige Pensionierung nach Artikel 34 Absatz 2 BPV werden die Indexpunkte für Aufenthaltsjahre an Einsatzorten mit schwierigen oder sehr schwierigen Lebensbedingungen angerechnet. Anhang 1 enthält die Einzelheiten.

2 9 Angerechnet werden Einsätze von mindestens 270 Tagen Dauer.

Art. 25 Anzahl Versetzungen

(Art. 34 BPV) Für die vorzeitige Pensionierung nach Artikel 34 Absatz 2 BPV werden nach der zehnten Zuweisung eines neuen Einsatzortes einmalig 50 Indexpunkte gutgeschrieben.

4. Kapitel: Lohn und Sozialleistungen

1.

Abschnitt: Lohnentwicklung und Beförderungen in den Karrierediensten

Art. 26 Grundsatz

(Art. 39 BPV)

1 Die Lohnentwicklung in den Karrierediensten erfolgt nach Massgabe:

2 Die jährlichen Lohnerhöhungen auf Grund der Leistungsbeurteilung und allfälliger Beförderungen innerhalb eines Funktionsbandes werden jeweils auf den 1. Januar des folgenden Jahres wirksam.

3 Beförderungen in ein höheres Funktionsband werden zum Zeitpunkt des Antritts der neuen Funktion wirksam.

Art. 27 Beförderungen

1 Als Beförderung gilt der Wechsel in eine höhere Lohnklasse.

2 Angestellte können innerhalb eines Funktionsbandes oder in ein höheres Funktionsband nach Anhang 2 befördert werden.

3 Eine Beförderung erfolgt frühestens nach:

4 Wenn die letzte Beförderung nicht auf Anfang eines Jahres wirksam wurde, kann die Mindestdauer nach Absatz 3 um höchstens drei Monate unterschritten werden.

5 10 ...

Art. 28 Lohnentwicklung

(Art. 39 BPV)

1 Berechnungsgrundlage für die jährliche Lohnentwicklung auf Grund von Leistung und Erfahrung ist der Höchstbetrag für die Beurteilungsstufe A der höchsten Lohnklasse des jeweiligen Funktionsbandes.

2 Angestellte, die in ein höheres Funktionsband befördert werden, erhalten eine ausserordentliche Lohnerhöhung. Diese entspricht der halben Differenz zwischen den Höchstbeträgen in der bisherigen und der neuen Lohnklasse.

Art. 29 Anerkennungsprämien

(Art. 49 BPV)

1 Hat die Lohnentwicklung nach Artikel 28 den Höchstbetrag für die Beurteilungsstufe A der höchsten Lohnklasse des jeweiligen Funktionsbandes erreicht, so kann eine Anerkennungsprämie ausgerichtet werden, wenn die Leistung der Beurteilungsstufe A+ oder A++ entspricht. Kann dieser Höchstbetrag aus objektiven Gründen nicht erreicht werden, so kann die Anerkennungsprämie unter denselben Voraussetzungen ausgerichtet werden, wenn der Höchstbetrag für die Beurteilungsstufe A der

11 massgebenden Lohnklasse erreicht ist.

2 Eine Anerkennungsprämie ist bei Beförderungen innerhalb eines Funktionsbandes ausgeschlossen.

Art. 30 Beförderungsvoraussetzungen

1 Die Beförderungen richten sich nach dem dienstlichen Bedürfnis sowie nach der Eignung der Angestellten.

2 Die Eignung der Angestellten für eine höhere Funktion wird festgestellt auf Grund:

3 Ein dienstliches Bedürfnis besteht, wenn Angestellte voraussichtlich dauernd Funktionen ausüben, die einer höheren Lohnklasse zugewiesen sind. Es besteht auch, wenn solche Funktionen voraussichtlich in naher Zukunft an Angestellte in tieferen Lohnklassen übertragen werden müssen.

4 Übersteigt die Zahl der für eine höhere Funktion geeigneten Angestellten die dem dienstlichen Bedürfnis entsprechende Zahl der Stellen in dieser Funktion, so werden die am besten geeigneten Angestellten befördert.

Art. 31 Beförderungsentscheid

Die für die Beförderung zuständige Stelle hört vor ihrem Entscheid die zuständige Beförderungskommission an. Sie teilt den Entscheid dem oder der beförderten Angestellten direkt mit.

Art. 32 Beförderungskommissionen

1 Die folgenden Beförderungskommissionen geben der für die Beförderung zuständigen Stelle ihre Empfehlung ab:

2 Das EDA regelt die Organisation und Zusammensetzung der Beförderungskommissionen.

Art. 33 Lohnentwicklung bei Versetzungen

1 Wer versetzungsbedingt eine neue Funktion ausübt, wird mindestens in der bisherigen Lohnklasse eingereiht, wenn die neue Funktion demselben Funktionsband wie die vorhergehende Funktion angehört. 1bis Werden Angestellte auf eine Stelle versetzt, die einem höheren Funktionsband zugeordnet ist, so kann ihnen eine Funktionszulage ausgerichtet werden, wenn zwischen der eigenen Lohnklasse und der tiefsten Lohnklasse des höheren Funktionsbandes mindestens vier Lohnklassen liegen. Die Höhe der Funktionszulage entspricht der Differenz zwischen dem Höchstbetrag der Beurteilungsstufe A der eigenen Lohnklasse und dem Höchstbetrag der Beurteilungsstufe A der nächsthöhe-

12 ren Lohnklasse. 1ter bis Der Direktor oder die Direktorin der DRA kann in Fällen nach Absatz 1 ausnahmsweise eine höhere Funktionszulage festlegen. Die Summe aus Lohn und Funktionszulage darf den Höchstbetrag der Beurteilungsstufe A der höchsten Lohn-

13 klasse des höheren Funktionsbandes nicht übersteigen.

2 Werden Angestellte auf eine Stelle versetzt, die einem tieferen Funktionsband zugeordnet ist als ihre bisherige Stelle, und übersteigt ihr bisheriger Lohn den auf Grund der Leistungsbeurteilung und der Funktionsbewertung gerechtfertigten Höchstbetrag, so erhalten sie den bisherigen Lohn (ohne allfällige Funktionszulage) und den Teuerungsausgleich bis zur nächsten Versetzung, höchstens aber während vier Jahren, sofern die Zuweisung der neuen Stelle nicht in ihren Leistungen oder ihrer Eignung begründet ist. Nach dieser Frist wird der Lohn auf Grund der Leistungsbeurteilung und der Zuordnung der Stelle zu einem bestimmten Funktionsband festgelegt. Vorbehalten bleiben die besonderen Fälle nach Absatz 3.

3 Das EDA kann in besonderen Fällen eine in den Funktionsbändern 3–5 des diplomatischen Dienstes eingereihte Stelle mit einem oder einer Angestellten besetzen, der oder die in einem höheren Funktionsband eingereiht ist, sofern das Stellenkontingent dieses Funktionsbandes noch nicht ausgeschöpft ist. Die Angestellten erhalten den bisherigen Lohn. Die Funktionszulage des Funktionsbandes 6 fällt mit der Versetzung auf eine neue Stelle weg. 2. Abschnitt: Funktionsbewertung und Bewertungsstellen in den Karrierediensten

Art. 34 Funktionsbewertung

(Art. 52 BPV)

1 Jede Funktion der Karrieredienste wird auf Grund der notwendigen Voraussetzungen und der zu erfüllenden Aufgaben bewertet und einer Lohnklasse innerhalb eines Funktionsbandes zugeordnet. Die Funktionsbewertungen sind im Anhang 2 festgehalten.

2 Das EDA legt im Einvernehmen mit dem EFD für jedes der Funktionsbänder 3–6 des diplomatischen Dienstes ein Stellenkontingent fest.

Art. 35 Bewertungsstellen

(Art. 53 BPV) Bewertungsstellen für die Funktionen der Karrieredienste sind:

Art. 36

1 Für den aus dienstlichen Gründen notwendigen Aufenthalt von versetzungspflichtigen Angestellten, im Ausland eingesetzten Angestellten, Begleitpersonen und Kindern an Einsatzorten, an denen infolge ausserordentlicher Ereignisse markante Einbussen an Lebensqualität oder eine deutlich erhöhte Gefährdung von Leib und Leben in Kauf genommen werden müssen, kann die DRA auf Antrag der Auslandvertretung und im Einvernehmen mit der zuständigen Politischen Abteilung eine Sonderzulage für die Abgeltung der anderweitig nicht berücksichtigten Inkonvenienzen ausrichten.

2 Die Zulage entspricht höchstens dem Wert von 10 Inkonvenienzpunkten nach Artikel 23. Sie wird für die Angestellten und ihre Begleitpersonen je zu 100 % sowie für jedes Kind der Angestellten zu 60 % ausgerichtet.

3 Die Zulage wird in der Regel während höchstens sechs Monaten ausgerichtet. Die Dauer kann bei Vorliegen achtenswerter Gründe um jeweils weitere sechs Monate verlängert werden. 4. Abschnitt: Sozialleistungen an im Ausland eingesetzte Angestellte

Art. 37 Leistungen bei Berufsunfall

(Art. 63 BPV)

1 Bei Körperverletzung oder Invalidität als Folge eines Berufsunfalls oder bei Schädigungen infolge einer einem Berufsunfall gleichzustellenden Berufskrankheit entsteht für die betroffene Person Anspruch auf:

15 b. den dem Invaliditätsgrad nach dem Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG) entsprechenden Anteil am massgebenden Verdienst bei teilweiser Erwerbsunfähigkeit.

2 Für die Verletzung in den persönlichen Verhältnissen in den Fällen nach Absatz 1 Buchstabe a kann der Arbeitgeber eine Genugtuungsleistung zusprechen.

