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Verordnung des EDA vom 20. September 2002 zur Bundespersonalverordnung (VBPV-EDA)

Geltender Text a fecha 2016-01-01

gestützt auf die Artikel 2 Absatz 4, 48 Absatz 2, 52 Absatz 5, 70 Absatz 3 sowie 114

1 2 der Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001 (BPV), verordnet:

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

1. Abschnitt: Geltungsbereich, Dienstzugehörigkeit und Begriffe

Art. 1 Geltungsbereich

(Art. 1 BPV)

1 Diese Verordnung gilt, vorbehältlich einer anderweitigen Regelung in den einzelnen Bestimmungen, für das der Versetzungspflicht unterstehende Personal des EDA.

2 Sie gilt sinngemäss für das andere im Ausland eingesetzte Personal des EDA sowie das im Ausland eingesetzte Personal der anderen Departemente, sofern dies im Arbeitsvertrag oder in einer zwischen dem EDA und der zuständigen Stelle abgeschlossenen Vereinbarung vorgesehen ist.

Art. 2 Dienstzugehörigkeit

1 Die Angestellten des EDA gehören entweder den allgemeinen Diensten oder den Karrierediensten an.

2 Zu den Karrierediensten gehören:

3 b. der konsularische Dienst.

Art. 3 Begriffe

In dieser Verordnung bedeuten:

4 a. versetzungspflichtige Angestellte : Angestellte des EDA, die den Karrierediensten zugeteilt sind, das Rotationspersonal sowie die nach Arbeitsvertrag der Versetzungspflicht unterstehenden Angestellten, die jederzeit an einen Einsatzort im Ausland oder an einen Arbeitsort an der Zentrale versetzt werden können;

6 c. Einsatzort: Ort, an dem sich eine Auslandvertretung oder ein vergleichbarer Dienstort befindet;

7 d. Begleitperson: 1. Ehegatte oder Ehegattin, eingetragener Partner oder eingetragene Partnerin einer Person nach Artikel 1, sofern er oder sie mit dieser Person in gemeinsamem Haushalt lebt, 2. Lebenspartner oder Lebenspartnerin einer Person nach Artikel 1, sofern eine Erklärung nach Artikel 116 abgegeben wurde, der oder die eine der Erklärung folgende Versetzung, einen Einsatz oder Temporäreinsatz mitmacht und im gemeinsamen Haushalt lebt;

8 nach Artikel 51 BPV hat; Familienzulage

9 Rotationspersonal: Personal, das Aufgaben im Bereich der internationalen f. Zusammenarbeit übernimmt und wiederholt auch im Ausland eingesetzt wird.

2. Abschnitt: Zuständigkeit für Arbeitgeberentscheide

10 Art. 4 Begründung, Änderung und Beendigung des Arbeitsverhältnisses (Art. 2 BPV) Für die Begründung, Änderung und Beendigung des Arbeitsverhältnisses sind zuständig:

Art. 5 Beförderung in den Karrierediensten

(Art. 2 BPV) Für die Beförderungen sind zuständig:

11 Versetzung Art. 6 (Art. 2 BPV) Über die Versetzung von versetzungspflichtigen Angestellten entscheiden:

12 Art. 7 Personalrechtliche Ermächtigungen (Art. 2 BPV)

1 Die DR erteilt die Ermächtigungen für:

13 über diplomatische Beziehungen oder dem kommen vom 18. April 1961

14 Wiener Übereinkommen vom 24. April 1963 über konsularische Beziehungen;

15 c. …

2 Die Zuständigkeiten für die anderen Ermächtigungen richten sich nach Artikel 9.

16 Diplomatische und konsularische Titel Art. 8 (Art. 3 Abs. 2 BPV) Die DR ist zuständig für die Verleihung der diplomatischen und konsularischen Titel, sofern diese nicht dem Rang eines Missionschefs oder einer Missionschefin entsprechen.

Art. 9 Übrige Arbeitgeberentscheide

17 (Art. 2 und 98 BPV) Für die nicht in den Artikeln 4–8 genannten Arbeitgeberentscheide sind zuständig:

18 … b.

2. Kapitel: Personalbeurteilung in den Karrierediensten

Art. 10 Allgemeines

(Art. 15 BPV) Die Personalbeurteilung in den Karrierediensten umfasst die Leistungsbeurteilung im Rahmen des jährlichen Führungszyklus sowie die periodische Beurteilung des Potenzials.

19 Art. 11 Zielvereinbarung und Leistungsbeurteilung (Art. 15 BPV)

1 Die Missionschefs und Missionschefinnen vereinbaren ihre Ziele mit dem Chef oder der Chefin der zuständigen Abteilung der Politischen Direktion.

2 Das Verfahren zur Festlegung der Ziele (Zielvereinbarung) des Missionschefs oder der Missionschefin einer integrierten Vertretung leitet die Politische Direktion gemeinsam mit der DEZA. Die Leiter und Leiterinnen der zuständigen geografischen Abteilungen der Politischen Direktion und der DEZA unterzeichnen gemeinsam die Zielvereinbarung.

3 Die Vereinbarung kann auf dem Korrespondenzweg erfolgen.

4 Die Leistungsbeurteilungen für Missionschefs und Missionschefinnen werden durch die jeweils zuständige Abteilung der Politischen Direktion vorgenommen.

5 Bei integrierten Vertretungen erfolgt die Leistungsbeurteilung des Missionschefs oder der Missionschefin gemeinsam durch die Politische Direktion und die DEZA und wird von beiden Direktionen unterzeichnet.

Art. 12 Potenzialbeurteilung

1 Die Angestellten in den Lohnklassen 1–30 werden hinsichtlich ihres Potenzials für zukünftige Aufgaben periodisch durch ihre Vorgesetzten beurteilt.

2 Die Vorgesetzten erstellen einen Bericht über die zu beurteilenden Kompetenzen, die von der DR auf der Grundlage des Kompetenzmodells Bund und in Absprache

20 mit den betroffenen Direktionen des EDA festgelegt werden. 3. Kapitel: Entstehung, Änderung und Auflösung des Arbeitsverhältnisses 1. Abschnitt: Anstellungsvoraussetzungen für die Karrieredienste und das Rotationspersonal 21

22 Art. 13 Allgemeines (Art. 23 und 24 BPV)

1 Wer sich um eine Anstellung in den Karrierediensten bewirbt, muss:

2 Wer sich für den diplomatischen Dienst bewirbt, muss zusätzlich zu den Voraussetzungen nach Absatz 1 ein Lizenziat oder einen Master einer schweizerischen Universität oder eine gleichwertige Ausbildung vorweisen.

3 Wer sich für den konsularischen Dienst im Bereich Betriebsführungsfunktionen bewirbt, muss zusätzlich zu den Voraussetzungen nach Absatz 1 ein Diplom einer Höheren Fachschule für Wirtschaft und Verwaltung oder einen gleichwertigen Abschluss vorweisen und eine mindestens zweijährige Berufserfahrung in einer Führungsposition nachweisen.

4 Wer sich für den konsularischen Dienst im Bereich konsularische Dienstleistungen und Administration bewirbt, muss zusätzlich zu den Voraussetzungen nach Absatz 1 eine abgeschlossene kaufmännische Grundbildung E- oder M-Profil oder eine gleichwertige Ausbildung vorweisen und eine mindestens zweijährige Berufserfahrung nachweisen.

5 Der Chef oder die Chefin des EDA kann zur Gewinnung hervorragender Arbeitskräfte für den diplomatischen Dienst von den Absätzen 1 Buchstabe a und 2 abweichen.

6 Der Direktor oder die Direktorin der DR kann zur Gewinnung hervorragender Arbeitskräfte für den konsularischen Dienst von den Absätzen 1 Buchstabe a, 3 und

4 abweichen.

7 Wer sich um eine Anstellung als Rotationspersonal bewirbt, muss:

8 Vorbehalten sind Ausnahmen zu Absatz 7 Buchstabe b, wenn das anzustellende Personal keine hoheitlichen Aufgaben erfüllen muss oder dies nicht regelmässig oder nur zu einem sehr geringen Teil seiner Tätigkeit.

23 Art. 14

Art. 15 Andere Staatsangehörigkeiten

(Art. 24 BPV) Die zuständige Stelle nach Artikel 4 (Anstellungsbehörde) kann eine Person, die nicht ausschliesslich das schweizerische Bürgerrecht besitzt, nur unbefristet anstellen, wenn diese Person nachgewiesen hat, dass:

2. Abschnitt: Anstellung in den Karrierediensten

24 Art. 16 Zulassungswettbewerb (Art. 24 BPV)

1 Der Zulassungswettbewerb (Art. 13 Abs. 1 Bst. a) besteht aus einer Eintrittsprüfung, einer internen Ausbildung und einer Schlussprüfung.

2 Im Zulassungswettbewerb werden die allgemeine Eignung, die Persönlichkeit und die notwendigen Kenntnisse in zwei Fremdsprachen geprüft.

3 Der Zulassungswettbewerb kann einmal wiederholt werden. Die Altersbeschränkung für die Teilnahme am Zulassungswettbewerb (Art. 13 Abs. 1 Bst. a) gilt auch für dessen Wiederholung.

Art. 17 Zulassungskommissionen

(Art. 24 BPV)

1 Das Departement ernennt je eine Kommission für die Zulassung zum diplomatischen und zum konsularischen Dienst. Es regelt die Organisation und das Verfahren der Zulassungskommissionen.

2 25

3 Sie beurteilen die Kandidaten und Kandidatinnen anlässlich der Eintrittsprüfung hinsichtlich der generellen Eignung für die Karrieredienste und äussern sich nach Ablauf der internen Ausbildung und nach der Schlussprüfung über die unbefristete Anstellung im diplomatischen oder konsularischen Dienst.

Art. 18 Zulassung zur Ausbildung

(Art. 24 BPV) Die Anstellungsbehörde entscheidet auf Grund der Beurteilung der Eintrittsprüfung durch die zuständige Zulassungskommission über die Zulassung des Kandidaten oder der Kandidatin zur Ausbildung.

Art. 19 Befristete Anstellung

(Art. 25 BPV)

1 Die zur Ausbildung zugelassenen Kandidaten und Kandidatinnen werden für die Dauer der Ausbildung befristet angestellt.

2 Die Probezeit beträgt drei Monate.

3 Der Anfangslohn wird wie folgt festgelegt:

26 b. im Rahmen der 14. Lohnklasse für die Kandidaten und Kandidatinnen für den konsularischen Dienst im Bereich konsularische Dienstleistungen und

27 Administration.

Art. 20 Unbefristete Anstellung

(Art. 25 BPV) Die Anstellungsbehörde entscheidet unter Berücksichtigung der Äusserungen der zuständigen Zulassungskommission zu den Ergebnissen der Ausbildung und der Schlussprüfung über die unbefristete Anstellung des Kandidaten oder der Kandidatin im diplomatischen oder konsularischen Dienst.

Art. 21 Arbeitsvertrag

(Art. 25 BPV) Der Arbeitsvertrag regelt insbesondere:

28 c. …

3. Abschnitt: Indexierung der Einsatzorte 29

(Art. 114 Abs. 4 BPV)

Art. 22

Aufgehoben

Art. 23

1 Die Indexierung der ausländischen Einsatzorte richtet sich nach der Schwierigkeit der Lebensbedingungen vor Ort im Vergleich zu den Lebensbedingungen in der Stadt Bern. Die Lebensbedingungen an den Einsatzorten werden jährlich erhoben und namentlich aufgrund folgender Kriterienkategorien beurteilt: politisches und soziales Umfeld, medizinische und gesundheitliche Aspekte, Schulen und Ausbildung, öffentliche Dienstleistungen und Verkehr, Umweltverschmutzung. Die einzelnen Beurteilungskriterien und deren Gewichtung bei der Indexierung der Einsatzorte werden im Einvernehmen mit dem EFD in einer Weisung festgelegt.

2 Als Einsatzorte mit schwierigen Lebensbedingungen gelten Einsatzorte mit einem Indexwert zwischen 82 und 63 Punkten. Als Einsatzorte mit sehr schwierigen Lebensbedingungen gelten Einsatzorte mit einem Indexwert von 62 Punkten oder weniger.

3 Die Indexwerte für die einzelnen Einsatzorte werden jeweils auf den 1. Januar des folgenden Jahres in Kraft gesetzt. In ausserordentlichen Fällen kann eine vorzeitige Anpassung vorgenommen werden. Die Indexwerte und deren Anpassung werden bekannt gegeben.

