Verordnung vom 4. September 2002 über das Gewerbe der Reisenden (RGV)
1 gestützt auf das Bundesgesetz vom 23. März 2001 über das Gewerbe der Reisenden (Gesetz),
2 in Ausführung des Bundesgesetzes vom 12. Juni 2009 über die Produktesicherheit
3 und des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 1995 über die technischen
4 Handelshemmnisse, verordnet:
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Gegenstand
Diese Verordnung regelt die Erteilung, die Erneuerung, die Verweigerung und den Entzug der Bewilligung, die Reisende sowie Schausteller und Zirkusbetreiber für die Ausübung ihrer Gewerbe in der ganzen Schweiz benötigen.
Art. 2 Begriffe
In dieser Verordnung bedeuten:
- a. Reisende: natürliche Personen, die im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a oder b des Gesetzes Waren oder Dienstleistungen anbieten;
- b. befristetes Wanderlager: zeitlich begrenztes Anbieten von Waren ausserhalb ständiger Verkaufsräume;
- c. Schausteller: natürliche oder juristische Personen, die gewerbsmässig und an häufig wechselnden Standorten das Publikum unterhalten, indem sie ihm Anlagen zur Verfügung stellen;
- d. Zirkusbetreiber: natürliche oder juristische Personen, die gewerbsmässig und an häufig wechselnden Standorten das Publikum in oder auf Anlagen mit Darbietungen unterhalten;
- e. Anlagen: Maschinen oder mobile Strukturen, die bestimmt oder geeignet sind, für die in den Buchstaben c und d umschriebenen Zwecke wiederholt aufgestellt und abgebaut zu werden;
5 f. Prüfbuch: von einer unabhängigen, inoder ausländischen Konformitätsbewertungsstelle bewertetes oder erstelltes Buch, das alle notwendigen Angaben und Dokumente über die Benutzung und Geschichte einer Anlage enthält wie Konstruktionspläne, Bescheinigungen des Herstellers, Berechnungen, technische Dokumente, Abnahmeverfahren durch eine Inspektionsstelle sowie die gültige Bewilligung;
- g. Revisionsbuch: technische Dokumentation, die eine Inspektionsstelle (Art. 22) im Auftrage des Schaustellers oder Zirkusbetreibers auf Grund einer Sichtkontrolle für Anlagen erstellt, die über kein Prüfbuch verfügen.
2. Abschnitt: Bewilligung für Reisende
Art. 3 Ausgeschlossene Waren
Die Waren, deren Vertrieb durch Reisende eingeschränkt oder ausgeschlossen ist, sind in Anhang 1 aufgeführt.
Art. 4 Ausnahmen von der Bewilligungspflicht
1 Keine Bewilligung braucht, wer:
- a. mit einem befristeten Wanderlager im Freien Zeitungen, Zeitschriften, zum sofortigen Verzehr bestimmte Lebensmittel oder direkt vom Feld selbst geerntete Landwirtschaftsprodukte mit Ausnahme von Schnittblumen zum Kauf anbietet;
- b. als Strassenkünstler oder -künstlerin oder als Strassenmusikant oder -musikantin tätig ist;
- c. ausserhalb ständiger Verkaufsräumlichkeiten an einer von der zuständigen Behörde angesetzten, zeitlich und örtlich begrenzten öffentlichen Veranstaltung wie Markt, Jahrmarkt, Chilbi, Stadt-, Dorfoder Quartierfest Waren oder Dienstleistungen zur Bestellung oder zum Kauf anbietet;
- d. in einem vom Veranstalter räumlich abgegrenzten und von der zuständigen Behörde autorisierten Rahmen (Ausstellung oder Messe) Waren oder Dienstleistungen zur Bestellung oder zum Kauf anbietet.
2 Vorbehalten bleiben die kantonalen Bestimmungen, insbesondere diejenigen über den gesteigerten Gemeingebrauch und die Gastwirtschaftsgesetzgebung.