Art. 38 Weitere Leistungen

(Art. 63 BPV)

1 Der Arbeitgeber erstattet den im Ausland eingesetzten Angestellten die Heilungs-

16 kosten nach den Grundsätzen des UVG und die Bestattungskosten nach Artikel 26

17 Absatz 4 der Verordnung des EFD vom 6. Dezember 2001 zur Bundespersonalverordnung (VBPV), wenn die im gleichen Haushalt lebenden Begleitpersonen und Kinder, soweit für sie ein Anspruch auf Betreuungszulage besteht, Unfälle und Krankheiten im Sinne der Artikel 39 und 40 erleiden.

2 Für die Kürzung oder Verweigerung der Leistungen nach Absatz 1 gilt Artikel 27 VBPV sinngemäss.

Art. 39 Berufsunfälle

(Art. 63 BPV) Als Berufsunfälle gelten für die im Ausland eingesetzten Angestellten insbesondere Unfälle:

Art. 40 Berufskrankheiten

(Art. 63 BPV)

1 Als einem Berufsunfall gleichzustellende Berufskrankheiten gelten für die im Ausland eingesetzten Angestellten insbesondere Krankheiten:

2 Das EDA holt in den Fällen nach Absatz 1 Buchstaben a und b das Gutachten des ärztlichen Dienstes der allgemeinen Bundesverwaltung ein und befindet über den ursächlichen Zusammenhang.

5. Kapitel: Arbeitszeit

1.

Abschnitt: Arbeitszeit an der Zentrale

Art. 41 Gleitende Arbeitszeit

(Art. 64 BPV)

1 An der Zentrale gilt in der Regel die gleitende Arbeitszeit.

2 Sofern es der Arbeitsanfall erfordert, können die Vorgesetzten an einzelnen Tagen eine Soll-Arbeitszeit anordnen.

Art. 42 Zeiterfassung

(Art. 64 BPV) Die geleistete Arbeitszeit wird auf den von der DRA bezeichneten Datenträgern erfasst.

Art. 43 Ansprechzeit, feste Arbeitszeit

(Art. 64 BPV)

1 Bei gleitender Arbeitszeit sind die Zeiten von 9 Uhr bis 11 Uhr sowie von 14 Uhr bis 16 Uhr feste Arbeitszeiten.

2 Aus betrieblichen Gründen können der Direktor oder die Direktorin bzw. der Generalsekretär oder die Generalsekretärin für einzelne Bereiche, Personalgruppen oder Angestellte feste Arbeitszeiten anordnen.

Art. 44 Pikettdienst

(Art. 13 VBPV) Pikettdienst kann angeordnet werden durch den Direktor oder die Direktorin, den Generalsekretär oder die Generalsekretärin sowie durch den Sicherheitsbeauftragten oder die Sicherheitsbeauftragte.

Art. 45 Flexible Arbeitszeit

(Art. 64 BPV) Die DRA ist zuständig für die Genehmigung der flexiblen Arbeitszeit.

Art. 46 Sabbatical für die versetzungspflichtigen Angestellten

(Art. 64 BPV und Art. 34 VBPV)

1 Ein Sabbatical (Auszeit) kann mit Angestellten ab der 24. Lohnklasse vereinbart werden, wenn es einer im betrieblichen Interesse stehenden Weiterbildung dient.

2 Wenn die Vertrauensarbeitszeit gilt, können den Angestellten pauschal bis zu 100 Stunden pro Jahr auf das Sabbatical-Konto gutgeschrieben werden. 2. Abschnitt: Arbeitszeit der im Ausland eingesetzten Angestellten

Art. 47 Wochenarbeitszeit

(Art. 64 BPV)

1 Die DRA legt die Wochenarbeitszeit für jede Auslandvertretung auf der Basis des Indexes nach Artikel 23 fest.

2 Die Arbeitszeitreduktion gegenüber der Wochenarbeitszeit nach Artikel 64 Absatz 2 BPV beträgt:

3 Die Bestimmungen in Artikel 64 Absatz 2 BPV über die Ausgleichstage gelten sinngemäss.

Art. 48 Ansprechzeit, feste Arbeitszeit

(Art. 64 BPV) Die Chefs und Chefinnen der Auslandvertretungen legen die festen Arbeitsund die Ansprechzeiten in ihren Bereichen im Einvernehmen mit der DRA fest. Sie können in begründeten Fällen für einzelne Angestellte Abweichungen bewilligen.

Art. 49 Pikettdienst

(Art. 13 VBPV)

1 Die Chefs und Chefinnen der Auslandvertretungen ordnen in Normalzeiten den Pikettdienst in ihren Bereichen im Einvernehmen mit der DRA an.

2 Sie ordnen in Krisenund Notfällen einen allenfalls erforderlichen erweiterten Pikettdienst in ihren Bereichen selbständig an und informieren die DRA umgehend.

3 Sie stellen während des Pikettdienstes die ständige Erreichbarkeit ihrer Vertretung sicher.

Art. 50 Flexible Arbeitszeiten

(Art. 64 BPV und Art. 30–33 VBPV)

1 Unter Vorbehalt einer abweichenden Vereinbarung gilt ab der 24. Lohnklasse die Vertrauensarbeitszeit.

2 Die flexiblen Arbeitszeitformen Bandbreitenmodell, Jahresarbeitszeit, Gruppenarbeitszeit und Telearbeit kommen nicht zur Anwendung.

3 Die Chefs und Chefinnen der Auslandvertretungen genehmigen die flexiblen Arbeitszeiten im Einvernehmen mit der DRA.

Art. 51 Sabbatical

(Art. 64 BPV und Art. 34 VBPV)

1 Ein Sabbatical (Auszeit) kann vereinbart werden mit Angestellten ab der 24. Lohnklasse oder mit tiefer eingereihten Angestellten, denen Führungsfunktionen übertragen sind und die Anspruch auf eine Pauschale für Öffentlichkeitsarbeit nach Artikel 103 haben, sofern Vertrauensarbeitszeit gilt und die Auszeit einer im betrieblichen Interesse stehenden Weiterbildung dient.

2 In den Fällen nach Absatz 1 können den Angestellten pauschal bis zu 100 Stunden pro Jahr auf das Sabbatical-Konto gutgeschrieben werden.

3 Im Ausland eingesetzte Angestellte beziehen Auszeiten anlässlich von Versetzungen. In besonderen Fällen kann die DRA dem Bezug zu einem anderen Zeitpunkt zustimmen.

4 Das Zeitguthaben wird auf der Basis einer Wochenarbeitszeit von 41 Stunden in Auszeittage umgerechnet.

5 18 Artikel 34 Absätze 3–5 VBPV bleibt vorbehalten.

6 Die Leistungen des EDA während einer Auszeit richten sich nach dem Einsatzort Bern. Wer die Auszeit nicht anlässlich einer Versetzung bezieht, kann in begründeten Fällen bei der DRA beantragen, dass das EDA die allfälligen festen Kosten am Einsatzort für die Dauer der Auszeit übernimmt.

Art. 52 Mehrarbeit und Überzeit

(Art. 65 BPV)

1 Überzeit liegt vor, wenn die nach Artikel 47 festgelegte Wochenarbeitszeit für Vollzeitbeschäftigte überschritten wird.

2 Mehrarbeit liegt vor, wenn Teilzeitbeschäftigte mehr als die ihrem Anstellungsgrad entsprechende Wochenarbeitszeit, jedoch weniger als die Wochenarbeitszeit für Vollzeitbeschäftigte arbeiten.

3 Von Vorgesetzten angeordnete oder nachträglich anerkannte Überzeit oder Mehrarbeit ist schriftlich zu erfassen und von den Vorgesetzten zu visieren.

4 Im Rahmen der Vertrauensarbeitszeit werden Mehrarbeit und Überzeit nicht erfasst.

5 Im Jahr einer Versetzung sind Überzeit und Mehrarbeit, die am alten Einsatzort entstanden sind, auszugleichen. Sie dürfen nicht auf den neuen Einsatzort übertragen werden.

Art. 53 Freie Tage

(Art. 66 BPV)

1 Die Angestellten haben Anspruch auf höchstens 68 Ruhetage. Als Ruhetage gelten der Sonntag bzw. der im Ausland ortsübliche, dem Sonntag gleichgestellte Wochentag sowie die allgemeinen Feiertage.

2 Die DRA kann auf Antrag des Chefs oder der Chefin der Auslandvertretung sowie unter Berücksichtigung des am Einsatzort herrschenden Gebrauchs und der betrieblichen Bedürfnisse:

3 Ergeben sich nach Absatz 2 weniger als 63 Ruhetage für die Auslandvertretung, so wird die Zahl der Ruhetage entsprechend erhöht.

4 Ergeben sich nach Absatz 2 mehr als 63 Ruhetage für die Auslandvertretung, so wird die Zahl der Ausgleichstage nach Artikel 64 Absatz 2 BPV entsprechend gekürzt.

5 Können freie Tage aus betrieblichen Gründen nicht gewährt werden, so sind sie durch Freizeit von gleicher Dauer auszugleichen.

6 Die Chefs und Chefinnen der Auslandvertretungen entscheiden über den Zeitpunkt des Ausgleichs. Dieser erfolgt in der Regel innerhalb von drei Monaten, in jedem Fall jedoch vor einer Versetzung.