Art. 24 und 25

Aufgehoben

4. Kapitel: Lohn und Sozialleistungen

1.

Abschnitt: Lohnentwicklung und Beförderungen in den Karrierediensten

Art. 26 Grundsatz

bis 30 (Art. 15 Abs. 3 und 39 BPV)

1 Die Lohnentwicklung in den Karrierediensten erfolgt nach Massgabe:

2 Die jährlichen Lohnerhöhungen auf Grund der Leistungsbeurteilung und allfälliger Beförderungen innerhalb eines Funktionsbandes werden jeweils auf den 1. Januar des folgenden Jahres wirksam.

3 Beförderungen in ein höheres Funktionsband werden zum Zeitpunkt des Antritts der neuen Funktion wirksam.

Art. 27 Beförderungen

1 Als Beförderung gilt der Wechsel in eine höhere Lohnklasse.

2 Angestellte können innerhalb eines Funktionsbandes oder in ein höheres Funktionsband nach Anhang 2 befördert werden.

3 Eine Beförderung erfolgt frühestens nach:

4 Wenn die letzte Beförderung nicht auf Anfang eines Jahres wirksam wurde, kann die Mindestdauer nach Absatz 3 um höchstens drei Monate unterschritten werden.

5 31

Art. 28 Lohnentwicklung

(Art. 39 BPV)

1 Berechnungsgrundlage für die jährliche Lohnentwicklung aufgrund von Leistung und Erfahrung ist der Höchstbetrag der höchsten Lohnklasse des jeweiligen Funk-

32 tionsbandes.

2 Angestellte, die in ein höheres Funktionsband befördert werden, erhalten eine ausserordentliche Lohnerhöhung. Diese entspricht der halben Differenz zwischen den Höchstbeträgen in der bisherigen und der neuen Lohnklasse.

33 Art. 29

Art. 30 Beförderungsvoraussetzungen

1 Die Beförderungen richten sich nach dem dienstlichen Bedürfnis sowie nach der Eignung der Angestellten.

2 Die Eignung der Angestellten für eine höhere Funktion wird festgestellt auf Grund:

3 Ein dienstliches Bedürfnis besteht, wenn Angestellte voraussichtlich dauernd Funktionen ausüben, die einer höheren Lohnklasse zugewiesen sind, und keine langfristigen Interessen des EDA im Rahmen der Beförderungspolitik entgegenstehen. Berücksichtigt werden dabei insbesondere eine beschränkte Anzahl verfügbarer höherer Funktionen, eine unausgeglichene Altersstruktur und Kürzungen finanzieller

34 Mittel.

4 Übersteigt die Zahl der für eine höhere Funktion geeigneten Angestellten die dem dienstlichen Bedürfnis entsprechende Zahl der Stellen in dieser Funktion, so werden die am besten geeigneten Angestellten befördert.

Art. 31 Beförderungsentscheid

Die für die Beförderung zuständige Stelle hört vor ihrem Entscheid die zuständige Beförderungskommission an. Sie teilt den Entscheid dem oder der beförderten Angestellten direkt mit.

Art. 32 Beförderungskommissionen

1 Die folgenden Beförderungskommissionen geben der für die Beförderung zuständigen Stelle ihre Empfehlung ab:

2 Das EDA regelt die Organisation und Zusammensetzung der Beförderungskommissionen.

Art. 33 Lohnentwicklung bei Versetzungen

1 Wer versetzungsbedingt eine neue Funktion ausübt, wird mindestens in der bisherigen Lohnklasse eingereiht, wenn die neue Funktion demselben Funktionsband wie die vorhergehende Funktion angehört. 1bis Werden Angestellte auf eine Stelle versetzt, die einem höheren Funktionsband zugeordnet ist, so kann ihnen eine Funktionszulage ausgerichtet werden, wenn zwischen der eigenen Lohnklasse und der tiefsten Lohnklasse des höheren Funktionsbandes mindestens vier Lohnklassen liegen. Die Höhe der Funktionszulage entspricht der Differenz zwischen dem Höchstbetrag der eigenen Lohnklasse und dem Höchstbetrag der nächsthöheren Lohnklasse. Reallohnerhöhungen werden auch

35 auf der Funktionszulage ausgerichtet. 1ter bis Der Direktor oder die Direktorin der DR kann in Fällen nach Absatz 1 ausnahmsweise eine höhere Funktionszulage festlegen. Die Summe aus Lohn und Funktionszulage darf den Höchstbetrag der höchsten Lohnklasse des höheren Funk-

36 tionsbandes nicht übersteigen.

2 Werden Angestellte auf eine Stelle versetzt, die einem tieferen Funktionsband zugeordnet ist als ihre bisherige Stelle, und übersteigt ihr bisheriger Lohn den auf Grund der Leistungsbeurteilung und der Funktionsbewertung gerechtfertigten Höchstbetrag, so erhalten sie den bisherigen Lohn (ohne allfällige Funktionszulage) und den Teuerungsausgleich bis zur nächsten Versetzung, höchstens aber während vier Jahren, sofern die Zuweisung der neuen Stelle nicht in ihren Leistungen oder ihrer Eignung begründet ist. Nach dieser Frist wird der Lohn auf Grund der Leistungsbeurteilung und der Zuordnung der Stelle zu einem bestimmten Funktionsband festgelegt. Vorbehalten bleiben die besonderen Fälle nach Absatz 3.

3 Das EDA kann in besonderen Fällen eine in den Funktionsbändern 3–5 des diplomatischen Dienstes eingereihte Stelle mit einem oder einer Angestellten besetzen, der oder die in einem höheren Funktionsband eingereiht ist, sofern das Stellenkontingent dieses Funktionsbandes noch nicht ausgeschöpft ist. Die Angestellten erhalten den bisherigen Lohn. Die Funktionszulage des Funktionsbandes 6 fällt mit der Versetzung auf eine neue Stelle weg.

4 Werden Angestellte auf eine Stelle versetzt, die der Lohnklasse 35 oder höher zugeordnet ist, so behalten sie unter Vorbehalt eines Beförderungsentscheids ihre bisherige Lohnklasse bei. Die Differenz zwischen dem Höchstbetrag ihrer Lohnklasse und dem Höchstbetrag der Lohnklasse der neuen Stelle kann mit einer abgestuften Funktionszulage ausgeglichen werden. Die Funktionszulage entfällt mit der

37 Versetzung auf eine tiefer eingereihte Stelle. 2. Abschnitt: Funktionsbewertung in den Karrierediensten 38

39 40 Art. 34 … (Art. 52 BPV)

1 Jede Funktion der Karrieredienste wird auf Grund der notwendigen Voraussetzungen und der zu erfüllenden Aufgaben bewertet und einer Lohnklasse innerhalb eines Funktionsbandes zugeordnet. Die Funktionsbewertungen sind in Anhang 2 festgehalten.

2 Die Funktionsbänder beinhalten eine abgestufte Kategorisierung der Vertretungen und der Führungsfunktionen an der Zentrale. Die Kategorisierung erfolgt nach der Bedeutung der wahrgenommenen aussenpolitischen Interessen der Schweiz, dem Umfang der übertragenen Managementverantwortung und der Führungsspanne. Die Kategorien sind in Anhang 2 festgehalten.

3 Die Präzisierung der Kriterien für die Kategorisierung und die konkrete Zuweisung der einzelnen Vertretungen und Führungsfunktionen an der Zentrale zu den Kategorien nach Anhang 2 erfolgen in einer Weisung.

4 Das EDA legt im Einvernehmen mit dem EFD für die Funktionsbänder 3–6 des diplomatischen Dienstes Stellenkontingente fest.

2 a . Abschnitt: Versetzungsbedingte Ausübung einer tiefer bewerteten Funktion durch das Rotationspersonal 41

42 Art. 35 Beim Rotationspersonal, das versetzungsbedingt eine tiefer bewertete Funktion ausübt, beträgt die Frist für die Anpassung des Lohnes an die neue Lohnklasse nach Artikel 52 a Absatz 1 BPV maximal vier Jahre. Neben dem bisherigen Lohn erhält das betroffene Rotationspersonal auch den Teuerungsausgleich. Artikel 52 a Absatz 2 BPV ist nicht anwendbar. 3. Abschnitt: Sonderzulage für die im Ausland eingesetzten Angestellten 43

Art. 36

1 Für den aus dienstlichen Gründen notwendigen Aufenthalt von versetzungspflichtigen Angestellten, im Ausland eingesetzten Angestellten, Begleitpersonen und Kindern an Einsatzorten, an denen infolge ausserordentlicher Ereignisse markante Einbussen an Lebensqualität oder eine deutlich erhöhte Gefährdung von Leib und Leben in Kauf genommen werden müssen, kann die DR auf Antrag der Auslandvertretung und im Einvernehmen mit der zuständigen Politischen Abteilung eine Sonderzulage für die Abgeltung der anderweitig nicht berücksichtigten Inkonvenienzen ausrichten.

2 Die Zulage entspricht höchstens dem Wert von 10 Inkonvenienzpunkten nach Artikel 81. Sie wird für die Angestellten und ihre Begleitpersonen je zu 100 Prozent

44 sowie für jedes Kind der Angestellten zu 60 Prozent ausgerichtet.

3 Die Zulage wird für eine zeitlich befristete Dauer ausgerichtet. Die Dauer der Ausrichtung der Zulage wird periodisch überprüft. Die Einzelheiten werden in einer

45 Weisung geregelt. 4. Abschnitt: Sozialleistungen an im Ausland eingesetzte Angestellte

Art. 37 Leistungen bei Berufsunfall

(Art. 63 BPV)

1 Bei Körperverletzung oder Invalidität als Folge eines Berufsunfalls oder bei Schädigungen infolge einer einem Berufsunfall gleichzustellenden Berufskrankheit entsteht für die betroffene Person Anspruch auf:

46 über b. den dem Invaliditätsgrad nach dem Bundesgesetz vom 20. März 1981 die Unfallversicherung (UVG) entsprechenden Anteil am massgebenden Verdienst bei teilweiser Erwerbsunfähigkeit.

2 Für die Verletzung in den persönlichen Verhältnissen in den Fällen nach Absatz 1 Buchstabe a kann der Arbeitgeber eine Genugtuungsleistung zusprechen.

Art. 38 Weitere Leistungen

(Art. 63 BPV)

1 Der Arbeitgeber erstattet den im Ausland eingesetzten Angestellten die Heilungs-

47 kosten nach den Grundsätzen des UVG und die Bestattungskosten nach Artikel 26

48 Absatz 4 der Verordnung des EFD vom 6. Dezember 2001 zur Bundespersonalverordnung (VBPV), wenn die im gleichen Haushalt lebenden Begleitpersonen und Kinder, soweit für sie ein Anspruch auf Familienzulage besteht, Unfälle und Krankheiten im Sinne der Artikel 39 und 40 erleiden.

2 Für die Kürzung oder Verweigerung der Leistungen nach Absatz 1 gilt Artikel 27 VBPV sinngemäss.

Art. 39 Berufsunfälle

(Art. 63 BPV) Als Berufsunfälle gelten für die im Ausland eingesetzten Angestellten insbesondere Unfälle:

Art. 40 Berufskrankheiten

(Art. 63 BPV)

1 Als einem Berufsunfall gleichzustellende Berufskrankheiten gelten für die im Ausland eingesetzten Angestellten insbesondere Krankheiten:

2 Das EDA holt in den Fällen nach Absatz 1 Buchstaben a und b das Gutachten des ärztlichen Dienstes der allgemeinen Bundesverwaltung ein und befindet über den ursächlichen Zusammenhang.

5. Kapitel: Arbeitszeit der im Ausland eingesetzten Angestellten 49

50 Art. 41–46

51 Wochenarbeitszeit Art. 47 (Art. 64 BPV) Die durchschnittliche Wochenarbeitszeit im Ausland beträgt 40 Stunden. Für teilzeitbeschäftigte Angestellte reduziert sie sich entsprechend dem Beschäftigungsgrad.

52 Art. 48 Ansprechzeit, feste Arbeitszeit (Art. 64 BPV) Die Chefs und Chefinnen der Auslandvertretungen legen Ansprechzeiten und feste Arbeitszeiten in ihren Bereichen fest. Sie können in begründeten Fällen für einzelne Angestellte Abweichungen bewilligen.

53 Art. 49 Pikettdienst (Art. 13 VBPV)

1 Die Chefs und Chefinnen der Auslandvertretungen ordnen in Normalzeiten den Pikettdienst in ihren Bereichen im Einvernehmen mit der DR beziehungsweise der

54 DEZA an.

2 Sie ordnen in Krisenund Notfällen einen allenfalls erforderlichen erweiterten Pikettdienst in ihren Bereichen selbstständig an und informieren die DR beziehungsweise die DEZA umgehend.

