Verordnung vom 20. September 2002 über die Ausweise für Schweizer Staatsangehörige (Ausweisverordnung, VAwG)
gestützt auf die Artikel 1 Absatz 3, 3, 4 Absatz 3, 5 Absatz 2, 9 und 15
1 (AwG), des Ausweisgesetzes vom 22. Juni 2001 verordnet:
1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Ausweisarten
Es gibt folgende Ausweisarten:
- a. Pass;
- b. Identitätskarte.
Art. 2 Passarten
Es gibt folgende Passarten:
- a. ordentlicher Pass;
- b. provisorischer Pass;
- c. ordentlicher Diplomatenpass;
- d. ordentlicher Dienstpass;
- e. provisorischer Diplomatenpass;
- f. provisorischer Dienstpass.
Art. 3 Provisorischer Pass
1 Ein provisorischer Pass wird ausgestellt in dringenden Fällen, wenn:
- a. die Zeit zur Erlangung eines ordentlichen Passes nicht ausreicht;
- b. ein gültiger Ausweis nicht behändigt und vorgelegt werden kann;
- c. ein gültiger Ausweis den Anforderungen eines Ziellandes nicht genügt.
2 Ein provisorischer Pass kann ausgestellt werden, wenn eine Rückreise in die Schweiz auf andere Weise nicht möglich ist.
Art. 4 Form und Herausgabe
Das Eidgenössische Justizund Polizeidepartement (Departement) bestimmt die Form und das Aussehen der Ausweise und gibt sie heraus.
Art. 5 Gültigkeitsdauer
1 Der ordentliche Pass und die Identitätskarte werden ausgestellt:
- a. für Personen, die im Zeitpunkt des Antrages das 18. Altersjahr zurückgelegt haben: für 10 Jahre;
- b. für Personen, die im Zeitpunkt des Antrages das 3. Altersjahr zurückgelegt und das 18. Lebensjahr noch nicht zurückgelegt haben: für 5 Jahre;
- c. für Personen, die im Zeitpunkt des Antrages das 3. Altersjahr noch nicht zurückgelegt haben: für 3 Jahre.
2 Der provisorische Pass wird für die Dauer des Auslandaufenthaltes, allenfalls für die vom Einreiseland geforderte Dauer, jedoch für maximal 12 Monate ausgestellt.
3 Beim Verlust von drei oder mehr Ausweisen derselben Ausweisart innerhalb von
5 Jahren wird die Gültigkeitsdauer des neuen Ausweises auf 2 Jahre beschränkt, es sei denn, die Person lege glaubhaft dar, dass es sich nicht um einen Missbrauch handelt.
4 Die Gültigkeitsdauer eines Ausweises kann in der Regel nicht verlängert werden.
5 Wenn die Produktion neuer Pässe über längere Zeit nicht möglich ist, können bestehende Pässe um bis zu 3 Jahre verlängert und provisorische Pässe für 3 Jahre ausgestellt werden. Das Departement regelt die Einzelheiten.
2. Kapitel: Antrag, Ausstellung, Verlust und Rückgabe
1. Abschnitt: Antragstellende Behörde
Art. 6 Ordentliche Ausweise
1 Antragstellende Behörde im Inland ist die Wohnsitzgemeinde und allenfalls eine oder mehrere zusätzliche, vom Kanton bezeichnete Stellen.
2 Antragstellende Behörde im Ausland ist die schweizerische diplomatische oder konsularische Vertretung, bei der die antragstellende Person immatrikuliert ist.
3 Personen, die nicht bei einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung immatrikuliert sind oder die keinen festen Wohnsitz in der Schweiz haben, beantragen den Ausweis bei der antragstellenden Behörde ihres gegenwärtigen Aufenthaltsortes.
Art. 7 Provisorische Pässe
1 Ein provisorischer Pass ist bei der zuständigen antragstellenden Behörde zu beantragen (Art. 6). Ist dies aus Zeitgründen nicht möglich, so kann der provisorische Pass direkt bei der zuständigen ausstellenden Behörde beantragt werden.
