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Verordnung des EDA vom 20. September 2002 zur Bundespersonalverordnung (VBPV-EDA)

Geltender Text a fecha 2017-01-01

gestützt auf die Artikel 2 Absatz 4, 48 Absatz 2, 52 Absatz 5, 70 Absatz 3 sowie 114

1 2 der Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001 (BPV), verordnet:

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

1. Abschnitt: Geltungsbereich, Dienstzugehörigkeit und Begriffe

Art. 1 Geltungsbereich

(Art. 1 BPV)

1 Diese Verordnung gilt, vorbehältlich einer anderweitigen Regelung in den einzelnen Bestimmungen, für das der Versetzungspflicht unterstehende Personal des EDA.

2 Sie gilt sinngemäss für das andere im Ausland eingesetzte Personal des EDA sowie das im Ausland eingesetzte Personal der anderen Departemente, sofern dies im Arbeitsvertrag oder in einer zwischen dem EDA und der zuständigen Stelle abgeschlossenen Vereinbarung vorgesehen ist.

Art. 2 Dienstzugehörigkeit

1 Die Angestellten des EDA gehören entweder den allgemeinen Diensten oder den Karrierediensten an.

2 Zu den Karrierediensten gehören:

3 b. der konsularische Dienst.

Art. 3 Begriffe

In dieser Verordnung bedeuten:

4 a. versetzungspflichtige Angestellte : Angestellte des EDA, die den Karrierediensten zugeteilt sind, das Rotationspersonal sowie die nach Arbeitsvertrag der Versetzungspflicht unterstehenden Angestellten, die jederzeit an einen Einsatzort im Ausland oder an einen Arbeitsort an der Zentrale versetzt werden können;

6 c. Einsatzort: Ort, an dem sich eine Auslandvertretung oder ein vergleichbarer Dienstort befindet;

7 d. Begleitperson: 1. Ehegatte oder Ehegattin, eingetragener Partner oder eingetragene Partnerin einer Person nach Artikel 1, sofern er oder sie mit dieser Person in gemeinsamem Haushalt lebt, 2. Lebenspartner oder Lebenspartnerin einer Person nach Artikel 1, sofern eine Erklärung nach Artikel 116 abgegeben wurde, der oder die eine der Erklärung folgende Versetzung, einen Einsatz oder Temporäreinsatz mitmacht und im gemeinsamen Haushalt lebt;

8 nach Artikel 51 BPV hat; Familienzulage

9 Rotationspersonal: Personal, das Aufgaben im Bereich der internationalen f. Zusammenarbeit übernimmt und wiederholt auch im Ausland eingesetzt wird.

2. Abschnitt: Zuständigkeit für Arbeitgeberentscheide

10 Art. 4 Begründung, Änderung und Beendigung des Arbeitsverhältnisses (Art. 2 BPV) Für die Begründung, Änderung und Beendigung des Arbeitsverhältnisses sind zuständig:

Art. 5 Beförderung in den Karrierediensten

(Art. 2 BPV) Für die Beförderungen sind zuständig:

11 Versetzung Art. 6 (Art. 2 BPV) Über die Versetzung von versetzungspflichtigen Angestellten entscheiden:

12 Art. 7 Personalrechtliche Ermächtigungen (Art. 2 BPV)

1 Die DR erteilt die Ermächtigungen für:

13 über diplomatische Beziehungen oder dem kommen vom 18. April 1961

14 Wiener Übereinkommen vom 24. April 1963 über konsularische Beziehungen;

15 c. …

2 Die Zuständigkeiten für die anderen Ermächtigungen richten sich nach Artikel 9.

16 Diplomatische und konsularische Titel Art. 8 (Art. 3 Abs. 2 BPV) Die DR ist zuständig für die Verleihung der diplomatischen und konsularischen Titel, sofern diese nicht dem Rang eines Missionschefs oder einer Missionschefin entsprechen.

Art. 9 Übrige Arbeitgeberentscheide

17 (Art. 2 und 98 BPV) Für die nicht in den Artikeln 4–8 genannten Arbeitgeberentscheide sind zuständig:

18 … b.

2. Kapitel: Personalbeurteilung in den Karrierediensten

Art. 10 Allgemeines

(Art. 15 BPV) Die Personalbeurteilung in den Karrierediensten umfasst die Leistungsbeurteilung im Rahmen des jährlichen Führungszyklus sowie die periodische Beurteilung des Potenzials.

19 Art. 11 Zielvereinbarung und Leistungsbeurteilung (Art. 15 BPV)

1 Die Missionschefs und Missionschefinnen vereinbaren ihre Ziele mit dem Chef oder der Chefin der zuständigen Abteilung der Politischen Direktion.