3 Sie stellen während des Pikettdienstes die ständige Erreichbarkeit ihrer Vertretung oder Aussenstelle sicher.

55 Art. 50 Vertrauensarbeitszeit (Art. 64 und 64 a BPV; Art. 35 a VBPV)

1 Für Angestellte im Ausland gilt die Vertrauensarbeitszeit.

2 Die Barvergütung bei Vertrauensarbeitszeit berechnet sich nach Artikel 35 a

56 VBPV .

Art. 51 Sabbatical

57 (Art. 64 und 64 a Abs. 5 BPV; Art. 34 VBPV)

1 2 58 und …

3 Im Ausland eingesetzte Angestellte beziehen Auszeiten anlässlich von Versetzungen oder nach Beendigung eines Einsatzes. In besonderen Fällen kann die DR dem

59 Bezug zu einem anderen Zeitpunkt zustimmen.

4 Das Zeitguthaben wird auf der Basis einer Wochenarbeitszeit von 41,5 Stunden in

60 Auszeittage umgerechnet.

5 Wird die Frist nach Artikel 34 Absatz 4 VBPV verlängert, so bleibt das Zeitgut-

61 haben auf maximal 500 Stunden beschränkt.

6 Die Leistungen des EDA während einer Auszeit richten sich nach dem Einsatzort Bern. Wer die Auszeit nicht anlässlich einer Versetzung oder nach Beendigung eines Einsatzes bezieht, kann in begründeten Fällen bei der DR beantragen, dass die allfälligen festen Kosten am Einsatzort für die Dauer der Auszeit übernommen

62 werden.

63 Art. 52

64 Sonnund Feiertage Art. 53 (Art. 64 und 66 BPV)

1 Die DR kann auf Antrag des Chefs oder der Chefin der Auslandvertretung sowie unter Berücksichtigung des am Einsatzort herrschenden Gebrauchs und der betrieblichen Bedürfnisse den Wochentag, der am Einsatzort dem Sonntag entspricht, als

65 freien Tag festlegen.

2 Zusätzlich zu den offiziellen Feiertagen nach Artikel 66 Absatz 2 BPV erhalten die Angestellten im Ausland maximal 5 Tage bezahlten Urlaub für die offiziellen Feiertage im Einsatzland, die auf einen Arbeitstag fallen.

3 Gilt ein Feiertag nach Artikel 66 Absatz 2 BPV am Einsatzort nicht als offizieller Feiertag und arbeiten die Angestellten an diesem Tag, so können sie den dabei nicht benötigten bezahlten Urlaub nachbeziehen.

4 Die Chefs und Chefinnen der Auslandvertretungen entscheiden in ihren Bereichen über den Zeitpunkt des Nachbezugs. Dieser erfolgt in der Regel innerhalb von drei Monaten, in jedem Fall jedoch vor einer Versetzung oder der Beendigung eines Einsatzes.

6. Kapitel: Ferien und Urlaub

1. Abschnitt: Genehmigung

66 Art. 54

67 Art. 55 Zuständigkeiten (Art. 67 und 68 BPV)

1 Für die Genehmigung der Ansetzung der Ferien sind zuständig:

2 Die Zuständigkeit für die Gewährung von Urlaub der anderen Angestellten richtet sich nach Artikel 9. Sie kann an die Chefs und Chefinnen der Auslandvertretungen delegiert werden. 2. Abschnitt: Ferien der Angestellten im Ausland 68

Art. 56 Anspruch

(Art. 67 BPV)

1 69 Die Angestellten im Ausland haben Anspruch auf Ferien von:

2 Für Angestellte an Einsatzorten mit schwierigen Lebensbedingungen erhöht sich der Anspruch auf Ferien um eine Woche, bei sehr schwierigen Lebensbedingungen um zwei Wochen. Als Basis dient der Index nach Artikel 23.

3 Hat der Einsatzort im Index nach Artikel 23 höchstens 55 Indexpunkte im Bereich Gesundheit, so besteht ein Anspruch auf eine zusätzliche Ferienwoche, wobei das Maximum für Einsatzorte mit sehr schwierigen Lebensbedingungen nicht überschritten werden darf.

4 Der Ferienanspruch bei Versetzungen nach Einsatzorten mit anderen Lebensbedingungen während eines Kalenderjahres richtet sich nach der Aufenthaltsdauer an den verschiedenen Einsatzorten.

70 Art. 57 Bei Dienstreisen und Temporäreinsätzen im Ausland (Art. 67 BPV) Dauert eine Dienstreise oder ein Temporäreinsatz ausserhalb des eigentlichen Einsatzortes mehr als 30 Tage, so wird der Ferienanspruch pro 30 Reiseoder Einsatztage an Einsatzorten mit anderen Lebensbedingungen um einen Tag angepasst.

Art. 58 Bei vorzeitigem Abbruch der Ferien

(Art. 67 BPV) Müssen Angestellte ihre Ferien aus betrieblichen Gründen abbrechen, so gilt die bezogene Ferienzeit bis zu einer Dauer von höchstens zwei Wochen als bezahlter Urlaub, sofern weniger als die Hälfte der genehmigten Ferien bezogen wurde.

Art. 59 Bei Leistung von Militäroder Zivildienst

(Art. 67 BPV) Den Angestellten, die den bei Wohnsitz in der Schweiz obligatorischen Militäroder Zivildienst freiwillig leisten, wird der im Ausland zusätzlich gegenüber dem Inland gewährte Ferienanspruch um die geleisteten Diensttage gekürzt. 3. Abschnitt: Urlaub der Angestellten im Ausland 71

Art. 60

1 Den Angestellten im Ausland kann insbesondere für die im Anhang 3 aufgeführten

72 Aktivitäten und Ereignisse bezahlter Urlaub gewährt werden.

2 Bei Hochzeiten, Geburten, Todesfällen sowie bei Erkrankungen und Unfällen nach

73 Artikel 40 Absatz 3 VBPV kann der Urlaub für die Dauer der Reise um höchstens vier Tage verlängert werden. 7. Kapitel: Weitere Leistungen des Arbeitgebers an Angestellte im Ausland 74

1. Abschnitt: Vergütung von Dienstreisen

Art. 61 Begriff

(Art. 72 BPV)

1 Als Dienstreisen gelten:

2 Nicht als Dienstreisen gelten:

75 die Reisen bei Temporäreinsätzen; a.

76 c. die Konsultationsreisen in die Schweiz;

77 die Besuchsreisen der Begleitperson und der Kinder; d.

78 die Reisen innerhalb der Umgebung des Einsatzortes, sofern den Angestelle. ten eine Pauschale für die Interessenwahrung ausgerichtet wird;

79 die Reisen zwecks departementsinterner Bewerbungsgespräche. j.

Art. 62 Anordnung und Bewilligung

(Art. 72 BPV) Für die Anordnung oder Bewilligung von Dienstreisen der ihnen unterstehenden Angestellten sowie für Reisebewilligungen für die Begleitpersonen und Kinder dieser Angestellten sind zuständig:

80 b. die Chefs und Chefinnen der Auslandvertretungen.

Art. 63 Vergütung von Bahnreisen im Ausland

(Art. 72 Abs. 2 Bst. b BPV) Die Angestellten können für Dienstreisen im Ausland in öffentlichen Verkehrsmitteln die 1. Klasse benützen.

Art. 64 Vergütung von Flugreisen im Ausland

(Art. 72 Abs. 2 Bst. b BPV)

1 81 Für Dienstreisen per Flugzeug im Ausland gilt Artikel 47 VBPV sinngemäss.

2 Für bezahlte Reisen nach Artikel 61 Absatz 2 Buchstaben f–j wird der Preis für ein Arrangement der Economy-Klasse vergütet. Bei Vorliegen achtenswerter Gründe

82 kann die DR ausnahmsweise ein Arrangement der Business-Klasse genehmigen.

83 Art. 65 Vergütung bei Benützung privater Motorfahrzeuge im Ausland (Art. 72 Abs. 2 Bst. b BPV) Bei bewilligter Benützung eines privaten Motorfahrzeuges auf Dienstreisen im

84 Ausland richtet sich die Kilometerentschädigung nach Artikel 46 VBPV . Der Chef oder die Chefin der Auslandvertretung ist für die Bewilligung für die ihm oder ihr unterstellten Angestellten zuständig.

Art. 66 Vergütung von Übernachtungen im Inland

(Art. 72 Abs. 2 Bst. a BPV; Art. 44 VBPV)

1 Auswärtiges Übernachten mit Frühstück wird im Einzelzimmer mit höchstens 180 Franken und im Doppelzimmer mit höchstens 230 Franken vergütet.

2 Privates Übernachten mit Frühstück wird mit einer Pauschale von 30 Franken vergütet.

Art. 67 Vergütung von Übernachtungen und Mahlzeiten im Ausland

(Art. 72 Abs. 2 Bst. b BPV; Art. 48 VBPV)

1 Die DR setzt die Vergütung für Übernachtungen und Mahlzeiten im Ausland periodisch und nach Massgabe der vor Ort üblichen, vertretbaren Kosten fest.

2 Wo sie keine Vergütung festgesetzt hat, werden die tatsächlichen Auslagen vergü-

85 tet, sofern die zuständige Auslandvertretung die Übernachtung reserviert hat.

3 Privates Übernachten mit Frühstück wird mit einer Pauschale von 30 Franken vergütet. 2. Abschnitt: Vergütung von Auslagen im Zusammenhang mit der Bewerbung um eine Anstellung

86 Art. 68 Vergütung von Auslagen externer Stellenbewerber und -bewerberinnen sowie externer Teilnehmer und Teilnehmerinnen an Zulassungswettbewerben (Art. 72 BPV; Art. 51 Bst. a VBPV)

1 Den Kandidaten und Kandidatinnen, die an einem Zulassungswettbewerb teilnehmen, können auf Gesuch hin die mit dem Zulassungswettbewerb verbundenen Kosten vergütet werden.

2 Den Kandidaten und Kandidatinnen mit Aufenthaltsort im Ausland, die sich für die Ausübung einer Tätigkeit bei der DEZA bewerben, können die mit dem Bewer-

87 bungsgespräch verbundenen Kosten zurückerstattet werden.

3 Vergütet werden die Flugkosten für einen direkten Flug der Economy-Klasse und die Bahnkosten für eine Fahrt in der zweiten Klasse. Die Vergütung der Übernachtungskosten richtet sich nach Artikel 66.

88 Art. 69 3. Abschnitt: Vergütung besonderer Auslagen im Zusammenhang mit Temporäreinsätzen im Ausland 89

90 Art. 70 Temporäreinsätze Als Temporäreinsätze gelten vorübergehende Arbeitseinsätze ausserhalb des eigentlichen Einsatzortes zwecks Ferienablösung, temporärer Personalverstärkung, Einrichtung und Wartung technischer Anlagen sowie zu vergleichbaren Zwecken, ebenso befristete Ausbildungseinsätze.

Art. 71 Vergütung besonderer Auslagen bei Temporäreinsätzen

91 im Ausland (Art. 81 und 82 Abs. 3 Bst. a BPV)

1 Bei Temporäreinsätzen stehen den Angestellten die Ansprüche nach den Arti-

92 93 keln 43–48 VBPV sowie nach den Artikeln 63–67 dieser Verordnung zu.

2 Die Luftfracht, Interessenwahrung, Ausrüstung und Besuchsreisen werden im Rahmen dieser Verordnung in angemessener Weise vergütet. 4. Abschnitt: Vergütung von Auslagen im Zusammenhang mit Revisionsreisen 94

95 Art. 72

1 Als Revisionsreisen gelten die Reisen der Angestellten der Internen Revision EDA zwecks Revisionen in Auslandvertretungen.

2 Bei Revisionsreisen stehen den Angestellten die Ansprüche nach den Artikeln 43–

96 48 VBPV und nach den Artikeln 63–67 dieser Verordnung zu.

3 Die Revisoren und Revisorinnen haben pro Reisetag Anspruch auf eine Entschädigung, die sich sinngemäss nach den Artikeln 80 und 87 richtet.

97 Art. 73 8. Kapitel: Leistungen des Arbeitgebers bei Versetzungen und Einsätzen im Ausland

1. Abschnitt: Allgemeines

Art. 74 Zulagen bei Militärund Zivildienst

(Art. 81 ff. BPV)

1 Leisten Angestellte freiwilligen Militäroder Zivildienst, der nicht an die Ferien angerechnet wird, so können die Zulagen im Ausland (Auslandzulagen) am Einsatzort ganz oder teilweise entzogen werden.