2 Personen, die eine Verlustmeldung vorweisen oder deren Ausweis vor Ablauf der Reise seine Gültigkeit verliert, können in dringenden Fällen bei der zuständigen Behörde ihres gegenwärtigen Aufenthaltsortes einen provisorischen Pass beantragen. Nach Rücksprache mit der zuständigen antragstellenden Behörde kann die Behörde des Aufenthaltsortes auch einen Antrag auf einen ordentlichen Pass entgegennehmen (Art. 6).
3 An Flughäfen können keine ordentlichen Ausweise beantragt werden.
Art. 8 Kompetenzkonflikte
Ist fraglich oder strittig, welche Behörde zuständige antragstellende Behörde ist, so entscheidet das Bundesamt für Polizei (Bundesamt).
2. Abschnitt: Antragsverfahren
Art. 9 Antragsvoraussetzungen
Wer einen Ausweis beantragen will, muss bei der antragstellenden Behörde persönlich vorsprechen, sich über seine Identität ausweisen und ein Passfoto mitbringen. Die Anforderungen an das Foto werden durch das Bundesamt festgelegt.
Art. 10 Ausnahme von der persönlichen Erscheinungspflicht
1 Die antragstellende Behörde kann in Ausnahmefällen vom persönlichen Erscheinen absehen, wenn die Identität anderweitig einwandfrei festgestellt werden kann.
2 Ausnahmefälle sind:
- a. schwere körperliche oder geistige Gebrechen;
- b. im Ausland: unzumutbar lange oder beschwerliche Wege.
Art. 11 Einwilligung der gesetzlichen Vertretung
1 Sind beide Eltern Inhaber der elterlichen Sorge, so genügt die Unterschrift einer sorgeberechtigten Person.
2 Kann die Zustimmung des anderen Elternteils aus den Umständen nicht ohne weiteres vermutet werden, so ist sie ebenfalls einzuholen.
Art. 12 Ausfüllen des Antragsformulars
1 Die antragstellende Behörde füllt das Antragsformular gestützt auf die Angaben des Familienregisters beziehungsweise des elektronischen Personenstandsregisters aus und unterzeichnet dieses.
2 Im Inland können diese Angaben auch dem Heimatschein oder dem Einwohnerregister, welches gestützt auf die Heimatscheine geführt wird, entnommen werden.
3 Im Ausland ist das Immatrikulationsregister massgebend.
4 Die antragstellende Person hat mit ihrer Unterschrift die Richtigkeit der Angaben zu bestätigen.
Art. 13 Weiterleitung des Antragsformulars
1 Die antragstellende Behörde sendet das vollständig ausgefüllte Antragsformular an die ausstellende Behörde.
2 In dringenden Fällen kann der antragstellenden Person gestattet werden, das Antragsformular für einen provisorischen Pass der ausstellenden Behörde direkt zu überbringen.
Art. 14 Inhalt des Ausweises
1 Der amtliche Name nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a AwG ist derjenige Name, der dem Familienregister oder dem elektronischen Personenstandsregister entnommen wird. Die antragstellende Person kann indessen verlangen, dass ihr Allianz-
2 name eingetragen werde.
2 Besitzt die antragstellende Person mehrere Heimatorte, so kann sie den Heimatort, der in den Ausweis eingetragen werden soll, frei wählen. Die ausstellende Behörde nimmt zusätzlich bis zu drei weitere Heimatorte ins Informationssystem Ausweisschriften (ISA) auf.
3 Bei Kindern, die das 14. Altersjahr noch nicht zurückgelegt haben, werden Angaben über die Grösse weggelassen. Bei dauernd rollstuhlabhängigen Personen kann die Grösse weggelassen werden.
4 Kinder, die das 7. Altersjahr noch nicht zurückgelegt haben, sowie nicht schreibkundige oder nicht schreibfähige Personen haben das Antragsformular nicht zu unterschreiben.
5 Wer einen Eintrag nach Artikel 2 Absatz 4 AwG wünscht, hat die entsprechenden Tatsachen glaubhaft zu machen. Wer einen Künstlernamen eintragen lassen will, hat zu belegen, dass er oder sie unter diesem Namen in der Gesellschaft allgemein bekannt ist. Über diesen Antrag entscheidet die ausstellende Behörde.
6 Bei der Identitätskarte sind, abgesehen vom Allianznamen, besondere Einträge
3 nach Artikel 2 Absätze 4 und 5 AwG nicht möglich.