2 Das Verfahren zur Festlegung der Ziele (Zielvereinbarung) des Missionschefs oder der Missionschefin einer integrierten Vertretung leitet die Politische Direktion gemeinsam mit der DEZA. Die Leiter und Leiterinnen der zuständigen geografischen Abteilungen der Politischen Direktion und der DEZA unterzeichnen gemeinsam die Zielvereinbarung.

3 Die Vereinbarung kann auf dem Korrespondenzweg erfolgen.

4 Die Leistungsbeurteilungen für Missionschefs und Missionschefinnen werden durch die jeweils zuständige Abteilung der Politischen Direktion vorgenommen.

5 Bei integrierten Vertretungen erfolgt die Leistungsbeurteilung des Missionschefs oder der Missionschefin gemeinsam durch die Politische Direktion und die DEZA und wird von beiden Direktionen unterzeichnet.

Art. 12 Potenzialbeurteilung

1 Die Angestellten in den Lohnklassen 1–30 werden hinsichtlich ihres Potenzials für zukünftige Aufgaben periodisch durch ihre Vorgesetzten beurteilt.

2 Die Vorgesetzten erstellen einen Bericht über die zu beurteilenden Kompetenzen, die von der DR auf der Grundlage des Kompetenzmodells Bund und in Absprache

20 mit den betroffenen Direktionen des EDA festgelegt werden. 3. Kapitel: Entstehung, Änderung und Auflösung des Arbeitsverhältnisses 1. Abschnitt: Anstellungsvoraussetzungen für die Karrieredienste und das Rotationspersonal 21

22 Art. 13 Allgemeines (Art. 23 und 24 BPV)

1 Wer sich um eine Anstellung in den Karrierediensten bewirbt, muss:

2 Wer sich für den diplomatischen Dienst bewirbt, muss zusätzlich zu den Voraussetzungen nach Absatz 1 ein Lizenziat oder einen Master einer schweizerischen Universität oder eine gleichwertige Ausbildung vorweisen.

3 Wer sich für den konsularischen Dienst im Bereich Betriebsführungsfunktionen bewirbt, muss zusätzlich zu den Voraussetzungen nach Absatz 1 ein Diplom einer Höheren Fachschule für Wirtschaft und Verwaltung oder einen gleichwertigen Abschluss vorweisen und eine mindestens zweijährige Berufserfahrung in einer Führungsposition nachweisen.

4 Wer sich für den konsularischen Dienst im Bereich konsularische Dienstleistungen und Administration bewirbt, muss zusätzlich zu den Voraussetzungen nach Absatz 1 eine abgeschlossene kaufmännische Grundbildung E- oder M-Profil oder eine gleichwertige Ausbildung vorweisen und eine mindestens zweijährige Berufserfahrung nachweisen.

5 Der Chef oder die Chefin des EDA kann zur Gewinnung hervorragender Arbeitskräfte für den diplomatischen Dienst von den Absätzen 1 Buchstabe a und 2 abweichen.

6 Der Direktor oder die Direktorin der DR kann zur Gewinnung hervorragender Arbeitskräfte für den konsularischen Dienst von den Absätzen 1 Buchstabe a, 3 und

4 abweichen.

7 Wer sich um eine Anstellung als Rotationspersonal bewirbt, muss:

8 Vorbehalten sind Ausnahmen zu Absatz 7 Buchstabe b, wenn das anzustellende Personal keine hoheitlichen Aufgaben erfüllen muss oder dies nicht regelmässig oder nur zu einem sehr geringen Teil seiner Tätigkeit.

23 Art. 14

24 Art. 15

2. Abschnitt: Anstellung in den Karrierediensten

25 Art. 16 Zulassungswettbewerb (Art. 24 BPV)

1 Der Zulassungswettbewerb (Art. 13 Abs. 1 Bst. a) besteht aus einer Eintrittsprüfung, einer internen Ausbildung und einer Schlussprüfung.

2 Im Zulassungswettbewerb werden die allgemeine Eignung, die Persönlichkeit und die notwendigen Kenntnisse in zwei Fremdsprachen geprüft.

3 Der Zulassungswettbewerb kann einmal wiederholt werden. Die Altersbeschränkung für die Teilnahme am Zulassungswettbewerb (Art. 13 Abs. 1 Bst. a) gilt auch für dessen Wiederholung.

Art. 17 Zulassungskommissionen

(Art. 24 BPV)

1 Das Departement ernennt je eine Kommission für die Zulassung zum diplomatischen und zum konsularischen Dienst. Es regelt die Organisation und das Verfahren der Zulassungskommissionen.

2 26

3 Sie beurteilen die Kandidaten und Kandidatinnen anlässlich der Eintrittsprüfung hinsichtlich der generellen Eignung für die Karrieredienste und äussern sich nach Ablauf der internen Ausbildung und nach der Schlussprüfung über die unbefristete Anstellung im diplomatischen oder konsularischen Dienst.