2 Die festen Kosten am Einsatzort werden für die Dauer der wegen Militäroder Zivildienst bedingten Abwesenheit angemessen berücksichtigt.

Art. 75 Ortszuschlag

(Art. 43, 81 ff. BPV) Der Ortszuschlag wird nicht entrichtet.

Art. 76 Teuerungsausgleich

(Art. 44, 81 ff. BPV) Der Teuerungsausgleich wird auf den wiederkehrenden, in Schweizer Franken festgelegten Auslandzulagen entrichtet.

Art. 77 Vergütung von Sonntagsarbeit

(Art. 45 BPV)

1 Als Sonntagsarbeit gilt Arbeit, die am Sonntag oder an einem Wochentag, der am Einsatzort dem Sonntag entspricht und nach Artikel 53 Absatz 1 als freier Tag

98 festgelegt wurde, geleistet wird.

2 99 Die Vergütung von Sonntagsarbeit richtet sich nach Artikel 12 Absatz 1 VBPV .

Art. 78 Leistungen bei Krankheit und Unfall

(Art. 81 ff. BPV)

1 Bei Arbeitsaussetzung wegen Krankheit oder Unfall haben die Angestellten Anspruch auf die Leistungen, die der Funktion am Einsatzort entsprechen.

2 Die zuständige Stelle nach Artikel 9 kann bei einer Arbeitsaussetzung von mehr als sechs Monaten die Leistungen nach den Artikeln 81–88 BPV ganz oder teilweise 100 entziehen.

3 Verbleibt der oder die Angestellte bei Krankheit oder Unfall am Einsatzort, so werden die festen Kosten angemessen entgolten.

Art. 79 Leistungen bei Teilzeitbeschäftigung

(Art. 38, 81 ff. BPV)

1 Teilzeitbeschäftigte erhalten den Anteil der Inkonvenienzvergütung, der Mobilitätsvergütung und der Pauschale für die Interessenwahrung, der ihrem Beschäfti- 101 gungsgrad entspricht.

2 Liegt der Beschäftigungsgrad unter 80 Prozent, so werden die Vergütungen in folgenden Fällen um die Differenz zwischen 80 Prozent und dem Beschäftigungsgrad gekürzt für:

1 Führen zwei Angestellte einen gemeinsamen Haushalt, so werden für die Berechnung der Vergütungen nach Artikel 79 Absatz 2 die beiden Beschäftigungsgrade zusammengezählt. Pro Haushalt kann nur eine Vergütung beansprucht werden. Der Ansatz der einzelnen Vergütung darf 100 Prozent nicht übersteigen. Für vollzeitbeschäftigte Angestellte gilt diese Bestimmung sinngemäss.

2 Die Vergütung wird an den Angestellten oder die Angestellte mit dem höheren Lohn ausbezahlt.

3 Der Anspruch auf den pauschalen Kostenersatz nach Artikel 87 bleibt vorbehalten.

2. Abschnitt: Inkonvenienzvergütung

105 Art. 80 Anspruch (Art. 81 BPV) Zur Abgeltung schwieriger Lebensbedingungen wird den Angestellten eine Inkonvenienzvergütung ausgerichtet, sofern ihr Einsatzort im Index nach Artikel 23 mit weniger als 95 Indexpunkten bewertet ist. 106 Art. 81 Höhe (Art. 81 BPV) Pro Indexpunkt, um den der Einsatzort tiefer als mit 95 Punkten bewertet ist, entsteht ein Anspruch auf den Betrag von 701 Franken pro Jahr.

Art. 82 Alterszuschlag

(Art. 81 BPV) Die Inkonvenienzvergütung wird erhöht:

Art. 83 Kürzung

(Art. 81 BPV) Die Inkonvenienzvergütung wird nach fünf Aufenthaltsjahren am selben Einsatzort pro Folgejahr um 20 Prozent des ursprünglichen Betrages gekürzt. Die Kürzung wird am 1. Januar des Folgejahrs wirksam.

3. Abschnitt: Mobilitätsvergütung bei Versetzungen 107

108 Art. 84 Höhe (Art. 81 BPV) Die Mobilitätsvergütung beträgt 6292 Franken pro Jahr.

Art. 85 Alterszuschlag

(Art. 81 BPV) Die Mobilitätsvergütung wird erhöht:

Art. 86 Kürzung

(Art. 81 BPV) Die Mobilitätsvergütung wird nach fünf Aufenthaltsjahren am selben Einsatzort pro Folgejahr um 20 Prozent des ursprünglichen Betrages gekürzt. Die Kürzung wird am 1. Januar des Folgejahrs wirksam.

4. Abschnitt: Pauschaler Kostenersatz 109

110 Art. 87 Anspruch (Art. 82 Abs. 3 Bst. a BPV)

1 Die zusätzlichen Auslagen für die Haushaltführung werden ab dem Tag der Arbeitsaufnahme am Einsatzort im Ausland pauschal abgegolten.

2 Die Pauschale wird nur einmal pro Haushalt entrichtet.

3 Macht die Begleitperson infolge ihres Anstellungsverhältnisses zum Bund einen eigenständigen Anspruch auf die Pauschale geltend, so wird diese auf der Grundlage 111 des höheren der beiden Löhne berechnet. 112 Höhe Art. 88 (Art. 82 Abs. 3 Bst. a BPV) Die Pauschale setzt sich aus einem Grundbetrag von 8067 Franken pro Jahr und einem Zuschlag von 9 Prozent des Jahreslohnes zusammen.

Art. 89 Kürzung

(Art. 82 Abs. 3 Bst. a BPV) Die Pauschale wird nach fünf Aufenthaltsjahren am selben Einsatzort pro Folgejahr um 20 Prozent des ursprünglichen Betrages gekürzt. Die Kürzung wird am 1. Januar des Folgejahrs wirksam.

5. Abschnitt: Vergütung von Auslagen bei Versetzungen

Art. 90 Reiseund Versetzungskosten

(Art. 82 Abs. 3 Bst. a BPV)

1 Die Angestellten, denen ein anderer Einsatzort zugewiesen wird, haben für sich, ihre Begleitpersonen und Kinder sowie für das von der Personalabteilung der DR bewilligte private Dienstpersonal Anspruch auf Vergütung:

2 Die Kosten nach Absatz 1 Buchstaben e und f werden pauschal vergütet. Die Pauschale für Ausrüstungsund Einrichtungskosten richtet sich nach der Lohnklasse der Angestellten, deren Haushaltsgrösse und dem Möblierungsgrad der neuen Unterkunft.

Art. 91 Übernachtungen und Mahlzeiten vor und nach der Versetzung

(Art. 82 Abs. 3 Bst. a BPV) Entstehen den Angestellten unmittelbar vor der Abreise am alten Einsatzort oder nach der Ankunft am neuen Einsatzort Übernachtungskosten und Mehrauslagen für Mahlzeiten, so wird ihnen für höchstens 30 Tage vor Abreise und längstens 90 Tage nach Ankunft ein angemessener Beitrag an diese Kosten ausgerichtet. Dieser Anspruch besteht auch für die Begleitperson und Kinder. 115 Art. 92 Leermiete (Art. 82 Abs. 3 Bst. a BPV) Müssen die Angestellten wegen einer Versetzung oder eines neuen Einsatzes ihre Wohnung vor dem nächstmöglichen Kündigungstermin verlassen oder am neuen Einsatzort im Interesse des Bundes eine Wohnung vorzeitig mieten, so wird ihnen in der Regel für höchstens drei dem Versetzungsoder Einsatzentscheid folgende Monate und längstens bis zum nächstmöglichen Kündigungstermin oder bis zum Bezugstermin ein angemessener Beitrag an die tatsächlichen Mietund Mietnebenkosten ausgerichtet. 116 Art. 93 Vorübergehende Trennung der Haushalte (Art. 82 Abs. 3 Bst. a BPV)

1 Sind die Angestellten anlässlich einer Versetzung oder eines Einsatzes aus achtenswerten Gründen gezwungen, für ihre Begleitpersonen oder Kinder vorübergehend einen getrennten Haushalt zu führen, so kann ihnen für höchstens ein Jahr ein Beitrag an die mit der Trennung der Haushalte verbundenen Mehrauslagen 117 gewährt werden.

2 Bei Fortbestand der Gründe kann der Beitrag aufgrund einer erneuten Überprüfung der Gesamtumstände für jeweils ein weiteres Jahr gewährt werden. Die Leistungen können während zwei aufeinanderfolgenden Auslandeinsätzen, höchstens jedoch 118 während insgesamt vier Jahren ausgerichtet werden.

3 Die Angestellten melden den Wegfall der Gründe unverzüglich der zuständigen Stelle. 6. Abschnitt: Vergütung von Reisekosten von im Ausland eingesetzten Angestellten bei Todesfällen und bei Reisen zwecks medizinischer Behandlung

Art. 94 Bei Todesfällen

(Art. 82 Abs. 3 Bst. a BPV)

1 Den Angestellten werden die eigenen Reisekosten und gegebenenfalls die Reisekosten ihrer Begleitperson und Kinder vergütet für die Teilnahme an der Bestattung:

2 Für die Teilnahme an der Bestattung in der Schweiz werden die Reisekosten vom Einsatzort bis zum Dienstort Bern und zurück vergütet. Bei Flugreisen wird der 120 kostengünstigste Preis für ein Arrangement der Economy-Klasse vergütet.

3 Für die Teilnahme an der Bestattung in einem Drittland werden die tatsächlichen Reisekosten bis zum Höchstbetrag für eine Reise nach Absatz 2 vergütet.

Art. 95 Bei Reisen zwecks medizinischer Behandlung

(Art. 82 Abs. 3 Bst. a BPV)

1 Bei einer durch den ärztlichen Dienst der Bundesverwaltung befürworteten Reise der Angestellten, ihrer Begleitperson oder der Kinder zwecks medizinischer Be- 121 handlung werden die Reisekosten vergütet.

2 Bei Reisen in die Schweiz werden die Reisekosten vom Einsatzort bis zum Dienstort Bern und zurück vergütet. Bei Flugreisen wird der kostengünstigste Preis für ein 122 Arrangement der Economy-Klasse vergütet.

3 Bei Reisen in ein Drittland werden die tatsächlichen Reisekosten bis zum Höchstbetrag für eine Reise nach Absatz 2 vergütet.

4 Ist die Reise in der Economy-Klasse nicht zumutbar, so entscheidet der ärztliche Dienst der allgemeinen Bundesverwaltung über die zu benützende Flugklasse.

5 Müssen Angestellte, eine Begleitperson oder Kinder anlässlich einer Reise nach Absatz 1 begleitet werden, so werden die Kosten nach Zustimmung durch den 123 ärztlichen Dienst der Bundesverwaltung übernommen.

7. Abschnitt: Vergütung von Konsultationsreisen 124

Art. 96 Anspruch

(Art. 82 Abs. 3 Bst. a BPV)

1 Die Angestellten haben pro volles Kalenderjahr Anspruch auf Vergütung einer Konsultationsreise in die Schweiz. Dieser Anspruch besteht auch für die Begleitper- 125 sonen und Kinder. 1bis Bei versetzungspflichtigen Angestellten können die Kosten für eine Konsultationsreise auch vergütet werden, wenn ein mindestens zweijähriger Einsatz im 126 Ausland im Verlauf des Kalenderjahrs, jedoch vor dem 1. Juli beginnt.

2 Der Anspruch verfällt entschädigungslos, wenn die Reise nicht innerhalb des 127 Kalenderjahres angetreten wird.

3 Bei Bezug einer Konsultationsreise muss die Aufenthaltsdauer in der Schweiz 128 mindestens zwei Wochen betragen.

4 Die Konsultationsreise kann mit anderen Reisen, die durch den Bund finanziert 129 werden, kompensiert werden.

5 Der Anspruch auf eine Konsultationsreise erlischt bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses, wenn die Angestellten auf Kosten des Bundes in die Schweiz zurück- 130 kehren oder sich auf Kosten des Bundes in einem Drittland niederlassen.

Art. 97 Pauschale

(Art. 82 Abs. 3 Bst. a BPV)

1 Der Anspruch auf Vergütung der Konsultationsreise wird mit einer jährlich für jeden Einsatzort von der DR in Absprache mit dem EFD festgelegten Pauschale 131 abgegolten.

