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Verordnung des EDA vom 20. September 2002 zur Bundespersonalverordnung (VBPV-EDA)

Geltender Text a fecha 2009-10-01

gestützt auf die Artikel 2 Absätze 3 und 4, 34 Absatz 4, 48 Absatz 2, 52 Absatz 5, 70 Absatz 3, 76 Absatz 2 sowie 114 der Bundespersonalverordnung vom

1 3. Juli 2001 (BPV), verordnet:

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

1. Abschnitt: Geltungsbereich, Dienstzugehörigkeit und Begriffe

Art. 1 Geltungsbereich

(Art. 1 BPV)

1 Diese Verordnung gilt, vorbehältlich einer anderweitigen Regelung in den einzelnen Bestimmungen, für das der Versetzungspflicht unterstehende Personal des EDA.

2 Sie gilt sinngemäss für das andere im Ausland eingesetzte Personal des EDA sowie das im Ausland eingesetzte Personal der anderen Departemente, sofern dies im Arbeitsvertrag oder in einer zwischen dem EDA und der zuständigen Stelle abgeschlossenen Vereinbarung vorgesehen ist.

Art. 2 Dienstzugehörigkeit

1 Die Angestellten des EDA gehören entweder den allgemeinen Diensten oder den Karrierediensten an.

2 Zu den Karrierediensten gehören:

Art. 3 Begriffe

In dieser Verordnung bedeuten:

2 im Ausland eingesetzt sind;

2 c. Einsatzort: Ort, an dem sich eine diplomatische oder konsularische Vertretung, eine ständige Mission bei internationalen Organisationen, eine Aussenstelle der Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit (DEZA-Aussenstelle) oder ein vergleichbarer Dienstort befindet;

3 d. Begleitperson: 1. Ehegatte oder Ehegattin, eingetragener Partner oder eingetragene Partnerin einer Person nach Artikel 1, sofern er oder sie mit dieser Person in gemeinsamem Haushalt lebt, 2. Lebenspartner oder Lebenspartnerin einer Person nach Artikel 1, sofern eine Erklärung nach Artikel 116 abgegeben wurde, der oder die eine der Erklärung folgende Versetzung, einen Einsatz oder Temporäreinsatz mitmacht und im gemeinsamen Haushalt lebt;

4 f. Rotationspersonal: Personal der DEZA, das im Ausland eingesetzt ist und eine der folgenden Funktionen ausübt: 1. Koordinator oder Koordinatorin, 2. stellvertretender Koordinator oder stellvertretende Koordinatorin, 3. Assistenzkoordinator oder Assistenzkoordinatorin, 4. Chef oder Chefin der Finanzen oder der Administration, 5. Programmbeauftragter oder Programmbeauftragte Ausland, 6. Sekretär oder Sekretärin Ausland, 7. Administrator oder Administratorin Ausland.

2. Abschnitt: Zuständigkeit für Arbeitgeberentscheide

Art. 4 Begründung, Änderung und Beendigung des Arbeitsverhältnisses

(Art. 2 BPV) Für die Begründung, Änderung und Beendigung des Arbeitsverhältnisses sind zuständig:

Art. 5 Beförderung in den Karrierediensten

(Art. 2 BPV) Für die Beförderungen sind zuständig:

Art. 6 Versetzung

(Art. 2 BPV) Über die Versetzung von versetzungspflichtigen Angestellten entscheiden:

5 Art. 7 Personalrechtliche Ermächtigungen (Art. 2 BPV)

1 Die DRA erteilt die Ermächtigungen für:

6 über diplomatische Beziehungen oder dem kommen vom 18. April 1961

7 Wiener Übereinkommen vom 24. April 1963 über konsularische Beziehungen;

2 Die Zuständigkeiten für die anderen Ermächtigungen richten sich nach Artikel 9.

Art. 8 Diplomatische und konsularische Titel

(Art. 3 BPV)

1 Das EDA ist zuständig für die Verleihung von Botschaftertiteln im Zusammenhang mit Sondermissionen.

2 Die DRA ist zuständig für die Verleihung der diplomatischen und konsularischen Titel, sofern diese nicht dem Rang eines Missionschefs oder einer Missionschefin entsprechen.

Art. 9 Übrige Arbeitgeberentscheide

(Art. 2, 97 und 98 BPV) Für die nicht in den Artikeln 4–8 genannten Arbeitgeberentscheide sind zuständig:

2. Kapitel: Personalbeurteilung in den Karrierediensten

Art. 10 Allgemeines

(Art. 15 BPV) Die Personalbeurteilung in den Karrierediensten umfasst die Leistungsbeurteilung im Rahmen des jährlichen Führungszyklus sowie die periodische Beurteilung des Potenzials.

Art. 11 Leistungsbeurteilung und Zielvereinbarung

(Art. 15 BPV)

1 Die Missionschefs und Missionschefinnen vereinbaren die Ziele ihrer Vertretungen mit dem Chef oder der Chefin der zuständigen Politischen Abteilung. Liegt der Einsatzort weit von der Zentrale entfernt, so erfolgt die Vereinbarung auf dem Korrespondenzweg.

2 Der Missionschef oder die Missionschefin überprüft die Zielerreichung vor Ort und informiert die zuständige Politische Abteilung schriftlich über das Prüfergeb-

8 nis.

3 Missionschefs und Missionschefinnen werden auf der Beurteilungsstufe 3 eingereiht. In begründeten Fällen kann die zuständige Politische Abteilung eine davon abweichende Beurteilung abgeben. Ist eine betroffene Person mit der Beurteilung nicht einverstanden, so kann sie von der zuständigen Politischen Abteilung eine Überprüfung verlangen. Eine Differenzbereinigung nach den Artikeln 150 und 151

9 bleibt vorbehalten.

Art. 12 Potenzialbeurteilung

1 Die Angestellten in den Lohnklassen 1–30 werden hinsichtlich ihres Potenzials für zukünftige Aufgaben periodisch durch ihre Vorgesetzten beurteilt.

2 Die Vorgesetzten erstellen einen Bericht über die Selbst-, die Sozial-, die Fachund die Führungskompetenz sowie über die departementsspezifischen Kompeten-

10 zen. 3. Kapitel: Entstehung, Änderung und Auflösung des Arbeitsverhältnisses

1. Abschnitt: Anstellungsvoraussetzungen für die Karrieredienste

11 Art. 13 Allgemeines (Art. 24 BPV)

1 Wer sich um eine Anstellung in den Karrierediensten bewirbt, muss:

2 Wer sich für den diplomatischen Dienst bewirbt, muss zusätzlich zu den Voraussetzungen nach Absatz 1 ein Lizenziat oder einen Master einer schweizerischen Universität oder eine gleichwertige Ausbildung vorweisen.

3 Wer sich für den konsularischen Dienst im Bereich Betriebsführungsfunktionen bewirbt, muss zusätzlich zu den Voraussetzungen nach Absatz 1 ein Diplom einer Höheren Fachschule für Wirtschaft und Verwaltung oder einen gleichwertigen Abschluss vorweisen sowie eine mindestens zweijährige Berufserfahrung in einer Führungsposition nachweisen.

4 Wer sich für den konsularischen Dienst im Bereich konsularische Dienstleistungen und Administration bewirbt, muss zusätzlich zu den Voraussetzungen nach Absatz 1 eine abgeschlossene kaufmännische Grundbildung E- oder M-Profil oder eine gleichwertige Ausbildung vorweisen sowie eine mindestens zweijährige Berufserfahrung nachweisen.

5 Der Chef oder die Chefin des EDA kann zur Gewinnung hervorragender Arbeitskräfte für den diplomatischen Dienst von den Absätzen 1 und 2 und von Artikel 16 Absatz 3 abweichen.

6 Der Direktor oder die Direktorin der DRA kann zur Gewinnung hervorragender Arbeitskräfte für den konsularischen Dienst von den Absätzen 1, 3 und 4 und von Artikel 16 Absatz 3 abweichen.

Art. 14 Ärztliche Untersuchung und Sicherheitsprüfung

(Art. 24 BPV) Wer sich um eine Anstellung in den Karrierediensten bewirbt, muss sich einer Untersuchung durch den ärztlichen Dienst der Bundesverwaltung und der Sicher-

12 heitsprüfung gemäss Verordnung vom 19. Dezember 2001 über die Personensicherheitsprüfungen unterziehen.

Art. 15 Andere Staatsangehörigkeiten

(Art. 24 BPV) Die zuständige Stelle nach Artikel 4 (Anstellungsbehörde) kann eine Person, die nicht ausschliesslich das schweizerische Bürgerrecht besitzt, nur unbefristet anstellen, wenn diese Person nachgewiesen hat, dass:

2. Abschnitt: Anstellung in den Karrierediensten

13 Art. 16 Zulassungswettbewerb (Art. 24 BPV)

1 Eine unbefristete Anstellung im diplomatischen und im konsularischen Dienst erfolgt, unter Vorbehalt von Artikel 13 Absätze 5 und 6, nach dem Bestehen eines Zulassungswettbewerbs. Dieser besteht aus einer Eintrittsprüfung, einer internen Ausbildung und einer Schlussprüfung.

2 Im Zulassungswettbewerb werden die allgemeine Eignung, die Persönlichkeit und die notwendigen Kenntnisse in zwei Fremdsprachen geprüft.

3 Der Zulassungswettbewerb kann nicht wiederholt werden.

4 Eine Anstellung im Sekretariatsund Fachdienst erfolgt auf der Basis einer individuellen Rekrutierung.

Art. 17 Zulassungskommissionen

(Art. 24 BPV)

1 Das Departement ernennt je eine Kommission für die Zulassung zum diplomatischen und zum konsularischen Dienst. Es regelt die Organisation und das Verfahren der Zulassungskommissionen.

2 14 Die Kommissionen bestehen aus höchstens 21 Mitgliedern.

3 Sie beurteilen die Kandidaten und Kandidatinnen anlässlich der Eintrittsprüfung hinsichtlich der generellen Eignung für die Karrieredienste und äussern sich nach Ablauf der internen Ausbildung und nach der Schlussprüfung über die unbefristete Anstellung im diplomatischen oder konsularischen Dienst.

Art. 18 Zulassung zur Ausbildung

(Art. 24 BPV) Die Anstellungsbehörde entscheidet auf Grund der Beurteilung der Eintrittsprüfung durch die zuständige Zulassungskommission über die Zulassung des Kandidaten oder der Kandidatin zur Ausbildung.

Art. 19 Befristete Anstellung

(Art. 25 BPV)

1 Die zur Ausbildung zugelassenen Kandidaten und Kandidatinnen werden für die Dauer der Ausbildung befristet angestellt.

2 Die Probezeit beträgt drei Monate.

3 Der Anfangslohn wird wie folgt festgelegt:

15 b. im Rahmen der 14. Lohnklasse für die Kandidaten und Kandidatinnen für den konsularischen Dienst im Bereich konsularische Dienstleistungen und

16 Administration.

Art. 20 Unbefristete Anstellung

(Art. 25 BPV) Die Anstellungsbehörde entscheidet unter Berücksichtigung der Äusserungen der zuständigen Zulassungskommission zu den Ergebnissen der Ausbildung und der Schlussprüfung über die unbefristete Anstellung des Kandidaten oder der Kandidatin im diplomatischen oder konsularischen Dienst.

Art. 21 Arbeitsvertrag

(Art. 25 BPV) Der Arbeitsvertrag regelt insbesondere:

17 Art. 22 Geltungsbereich (Art. 33 BPV) Artikel 33 BPV über die vorzeitige Pensionierung gilt auch für Angestellte, die nicht mehr versetzungspflichtig sind, wenn zwischen ihrer Umteilung zum nicht versetzungspflichtigen Personal und ihrer vorzeitigen Pensionierung weniger als fünf Jahre liegen. Die Anstellungsbehörde entscheidet im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Personalamt (EPA).

Art. 23 Indexierung der Einsatzorte

18 (Art. 33 BPV)

1 Die DRA bestimmt die bei der Zuteilung der Indexpunkte an die ausländischen Einsatzorte zu berücksichtigenden Beurteilungskriterien und deren Gewichtung im Einvernehmen mit dem EFD.

2 Sie erhebt jährlich die Lebensbedingungen an den Einsatzorten und erstellt einen Index, in welchem die Lebensbedingungen in der Stadt Bern mit 100 Punkten den Referenzwert darstellen. Sie gibt den Index bekannt.