Art. 5 Für die Gesuchseinreichung zuständiger Kanton
Gesuche für eine Bewilligung sind einzureichen:
- a. im Kanton, in dem der oder die Reisende oder das Unternehmen, für das er oder sie tätig ist, im Handelsregister eingetragen ist;
- b. im Wohnsitzkanton, sofern der oder die Reisende selbst oder das Unternehmen, für das er oder sie tätig ist, nicht im Handelsregister eingetragen ist;
- c. im Kanton der erstmaligen Aufnahme der Reisendengewerbetätigkeit für Personen mit Aufenthalt oder Wohnsitz im Ausland.
Art. 6 Gesuch um Erteilung oder Erneuerung der Bewilligung
1 Das Gesuch ist auf amtlichem Formular bei der zuständigen kantonalen Stelle oder bei dem nach dem 3. Abschnitt ermächtigten Unternehmen oder Branchenverband einzureichen.
2 Gesuche an die kantonale Stelle sind mindestens zwanzig Tage vor der geplanten Aufnahme der Tätigkeit beziehungsweise vor Ablauf der Bewilligung einzureichen. In Härtefällen kann die kantonale Stelle eine kürzere Einreichungsfrist gewähren.
Art. 7 Mit dem Gesuch einzureichende Dokumente
1 Die in Artikel 4 Absatz 2 des Gesetzes verlangten Dokumente müssen folgende Anforderungen erfüllen:
- a. Der Handelsregisterauszug muss innerhalb der letzten drei Monate ausgestellt worden sein.
- b. Der Identitätsausweis kann in Form eines gültigen Passes oder Führerausweises oder einer gültigen Identitätskarte vorgelegt werden; im schriftlichen Gesuchsverfahren genügt eine Fotokopie der genannten Dokumente.
- c. Der Strafregisterauszug muss innerhalb des letzten Monats ausgestellt worden sein.
- d. Der Wohnsitznachweis muss innerhalb der letzten zwölf Monate ausgestellt worden sein.
2 Jedem Gesuch sind zwei aktuelle Passfotos des oder der Reisenden beizulegen.
3 Im Ausland ausgestellte Handelsregisterauszüge, Strafregisterauszüge, Identitätsausweise oder Wohnsitznachweise müssen den entsprechenden schweizerischen Dokumenten gleichwertig sein.
Art. 8 Gesuchsprüfung
1 Ist das Gesuchsformular nicht richtig ausgefüllt oder das Gesuch unvollständig, so kann die zuständige kantonale Stelle beziehungsweise das Unternehmen oder der Branchenverband nach dem 3. Abschnitt es zur Korrektur oder Ergänzung zurückweisen.
2 Kommt nach der Prüfung des Strafregisterauszugs eine Verweigerung der Bewilligung nach Artikel 4 Absatz 1 des Gesetzes in Betracht, so holt die zuständige kantonale Stelle beim Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) einen Vorbescheid ein. Sie übermittelt ihm dazu ohne Verzug das Bewilligungsgesuch sowie den Strafregisterauszug und teilt das Datum mit, an dem die gesuchstellende Person ihre Tätigkeit aufnehmen will.
3 Das SECO kann zur Entscheidfindung bei den zuständigen Gerichtsbehörden Einblick in die Strafakten der gesuchstellenden Person nehmen. Es teilt danach seinen begründeten Vorbescheid umgehend der kantonalen Stelle mit.
Art. 9 Erteilung und Erneuerung der Bewilligung
1 Die zuständige kantonale Stelle erteilt oder erneuert die Bewilligung, wenn die Voraussetzungen nach Artikel 4 des Gesetzes erfüllt sind.
2 Sie eröffnet dem oder der Reisenden die Bewilligung und stellt ihm oder ihr die Ausweiskarte zu.
3 Für ausländische Reisende mit Aufenthalt oder Wohnsitz im Ausland kann sie die Gültigkeitsdauer der Bewilligung dem anwendbaren Ausländerrecht anpassen.
Art. 10 Verweigerung und Entzug der Bewilligung
Sind die Voraussetzungen für eine Bewilligungserteilung nicht (Art. 4 des Gesetzes) oder nicht mehr (Art. 10 des Gesetzes) gegeben, so verweigert beziehungsweise entzieht die zuständige kantonale Stelle die Bewilligung und fordert die Ausweiskarte zurück.