6. Kapitel: Ferien und Urlaub

1. Abschnitt: Genehmigung

Art. 54 An der Zentrale

(Art. 67 und 68 BPV)

1 Für die Genehmigung der Ansetzung der Ferien sind zuständig:

2 Die Zuständigkeit für die Gewährung von Urlaub richtet sich nach Artikel 9.

Art. 55 Im Ausland

(Art. 67 und 68 BPV)

1 Für die Genehmigung der Ansetzung der Ferien sind zuständig:

2 Die Zuständigkeit für die Gewährung von Urlaub der anderen Angestellten richtet sich nach Artikel 9. Sie kann an die Chefs und Chefinnen der Auslandvertretungen delegiert werden. 2. Abschnitt: Ferien der Angestellten im Ausland 19

Art. 56 Anspruch

(Art. 67 BPV)

1 20 Die Angestellten im Ausland haben Anspruch auf Ferien von:

2 Für Angestellte an Einsatzorten mit schwierigen Lebensbedingungen erhöht sich der Anspruch auf Ferien um eine Woche, bei sehr schwierigen Lebensbedingungen um zwei Wochen. Als Basis dient der Index nach Artikel 23.

3 Hat der Einsatzort im Index nach Artikel 23 höchstens 55 Indexpunkte im Bereich Gesundheit, so besteht ein Anspruch auf eine zusätzliche Ferienwoche, wobei das Maximum für Einsatzorte mit sehr schwierigen Lebensbedingungen nicht überschritten werden darf.

4 Der Ferienanspruch bei Versetzungen nach Einsatzorten mit anderen Lebensbedingungen während eines Kalenderjahres richtet sich nach der Aufenthaltsdauer an den verschiedenen Einsatzorten.

Art. 57 Bei Dienstreisen und länger dauernden Einsätzen im Ausland

(Art. 67 BPV) Dauert eine Dienstreise oder ein Einsatz ausserhalb des eigentlichen Einsatzortes mehr als 30 Tage pro Kalenderjahr, so wird der Ferienanspruch pro 30 Reiseoder Einsatztage an Einsatzorten mit anderen Lebensbedingungen um einen Tag angepasst.

Art. 58 Bei vorzeitigem Abbruch der Ferien

(Art. 67 BPV) Müssen Angestellte ihre Ferien aus betrieblichen Gründen abbrechen, so gilt die bezogene Ferienzeit bis zu einer Dauer von höchstens zwei Wochen als bezahlter Urlaub, sofern weniger als die Hälfte der genehmigten Ferien bezogen wurde.

Art. 59 Bei Leistung von Militäroder Zivildienst

(Art. 67 BPV) Den Angestellten, die den bei Wohnsitz in der Schweiz obligatorischen Militäroder Zivildienst freiwillig leisten, wird der im Ausland zusätzlich gegenüber dem Inland gewährte Ferienanspruch um die geleisteten Diensttage gekürzt. 3. Abschnitt: Urlaub der Angestellten im Ausland 21

Art. 60

1 Den Angestellten im Ausland kann insbesondere für die im Anhang 3 aufgeführten

22 Aktivitäten und Ereignisse bezahlter Urlaub gewährt werden.

2 Bei Hochzeiten, Geburten, Todesfällen sowie bei Erkrankungen und Unfällen nach

23 Artikel 40 Absatz 3 VBPV kann der Urlaub für die Dauer der Reise um höchstens vier Tage verlängert werden. 7. Kapitel: Weitere Leistungen des Arbeitgebers an Angestellte im Ausland 24

1. Abschnitt: Vergütung von Dienstreisen

Art. 61 Begriff

(Art. 72 BPV)

1 Als Dienstreisen gelten:

2 Nicht als Dienstreisen gelten:

Art. 62 Anordnung und Bewilligung

(Art. 72 BPV) Für die Anordnung oder Bewilligung von Dienstreisen der ihnen unterstehenden Angestellten sowie für Reisebewilligungen für die Begleitpersonen und Kinder dieser Angestellten sind zuständig:

Art. 63 Vergütung von Bahnreisen im Ausland

(Art. 72 Abs. 2 Bst. b BPV) Die Angestellten können für Dienstreisen im Ausland in öffentlichen Verkehrsmitteln die 1. Klasse benützen.

Art. 64 Vergütung von Flugreisen im Ausland

(Art. 72 Abs. 2 Bst. b BPV)

1 25 Für Dienstreisen per Flugzeug im Ausland gilt Artikel 47 VBPV sinngemäss.

2 Für bezahlte Reisen nach Artikel 61 Absatz 2 Buchstaben f–i wird der Preis für ein Arrangement der Economy-Klasse vergütet. Bei Vorliegen achtenswerter Gründe kann die DRA ausnahmsweise ein Arrangement der Business-Klasse genehmigen.

Art. 65 Vergütung bei Benützung privater Motorfahrzeuge im Ausland

(Art. 72 Abs. 2 Bst. b BPV) Bei bewilligter Benützung eines privaten Motorfahrzeuges auf Dienstreisen im Ausland beträgt die Kilometerentschädigung für ein Auto 60 Rappen, für ein Motorrad oder einen Roller 25 Rappen. Der Chef oder die Chefin der Auslandvertretung ist für die Bewilligung zuständig.

Art. 66 Vergütung von Übernachtungen im Inland

(Art. 72 Abs. 2 Bst. a BPV; Art. 44 VBPV)

1 Auswärtiges Übernachten mit Frühstück wird im Einzelzimmer mit höchstens 180 Franken und im Doppelzimmer mit höchstens 230 Franken vergütet.

2 Privates Übernachten mit Frühstück wird mit einer Pauschale von 30 Franken vergütet.

Art. 67 Vergütung von Übernachtungen und Mahlzeiten im Ausland

(Art. 72 Abs. 2 Bst. b BPV; Art. 48 VBPV)

1 Die DRA setzt die Vergütung für Übernachtungen und Mahlzeiten im Ausland periodisch und nach Massgabe der vor Ort üblichen, vertretbaren Kosten fest.

2 Wo sie keine Vergütung festgesetzt hat, werden die tatsächlichen Auslagen vergütet, sofern die zuständige Auslandvertretung die Übernachtung reserviert hat.

3 Privates Übernachten mit Frühstück wird mit einer Pauschale von 30 Franken vergütet. 2. Abschnitt: Vergütung von Auslagen im Zusammenhang mit der Bewerbung um eine Anstellung

Art. 68 Vergütung von Auslagen externer Stellenbewerber und

-bewerberinnen oder externer Teilnehmer und Teilnehmerinnen an Zulassungswettbewerben (Art. 72 BPV; Art. 51 Bst. a VBPV) Die DRA kann externen Personen, die sich um eine Stelle bewerben oder an einem Zulassungswettbewerb teilnehmen, auf Gesuch hin die mit der Vorstellung bzw. der Eintrittsprüfung verbundenen Auslagen vergüten. Die Vergütung richtet sich nach

26 den Artikeln 43–45 VBPV und nach Artikel 67 dieser Verordnung.

Art. 69 Vergütung von Auslagen interner Teilnehmer und Teilnehmerinnen

an Zulassungswettbewerben Angestellten des Departementes können die mit der Teilnahme am Zulassungswettbewerb verbundenen Kosten vergütet werden. 3. Abschnitt: Vergütung besonderer Auslagen im Zusammenhang mit länger dauernden Einsätzen im Ausland

27 Art. 70 Länger dauernde Einsätze Als länger dauernde Einsätze gelten vorübergehende Arbeitseinsätze ausserhalb des eigentlichen Einsatzortes zwecks Ferienablösung, temporärer Personalverstärkung, Einrichtung und Wartung technischer Anlagen sowie zu vergleichbaren Zwecken, ebenso befristete Ausbildungseinsätze.

Art. 71 Vergütung besonderer Auslagen bei länger dauernden Einsätzen

im Ausland (Art. 81 und 82 Abs. 3 Bst. a BPV)

1 Bei länger dauernden Einsätzen stehen den Angestellten die Ansprüche nach den

28 Artikeln 43–48 VBPV sowie nach den Artikeln 63–67 dieser Verordnung zu.

2 Die Luftfracht, Interessenwahrung, Ausrüstung und Besuchsreisen werden im Rahmen dieser Verordnung in angemessener Weise vergütet. 4. Abschnitt: Vergütung von Auslagen im Zusammenhang mit Inspektionsreisen

Art. 72

1 Als Inspektionsreisen gelten die Reisen der Angestellten des Diplomatischen Inspektorates oder des Konsularund Finanzinspektorates zwecks Inspektion von Auslandvertretungen.

2 Bei Inspektionsreisen stehen den Angestellten die Ansprüche nach den Arti-

29 und nach den Artikeln 63–67 dieser Verordnung zu. keln 43–48 VBPV

3 Die Inspektionsentschädigung und der Ersatz für Einladungskosten wird im Rahmen dieser Verordnung in angemessener Weise entgolten.

5. Abschnitt: Abgangsentschädigung für die Angestellten der DEZA

Art. 73

1 Entschädigungen nach Artikel 19 Absatz 2 des Bundespersonalgesetzes vom

30 24. März 2000 können bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses den Angestellten der DEZA ausgerichtet werden, wenn diese:

2 Bemessungsgrundlage für die Abgangsentschädigung bildet der Lohn Bern (ohne Auslandzulagen). 8. Kapitel: Leistungen des Arbeitgebers bei Versetzungen und Einsätzen im Ausland

1. Abschnitt: Allgemeines

Art. 74 Zulagen bei Militärund Zivildienst

(Art. 81 ff. BPV)

1 Leisten Angestellte freiwilligen Militäroder Zivildienst, der nicht an die Ferien angerechnet wird, so können die Zulagen im Ausland (Auslandzulagen) am Einsatzort ganz oder teilweise entzogen werden.

2 Die festen Kosten am Einsatzort werden für die Dauer der wegen Militäroder Zivildienst bedingten Abwesenheit angemessen berücksichtigt.