Art. 18 Zulassung zur Ausbildung

(Art. 24 BPV) Die Anstellungsbehörde entscheidet auf Grund der Beurteilung der Eintrittsprüfung durch die zuständige Zulassungskommission über die Zulassung des Kandidaten oder der Kandidatin zur Ausbildung.

Art. 19 Befristete Anstellung

(Art. 25 BPV)

1 Die zur Ausbildung zugelassenen Kandidaten und Kandidatinnen werden für die Dauer der Ausbildung befristet angestellt.

2 Die Probezeit beträgt drei Monate.

3 Der Anfangslohn wird wie folgt festgelegt:

27 b. im Rahmen der 14. Lohnklasse für die Kandidaten und Kandidatinnen für den konsularischen Dienst im Bereich konsularische Dienstleistungen und

28 Administration.

Art. 20 Unbefristete Anstellung

(Art. 25 BPV) Die Anstellungsbehörde entscheidet unter Berücksichtigung der Äusserungen der zuständigen Zulassungskommission zu den Ergebnissen der Ausbildung und der Schlussprüfung über die unbefristete Anstellung des Kandidaten oder der Kandidatin im diplomatischen oder konsularischen Dienst.

Art. 21 Arbeitsvertrag

(Art. 25 BPV) Der Arbeitsvertrag regelt insbesondere:

29 c. …

3. Abschnitt: Indexierung der Einsatzorte 30

(Art. 114 Abs. 4 BPV)

Art. 22

Aufgehoben

Art. 23

1 Die Indexierung der ausländischen Einsatzorte richtet sich nach der Schwierigkeit der Lebensbedingungen vor Ort im Vergleich zu den Lebensbedingungen in der Stadt Bern. Die Lebensbedingungen an den Einsatzorten werden jährlich erhoben und namentlich aufgrund folgender Kriterienkategorien beurteilt: politisches und soziales Umfeld, medizinische und gesundheitliche Aspekte, Schulen und Ausbildung, öffentliche Dienstleistungen und Verkehr, Umweltverschmutzung. Die einzelnen Beurteilungskriterien und deren Gewichtung bei der Indexierung der Einsatzorte werden im Einvernehmen mit dem EFD in einer Weisung festgelegt.

2 Als Einsatzorte mit schwierigen Lebensbedingungen gelten Einsatzorte mit einem Indexwert zwischen 82 und 63 Punkten. Als Einsatzorte mit sehr schwierigen Lebensbedingungen gelten Einsatzorte mit einem Indexwert von 62 Punkten oder weniger.

3 Die Indexwerte für die einzelnen Einsatzorte werden jeweils auf den 1. Januar des folgenden Jahres in Kraft gesetzt. In ausserordentlichen Fällen kann eine vorzeitige Anpassung vorgenommen werden. Die Indexwerte und deren Anpassung werden bekannt gegeben.

Art. 24 und 25

Aufgehoben

4. Kapitel: Lohn und Sozialleistungen

1.

Abschnitt: Lohnentwicklung und Beförderungen in den Karrierediensten

Art. 26 Grundsatz

bis 31 (Art. 15 Abs. 3 und 39 BPV)

1 Die Lohnentwicklung in den Karrierediensten erfolgt nach Massgabe:

2 Die jährlichen Lohnerhöhungen auf Grund der Leistungsbeurteilung und allfälliger Beförderungen innerhalb eines Funktionsbandes werden jeweils auf den 1. Januar des folgenden Jahres wirksam.

3 Beförderungen in ein höheres Funktionsband werden zum Zeitpunkt des Antritts der neuen Funktion wirksam.

Art. 27 Beförderungen

1 Als Beförderung gilt der Wechsel in eine höhere Lohnklasse.

2 Angestellte können innerhalb eines Funktionsbandes oder in ein höheres Funktionsband nach Anhang 2 befördert werden.

3 Eine Beförderung erfolgt frühestens nach:

4 Wenn die letzte Beförderung nicht auf Anfang eines Jahres wirksam wurde, kann die Mindestdauer nach Absatz 3 um höchstens drei Monate unterschritten werden.

5 32

Art. 28 Lohnentwicklung

(Art. 39 BPV)

1 Berechnungsgrundlage für die jährliche Lohnentwicklung aufgrund von Leistung und Erfahrung ist der Höchstbetrag der höchsten Lohnklasse des jeweiligen Funk-

33 tionsbandes.

2 Angestellte, die in ein höheres Funktionsband befördert werden, erhalten eine ausserordentliche Lohnerhöhung. Diese entspricht der halben Differenz zwischen den Höchstbeträgen in der bisherigen und der neuen Lohnklasse.