3 Sie setzt die Indexwerte auf den 1. Januar des folgenden Jahres in Kraft. In ausserordentlichen Fällen kann sie eine vorzeitige Anpassung vornehmen.

Art. 24 Gewichtung der Einsatzorte und der Aufenthaltsjahre

19 (Art. 33 BPV)

1 Für die vorzeitige Pensionierung nach Artikel 33 Absatz 3 BPV werden die Indexpunkte für Aufenthaltsjahre an Einsatzorten mit schwierigen oder sehr schwierigen

20 Lebensbedingungen angerechnet. Anhang 1 enthält die Einzelheiten.

2 21 Angerechnet werden Einsätze von mindestens 270 Tagen Dauer.

22 Art. 25 Anzahl Versetzungen (Art. 33 BPV) Für die vorzeitige Pensionierung nach Artikel 33 Absatz 3 BPV werden nach der zehnten Zuweisung eines neuen Einsatzortes einmalig 50 Indexpunkte gutgeschrieben.

4. Kapitel: Lohn und Sozialleistungen

1.

Abschnitt: Lohnentwicklung und Beförderungen in den Karrierediensten

Art. 26 Grundsatz

(Art. 39 BPV)

1 Die Lohnentwicklung in den Karrierediensten erfolgt nach Massgabe:

2 Die jährlichen Lohnerhöhungen auf Grund der Leistungsbeurteilung und allfälliger Beförderungen innerhalb eines Funktionsbandes werden jeweils auf den 1. Januar des folgenden Jahres wirksam.

3 Beförderungen in ein höheres Funktionsband werden zum Zeitpunkt des Antritts der neuen Funktion wirksam.

Art. 27 Beförderungen

1 Als Beförderung gilt der Wechsel in eine höhere Lohnklasse.

2 Angestellte können innerhalb eines Funktionsbandes oder in ein höheres Funktionsband nach Anhang 2 befördert werden.

3 Eine Beförderung erfolgt frühestens nach:

4 Wenn die letzte Beförderung nicht auf Anfang eines Jahres wirksam wurde, kann die Mindestdauer nach Absatz 3 um höchstens drei Monate unterschritten werden.

5 23

Art. 28 Lohnentwicklung

(Art. 39 BPV)

1 Berechnungsgrundlage für die jährliche Lohnentwicklung aufgrund von Leistung und Erfahrung ist der Höchstbetrag der höchsten Lohnklasse des jeweiligen Funk-

24 tionsbandes.

2 Angestellte, die in ein höheres Funktionsband befördert werden, erhalten eine ausserordentliche Lohnerhöhung. Diese entspricht der halben Differenz zwischen den Höchstbeträgen in der bisherigen und der neuen Lohnklasse.

25 Art. 29

Art. 30 Beförderungsvoraussetzungen

1 Die Beförderungen richten sich nach dem dienstlichen Bedürfnis sowie nach der Eignung der Angestellten.

2 Die Eignung der Angestellten für eine höhere Funktion wird festgestellt auf Grund:

3 Ein dienstliches Bedürfnis besteht, wenn Angestellte voraussichtlich dauernd Funktionen ausüben, die einer höheren Lohnklasse zugewiesen sind. Es besteht auch, wenn solche Funktionen voraussichtlich in naher Zukunft an Angestellte in tieferen Lohnklassen übertragen werden müssen.

4 Übersteigt die Zahl der für eine höhere Funktion geeigneten Angestellten die dem dienstlichen Bedürfnis entsprechende Zahl der Stellen in dieser Funktion, so werden die am besten geeigneten Angestellten befördert.

Art. 31 Beförderungsentscheid

Die für die Beförderung zuständige Stelle hört vor ihrem Entscheid die zuständige Beförderungskommission an. Sie teilt den Entscheid dem oder der beförderten Angestellten direkt mit.

Art. 32 Beförderungskommissionen

1 Die folgenden Beförderungskommissionen geben der für die Beförderung zuständigen Stelle ihre Empfehlung ab:

2 Das EDA regelt die Organisation und Zusammensetzung der Beförderungskommissionen.

Art. 33 Lohnentwicklung bei Versetzungen

1 Wer versetzungsbedingt eine neue Funktion ausübt, wird mindestens in der bisherigen Lohnklasse eingereiht, wenn die neue Funktion demselben Funktionsband wie die vorhergehende Funktion angehört. 1bis Werden Angestellte auf eine Stelle versetzt, die einem höheren Funktionsband zugeordnet ist, so kann ihnen eine Funktionszulage ausgerichtet werden, wenn zwischen der eigenen Lohnklasse und der tiefsten Lohnklasse des höheren Funktionsbandes mindestens vier Lohnklassen liegen. Die Höhe der Funktionszulage entspricht der Differenz zwischen dem Höchstbetrag der eigenen Lohnklasse und

26 dem Höchstbetrag der nächsthöheren Lohnklasse. 1ter bis Der Direktor oder die Direktorin der DRA kann in Fällen nach Absatz 1 ausnahmsweise eine höhere Funktionszulage festlegen. Die Summe aus Lohn und Funktionszulage darf den Höchstbetrag der höchsten Lohnklasse des höheren Funk-

27 tionsbandes nicht übersteigen.

2 Werden Angestellte auf eine Stelle versetzt, die einem tieferen Funktionsband zugeordnet ist als ihre bisherige Stelle, und übersteigt ihr bisheriger Lohn den auf Grund der Leistungsbeurteilung und der Funktionsbewertung gerechtfertigten Höchstbetrag, so erhalten sie den bisherigen Lohn (ohne allfällige Funktionszulage) und den Teuerungsausgleich bis zur nächsten Versetzung, höchstens aber während vier Jahren, sofern die Zuweisung der neuen Stelle nicht in ihren Leistungen oder ihrer Eignung begründet ist. Nach dieser Frist wird der Lohn auf Grund der Leistungsbeurteilung und der Zuordnung der Stelle zu einem bestimmten Funktionsband festgelegt. Vorbehalten bleiben die besonderen Fälle nach Absatz 3.

3 Das EDA kann in besonderen Fällen eine in den Funktionsbändern 3–5 des diplomatischen Dienstes eingereihte Stelle mit einem oder einer Angestellten besetzen, der oder die in einem höheren Funktionsband eingereiht ist, sofern das Stellenkontingent dieses Funktionsbandes noch nicht ausgeschöpft ist. Die Angestellten erhalten den bisherigen Lohn. Die Funktionszulage des Funktionsbandes 6 fällt mit der Versetzung auf eine neue Stelle weg.

4 Werden Angestellte auf eine Stelle versetzt, die der Lohnklasse 35 oder höher zugeordnet ist, so behalten sie unter Vorbehalt eines Beförderungsentscheids ihre bisherige Lohnklasse bei. Die Differenz zwischen dem Höchstbetrag ihrer Lohnklasse und dem Höchstbetrag der Lohnklasse der neuen Stelle kann mit einer abgestuften Funktionszulage ausgeglichen werden. Die Funktionszulage entfällt mit der

28 Versetzung auf eine tiefer eingereihte Stelle. 2. Abschnitt: Funktionsbewertung und Bewertungsstellen in den Karrierediensten

Art. 34 Funktionsbewertung

(Art. 52 BPV)

1 Jede Funktion der Karrieredienste wird auf Grund der notwendigen Voraussetzungen und der zu erfüllenden Aufgaben bewertet und einer Lohnklasse innerhalb eines Funktionsbandes zugeordnet. Die Funktionsbewertungen sind im Anhang 2 festgehalten.

2 Das EDA legt im Einvernehmen mit dem EFD für jedes der Funktionsbänder 3–6 des diplomatischen Dienstes ein Stellenkontingent fest.

Art. 35 Bewertungsstellen

(Art. 53 BPV) Bewertungsstellen für die Funktionen der Karrieredienste sind:

Art. 36

1 Für den aus dienstlichen Gründen notwendigen Aufenthalt von versetzungspflichtigen Angestellten, im Ausland eingesetzten Angestellten, Begleitpersonen und Kindern an Einsatzorten, an denen infolge ausserordentlicher Ereignisse markante Einbussen an Lebensqualität oder eine deutlich erhöhte Gefährdung von Leib und Leben in Kauf genommen werden müssen, kann die DRA auf Antrag der Auslandvertretung und im Einvernehmen mit der zuständigen Politischen Abteilung eine Sonderzulage für die Abgeltung der anderweitig nicht berücksichtigten Inkonvenienzen ausrichten.

2 Die Zulage entspricht höchstens dem Wert von 10 Inkonvenienzpunkten nach Artikel 23. Sie wird für die Angestellten und ihre Begleitpersonen je zu 100 % sowie für jedes Kind der Angestellten zu 60 % ausgerichtet.

3 Die Zulage wird in der Regel während höchstens sechs Monaten ausgerichtet. Die Dauer kann bei Vorliegen achtenswerter Gründe um jeweils weitere sechs Monate verlängert werden. 4. Abschnitt: Sozialleistungen an im Ausland eingesetzte Angestellte

Art. 37 Leistungen bei Berufsunfall

(Art. 63 BPV)

1 Bei Körperverletzung oder Invalidität als Folge eines Berufsunfalls oder bei Schädigungen infolge einer einem Berufsunfall gleichzustellenden Berufskrankheit entsteht für die betroffene Person Anspruch auf:

30 über b. den dem Invaliditätsgrad nach dem Bundesgesetz vom 20. März 1981 die Unfallversicherung (UVG) entsprechenden Anteil am massgebenden Verdienst bei teilweiser Erwerbsunfähigkeit.

2 Für die Verletzung in den persönlichen Verhältnissen in den Fällen nach Absatz 1 Buchstabe a kann der Arbeitgeber eine Genugtuungsleistung zusprechen.

Art. 38 Weitere Leistungen

(Art. 63 BPV)

1 Der Arbeitgeber erstattet den im Ausland eingesetzten Angestellten die Heilungs-

31 und die Bestattungskosten nach Artikel 26 kosten nach den Grundsätzen des UVG

32 Absatz 4 der Verordnung des EFD vom 6. Dezember 2001 zur Bundespersonalverordnung (VBPV), wenn die im gleichen Haushalt lebenden Begleitpersonen und Kinder, soweit für sie ein Anspruch auf Betreuungszulage besteht, Unfälle und Krankheiten im Sinne der Artikel 39 und 40 erleiden.

2 Für die Kürzung oder Verweigerung der Leistungen nach Absatz 1 gilt Artikel 27 VBPV sinngemäss.

Art. 39 Berufsunfälle

(Art. 63 BPV) Als Berufsunfälle gelten für die im Ausland eingesetzten Angestellten insbesondere Unfälle:

Art. 40 Berufskrankheiten

(Art. 63 BPV)

1 Als einem Berufsunfall gleichzustellende Berufskrankheiten gelten für die im Ausland eingesetzten Angestellten insbesondere Krankheiten:

2 Das EDA holt in den Fällen nach Absatz 1 Buchstaben a und b das Gutachten des ärztlichen Dienstes der allgemeinen Bundesverwaltung ein und befindet über den ursächlichen Zusammenhang.

5. Kapitel: Arbeitszeit der im Ausland eingesetzten Angestellten 33

34 Art. 41–46 … 35

Art. 47 Wochenarbeitszeit

(Art. 64 BPV)

1 Die DRA legt die Wochenarbeitszeit für jede Auslandvertretung auf der Basis des Indexes nach Artikel 23 fest.

2 Die Arbeitszeitreduktion gegenüber der Wochenarbeitszeit nach Artikel 64 Absatz 2 BPV beträgt:

3 bis Die Bestimmungen in Artikel 64 Absätze 2 und 2 BPV über die Ausgleichstage

36 gelten sinngemäss.

37 Art. 48 Ansprechzeit, feste Arbeitszeit (Art. 64 BPV) Die Chefs und Chefinnen der Auslandvertretungen und der DEZA-Aussenstellen legen Ansprechzeiten und feste Arbeitszeiten in ihren Bereichen fest. Sie können in begründeten Fällen für einzelne Angestellte Abweichungen bewilligen.

38 Art. 49 Pikettdienst (Art. 13 VBPV)

1 Die Chefs und Chefinnen der Auslandvertretungen und der DEZA-Aussenstellen ordnen in Normalzeiten den Pikettdienst in ihren Bereichen im Einvernehmen mit der DRA beziehungsweise der DEZA an.

