Verordnung des EDA vom 20. September 2002 zur Bundespersonalverordnung (VBPV-EDA)
gestützt auf die Artikel 2 Absatz 4, 48 Absatz 2, 52 Absatz 5, 70 Absatz 3 sowie 114
1 2 der Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001 (BPV), verordnet:
1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
1. Abschnitt: Geltungsbereich, Dienstzugehörigkeit und Begriffe
Art. 1 Geltungsbereich
(Art. 1 BPV)
1 Diese Verordnung gilt, vorbehältlich einer anderweitigen Regelung in den einzelnen Bestimmungen, für das der Versetzungspflicht unterstehende Personal des EDA.
2 Sie gilt sinngemäss für das andere im Ausland eingesetzte Personal des EDA sowie das im Ausland eingesetzte Personal der anderen Departemente, sofern dies im Arbeitsvertrag oder in einer zwischen dem EDA und der zuständigen Stelle abgeschlossenen Vereinbarung vorgesehen ist.
Art. 2 Dienstzugehörigkeit
1 Die Angestellten des EDA gehören entweder den allgemeinen Diensten oder den Karrierediensten an.
2 Zu den Karrierediensten gehören:
- a. der diplomatische Dienst;
3 b. der konsularische Dienst.
Art. 3 Begriffe
In dieser Verordnung bedeuten:
4 versetzungspflichtige Angestellte: Angestellte des EDA, die den Karrierea. diensten zugeteilt sind, das Rotationspersonal sowie die nach Arbeitsvertrag
Fussnoten
[^1]: SR 172.220.111.3
[^2]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 16. Nov. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4453).
[^3]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 19. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4897).