Art. 11 Inhalt und Form der Ausweiskarte
1 Die Ausweiskarte gibt Auskunft über die Identität der Reisenden, das vertretene oder die vertretenen Unternehmen, die Stelle, welche die Karte abgegeben hat, sowie über die Gültigkeitsdauer der Karte.
2 Die Ausweiskarte weist auf den Vorbehalt des Ausländerrechts hin.
3 Das SECO ist zuständig für die einheitliche Gestaltung der Ausweiskarte.
Art. 12 Pflichten der Reisenden
1 Die Reisenden müssen die auf ihren Namen ausgestellte Ausweiskarte während der Ausübung der Geschäftstätigkeit auf sich tragen. Auf Verlangen müssen sie sie der Kundschaft und den mit der Kontrolle beauftragten Organen vorweisen.
2 Sie müssen der zuständigen kantonalen Stelle wesentliche Änderungen in den Bewilligungsunterlagen nach Artikel 4 des Gesetzes sofort melden. 3. Abschnitt: Ermächtigung von Unternehmen und Branchenverbänden zur Abgabe von Ausweiskarten
Art. 13 Gesuch
1 Schweizerische Unternehmen oder Branchenverbände, welche die Ausweiskarte für Reisende an ihre Mitarbeitenden beziehungsweise an die Mitglieder oder an die für diese tätigen Personen abgeben wollen, können im Kanton ihres statutarischen Sitzes eine Ermächtigung beantragen.
2 Sie legen dem Gesuch bei:
- a. einen innerhalb der letzten drei Monate ausgestellten Handelsregisterauszug;
- b. im Fall von nicht im Handelsregister eingetragenen Branchenverbänden eine Kopie der Statuten;
- c. eine Beschreibung der Tätigkeit der Reisenden, an welche die Ausweiskarte abgegeben werden soll;
- d. eine von einem zeichnungsberechtigten Organ unterschriebene Bestätigung, dass die Ausweiskarte nur an Mitarbeitende beziehungsweise Mitglieder oder für diese tätige Personen abgegeben wird, welche die rechtlichen Voraussetzungen erfüllen.
Art. 14 Erteilung der Ermächtigung
Die zuständige kantonale Stelle erteilt die Ermächtigung zur Abgabe von Ausweiskarten, wenn die Voraussetzungen nach Artikel 8 des Gesetzes erfüllt sind.
Art. 15 Rechte und Pflichten der ermächtigten Unternehmen und
Branchenverbände
1 Ermächtigte Unternehmen und Branchenverbände:
- a. geben die Ausweiskarte direkt an ihre Mitarbeitenden beziehungsweise an ihre Mitglieder oder an die für diese tätigen Personen ab;
- b. erneuern die Ausweiskarte.
2 Kommt eine Verweigerung nach Artikel 4 Absatz 1 des Gesetzes in Frage, so leiten die ermächtigten Unternehmen und Branchenverbände das Gesuchsformular und den Strafregisterauszug der entsprechenden Person an die zuständige kantonale Stelle weiter. Diese leitet sie an das SECO weiter.
3 Sie stellen die Ausweiskarten nach den in Artikel 11 umschriebenen Anforderungen aus.
4 Innerhalb von sieben Tagen seit der Abgabe oder der Erneuerung der Ausweiskarte übermitteln sie der zuständigen kantonalen Stelle:
- a. eine Kopie des Gesuchsformulars des oder der Reisenden;
- b. eine Kopie des Strafregisterauszugs des oder der Reisenden;
- c. eine Kopie der abgegebenen oder erneuerten Ausweiskarte.
Art. 16 Entzug der Ausweiskarte durch ermächtigte Unternehmen und
Branchenverbände
1 Ermächtigte Unternehmen und Branchenverbände entziehen Reisenden die von ihnen ausgestellten Ausweiskarten, wenn die Voraussetzungen nach Artikel 10 Absatz 1 des Gesetzes erfüllt sind. Sie teilen den Entzug der zuständigen kantonalen Stelle mit und begründen den Entzug. Sie legen die entzogene Karte bei.
2 Bestehen Zweifel darüber, ob die Voraussetzungen nach Artikel 10 Absatz 1 des Gesetzes erfüllt sind, so informieren sie umgehend die zuständige kantonale Stelle. Diese trifft, nötigenfalls unter Beizug des SECO, die entsprechenden Abklärungen und weist, falls die Voraussetzungen nach Artikel 10 Absatz 1 des Gesetzes erfüllt sind, die ermächtigten Unternehmen und Branchenverbände an, die Ausweiskarte zu entziehen.