2 Sie ordnen in Krisenund Notfällen einen allenfalls erforderlichen erweiterten Pikettdienst in ihren Bereichen selbstständig an und informieren die DRA beziehungsweise die DEZA umgehend.

3 Sie stellen während des Pikettdienstes die ständige Erreichbarkeit ihrer Vertretung oder Aussenstelle sicher.

Art. 50 Flexible Arbeitszeiten

39 (Art. 64 und 64 a BPV; Art. 30–33 VBPV)

1 Für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ab Lohnklasse 24 gilt die Vertrauensarbeits-

40 zeit. 1bis Für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter unterhalb der Lohnklasse 24 kann Vertrauensarbeitszeit vereinbart werden, wenn sie einen Anspruch auf eine Pauschale für die Interessenwahrung haben oder wenn ihnen eine Führungsfunktion übertragen

41 ist. 1ter Die Barvergütung bei Vertrauensarbeitszeit berechnet sich nach Artikel 35 a

42 VBPV.

2 Die flexiblen Arbeitszeitformen Bandbreitenmodell, Jahresarbeitszeit und Grup-

43 penarbeitszeit werden nicht angewendet.

3 Die Chefs und Chefinnen der Auslandvertretungen und der DEZA-Aussenstellen genehmigen im Rahmen des dienstlichen Interesses die flexiblen Arbeitszeiten in

44 ihren Bereichen.

Art. 51 Sabbatical

45 (Art. 64 und 64 a BPV; Art. 34 VBPV)

1 2 46 und …

3 Im Ausland eingesetzte Angestellte beziehen Auszeiten anlässlich von Versetzungen oder nach Beendigung eines Einsatzes. In besonderen Fällen kann die DRA oder

47 die DEZA dem Bezug zu einem anderen Zeitpunkt zustimmen.

4 Das Zeitguthaben wird auf der Basis einer Wochenarbeitszeit von 41 Stunden in Auszeittage umgerechnet.

5 Wird die Frist nach Artikel 34 Absatz 4 VBPV verlängert, so bleibt das Zeitgut-

48 haben auf maximal 500 Stunden beschränkt.

6 Die Leistungen des EDA während einer Auszeit richten sich nach dem Einsatzort Bern. Wer die Auszeit nicht anlässlich einer Versetzung oder nach Beendigung eines Einsatzes bezieht, kann in begründeten Fällen bei der DRA beziehungsweise bei der DEZA beantragen, dass die allfälligen festen Kosten am Einsatzort für die Dauer der

49 Auszeit übernommen werden.

Art. 52 Mehrarbeit und Überzeit

(Art. 65 BPV)

1 2 50 und …

3 Von Vorgesetzten angeordnete oder nachträglich anerkannte Überzeit oder Mehrarbeit ist schriftlich zu erfassen und von den Vorgesetzten zu visieren.

4 Im Rahmen der Vertrauensarbeitszeit werden Mehrarbeit und Überzeit nicht erfasst.

5 Überzeit und Mehrarbeit sind am Einsatzort auszugleichen. Sie dürfen nicht auf

51 den neuen Einsatzort übertragen werden.

Art. 53 Freie Tage

(Art. 66 BPV)

1 Die Angestellten haben Anspruch auf höchstens 68 Ruhetage. Als Ruhetage gelten der Sonntag bzw. der im Ausland ortsübliche, dem Sonntag gleichgestellte Wochentag sowie die allgemeinen Feiertage.

2 Die DRA beziehungsweise die DEZA kann auf Antrag des Chefs oder der Chefin der Auslandvertretung beziehungsweise der DEZA-Aussenstelle sowie unter Berücksichtigung des am Einsatzort herrschenden Gebrauchs und der betrieblichen

52 Bedürfnisse:

3 Ergeben sich nach Absatz 2 weniger als 63 Ruhetage für die Auslandvertretung, so wird die Zahl der Ruhetage entsprechend erhöht.

4 Ergeben sich nach Absatz 2 mehr als 63 Ruhetage für die Auslandvertretung, so wird die Zahl der Ausgleichstage nach Artikel 64 Absatz 2 BPV entsprechend gekürzt.

5 Können freie Tage aus betrieblichen Gründen nicht gewährt werden, so sind sie durch Freizeit von gleicher Dauer auszugleichen.

6 Die Chefs und Chefinnen der Auslandvertretungen und der DEZA-Aussenstellen entscheiden in ihren Bereichen über den Zeitpunkt des Ausgleichs. Dieser erfolgt in der Regel innerhalb von drei Monaten, in jedem Fall jedoch vor einer Versetzung

53 oder der Beendigung eines Einsatzes.

6. Kapitel: Ferien und Urlaub

1. Abschnitt: Genehmigung

54 Art. 54

55 Zuständigkeiten Art. 55 (Art. 67 und 68 BPV)

1 Für die Genehmigung der Ansetzung der Ferien sind zuständig:

2 Die Zuständigkeit für die Gewährung von Urlaub der anderen Angestellten richtet sich nach Artikel 9. Sie kann an die Chefs und Chefinnen der Auslandvertretungen und der DEZA-Aussenstellen delegiert werden. 2. Abschnitt: Ferien der Angestellten im Ausland 56

Art. 56 Anspruch

(Art. 67 BPV)

1 57 Die Angestellten im Ausland haben Anspruch auf Ferien von:

2 Für Angestellte an Einsatzorten mit schwierigen Lebensbedingungen erhöht sich der Anspruch auf Ferien um eine Woche, bei sehr schwierigen Lebensbedingungen um zwei Wochen. Als Basis dient der Index nach Artikel 23.

3 Hat der Einsatzort im Index nach Artikel 23 höchstens 55 Indexpunkte im Bereich Gesundheit, so besteht ein Anspruch auf eine zusätzliche Ferienwoche, wobei das Maximum für Einsatzorte mit sehr schwierigen Lebensbedingungen nicht überschritten werden darf.

4 Der Ferienanspruch bei Versetzungen nach Einsatzorten mit anderen Lebensbedingungen während eines Kalenderjahres richtet sich nach der Aufenthaltsdauer an den verschiedenen Einsatzorten.

58 Art. 57 Bei Dienstreisen und Temporäreinsätzen im Ausland (Art. 67 BPV) Dauert eine Dienstreise oder ein Temporäreinsatz ausserhalb des eigentlichen Einsatzortes mehr als 30 Tage, so wird der Ferienanspruch pro 30 Reiseoder Einsatztage an Einsatzorten mit anderen Lebensbedingungen um einen Tag angepasst.

Art. 58 Bei vorzeitigem Abbruch der Ferien

(Art. 67 BPV) Müssen Angestellte ihre Ferien aus betrieblichen Gründen abbrechen, so gilt die bezogene Ferienzeit bis zu einer Dauer von höchstens zwei Wochen als bezahlter Urlaub, sofern weniger als die Hälfte der genehmigten Ferien bezogen wurde.

Art. 59 Bei Leistung von Militäroder Zivildienst

(Art. 67 BPV) Den Angestellten, die den bei Wohnsitz in der Schweiz obligatorischen Militäroder Zivildienst freiwillig leisten, wird der im Ausland zusätzlich gegenüber dem Inland gewährte Ferienanspruch um die geleisteten Diensttage gekürzt. 3. Abschnitt: Urlaub der Angestellten im Ausland 59

Art. 60

1 Den Angestellten im Ausland kann insbesondere für die im Anhang 3 aufgeführten

60 Aktivitäten und Ereignisse bezahlter Urlaub gewährt werden.

2 Bei Hochzeiten, Geburten, Todesfällen sowie bei Erkrankungen und Unfällen nach

61 Artikel 40 Absatz 3 VBPV kann der Urlaub für die Dauer der Reise um höchstens vier Tage verlängert werden. 7. Kapitel: Weitere Leistungen des Arbeitgebers an Angestellte im Ausland 62

1. Abschnitt: Vergütung von Dienstreisen

Art. 61 Begriff

(Art. 72 BPV)

1 Als Dienstreisen gelten:

2 Nicht als Dienstreisen gelten:

63 die Reisen bei Temporäreinsätzen; a.

64 c. die Konsultationsreisen in die Schweiz;

65 die Reisen innerhalb der Umgebung des Einsatzortes, sofern den Angestelle. ten eine Pauschale für die Interessenwahrung ausgerichtet wird;

66 die Reisen zwecks departementsinterner Bewerbungsgespräche. j.

Art. 62 Anordnung und Bewilligung

(Art. 72 BPV) Für die Anordnung oder Bewilligung von Dienstreisen der ihnen unterstehenden Angestellten sowie für Reisebewilligungen für die Begleitpersonen und Kinder dieser Angestellten sind zuständig:

67 die Chefs und Chefinnen der Auslandvertretungen und der DEZA-Aussenb. stellen.

Art. 63 Vergütung von Bahnreisen im Ausland

(Art. 72 Abs. 2 Bst. b BPV) Die Angestellten können für Dienstreisen im Ausland in öffentlichen Verkehrsmitteln die 1. Klasse benützen.

Art. 64 Vergütung von Flugreisen im Ausland

(Art. 72 Abs. 2 Bst. b BPV)

1 68 Für Dienstreisen per Flugzeug im Ausland gilt Artikel 47 VBPV sinngemäss.

2 Für bezahlte Reisen nach Artikel 61 Absatz 2 Buchstaben f–k wird der Preis für ein Arrangement der Economy-Klasse vergütet. Bei Vorliegen achtenswerter Gründe kann die DRA oder die DEZA ausnahmsweise ein Arrangement der Busi-

69 ness-Klasse genehmigen.

70 Vergütung bei Benützung privater Motorfahrzeuge im Ausland Art. 65 (Art. 72 Abs. 2 Bst. b BPV) Bei bewilligter Benützung eines privaten Motorfahrzeuges auf Dienstreisen im Ausland richtet sich die Kilometerentschädigung nach Artikel 46 VBPV. Der Chef oder die Chefin der Auslandvertretung oder der DEZA-Aussenstelle ist für die Bewilligung für die ihm oder ihr unterstellten Angestellten zuständig.

Art. 66 Vergütung von Übernachtungen im Inland

(Art. 72 Abs. 2 Bst. a BPV; Art. 44 VBPV)

1 Auswärtiges Übernachten mit Frühstück wird im Einzelzimmer mit höchstens 180 Franken und im Doppelzimmer mit höchstens 230 Franken vergütet.

2 Privates Übernachten mit Frühstück wird mit einer Pauschale von 30 Franken vergütet.

Art. 67 Vergütung von Übernachtungen und Mahlzeiten im Ausland

(Art. 72 Abs. 2 Bst. b BPV; Art. 48 VBPV)

1 Die DRA setzt die Vergütung für Übernachtungen und Mahlzeiten im Ausland periodisch und nach Massgabe der vor Ort üblichen, vertretbaren Kosten fest.

2 Wo sie keine Vergütung festgesetzt hat, werden die tatsächlichen Auslagen vergütet, sofern die zuständige Auslandvertretung oder DEZA-Aussenstelle die Übernach-

71 tung reserviert hat.

3 Privates Übernachten mit Frühstück wird mit einer Pauschale von 30 Franken vergütet. 2. Abschnitt: Vergütung von Auslagen im Zusammenhang mit der Bewerbung um eine Anstellung

72 Art. 68 Vergütung von Auslagen externer Stellenbewerber und -bewerberinnen sowie externer Teilnehmer und Teilnehmerinnen an Zulassungswettbewerben (Art. 72 BPV; Art. 51 Bst. a VBPV)

1 Den Kandidaten und Kandidatinnen, die an einem Zulassungswettbewerb teilnehmen, können auf Gesuch hin die mit dem Zulassungswettbewerb verbundenen Kosten vergütet werden.

2 Den Kandidaten und Kandidatinnen mit Aufenthaltsort im Ausland, die sich für eine Anstellung bei der DEZA bewerben, können die mit dem Bewerbungsgespräch verbundenen Kosten zurückerstattet werden.

3 Vergütet werden die Flugkosten für einen direkten Flug der Economy-Klasse und die Bahnkosten für eine Fahrt in der zweiten Klasse. Die Vergütung der Übernachtungskosten richtet sich nach Artikel 66.

