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Verordnung vom 20. September 2002 über die Ausweise für Schweizer Staatsangehörige (Ausweisverordnung, VAwG)

Geltender Text a fecha 2008-01-01

gestützt auf die Artikel 1 Absatz 3, 3, 4 Absatz 3, 5 Absatz 2, 9 und 15

1 (AwG), des Ausweisgesetzes vom 22. Juni 2001 verordnet:

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Ausweisarten

Es gibt folgende Ausweisarten:

Art. 2 Passarten

Es gibt folgende Passarten:

2 Biometrische Pässe Art. 2 a Ordentliche Pässe, ordentliche Diplomatenpässe und ordentliche Dienstpässe können mit einem Datenchip ausgestattet werden. Diese Passarten werden als «biometrische Pässe» bezeichnet. Sie werden im Rahmen des Pilotprojekts nach Artikel 58 a ausgestellt.

Art. 3 Provisorischer Pass

1 Ein provisorischer Pass wird ausgestellt in dringenden Fällen, wenn:

2 Ein provisorischer Pass kann ausgestellt werden, wenn eine Rückreise in die Schweiz auf andere Weise nicht möglich ist.

Art. 4 Form und Herausgabe

Das Eidgenössische Justizund Polizeidepartement (Departement) bestimmt die Form und das Aussehen der Ausweise und gibt sie heraus.

Art. 5 Gültigkeitsdauer

1 Der ordentliche Pass und die Identitätskarte werden ausgestellt:

3 zurückgelegt haben: für 3 Jahre.

2 Der provisorische Pass wird für die Dauer des Auslandaufenthaltes, allenfalls für die vom Einreiseland geforderte Dauer, jedoch für maximal 12 Monate ausgestellt.

3 Beim Verlust von drei oder mehr Ausweisen derselben Ausweisart innerhalb von

5 Jahren wird die Gültigkeitsdauer des neuen Ausweises auf 2 Jahre beschränkt, es sei denn, die Person lege glaubhaft dar, dass es sich nicht um einen Missbrauch handelt.

4 Die Gültigkeitsdauer eines Ausweises kann in der Regel nicht verlängert werden.

5 Wenn die Produktion neuer Pässe über längere Zeit nicht möglich ist, können bestehende Pässe um bis zu 3 Jahre verlängert und provisorische Pässe für 3 Jahre ausgestellt werden. Das Departement regelt die Einzelheiten.

2. Kapitel: Antrag, Ausstellung, Verlust und Rückgabe

1. Abschnitt: Antragstellende Behörde

4 Art. 6 Ordentliche Ausweise und biometrische Pässe

1 Antragstellende Behörde im Inland ist die Wohnsitzgemeinde und allenfalls eine oder mehrere zusätzliche, vom Kanton bezeichnete Stellen.

2 Antragstellende Behörde im Ausland ist die schweizerische diplomatische oder konsularische Vertretung, bei der die antragstellende Person immatrikuliert ist.

3 Personen, die nicht bei einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung immatrikuliert sind oder die keinen festen Wohnsitz in der Schweiz haben, beantragen den Ausweis bei der antragstellenden Behörde ihres gegenwärtigen Aufenthaltsortes.

4 In begründeten Fällen kann auch die Behörde des Aufenthaltsortes nach Rücksprache mit der zuständigen antragstellenden Behörde einen Antrag auf einen Ausweis

5 entgegennehmen.

Art. 7 Provisorische Pässe

1 Ein provisorischer Pass ist bei der zuständigen antragstellenden Behörde zu beantragen (Art. 6). Ist dies aus Zeitgründen nicht möglich, so kann der provisorische Pass direkt bei der zuständigen ausstellenden Behörde beantragt werden.

2 Personen, die eine Verlustmeldung vorweisen oder deren Ausweis vor Ablauf der Reise seine Gültigkeit verliert, können in dringenden Fällen bei der zuständigen Behörde ihres gegenwärtigen Aufenthaltsortes einen provisorischen Pass beantra-

6 gen. ...

3 7 ...

8 Art. 7 a Ausnahme An Flughäfen können weder ordentliche Ausweise noch biometrische Pässe beantragt werden.

Art. 8 Kompetenzkonflikte

Ist fraglich oder strittig, welche Behörde zuständige antragstellende Behörde ist, so entscheidet das Bundesamt für Polizei (Bundesamt).

2. Abschnitt: Antragsverfahren

Art. 9 Antragsvoraussetzungen

Wer einen Ausweis beantragen will, muss bei der antragstellenden Behörde persönlich vorsprechen, sich über seine Identität ausweisen und ein Passfoto mitbringen. Die Anforderungen an das Foto werden durch das Bundesamt festgelegt.

Art. 10 Ausnahme von der persönlichen Erscheinungspflicht

1 Die antragstellende Behörde kann in Ausnahmefällen vom persönlichen Erscheinen absehen, wenn die Identität anderweitig einwandfrei festgestellt werden kann.

2 Ausnahmefälle sind:

Art. 11 Einwilligung der gesetzlichen Vertretung

1 Sind beide Eltern Inhaber der elterlichen Sorge, so genügt die Unterschrift einer sorgeberechtigten Person.

2 Kann die Zustimmung des anderen Elternteils aus den Umständen nicht ohne weiteres vermutet werden, so ist sie ebenfalls einzuholen.