Art. 75 Ortszuschlag

(Art. 43, 81 ff. BPV) Der Ortszuschlag wird nicht entrichtet.

Art. 76 Teuerungsausgleich

(Art. 44, 81 ff. BPV) Der Teuerungsausgleich wird auf den wiederkehrenden, in Schweizer Franken festgelegten Auslandzulagen entrichtet.

Art. 77 Vergütung von Sonntagsarbeit

(Art. 45 BPV)

1 Als Sonntagsarbeit gilt Arbeit, die:

2 31 Die Vergütung von Sonntagsarbeit richtet sich nach Artikel 12 Absatz 1 VBPV .

Art. 78 Leistungen bei Krankheit und Unfall

(Art. 81 ff. BPV)

1 Bei Arbeitsaussetzung wegen Krankheit oder Unfall haben die Angestellten Anspruch auf die Leistungen, die der Funktion am Einsatzort entsprechen.

2 Bei einer Arbeitsaussetzung von mehr als sechs Monaten kann die DRA die Leistungen nach den Artikeln 80–89 BPV ganz oder teilweise entziehen.

3 Verbleibt der oder die Angestellte bei Krankheit oder Unfall am Einsatzort, so werden die festen Kosten angemessen entgolten.

Art. 79 Leistungen bei Teilzeitbeschäftigung

(Art. 38, 81 ff. BPV)

1 Teilzeitbeschäftigte erhalten den Anteil der Inkonvenienzvergütung, der Mobilitätsvergütung und der Pauschale für Öffentlichkeitsarbeit, der ihrem Beschäftigungsgrad entspricht.

2 Liegt der Beschäftigungsgrad unter 80 Prozent, so werden die Vergütungen in folgenden Fällen um die Differenz zwischen 80 Prozent und dem Beschäftigungsgrad gekürzt für:

2. Abschnitt: Inkonvenienzvergütung

32 Art. 80 Anspruch (Art. 81 BPV) Zur Abgeltung schwieriger Lebensbedingungen wird den Angestellten eine Inkonvenienzvergütung ausgerichtet, sofern ihr Einsatzort im Index nach Artikel 23 mit weniger als 95 Indexpunkten bewertet ist.

33 Art. 81 Höhe (Art. 81 BPV) Pro Indexpunkt, um den der Einsatzort tiefer als mit 95 Punkten bewertet ist, entsteht ein Anspruch auf den Betrag von 583 Franken pro Jahr.

Art. 82 Alterszuschlag

(Art. 81 BPV) Die Inkonvenienzvergütung wird erhöht:

Art. 83 Kürzung

(Art. 81 BPV) Die Inkonvenienzvergütung wird nach fünf Aufenthaltsjahren am selben Einsatzort pro Folgejahr um 20 Prozent des ursprünglichen Betrages gekürzt. Die Kürzung wird am 1. Januar des Folgejahrs wirksam.

3. Abschnitt: Mobilitätsvergütung

34 Art. 84 Höhe (Art. 81 BPV) Die Mobilitätsvergütung beträgt 5826 Franken pro Jahr.

Art. 85 Alterszuschlag

(Art. 81 BPV) Die Mobilitätsvergütung wird erhöht:

Art. 86 Kürzung

(Art. 81 BPV) Die Mobilitätsvergütung wird nach fünf Aufenthaltsjahren am selben Einsatzort pro Folgejahr um 20 Prozent des ursprünglichen Betrages gekürzt. Die Kürzung wird am 1. Januar des Folgejahrs wirksam.

4. Abschnitt: Pauschaler Kostenersatz für die Haushaltführung

Art. 87 Anspruch

(Art. 82 Abs. 3 Bst. a BPV)

1 Die zusätzlichen Auslagen für die Haushaltführung werden ab dem Tag der Arbeitsaufnahme am Einsatzort im Ausland pauschal abgegolten.

2 Die Pauschale wird nur einmal pro Haushalt entrichtet.

3 Macht die Begleitperson infolge ihres Anstellungsverhältnisses zum Bund einen eigenständigen Anspruch auf die Pauschale geltend, so wird diese auf der Grundlage des höheren der beiden Löhne berechnet und es wird ein Begleitpersonenzuschlag nach Artikel 120 entrichtet.

35 Art. 88 Höhe (Art. 82 Abs. 3 Bst. a BPV) Die Pauschale setzt sich aus einem Grundbetrag von 6376 Franken pro Jahr und einem Zuschlag von 8 Prozent des Jahreslohnes zusammen.

Art. 89 Kürzung

(Art. 82 Abs. 3 Bst. a BPV) Die Pauschale wird nach fünf Aufenthaltsjahren am selben Einsatzort pro Folgejahr um 20 Prozent des ursprünglichen Betrages gekürzt. Die Kürzung wird am 1. Januar des Folgejahrs wirksam.

5. Abschnitt: Vergütung von Auslagen bei Versetzungen

Art. 90 Reiseund Versetzungskosten

(Art. 82 Abs. 3 Bst. a BPV)

1 Die Angestellten, denen ein anderer Einsatzort zugewiesen wird, haben für sich, ihre Begleitpersonen und Kinder sowie für das von der Personalabteilung der DRA bewilligte private Dienstpersonal Anspruch auf Vergütung:

2 Die Kosten nach Absatz 1 Buchstaben e und f werden pauschal vergütet. Die Pauschale für Ausrüstungsund Einrichtungskosten richtet sich nach der Lohnklasse der Angestellten, deren Haushaltsgrösse und dem Möblierungsgrad der neuen Unterkunft.

Art. 91 Übernachtungen und Mahlzeiten vor und nach der Versetzung

(Art. 82 Abs. 3 Bst. a BPV) Entstehen den Angestellten unmittelbar vor der Abreise am alten Einsatzort oder nach der Ankunft am neuen Einsatzort Übernachtungskosten und Mehrauslagen für Mahlzeiten, so wird ihnen für höchstens 30 Tage vor Abreise und längstens 90 Tage nach Ankunft ein angemessener Beitrag an diese Kosten ausgerichtet. Dieser Anspruch besteht auch für die Begleitperson und Kinder.

Art. 92 Leermiete

(Art. 82 Abs. 3 Bst. a BPV) Müssen die Angestellten wegen einer Versetzung ihre Wohnung vor dem nächstmöglichen Kündigungstermin verlassen oder am neuen Einsatzort im Interesse des Bundes eine Wohnung vorzeitig mieten, so wird ihnen in der Regel für höchstens drei dem Versetzungsentscheid folgende Monate und längstens bis zum nächstmöglichen Kündigungstermin bzw. bis zum Bezugstermin ein angemessener Beitrag an die tatsächlichen Mietund Mietnebenkosten ausgerichtet.

Art. 93 Vorübergehende Trennung der Haushalte

(Art. 82 Abs. 3 Bst. a BPV) Sind die Angestellten anlässlich einer Versetzung aus achtenswerten Gründen gezwungen, ihre Begleitpersonen oder Kinder am bisherigen Einsatzort zurückzulassen oder an den neuen Einsatzort vorauszuschicken, so wird ihnen für höchstens ein Jahr ein Pauschalbeitrag an die mit der Trennung der Haushalte verbundenen Mehrauslagen gewährt. 6. Abschnitt: Vergütung von Reisekosten von im Ausland eingesetzten Angestellten bei Todesfällen und bei Reisen zwecks medizinischer Behandlung

Art. 94 Bei Todesfällen

(Art. 82 Abs. 3 Bst. a BPV)

1 Den Angestellten werden für die Teilnahme an der Bestattung der Begleitperson, eines Kindes, eines Elternteils, eines Geschwisters, einer Schwägerin oder eines Schwagers, eines Schwiegerelternteils, einer Schwiegertochter oder eines Schwiegersohns die eigenen Reisekosten und gegebenenfalls die Reisekosten ihrer Begleitperson und Kinder vergütet.

2 Für die Teilnahme an der Bestattung in der Schweiz werden die Reisekosten, im Falle von Flugreisen zum kostengünstigsten Tarif in der Economy-Klasse, vom Einsatzort bis zum Flughafen in der Schweiz oder zur Schweizergrenze und zurück vergütet.

3 Für die Teilnahme an der Bestattung in einem Drittland werden die tatsächlichen Reisekosten bis zum Höchstbetrag für eine Reise nach Absatz 2 vergütet.

Art. 95 Bei Reisen zwecks medizinischer Behandlung

(Art. 82 Abs. 3 Bst. a BPV)

1 Bei einer durch den ärztlichen Dienst der allgemeinen Bundesverwaltung befürworteten Reise der Angestellten, ihrer Begleitpersonen oder Kinder zwecks medizinischer Behandlung werden die Reisekosten vergütet.

2 Bei Reisen in die Schweiz werden die Reisekosten, im Falle von Flugreisen zum kostengünstigsten Tarif in der Economy-Klasse, vom Einsatzort bis zum Flughafen in der Schweiz oder zur Schweizergrenze und zurück vergütet.

3 Bei Reisen in ein Drittland werden die tatsächlichen Reisekosten bis zum Höchstbetrag für eine Reise nach Absatz 2 vergütet.

4 Ist die Reise in der Economy-Klasse nicht zumutbar, so entscheidet der ärztliche Dienst der allgemeinen Bundesverwaltung über die zu benützende Flugklasse.

7. Abschnitt: Vergütung von Ferienreisen

Art. 96 Anspruch

(Art. 82 Abs. 3 Bst. a BPV)

1 Die Angestellten haben pro volles Kalenderjahr Anspruch auf Vergütung einer Ferienreise in die Schweiz. Dieser Anspruch besteht auch für die Begleitpersonen

36 und Kinder.