73 Art. 69 3. Abschnitt: Vergütung besonderer Auslagen im Zusammenhang mit Temporäreinsätzen im Ausland 74

75 Art. 70 Temporäreinsätze Als Temporäreinsätze gelten vorübergehende Arbeitseinsätze ausserhalb des eigentlichen Einsatzortes zwecks Ferienablösung, temporärer Personalverstärkung, Einrichtung und Wartung technischer Anlagen sowie zu vergleichbaren Zwecken, ebenso befristete Ausbildungseinsätze.

Art. 71 Vergütung besonderer Auslagen bei Temporäreinsätzen

76 im Ausland (Art. 81 und 82 Abs. 3 Bst. a BPV)

1 Bei Temporäreinsätzen stehen den Angestellten die Ansprüche nach den Arti-

77 78 sowie nach den Artikeln 63–67 dieser Verordnung zu. keln 43–48 VBPV

2 Die Luftfracht, Interessenwahrung, Ausrüstung und Besuchsreisen werden im Rahmen dieser Verordnung in angemessener Weise vergütet. 4. Abschnitt: Vergütung von Auslagen im Zusammenhang mit Inspektionsreisen

Art. 72

1 Als Inspektionsreisen gelten die Reisen der Angestellten des Inspektorats EDA

79 zwecks Inspektion von Auslandvertretungen.

2 Bei Inspektionsreisen stehen den Angestellten die Ansprüche nach den Arti-

80 und nach den Artikeln 63–67 dieser Verordnung zu. keln 43–48 VBPV

3 Die Inspektionsentschädigung und der Ersatz für Einladungskosten wird im Rahmen dieser Verordnung in angemessener Weise entgolten. …

81 Art. 73 8. Kapitel: Leistungen des Arbeitgebers bei Versetzungen und Einsätzen im Ausland

1. Abschnitt: Allgemeines

Art. 74 Zulagen bei Militärund Zivildienst

(Art. 81 ff. BPV)

1 Leisten Angestellte freiwilligen Militäroder Zivildienst, der nicht an die Ferien angerechnet wird, so können die Zulagen im Ausland (Auslandzulagen) am Einsatzort ganz oder teilweise entzogen werden.

2 Die festen Kosten am Einsatzort werden für die Dauer der wegen Militäroder Zivildienst bedingten Abwesenheit angemessen berücksichtigt.

Art. 75 Ortszuschlag

(Art. 43, 81 ff. BPV) Der Ortszuschlag wird nicht entrichtet.

Art. 76 Teuerungsausgleich

(Art. 44, 81 ff. BPV) Der Teuerungsausgleich wird auf den wiederkehrenden, in Schweizer Franken festgelegten Auslandzulagen entrichtet.

Art. 77 Vergütung von Sonntagsarbeit

(Art. 45 BPV)

1 Als Sonntagsarbeit gilt Arbeit, die:

2 82 Die Vergütung von Sonntagsarbeit richtet sich nach Artikel 12 Absatz 1 VBPV .

Art. 78 Leistungen bei Krankheit und Unfall

(Art. 81 ff. BPV)

1 Bei Arbeitsaussetzung wegen Krankheit oder Unfall haben die Angestellten Anspruch auf die Leistungen, die der Funktion am Einsatzort entsprechen.

2 Die zuständige Stelle nach Artikel 9 kann bei einer Arbeitsaussetzung von mehr als sechs Monaten beziehungsweise mehr als drei Monaten bei Angestellten der DEZA

83 die Leistungen nach den Artikeln 81–88 BPV ganz oder teilweise entziehen.

3 Verbleibt der oder die Angestellte bei Krankheit oder Unfall am Einsatzort, so werden die festen Kosten angemessen entgolten.

Art. 79 Leistungen bei Teilzeitbeschäftigung

(Art. 38, 81 ff. BPV)

1 Teilzeitbeschäftigte erhalten den Anteil der Inkonvenienzvergütung, der Mobilitätsvergütung und der Pauschale für die Interessenwahrung, der ihrem Beschäfti-

84 gungsgrad entspricht.

2 Liegt der Beschäftigungsgrad unter 80 Prozent, so werden die Vergütungen in folgenden Fällen um die Differenz zwischen 80 Prozent und dem Beschäftigungsgrad gekürzt für:

85 d. die Konsultationsreise (Art. 96 f.);

86 e. …

87 Art. 79 a Leistungen an Angestellte mit gemeinsamem Haushalt

1 Führen zwei Angestellte einen gemeinsamen Haushalt, so werden für die Berechnung der Vergütungen nach Artikel 79 Absatz 2 die beiden Beschäftigungsgrade zusammengezählt. Pro Haushalt kann nur eine Vergütung beansprucht werden. Der Ansatz der einzelnen Vergütung darf 100 Prozent nicht übersteigen. Für vollzeitbeschäftigte Angestellte gilt diese Bestimmung sinngemäss.

2 Die Vergütung wird an den Angestellten oder die Angestellte mit dem höheren Lohn ausbezahlt.

3 Der Anspruch auf den pauschalen Kostenersatz nach Artikel 87 bleibt vorbehalten.

2. Abschnitt: Inkonvenienzvergütung

88 Art. 80 Anspruch (Art. 81 BPV) Zur Abgeltung schwieriger Lebensbedingungen wird den Angestellten eine Inkonvenienzvergütung ausgerichtet, sofern ihr Einsatzort im Index nach Artikel 23 mit weniger als 95 Indexpunkten bewertet ist.

89 Art. 81 Höhe (Art. 81 BPV) Pro Indexpunkt, um den der Einsatzort tiefer als mit 95 Punkten bewertet ist, entsteht ein Anspruch auf den Betrag von 680 Franken pro Jahr.

Art. 82 Alterszuschlag

(Art. 81 BPV) Die Inkonvenienzvergütung wird erhöht:

Art. 83 Kürzung

(Art. 81 BPV) Die Inkonvenienzvergütung wird nach fünf Aufenthaltsjahren am selben Einsatzort pro Folgejahr um 20 Prozent des ursprünglichen Betrages gekürzt. Die Kürzung wird am 1. Januar des Folgejahrs wirksam.

3. Abschnitt: Mobilitätsvergütung bei Versetzungen 90

91 Art. 84 Höhe (Art. 81 BPV) Die Mobilitätsvergütung beträgt 5826 Franken pro Jahr.

Art. 85 Alterszuschlag

(Art. 81 BPV) Die Mobilitätsvergütung wird erhöht:

Art. 86 Kürzung

(Art. 81 BPV) Die Mobilitätsvergütung wird nach fünf Aufenthaltsjahren am selben Einsatzort pro Folgejahr um 20 Prozent des ursprünglichen Betrages gekürzt. Die Kürzung wird am 1. Januar des Folgejahrs wirksam.

4. Abschnitt: Pauschaler Kostenersatz 92

Art. 87 Anspruch

(Art. 82 Abs. 3 Bst. a BPV)

1 Die zusätzlichen Auslagen für die Haushaltführung werden ab dem Tag der Arbeitsaufnahme am Einsatzort im Ausland pauschal abgegolten.

2 Die Pauschale wird nur einmal pro Haushalt entrichtet.

3 Macht die Begleitperson infolge ihres Anstellungsverhältnisses zum Bund einen eigenständigen Anspruch auf die Pauschale geltend, so wird diese auf der Grundlage des höheren der beiden Löhne berechnet und es wird ein Begleitpersonenzuschlag nach Artikel 120 entrichtet.

93 Art. 88 Höhe (Art. 82 Abs. 3 Bst. a BPV) Die Pauschale setzt sich aus einem Grundbetrag von 7500 Franken pro Jahr und einem Zuschlag von 9 Prozent des Jahreslohnes zusammen.

Art. 89 Kürzung

(Art. 82 Abs. 3 Bst. a BPV) Die Pauschale wird nach fünf Aufenthaltsjahren am selben Einsatzort pro Folgejahr um 20 Prozent des ursprünglichen Betrages gekürzt. Die Kürzung wird am 1. Januar des Folgejahrs wirksam.

5. Abschnitt: Vergütung von Auslagen bei Versetzungen

Art. 90 Reiseund Versetzungskosten

(Art. 82 Abs. 3 Bst. a BPV)

1 Die Angestellten, denen ein anderer Einsatzort zugewiesen wird, haben für sich, ihre Begleitpersonen und Kinder sowie für das von der Personalabteilung der DRA bewilligte private Dienstpersonal Anspruch auf Vergütung:

2 Die Kosten nach Absatz 1 Buchstaben e und f werden pauschal vergütet. Die Pauschale für Ausrüstungsund Einrichtungskosten richtet sich nach der Lohnklasse der Angestellten, deren Haushaltsgrösse und dem Möblierungsgrad der neuen Unterkunft.

Art. 91 Übernachtungen und Mahlzeiten vor und nach der Versetzung

(Art. 82 Abs. 3 Bst. a BPV) Entstehen den Angestellten unmittelbar vor der Abreise am alten Einsatzort oder nach der Ankunft am neuen Einsatzort Übernachtungskosten und Mehrauslagen für Mahlzeiten, so wird ihnen für höchstens 30 Tage vor Abreise und längstens 90 Tage nach Ankunft ein angemessener Beitrag an diese Kosten ausgerichtet. Dieser Anspruch besteht auch für die Begleitperson und Kinder.

94 Art. 92 Leermiete (Art. 82 Abs. 3 Bst. a BPV) Müssen die Angestellten wegen einer Versetzung oder eines neuen Einsatzes ihre Wohnung vor dem nächstmöglichen Kündigungstermin verlassen oder am neuen Einsatzort im Interesse des Bundes eine Wohnung vorzeitig mieten, so wird ihnen in der Regel für höchstens drei dem Versetzungsoder Einsatzentscheid folgende Monate und längstens bis zum nächstmöglichen Kündigungstermin oder bis zum Bezugstermin ein angemessener Beitrag an die tatsächlichen Mietund Mietnebenkosten ausgerichtet.

95 Art. 93 Vorübergehende Trennung der Haushalte (Art. 82 Abs. 3 Bst. a BPV)

1 Sind die Angestellten anlässlich einer Versetzung oder eines Einsatzes aus achtenswerten Gründen gezwungen, für ihre Begleitpersonen oder Kinder vorübergehend einen getrennten Haushalt zu führen, so kann ihnen für höchstens ein Jahr ein Beitrag an die mit der Trennung der Haushalte verbundenen Mehrauslagen

96 gewährt werden.

2 Bei Fortbestand der Gründe kann der Beitrag aufgrund einer erneuten Überprüfung der Gesamtumstände für jeweils ein weiteres Jahr gewährt werden. Die Leistungen können während zwei aufeinanderfolgenden Auslandeinsätzen, höchstens jedoch

97 während insgesamt vier Jahren ausgerichtet werden.

3 Die Angestellten melden den Wegfall der Gründe unverzüglich der zuständigen Stelle. 6. Abschnitt: Vergütung von Reisekosten von im Ausland eingesetzten Angestellten bei Todesfällen und bei Reisen zwecks medizinischer Behandlung

Art. 94 Bei Todesfällen

(Art. 82 Abs. 3 Bst. a BPV)

1 Den Angestellten werden die eigenen Reisekosten und gegebenenfalls die Reisekosten ihrer Begleitperson und Kinder vergütet für die Teilnahme an der Bestattung:

98 f. einer Schwiegertochter oder eines Schwiegersohns.

2 Für die Teilnahme an der Bestattung in der Schweiz werden die Reisekosten vom Einsatzort bis zum Dienstort Bern und zurück vergütet. Bei Flugreisen wird der

99 kostengünstigste Preis für ein Arrangement der Economy-Klasse vergütet.

3 Für die Teilnahme an der Bestattung in einem Drittland werden die tatsächlichen Reisekosten bis zum Höchstbetrag für eine Reise nach Absatz 2 vergütet.

Art. 95 Bei Reisen zwecks medizinischer Behandlung

(Art. 82 Abs. 3 Bst. a BPV)

1 Bei einer durch den ärztlichen Dienst der Bundesverwaltung befürworteten Reise der Angestellten, ihrer Begleitperson, der Kinder oder der Kinder der Begleitperson 100 zwecks medizinischer Behandlung werden die Reisekosten vergütet.

2 Bei Reisen in die Schweiz werden die Reisekosten vom Einsatzort bis zum Dienstort Bern und zurück vergütet. Bei Flugreisen wird der kostengünstigste Preis für ein 101 Arrangement der Economy-Klasse vergütet.

3 Bei Reisen in ein Drittland werden die tatsächlichen Reisekosten bis zum Höchstbetrag für eine Reise nach Absatz 2 vergütet.