34 Art. 29

Art. 30 Beförderungsvoraussetzungen

1 Die Beförderungen richten sich nach dem dienstlichen Bedürfnis sowie nach der Eignung der Angestellten.

2 Die Eignung der Angestellten für eine höhere Funktion wird festgestellt auf Grund:

3 Ein dienstliches Bedürfnis besteht, wenn Angestellte voraussichtlich dauernd Funktionen ausüben, die einer höheren Lohnklasse zugewiesen sind, und keine langfristigen Interessen des EDA im Rahmen der Beförderungspolitik entgegenstehen. Berücksichtigt werden dabei insbesondere eine beschränkte Anzahl verfügbarer höherer Funktionen, eine unausgeglichene Altersstruktur und Kürzungen finanzieller

35 Mittel.

4 Übersteigt die Zahl der für eine höhere Funktion geeigneten Angestellten die dem dienstlichen Bedürfnis entsprechende Zahl der Stellen in dieser Funktion, so werden die am besten geeigneten Angestellten befördert.

Art. 31 Beförderungsentscheid

Die für die Beförderung zuständige Stelle hört vor ihrem Entscheid die zuständige Beförderungskommission an. Sie teilt den Entscheid dem oder der beförderten Angestellten direkt mit.

Art. 32 Beförderungskommissionen

1 Die folgenden Beförderungskommissionen geben der für die Beförderung zuständigen Stelle ihre Empfehlung ab:

2 Das EDA regelt die Organisation und Zusammensetzung der Beförderungskommissionen.

Art. 33 Lohnentwicklung bei Versetzungen

1 Wer versetzungsbedingt eine neue Funktion ausübt, wird mindestens in der bisherigen Lohnklasse eingereiht, wenn die neue Funktion demselben Funktionsband wie die vorhergehende Funktion angehört. 1bis Werden Angestellte auf eine Stelle versetzt, die einem höheren Funktionsband zugeordnet ist, so kann ihnen eine Funktionszulage ausgerichtet werden, wenn zwischen der eigenen Lohnklasse und der tiefsten Lohnklasse des höheren Funktionsbandes mindestens vier Lohnklassen liegen. Die Höhe der Funktionszulage entspricht der Differenz zwischen dem Höchstbetrag der eigenen Lohnklasse und

Fussnoten

[^1]: SR 172.220.111.3

[^2]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 16. Nov. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4453).

[^3]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 19. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4897).

[^4]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 16. Nov. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4453).

[^5]: Eingefügt durch Ziff. I der V des EDA vom 29. Nov. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4569).

[^6]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 29. Nov. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4569).

[^7]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 15. Sept. 2009, in Kraft seit 1. Okt. 2009 (AS 2009 4705).

[^8]: Ausdruck gemäss Ziff. I der V des EDA vom 14. Juni 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1771). Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt.

[^9]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 16. Nov. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4453).

[^10]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 9. März 2014, in Kraft seit 1. April 2014 (AS 2014 691).

[^11]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 16. Nov. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4453).

[^12]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 1. Febr. 2008, in Kraft seit 15. Febr. 2008 (AS 2008 347).

[^13]: SR 0.191.01

[^14]: SR 0.191.02

[^15]: Aufgehoben durch Ziff. I der V des EDA vom 14. Juni 2013, mit Wirkung seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1771).

[^16]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 14. Juni 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1771).

[^17]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 14. Juni 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1771).

[^18]: Aufgehoben durch Ziff. I der V des EDA vom 9. März 2014, mit Wirkung seit 1. April 2014 (AS 2014 691).

[^19]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 16. Nov. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4453).

[^20]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 16. Nov. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4453).

[^21]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 16. Nov. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4453).

[^22]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 16. Nov. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4453).

[^23]: Aufgehoben durch Ziff. I der V des EDA vom 16. Nov. 2014, mit Wirkung seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4453).

[^24]: Aufgehoben durch Ziff. I der V des EDA vom 8. Dez. 2016, mit Wirkung seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4817).

[^25]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 16. Nov. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4453).

[^26]: Aufgehoben durch Ziff. I der V des EDA vom 16. Nov. 2014, mit Wirkung seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4453).

[^27]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 15. Sept. 2009, in Kraft seit 1. Okt. 2009 (AS 2009 4705).

[^28]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 7. April 2008, in Kraft seit 15. April 2008 (AS 2008 1655).

[^29]: Aufgehoben durch Ziff. I der V des EDA vom 14. Juni 2013, mit Wirkung seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1771).

[^30]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 14. Juni 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1771).

[^31]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 14. Juni 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1771).

[^32]: Aufgehoben durch Ziff. I der V des EDA vom 8. April 2003, mit Wirkung seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1019).

[^33]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 17. Febr. 2009, in Kraft seit 1. März 2009 (AS 2009 737).

[^34]: Aufgehoben durch Ziff. I der V des EDA vom 17. Febr. 2009, mit Wirkung seit 1. März 2009 (AS 2009 737).

[^35]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 29. Nov. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4569).