2 Die Pauschale ist zurückzuerstatten, wenn:

8. Abschnitt: Vergütung von Besuchsreisen 133

Art. 98 Anspruch

(Art. 82 Abs. 3 Bst. a BPV)

1 Halten sich die Kinder nicht am Einsatzort auf, so können die Reisekosten vergütet 134 werden für:

2 Anstelle der Reise nach Absatz 1 kann auch ein am Einsatzort lebender Elternteil der Kinder an deren Aufenthaltsort reisen. In diesem Fall werden lediglich die 135 Kosten vergütet, die für die Reise eines Kindes entstanden wären.

3 Die Reisekosten nach Absatz 1 können auch vergütet werden, wenn die Kinder sich mit dem oder der Angestellten am Einsatzort aufhalten und zum anderen Eltern- 136 teil reisen, der sich nicht am Einsatzort aufhält.

4 Hält sich die Begleitperson nicht am Einsatzort der angestellten Person auf, so können die Reisekosten vergütet werden für jährlich bis zu zwei Besuchsreisen der Begleitperson zur angestellten Person oder der angestellten Person zur Begleitperson. Wenn gleichzeitig die Kinder besucht werden, können jährlich insgesamt 137 höchstens die Kosten von zwei Besuchsreisen vergütet werden.

5 Der Anspruch verfällt entschädigungslos, wenn die Reise nicht innert eines Jahres 138 nach seiner Entstehung angetreten wird.

6 Besondere schulische oder familiäre Umstände können angemessen berücksichtigt 139 werden.

Art. 99 Pauschale

(Art. 82 Abs. 3 Bst. a BPV)

1 Der Anspruch auf Vergütung der Besuchsreise wird mit einer jährlich für jeden Einsatzort von der DR in Absprache mit dem EFD festgelegten Pauschale abgegol- 140 ten.

2 Für Begleitpersonen und Kinder, die sich nicht in der Schweiz aufhalten, werden 141 die Reisekosten höchstens bis zum Betrag der Pauschale nach Absatz 1 vergütet.

3 Die Pauschale ist zurückzuerstatten, wenn:

9. Abschnitt: Beitrag an Wohnungsmiete

Art. 100

1 Die mit dem Auslandaufenthalt verbundenen Mietund Mietnebenkosten, die der Funktion und der familiären Situation der Angestellten entsprechen, werden unter Kostenbeteiligung der Angestellten übernommen. Die DR bestimmt im Einvernehmen mit dem EFD den Kostenanteil, den die Angestellten zu leisten haben. Dieser richtet sich nach der Haushaltgrösse, der Höhe des Lohnes und den durch- 143 schnittlichen Mietkosten eines vergleichbaren Haushaltes in der Stadt Bern.

2 Der Chef oder die Chefin der Auslandvertretung legt im Einzelfall für die ihm oder ihr unterstellten Angestellten fest, bis zu welchem Maximalbetrag sich der Bund an den Mietund Mietnebenkosten beteiligt; er oder sie orientiert sich dabei an den 144 ortsüblichen Bedingungen.

3 Die DR vermittelt und entscheidet bei Meinungsverschiedenheiten zwischen Angestellten und Chefs oder Chefinnen der Auslandvertretungen. Der Dienstweg ist 145 einzuhalten.

4 146

10. Abschnitt: Vergütung für die Interessenwahrung 147

148 Art. 101 Vergütung für die Interessenwahrung an Angestellte im Ausland (Art. 82 Abs. 3 Bst. a BPV)

1 Den Angestellten werden die mit Zustimmung des Chefs oder der Chefin der Auslandvertretung getätigten Auslagen für die Interessenwahrung vergütet.

2 Ziel, Qualität, Umfang und Art der Interessenwahrungsaufgaben der angestellten Person und ihrer Begleitperson werden im Rahmen des jährlichen Führungszyklus zwischen dem Chef oder der Chefin der Auslandvertretung und der angestellten 149 Person vereinbart. 150 Art. 102 Vergütung für die Interessenwahrung an Angestellte bei den multilateralen Missionen in Genf (Art. 82 Abs. 3 Bst. a und c BPV)

1 Den Angestellten bei den multilateralen Missionen in Genf, die Interessenwahrungsaufgaben wahrzunehmen haben, werden die entsprechenden Auslagen vergütet.

2 Die Chefs und Chefinnen der Missionen bestimmen, welchen Angestellten Interessenwahrungsaufgaben übertragen werden.

3 Sie legen die Höhe der Vergütung für die Interessenwahrung nach Massgabe der Funktion und der Interessenwahrungsaufgaben der Angestellten sowie der repräsentativen Pflichten ihrer Begleitpersonen fest.

11. Abschnitt: Pauschale für die Interessenwahrung 151

152 Art. 103 Anspruch (Art. 82 Abs. 3 Bst. c BPV) Angestellte, die Interessenwahrungsaufgaben wahrzunehmen haben, erhalten eine Pauschale für ihre Auslagen. 153 Art. 104 Pauschale (Art. 82 Abs. 3 Bst. c BPV)

1 Anspruch auf eine Pauschale haben Angestellte, die im Rahmen der Interessenwahrung und nach Absprache mit dem Chef oder der Chefin der Auslandvertretung Einladungen mit dienstlichem Charakter ausser Haus oder zu Hause durchführen.

2 Mit der Pauschale werden die Fahrauslagen innerhalb des Ortes und der näheren Agglomeration, die Kosten für erhöhten Garderobenbedarf und temporäre Kinderbetreuung sowie die Nebenkosten der Interessenwahrung vergütet. 154 Art. 105 155 Art. 106 Kategorien und Funktionsstufen (Art. 82 Abs. 3 Bst. c BPV)

1 Die DR teilt die Einsatzorte gemäss den aussenpolitischen Interessen der Schweiz bei der Pflege der Aussenbeziehungen in vier Kategorien ein. Die Pauschale für die Interessenwahrung richtet sich nach dieser Einteilung. Anhang 4 enthält die Beträ- 156 ge.

2 Den Missionschefs und Missionschefinnen sowie den Postenchefs und Postenchefinnen wird die Pauschale für die Interessenwahrung in der Funktionsstufe 1 (Kategorien I–IV) ausgerichtet. Sie selbst weisen, unter Vorbehalt von Absatz 4, den mit der Interessenwahrung betrauten Angestellten eine der Funktionsstufen 2–6 nach 157 Anhang 4 zu.

3 Die DR setzt eine Schlichtungsstelle ein. Diese kann bei Streitigkeiten über die Zuteilung der Pauschale für die Interessenwahrung angerufen werden. Der Dienstweg ist einzuhalten.

4 Für die Pauschale für die Interessenwahrung nach Anhang 4 gilt:

Art. 107 Kürzung und Rückerstattung

(Art. 82 Abs. 3 Bst. c BPV)

1 Die Pauschale für die Interessenwahrung wird teilweise oder ganz gekürzt und ist teilweise oder ganz zurückzuerstatten, wenn die Interessenwahrung nicht den jährlich im Führungszyklus festgelegten Kriterien nach Artikel 101 Absatz 2 ent- 159 spricht.

2 Der Anspruch auf die Pauschale erlischt bei einer mehr als drei Monate dauernden Abwesenheit vom Einsatzort.

12. Abschnitt: Kaufkraftausgleich

Art. 108 Allgemeines

(Art. 83 BPV)

1 Dem Kaufkraftausgleich unterliegen: 160 je nach Warenkorb 25 Prozent, 30 Prozent oder 35 Prozent des Lohnes nach a. den Artikeln 36, 39 und 40 BPV sowie der wiederkehrenden Leistungen nach den Artikeln 44, 46, 48, 50 und 51 BPV; 161 b. 80 Prozent der Leistungen nach Artikel 82 Absatz 3 Buchstaben a und c BPV.

2 Ein negativer Kaufkraftausgleich wird mit dem Lohn und den Leistungen nach Absatz 1 verrechnet.

Art. 109 Preiserhebung

(Art. 83 BPV) Die DR legt den Kaufkraftausgleich auf Grund periodischer Preiserhebungen in Bern und an den Einsatzorten im Einvernehmen mit dem EPA fest.

Art. 110 Indexierung

(Art. 83 BPV)

1 Der Preisunterschied zwischen den Warenkörben am Einsatzort und in der Stadt Bern wird in einem Vergleichsindex ausgedrückt, in welchem der Indexwert von Bern 100 Indexpunkte beträgt.

2 Bei Abweichungen vom Indexwert der Stadt Bern wird die Kaufkraft nach Anhang 5 ausgeglichen.

Art. 111 Änderungen

(Art. 83 BPV)

1 Ergibt die Preiserhebung eine Veränderung des Indexwerts für den Einsatzort der Angestellten, so wird der Kaufkraftausgleich folgendermassen angepasst:

2 162

13. Abschnitt: Steuerfreiheit

163 Art. 112 Pauschale Berechnung (Art. 84 BPV)

1 Die Minderkosten wegen Steuerfreiheit der Angestellten im Ausland werden auf Grund der Berechnungsgrundlagen und pauschalen Abzugsmöglichkeiten, wie sie die Steuerverwaltung des Kantons Bern zur Berechnung der Einkommenssteuern von Steuerpflichtigen mit Wohnsitz in der Stadt Bern anwendet, berechnet.

2 Der Minderkostenabzug wird nach folgenden Kategorien berechnet:

3 Der pauschale Minderkostenabzug beträgt 70 Prozent des nach Absatz 1 errechneten Betrags.

Art. 113 Individuelle Berechnung

(Art. 84 BPV)

1 Fällt der Betrag des Minderkostenabzuges wegen Steuerfreiheit nach Artikel 112 Absatz 3 höher aus als jener Betrag, den die Angestellten als in der Stadt Bern Steuerpflichtige an Kantonsund Gemeindesteuern auf ihrem gesamten Einkommen entrichten müssten, so kann auf Nachweis hin eine Berichtigung beantragt wer- 164 den.

2 Eine Berichtigung des Minderkostenabzuges wegen Steuerfreiheit erfolgt nach Vorliegen einer definitiven Veranlagungsverfügung der direkten Bundessteuer des betreffenden Kalenderjahres (Gegenwartsbeurteilung).

14. Abschnitt: Darlehen

Art. 114 Gewährung

(Art. 85 BPV)

1 Anlässlich einer Versetzung im oder ins Ausland oder eines Einsatzes im Ausland können den Angestellten bis längstens sechs Monate nach Ankunft am Einsatzort 165 auf begründetes Gesuch hin Darlehen gewährt werden für:

2 Die Darlehen für Autokäufe sind zu dem Satz zu verzinsen, den die Sparkasse Bundespersonal für Einlegerguthaben am 1. Januar des betreffenden Jahres festlegt.

Art. 115 Rückzahlung

(Art. 85 BPV)

1 Die Darlehen, ausgenommen solche auf Mietzinsdepots, sind in monatlichen Raten 166 und innerhalb von höchstens vier Jahren zu tilgen.

2 Bei Veräusserung des Gegenstandes, für den das Darlehen gewährt wurde, wird die Restschuld sofort fällig.

3 Bei Auflösung des Mietvertrags, für den ein Darlehen auf das Mietzinsdepot gewährt wurde, wird das Darlehen einschliesslich allfälliger Zinsen sofort nach 167 Rückzahlung des Depots fällig.

4 Im Todesfall kann die DR ausnahmsweise auf die Rückforderung der Restschuld 168 und der aufgelaufenen Zinsen verzichten.

9. Kapitel: Begleitpersonen

1. Abschnitt: Erklärung der Lebenspartnerschaft

169 Art. 116 Leben Angestellte in einer Lebenspartnerschaft, so geben sie und ihre Lebenspartner oder Lebenspartnerinnen der DR eine schriftliche Erklärung ab, in der sie das Bestehen der Lebenspartnerschaft bestätigen.

2. Abschnitt: Begleitpersonenzuschlag

Art. 117 Anspruch

(Art. 114 Abs. 3 BPV)

1 Die Angestellten haben für ihre Begleitpersonen Anspruch auf einen Begleitpersonenzuschlag zu einzelnen Vergütungen. Der Begleitpersonenzuschlag wird pro 170 Haushalt nur einmal entrichtet.

2 Der Anspruch auf einen Begleitpersonenzuschlag für einen neuen Lebenspartner oder eine neue Lebenspartnerin entsteht frühestens 24 Monate nach dem Erlöschen eines früheren Anspruchs und ab der nächsten Versetzung oder dem nächsten Einsatz. Massgebend ist der Zeitpunkt des Auszugs des früheren Lebenspartners oder 171 der früheren Lebenspartnerin aus dem gemeinsamen Haushalt.