4 Ist die Reise in der Economy-Klasse nicht zumutbar, so entscheidet der ärztliche Dienst der allgemeinen Bundesverwaltung über die zu benützende Flugklasse.

5 Müssen Angestellte, eine Begleitperson, Kinder der Angestellten oder der Begleitperson anlässlich einer Reise nach Absatz 1 begleitet werden, so werden die Kosten nach Zustimmung durch den ärztlichen Dienst der Bundesverwaltung übernom- 102 men.

7. Abschnitt: Vergütung von Konsultationsreisen 103

Art. 96 Anspruch

(Art. 82 Abs. 3 Bst. a BPV)

1 Die Angestellten haben pro volles Kalenderjahr Anspruch auf Vergütung einer Konsultationsreise in die Schweiz. Dieser Anspruch besteht auch für die Begleitper- 104 sonen und Kinder.

2 Der Anspruch verfällt entschädigungslos, wenn die Reise nicht innerhalb des 105 Kalenderjahres angetreten wird.

3 Bei Bezug einer Konsultationsreise muss die Aufenthaltsdauer in der Schweiz 106 mindestens zwei Wochen betragen.

4 Die Konsultationsreise kann mit Versetzungsreisen, Reisen in Zusammenhang mit dem Antritt oder der Beendigung eines Einsatzes, Dienstreisen in die Schweiz und Reisen in die Schweiz zwecks medizinischer Behandlung nach Artikel 95 kompen- 107 siert werden.

5 Der Anspruch auf eine Konsultationsreise erlischt bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses, wenn die Angestellten auf Kosten des Bundes in die Schweiz zurück- 108 kehren oder sich auf Kosten des Bundes in einem Drittland niederlassen.

Art. 97 Pauschale

(Art. 82 Abs. 3 Bst. a BPV)

1 Der Anspruch auf Vergütung der Konsultationsreise wird mit einer jährlich für jeden Einsatzort von der DRA in Absprache mit dem EFD festgelegten Pauschale 109 abgegolten.

2 Die Pauschale ist zurückzuerstatten, wenn:

8. Abschnitt: Vergütung von Kinderbesuchsreisen

Art. 98 Anspruch

(Art. 82 Abs. 3 Bst. a BPV)

1 Halten sich Kinder der Angestellten und Kinder der Begleitperson nicht am Ein- 111 satzort auf, so können die Reisekosten vergütet werden für:

2 Anstelle der Reise nach Absatz 1 kann auch ein am Einsatzort lebender Elternteil des Kindes an dessen Aufenthaltsort reisen. In diesem Fall werden lediglich die Kosten vergütet, die für die Reise des Kindes entstanden wären.

3 Der Anspruch verfällt entschädigungslos, wenn die Reise nicht innert eines Jahres nach seiner Entstehung angetreten wird.

4 Besondere schulische oder familiäre Umstände können angemessen berücksichtigt werden.

Art. 99 Pauschale

(Art. 82 Abs. 3 Bst. a BPV)

1 Der Anspruch auf Vergütung der Kinderbesuchsreise wird mit einer jährlich für jeden Einsatzort von der DRA in Absprache mit dem EFD festgelegten Pauschale abgegolten.

2 Für Kinder, die sich nicht in der Schweiz aufhalten, werden die Reisekosten höchstens bis zum Betrag der Pauschale nach Absatz 1 vergütet.

3 Die Pauschale ist zurückzuerstatten, wenn:

9. Abschnitt: Beitrag an Wohnungsmiete

Art. 100

1 Die mit dem Auslandaufenthalt verbundenen Mietund Mietnebenkosten, die der Funktion und der familiären Situation der Angestellten entsprechen, werden unter Kostenbeteiligung der Angestellten übernommen. Die DRA bestimmt im Einvernehmen mit dem EFD den Kostenanteil, den die Angestellten zu leisten haben. Dieser richtet sich nach der Haushaltgrösse, der Höhe des Lohnes und den durch- 113 schnittlichen Mietkosten eines vergleichbaren Haushaltes in der Stadt Bern.

2 Der Chef oder die Chefin der Auslandvertretung oder der DEZA-Aussenstelle legt im Einzelfall für die ihm oder ihr unterstellten Angestellten fest, bis zu welchem Maximalbetrag sich der Bund an den Mietund Mietnebenkosten beteiligt, und 114 orientiert sich dabei an den von der DRA festgesetzten Richtwerten.

3 Die DRA oder die DEZA vermittelt und entscheidet bei Meinungsverschiedenheiten zwischen Angestellten und Chefs oder Chefinnen der Auslandvertretungen oder 115 der DEZA-Aussenstellen. Der Dienstweg ist einzuhalten.

4 116

10. Abschnitt: Vergütung für die Interessenwahrung 117

118 Art. 101 Vergütung für die Interessenwahrung an Angestellte im Ausland (Art. 82 Abs. 3 Bst. a BPV)

1 Den Angestellten werden die mit Zustimmung des Chefs oder der Chefin der 119 Auslandvertretung getätigten Auslagen für die Interessenwahrung vergütet.

2 Umfang und Art der Interessenwahrungsaufgaben der angestellten Person und ihrer Begleitperson werden in einer Vereinbarung zwischen dem Chef oder der Chefin der 120 Auslandvertretung und der angestellten Person festgelegt.

3 121 Die Vereinbarung wird im Rahmen des jährlichen Führungszyklus getroffen. 122 Art. 102 Vergütung für die Interessenwahrung an Angestellte bei den multilateralen Missionen in Genf (Art. 82 Abs. 3 Bst. a und c BPV)

1 Den Angestellten bei den multilateralen Missionen in Genf, die Interessenwahrungsaufgaben wahrzunehmen haben, werden die entsprechenden Auslagen vergütet.

2 Die Chefs und Chefinnen der Missionen bestimmen, welchen Angestellten Interessenwahrungsaufgaben übertragen werden.

3 Sie legen die Höhe der Vergütung für die Interessenwahrung nach Massgabe der Funktion und der Interessenwahrungsaufgaben der Angestellten sowie der repräsentativen Pflichten ihrer Begleitpersonen fest.

11. Abschnitt: Pauschale für die Interessenwahrung 123

124 Art. 103 Anspruch (Art. 82 Abs. 3 Bst. c BPV) Angestellte, die Interessenwahrungsaufgaben wahrzunehmen haben, erhalten eine Pauschale für ihre Auslagen. 125 Art. 104 Reduzierte Pauschale (Art. 82 Abs. 3 Bst. c BPV)

1 Anspruch auf eine reduzierte Pauschale haben Angestellte, die im Rahmen der Interessenwahrung Einladungen mit dienstlichem Charakter ausser Haus durchführen.

2 Mit der reduzierten Pauschale werden die Kosten für Fahrauslagen innerhalb des Ortes und der näheren Agglomeration, erhöhten Garderobenbedarf sowie die Nebenkosten der Interessenwahrung vergütet. 126 Art. 105 Volle Pauschale (Art. 82 Abs. 3 Bst. c BPV)

1 Anspruch auf eine volle Pauschale haben Angestellte, die im Rahmen der Interessenwahrung Einladungen mit dienstlichem Charakter zu Hause durchführen.

2 Mit der vollen Pauschale werden die Kosten für Fahrauslagen innerhalb des Ortes und der näheren Agglomeration, für erhöhten Garderobenbedarf, für Hauspersonal (ohne das Hauspersonal der Chefs und Chefinnen der Auslandvertretungen) und zusätzliche Inneneinrichtungen sowie die Nebenkosten der Interessenwahrung vergütet. 127 Art. 106 Kategorien und Funktionsstufen (Art. 82 Abs. 3 Bst. c BPV)

1 Die DRA teilt die Einsatzorte gemäss den Prioritäten des EDA bei der Pflege der Aussenbeziehungen und unter Berücksichtigung der Kostenstrukturen am Einsatzort in vier Kategorien ein. Die Pauschale für die Interessenwahrung richtet sich nach dieser Einteilung. Anhang 4 enthält die Beiträge.

2 Den Chefs und Chefinnen der Auslandvertretungen wird die Pauschale für die Interessenwahrung in der Funktionsstufe 1 (Kategorien I–IV) ausgerichtet. Sie selbst weisen den mit der Interessenwahrung betrauten Angestellten eine der Funktionsstufen 2–13 nach Anhang 4 zu.

3 Die DRA setzt eine Schlichtungsstelle ein. Diese kann bei Streitigkeiten über die Zuteilung der Pauschale für die Interessenwahrung angerufen werden. Der Dienstweg ist einzuhalten.

4 Die volle Pauschale für die Interessenwahrung nach Anhang 4 entspricht für:

Art. 107 Kürzung und Rückerstattung

(Art. 82 Abs. 3 Bst. c BPV)

1 Die Pauschale für die Interessenwahrung wird teilweise oder ganz gekürzt und ist teilweise oder ganz zurückzuerstatten, wenn die Interessenwahrung nicht im Rah- 128 men der nach Artikel 101 Absatz 2 getroffenen Vereinbarung geleistet wird.

2 Der Anspruch auf die Pauschale erlischt bei einer mehr als drei Monate dauernden Abwesenheit vom Einsatzort.

12. Abschnitt: Kaufkraftausgleich

Art. 108 Allgemeines

(Art. 83 BPV)

1 Dem Kaufkraftausgleich unterliegen: 129 je nach Warenkorb 25 Prozent, 30 Prozent oder 35 Prozent des Lohnes nach a. den Artikeln 36, 39 und 40 BPV sowie der wiederkehrenden Leistungen nach den Artikeln 44, 46, 48, 50 und 51 BPV;

2 Ein negativer Kaufkraftausgleich wird mit dem Lohn und den Leistungen nach Absatz 1 verrechnet.

Art. 109 Preiserhebung

(Art. 83 BPV) Die DRA legt den Kaufkraftausgleich auf Grund periodischer Preiserhebungen in Bern und an den Einsatzorten im Einvernehmen mit dem EPA fest.

Art. 110 Indexierung

(Art. 83 BPV)

1 Der Preisunterschied zwischen den Warenkörben am Einsatzort und in der Stadt Bern wird in einem Vergleichsindex ausgedrückt, in welchem der Indexwert von Bern 100 Indexpunkte beträgt.

2 Bei Abweichungen vom Indexwert der Stadt Bern wird die Kaufkraft nach Anhang 5 ausgeglichen.

Art. 111 Änderungen

(Art. 83 BPV)

1 Ergibt die Preiserhebung eine Veränderung des Indexwerts für den Einsatzort der Angestellten, so wird der Kaufkraftausgleich folgendermassen angepasst:

2 130

13. Abschnitt: Steuerfreiheit

131 Art. 112 Pauschale Berechnung (Art. 84 BPV)

1 Die Minderkosten wegen Steuerfreiheit der Angestellten im Ausland werden auf Grund der Berechnungsgrundlagen und pauschalen Abzugsmöglichkeiten, wie sie die Steuerverwaltung des Kantons Bern zur Berechnung der Einkommenssteuern von Steuerpflichtigen mit Wohnsitz in der Stadt Bern anwendet, berechnet.

2 Der Minderkostenabzug wird nach folgenden Kategorien berechnet:

3 Der pauschale Minderkostenabzug beträgt 70 Prozent des nach Absatz 1 errechneten Betrags.

Art. 113 Individuelle Berechnung

(Art. 84 BPV)

1 Fällt der Betrag des Minderkostenabzuges wegen Steuerfreiheit nach Artikel 112 Absatz 4 höher aus als jener Betrag, den die Angestellten als in der Stadt Bern Steuerpflichtige an Kantonsund Gemeindesteuern auf ihrem gesamten Einkommen entrichten müssten, so kann auf Nachweis hin eine Berichtigung beantragt werden.

2 Eine Berichtigung des Minderkostenabzuges wegen Steuerfreiheit erfolgt nach Vorliegen einer definitiven Veranlagungsverfügung der direkten Bundessteuer des betreffenden Kalenderjahres (Gegenwartsbeurteilung).

14. Abschnitt: Darlehen

Art. 114 Gewährung

(Art. 85 BPV)

1 Anlässlich einer Versetzung im oder ins Ausland oder eines Einsatzes im Ausland können den Angestellten bis längstens sechs Monate nach Ankunft am Einsatzort 132 auf begründetes Gesuch hin Darlehen gewährt werden für:

2 Die Darlehen für Autokäufe sind zu dem Satz zu verzinsen, den die Sparkasse Bundespersonal für Einlegerguthaben am 1. Januar des betreffenden Jahres festlegt.