3. Abschnitt: Ausstellungsverfahren
Art. 15 Ausstellende Behörde im Ausland
Ausstellende Behörde im Ausland ist eine schweizerische diplomatische oder konsularische Vertretung.
Art. 16 Überprüfung und Erfassung der Ausweisdaten
1 Die ausstellende Behörde überprüft die Anträge auf ihre Vollständigkeit und die Qualität des Fotos.
2 Sie erfasst die Daten im ISA. Die Daten und insbesondere das Vorliegen der Schweizer Staatsangehörigkeit werden anhand des Familienregisters beziehungsweise des elektronischen Personenstandsregisters überprüft.
3 Ist eine Überprüfung anhand des elektronischen Personenstandsregisters nicht möglich, so nimmt die ausstellende Behörde bei Zweifeln über die Richtigkeit der Personendaten einen Vergleich mit dem Eintrag im Familienregister vor.
Art. 17 Weitere Prüfungen und Ausstellungsentscheid
1 Die ausstellende Behörde prüft, ob:
- a. die allenfalls notwendige Einwilligung der gesetzlichen Vertretung zum Ausweisantrag vorliegt;
- b. schon ein anderer gültiger Ausweis derselben Ausweisart besteht;
- c. die antragstellende Person wegen eines Verbrechens oder Vergehens zur Verhaftung ausgeschrieben ist; gegebenenfalls nimmt sie Rücksprache mit der ausschreibenden Behörde;
- d. ein weiterer Verweigerungsgrund nach Artikel 6 AwG besteht.
2 Sie stützt sich bei der Prüfung von Absatz 1 Buchstaben b–d auf das ISA und auf das automatisierte Fahndungssystem RIPOL.
3 Sie stellt der antragstellenden Person einen allfälligen Verweigerungsentscheid mit Rechtsmittelbelehrung zu. Die antragstellende Behörde wird über die Tatsache der Verweigerung informiert.
Art. 18 Ausfertigung provisorischer Pässe
Provisorische Pässe werden von der ausstellenden Behörde ausgefertigt und der antragstellenden Person abgegeben.
Art. 19 Aufbewahrung des Antragsformulars
1 Die ausstellende Behörde bewahrt das Antragsformular zwei Monate lang auf. Danach vernichtet sie es.
2 Ist der Entscheid über einen Antrag vom Ausgang eines Rechtsstreits abhängig, so wird das entsprechende Formular bis zum Entscheid über diesen Rechtsstreit aufbewahrt.
4. Abschnitt: Austauschpässe
Art. 20 Voraussetzung
1 Zu einem bestehenden Pass kann ein Austauschpass ausgestellt werden, wenn andernfalls eine Reise erschwert oder verunmöglicht würde.
2 Der Antrag auf einen Austauschpass ist schriftlich zu begründen.
Art. 21 Hinterlegung
1 Ist ein Austauschpass ausgestellt worden, so ist jeweils einer der beiden Pässe bei einer ausstellenden Behörde zu hinterlegen.
2 Soweit ein Missbrauch ausgeschlossen ist, kann die Behörde ausnahmsweise eine anderweitige Hinterlegung bewilligen.
5. Abschnitt: Verlust
Art. 22 Begriff
Als Verlust gilt jegliches Abhandenkommen des Ausweises, namentlich durch Diebstahl, Verlieren oder vollständige Zerstörung.
Art. 23 Verlustanzeige und Meldung
1 Die Inhaberin oder der Inhaber eines Ausweises hat einen Verlust des Ausweises sofort nach Feststellung der örtlichen Polizei anzuzeigen.
2 Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer melden den Verlust des Ausweises, welcher im Ausland eingetreten ist, zusätzlich einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung. Diese meldet den Verlust dem Bundesamt zur Eintragung in die RIPOL-Sachfahndung.
3 Schweizerinnen und Schweizer, welche vorübergehend im Ausland weilen und dort keinen Ersatzausweis beantragen, melden den Verlust des Ausweises nach der Rückkehr in die Schweiz zusätzlich einer schweizerischen Polizeistelle.
4 Wird ein Ersatzausweis beantragt, so ist eine Verlustanzeige vorzulegen:
- a. im Inland: einer schweizerischen Polizeistelle;
- b. im Ausland: der zuständigen ausländischen Polizeistelle.