3 172

4 Der Begleitpersonenzuschlag zum pauschalen Kostenersatz nach Artikel 120 wird auch allein erziehenden Angestellten ausgerichtet, die für ihre im gleichen Haushalt 173 lebenden Kinder Anspruch auf Familienzulage haben.

5 Abwesenheiten der Begleitpersonen vom gemeinsamen Haushalt von mehr als 174 90 Tagen pro Kalenderjahr sind der DR zu melden. 175 Beendigung des Anspruchs Art. 118 (Art. 114 Abs. 3 BPV) Der Anspruch auf Begleitpersonenzuschläge erlischt am Ende des Monats, in welchem die Voraussetzungen dazu nicht mehr erfüllt sind. 176 Art. 119 Begleitpersonenzuschläge zu Inkonvenienzund Mobilitätsvergütung (Art. 81, 114 Abs. 3 BPV) Die Begleitpersonenzuschläge zur Inkonvenienzund zur Mobilitätsvergütung betragen zehn Prozent der den Angestellten entrichteten Inkonvenienzbzw. Mobilitätsvergütung nach den Artikeln 80–86. 177 Art. 120 Begleitpersonenzuschlag zum pauschalen Kostenersatz (Art. 82 Abs. 3 Bst. a, 114 Abs. 3 BPV)

1 Der Begleitpersonenzuschlag zum pauschalen Kostenersatz beträgt 11 452 Franken 178 pro Jahr.

2 Die Kürzung des Zuschlags richtet sich nach Artikel 89. 179 Art. 121 Begleitpersonenzuschlag zur Pauschale für die Interessenwahrung (Art. 82 Abs. 3 Bst. c, 114 Abs. 3 BPV)

1 Die Angestellten haben Anspruch auf einen Begleitpersonenzuschlag zur Pauschale für die Interessenwahrung, wenn sich ihre Begleitpersonen gemäss einer 180 Vereinbarung an den Aufgaben zur Interessenwahrung beteiligen.

2 Der Betrag des Zuschlags ist in Anhang 4 festgelegt.

3 Für die Kürzung und Rückerstattung des Zuschlags gilt Artikel 107 Absatz 1 sinn- 181 gemäss.

Art. 122 Leistungen bei Krankheit

(Art. 86, 114 Abs. 3 BPV)

1 Die Mehrkosten der Versicherungen, die durch den Auslandaufenthalt der Begleitpersonen bedingt sind, werden durch das EDA übernommen.

2 Die Leistungen der Versicherung und der Bundesbeitrag für die Begleitpersonen können im Rahmen des in Artikel 86 Absatz 2 BPV vorgesehenen Kollektivversicherungsvertrags geregelt werden.

3. Abschnitt: Beteiligung an den Kosten für berufliche Vorsorge

Art. 123 Voraussetzungen

(Art. 114 Abs. 3 BPV)

1 Das EDA beteiligt sich an den Kosten der Begleitperson für ihre berufliche Vorsorge, wenn:

2 Absatz 1 gilt für Begleitpersonen von Angestellten nach Artikel 1 Absatz 1 auch bei einem Arbeitsort in der Schweiz, frühestens aber nach der ersten Versetzung, 183 oder wenn ein Anspruch auf Leistungen nach Artikel 93 besteht. 184 Art. 124 Betrag der Beteiligung (Art. 114 Abs. 3 BPV)

1 Erzielt die Begleitperson ein Erwerbsoder Renteneinkommen bis 18 000 Franken im Jahr, so beteiligt sich das EDA mit 7400 Franken an ihren Kosten für die berufliche Vorsorge.

2 Übersteigt das Erwerbsoder Renteneinkommen der Begleitperson 47 000 Franken im Jahr, so entfällt die Kostenbeteiligung des EDA.

3 Bei einem Erwerbsoder Renteneinkommen der Begleitperson zwischen 18 000 und 47 000 Franken im Jahr wird die Kostenbeteiligung anteilsmässig gekürzt.

Art. 125 Beendigung der Beteiligung

(Art. 114 Abs. 3 BPV) Der Anspruch auf Beteiligung an den Kosten für die berufliche Vorsorge der Begleitperson erlischt, wenn: 185 acht Jahre a. ein Angestellter oder eine Angestellte nach Artikel 1 Absatz 1 in Folge in der Schweiz im Einsatz gestanden ist und keine Versetzung ins Ausland erfolgt;

4. Abschnitt: Ersatz von Schäden

Art. 126

Erleiden Begleitpersonen Vermögenseinbussen unter den Voraussetzungen nach Artikel 87 BPV, so gelten diese als Schäden des Personals.

10. Kapitel: Kinder

1. Abschnitt: Pauschaler Kostenersatz 186

Art. 127

1 Den Angestellten wird für die Kinder ein pauschaler Kostenersatz von 1677 Fran- 187 ken pro Jahr und Kind entrichtet, solange sie im gemeinsamen Haushalt leben.

2 188 Der Kostenersatz wird nur einmal pro Haushalt entrichtet.

1 a . Abschnitt: 189 Beiträge für familienergänzende Kinderbetreuung im Ausland

Art. 127 a

Für die familienergänzende Kinderbetreuung gelten Artikel 75 a und 75 b BPV sinngemäss, wenn das Kind betreut wird:

2. Abschnitt: Beiträge an die Ausbildungskosten

Art. 128 Allgemeines

(Art. 82 Abs. 3 Bst. a, 114 Abs. 3 BPV)

1 190 Das EDA gewährt den Angestellten Beiträge an:

2 Die DR setzt im Einvernehmen mit dem EFD die Anforderungen an die Ausbildung und an die Bildungsstätten sowie die Höhe der Beiträge an die Ausbildungskosten fest.

3 Die Gewährung von Beiträgen an die Ausbildungskosten ist ausgeschlossen, wenn die Angestellten seit ihrer Anstellung nie mit den Kindern in gemeinsamem Haus- 191 halt gelebt haben.

Art. 129 Beginn und Beendigung der Beiträge an die Ausbildungskosten

(Art. 82 Abs. 3 Bst. a, 114 Abs. 3 BPV)

1 Die Ausbildungskostenbeiträge werden ab dem Beginn des obligatorischen Schulunterrichts, frühestens aber für das Jahr, in dem das Kind das 4. Altersjahr vollendet, gewährt.

2 Die Ausbildungskostenbeiträge werden bis zur Maturität oder zu einem vergleichbaren Schulabschluss, bis zur Beendigung der ersten Berufsausbildung, bis zum ersten Hochschulabschluss oder Abschluss einer auf der Lehre aufbauenden Berufsausbildung, längstens aber bis zum vollendeten 25. Altersjahr des Kindes gewährt. 192 Ausbildungskostenbeiträge in der Schweiz Art. 130 Versetzungspflichtigen Angestellten können nach erfolgtem Einsatz im Ausland oder im Hinblick auf einen solchen auch in der Schweiz Beiträge an Ausbildungskosten entrichtet werden.

3. Abschnitt: Ersatz von Schäden

Art. 131

Erleiden Kinder Vermögenseinbussen unter den Voraussetzungen nach Artikel 87 BPV, so gelten diese als Schäden des Personals.

11. Kapitel: Pflichten der im Ausland eingesetzten Angestellten

1. Abschnitt: Allgemeines

Art. 132 Versetzungspflicht

bis 193 194 (Art. 21 Abs. 1 Bst. a und c BPG , Art. 25 Abs. 4 BPV)

1 Die versetzungspflichtigen Angestellten des EDA können jederzeit an der Zentrale oder im Ausland eingesetzt werden.

2 Sie können nach Ablauf einer minimalen Aufenthaltsdauer an Einsatzorten mit schwierigen oder sehr schwierigen Lebensbedingungen eine Versetzung an einen andern Einsatzort verlangen.

3 Die minimale Aufenthaltsdauer beträgt für Einsatzorte mit:

4 Bei der Versetzung der Angestellten an einen Einsatzort werden deren Ausbildung, Erfahrung und Eignung für die vorgesehene Funktion sowie deren Gesundheitszustand berücksichtigt. Nach Möglichkeit wird dem Gesundheitszustand der Begleitperson sowie den Ausbildungsmöglichkeiten für die Kinder Rechnung getragen.

Art. 133 Verhalten am Einsatzort

1 Die Angestellten bemühen sich durch ihr Verhalten die Achtung der Behörden und der Angehörigen des Aufenthaltsstaates zu erwerben. Sie unterhalten die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Beziehungen. Sie enthalten sich jeder Äusserung und Handlung, die sich störend auf die Politik der schweizerischen Behörden, namentlich auf die Aussenpolitik, auswirken könnte.

2 Sie achten darauf, dass die ihrem Haushalt angehörenden Personen die Ausübung der Funktion nicht beeinträchtigen und den Interessen der Schweiz nicht schaden.

Art. 134 Vorrechte und Immunitäten

1 Die Angestellten halten die mit ihren diplomatischen oder konsularischen Vorrechten und Immunitäten verbundenen Bedingungen ein und unterlassen jeden Missbrauch.

2 Sie sind verantwortlich für den Gebrauch von ihren Vorrechten und Immunitäten, den die ihrem Haushalt angehörenden Personen machen. 195 Art. 135 Bezug von Ferien Die Angestellten können durch die Vorgesetzten verpflichtet werden, Ferien zu 196 beziehen:

Art. 136 Dienstwohnung

Die Angestellten haben die ihnen am Einsatzort zugewiesenen Residenzen und Dienstwohnungen zu beziehen und die Hausordnung einzuhalten.

Art. 137 Privatwohnung

1 Wird den Angestellten keine Wohnung nach Artikel 136 zugewiesen, so besteht freie Wohnungswahl.

2 Die Chefs und Chefinnen der Auslandvertretungen können die Wohnungswahl in begründeten Einzelfällen einschränken oder eine Wohnung ablehnen, wenn diese den Sicherheitsanforderungen oder der Funktion der ihnen unterstellten Angestellten 197 nicht entspricht. 198 Lohneinwechslungen Art. 138 Die DR kann für Auslandvertretungen besondere Vorschriften über die Lohneinwechslungen der in Schweizer Franken entlöhnten Angestellten in die am Einsatzort geltende Währung erlassen.

Art. 139 Reisen in Staaten, mit denen die Schweiz keine diplomatischen

Beziehungen unterhält Inhaber und Inhaberinnen eines Diplomatenoder Dienstpasses müssen für Reisen in Staaten, mit denen die Schweiz keine diplomatischen Beziehungen unterhält, vorgängig eine Ermächtigung bei der DR einholen.

2. Abschnitt: Personalrechtliche Meldungen und Ermächtigungen

Art. 140 Personendaten der Angestellten

1 Die für einen Einsatz im Ausland vorgesehenen Angestellten melden dem zuständigen Personaldienst vor dem Einsatz die Personendaten, die zur Bestimmung ihrer persönlichen Eignung benötigt werden.

2 Sie melden dem zuständigen Personaldienst Änderungen dieser Daten während des Einsatzes.

3 Sie geben ihr Einverständnis zur Bearbeitung dieser Daten durch die zuständigen Dienste.

Art. 141 Personendaten der Begleitpersonen

1 Die Angestellten melden dem zuständigen Personaldienst vor einem Einsatz im Ausland die für den Einsatz nötigen Personendaten ihrer Begleitpersonen.

2 Sie geben ihr Einverständnis zur Bearbeitung und Offenlegung dieser Daten.

3 Sie melden dem zuständigen Personaldienst, wenn ihre Begleitperson sich weigert, die für den Einsatz nötigen Personendaten mitzuteilen.

Art. 142 Meldepflicht

(Art. 95 BPV) 199 Die Angestellten melden der zuständigen Stelle:

Art. 144 Titel und Orden ausländischer Behörden

1 Die Angestellten haben von ausländischen Behörden verliehene Titel oder Orden abzulehnen.

2 Falls eine Ablehnung nicht möglich ist, melden sie die von ausländischen Behörden verliehenen Titel oder Orden der zuständigen Stelle. Diese entscheidet über das weitere Vorgehen.

Art. 145 Nebenbeschäftigung

(Art. 91 BPV)

1 Die Angestellten melden dem zuständigen Personaldienst die Ausübung einer Nebenbeschäftigung.

2 Die Ausübung einer Nebenbeschäftigung ist untersagt, wenn diese mit dem durch die Wiener Übereinkommen über die diplomatischen oder die konsularischen Beziehungen gewährleisteten Status unvereinbar ist.