Art. 115 Rückzahlung

(Art. 85 BPV)

1 Die Darlehen, ausgenommen solche auf Mietzinsdepots, sind in monatlichen Raten 133 und innerhalb von höchstens vier Jahren zu tilgen.

2 Bei Veräusserung des Gegenstandes, für den das Darlehen gewährt wurde, wird die Restschuld sofort fällig.

3 Bei Auflösung des Mietvertrags, für den ein Darlehen auf das Mietzinsdepot gewährt wurde, wird das Darlehen einschliesslich allfälliger Zinsen sofort nach 134 Rückzahlung des Depots fällig.

4 Im Todesfall kann die DRA oder die DEZA ausnahmsweise auf die Rückforderung 135 der Restschuld und der aufgelaufenen Zinsen verzichten.

9. Kapitel: Begleitpersonen

1. Abschnitt: Erklärung der Lebenspartnerschaft

136 Art. 116 Leben Angestellte in einer Lebenspartnerschaft, so geben sie und ihre Lebenspartner oder Lebenspartnerinnen der DRA bzw. der DEZA eine schriftliche Erklärung ab, in der sie das Bestehen der Lebenspartnerschaft bestätigen.

2. Abschnitt: Begleitpersonenzuschlag

Art. 117 Anspruch

(Art. 114 Abs. 3 BPV)

1 Die Angestellten haben für ihre Begleitpersonen Anspruch auf einen Begleitper- 137 sonenzuschlag zu einzelnen Vergütungen.

2 Der Anspruch auf einen Begleitpersonenzuschlag für einen neuen Lebenspartner oder eine neue Lebenspartnerin entsteht frühestens 24 Monate nach dem Erlöschen eines früheren Anspruchs und ab der nächsten Versetzung oder dem nächsten Einsatz. Massgebend ist der Zeitpunkt, an dem die Auflösung einer gemeldeten Lebens- 138 partnerschaft der DRA oder der DEZA mitgeteilt wird.

3 Der Anspruch fällt dahin, wenn die Begleitperson auf Grund eines Anstellungsverhältnisses mit dem Bund einen eigenen Anspruch auf Vergütungen geltend machen kann.

4 Der Begleitpersonenzuschlag zum pauschalen Kostenersatz nach Artikel 120 wird auch allein erziehenden Angestellten ausgerichtet, die für ihre im gleichen Haushalt 139 lebenden Kinder Anspruch auf Betreuungszulage haben.

5 Abwesenheiten der Begleitpersonen vom gemeinsamen Haushalt von mehr als 140 90 Tagen pro Kalenderjahr sind der DRA oder DEZA zu melden. 141 Art. 118 Beendigung des Anspruchs (Art. 114 Abs. 3 BPV) Der Anspruch auf Begleitpersonenzuschläge erlischt am Ende des Monats, in welchem die Voraussetzungen dazu nicht mehr erfüllt sind. 142 Art. 119 Begleitpersonenzuschläge zu Inkonvenienzund Mobilitätsvergütung (Art. 81, 114 Abs. 3 BPV) Die Begleitpersonenzuschläge zur Inkonvenienzund zur Mobilitätsvergütung betragen zehn Prozent der den Angestellten entrichteten Inkonvenienzbzw. Mobilitätsvergütung nach den Artikeln 80–86. 143 Art. 120 Begleitpersonenzuschlag zum pauschalen Kostenersatz (Art. 82 Abs. 3 Bst. a, 114 Abs. 3 BPV)

1 Der Begleitpersonenzuschlag zum pauschalen Kostenersatz beträgt 10 800 Franken 144 pro Jahr.

2 Die Kürzung des Zuschlags richtet sich nach Artikel 89. 145 Art. 121 Begleitpersonenzuschlag zur Pauschale für die Interessenwahrung (Art. 82 Abs. 3 Bst. c, 114 Abs. 3 BPV)

1 Die Angestellten haben Anspruch auf einen Begleitpersonenzuschlag zur Pauschale für die Interessenwahrung, wenn sich ihre Begleitpersonen gemäss einer 146 Vereinbarung an den Aufgaben zur Interessenwahrung beteiligen.

2 Der Betrag des Zuschlags ist in Anhang 4 festgelegt.

3 147 Kürzung und Rückerstattung des Zuschlags richten sich nach Artikel 107 Absatz 1.

Art. 122 Leistungen bei Krankheit

(Art. 86, 114 Abs. 3 BPV)

1 Die Mehrkosten der Versicherungen, die durch den Auslandaufenthalt der Begleitpersonen bedingt sind, werden durch das EDA übernommen.

2 Die Leistungen der Versicherung und der Bundesbeitrag für die Begleitpersonen können im Rahmen des in Artikel 86 Absatz 2 BPV vorgesehenen Kollektivversicherungsvertrags geregelt werden.

3. Abschnitt: Beteiligung an den Kosten für berufliche Vorsorge

Art. 123 Voraussetzungen

(Art. 114 Abs. 3 BPV)

1 Das EDA beteiligt sich an den Kosten der Begleitperson für ihre berufliche Vorsorge, wenn:

2 Absatz 1 gilt für Begleitpersonen von Angestellten nach Artikel 1 Absatz 1 auch bei einem Arbeitsort in der Schweiz oder wenn ein Anspruch auf Leistungen nach 148 Artikel 93 besteht. 149 Betrag der Beteiligung Art. 124 (Art. 114 Abs. 3 BPV)

1 Erzielt die Begleitperson ein Erwerbseinkommen bis 18 000 Franken im Jahr, so beteiligt sich das EDA mit 7400 Franken an ihren Kosten für die berufliche Vorsorge.

2 Übersteigt das Erwerbseinkommen der Begleitperson 47 000 Franken im Jahr, so entfällt die Kostenbeteiligung des EDA.

3 Bei einem Erwerbseinkommen der Begleitperson zwischen 18 000 und 47 000 Franken im Jahr wird die Kostenbeteiligung anteilsmässig gekürzt.

Art. 125 Beendigung der Beteiligung

(Art. 114 Abs. 3 BPV) Der Anspruch auf Beteiligung an den Kosten für die berufliche Vorsorge der Begleitperson erlischt, wenn:

4. Abschnitt: Ersatz von Schäden

Art. 126

Erleiden Begleitpersonen Vermögenseinbussen unter den Voraussetzungen nach Artikel 87 BPV, so gelten diese als Schäden des Personals.

10. Kapitel: Kinder

1. Abschnitt: Pauschaler Kostenersatz 150

Art. 127

1 Den Angestellten wird für ihre Kinder ein pauschaler Kostenersatz von 1500 151 Franken pro Jahr und Kind entrichtet.

2 152 Der Kostenersatz wird nur einmal pro Haushalt entrichtet.

2. Abschnitt: Beiträge an die Ausbildungskosten

Art. 128 Allgemeines

(Art. 82 Abs. 3 Bst. a, 114 Abs. 3 BPV)

1 153 Das EDA gewährt den Angestellten Beiträge an:

2 Die DRA setzt im Einvernehmen mit dem EFD die Anforderungen an die Ausbildung und an die Bildungsstätten sowie die Höhe der Beiträge an die Ausbildungskosten fest.

Art. 129 Beginn und Beendigung der Beiträge an die Ausbildungskosten

(Art. 82 Abs. 3 Bst. a, 114 Abs. 3 BPV)

1 Die Ausbildungskostenbeiträge werden ab dem Beginn des obligatorischen Schulunterrichts, frühestens aber für das Jahr, in dem das Kind das 4. Altersjahr vollendet, gewährt.

2 Die Ausbildungskostenbeiträge werden bis zur Maturität oder zu einem vergleichbaren Schulabschluss, bis zur Beendigung der ersten Berufsausbildung, bis zum ersten Hochschulabschluss oder Abschluss einer auf der Lehre aufbauenden Berufsausbildung, längstens aber bis zum vollendeten 25. Altersjahr des Kindes gewährt. 154 Art. 130 Anspruch auf Ausbildungskostenbeiträge bei Versetzung in die Schweiz (Art. 82 Abs. 3 Bst. a und 114 Abs. 3 BPV) Werden Angestellte in die Schweiz versetzt, so können die Beiträge an die Ausbildungskosten weiter entrichtet werden, wenn dies der Ausbildungsstand und die schulischen Bedürfnisse der Kinder erfordern.

3. Abschnitt: Ersatz von Schäden

Art. 131

Erleiden Kinder Vermögenseinbussen unter den Voraussetzungen nach Artikel 87 BPV, so gelten diese als Schäden des Personals.

11. Kapitel: Pflichten der im Ausland eingesetzten Angestellten

1. Abschnitt: Allgemeines

Art. 132 Versetzungspflicht

(Art. 25 Abs. 4 BPV)

1 Die versetzungspflichtigen Angestellten des EDA können jederzeit an der Zentrale oder im Ausland eingesetzt werden.

2 Sie können nach Ablauf einer minimalen Aufenthaltsdauer an Einsatzorten mit schwierigen oder sehr schwierigen Lebensbedingungen eine Versetzung an einen andern Einsatzort verlangen.

3 Die minimale Aufenthaltsdauer beträgt für Einsatzorte mit:

4 Bei der Versetzung der Angestellten an einen Einsatzort werden deren Ausbildung, Erfahrung und Eignung für die vorgesehene Funktion sowie deren Gesundheitszustand berücksichtigt. Nach Möglichkeit wird dem Gesundheitszustand der Begleitperson sowie den Ausbildungsmöglichkeiten für die Kinder Rechnung getragen.

Art. 133 Verhalten am Einsatzort

1 Die Angestellten bemühen sich durch ihr Verhalten die Achtung der Behörden und der Angehörigen des Aufenthaltsstaates zu erwerben. Sie unterhalten die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Beziehungen. Sie enthalten sich jeder Äusserung und Handlung, die sich störend auf die Politik der schweizerischen Behörden, namentlich auf die Aussenpolitik, auswirken könnte.

2 Sie achten darauf, dass die ihrem Haushalt angehörenden Personen die Ausübung der Funktion nicht beeinträchtigen und den Interessen der Schweiz nicht schaden.

Art. 134 Vorrechte und Immunitäten

1 Die Angestellten halten die mit ihren diplomatischen oder konsularischen Vorrechten und Immunitäten verbundenen Bedingungen ein und unterlassen jeden Missbrauch.

2 Sie sind verantwortlich für den Gebrauch von ihren Vorrechten und Immunitäten, den die ihrem Haushalt angehörenden Personen machen.

Art. 135 Bezug von Ferien und Überzeit

1 Die Angestellten können durch die DRA oder die DEZA verpflichtet werden, Ferien zu beziehen:

2 156

Art. 136 Dienstwohnung

Die Angestellten haben die ihnen am Einsatzort zugewiesenen Residenzen und Dienstwohnungen zu beziehen und die Hausordnung einzuhalten.

Art. 137 Privatwohnung

1 Wird den Angestellten keine Wohnung nach Artikel 136 zugewiesen, so besteht freie Wohnungswahl.

2 Die Chefs und Chefinnen der Auslandvertretungen oder der DEZA-Aussenstellen können die Wohnungswahl in begründeten Einzelfällen einschränken oder eine Wohnung ablehnen, wenn diese den Sicherheitsanforderungen oder der Funktion der 157 ihnen unterstellten Angestellten nicht entspricht.

Art. 138 Lohneinwechslungen

1 Die DRA oder die DEZA kann für Auslandvertretungen oder DEZA-Aussenstellen besondere Vorschriften über die Lohneinwechslungen der in Schweizer Franken 158 entlöhnten Angestellten in die am Einsatzort geltende Währung erlassen.

2 Die Angestellten haben die Lohneinwechslungen zu den von der Auslandvertretung an die DRA gemeldeten Wechselkursen zu tätigen.

Art. 139 Reisen in Staaten, mit denen die Schweiz keine diplomatischen

Beziehungen unterhält Inhaber und Inhaberinnen eines Diplomatenoder Dienstpasses müssen für Reisen in Staaten, mit denen die Schweiz keine diplomatischen Beziehungen unterhält, vorgängig eine Ermächtigung bei der DRA einholen.