Art. 17 Aufgaben der zuständigen kantonalen Stelle
1 Die zuständige kantonale Stelle prüft stichprobenweise, ob die ermächtigten Unternehmen und Branchenverbände die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen. Sie überprüft zu diesem Zwecke periodisch die Kopien der Strafregisterauszüge und der Ausweiskarten.
2 Sie kann einzelnen Reisenden die Ausweiskarte direkt entziehen, wenn die Bedingungen nach Artikel 10 Absatz 1 des Gesetzes erfüllt sind.
Art. 18 Entzug der Ermächtigung zur Abgabe von Ausweiskarten
1 Stellt die zuständige kantonale Stelle fest, dass ein Unternehmen oder ein Branchenverband mit Ermächtigung zur Abgabe von Ausweiskarten die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften nicht mehr gewährleistet, so entzieht sie ihm die Ermächtigung. Sie kann ihm eine Frist setzen, um die Ausweiskarten der Mitarbeitenden beziehungsweise der Mitglieder oder der für diese tätigen Personen zurückzuziehen.
2 Löst sich ein Unternehmen oder ein Branchenverband auf oder haben dessen Tätigkeiten keinen Bezug zum Reisendengewerbe mehr, so wird die Ermächtigung ebenfalls entzogen.
4. Abschnitt: Bewilligung für Schausteller und Zirkusbetreiber
Art. 19 Für die Gesuchseinreichung zuständiger Kanton
Gesuche für eine Bewilligung sind einzureichen:
- a. im Kanton, in dem der Schausteller oder der Zirkusbetreiber im Handelsregister eingetragen ist;
- b. im Wohnsitzkanton, sofern der Schausteller oder Zirkusbetreiber nicht im Handelsregister eingetragen ist;
- c. im Kanton des erstmaligen Aufbaus der Anlage für Personen mit Aufenthalt, Wohnsitz oder Sitz im Ausland.
Art. 20 Gesuch um Erteilung oder Erneuerung der Bewilligung
1 Vor Aufnahme der Tätigkeit ist bei der zuständigen kantonalen Stelle ein Gesuch nach den Vorschriften nach Artikel 6 einzureichen.
2 Die in Artikel 5 Absatz 2 des Gesetzes verlangten Dokumente müssen folgende Anforderungen erfüllen:
- a. Der Handelsregisterauszug muss innerhalb der letzten drei Monate ausgestellt worden sein.
- b. Der Identitätsausweis kann in Form eines gültigen Passes oder Führerausweises oder einer gültigen Identitätskarte vorgelegt werden; im schriftlichen Gesuchsverfahren genügt eine Fotokopie der genannten Dokumente.
3 Für eine Erneuerung der Bewilligung ist die bestehende Bewilligung beizulegen.
4 Im Ausland ausgestellte Handelsregisterauszüge und Identitätsausweise müssen den entsprechenden schweizerischen Dokumenten gleichwertig sein.
Art. 21 Nachweis der Sicherheit
1 Die gesuchstellende Person muss der zuständigen kantonalen Stelle nachweisen, dass die Sicherheit der betriebenen Anlagen von einer Inspektionsstelle geprüft worden ist.
2 Der Sicherheitsnachweis ist nach den in Anhang 2 festgelegten Periodizitäten zu erneuern. Ebenfalls erforderlich ist eine Erneuerung dann, wenn wesentliche Änderungen an der Anlage vorgenommen worden sind.
3 Vom Sicherheitsnachweis befreit sind:
- a. alle Anlagen bis fünf Meter Höhe, die nicht von Besuchern und Besucherinnen betreten werden, wie Schiessund Spielbuden;
- b. Kraftmessgeräte;
2 c. Zirkuszelte mit einer Grundfläche bis 75 m ;
2 Grundfläche; d. Bühnen mit weniger als 100 m
- e. Fussböden von weniger als einem Meter Höhe;
- f. Überdachungen von weniger als fünf Metern Höhe.