2 Der Anspruch verfällt entschädigungslos, wenn die Reise nicht innerhalb des

37 Kalenderjahres angetreten wird.

3 Bei Bezug einer bezahlten Ferienreise muss die Aufenthaltsdauer in der Schweiz mindestens zwei Wochen betragen.

4 Die bezahlte Ferienreise kann mit Versetzungsreisen, Dienstreisen in die Schweiz und vom EDA bezahlten Reisen in die Schweiz zwecks medizinischer Behandlung kompensiert werden.

Art. 97 Pauschale

(Art. 82 Abs. 3 Bst. a BPV)

1 Der Anspruch auf Vergütung der Ferienreise wird mit einer jährlich für jeden Einsatzort von der DRA in Absprache mit dem EFD festgelegten Pauschale abgegolten.

2 Die Pauschale ist:

8. Abschnitt: Vergütung von Kinderbesuchsreisen

Art. 98 Anspruch

(Art. 82 Abs. 3 Bst. a BPV)

1 Für Kinder der Angestellten, die sich nicht an deren Einsatzort aufhalten, können

38 die Kosten vergütet werden für:

2 Anstelle der Reise nach Absatz 1 kann auch ein am Einsatzort lebender Elternteil des Kindes an dessen Aufenthaltsort reisen. In diesem Fall werden lediglich die Kosten vergütet, die für die Reise des Kindes entstanden wären.

3 Der Anspruch verfällt entschädigungslos, wenn die Reise nicht innert eines Jahres nach seiner Entstehung angetreten wird.

4 Besondere schulische oder familiäre Umstände können angemessen berücksichtigt werden.

Art. 99 Pauschale

(Art. 82 Abs. 3 Bst. a BPV)

1 Der Anspruch auf Vergütung der Kinderbesuchsreise wird mit einer jährlich für jeden Einsatzort von der DRA in Absprache mit dem EFD festgelegten Pauschale abgegolten.

2 Für Kinder, die sich nicht in der Schweiz aufhalten, werden die Reisekosten höchstens bis zum Betrag der Pauschale nach Absatz 1 vergütet.

3 Die Pauschale ist:

9. Abschnitt: Beitrag an Wohnungsmiete

Art. 100

1 Die mit dem Auslandaufenthalt verbundenen Mietund Mietnebenkosten, die der Funktion und der familiären Situation der Angestellten entsprechen, werden unter Kostenbeteiligung der Angestellten übernommen. Die DRA bestimmt im Einvernehmen mit dem EFD den Kostenanteil, den die Angestellten zu leisten haben. Dieser richtet sich nach der Haushaltgrösse, der Höhe des Lohnes und den durch-

39 schnittlichen Mietkosten eines vergleichbaren Haushaltes in der Stadt Bern.

2 Der Chef oder die Chefin der Auslandvertretung legt im Einzelfall fest, bis zu welchem Maximalbetrag sich der Bund an den Mietund Mietnebenkosten beteiligt, und orientiert sich dabei an den von der DRA in der Regel jährlich festgesetzten Richtwerten.

3 Die DRA vermittelt und entscheidet bei Meinungsverschiedenheiten zwischen Angestellten und Chefs oder Chefinnen der Auslandvertretungen, wobei der Dienstweg einzuhalten ist.

4 40 ...

10. Abschnitt: Repräsentationsvergütung

Art. 101 Repräsentationsvergütung an Angestellte im Ausland

(Art. 82 Abs. 3 Bst. a BPV)

1 Den Angestellten werden die mit Zustimmung der Chefs oder Chefinnen der Auslandvertretungen getätigten Auslagen für Repräsentationszwecke vergütet.

2 Umfang und Art der Repräsentationsaufgaben der Angestellten und ihrer Begleitpersonen werden in einer Vereinbarung zwischen den Chefs oder Chefinnen der Auslandvertretungen und den Angestellten festgelegt.

Art. 102 Repräsentationsvergütung an Angestellte bei den multilateralen

Missionen in Genf (Art. 82 Abs. 3 Bst. a und c BPV)

1 Den Angestellten bei den multilateralen Missionen in Genf, die Repräsentationsaufgaben wahrzunehmen haben, werden die entsprechenden Auslagen vergütet.

2 Die DRA bestimmt auf Vorschlag der Chefs und Chefinnen der Missionen, welchen Angestellten Repräsentationsaufgaben übertragen werden.

3 Sie legt die Höhe der Repräsentationsvergütung nach Massgabe der Funktion und der Repräsentationsaufgaben der Angestellten sowie der repräsentativen Pflichten ihrer Begleitpersonen fest.

11. Abschnitt: Pauschale für Öffentlichkeitsarbeit

Art. 103 Anspruch

(Art. 82 Abs. 3 Bst. c BPV) Angestellte, die Öffentlichkeitsarbeit zu leisten haben, erhalten eine Pauschale für ihre Auslagen.

Art. 104 Reduzierte Pauschale

(Art. 82 Abs. 3 Bst. c BPV)

1 Anspruch auf eine reduzierte Pauschale haben Angestellte, die im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit Einladungen mit dienstlichem Charakter ausser Haus durchführen.

2 Mit der reduzierten Pauschale werden die Kosten für Fahrauslagen innerhalb des Ortes und der näheren Agglomeration, erhöhten Garderobebedarf sowie die Nebenkosten der Öffentlichkeitsarbeit vergütet.

Art. 105 Volle Pauschale

(Art. 82 Abs. 3 Bst. c BPV)

1 Anspruch auf eine volle Pauschale haben Angestellte, die im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit Einladungen mit dienstlichem Charakter zu Hause durchführen.

2 Mit der vollen Pauschale werden die Kosten für Fahrauslagen innerhalb des Ortes und der näheren Agglomeration, für erhöhten Garderobenbedarf, für Hauspersonal (ohne das Hauspersonal der Chefs und Chefinnen der Auslandvertretungen) und zusätzliche Inneneinrichtungen sowie die Nebenkosten der Öffentlichkeitsarbeit

41 vergütet.

Art. 106 Kategorien und Funktionsstufen

(Art. 82 Abs. 3 Bst. c BPV)

1 Die DRA teilt die Einsatzorte gemäss den Prioritäten des EDA bei der Pflege der Aussenbeziehungen und unter Berücksichtigung der Kostenstrukturen am Einsatzort in vier Kategorien ein. Die Pauschale für Öffentlichkeitsarbeit der Chefs und Chefinnen der Auslandvertretungen richtet sich nach dieser Einteilung. Anhang 4 enthält die Beträge.

2 Sie weist den mit Öffentlichkeitsarbeit betrauten Angestellten auf Antrag der Chefs und Chefinnen der Auslandvertretungen eine der dreizehn Funktionsstufen nach Anhang 4 zu.

Art. 107 Kürzung und Rückerstattung

(Art. 82 Abs. 3 Bst. c BPV)

1 Die Pauschale für Öffentlichkeitsarbeit wird teilweise oder ganz gekürzt und ist teilweise oder ganz zurückzuerstatten, wenn die Öffentlichkeitsarbeit nicht im Rahmen der nach Artikel 101 Absatz 2 getroffenen Vereinbarung geleistet wird.

2 Der Anspruch auf die Pauschale erlischt bei einer mehr als drei Monate dauernden Abwesenheit vom Einsatzort.

12. Abschnitt: Kaufkraftausgleich

Art. 108 Allgemeines

(Art. 83 BPV)

1 Dem Kaufkraftausgleich unterliegen:

42 je nach Warenkorb 25 Prozent, 30 Prozent oder 35 Prozent des Lohnes nach a. den Artikeln 36, 39 und 40 BPV sowie der wiederkehrenden Leistungen nach den Artikeln 44, 46, 48, 50 und 51 BPV;

2 Ein negativer Kaufkraftausgleich wird mit dem Lohn und den Leistungen nach Absatz 1 verrechnet.

Art. 109 Preiserhebung

(Art. 83 BPV) Die DRA legt den Kaufkraftausgleich auf Grund periodischer Preiserhebungen in Bern und an den Einsatzorten im Einvernehmen mit dem EPA fest.

Art. 110 Indexierung

(Art. 83 BPV)

1 Der Preisunterschied zwischen den Warenkörben am Einsatzort und in der Stadt Bern wird in einem Vergleichsindex ausgedrückt, in welchem der Indexwert von Bern 100 Indexpunkte beträgt.

2 Bei Abweichungen vom Indexwert der Stadt Bern wird die Kaufkraft nach Anhang 5 ausgeglichen.

Art. 111 Änderungen

(Art. 83 BPV)

1 Ergibt die Preiserhebung eine Veränderung des Indexwerts für den Einsatzort der Angestellten, so wird der Kaufkraftausgleich folgendermassen angepasst:

2 43 ...

13. Abschnitt: Steuerfreiheit

44 Art. 112 Pauschale Berechnung (Art. 84 BPV)

1 Die Minderkosten wegen Steuerfreiheit der Angestellten im Ausland werden auf Grund der Berechnungsgrundlagen und pauschalen Abzugsmöglichkeiten, wie sie die Steuerverwaltung des Kantons Bern zur Berechnung der Einkommenssteuern von Steuerpflichtigen mit Wohnsitz in der Stadt Bern anwendet, berechnet.

2 Der Minderkostenabzug wird nach folgenden Kategorien berechnet:

3 Der pauschale Minderkostenabzug beträgt 70 Prozent des nach Absatz 1 errechneten Betrags.

Art. 113 Individuelle Berechnung

(Art. 84 BPV)

1 Fällt der Betrag des Minderkostenabzuges wegen Steuerfreiheit nach Artikel 112 Absatz 4 höher aus als jener Betrag, den die Angestellten als in der Stadt Bern Steuerpflichtige an Kantonsund Gemeindesteuern auf ihrem gesamten Einkommen entrichten müssten, so kann auf Nachweis hin eine Berichtigung beantragt werden.