2. Abschnitt: Personalrechtliche Meldungen und Ermächtigungen

Art. 140 Personendaten der Angestellten

1 Die für einen Einsatz im Ausland vorgesehenen Angestellten melden dem zuständigen Personaldienst vor dem Einsatz die Personendaten, die zur Bestimmung ihrer persönlichen Eignung benötigt werden.

2 Sie melden dem zuständigen Personaldienst Änderungen dieser Daten während des Einsatzes.

3 Sie geben ihr Einverständnis zur Bearbeitung dieser Daten durch die zuständigen Dienste.

Art. 141 Personendaten der Begleitpersonen

1 Die Angestellten melden dem zuständigen Personaldienst vor einem Einsatz im Ausland die für den Einsatz nötigen Personendaten ihrer Begleitpersonen.

2 Sie geben ihr Einverständnis zur Bearbeitung und Offenlegung dieser Daten.

3 Sie melden dem zuständigen Personaldienst, wenn ihre Begleitperson sich weigert, die für den Einsatz nötigen Personendaten mitzuteilen.

Art. 142 Meldepflicht

(Art. 95 BPV) 159 Die Angestellten melden der zuständigen Stelle:

Art. 143 Annahme von Geschenken

(Art. 93 BPV) Die Angestellten melden Geschenke im Gegenwert von über 200 Franken oder sonstige Vorteile, die sie im Rahmen ihrer Funktion für sich oder die ihrem Haushalt angehörenden Personen erhalten haben, der zuständigen Stelle. Diese entscheidet über das weitere Vorgehen.

Art. 144 Titel und Orden ausländischer Behörden

1 Die Angestellten haben von ausländischen Behörden verliehene Titel oder Orden abzulehnen.

2 Falls eine Ablehnung nicht möglich ist, melden sie die von ausländischen Behörden verliehenen Titel oder Orden der zuständigen Stelle. Diese entscheidet über das weitere Vorgehen.

Art. 145 Nebenbeschäftigung

(Art. 91 BPV)

1 Die Angestellten melden dem zuständigen Personaldienst die Ausübung einer Nebenbeschäftigung.

2 Die Ausübung einer Nebenbeschäftigung ist untersagt, wenn diese mit dem durch die Wiener Übereinkommen über die diplomatischen oder die konsularischen Beziehungen gewährleisteten Status unvereinbar ist.

Art. 146 Erwerbstätigkeit der Begleitperson

(Art. 91 BPV)

1 Die Angestellten melden dem zuständigen Personaldienst jede Erwerbstätigkeit ihrer Begleitperson am Einsatzort.

2 Die Begleitperson darf einer Erwerbstätigkeit nur dann nachgehen, wenn diese mit den diplomatischen und konsularischen Vorrechten und Immunitäten des oder der Angestellten sowie mit den Gesetzen und Gebräuchen des Aufenthaltsstaates vereinbar ist.

Art. 147 Leitung einer Erwerbsgesellschaft

(Art. 91 BPV)

1 Die Angestellten melden allfällige Beteiligungen an der Leitung von Erwerbsgesellschaften.

2 Sie holen vor einem Auslandeinsatz die Ermächtigung für die Beibehaltung der Beteiligungen ein.

Art. 148 Zeugnispflicht

(Art. 94 BPV) Werden die Angestellten oder ihre Begleitpersonen zu einer Aussage vor einem Organ der Rechtspflege im Aufenthaltsstaat aufgefordert, die den Verzicht auf die diplomatische oder konsularische Immunität voraussetzt, so haben die Angestellten eine Genehmigung einzuholen.

12. Kapitel: Verfahren, Einsprachen und Beschwerden

1. Abschnitt: Einwendungsverfahren bei Versetzungen

Art. 149

1 Die Versetzungsentscheide nach Artikel 112 Absatz 3 BPV können im Rahmen eines Einwendungsverfahrens überprüft werden.

2 Die versetzungspflichtigen Angestellten können Gründe gegen einen Versetzungsentscheid auf dem Dienstweg geltend machen. Über die vorgebrachten Gründe befindet das EDA nach Anhörung der Transferkommission.

3 Die Zusammensetzung und die Aufgaben der Transferkommission werden in einem vom EDA erlassenen Reglement geregelt.

2. Abschnitt: Leistungsbeurteilung

Art. 150 Differenzbereinigung

1 Die im Ausland eingesetzten Angestellten, die mit der jährlichen Leistungsbeurteilung nicht einverstanden sind, richten ihre Eingabe zu deren Überprüfung nach 160 Artikel 6 VBPV an die nächsthöhere vorgesetzte Person.

2 Die durch den Missionschef oder die Missionschefin beurteilten Angestellten in den Auslandvertretungen und in den multilateralen Missionen in Genf sowie die durch den Chef oder die Chefin in den DEZA-Aussenstellen beurteilten Angestellten 161 richten ihre Eingabe zur Überprüfung der Leistungsbeurteilung an:

3 Die Missionschefs und Missionschefinnen richten ihre Eingabe zur Überprüfung der Leistungsbeurteilung durch die zuständige Politische Abteilung an den Chef oder die Chefin der Politischen Direktion.

4 Die Chefs und Chefinnen der DEZA-Aussenstellen richten ihre Eingabe zur Überprüfung der Leistungsbeurteilung durch den zuständigen Sektionsleiter oder die zuständige Sektionsleiterin an den zuständigen Bereichsleiter oder die zuständige 162 Bereichsleiterin.

Art. 151 Überprüfung der Differenzbereinigung

163 Die Überprüfung der Differenzbereinigung nach Artikel 6 Absatz 2 VPBV erfolgt:

3. Abschnitt: Beförderungen in den Karrierediensten

Art. 152 Verweigerung einer Beförderung

(Art. 112 BPV) Die Angestellten der Karrieredienste, die keine persönliche Mitteilung einer Beförderung erhalten haben, können bis spätestens 31. Januar bei der zuständigen Dienststelle nach Artikel 5 schriftlich Auskunft über die Gründe der Verweigerung der Beförderung verlangen.

Art. 153 Mitteilung der Gründe

(Art. 112 BPV) Die Mitteilung der Gründe erfolgt:

Art. 154 Beschwerderecht

(Art. 112 BPV)

1 Die Verfügung nach Artikel 153 Buchstabe b unterliegt der internen Beschwerde nach Artikel 155. Die Beschwerdeschrift hat die Gründe zu enthalten, die aus der Sicht der betroffenen Angestellten für eine Beförderung in ihrem Fall sprechen.

2 Das EDA entscheidet nach Kenntnisnahme der Empfehlung der zuständigen Beförderungskommission, welche durch die Beschwerdeinstanz im Rahmen der Beschwerdeinstruktion zur Vernehmlassung aufgefordert wird.

4. Abschnitt: Interne Beschwerde

Art. 155

1 Die interne Beschwerde nach Artikel 35 des Bundespersonalgesetzes vom 164 24. März 2000 ist an den Dienst für Beschwerden des Generalsekretariates des EDA zu richten.

2 Dem Generalsekretariat unterstehende Angestellte richten ihre Beschwerde an den Rechtsdienst der DRA.

13. Kapitel: Schlussbestimmungen

1. Abschnitt: Weisungen

Art. 156 Direktion für Ressourcen und Aussennetz (DRA)

Die DRA erlässt Weisungen in den Bereichen:

2. Abschnitt: Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts

Art. 157

1 Die nachstehenden Reglemente werden aufgehoben: 168 ; a. das Vollzugsreglement I vom 21. Dezember 2001 169 ; b. das Vollzugsreglement II vom 6. April 1976 170 ; c. das Vollzugsreglement V vom 1. Januar 2002 171 . d. das Vollzugsreglement VII vom 1. Januar 2002

2 Die nachstehenden Reglemente werden wie folgt geändert: 172 a. das Vollzugsreglement III vom 1. April 1997 Art. 1, 4–8 und 9 Aufgehoben 173 b. das Vollzugsreglement IV vom 1. Januar 2002 Art. 10.1 Abs. 3 Aufgehoben

3. Abschnitt: Übergangsbestimmungen

Art. 158 Anrechnung von Einsatzorten bei vorzeitiger Pensionierung

(Art. 24)

1 Die vor dem 1. Januar 2002 an Einsatzorten mit schwierigen oder sehr schwierigen Lebensbedingungen verbrachten Aufenthaltsjahre werden bei vorzeitiger Pensionierung angerechnet.

2 Die Anrechnung der Einsatzorte vor 1998 und von 1998–2001 erfolgt auf Grund der im Anhang 1 enthaltenen Punktetabellen.

Art. 159 Beibehaltung der bisherigen Lohnklasse

(Art. 33)

1 Die Angestellten der Karrieredienste bleiben unter Vorbehalt von Artikel 34 Absatz 2 und bis zu ihrer nächsten Versetzung in ihrer bisherigen Lohnklasse eingereiht, auch wenn ihre Funktion im Anhang 2 tiefer bewertet ist.

2 Angestellte des konsularischen Dienstes, die beim Inkrafttreten dieser Verordnung in den Lohnklassen 10, 17, 21 und 25 eingereiht sind, behalten diese Lohnklassen bis zur nächsten Beförderung bei.

Art. 160 Leistungen bei Teilzeitbeschäftigung im Ausland

(Art. 79)

1 Die Leistungen des Arbeitgebers an die vor dem 1. Januar 2002 ins Ausland versetzten teilzeitbeschäftigten Angestellten der Karrieredienste berechnen sich bis zur nächsten Versetzung nach dem bisherigen Recht.

2 Die Beiträge des Arbeitgebers an die Mietund Mietnebenkosten der vor dem 1. Januar 2002 ins Ausland versetzten teilzeitbeschäftigten Angestellten der Karrieredienste berechnen sich bis zum nächsten Wohnungswechsel nach dem bisherigen Recht.

Art. 161 Berücksichtigung der Steuerfreiheit für allein stehende Angestellte

mit Kindern (Art. 112 Abs. 2) Bei den vor dem 1. Januar 2002 ins Ausland versetzten allein stehenden Angestellten mit Kindern wird der Minderkostenabzug wegen Steuerfreiheit bis zur nächsten Versetzung in die Schweiz nach Artikel 112 Absatz 2 Buchstabe d berechnet. 174 Art. 161 a Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 6. August 2008 Vom 1. Januar 2008 bis zum 31. Dezember 2008 gelten die folgenden Ansätze:

Art. 81

Art. 88

Art. 120 Abs. 1

Art. 124

Art. 127 Abs. 1

4. Abschnitt: Inkrafttreten

Art. 162

1 Diese Verordnung tritt unter Vorbehalt der Absätze 2 und 3 am 1. Oktober 2002 in Kraft.

2 Die Artikel 26 Absatz 3, 108 Absatz 1 Buchstabe a und 112 Absatz 4 treten am 1. Januar 2003 in Kraft.

3 Artikel 157 Absatz 2 Buchstaben a und b treten wie folgt in Kraft: Artikel 9 des Vollzugsreglementes III vom 1. April 1997 und Artikel 10.1 Absatz 3 des Vollzugsreglementes IV vom 1. Januar 2002 treten am 1. Januar 2003 in Kraft.

Fussnoten

[^1]: SR 172.220.111.3

[^2]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 24. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4959).

[^3]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 15. Sept. 2009, in Kraft seit 1. Okt. 2009 (AS 2009 4705).

[^4]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 24. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4959).

[^5]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 1. Febr. 2008 (AS 2008 347).

[^6]: SR 0.191.01

[^7]: SR 0.191.02

[^8]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 28. Sept. 2005, in Kraft seit 1. Nov. 2005 (AS 2005 4703).

[^9]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 17. Febr. 2009, in Kraft seit 1. März 2009 (AS 2009 737).

[^10]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 28. Sept. 2005, in Kraft seit 1. Nov. 2005 (AS 2005 4703).

[^11]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 7. April 2008 (AS 2008 1655).

[^12]: SR 120.4

[^13]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 7. April 2008 (AS 2008 1655).

[^14]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 7. April 2008 (AS 2008 1655).

[^15]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 15. Sept. 2009, in Kraft seit 1. Okt. 2009 (AS 2009 4705).

[^16]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 7. April 2008 (AS 2008 1655).

[^17]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 15. Sept. 2009, in Kraft seit 1. Okt. 2009 (AS 2009 4705).

[^18]: Fassung des Klammerverweises gemäss Ziff. I der V des EDA vom 15. Sept. 2009, in Kraft seit 1. Okt. 2009 (AS 2009 4705).