Art. 24 Abhanden gekommene und wieder aufgefundene Ausweise
1 Ausweise, deren Verlust einmal gemeldet ist, werden für ungültig erklärt. Sie dürfen nicht weiterverwendet werden.
2 Wieder aufgefundene Ausweise müssen einer ausstellenden Behörde abgegeben werden. Diese informiert die Polizei.
6. Abschnitt: Rückgabe und Unbrauchbarmachung
Art. 25 Grundsatz
1 Der alte Ausweis ist bei der Behörde abzugeben, bei welcher der Antrag auf den neuen Ausweis gestellt wird. Diese macht ihn unbrauchbar, bevor sie den Antrag weiterleitet.
2 Kann der alte Ausweis im Zeitpunkt der Antragstellung nicht abgegeben werden, weil er beispielsweise noch für einen Rechtsakt benötigt wird, so kann der Austausch der Ausweise über eine andere Behörde wie ein Zivilstandsamt oder ein Gericht erfolgen.
3 Der unbrauchbar gemachte Ausweis kann der Inhaberin, dem Inhaber oder den Angehörigen einer verstorbenen Person auf Wunsch belassen werden, wenn kein Missbrauch zu befürchten ist.
Art. 26 Rückgabe provisorischer Pässe
1 Provisorische Pässe sind der ausstellenden Behörde nach der Einreise in die Schweiz zurückzugeben.
2 In begründeten Fällen kann ein provisorischer Pass bis spätestens zum Ablauf der Gültigkeit weiterbenützt werden.
7. Abschnitt: Zustellung der Ausweise
Art. 27
1 Die Ausfertigungsstelle stellt den Ausweis direkt an die auf dem Antragsformular aufgeführte Zustelladresse zu.
2 Das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA) kann für die Zustellung von Ausweisen ins Ausland abweichende Bestimmungen erlassen.
3 Nicht zustellbare oder nicht abgeholte Ausweise werden der ausstellenden Behörde übergeben. Diese bewahrt sie 12 Monate ab Ausstelldatum auf und vernichtet sie anschliessend.
4 Die Empfängerin oder der Empfänger hat einen zugestellten Ausweis sofort auf Mängel oder Beschädigungen hin zu überprüfen. Die Ausfertigungsstelle macht die Empfängerin oder den Empfänger ausdrücklich auf die Überprüfungspflicht aufmerksam.
3. Kapitel: Datenbearbeitung und Datenschutz
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 28 Zweck
Das ISA dient insbesondere:
- a. der Überprüfung der geltend gemachten Identität auf Grund eines vorgelegten Ausweises;
- b. der Kontrolle über vorhandene gültige und ungültige Ausweise;
- c. der Verhinderung unberechtigter Ausstellung und Veränderung von Ausweisen;
- d. dem Entscheid zum Entzug von ungültigen oder unrechtmässig verwendeten Ausweisen;
- e. der Erledigung von Rechtshilfeersuchen im Zusammenhang mit der missbräuchlichen Verwendung von Ausweisen;
- f. der Verhinderung der Ausstellung von Ausweisen, die dazu dienen, dass sich eine Person der Strafverfolgung entzieht;
- g. der Überprüfung der Echtheit der Dokumente;
- h. der Verwaltung von Blankodokumenten und Spezimen.
Art. 29 Inhalt
1 Im ISA werden die Daten von Personen, denen gestützt auf das AwG ein Ausweis ausgestellt wird, sowie administrative und weitere Daten bearbeitet.
2 Von Personen, für die noch kein Ausweis nach AwG ausgestellt worden ist, können zur Verhinderung von Missbrauch und unberechtigter Mehrfachausstellung Daten bearbeitet werden im Zusammenhang mit:
- a. Schriftensperre;
- b. Hinterlegung eines Ausweises;
- c. Entzug eines Ausweises;
- d. Schutzmassnahme für Minderjährige oder Entmündigte nach Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe g AwG;
- e. Verlust des Bürgerrechts von Gesetzes wegen oder durch behördlichen Beschluss.
2. Abschnitt: Datenbearbeitung
Art. 30 Zugriffsrechte
1 Die Berechtigungen der beteiligten Behörden zum Zugriff auf das ISA und der Umfang der Zugriffsrechte sind im Anhang 1 geregelt.