2 Eine Berichtigung des Minderkostenabzuges wegen Steuerfreiheit erfolgt nach Vorliegen einer definitiven Veranlagungsverfügung der direkten Bundessteuer des betreffenden Kalenderjahres (Gegenwartsbeurteilung).

14. Abschnitt: Darlehen

Art. 114 Gewährung

(Art. 85 BPV)

1 Anlässlich einer Versetzung im oder ins Ausland können den Angestellten bis längstens sechs Monate nach Ankunft am Einsatzort auf begründetes Gesuch hin

45 Darlehen gewährt werden für:

2 Die Darlehen für Autokäufe sind zu dem Satz zu verzinsen, den die Sparkasse Bundespersonal für Einlegerguthaben am 1. Januar des betreffenden Jahres festlegt.

Art. 115 Rückzahlung

(Art. 85 BPV)

1 Die Darlehen, ausgenommen solche auf Mietzinsdepots, sind in monatlichen Raten

46 und innerhalb von höchstens vier Jahren zu tilgen.

2 Bei Veräusserung des Gegenstandes, für den das Darlehen gewährt wurde, wird die Restschuld sofort fällig.

3 Bei Auflösung des Mietvertrags, für den ein Darlehen auf das Mietzinsdepot gewährt wurde, wird das Darlehen einschliesslich allfälliger Zinsen sofort nach

47 Rückzahlung des Depots fällig.

4 Im Todesfall kann die DRA ausnahmsweise auf die Rückforderung der Restschuld und der aufgelaufenen Zinsen verzichten.

9. Kapitel: Begleitpersonen

1. Abschnitt: Erklärung der Lebenspartnerschaft

48 Art. 116 Leben Angestellte in einer Lebenspartnerschaft, so geben sie und ihre Lebenspartner oder Lebenspartnerinnen der DRA bzw. der DEZA eine schriftliche Erklärung ab, in der sie das Bestehen der Lebenspartnerschaft bestätigen.

2. Abschnitt: Begleitpersonenzuschlag

Art. 117 Anspruch

(Art. 114 Abs. 3 BPV)

1 Die Angestellten haben für ihre Begleitpersonen Anspruch auf einen Begleitper-

49 sonenzuschlag zu einzelnen Vergütungen.

2 Der Anspruch auf Begleitpersonenzuschlag für einen neuen Lebenspartner oder eine neue Lebenspartnerin entsteht frühestens 24 Monate nach dem Erlöschen eines früheren Anspruchs und ab der nächsten Versetzung. Massgebend ist der Zeitpunkt, an dem die Auflösung einer gemeldeten Lebenspartnerschaft der DRA mitgeteilt wird.

3 Der Anspruch fällt dahin, wenn die Begleitperson auf Grund eines Anstellungsverhältnisses mit dem Bund einen eigenen Anspruch auf Vergütungen geltend machen kann.

4 Der Begleitpersonenzuschlag zur pauschalen Vergütung für Haushaltsführung nach Artikel 120 wird auch allein erziehenden Angestellten ausgerichtet, die für ihre im gleichen Haushalt lebenden Kinder Anspruch auf Betreuungszulage haben.

Art. 118 Beendigung des Anspruchs

(Art. 114 Abs. 3 BPV) Der Anspruch auf einen Begleitpersonenzuschlag erlischt am Anfang des Monats, welcher der Auflösung der Ehe oder der Lebenspartnerschaft oder dem Ableben der Begleitperson folgt.

50 Begleitpersonenzuschläge zu Inkonvenienzund Art. 119 Mobilitätsvergütung (Art. 81, 114 Abs. 3 BPV) Die Begleitpersonenzuschläge zur Inkonvenienzund zur Mobilitätsvergütung betragen zehn Prozent der den Angestellten entrichteten Inkonvenienzbzw. Mobilitätsvergütung nach den Artikeln 80–86.

Art. 120 Begleitpersonenzuschlag zur pauschalen Vergütung

für Haushaltführung (Art. 82 Abs. 3 Bst. a, 114 Abs. 3 BPV)

1 Der Begleitpersonenzuschlag zur pauschalen Vergütung für Haushaltführung

51 beträgt 9138 Franken pro Jahr.

2 Die Kürzung des Zuschlags richtet sich nach Artikel 89.

Art. 121 Begleitpersonenzuschlag zur Pauschale für Öffentlichkeitsarbeit

(Art. 82 Abs. 3 Bst. c, 114 Abs. 3 BPV)

1 Die Angestellten haben Anspruch auf einen Begleitpersonenzuschlag zur Pauschale für Öffentlichkeitsarbeit, wenn sich ihre Begleitpersonen gemäss einer Vereinbarung an der Öffentlichkeitsarbeit beteiligen.

2 Der Betrag des Zuschlags ist in Anhang 4 festgelegt.

3 Kürzung und Rückerstattung des Zuschlags richten sich nach Artikel 107.

Art. 122 Leistungen bei Krankheit

(Art. 86, 114 Abs. 3 BPV)

1 Die Mehrkosten der Versicherungen, die durch den Auslandaufenthalt der Begleitpersonen bedingt sind, werden durch das EDA übernommen.

2 Die Leistungen der Versicherung und der Bundesbeitrag für die Begleitpersonen können im Rahmen des in Artikel 86 Absatz 2 BPV vorgesehenen Kollektivversicherungsvertrags geregelt werden.

3. Abschnitt: Beteiligung an den Kosten für berufliche Vorsorge

Art. 123 Voraussetzungen

(Art. 114 Abs. 3 BPV)

1 Das EDA beteiligt sich an den Kosten der Begleitperson für ihre berufliche Vorsorge, wenn:

2 Absatz 1 gilt für Begleitpersonen von Angestellten nach Artikel 1 Absatz 1 auch

52 bei einem Arbeitsort in der Schweiz.

Art. 124 Betrag der Beteiligung

(Art. 114 Abs. 3 BPV)

1 Erzielt die Begleitperson ein Erwerbseinkommen bis 16 800 Franken im Jahr, so beteiligt sich das EDA mit 6600 Franken an ihren Kosten für die berufliche Vorsorge.

2 Übersteigt das Erwerbseinkommen der Begleitperson 44 000 Franken im Jahr, so entfällt die Kostenbeteiligung des EDA.

3 Bei einem Erwerbseinkommen der Begleitperson zwischen 16 800 und

44 000 Franken im Jahr wird die Kostenbeteiligung anteilsmässig gekürzt.

Art. 125 Beendigung der Beteiligung

(Art. 114 Abs. 3 BPV) Der Anspruch auf Beteiligung an den Kosten für die berufliche Vorsorge der Begleitperson erlischt, wenn:

4. Abschnitt: Ersatz von Schäden

Art. 126

Erleiden Begleitpersonen Vermögenseinbussen unter den Voraussetzungen nach Artikel 87 BPV, so gelten diese als Schäden des Personals.

10. Kapitel: Kinder

1.

Abschnitt: Kinderzuschlag zur pauschalen Vergütung für Haushaltführung

Art. 127

1 Den Angestellten wird für ihre Kinder ein Kinderzuschlag zur pauschalen Vergü-

53 tung für Haushaltführung von 1275 Franken pro Jahr und Kind entrichtet.

2 Der Kinderzuschlag nach Absatz 1 wird nur einmal pro Haushalt entrichtet.

2. Abschnitt: Beiträge an die Ausbildungskosten

Art. 128 Allgemeines

(Art. 82 Abs. 3 Bst. a, 114 Abs. 3 BPV)

1 54 Das EDA gewährt den Angestellten Beiträge an:

2 Die DRA setzt im Einvernehmen mit dem EFD die Anforderungen an die Ausbildung und an die Bildungsstätten sowie die Höhe der Beiträge an die Ausbildungskosten fest.

Art. 129 Beginn und Beendigung der Beiträge an die Ausbildungskosten

(Art. 82 Abs. 3 Bst. a, 114 Abs. 3 BPV)

1 Die Ausbildungskostenbeiträge werden ab dem Beginn des obligatorischen Schulunterrichts, frühestens aber für das Jahr, in dem das Kind das 4. Altersjahr vollendet, gewährt.

2 Die Ausbildungskostenbeiträge werden bis zur Maturität oder zu einem vergleichbaren Schulabschluss, bis zur Beendigung der ersten Berufsausbildung, bis zum ersten Hochschulabschluss oder Abschluss einer auf der Lehre aufbauenden Berufsausbildung, längstens aber bis zum vollendeten 25. Altersjahr des Kindes gewährt.

Art. 130 Anspruch auf Ausbildungskostenbeiträge bei Versetzung

in die Schweiz (Art. 82 Abs. 3 Bst. a, 114 Abs. 3 BPV) Werden versetzungspflichtige Angestellte in die Schweiz versetzt, so können die Beiträge an die Ausbildungskosten weiter entrichtet werden, wenn dies der Ausbildungsstand und die schulischen Bedürfnisse der Kinder erfordern.

3. Abschnitt: Ersatz von Schäden

Art. 131

Erleiden Kinder Vermögenseinbussen unter den Voraussetzungen nach Artikel 87 BPV, so gelten diese als Schäden des Personals.

11. Kapitel: Pflichten der im Ausland eingesetzten Angestellten

1. Abschnitt: Allgemeines

Art. 132 Versetzungspflicht

(Art. 25 Abs. 4 BPV)

1 Die versetzungspflichtigen Angestellten des EDA können jederzeit an der Zentrale oder im Ausland eingesetzt werden.

2 Sie können nach Ablauf einer minimalen Aufenthaltsdauer an Einsatzorten mit schwierigen oder sehr schwierigen Lebensbedingungen eine Versetzung an einen andern Einsatzort verlangen.

