Verordnung vom 11. September 2002 über die Überwachung der Einfuhr bestimmter Industriegüter
1 gestützt auf Artikel 1 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über aussenwirtschaftliche Massnahmen, verordnet:
Art. 1 Zweck und Geltungsbereich
Zur Überwachung der Entwicklung der Handelsströme wird die Einfuhr bestimmter
2 einer Bewilli- Industriegüter der Kapitel 72 und 73 des schweizerischen Zolltarifs gungspflicht unterstellt.
Art. 2 Bewilligungspflicht
1 Waren, die der Bewilligungspflicht unterliegen, dürfen vom Zollamt nur abgefertigt werden, wenn die Einfuhrbewilligung vorliegt und die Toleranzgrenzen nach Artikel 5 eingehalten sind.
2 Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement (Departement) bestimmt die Waren, deren Einfuhr der Bewilligungspflicht unterliegt.
3 Es kann Kleinsendungen von der Bewilligungspflicht befreien.
Art. 3 Bewilligungsverfahren
1 Einfuhrbewilligungen werden Personen und Unternehmen mit Wohnsitz oder Sitz im schweizerischen Zollgebiet auf Gesuch hin erteilt.
2 Bewilligungsstelle ist das Staatssekretariat für Wirtschaft (seco).
3 Es erteilt die Bewilligung für die beantragte Menge innerhalb von höchstens sieben Arbeitstagen nach Eingang des vollständig ausgefüllten Einfuhrgesuchs. Die Bewilligung ist kostenlos.
4 Die Bewilligung ist vier Monate gültig.
Art. 4 Einfuhrgesuche
1 Einfuhrgesuche müssen folgende Angaben enthalten:
- a. Name und vollständige Adresse des Empfängers oder des bevollmächtigten Vertreters;
- b. Name und vollständige Adresse des Exporteurs;
- c. Ursprungsland;
- d. Herkunftsland;
- e. Anzahl oder Menge;
- f. genaue Warenbezeichnung und Tarifnummer des schweizerischen Zolltarifs;
- g. Nettogewicht;
- h. Wert franko Grenze unverzollt;
- i. Datum und Unterschrift des Empfängers oder des bevollmächtigten Vertreters.
2 Das Departement kann bestimmen, dass dem Einfuhrgesuch Unterlagen, wie Faktura oder Bestellungsbestätigung, beizulegen sind.
Art. 5 Toleranzgrenzen
Weicht der Preis pro Einheit, zu dem das Geschäft getätigt wird, um weniger als
5 Prozent von dem auf dem Einfuhrgesuch angegebenen Preis ab oder übersteigt die Gesamtmenge der zur Einfuhr angemeldeten Waren die auf dem Einfuhrgesuch angegebene Menge um weniger als 5 Prozent, so steht dies der Zollabfertigung nicht entgegen.
Art. 6 Vollzug
Die Eidgenössische Zollverwaltung wird mit dem Vollzug an der Grenze beauftragt.
Art. 7 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 12. September 2002 in Kraft.
Fussnoten
[^1]: SR 946.201
[^2]: SR 632.10 Anhang