Art. 22 Anforderungen an die Inspektionsstelle
1 Die Inspektionsstelle muss:
- a. bei der Schweizerischen Akkreditierungsstelle (SAS) nach der Akkreditie-
6 rungsund Bezeichnungsverordnung vom 17. Juni 1996 akkreditiert sein;
- b. von der Schweiz im Rahmen eines internationalen Abkommens anerkannt sein; oder
- c. durch das Bundesrecht anderweitig ermächtigt oder anerkannt sein.
2 Das SECO anerkennt im Einvernehmen mit der SAS eine ausländische Inspektionsstelle, die keine der Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt, wenn glaubhaft dargelegt werden kann, dass:
- a. die angewandten Prüfverfahren den schweizerischen Anforderungen genügen; und
- b. die ausländische Stelle über eine Qualifikation verfügt, die der in der Schweiz geforderten gleichwertig ist.
Art. 23 Aufgaben der Inspektionsstelle
1 Die Inspektionsstelle prüft die Sicherheit der Anlagen nach den anerkannten Regeln der Technik, insbesondere nach den vom SECO bezeichneten technischen Normen; das SECO bezeichnet soweit möglich international harmonisierte Normen. Die bezeichneten technischen Normen werden mit Titel sowie Fundstelle im Bundesblatt veröffentlicht.
2 Die Sicherheitsprüfung erfolgt durch eine Sichtkontrolle und gestützt auf das Prüfbuch, sofern ein solches vorhanden ist, andernfalls gestützt auf das Revisionsbuch.
3 Die Inspektionsstelle trägt im Prüfoder im Revisionsbuch folgende Angaben ein:
- a. Bezeichnung der Anlage;
- b. Fabrikationsbzw. Identifikationsnummer der Anlage;
- c. Datum der Sicherheitsprüfung;
- d. Name und Adresse der Inspektionsstelle;
- e. Name und Adresse der Akkreditierungsstelle oder einer anderen Stelle, welche die Inspektionsstelle akkreditiert, beziehungsweise anerkannt oder ermächtigt hat und Datum der Akkreditierung, beziehungsweise der Anerkennung oder Ermächtigung;
- f. Zeitpunkt, an dem der Sicherheitsnachweis erneuert werden muss;
- g. Nebenbestimmungen wie Auflagen oder Ausnahmen.
Art. 24 Nachweis einer ausreichenden Haftpflichtversicherung
1 Die gesuchstellende Person hat zusammen mit dem Gesuch nachzuweisen, dass sie bei einem zum Geschäftsbetrieb in der Schweiz zugelassenen Versicherer eine Versicherung abgeschlossen hat, die:
- a. ihre Haftpflicht ausreichend abdeckt;
- b. die Geschäftstätigkeit in der Schweiz abdeckt, für welche die gesuchstellende Person eine Bewilligung verlangt; und
- c. für die Dauer der beantragten Bewilligung gültig ist.
2 Die minimale Deckungssumme der Versicherung je nach Art der Anlage ist in Anhang 3 aufgeführt.
3 In Ausnahmefällen kann eine gesuchstellende Person, die ihren Sitz oder Wohnsitz im Ausland hat, auch bei einem Versicherer versichert sein, der nicht zum Geschäftsbetrieb in der Schweiz zugelassen ist, sofern die Bedingungen nach Absatz 1 Buchstaben a–c und Absatz 2 erfüllt sind.
Art. 25 Bewilligung
1 Ist das Gesuchsformular nicht richtig ausgefüllt oder das Gesuch unvollständig, so kann die zuständige kantonale Stelle es zur Korrektur oder Ergänzung zurückweisen.
2 Die zuständige kantonale Stelle erteilt die Bewilligung, wenn die Voraussetzungen nach den Artikeln 20, 21 und 24 erfüllt sind. Für ein Unternehmen, das mehrere Anlagen betreibt, wird nur eine Bewilligung erteilt.
3 Die Bewilligung oder eine Kopie davon, wenn die Bewilligung mehrere Anlagen betrifft, wird dem Prüfoder dem Revisionsbuch beigelegt.