Art. 12 Ausfüllen des Antragsformulars

1 Die antragstellende Behörde füllt das Antragsformular gestützt auf die Angaben des Familienregisters beziehungsweise des elektronischen Personenstandsregisters aus und unterzeichnet dieses.

2 Im Inland können diese Angaben auch dem Heimatschein oder dem Einwohnerregister, welches gestützt auf die Heimatscheine geführt wird, entnommen werden.

3 Im Ausland ist das Immatrikulationsregister massgebend.

4 Die antragstellende Person hat mit ihrer Unterschrift die Richtigkeit der Angaben zu bestätigen.

Art. 13 Weiterleitung des Antragsformulars

1 Die antragstellende Behörde sendet das vollständig ausgefüllte Antragsformular an die ausstellende Behörde.

2 In dringenden Fällen kann der antragstellenden Person gestattet werden, das Antragsformular für einen provisorischen Pass der ausstellenden Behörde direkt zu überbringen.

Art. 14 Inhalt des Ausweises

1 Als Daten nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a–e AwG gelten die im Familien-

9 Die antragregister oder im elektronischen Zivilstandsregister aufgeführten Daten. stellende Person kann indessen verlangen, dass ihr Allianzname eingetragen wer-

10 de.

2 Besitzt die antragstellende Person mehrere Heimatorte, so kann sie den Heimatort, der in den Ausweis eingetragen werden soll, frei wählen. Die ausstellende Behörde nimmt zusätzlich bis zu drei weitere Heimatorte ins Informationssystem Ausweisschriften (ISA) auf.

3 Bei Kindern, die das 14. Altersjahr noch nicht zurückgelegt haben, werden Angaben über die Grösse weggelassen. Bei dauernd rollstuhlabhängigen Personen kann die Grösse weggelassen werden.

4 Kinder, die das 7. Altersjahr noch nicht zurückgelegt haben, sowie nicht schreibkundige oder nicht schreibfähige Personen haben das Antragsformular nicht zu unterschreiben.

5 Wer einen Eintrag nach Artikel 2 Absatz 4 AwG wünscht, hat die entsprechenden Tatsachen glaubhaft zu machen. Wer einen Künstlernamen eintragen lassen will, hat zu belegen, dass er oder sie unter diesem Namen in der Gesellschaft allgemein bekannt ist. Über diesen Antrag entscheidet die ausstellende Behörde.

6 Bei der Identitätskarte sind, abgesehen vom Allianznamen, besondere Einträge

11 nach Artikel 2 Absätze 4 und 5 AwG nicht möglich.

12 Inhalt des biometrischen Passes Art. 14 a

1 Der biometrische Pass enthält:

2 Artikel 14 wird sinngemäss angewendet.

3 Die Daten nach Absatz 1 Buchstaben a und b werden ausserdem auf dem Datenchip gespeichert. Der Inhalt des Datenchips wird durch eine elektronische Signatur zertifiziert.

4 Die Verordnung (EG) Nr. 2252/2004 des Rates vom 13. Dezember 2004 über Normen für Sicherheitsmerkmale und biometrische Daten in den von den Mitgliedstaaten ausgestellten Pässen und Reisedokumenten sowie deren Ausführungsbestimmungen finden Anwendung.

13 Art. 14 b Zugriff auf den Inhalt des Datenchips eines biometrischen Passes Damit auf den Inhalt des Datenchips zugegriffen werden kann, muss die maschinenlesbare Zone des biometrischen Passes auf ein dazu bestimmtes Lesegerät platziert werden.

3. Abschnitt: Ausstellungsverfahren

Art. 15 Ausstellende Behörde im Ausland

Ausstellende Behörde im Ausland ist eine schweizerische diplomatische oder konsularische Vertretung.

Art. 16 Überprüfung und Erfassung der Ausweisdaten

1 Die ausstellende Behörde überprüft die Anträge auf ihre Vollständigkeit und die Qualität des Fotos.

2 Sie erfasst die Daten im ISA. Die Daten und insbesondere das Vorliegen der Schweizer Staatsangehörigkeit werden anhand des Familienregisters beziehungsweise des elektronischen Personenstandsregisters überprüft.

3 Ist eine Überprüfung anhand des elektronischen Personenstandsregisters nicht möglich, so nimmt die ausstellende Behörde bei Zweifeln über die Richtigkeit der Personendaten einen Vergleich mit dem Eintrag im Familienregister vor.

4 Wenn die Daten ungenau oder unvollständig sind, orientiert die ausstellende Behörde die antragstellende Behörde. Diese Behörde orientiert unverzüglich die

14 antragstellende Person.

Art. 17 Weitere Prüfungen und Ausstellungsentscheid

1 Die ausstellende Behörde prüft, ob:

2 Sie stützt sich bei der Prüfung von Absatz 1 Buchstaben b–d auf das ISA und auf das automatisierte Fahndungssystem RIPOL.

3 Sie stellt der antragstellenden Person einen allfälligen Verweigerungsentscheid mit Rechtsmittelbelehrung zu. Die antragstellende Behörde wird über die Tatsache der Verweigerung informiert.