[^19]: Fassung des Klammerverweises gemäss Ziff. I der V des EDA vom 15. Sept. 2009, in Kraft seit 1. Okt. 2009 (AS 2009 4705).

[^20]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 15. Sept. 2009, in Kraft seit 1. Okt. 2009 (AS 2009 4705).

[^21]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 28. Sept. 2005, in Kraft seit 1. Nov. 2005 (AS 2005 4703).

[^22]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 15. Sept. 2009, in Kraft seit 1. Okt. 2009 (AS 2009 4705).

[^23]: Aufgehoben durch Ziff. I der V des EDA vom 8. April 2003 (AS 2003 1019).

[^24]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 17. Febr. 2009, in Kraft seit 1. März 2009 (AS 2009 737).

[^25]: Aufgehoben durch Ziff. I der V des EDA vom 17. Febr. 2009, mit Wirkung seit 1. März 2009 (AS 2009 737).

[^26]: Eingefügt durch Ziff. I der V des EDA vom 28. Sept. 2005 (AS 2005 4703). Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 17. Febr. 2009, in Kraft seit 1. März 2009 (AS 2009 737).

[^27]: Eingefügt durch Ziff. I der V des EDA vom 28. Sept. 2005 (AS 2005 4703). Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 17. Febr. 2009, in Kraft seit 1. März 2009 (AS 2009 737).

[^28]: Eingefügt durch Ziff. I der V des EDA vom 15. Sept. 2009, in Kraft seit 1. Okt. 2009 (AS 2009 4705).

[^29]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 28. Sept. 2005, in Kraft seit 1. Nov. 2005 (AS 2005 4703).

[^30]: SR 832.20

[^31]: SR 832.20

[^32]: SR 172.220.111.31

[^33]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 24. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4959).

[^34]: Aufgehoben durch Ziff. I der V des EDA vom 24. Okt. 2008, mit Wirkung seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4959).

[^35]: Aufgehoben durch Ziff. I der V des EDA vom 24. Okt. 2008, mit Wirkung seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4959).

[^36]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 17. Febr. 2009, in Kraft seit 1. März 2009 (AS 2009 737).

[^37]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 24. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4959).

[^38]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 24. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4959).

[^39]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 17. Febr. 2009, in Kraft seit 1. März 2009 (AS 2009 737).

[^40]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 17. Febr. 2009, in Kraft seit 1. März 2009 (AS 2009 737).

[^41]: Eingefügt durch Ziff. I der V des EDA vom 17. Febr. 2009 (AS 2009 737). Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 15. Sept. 2009, in Kraft seit 1. Okt. 2009 (AS 2009 4705).

[^42]: Eingefügt durch Ziff. I der V des EDA vom 17. Febr. 2009, in Kraft seit 1. März 2009 (AS 2009 737).

[^43]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 24. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4959).

[^44]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 24. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4959).

[^45]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 17. Febr. 2009, in Kraft seit 1. März 2009 (AS 2009 737).

[^46]: Aufgehoben durch Ziff. I der V des EDA vom 17. Febr. 2009, mit Wirkung seit 1. März 2009 (AS 2009 737).

[^47]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 24. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4959).

[^48]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 17. Febr. 2009, in Kraft seit 1. März 2009 (AS 2009 737).

[^49]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 24. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4959).

[^50]: Aufgehoben durch Ziff. I der V des EDA vom 24. Okt. 2008, mit Wirkung seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4959).

[^51]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 24. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4959).

[^52]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 24. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4959).

[^53]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 24. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4959).

[^54]: Aufgehoben durch Ziff. I der V des EDA vom 24. Okt. 2008, mit Wirkung seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4959).

[^55]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 24. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4959).

[^56]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 28. Sept. 2005, in Kraft seit 1. Nov. 2005 (AS 2005 4703).

[^57]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 28. Sept. 2005, in Kraft seit 1. Nov. 2005 (AS 2005 4703).

[^58]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 24. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4959).

[^59]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 28. Sept. 2005, in Kraft seit 1. Nov. 2005 (AS 2005 4703).

[^60]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 28. Sept. 2005, in Kraft seit 1. Nov. 2005 (AS 2005 4703).

[^61]: SR 172.220.111.31

[^62]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 28. Sept. 2005, in Kraft seit 1. Nov. 2005 (AS 2005 4703).

[^63]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 24. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4959).

[^64]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 1. Febr. 2008 (AS 2008 347).

[^65]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 15. Sept. 2009, in Kraft seit 1. Okt. 2009 (AS 2009 4705).

[^66]: Eingefügt durch Ziff. I der V des EDA vom 24. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4959).

[^67]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 24. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4959).

[^68]: SR 172.220.111.31

[^69]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 24. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4959).

[^70]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 17. Febr. 2009, in Kraft seit 1. März 2009 (AS 2009 737).

[^71]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 24. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4959).

[^72]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 24. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4959).

[^73]: Aufgehoben durch Ziff. I der V des EDA vom 24. Okt. 2008, mit Wirkung seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4959).

[^74]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 24. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4959).

[^75]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 24. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4959).

[^76]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 24. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4959).

[^77]: SR 172.220.111.31

[^78]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 24. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4959).

[^79]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 24. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4959).

[^80]: SR 172.220.111.31

[^81]: Aufgehoben durch Ziff. I der V des EDA vom 24. Okt. 2008, mit Wirkung seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4959).

[^82]: SR 172.220.111.31

[^83]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 24. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4959).

[^84]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 15. Sept. 2009, in Kraft seit 1. Okt. 2009 (AS 2009 4705).

[^85]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 1. Febr. 2008 (AS 2008 347).

[^86]: Aufgehoben durch Ziff. I der V des EDA vom 24. Okt. 2008, mit Wirkung seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4959).

[^87]: Eingefügt durch Ziff. I der V des EDA vom 24. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4959).

[^88]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 28. Sept. 2005, in Kraft seit 1. Nov. 2005 (AS 2005 4703).

[^89]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 6. Aug. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 3935).

[^90]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 24. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4959).

[^91]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 28. Sept. 2005, in Kraft seit 1. Nov. 2005 (AS 2005 4703).

[^92]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 24. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4959).

[^93]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 6. Aug. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 3935).

[^94]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 24. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4959).

[^95]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 24. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4959).

[^96]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 15. Sept. 2009, in Kraft seit 1. Okt. 2009 (AS 2009 4705).

[^97]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 15. Sept. 2009, in Kraft seit 1. Okt. 2009 (AS 2009 4705).

[^98]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 24. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4959).

[^99]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 24. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4959).

[^100]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 24. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4959).

[^101]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 24. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4959).

[^102]: Eingefügt durch Ziff. I der V des EDA vom 24. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4959).

[^103]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 1. Febr. 2008 (AS 2008 347).

[^104]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 1. Febr. 2008 (AS 2008 347).

[^105]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 28. Sept. 2005, in Kraft seit 1. Nov. 2005 (AS 2005 4703).

[^106]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 1. Febr. 2008 (AS 2008 347).

[^107]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 24. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4959).

[^108]: Eingefügt durch Ziff. I der V des EDA vom 24. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4959).

[^109]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 1. Febr. 2008 (AS 2008 347).

[^110]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 24. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4959).

[^111]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 24. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4959).

[^112]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 24. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4959).

[^113]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 28. Sept. 2005, in Kraft seit 1. Nov. 2005 (AS 2005 4703).

[^114]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 24. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4959).

[^115]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 24. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4959).

[^116]: Aufgehoben durch Ziff. I der V des EDA vom 28. Sept. 2005, mit Wirkung seit 1. Nov. 2005 (AS 2005 4703).

[^117]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 15. Sept. 2009, in Kraft seit 1. Okt. 2009 (AS 2009 4705).

[^118]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 15. Sept. 2009, in Kraft seit 1. Okt. 2009 (AS 2009 4705).

[^119]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 15. Sept. 2009, in Kraft seit 1. Okt. 2009 (AS 2009 4705).

[^120]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 15. Sept. 2009, in Kraft seit 1. Okt. 2009 (AS 2009 4705).

[^121]: Eingefügt durch Ziff. I der V des EDA vom 1. Febr. 2008 (AS 2008 347).

[^122]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 15. Sept. 2009, in Kraft seit 1. Okt. 2009 (AS 2009 4705).

[^123]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 15. Sept. 2009, in Kraft seit 1. Okt. 2009 (AS 2009 4705).

[^124]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 15. Sept. 2009, in Kraft seit 1. Okt. 2009 (AS 2009 4705).

[^125]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 15. Sept. 2009, in Kraft seit 1. Okt. 2009 (AS 2009 4705).

[^126]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 15. Sept. 2009, in Kraft seit 1. Okt. 2009 (AS 2009 4705).

[^127]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 15. Sept. 2009, in Kraft seit 1. Okt. 2009 (AS 2009 4705).

[^128]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 15. Sept. 2009, in Kraft seit 1. Okt. 2009 (AS 2009 4705).

[^129]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 28. Sept. 2005, in Kraft seit 1. Nov. 2005 (AS 2005 4703).

[^130]: Aufgehoben durch Ziff. I der V des EDA vom 28. Sept. 2005, mit Wirkung seit 1. Nov. 2005 (AS 2005 4703).

[^131]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 28. Sept. 2005, in Kraft seit 1. Nov. 2005 (AS 2005 4703).

[^132]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 24. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4959).

[^133]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 28. Sept. 2005, in Kraft seit 1. Nov. 2005 (AS 2005 4703).

[^134]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 28. Sept. 2005, in Kraft seit 1. Nov. 2005 (AS 2005 4703).

[^135]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 24. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4959).

[^136]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 28. Sept. 2005, in Kraft seit 1. Nov. 2005 (AS 2005 4703).

[^137]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 28. Sept. 2005, in Kraft seit 1. Nov. 2005 (AS 2005 4703).

[^138]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 24. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4959).

[^139]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 24. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4959).

[^140]: Eingefügt durch Ziff. I der V des EDA vom 15. Sept. 2009, in Kraft seit 1. Okt. 2009 (AS 2009 4705).

[^141]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 15. Sept. 2009, in Kraft seit 1. Okt. 2009 (AS 2009 4705).

[^142]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 28. Sept. 2005, in Kraft seit 1. Nov. 2005 (AS 2005 4703).

[^143]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 24. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4959).

[^144]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 6. Aug. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 3935).

[^145]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 15. Sept. 2009, in Kraft seit 1. Okt. 2009 (AS 2009 4705).

[^146]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 15. Sept. 2009, in Kraft seit 1. Okt. 2009 (AS 2009 4705).

[^147]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 15. Sept. 2009, in Kraft seit 1. Okt. 2009 (AS 2009 4705).

[^148]: Eingefügt durch Ziff. I der V des EDA vom 28. Sept. 2005 (AS 2005 4703). Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 15. Sept. 2009, in Kraft seit 1. Okt. 2009 (AS 2009 4705).

[^149]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 6. Aug. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 3935).

[^150]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 24. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4959).

[^151]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 6. Aug. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 3935).

[^152]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 24. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4959).

[^153]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 28. Sept. 2005, in Kraft seit 1. Nov. 2005 (AS 2005 4703).

[^154]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 24. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4959).

[^155]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 24. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4959).

[^156]: Aufgehoben durch Ziff. I der V des EDA vom 17. Febr. 2009, mit Wirkung seit 1. März 2009 (AS 2009 737).

[^157]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 24. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4959).

[^158]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 24. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4959).

[^159]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 24. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4959).

[^160]: SR 172.220.111.31

[^161]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 24. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4959).

[^162]: Eingefügt durch Ziff. I der V des EDA vom 24. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4959).

[^163]: SR 172.220.111.31

[^164]: SR 172.220.1

[^165]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 24. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4959).

[^166]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 15. Sept. 2009, in Kraft seit 1. Okt. 2009 (AS 2009 4705).

[^167]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 15. Sept. 2009, in Kraft seit 1. Okt. 2009 (AS 2009 4705).

[^168]: In der AS nicht veröffentlicht.

[^169]: In der AS nicht veröffentlicht.

[^170]: In der AS nicht veröffentlicht.

[^171]: In der AS nicht veröffentlicht.

[^172]: In der AS nicht veröffentlicht.

[^173]: In der AS nicht veröffentlicht.

[^174]: Eingefügt durch Ziff. I der V des EDA vom 6. Aug. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2008 3935). Die aufgeführten Bestimmungen haben heute eine neue Fassung.