3 Die minimale Aufenthaltsdauer beträgt für Einsatzorte mit:

4 Bei der Versetzung der Angestellten an einen Einsatzort werden deren Ausbildung, Erfahrung und Eignung für die vorgesehene Funktion sowie deren Gesundheitszustand berücksichtigt. Nach Möglichkeit wird dem Gesundheitszustand der Begleitperson sowie den Ausbildungsmöglichkeiten für die Kinder Rechnung getragen.

Art. 133 Verhalten am Einsatzort

1 Die Angestellten bemühen sich durch ihr Verhalten die Achtung der Behörden und der Angehörigen des Aufenthaltsstaates zu erwerben. Sie unterhalten die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Beziehungen. Sie enthalten sich jeder Äusserung und Handlung, die sich störend auf die Politik der schweizerischen Behörden, namentlich auf die Aussenpolitik, auswirken könnte.

2 Sie achten darauf, dass die ihrem Haushalt angehörenden Personen die Ausübung der Funktion nicht beeinträchtigen und den Interessen der Schweiz nicht schaden.

Art. 134 Vorrechte und Immunitäten

1 Die Angestellten halten die mit ihren diplomatischen oder konsularischen Vorrechten und Immunitäten verbundenen Bedingungen ein und unterlassen jeden Missbrauch.

2 Sie sind verantwortlich für den Gebrauch von ihren Vorrechten und Immunitäten, den die ihrem Haushalt angehörenden Personen machen.

Art. 135 Bezug von Ferien und Überzeit

1 Die Angestellten können durch die DRA verpflichtet werden, Ferien zu beziehen:

2 Die Überzeit kann erst kompensiert werden, wenn die jährlichen Ferien bezogen sind.

Art. 136 Dienstwohnung

Die Angestellten haben die ihnen am Einsatzort zugewiesenen Residenzen und Dienstwohnungen zu beziehen und die Hausordnung einzuhalten.

Art. 137 Privatwohnung

1 Wird den Angestellten keine Wohnung nach Artikel 136 zugewiesen, so besteht freie Wohnungswahl.

2 Die Chefs und Chefinnen der Auslandvertretungen können die Wohnungswahl in begründeten Einzelfällen einschränken oder eine Wohnung ablehnen, wenn diese den Sicherheitsanforderungen oder der Funktion der Angestellten nicht entspricht.

Art. 138 Lohneinwechslungen

1 Die DRA kann für Auslandvertretungen besondere Vorschriften über die Lohneinwechslungen der in Schweizer Franken entlöhnten Angestellten in die am Einsatzort geltende Währung erlassen.

2 Die Angestellten haben die Lohneinwechslungen zu den von der Auslandvertretung an die DRA gemeldeten Wechselkursen zu tätigen.

Art. 139 Reisen in Staaten, mit denen die Schweiz keine diplomatischen

Beziehungen unterhält Inhaber und Inhaberinnen eines Diplomatenoder Dienstpasses müssen für Reisen in Staaten, mit denen die Schweiz keine diplomatischen Beziehungen unterhält, vorgängig eine Ermächtigung bei der DRA einholen.

2. Abschnitt: Personalrechtliche Meldungen und Ermächtigungen

Art. 140 Personendaten der Angestellten

1 Die für einen Einsatz im Ausland vorgesehenen Angestellten melden dem zuständigen Personaldienst vor dem Einsatz die Personendaten, die zur Bestimmung ihrer persönlichen Eignung benötigt werden.

2 Sie melden dem zuständigen Personaldienst Änderungen dieser Daten während des Einsatzes.

3 Sie geben ihr Einverständnis zur Bearbeitung dieser Daten durch die zuständigen Dienste.

Art. 141 Personendaten der Begleitpersonen

1 Die Angestellten melden dem zuständigen Personaldienst vor einem Einsatz im Ausland die für den Einsatz nötigen Personendaten ihrer Begleitpersonen.

2 Sie geben ihr Einverständnis zur Bearbeitung und Offenlegung dieser Daten.

3 Sie melden dem zuständigen Personaldienst, wenn ihre Begleitperson sich weigert, die für den Einsatz nötigen Personendaten mitzuteilen.

Art. 142 Meldepflicht

(Art. 95 BPV) Die Angestellten melden:

Art. 143 Annahme von Geschenken

(Art. 93 BPV) Die Angestellten melden Geschenke im Gegenwert von über 200 Franken oder sonstige Vorteile, die sie im Rahmen ihrer Funktion für sich oder die ihrem Haushalt angehörenden Personen erhalten haben, der zuständigen Stelle. Diese entscheidet über das weitere Vorgehen.

Art. 144 Titel und Orden ausländischer Behörden

1 Die Angestellten haben von ausländischen Behörden verliehene Titel oder Orden abzulehnen.

2 Falls eine Ablehnung nicht möglich ist, melden sie die von ausländischen Behörden verliehenen Titel oder Orden der zuständigen Stelle. Diese entscheidet über das weitere Vorgehen.

Art. 145 Nebenbeschäftigung

(Art. 91 BPV)

1 Die Angestellten melden dem zuständigen Personaldienst die Ausübung einer Nebenbeschäftigung.

2 Die Ausübung einer Nebenbeschäftigung ist untersagt, wenn diese mit dem durch die Wiener Übereinkommen über die diplomatischen oder die konsularischen Beziehungen gewährleisteten Status unvereinbar ist.

Art. 146 Erwerbstätigkeit der Begleitperson

(Art. 91 BPV)

1 Die Angestellten melden dem zuständigen Personaldienst jede Erwerbstätigkeit ihrer Begleitperson am Einsatzort.

2 Die Begleitperson darf einer Erwerbstätigkeit nur dann nachgehen, wenn diese mit den diplomatischen und konsularischen Vorrechten und Immunitäten des oder der Angestellten sowie mit den Gesetzen und Gebräuchen des Aufenthaltsstaates vereinbar ist.

Art. 147 Leitung einer Erwerbsgesellschaft

(Art. 91 BPV)

1 Die Angestellten melden allfällige Beteiligungen an der Leitung von Erwerbsgesellschaften.

2 Sie holen vor einem Auslandeinsatz die Ermächtigung für die Beibehaltung der Beteiligungen ein.

Art. 148 Zeugnispflicht

(Art. 94 BPV) Werden die Angestellten oder ihre Begleitpersonen zu einer Aussage vor einem Organ der Rechtspflege im Aufenthaltsstaat aufgefordert, die den Verzicht auf die diplomatische oder konsularische Immunität voraussetzt, so haben die Angestellten eine Genehmigung einzuholen.

12. Kapitel: Verfahren, Einsprachen und Beschwerden

1. Abschnitt: Einwendungsverfahren bei Versetzungen

Art. 149

1 Die Versetzungsentscheide nach Artikel 112 Absatz 3 BPV können im Rahmen eines Einwendungsverfahrens überprüft werden.

2 Die versetzungspflichtigen Angestellten können Gründe gegen einen Versetzungsentscheid auf dem Dienstweg geltend machen. Über die vorgebrachten Gründe befindet das EDA nach Anhörung der Transferkommission.

3 Die Zusammensetzung und die Aufgaben der Transferkommission werden in einem vom EDA erlassenen Reglement geregelt.

2. Abschnitt: Leistungsbeurteilung

Art. 150 Differenzbereinigung

1 Die im Ausland eingesetzten Angestellten, die mit der jährlichen Leistungsbeurteilung nicht einverstanden sind, richten ihre Eingabe zu deren Überprüfung nach

55 Artikel 6 VBPV an die nächsthöhere vorgesetzte Person.

2 Die durch den Missionschef oder die Missionschefin beurteilten Angestellten in den Auslandvertretungen und in den multilateralen Missionen in Genf richten ihre Eingabe zur Überprüfung der Leistungsbeurteilung an:

3 Die Missionschefs und Missionschefinnen richten ihre Eingabe zur Überprüfung der Leistungsbeurteilung durch die zuständige Politische Abteilung an den Chef oder die Chefin der Politischen Direktion.

Art. 151 Überprüfung der Differenzbereinigung

56 Die Überprüfung der Differenzbereinigung nach Artikel 6 Absatz 2 VPBV erfolgt:

3. Abschnitt: Beförderungen in den Karrierediensten

Art. 152 Verweigerung einer Beförderung

(Art. 112 BPV) Die Angestellten der Karrieredienste, die keine persönliche Mitteilung einer Beförderung erhalten haben, können bis spätestens 31. Januar bei der zuständigen Dienststelle nach Artikel 5 schriftlich Auskunft über die Gründe der Verweigerung der Beförderung verlangen.

Art. 153 Mitteilung der Gründe

(Art. 112 BPV) Die Mitteilung der Gründe erfolgt:

Art. 154 Beschwerderecht

(Art. 112 BPV)

1 Die Verfügung nach Artikel 153 Buchstabe b unterliegt der internen Beschwerde nach Artikel 155. Die Beschwerdeschrift hat die Gründe zu enthalten, die aus der Sicht der betroffenen Angestellten für eine Beförderung in ihrem Fall sprechen.

2 Das EDA entscheidet nach Kenntnisnahme der Empfehlung der zuständigen Beförderungskommission, welche durch die Beschwerdeinstanz im Rahmen der Beschwerdeinstruktion zur Vernehmlassung aufgefordert wird.

4. Abschnitt: Interne Beschwerde

Art. 155

1 Die interne Beschwerde nach Artikel 35 des Bundespersonalgesetzes vom

57 24. März 2000 ist an den Dienst für Beschwerden des Generalsekretariates des EDA zu richten.