15 Art. 17 a Zusätzliches Verfahren für den biometrischen Pass

1 Wird ein Antrag auf Ausstellung eines biometrischen Passes gestellt, so hat die antragstellende Person innerhalb von 30, frühestens aber nach fünf Arbeitstagen nach Einreichung ihres Antrags bei einem Biometrieerfassungszentrum (Art. 58 Abs. 4) persönlich zu erscheinen. Der Antrag verfällt, wenn die dreissigtägige Frist ungenutzt verstreicht.

2 In begründeten Fällen kann die ausstellende Behörde, die auch ein Biometrieerfassungszentrum in der Schweiz ist, die Daten unverzüglich erheben. Ein Zeitgewinn allein stellt keinen begründeten Fall dar.

3 Wird der Antrag bei einer schweizerischen Vertretung im Ausland gestellt, die ein Biometrieerfassungszentrum betreibt, können die biometrischen Daten unverzüglich erhoben werden, wenn kein Zweifel über die Identität der antragstellenden Person besteht.

4 Das Biometrieerfassungszentrum erstellt eine digitale Fotografie des Gesichts der antragstellenden Person und erfasst die Fotografie im ISA.

Art. 18 Ausfertigung provisorischer Pässe

Provisorische Pässe werden von der ausstellenden Behörde ausgefertigt und der antragstellenden Person abgegeben.

Art. 19 Aufbewahrung des Antragsformulars

1 Die ausstellende Behörde bewahrt das Antragsformular zwei Monate lang auf. Danach vernichtet sie es. 1bis 16 Antragsformulare für biometrische Pässe werden sechs Monate aufbewahrt.

2 Ist der Entscheid über einen Antrag vom Ausgang eines Rechtsstreits abhängig, so wird das entsprechende Formular bis zum Entscheid über diesen Rechtsstreit aufbewahrt.

4. Abschnitt: Austauschpässe

Art. 20 Voraussetzung

1 Zu einem bestehenden Pass kann ein Austauschpass ausgestellt werden, wenn andernfalls eine Reise erschwert oder verunmöglicht würde.

2 Der Antrag auf einen Austauschpass ist schriftlich zu begründen.

Art. 21 Hinterlegung

1 Ist ein Austauschpass ausgestellt worden, so ist jeweils einer der beiden Pässe bei einer ausstellenden Behörde zu hinterlegen.

2 Soweit ein Missbrauch ausgeschlossen ist, kann die Behörde ausnahmsweise eine anderweitige Hinterlegung bewilligen.

5. Abschnitt: Verlust

Art. 22 Begriff

Als Verlust gilt jegliches Abhandenkommen des Ausweises, namentlich durch Diebstahl, Verlieren oder vollständige Zerstörung.

Art. 23 Verlustanzeige und Meldung

1 Die Inhaberin oder der Inhaber eines Ausweises hat einen Verlust des Ausweises sofort nach Feststellung der örtlichen Polizei anzuzeigen.

2 Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer melden den Verlust des Ausweises, welcher im Ausland eingetreten ist, zusätzlich einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung. Diese meldet den Verlust dem Bundesamt zur Eintragung in die RIPOL-Sachfahndung.

3 Schweizerinnen und Schweizer, welche vorübergehend im Ausland weilen und dort keinen Ersatzausweis beantragen, melden den Verlust des Ausweises nach der Rückkehr in die Schweiz zusätzlich einer schweizerischen Polizeistelle.

4 Wird ein Ersatzausweis beantragt, so ist eine Verlustanzeige vorzulegen:

17 Verlorene und wieder aufgefundene Ausweise Art. 24

1 Der Verlust eines Ausweises im Sinne von Artikel 22 hat dessen Ungültigkeit zur Folge. Der Ausweis darf nicht weiterverwendet werden.

2 Ein aufgefundener Ausweis darf nicht zurückerstattet werden; er ist einer ausstellenden Behörde abzugeben. Diese macht ihn unbrauchbar.

6. Abschnitt: Rückgabe und Unbrauchbarmachung

Art. 25 Grundsatz

1 Der alte Ausweis ist bei der Behörde abzugeben, bei welcher der Antrag auf den neuen Ausweis gestellt wird. Diese macht ihn unbrauchbar, bevor sie den Antrag weiterleitet.

2 Kann der alte Ausweis im Zeitpunkt der Antragstellung nicht abgegeben werden, weil er beispielsweise noch für einen Rechtsakt benötigt wird, so kann der Austausch der Ausweise über eine andere Behörde wie ein Zivilstandsamt oder ein Gericht erfolgen.

3 Der unbrauchbar gemachte Ausweis kann der Inhaberin, dem Inhaber oder den Angehörigen einer verstorbenen Person auf Wunsch belassen werden, wenn kein Missbrauch zu befürchten ist.

4 Das Bundesamt kann verlangen, dass ihm alte Ausweise zur Kontrolle und Aus-

18 wertung unbeschädigt ausgehändigt werden.