2 Die Abfrage der ISA-Daten zur Identitätsabklärung erfolgt ausschliesslich mit der Ausweisnummer des zu kontrollierenden Ausweises.
Art. 31 Datenbekanntgabe zu administrativen Zwecken
Zur Rechnungsstellung und zu administrativen und statistischen Zwecken werden den ausstellenden Behörden periodisch Daten aus dem ISA elektronisch übertragen.
Art. 32 Datenbekanntgabe für Aufnahme von Verlustmeldungen
1 Die kantonalen Stellen tragen die Ausweisverluste in das automatisierte Fahndungssystem RIPOL ein.
2 Das ISA stellt zu diesem Zweck eine Schnittstelle zur Verfügung, damit die kantonalen Stellen aus dem ISA diejenigen Daten, die sie zur Vorbereitung der RIPOL- Eintragung benötigen, aus dem ISA in ihr kantonales Rapportiersystem übertragen können.
Art. 33 Datenbekanntgabe ins Ausland
Das Bundesamt gibt im Einzelfall Personendaten ausländischen Behörden auf deren Gesuch hin bekannt, sofern ein internationales Übereinkommen dies vorsieht.
Art. 34 Offline-Datenbearbeitung
1 Ist eine Online-Zustellung der Daten nicht möglich, so entscheidet das Bundesamt über andere Möglichkeiten zur Aufnahme der Daten ins ISA.
2 Treten bei Auslandsvertretungen Schwierigkeiten auf, namentlich bei der elektronischen Bearbeitung von Daten, so legt das Bundesamt nach Rücksprache mit dem EDA eine Regelung fest.
Art. 35 Berichtigung und Zusammenführung von Daten
1 Die ausstellende Behörde berichtigt die zusätzlichen Daten nach Artikel 11 Absatz
1 AwG.
2 Werden im ISA von einer Person auf Grund von Namensänderungen verschiedene Datensätze geführt, so sind diese von der ausstellenden Behörde so zusammenzuführen, dass ersichtlich ist, dass sie zusammengehören.
3 Bei Namensänderungen infolge Adoption oder Geschlechtsumwandlung werden die Einträge nicht zusammengeführt.
Art. 36 Richtigkeit der Daten
1 Alle beteiligten Behörden sorgen in ihrem Bereich dafür, dass die Personendaten vorschriftsgemäss bearbeitet werden.
2 Jede Person, welche Personendaten bearbeitet, vergewissert sich, dass die Daten, die sie in das System eingibt oder der zuständigen Behörde bekannt gibt, vollständig und richtig sind und dem aktuellen Stand entsprechen.
Art. 37 Archivierung und Vernichtung von Daten
1 Die im ISA gespeicherten Daten zu einem Ausweis werden 20 Jahre nach ihrer ersten Speicherung vernichtet, soweit sie nicht im Bundesarchiv aufzubewahren sind. Über die Archivwürdigkeit der Personendaten entscheidet das Bundesarchiv.
2 Daten über Schriftensperren und Ausweishinterlegungen werden am gleichen Tag vernichtet, an dem die Aufhebungsverfügung eintrifft.
3. Abschnitt: Datensicherheit und Aufsicht
Art. 38 Anforderungen an Datenstationen
1 Die Datenstationen, die für den bundesexternen Gebrauch vorgesehenen sind, müssen den technischen Vorschriften für Computeranlagen des Bundes entsprechen.
2 Das Bundesamt legt die Einzelheiten fest.
Art. 39 Chiffrierung
Die Datenübertragung hat lückenlos in chiffrierter Form zu erfolgen.
Art. 40 Protokollierung
1 Jede Datenbearbeitung ist zu protokollieren.
2 Die Protokolle sind während eines Jahres revisionsgerecht aufzubewahren.
Art. 41 Aufsicht des Bundes
1 Das Bundesamt beaufsichtigt die Bearbeitung von Personendaten durch Drittstellen. Es koordiniert seine Tätigkeiten mit den am ISA beteiligten Behörden.