Art. 146 Erwerbstätigkeit der Begleitperson

(Art. 91 BPV)

1 Die Angestellten melden dem zuständigen Personaldienst jede Erwerbstätigkeit ihrer Begleitperson am Einsatzort.

2 Die Begleitperson darf einer Erwerbstätigkeit nur dann nachgehen, wenn diese mit den diplomatischen und konsularischen Vorrechten und Immunitäten des oder der Angestellten sowie mit den Gesetzen und Gebräuchen des Aufenthaltsstaates vereinbar ist.

Art. 147 Leitung einer Erwerbsgesellschaft

(Art. 91 BPV)

1 Die Angestellten melden allfällige Beteiligungen an der Leitung von Erwerbsgesellschaften.

2 Sie holen vor einem Auslandeinsatz die Ermächtigung für die Beibehaltung der Beteiligungen ein.

Art. 148 Zeugnispflicht

(Art. 94 BPV) Werden die Angestellten oder ihre Begleitpersonen zu einer Aussage vor einem Organ der Rechtspflege im Aufenthaltsstaat aufgefordert, die den Verzicht auf die diplomatische oder konsularische Immunität voraussetzt, so haben die Angestellten eine Genehmigung einzuholen.

12. Kapitel: Verfahren, Einsprachen und Beschwerden

1. Abschnitt: Einwendungsverfahren bei Versetzungen

Art. 149

1 bis 201 Die Versetzungsentscheide nach Artikel 34 Absatz 1 BPG und Artikel 6 dieser Verordnung können im Rahmen eines Einwendungsverfahrens überprüft 202 werden.

2 Die versetzungspflichtigen Angestellten können Gründe gegen einen Versetzungsentscheid auf dem Dienstweg geltend machen. Über die vorgebrachten Gründe befindet das EDA nach Anhörung der Transferkommission.

3 Die Zusammensetzung und die Aufgaben der Transferkommission werden in einem vom EDA erlassenen Reglement geregelt.

2. Abschnitt: Leistungsbeurteilung

Art. 150 Differenzbereinigung

1 Die im Ausland eingesetzten Angestellten, die mit der jährlichen Leistungsbeurteilung nicht einverstanden sind, richten ihre Eingabe zu deren Überprüfung nach 203 Artikel 6 VBPV an die nächsthöhere vorgesetzte Person.

2 Die durch den Missionschef oder die Missionschefin beurteilten Angestellten in den Auslandvertretungen und in den multilateralen Missionen in Genf sowie die durch den Koordinator oder die Koordinatorin beurteilten Angestellten richten ihre 204 Eingabe zur Überprüfung der Leistungsbeurteilung an:

3 Die Missionschefs und Missionschefinnen richten ihre Eingabe zur Überprüfung der Leistungsbeurteilung durch die zuständige Politische Abteilung an den Chef oder die Chefin der Politischen Direktion.

4 Die Koordinatoren und Koordinatorinnen richten ihre Eingabe zur Überprüfung der Leistungsbeurteilung durch den zuständigen Sektionsleiter oder die zuständige Sektionsleiterin an den zuständigen Bereichsleiter oder die zuständige Bereichs- 205 leiterin. 206 Überprüfung der Differenzbereinigung Art. 151 207 Die Überprüfung der Differenzbereinigung nach Artikel 6 Absatz 2 VPBV erfolgt:

3. Abschnitt: Beförderungen in den Karrierediensten

Art. 152 Verweigerung einer Beförderung

208 … Die Angestellten der Karrieredienste, die keine persönliche Mitteilung einer Beförderung erhalten haben, können bis spätestens 31. Januar bei der zuständigen Dienststelle nach Artikel 5 schriftlich Auskunft über die Gründe der Verweigerung der Beförderung verlangen.

Art. 153 Mitteilung der Gründe

209 … Die Mitteilung der Gründe erfolgt:

13. Kapitel: Schlussbestimmungen

1. Abschnitt: Weisungen

211 Art. 156 … Die DR erlässt Weisungen in den Bereichen:

2. Abschnitt: Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts

Art. 157

1 Die nachstehenden Reglemente werden aufgehoben: 218 ; a. das Vollzugsreglement I vom 21. Dezember 2001 219 ; b. das Vollzugsreglement II vom 6. April 1976 220 c. das Vollzugsreglement V vom 1. Januar 2002 ; 221 . d. das Vollzugsreglement VII vom 1. Januar 2002

2 Die nachstehenden Reglemente werden wie folgt geändert: 222 …

3. Abschnitt: Übergangsbestimmungen

223 Art. 158

Art. 159 Beibehaltung der bisherigen Lohnklasse

(Art. 33)

1 Die Angestellten der Karrieredienste bleiben unter Vorbehalt von Artikel 34 Absatz 2 und bis zu ihrer nächsten Versetzung in ihrer bisherigen Lohnklasse eingereiht, auch wenn ihre Funktion im Anhang 2 tiefer bewertet ist.

2 Angestellte des konsularischen Dienstes, die beim Inkrafttreten dieser Verordnung in den Lohnklassen 10, 17, 21 und 25 eingereiht sind, behalten diese Lohnklassen bis zur nächsten Beförderung bei. 224 Art. 160 Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 14. Juni 2013 Für versetzungspflichtige Angestellte des EDA und Angehörige des Rotationspersonals der DEZA, die gestützt auf Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung vom 20. Februar 225 2013 über die Pensionierung von Angehörigen der besonderen Personalkategorien die vorzeitige Pensionierung nach dem bisherigen Recht verlangt haben, gelten 226 weiterhin die Artikel 22–25 und 158 sowie Anhang 1 bisherigen Rechts. 227 Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 29. November 2013 Art. 161

1 Beförderungen, die auf den 1. Januar 2014 wirksam werden, erfolgen nach dem bisherigen Recht oder, wenn es für die betroffene Person günstiger ist, nach den Bestimmungen der Änderung vom 29. November 2013 dieser Verordnung.

2 Beförderungen in ein höheres Funktionsband werden in Abweichung von Artikel 26 Absatz 3 auf den 1. Januar 2014 wirksam. 228 Art. 161 a Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 16. November 2014

1 Arbeitsverhältnisse mit dem Rotationspersonal nach Artikel 3 Buchstabe f des bisherigen Rechts richten sich mit Ablauf der Fristen nach Artikel 30 a Absätze 1–3 BPV nach dem neuen Recht. Vorbehalten sind Ausnahmen für Angestellte, denen die Erfüllung der Versetzungspflicht nicht zumutbar ist. Diese Angestellten werden in der bisherigen oder einer zumutbaren neuen Funktion weiterbeschäftigt, gehören aber nicht mehr zum Rotationspersonal.

2 Für die Ausrichtung der Mobilitätsvergütung nach Artikel 81 Absatz 2 BPV und Artikel 84–86 dieser Verordnung werden beim Rotationspersonal nach Artikel 3 Buchstabe f des bisherigen Rechts, soweit es nach neuem Recht versetzungspflichtig ist, die Auslandeinsätze in den letzten zwölf Jahren vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 16. November 2014 wie Versetzungen angerechnet.

3 Für die Kostenbeteiligung des EDA nach Artikel 123 Absatz 2 werden beim Rotationspersonal nach Artikel 3 Buchstabe f des bisherigen Rechts, soweit es nach neuem Recht versetzungspflichtig ist, die Auslandeinsätze in den letzten vier Jahren vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 16. November 2014 wie Versetzungen angerechnet.

4. Abschnitt: Inkrafttreten

Art. 162

1 Diese Verordnung tritt unter Vorbehalt der Absätze 2 und 3 am 1. Oktober 2002 in Kraft.

2 Die Artikel 26 Absatz 3, 108 Absatz 1 Buchstabe a und 112 Absatz 4 treten am 1. Januar 2003 in Kraft.

3 Artikel 157 Absatz 2 Buchstaben a und b treten wie folgt in Kraft: Artikel 9 des Vollzugsreglementes III vom 1. April 1997 und Artikel 10.1 Absatz 3 des Vollzugsreglementes IV vom 1. Januar 2002 treten am 1. Januar 2003 in Kraft. Anhänge Anhang 1: … Anhang 2: Funktionsbewertung in den Karrierediensten (Art. 27 und 34) Anhang 3: Bezahlter Urlaub im Ausland (Art. 60) Anhang 4: Pauschale für die Interessenwahrung (Art. 106 und 121) Anhang 5: Kaufkraftausgleich (Art. 110)

Fussnoten

[^1]: SR 172.220.111.3

[^2]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 16. Nov. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4453).

[^3]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 19. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4897).

[^4]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 16. Nov. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4453).

[^5]: Eingefügt durch Ziff. I der V des EDA vom 29. Nov. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4569).

[^6]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 29. Nov. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4569).

[^7]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 15. Sept. 2009, in Kraft seit 1. Okt. 2009 (AS 2009 4705).

[^8]: Ausdruck gemäss Ziff. I der V des EDA vom 14. Juni 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1771). Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt.

[^9]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 16. Nov. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4453).

[^10]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 9. März 2014, in Kraft seit 1. April 2014 (AS 2014 691).

[^11]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 16. Nov. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4453).

[^12]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 1. Febr. 2008, in Kraft seit 15. Febr. 2008 (AS 2008 347).

[^13]: SR 0.191.01

[^14]: SR 0.191.02

[^15]: Aufgehoben durch Ziff. I der V des EDA vom 14. Juni 2013, mit Wirkung seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1771).

[^16]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 14. Juni 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1771).

[^17]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 14. Juni 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1771).

[^18]: Aufgehoben durch Ziff. I der V des EDA vom 9. März 2014, mit Wirkung seit 1. April 2014 (AS 2014 691).

[^19]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 16. Nov. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4453).

[^20]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 16. Nov. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4453).

[^21]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 16. Nov. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4453).

[^22]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 16. Nov. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4453).

[^23]: Aufgehoben durch Ziff. I der V des EDA vom 16. Nov. 2014, mit Wirkung seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4453).

[^24]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 16. Nov. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4453).

[^25]: Aufgehoben durch Ziff. I der V des EDA vom 16. Nov. 2014, mit Wirkung seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4453).

[^26]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 15. Sept. 2009, in Kraft seit 1. Okt. 2009 (AS 2009 4705).

[^27]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 7. April 2008, in Kraft seit 15. April 2008 (AS 2008 1655).

[^28]: Aufgehoben durch Ziff. I der V des EDA vom 14. Juni 2013, mit Wirkung seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1771).

[^29]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 14. Juni 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1771).

[^30]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 14. Juni 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1771).

[^31]: Aufgehoben durch Ziff. I der V des EDA vom 8. April 2003, mit Wirkung seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1019).

[^32]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 17. Febr. 2009, in Kraft seit 1. März 2009 (AS 2009 737).

[^33]: Aufgehoben durch Ziff. I der V des EDA vom 17. Febr. 2009, mit Wirkung seit 1. März 2009 (AS 2009 737).

[^34]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 29. Nov. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4569).

[^35]: Eingefügt durch Ziff. I der V des EDA vom 28. Sept. 2005 (AS 2005 4703). Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 14. Juni 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1771).

[^36]: Eingefügt durch Ziff. I der V des EDA vom 28. Sept. 2005 (AS 2005 4703). Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 17. Febr. 2009, in Kraft seit 1. März 2009 (AS 2009 737).

[^37]: Eingefügt durch Ziff. I der V des EDA vom 15. Sept. 2009, in Kraft seit 1. Okt. 2009 (AS 2009 4705).

[^38]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 16. Nov. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4453).

[^39]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 29. Nov. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4569).

[^40]: Aufgehoben durch Ziff. I der V des EDA vom 16. Nov. 2014, mit Wirkung seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4453).

[^41]: Eingefügt durch Ziff. I der V des EDA vom 16. Nov. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4453).

[^42]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 16. Nov. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4453).

[^43]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 28. Sept. 2005, in Kraft seit 1. Nov. 2005 (AS 2005 4703).

[^44]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 14. Juni 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1771).

[^45]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 16. Nov. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4453).

[^46]: SR 832.20

[^47]: SR 832.20

[^48]: SR 172.220.111.31

[^49]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 24. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4959).

[^50]: Aufgehoben durch Ziff. I der V des EDA vom 24. Okt. 2008, mit Wirkung seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4959).

[^51]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 29. Nov. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4569).

[^52]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 29. Nov. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4569).

[^53]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 24. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4959).

[^54]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 29. Nov. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4569).

[^55]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 29. Nov. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4569).

[^56]: SR 172.220.111.31

[^57]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 29. Nov. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4569).

[^58]: Aufgehoben durch Ziff. I der V des EDA vom 17. Febr. 2009, mit Wirkung seit 1. März 2009 (AS 2009 737).