Art. 26 Rückgabe provisorischer Pässe

1 Provisorische Pässe sind der ausstellenden Behörde nach der Einreise in die Schweiz zurückzugeben.

2 In begründeten Fällen kann ein provisorischer Pass bis spätestens zum Ablauf der Gültigkeit weiterbenützt werden.

7. Abschnitt: Zustellung, Kontrolle und Behandlung 19

20 Art. 27 Zustellung

1 Die Ausfertigungsstelle stellt den Ausweis direkt an die auf dem Antragsformular aufgeführte Zustelladresse zu.

2 Das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA) kann für die Zustellung von Ausweisen ins Ausland abweichende Bestimmungen erlassen.

3 Nicht zustellbare oder nicht abgeholte Ausweise werden der ausstellenden Behörde übergeben. Diese bewahrt sie 12 Monate ab Ausstelldatum auf und vernichtet sie anschliessend.

4 Die Ausfertigungsstelle prüft die Funktionstüchtigkeit des biometrischen Passes,

21 bevor er dessen Inhaberin oder Inhaber zugestellt wird.

22 Kontrolle Art. 27 a

1 Die Inhaberin oder der Inhaber muss einen Ausweis sofort nach Erhalt auf Fehler oder Beschädigungen hin überprüfen.

2 Die Inhaberin oder der Inhaber des biometrischen Passes muss bei einer Biometriekontrollstelle (Art. 58 Abs. 4) dessen Funktionstüchtigkeit überprüfen und den Inhalt des Datenchips einsehen können.

3 Die Ausfertigungsstelle informiert die Inhaberin oder den Inhaber:

23 Behandlung Art. 27 b Die Ausweise sind sorgfältig zu behandeln.

3. Kapitel: Datenbearbeitung und Datenschutz

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 28 Zweck

Das ISA dient insbesondere:

24 a. der Überprüfung der geltend gemachten Identität auf Grund eines vorgelegten Ausweises oder der biometrischen Daten;

Art. 29 Inhalt

1 Im ISA werden die Daten von Personen, denen gestützt auf das AwG ein Ausweis ausgestellt wird, sowie administrative und weitere Daten bearbeitet.

2 Von Personen, für die noch kein Ausweis nach AwG ausgestellt worden ist, können zur Verhinderung von Missbrauch und unberechtigter Mehrfachausstellung Daten bearbeitet werden im Zusammenhang mit:

2. Abschnitt: Datenbearbeitung

Art. 30 Zugriffsrechte

1 Die Berechtigungen der beteiligten Behörden zum Zugriff auf das ISA und der Umfang der Zugriffsrechte sind im Anhang 1 geregelt.

2 Die Abfrage der ISA-Daten zur Identitätsklärung erfolgt ausschliesslich anhand der Ausweisnummer des zu kontrollierenden Ausweises. Kann sich eine Person nicht ausweisen, können das Grenzwachtkorps und die von den Kantonen bezeichneten Polizeidienststellen die ISA-Daten anhand des Namens und der biometrischen Daten abfragen, sofern sich die Person damit einverstanden erklärt hat. Die der Klärung der Identität dienende Abfrage allein anhand eines Namens oder allein anhand biometri-

25 scher Daten ist verboten.

Art. 31 Datenbekanntgabe zu administrativen Zwecken

Zur Rechnungsstellung und zu administrativen und statistischen Zwecken werden den ausstellenden Behörden periodisch Daten aus dem ISA elektronisch übertragen.

Art. 32 Datenbekanntgabe für Aufnahme von Verlustmeldungen

1 Die kantonalen Stellen tragen die Ausweisverluste in das automatisierte Fahndungssystem RIPOL ein.

2 Das ISA stellt zu diesem Zweck eine Schnittstelle zur Verfügung, damit die kantonalen Stellen aus dem ISA diejenigen Daten, die sie zur Vorbereitung der RIPOL- Eintragung benötigen, aus dem ISA in ihr kantonales Rapportiersystem übertragen können.

Art. 33 Datenbekanntgabe ins Ausland

Das Bundesamt gibt im Einzelfall Personendaten ausländischen Behörden auf deren Gesuch hin bekannt, sofern ein internationales Übereinkommen dies vorsieht.

Art. 34 Offline-Datenbearbeitung

1 Ist eine Online-Zustellung der Daten nicht möglich, so entscheidet das Bundesamt über andere Möglichkeiten zur Aufnahme der Daten ins ISA.

2 Treten bei Auslandsvertretungen Schwierigkeiten auf, namentlich bei der elektronischen Bearbeitung von Daten, so legt das Bundesamt nach Rücksprache mit dem EDA eine Regelung fest.

Art. 35 Berichtigung und Zusammenführung von Daten

1 Die ausstellende Behörde berichtigt die zusätzlichen Daten nach Artikel 11 Absatz 1 AwG.

2 Werden im ISA von einer Person auf Grund von Namensänderungen verschiedene Datensätze geführt, so sind diese von der ausstellenden Behörde so zusammenzuführen, dass ersichtlich ist, dass sie zusammengehören.

3 Bei Namensänderungen infolge Adoption oder Geschlechtsumwandlung werden die Einträge nicht zusammengeführt.

Art. 36 Richtigkeit der Daten

1 Alle beteiligten Behörden sorgen in ihrem Bereich dafür, dass die Personendaten vorschriftsgemäss bearbeitet werden.

2 Jede Person, welche Personendaten bearbeitet, vergewissert sich, dass die Daten, die sie in das System eingibt oder der zuständigen Behörde bekannt gibt, vollständig und richtig sind und dem aktuellen Stand entsprechen.