2 Es erlässt ein Benutzerreglement.
3 Es überwacht die Einhaltung dieser Verordnung und der gestützt darauf erlassenen Weisungen.
4. Abschnitt: Ansprüche der Betroffenen
Art. 42 Auskunftsund Berichtigungsrecht
1 Jede Person kann beim Bundesamt schriftlich Auskunft verlangen, ob Daten über sie bearbeitet werden.
2 Die Auskunft erfolgt schriftlich und ist kostenlos. Sie enthält sämtliche im Informationssystem gespeicherten Daten über die ersuchende Person.
3 Für die Verweigerung, die Einschränkung oder das Aufschieben der Auskunft gilt
4 . Artikel 9 des Datenschutzgesetzes vom 19. Juni 1992
4 Jede Person kann verlangen, dass unrichtige Daten über sie berichtigt werden.
Art. 43 Weitere Ansprüche der Betroffenen
Weitere Ansprüche der Betroffenen richten sich nach Artikel 25 des Datenschutz-
5 . gesetzes vom 19. Juni 1992
5. Abschnitt: Aufteilung der Kosten zwischen Bund und Kantonen
Art. 44
1 Der Bund finanziert die Erschliessung und den Betrieb der Datenleitungen vom Zentralrechner zu einem zentralen Anschlusspunkt (Hauptverteiler) am Kantonshauptort.
2 Die Kantone übernehmen die Installationsund Betriebskosten für die Feinverteilung innerhalb der Kantone.
3 Die Kantone und die anderen am ISA angeschlossenen Behörden übernehmen die Anschaffungsund Betriebskosten ihrer Geräte, soweit sie nicht Bestandteil der vom Bund vorfinanzierten Ausrüstungspakete sind.
4. Kapitel: Gebühren
Art. 45 Gebühren für Ausweise
Wer eine Identitätskarte, einen ordentlichen oder einen provisorischen Pass beantragt, muss eine Gebühr entrichten.
Art. 46 Gebühren für weitere Dienstleistungen
1 Für die folgenden weiteren Dienstleistungen werden Gebühren erhoben:
- a. nachträgliche Eintragungen gemäss Artikel 2 Absatz 4 AwG;
- b. Ausstellung von provisorischen Pässen bei den ausstellenden Behörden ausserhalb der ordentlichen Bürozeiten sowie an einem Samstag, Sonntag und an einem gesetzlichen Feiertag;
- c. Ausstellung von provisorischen Pässen am Flughafen.
2 Für die nachfolgenden weiteren Dienstleistungen können Gebühren erhoben werden:
- a. besondere zusätzliche Abklärungen im Zusammenhang mit der Ausstellung eines ordentlichen Ausweises oder provisorischen Passes gemäss Artikel 7 Absatz 2;
- b. Entzug eines Ausweises;
- c. Rückgabe eines entzogenen Ausweises;
- d. Einholung von zusätzlichen Unterlagen und Übermittlung von Dokumenten.
Art. 47 Anwendbare Gebührensätze
Die Gebührensätze sind im Anhang 2 aufgeführt.
Art. 48 Gebührenanpassungen
1 Der Bundesrat passt die Gebühren an, wenn:
- a. der schweizerische Konsumentenpreisindex gegenüber der letzten Gebührenanpassung eine Abweichung von mehr als 5 Prozentpunkten erreicht;
- b. die ausgewiesene Teuerung für materialvariable Kostenbestandteile und die lohnvariablen Kostenelemente gemäss branchenüblichem Index gegenüber der letzten Gebührenanpassung eine Abweichung von mehr als 5 Prozentpunkten erreicht.
2 Die Gebühren werden auf ganze Fünffrankenbeträge aufoder abgerundet.
Art. 49 Auslagen
1 Auslagen werden separat und nach den effektiven Kosten berechnet. Diese werden zusammen mit den Gebühren erhoben.
2 Als Auslagen gelten alle Kosten, welche für die einzelnen Dienstleistungen zusätzlich anfallen, namentlich:
- a. Porti, Telefonund Telefaxkosten im Inund Auslandverkehr;
- b. Kosten für Arbeiten, welche Verwaltungseinheiten durch Dritte verrichten lassen;
- c. Materialund Vertriebskosten.
Art. 50 Inkasso
1 Die Gebühren für Ausweise sind gleichzeitig mit der Antragstellung bei der dafür zuständigen Stelle zu entrichten.
2 Bei der Beantragung eines provisorischen Passes erhebt die dafür zuständige Stelle nur ihren Gebührenanteil; die restlichen Gebühren erhebt die ausstellende Behörde.