2 Dem Generalsekretariat unterstehende Angestellte richten ihre Beschwerde an den Rechtsdienst der DRA.

13. Kapitel: Schlussbestimmungen

1. Abschnitt: Weisungen

Art. 156 Direktion für Ressourcen und Aussennetz (DRA)

Die DRA erlässt Weisungen in den Bereichen:

2. Abschnitt: Aufhebung und Aenderung bisherigen Rechts

Art. 157

1 Die nachstehenden Reglemente werden aufgehoben:

58 a. das Vollzugsreglement I vom 21. Dezember 2001 ;

59 ; b. das Vollzugsreglement II vom 6. April 1976

60 ; c. das Vollzugsreglement V vom 1. Januar 2002

61 d. das Vollzugsreglement VII vom 1. Januar 2002 .

2 Die nachstehenden Reglemente werden wie folgt geändert:

62 a. das Vollzugsreglement III vom 1. April 1997 Art. 1, 4–8 und 9 Aufgehoben

63 b. das Vollzugsreglement IV vom 1. Januar 2002 Art. 10.1 Abs. 3 Aufgehoben

3. Abschnitt: Übergangsbestimmungen

Art. 158 Anrechnung von Einsatzorten bei vorzeitiger Pensionierung

(Art. 24)

1 Die vor dem 1. Januar 2002 an Einsatzorten mit schwierigen oder sehr schwierigen Lebensbedingungen verbrachten Aufenthaltsjahre werden bei vorzeitiger Pensionierung angerechnet.

2 Die Anrechnung der Einsatzorte vor 1998 und von 1998–2001 erfolgt auf Grund der im Anhang 1 enthaltenen Punktetabellen.

Art. 159 Beibehaltung der bisherigen Lohnklasse

(Art. 33)

1 Die Angestellten der Karrieredienste bleiben unter Vorbehalt von Artikel 34 Absatz 2 und bis zu ihrer nächsten Versetzung in ihrer bisherigen Lohnklasse eingereiht, auch wenn ihre Funktion im Anhang 2 tiefer bewertet ist.

2 Angestellte des konsularischen Dienstes, die beim Inkrafttreten dieser Verordnung in den Lohnklassen 10, 17, 21 und 25 eingereiht sind, behalten diese Lohnklassen bis zur nächsten Beförderung bei.

Art. 160 Leistungen bei Teilzeitbeschäftigung im Ausland

(Art. 79)

1 Die Leistungen des Arbeitgebers an die vor dem 1. Januar 2002 ins Ausland versetzten teilzeitbeschäftigten Angestellten der Karrieredienste berechnen sich bis zur nächsten Versetzung nach dem bisherigen Recht.

2 Die Beiträge des Arbeitgebers an die Mietund Mietnebenkosten der vor dem 1. Januar 2002 ins Ausland versetzten teilzeitbeschäftigten Angestellten der Karrieredienste berechnen sich bis zum nächsten Wohnungswechsel nach dem bisherigen Recht.

Art. 161 Berücksichtigung der Steuerfreiheit für allein stehende Angestellte

mit Kindern (Art. 112 Abs. 2) Bei den vor dem 1. Januar 2002 ins Ausland versetzten allein stehenden Angestellten mit Kindern wird der Minderkostenabzug wegen Steuerfreiheit bis zur nächsten Versetzung in die Schweiz nach Artikel 112 Absatz 2 Buchstabe d berechnet.

4. Abschnitt: Inkrafttreten

Art. 162

1 Diese Verordnung tritt unter Vorbehalt der Absätze 2 und 3 am 1. Oktober 2002 in Kraft.

2 Die Artikel 26 Absatz 3, 108 Absatz 1 Buchstabe a und 112 Absatz 4 treten am 1. Januar 2003 in Kraft.

3 Artikel 157 Absatz 2 Buchstaben a und b treten wie folgt in Kraft: Artikel 9 des Vollzugsreglementes III vom 1. April 1997 und Artikel 10.1 Absatz 3 des Vollzugsreglementes IV vom 1. Januar 2002 treten am 1. Januar 2003 in Kraft.

Fussnoten

[^1]: SR 172.220.111.3

[^2]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 28. Sept. 2005, in Kraft seit 1. Nov. 2005 (AS 2005 4703).

[^3]: SR 0.191.01

[^4]: SR 0.191.02

[^5]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 28. Sept. 2005, in Kraft seit 1. Nov. 2005 (AS 2005 4703).

[^6]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 28. Sept. 2005, in Kraft seit 1. Nov. 2005 (AS 2005 4703).

[^7]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 28. Sept. 2005, in Kraft seit 1. Nov. 2005 (AS 2005 4703).

[^8]: SR 120.4

[^9]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 28. Sept. 2005, in Kraft seit 1. Nov. 2005 (AS 2005 4703).

[^10]: Aufgehoben durch Ziff. I der V des EDA vom 8. April 2003 (AS 2003 1019).

[^11]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 28. Sept. 2005, in Kraft seit 1. Nov. 2005 (AS 2005 4703).

[^12]: Eingefügt durch Ziff. I der V des EDA vom 28. Sept. 2005, in Kraft seit 1. Nov. 2005 (AS 2005 4703).

[^13]: Eingefügt durch Ziff. I der V des EDA vom 28. Sept. 2005, in Kraft seit 1. Nov. 2005 (AS 2005 4703).

[^14]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 28. Sept. 2005, in Kraft seit 1. Nov. 2005 (AS 2005 4703).

[^15]: SR 832.20

[^16]: SR 832.20

[^17]: SR 172.220.111.31

[^18]: SR 172.220.111.31

[^19]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 28. Sept. 2005, in Kraft seit 1. Nov. 2005 (AS 2005 4703).

[^20]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 28. Sept. 2005, in Kraft seit 1. Nov. 2005 (AS 2005 4703).

[^21]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 28. Sept. 2005, in Kraft seit 1. Nov. 2005 (AS 2005 4703).

[^22]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 28. Sept. 2005, in Kraft seit 1. Nov. 2005 (AS 2005 4703).

[^23]: SR 172.220.111.31

[^24]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 28. Sept. 2005, in Kraft seit 1. Nov. 2005 (AS 2005 4703).

[^25]: SR 172.220.111.31

[^26]: SR 172.220.111.31

[^27]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 28. Sept. 2005, in Kraft seit 1. Nov. 2005 (AS 2005 4703).

[^28]: SR 172.220.111.31

[^29]: SR 172.220.111.31

[^30]: SR 172.220.1

[^31]: SR 172.220.111.31

[^32]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 28. Sept. 2005, in Kraft seit 1. Nov. 2005 (AS 2005 4703).

[^33]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 28. Sept. 2005, in Kraft seit 1. Nov. 2005 (AS 2005 4703).

[^34]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 28. Sept. 2005, in Kraft seit 1. Nov. 2005 (AS 2005 4703).

[^35]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 28. Sept. 2005, in Kraft seit 1. Nov. 2005 (AS 2005 4703).

[^36]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 28. Sept. 2005, in Kraft seit 1. Nov. 2005 (AS 2005 4703).

[^37]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 28. Sept. 2005, in Kraft seit 1. Nov. 2005 (AS 2005 4703).

[^38]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 28. Sept. 2005, in Kraft seit 1. Nov. 2005 (AS 2005 4703).

[^39]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 28. Sept. 2005, in Kraft seit 1. Nov. 2005 (AS 2005 4703).

[^40]: Aufgehoben durch Ziff. I der V des EDA vom 28. Sept. 2005, mit Wirkung seit 1. Nov. 2005 (AS 2005 4703).

[^41]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 28. Sept. 2005, in Kraft seit 1. Nov. 2005 (AS 2005 4703).

[^42]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 28. Sept. 2005, in Kraft seit 1. Nov. 2005 (AS 2005 4703).

[^43]: Aufgehoben durch Ziff. I der V des EDA vom 28. Sept. 2005, mit Wirkung seit 1. Nov. 2005 (AS 2005 4703).

[^44]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 28. Sept. 2005, in Kraft seit 1. Nov. 2005 (AS 2005 4703).

[^45]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 28. Sept. 2005, in Kraft seit 1. Nov. 2005 (AS 2005 4703).

[^46]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 28. Sept. 2005, in Kraft seit 1. Nov. 2005 (AS 2005 4703).

[^47]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 28. Sept. 2005, in Kraft seit 1. Nov. 2005 (AS 2005 4703).

[^48]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 28. Sept. 2005, in Kraft seit 1. Nov. 2005 (AS 2005 4703).

[^49]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 28. Sept. 2005, in Kraft seit 1. Nov. 2005 (AS 2005 4703).

[^50]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 28. Sept. 2005, in Kraft seit 1. Nov. 2005 (AS 2005 4703).

[^51]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 28. Sept. 2005, in Kraft seit 1. Nov. 2005 (AS 2005 4703).

[^52]: Eingefügt durch Ziff. I der V des EDA vom 28. Sept. 2005, in Kraft seit 1. Nov. 2005 (AS 2005 4703).

[^53]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 28. Sept. 2005, in Kraft seit 1. Nov. 2005 (AS 2005 4703).

[^54]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 28. Sept. 2005, in Kraft seit 1. Nov. 2005 (AS 2005 4703).

[^55]: SR 172.220.111.31

[^56]: SR 172.220.111.31

[^57]: SR 172.220.1

[^58]: In der AS nicht veröffentlicht.

[^59]: In der AS nicht veröffentlicht.

[^60]: In der AS nicht veröffentlicht.

[^61]: In der AS nicht veröffentlicht.

[^62]: In der AS nicht veröffentlicht.

[^63]: In der AS nicht veröffentlicht.