Art. 37 Archivierung und Vernichtung von Daten

1 Die im ISA gespeicherten Daten zu einem Ausweis werden 20 Jahre nach ihrer ersten Speicherung vernichtet, soweit sie nicht im Bundesarchiv aufzubewahren sind. Über die Archivwürdigkeit der Personendaten entscheidet das Bundesarchiv.

2 Daten über Schriftensperren und Ausweishinterlegungen werden am gleichen Tag vernichtet, an dem die Aufhebungsverfügung eintrifft.

2 a . Abschnitt: Informationssystem für die Biometriekontrollstellen 26

Art. 37 a

1 Das Bundesamt betreibt ein Informationssystem für die Biometriekontrollstellen. Dieses System hat zum Zweck, die Ergebnisse der Kontrollen von biometrischen Pässen nach Artikel 27 a Absatz 2 zu speichern.

2 Das System enthält:

3 Zum Online-Zugriff auf die Daten des Systems berechtigt sind:

4 Die Daten des Systems werden fünf Jahre nach der Kontrolle vernichtet.

5 Das System kann ins ISA integriert werden. Artikel 38–41 dieser Verordnung sind sinngemäss anwendbar.

3. Abschnitt: Datensicherheit und Aufsicht

Art. 38 Anforderungen an Datenstationen

1 Die Datenstationen, die für den bundesexternen Gebrauch vorgesehenen sind, müssen den technischen Vorschriften für Computeranlagen des Bundes entsprechen.

2 Das Bundesamt legt die Einzelheiten fest.

Art. 39 Chiffrierung

Die Datenübertragung hat lückenlos in chiffrierter Form zu erfolgen.

Art. 40 Protokollierung

1 Jede Datenbearbeitung ist zu protokollieren.

2 Die Protokolle sind während eines Jahres revisionsgerecht aufzubewahren.

Art. 41 Aufsicht des Bundes

1 Das Bundesamt beaufsichtigt die Bearbeitung von Personendaten durch Drittstellen. Es koordiniert seine Tätigkeiten mit den am ISA beteiligten Behörden.

2 Es erlässt ein Benutzerreglement.

3 Es überwacht die Einhaltung dieser Verordnung und der gestützt darauf erlassenen Weisungen.

4. Abschnitt: Ansprüche der Betroffenen

Art. 42 Auskunftsund Berichtigungsrecht

1 Jede Person kann beim Bundesamt schriftlich Auskunft verlangen, ob Daten über sie bearbeitet werden.

2 Die Auskunft erfolgt schriftlich und ist kostenlos. Sie enthält sämtliche im Informationssystem gespeicherten Daten über die ersuchende Person.

3 Für die Verweigerung, die Einschränkung oder das Aufschieben der Auskunft gilt

27 Artikel 9 des Datenschutzgesetzes vom 19. Juni 1992 .

4 Jede Person kann verlangen, dass unrichtige Daten über sie berichtigt werden.

Art. 43 Weitere Ansprüche der Betroffenen

Weitere Ansprüche der Betroffenen richten sich nach Artikel 25 des Datenschutz-

28 gesetzes vom 19. Juni 1992 .

5. Abschnitt: Aufteilung der Kosten zwischen Bund und Kantonen

Art. 44

1 Der Bund finanziert die Erschliessung und den Betrieb der Datenleitungen vom Zentralrechner zu einem zentralen Anschlusspunkt (Hauptverteiler) am Kantonshauptort.

2 Die Kantone übernehmen die Installationsund Betriebskosten für die Feinverteilung innerhalb der Kantone.

3 Die Kantone und die anderen am ISA angeschlossenen Behörden übernehmen die Anschaffungsund Betriebskosten ihrer Geräte, soweit sie nicht Bestandteil der vom Bund vorfinanzierten Ausrüstungspakete sind.

4 Der Bund beschafft die Geräte zur Erfassung und Kontrolle biometrischer Daten. Die Beschaffung der Geräte erfolgt gemäss dem Bundesgesetz über das öffentliche

29 Beschaffungswesen.

5 Die für die Biometrieerfassungszentren und Biometriekontrollstellen verantwortlichen Behörden beim Bund und in den Kantonen beziehen die in Absatz 4 erwähn-

30 ten Geräte ausschliesslich beim Bund.

6 Die Behörden, die die Biometrieerfassungszentren und Biometriekontrollstellen

31 betreiben, tragen die Betriebskosten und die Kosten für den Ersatz der Geräte.

4. Kapitel: Gebühren

32 Art. 45 Gebühren für Ausweise Wer einen Ausweis beantragt, muss eine Gebühr entrichten.

Art. 46 Gebühren für weitere Dienstleistungen

1 Für die folgenden weiteren Dienstleistungen werden Gebühren erhoben:

2 33 Für die folgenden Dienstleistungen kann eine Gebühr erhoben werden:

34 Zusätzliche Abklärungen in Zusammenhang mit dem Ausstellen eines a. ordentlichen Ausweises, eines biometrischen oder eines provisorischen Passes nach Artikel 6 Absatz 4, nach Artikel 7 Absatz 2 beziehungsweise nach Artikel 17 a Absatz 2 oder 3;

Art. 47 Anwendbare Gebührensätze

Die Gebührensätze sind im Anhang 2 aufgeführt.