3 Gebühren für weitere Dienstleistungen und Auslagen sind bei der leistungserbringenden Behörde zu entrichten.
4 Im Ausland sind die Gebühren und Auslagen in der entsprechenden Landeswährung zu bezahlen. Das EDA kann abweichende Bestimmungen erlassen. Den Umrechnungskurs bestimmen die Vertretungen nach Weisung des EDA.
Art. 51 Kostenrückerstattung bei abgelehnten Ausweisen
Kann der beantragte Ausweis nicht ausgestellt werden, so erstattet die antragstellende Behörde den Anteil für die Ausfertigung gemäss Anhang 3 zurück, sofern die Ausfertigung noch nicht erfolgt ist.
Art. 52 Kostenübernahme bei Mängeln und Versäumnis der Zustellfrist
1 Erhält die antragstellende Person einen fehlerhaften, unvollständigen oder beschädigten Ausweis, so wird ihr kostenloser Ersatz geliefert, wenn sie den Mangel innert
10 Tagen ab Erhalt geltend macht.
2 Die Frist für die Zustellung des Ausweises beträgt im Inland 15 Arbeitstage ab Beantragung. Im Ausland beträgt die Zustellfrist 40 Arbeitstage ab Eingang des Antrages. Die Auslandvertretung kann im Einzelfall eine längere Zustellfrist festlegen.
3 Wird die Zustellfrist nicht eingehalten, so kann die antragstellende Person dies innert 5 Tagen rügen. In diesem Fall hat sie Anrecht auf einen kostenlosen neuen Ausweis. Reicht die Zeit zum Erhalt des ordentlichen Ausweises nicht aus, so stellt die ausstellende Behörde, sofern notwendig, zusätzlich einen provisorischen Pass kostenlos aus.
4 Trägt die Ausfertigungsstelle die Verantwortung für den mangelhaften Ausweis oder für das Versäumnis der Zustellfrist, so liefert die antragstellende oder ausstellende Behörde ihr die Unterlagen aus, welche die kostenlose Ausweisherstellung rechtfertigen.
5 Bei Differenzen zwischen den ausstellenden Behörden und den Ausfertigungsstellen entscheidet das Bundesamt.
Art. 53 Gebührenabrechnung und -aufteilung
1 Der Bund rechnet mit den Kantonen ab.
2 Die Aufteilung der Gebühren ist im Anhang 3 geregelt.
5. Kapitel: Rechtsschutz
Art. 54
1 Gegen Verfügungen der zuständigen kantonalen Behörde kann gestützt auf das kantonale Recht Beschwerde geführt werden. Letztinstanzliche kantonale Entscheide unterliegen der Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht.
2 Für Ausweise, die im Ausland beantragt worden sind, ist das Bundesamt die verfügende Behörde.
3 Der Rechtsschutz richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen der Bundesrechtspflege.
6. Kapitel: Diplomatenund Dienstpässe
Art. 55 Berechtigte Personen
1 Diplomatenund Dienstpässe können ausgestellt werden:
- a. für Personen, die beim EDA tätig sind, im Amt oder im Ruhestand, sowie für deren Familienmitglieder und Begleitpersonen;
- b. für Personen, die eine offizielle Funktion bei einer Bundesbehörde oder halbstaatlichen Organisation ausüben, im Amt oder im Ruhestand, sowie für deren Familienmitglieder und Begleitpersonen;
- c. für Personen, für die Dauer einer offiziellen Mission im Ausland;
- d. für bestimmte höhere Mitarbeitende schweizerischer Nationalität, die bei internationalen Organisationen tätig sind;
- e. für Mitglieder des Bundesrates, inklusive Bundeskanzlerin oder Bundeskanzler, im Amt oder im Ruhestand, sowie für deren Familienmitglieder beziehungsweise Begleitpersonen;
- f. für die Präsidentinnen oder Präsidenten des Nationalrates und des Ständerates und für Funktionsträgerinnen und Funktionsträger der eidgenössischen Räte, die im Rahmen einer parlamentarischen Kommission ins Ausland reisen.