[^59]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 9. März 2014, in Kraft seit 1. April 2014 (AS 2014 691).

[^60]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 29. Nov. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4569).

[^61]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 17. Febr. 2009, in Kraft seit 1. März 2009 (AS 2009 737).

[^62]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 9. März 2014, in Kraft seit 1. April 2014 (AS 2014 691).

[^63]: Aufgehoben durch Ziff. I der V des EDA vom 29. Nov. 2013, mit Wirkung seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4569).

[^64]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 29. Nov. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4569).

[^65]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 9. März 2014, in Kraft seit 1. April 2014 (AS 2014 691).

[^66]: Aufgehoben durch Ziff. I der V des EDA vom 24. Okt. 2008, mit Wirkung seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4959).

[^67]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 29. Nov. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4569).

[^68]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 28. Sept. 2005, in Kraft seit 1. Nov. 2005 (AS 2005 4703).

[^69]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 28. Sept. 2005, in Kraft seit 1. Nov. 2005 (AS 2005 4703).

[^70]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 24. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4959).

[^71]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 28. Sept. 2005, in Kraft seit 1. Nov. 2005 (AS 2005 4703).

[^72]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 28. Sept. 2005, in Kraft seit 1. Nov. 2005 (AS 2005 4703).

[^73]: SR 172.220.111.31

[^74]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 28. Sept. 2005, in Kraft seit 1. Nov. 2005 (AS 2005 4703).

[^75]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 24. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4959).

[^76]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 1. Febr. 2008, in Kraft seit 15. Febr. 2008 (AS 2008 347).

[^77]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 19. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4897).

[^78]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 15. Sept. 2009, in Kraft seit 1. Okt. 2009 (AS 2009 4705).

[^79]: Eingefügt durch Ziff. I der V des EDA vom 24. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4959).

[^80]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 29. Nov. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4569).

[^81]: SR 172.220.111.31

[^82]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 9. März 2014, in Kraft seit 1. April 2014 (AS 2014 691).

[^83]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 29. Nov. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4569).

[^84]: SR 172.220.111.31

[^85]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 29. Nov. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4569).

[^86]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 24. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4959).

[^87]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 9. März 2014, in Kraft seit 1. April 2014 (AS 2014 691).

[^88]: Aufgehoben durch Ziff. I der V des EDA vom 24. Okt. 2008, mit Wirkung seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4959).

[^89]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 24. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4959).

[^90]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 24. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4959).

[^91]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 24. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4959).

[^92]: SR 172.220.111.31

[^93]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 24. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4959).

[^94]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 29. Nov. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4569).

[^95]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 29. Nov. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4569).

[^96]: SR 172.220.111.31

[^97]: Aufgehoben durch Ziff. I der V des EDA vom 24. Okt. 2008, mit Wirkung seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4959).

[^98]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 29. Nov. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4569).

[^99]: SR 172.220.111.31

[^100]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 9. März 2014, in Kraft seit 1. April 2014 (AS 2014 691).

[^101]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 15. Sept. 2009, in Kraft seit 1. Okt. 2009 (AS 2009 4705).

[^102]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 1. Febr. 2008, in Kraft seit 15. Febr. 2008 (AS 2008 347).

[^103]: Aufgehoben durch Ziff. I der V des EDA vom 24. Okt. 2008, mit Wirkung seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4959).

[^104]: Eingefügt durch Ziff. I der V des EDA vom 24. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4959).

[^105]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 28. Sept. 2005, in Kraft seit 1. Nov. 2005 (AS 2005 4703).

[^106]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 19. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4897).

[^107]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 24. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4959).

[^108]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 19. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4897).

[^109]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 24. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4959).

[^110]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 29. Nov. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4569).

[^111]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 29. Nov. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4569).

[^112]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 19. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4897).

[^113]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 29. Nov. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4569).

[^114]: Eingefügt durch Ziff. I der V des EDA vom 29. Nov. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4569).

[^115]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 24. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4959).

[^116]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 24. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4959).

[^117]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 15. Sept. 2009, in Kraft seit 1. Okt. 2009 (AS 2009 4705).

[^118]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 15. Sept. 2009, in Kraft seit 1. Okt. 2009 (AS 2009 4705).

[^119]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 24. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4959).

[^120]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 24. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4959).

[^121]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 29. Nov. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4569).

[^122]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 24. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4959).

[^123]: Eingefügt durch Ziff. I der V des EDA vom 24. Okt. 2008 (AS 2008 4959). Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 29. Nov. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4569).

[^124]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 1. Febr. 2008, in Kraft seit 15. Febr. 2008 (AS 2008 347).

[^125]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 1. Febr. 2008, in Kraft seit 15. Febr. 2008 (AS 2008 347).

[^126]: Eingefügt durch Ziff. I der V des EDA vom 29. Nov. 2013 (AS 2013 4569). Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 16. Nov. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4453).

[^127]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 28. Sept. 2005, in Kraft seit 1. Nov. 2005 (AS 2005 4703).

[^128]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 1. Febr. 2008, in Kraft seit 15. Febr. 2008 (AS 2008 347).

[^129]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 29. Nov. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4569).

[^130]: Eingefügt durch Ziff. I der V des EDA vom 24. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4959).

[^131]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 1. Febr. 2008, in Kraft seit 15. Febr. 2008 (AS 2008 347).

[^132]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 24. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4959).

[^133]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 19. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4897).

[^134]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 29. Nov. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4569).

[^135]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 29. Nov. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4569).

[^136]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 19. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4897).

[^137]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 19. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4897).

[^138]: Eingefügt durch Ziff. I der V des EDA vom 19. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4897).

[^139]: Eingefügt durch Ziff. I der V des EDA vom 19. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4897).

[^140]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 19. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4897).

[^141]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 19. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4897).

[^142]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 24. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4959).

[^143]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 28. Sept. 2005, in Kraft seit 1. Nov. 2005 (AS 2005 4703).

[^144]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 29. Nov. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4569).

[^145]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 9. März 2014, in Kraft seit 1. April 2014 (AS 2014 691).

[^146]: Aufgehoben durch Ziff. I der V des EDA vom 28. Sept. 2005, mit Wirkung seit 1. Nov. 2005 (AS 2005 4703).

[^147]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 15. Sept. 2009, in Kraft seit 1. Okt. 2009 (AS 2009 4705).

[^148]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 19. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4897).

[^149]: Die Berichtigung vom 22. Dez. 2015 betrifft nur den italienischen Text (AS 2015 5921).

[^150]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 15. Sept. 2009, in Kraft seit 1. Okt. 2009 (AS 2009 4705).

[^151]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 15. Sept. 2009, in Kraft seit 1. Okt. 2009 (AS 2009 4705).

[^152]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 15. Sept. 2009, in Kraft seit 1. Okt. 2009 (AS 2009 4705).

[^153]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 19. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4897).

[^154]: Aufgehoben durch Ziff. I der V des EDA vom 19. Nov. 2015, mit Wirkung seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4897).

[^155]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 15. Sept. 2009, in Kraft seit 1. Okt. 2009 (AS 2009 4705).

[^156]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 29. Nov. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4569).

[^157]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 19. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4897).

[^158]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 19. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4897).

[^159]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 19. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4897).

[^160]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 28. Sept. 2005, in Kraft seit 1. Nov. 2005 (AS 2005 4703).

[^161]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 14. Juni 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1771).

[^162]: Aufgehoben durch Ziff. I der V des EDA vom 28. Sept. 2005, mit Wirkung seit 1. Nov. 2005 (AS 2005 4703).

[^163]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 28. Sept. 2005, in Kraft seit 1. Nov. 2005 (AS 2005 4703).

[^164]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 14. Juni 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1771).

[^165]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 24. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4959).

[^166]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 28. Sept. 2005, in Kraft seit 1. Nov. 2005 (AS 2005 4703).

[^167]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 28. Sept. 2005, in Kraft seit 1. Nov. 2005 (AS 2005 4703).

[^168]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 9. März 2014, in Kraft seit 1. April 2014 (AS 2014 691).

[^169]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 9. März 2014, in Kraft seit 1. April 2014 (AS 2014 691).

[^170]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 29. Nov. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4569).

[^171]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 29. Nov. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4569).

[^172]: Aufgehoben durch Ziff. I der V des EDA vom 29. Nov. 2013, mit Wirkung seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4569).

[^173]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 24. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4959).

[^174]: Eingefügt durch Ziff. I der V des EDA vom 15. Sept. 2009 (AS 2009 4705). Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 9. März 2014, in Kraft seit 1. April 2014 (AS 2014 691).

[^175]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 15. Sept. 2009, in Kraft seit 1. Okt. 2009 (AS 2009 4705).

[^176]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 28. Sept. 2005, in Kraft seit 1. Nov. 2005 (AS 2005 4703).

[^177]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 24. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4959).

[^178]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 16. Nov. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4453).

[^179]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 15. Sept. 2009, in Kraft seit 1. Okt. 2009 (AS 2009 4705).

[^180]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 15. Sept. 2009, in Kraft seit 1. Okt. 2009 (AS 2009 4705).

[^181]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 19. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4897).

[^182]: Aufgehoben durch Ziff. I der V des EDA vom 29. Nov. 2013, mit Wirkung seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4569).

[^183]: Eingefügt durch Ziff. I der V des EDA vom 28. Sept. 2005 (AS 2005 4703). Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 16. Nov. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4453).

[^184]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 29. Nov. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4569).

[^185]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 16. Nov. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4453).

[^186]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 24. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4959).

[^187]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 19. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4897).

[^188]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 24. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4959).

[^189]: Eingefügt durch Ziff. I der V des EDA vom 13. Aug. 2012, in Kraft seit 1. Sept. 2012 (AS 2012 4245).

[^190]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 28. Sept. 2005, in Kraft seit 1. Nov. 2005 (AS 2005 4703).

[^191]: Eingefügt durch Ziff. I der V des EDA vom 19. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4897).

[^192]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 16. Nov. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4453).

[^193]: Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (SR 172.220.1 )

[^194]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 14. Juni 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1771).

[^195]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 29. Nov. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4569).

[^196]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 9. März 2014, in Kraft seit 1. April 2014 (AS 2014 691).

[^197]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 29. Nov. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4569).

[^198]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 9. März 2014, in Kraft seit 1. April 2014 (AS 2014 691).

[^199]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 24. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4959).

[^200]: Aufgehoben durch Ziff. I der V des EDA vom 14. Juni 2013, mit Wirkung seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1771).

[^201]: SR 172.220.1

[^202]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 14. Juni 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1771).

[^203]: SR 172.220.111.31

[^204]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 29. Nov. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4569).

[^205]: Eingefügt durch Ziff. I der V des EDA vom 24. Okt. 2008 (AS 2008 4959). Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 29. Nov. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4569).

[^206]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 29. Nov. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4569).

[^207]: SR 172.220.111.31

[^208]: Aufgehoben durch Ziff. I der V des EDA vom 14. Juni 2013, mit Wirkung seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1771).

[^209]: Aufgehoben durch Ziff. I der V des EDA vom 14. Juni 2013, mit Wirkung seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1771).

[^210]: Aufgehoben durch Ziff. I der V des EDA vom 14. Juni 2013, mit Wirkung seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1771).

[^211]: Aufgehoben durch Ziff. I der V des EDA vom 29. Nov. 2013, mit Wirkung seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4569).

[^212]: Aufgehoben durch Ziff. I der V des EDA vom 29. Nov. 2013, mit Wirkung seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4569).

[^213]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 29. Nov. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4569).

[^214]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 29. Nov. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4569).

[^215]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 19. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4897).

[^216]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 15. Sept. 2009, in Kraft seit 1. Okt. 2009 (AS 2009 4705).

[^217]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 15. Sept. 2009, in Kraft seit 1. Okt. 2009 (AS 2009 4705).

[^218]: In der AS nicht veröffentlicht.

[^219]: In der AS nicht veröffentlicht.

[^220]: In der AS nicht veröffentlicht.

[^221]: In der AS nicht veröffentlicht.

[^222]: Die Änderung kann unter AS 2002 2917 konsultiert werden.

[^223]: Aufgehoben durch Ziff. I der V des EDA vom 14. Juni 2013, mit Wirkung seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1771).

[^224]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 14. Juni 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1771).

[^225]: SR 172.220.111.35

[^226]: AS 2002 2917, 2005 4703, 2009 4705

[^227]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 29. Nov. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4569).

[^228]: Eingefügt durch Ziff. I der V des EDA vom 6. Aug. 2008 (AS 2008 3935). Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 16. Nov. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4453).