Art. 48 Gebührenanpassungen

1 Der Bundesrat passt die Gebühren an, wenn:

2 Die Gebühren werden auf ganze Fünffrankenbeträge aufoder abgerundet.

Art. 49 Auslagen

1 Auslagen werden separat und nach den effektiven Kosten berechnet. Diese werden zusammen mit den Gebühren erhoben.

2 Als Auslagen gelten alle Kosten, welche für die einzelnen Dienstleistungen zusätzlich anfallen, namentlich:

Art. 50 Inkasso

1 Die Gebühren für Ausweise sind gleichzeitig mit der Antragstellung bei der dafür zuständigen Stelle zu entrichten. 1bis Bei biometrischen Pässen entrichtet die antragstellende Person den für das Biometrieerfassungszentrum bestimmten Teil der geschuldeten Gebühr direkt beim

35 Erfassungszentrum.

2 Bei der Beantragung eines provisorischen Passes erhebt die dafür zuständige Stelle nur ihren Gebührenanteil; die restlichen Gebühren erhebt die ausstellende Behörde.

3 Gebühren für weitere Dienstleistungen und Auslagen sind bei der leistungserbringenden Behörde zu entrichten.

4 Im Ausland sind die Gebühren und Auslagen in der entsprechenden Landeswährung zu bezahlen. Das EDA kann abweichende Bestimmungen erlassen. Den Umrechnungskurs bestimmen die Vertretungen nach Weisung des EDA.

Art. 51 Kostenrückerstattung bei abgelehnten Ausweisen

Kann der beantragte Ausweis nicht ausgestellt werden, so erstattet die antragstellende Behörde den Anteil für die Ausfertigung gemäss Anhang 3 zurück, sofern die Ausfertigung noch nicht erfolgt ist.

36 Art. 52 Kostenübernahme bei Mängeln und Versäumnis der Zustellfrist

1 Erhält die antragstellende Person einen fehlerhaften, unvollständigen oder beschädigten Ausweis, so wird ihr kostenloser Ersatz geliefert, wenn sie den Mangel innerhalb der folgenden Fristen geltend macht:

2 Die Frist für die Zustellung des Ausweises beträgt im Inland 15 Arbeitstage ab Beantragung. Im Ausland beträgt die Zustellfrist 40 Arbeitstage ab Eingang des Antrages. Die Auslandvertretung kann im Einzelfall eine längere Zustellfrist festlegen.

3 Die Frist für die Zustellung des biometrischen Passes beginnt an dem Tag zu laufen, an dem die biometrischen Daten der antragstellenden Person in einem Biometrieerfassungszentrum erfasst werden. Sie beträgt 30 Arbeitstage im Inland und

60 Arbeitstage im Ausland. In begründeten Fällen, namentlich wenn technische Probleme auftreten, kann das Departement eine längere Frist festlegen. Die Fristverlängerung wird im Bundesblatt publiziert.

4 Wird die Zustellfrist nicht eingehalten, so kann die antragstellende Person dies innert fünf Tagen rügen. In diesem Fall hat sie Anrecht auf einen kostenlosen neuen Ausweis. Reicht die Zeit zum Erhalt des ordentlichen Ausweises nicht aus, so stellt die ausstellende Behörde, sofern notwendig, zusätzlich einen provisorischen Pass kostenlos aus.

5 Trägt die Ausfertigungsstelle die Verantwortung für einen mangelhaften Ausweis oder für das Versäumnis der Zustellfrist, liefert ihr die antragstellende Behörde, die ausstellende Behörde oder das Biometrieerfassungszentrum die Unterlagen, die die kostenlose Ausweisherstellung rechtfertigen.

6 Bei Differenzen zwischen der ausstellenden Behörde, dem Biometrieerfassungszentrum und der Ausfertigungsstelle entscheidet das Bundesamt.

Art. 53 Gebührenabrechnung und -aufteilung

1 Der Bund rechnet mit den Kantonen ab.

2 Die Aufteilung der Gebühren ist im Anhang 3 geregelt.

5. Kapitel: Rechtsschutz

Art. 54

1 Gegen Verfügungen der zuständigen kantonalen Behörde kann gestützt auf das kantonale Recht Beschwerde geführt werden. Letztinstanzliche kantonale Entschei-

37 de unterliegen der Beschwerde an das Bundesgericht.

2 Für Ausweise, die im Ausland beantragt worden sind, ist das Bundesamt die verfügende Behörde.

3 Der Rechtsschutz richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen der Bundesrechtspflege.

6. Kapitel: Diplomatenund Dienstpässe

Art. 55 Berechtigte Personen

1 Diplomatenund Dienstpässe können ausgestellt werden:

2 Sie können der anspruchsberechtigten Person zeitlich beschränkt oder unbe-

38 schränkt überlassen werden.

3 Die biometrischen Diplomatenund Dienstpässe werden ausgestellt:

39 haben.

4 40 Das EDA regelt die Einzelheiten.