2 Diese Ausweise können der anspruchsberechtigten Person zeitlich beschränkt oder unbeschränkt überlassen werden.
3 Das EDA regelt die Einzelheiten.
Art. 56 Besonderheiten
Das EDA regelt die Besonderheiten für die Diplomatenund Dienstpässe bezüglich der Kapitel 1–5 dieser Verordnung.
Art. 57 Entscheide
Entscheide und dienstliche Anordnungen des EDA bezüglich der Ausstellung und Abgabe sowie des Entzugs von Diplomatenund Dienstpässen stellen keine Verfügungen dar, welche dem ordentlichen Beschwerdeverfahren zugänglich sind.
7. Kapitel: Schlussbestimmungen
Art. 58 Vollzug
1 Das Departement vollzieht diese Verordnung.
2 Es erlässt für den ordentlichen Pass, den provisorischen Pass und die Identitätskarte Weisungen, die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlich sind.
3 Es erlässt Weisungen für die Benützung des ISA und für die Datensicherheit. Es bestimmt die Anforderungen an die technischen Einrichtungen für die Datenübermittlung. Dabei stützt es sich insbesondere auf die Empfehlungen des Informatikstrategieorganes des Bundes.
Art. 59 Aufhebung bisherigen Rechts
Folgende Verordnungen werden aufgehoben:
6 über den Schweizerpass; 1. Verordnung vom 17. Juli 1959
7 über die schweizerische Identitätskarte. 2. Verordnung vom 18. Mai 1994
Art. 60 Änderung bisherigen Rechts
Die nachstehenden Verordnungen werden wie folgt geändert:
8 über die Gebühren im Zivilstandswesen 1. Verordnung vom 27. Oktober 1999 Anhang 1, Ziff. 2.1 ... Anhang 4, Ziff. 3.1–3.1.2 Aufgehoben
9 2. Organisationsverordnung vom 17. November 1999 für das Eidgenössische Justizund Polizeidepartement
Art. 11 Abs. 4
...
10 3. RIPOL-Verordnung vom 19. Juni 1995
Art. 3 Abs. 3 Bst. i
...
11 4. Verordnung vom 30. Januar 1985 über die Gebühren der diplomatischen und konsularischen Vertretungen der Schweiz
Art. 14
Aufgehoben
Art. 61 Übergangsbestimmungen
1 Verluste von Ausweisen, die vor dem 1. Januar 2003 ausgestellt worden sind, können nicht ins ISA eingetragen werden.
2 Zur Verhinderung von unberechtigten Mehrfachausstellungen haben die ausstellenden Behörden die Datenbank des Bundes über die Identitätskarte 95 und ihre kantonalen Register so lange zu konsultieren, als darin Einträge von gültigen Ausweisen bestehen. Zu diesem Zweck können sie die Daten aus dem ISA mit ihrem bestehenden Register vergleichen. bis 12 Neuer Ausweis mit Allianznamen Art. 61
1 Wer einen Ausweis ohne Allianznamen bereits erhalten oder bestellt hat, kann einen neuen Ausweis mit Allianznamen zum durch den Bundesanteil (Anteil Produktion und Bundesanteil i. e. S.; Anhang 3) reduzierten Preis beantragen. Diese Bestimmung gilt nicht für provisorische Pässe.
2 Diese Regelung gilt bis zum 31. Juli 2004.
Art. 62 Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt unter Vorbehalt von Absatz 2 am 1. Oktober 2002 in Kraft.
2 Die Artikel 59 und 60 treten am 1. Januar 2003 in Kraft.
Fussnoten
[^1]: SR 143.1
[^2]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Juli 2003 (AS 2003 2195).
[^3]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Juli 2003 (AS 2003 2195).
[^4]: SR 235.1
[^5]: SR 235.1
[^6]: [AS 1959 581, 1969 77 Ziff. II Bst. C Ziff. 1]
[^7]: [AS 1994 1412]
[^8]: SR 172.042.110 . Die hiernach aufgeführte Änd. ist eingefügt in der genannten V.
[^9]: SR 172.213.1 . Die hiernach aufgeführte Änd. ist eingefügt in der genannten V.
[^10]: SR 172.213.61 . Die hiernach aufgeführte Änd. ist eingefügt in der genannten V.
[^11]: SR 191.11
[^12]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Juli 2003 (AS 2003 2195).