41 Besonderheiten Art. 56

1 Das EDA regelt die Besonderheiten für die Diplomatenund Dienstpässe bezüglich der Kapitel 1–5 dieser Verordnung.

2 Zur Ausstellung und Kontrolle der biometrischen Pässe betreibt es ein eigenes Biometrieerfassungszentrum. Es kann auch eine Biometriekontrollstelle betreiben.

Art. 57 Entscheide

Entscheide und dienstliche Anordnungen des EDA bezüglich der Ausstellung und Abgabe sowie des Entzugs von Diplomatenund Dienstpässen stellen keine Verfügungen dar, welche dem ordentlichen Beschwerdeverfahren zugänglich sind.

7. Kapitel: Schlussbestimmungen

42 Art. 58 Vollzug

1 Das Departement vollzieht diese Verordnung.

2 Es erlässt die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Weisungen über Ausweise.

3 Nach Anhörung der Kantone bestimmt es im Rahmen des Pilotprojekts (Art. 58 a ) die Zahl der Biometrieerfassungszentren und Biometriekontrollstellen und die Orte, an denen sie eingerichtet werden. Es trägt den geografischen und sprachlichen Besonderheiten der Schweiz Rechnung. Nach Anhörung des EDA bestimmt es die Zahl und die Standorte der Biometrieerfassungszentren und Biometriekontrollstellen im Ausland.

4 Die Kantone betreiben die Biometrieerfassungszentren und die Biometriekontrollstellen auf ihrem Gebiet. Der Bund betreibt die Biometrieerfassungszentren und die Biometriekontrollstellen im Ausland sowie das Erfassungszentrum und gegebenenfalls die Kontrollstelle nach Artikel 56.

43 Art. 58 a Pilotprojekt und Auswertungsbericht

1 Die Bestimmungen dieser Verordnung über biometrische Pässe werden im Rahmen eines Pilotprojekts angewendet.

2 Das Pilotprojekt dauert höchstens fünf Jahre. Mit dem Pilotprojekt wird die definitive Einführung biometrischer Ausweise vorbereitet.

3 Die jährliche Produktion biometrischer Pässe ist im Rahmen des Pilotprojekts auf 100 000 Exemplare begrenzt. Wird diese Zahl überschritten, kann das Departement die Möglichkeit, einen Antrag auf einen biometrischen Pass einzureichen, für eine bestimmte Dauer aufheben. Es kann die maximale jährliche Produktionszahl auch erhöhen. Diese Bekanntmachungen erscheinen im Bundesblatt.

4 Bei Inkrafttreten der vorliegenden Revision finanziert und liefert der Bund pro Biometrieerfassungszentrum zwei Erfassungsgeräte. Der Bund finanziert und liefert ausserdem pro Biometrieerfassungszentrum im Inland ein Kontrollgerät, ausser für das Zentrum gemäss Artikel 56 Absatz 2.

5 Das Bundesamt erstellt spätestens zwei Jahre nach Beginn des Pilotprojekts zu Handen des Bundesrates einen Bericht. Der Bericht wertet die während des Pilotprojekts gemachten Erfahrungen aus und dient als Grundlage für allfällige Anpassungen der gesetzlichen Grundlagen für biometrische Pässe.

Art. 59 Aufhebung bisherigen Rechts

Folgende Verordnungen werden aufgehoben:

44 1. Verordnung vom 17. Juli 1959 über den Schweizerpass;

45 über die schweizerische Identitätskarte. 2. Verordnung vom 18. Mai 1994

Art. 60 Änderung bisherigen Rechts

Die nachstehenden Verordnungen werden wie folgt geändert:

46 1. Verordnung vom 27. Oktober 1999 über die Gebühren im Zivilstandswesen Anhang 1, Ziff. 2.1 ... Anhang 4, Ziff. 3.1–3.1.2 Aufgehoben

47 2. Organisationsverordnung vom 17. November 1999 für das Eidgenössische Justizund Polizeidepartement

Art. 11 Abs. 4

...

48 3. RIPOL-Verordnung vom 19. Juni 1995

Art. 3 Abs. 3 Bst. i

...

49 4. Verordnung vom 30. Januar 1985 über die Gebühren der diplomatischen und konsularischen Vertretungen der Schweiz

Art. 14

Aufgehoben

Art. 61 Übergangsbestimmungen

1 Verluste von Ausweisen, die vor dem 1. Januar 2003 ausgestellt worden sind, können nicht ins ISA eingetragen werden.

2 Zur Verhinderung von unberechtigten Mehrfachausstellungen haben die ausstellenden Behörden die Datenbank des Bundes über die Identitätskarte 95 und ihre kantonalen Register so lange zu konsultieren, als darin Einträge von gültigen Ausweisen bestehen. Zu diesem Zweck können sie die Daten aus dem ISA mit ihrem bestehenden Register vergleichen. bis 50 Neuer Ausweis mit Allianznamen Art. 61

1 Wer einen Ausweis ohne Allianznamen bereits erhalten oder bestellt hat, kann einen neuen Ausweis mit Allianznamen zum durch den Bundesanteil (Anteil Produktion und Bundesanteil i. e. S.; Anhang 3) reduzierten Preis beantragen. Diese Bestimmung gilt nicht für provisorische Pässe.

2 Diese Regelung gilt bis zum 31. Juli 2004.

Art. 62 Inkrafttreten

1 Diese Verordnung tritt unter Vorbehalt von Absatz 2 am 1. Oktober 2002 in Kraft.

2 Die Artikel 59 und 60 treten am 1. Januar 2003 in Kraft.

Fussnoten

[^1]: SR 143.1

[^2]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 17. März 2006, in Kraft seit 4. Sept. 2006 (AS 2006 2611).

[^3]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 17. März 2006, in Kraft seit 4. Sept. 2006 (AS 2006 2611).

[^4]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. März 2006, in Kraft seit 4. Sept. 2006 (AS 2006 2611).

[^5]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 17. März 2006, in Kraft seit 4. Sept. 2006 (AS 2006 2611).

[^6]: Satz aufgehoben durch Ziff. I der V vom 17. März 2006, mit Wirkung seit 4. Sept. 2006 (AS 2006 2611).

[^7]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 17. März 2006, mit Wirkung seit 4. Sept. 2006 (AS 2006 2611).

[^8]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 17. März 2006, in Kraft seit 4. Sept. 2006 (AS 2006 2611).

[^9]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. März 2006, in Kraft seit 4. Sept. 2006 (AS 2006 2611).

[^10]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Juli 2003 (AS 2003 2195).

[^11]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Juli 2003 (AS 2003 2195).

[^12]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 17. März 2006, in Kraft seit 4. Sept. 2006 (AS 2006 2611).

[^13]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 17. März 2006, in Kraft seit 4. Sept. 2006 (AS 2006 2611).

[^14]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 17. März 2006, in Kraft seit 4. Sept. 2006 (AS 2006 2611).

[^15]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 17. März 2006, in Kraft seit 4. Sept. 2006 (AS 2006 2611).

[^16]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 17. März 2006, in Kraft seit 4. Sept. 2006 (AS 2006 2611).

[^17]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. März 2006, in Kraft seit 4. Sept. 2006 (AS 2006 2611).

[^18]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 17. März 2006, in Kraft seit 4. Sept. 2006 (AS 2006 2611).

[^19]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. März 2006, in Kraft seit 4. Sept. 2006 (AS 2006 2611).

[^20]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 17. März 2006, in Kraft seit 4. Sept. 2006 (AS 2006 2611).

[^21]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. März 2006, in Kraft seit 4. Sept. 2006 (AS 2006 2611).

[^22]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 17. März 2006, in Kraft seit 4. Sept. 2006 (AS 2006 2611).

[^23]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 17. März 2006, in Kraft seit 4. Sept. 2006 (AS 2006 2611).

[^24]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. März 2006, in Kraft seit 4. Sept. 2006 (AS 2006 2611).

[^25]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. März 2006, in Kraft seit 4. Sept. 2006 (AS 2006 2611).

[^26]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 17. März 2006, in Kraft seit 4. Sept. 2006 (AS 2006 2611).

[^27]: SR 235.1

[^28]: SR 235.1

[^29]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 17. März 2006, in Kraft seit 4. Sept. 2006 (AS 2006 2611).

[^30]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 17. März 2006, in Kraft seit 4. Sept. 2006 (AS 2006 2611).

[^31]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 17. März 2006, in Kraft seit 4. Sept. 2006 (AS 2006 2611).

[^32]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. März 2006, in Kraft seit 4. Sept. 2006 (AS 2006 2611).

[^33]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. März 2006, in Kraft seit 4. Sept. 2006 (AS 2006 2611).

[^34]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. März 2006, in Kraft seit 4. Sept. 2006 (AS 2006 2611).

[^35]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 17. März 2006, in Kraft seit 4. Sept. 2006 (AS 2006 2611).

[^36]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. März 2006, in Kraft seit 4. Sept. 2006 (AS 2006 2611).

[^37]: Fassung gemäss Ziff. IV 1 der V vom 22. Aug. 2007 zur formellen Bereinigung des Bundesrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4477).

[^38]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. März 2006, in Kraft seit 4. Sept. 2006 (AS 2006 2611).

[^39]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. März 2006, in Kraft seit 4. Sept. 2006 (AS 2006 2611).

[^40]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 17. März 2006, in Kraft seit 4. Sept. 2006 (AS 2006 2611).

[^41]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. März 2006, in Kraft seit 4. Sept. 2006 (AS 2006 2611).

[^42]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. März 2006, in Kraft seit 4. Sept. 2006 (AS 2006 2611).

[^43]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 17. März 2006, in Kraft seit 4. Sept. 2006 (AS 2006 2611).

[^44]: [AS 1959 581, 1969 77 Ziff. II Bst. C Ziff. 1]

[^45]: [AS 1994 1412]

[^46]: SR 172.042.110 . Die hiernach aufgeführte Änd. ist eingefügt in der genannten V.

[^47]: SR 172.213.1 . Die hiernach aufgeführte Änd. ist eingefügt in der genannten V.

[^48]: SR 172.213.61 . Die hiernach aufgeführte Änd. ist eingefügt in der genannten V.

[^49]: [AS 1985 294, 1988 1910, 1989 220 Ziff II, 1996 2976, 1999 3480 Art. 17 Ziff. 2, 2000 1480, 2001 1370. AS 2004 815 Art 16]

[^50]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Juli 2003 (AS 2003 2195).