4 Die Bewilligung muss bei wesentlichen Änderungen an einer Anlage sowie bei der Handänderung der Anlage angepasst werden. Schausteller und Zirkusbetreiber müssen diese Änderungen wie auch wesentliche Änderungen in den Bewilligungsunterlagen nach Artikel 5 des Gesetzes sofort der zuständigen kantonalen Stelle melden.
5. Abschnitt: Aufsicht und Gebühren
Art. 26 Aufsicht und Vollzug
1 Die Kantone sind zuständig für die Aufsicht über das Gewerbe der Reisenden sowie der Schausteller und Zirkusbetreiber auf ihrem Territorium.
2 Sie bezeichnen die für die Erteilung, die Erneuerung, die Verweigerung und den Entzug der Bewilligung zuständigen Stellen.
3 Sie sind dafür besorgt, dass die gesuchstellenden Personen über sämtliche weiteren administrativen Auflagen informiert werden, die sie bei der Ausübung ihres Berufes beachten müssen.
4 Alle mit dem Vollzug dieser Verordnung betrauten Personen melden der zuständigen kantonalen Stelle sämtliche Tatsachen, welche Anlass für den Entzug der Bewilligung oder der Ermächtigung geben könnten.
5 Das SECO überwacht den Vollzug des Gesetzes und dieser Verordnung. Es ist ermächtigt, zum Zweck des einheitlichen Vollzugs Weisungen gegenüber den Kantonen zu erlassen und von den Kantonen Informationen und Unterlagen einzufordern. Es stellt den Kantonen Rechnung für das gelieferte Material zur Abgabe der Ausweiskarte.
Art. 27 Strafregisterauszüge der Reisenden
Bestehen Anzeichen dafür, dass die gesetzlichen Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind, so kann die zuständige kantonale Stelle die betroffene Person auffordern, einen aktuellen Strafregisterauszug einzureichen.
Art. 28 Gebühren
1 Für die Erteilung, die Erneuerung, die Verweigerung oder den Entzug der Bewilligung für Reisende sowie für Schausteller und Zirkusbetreiber werden folgende Gebühren erhoben:
- a.[^200] Franken für die Gesuchsprüfung und die Verfügung;
- b.[^50] Franken für die Ausstellung der Ausweiskarte für Reisende.
2 Die Kantone reduzieren die Gebühren für Bewilligungen mit einer kürzeren als der gesetzlich vorgesehenen Gültigkeitsdauer in angemessener Weise.
3 Für die Erteilung, die Verweigerung oder den Entzug der Ermächtigung für Unternehmen und Branchenverbände, die Ausweiskarte abzugeben, werden folgende Gebühren erhoben:
- a.[^1000] Franken für die Gesuchsprüfung und die Verfügung;
- b.[^30] Franken für die Ausweiskarte an die oder den Reisenden.
4 Die Prüfung ausländischer Dokumente, die mit wesentlich grösserem Arbeitsaufwand verbunden ist als die Prüfung der entsprechenden schweizerischen Dokumente, sowie das Einholen eines Vorbescheides werden mit 100 Franken pro Stunde verrechnet. Jede angebrochene halbe Stunde gilt als volle halbe Stunde.
5 Auslagen wie namentlich die Kosten für Expertisen werden gesondert berechnet und zusätzlich zu den Gebührenansätzen in Rechnung gestellt.
6. Abschnitt: Datenschutz
Art. 29
1 Das SECO, die zuständigen kantonalen Stellen sowie die ermächtigten Unternehmen und Branchenverbände sind für die Sicherheit der von ihnen bearbeiteten Personendaten verantwortlich. Sie treffen in ihrem Bereich die angemessenen organisatorischen und technischen Massnahmen zur Sicherung der Personendaten.
2 Die Personendaten müssen spätestens 10 Jahre nach ihrer Erhebung vernichtet
7 werden. Die Bestimmungen des Archivierungsgesetzes vom 26. Juni 1998 oder der kantonalen Archivgesetze bleiben vorbehalten.
7. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Art. 30 Internationale Gewerbelegitimationskarte für Grossreisende
1 Im schweizerischen Handelsregister eingetragene Unternehmen, die für ihre Grossreisenden eine internationale Gewerbelegitimationskarte im Sinne des Internationa-
8 len Abkommens vom 3. November 1923 zur Vereinfachung der Zollförmlichkeiten wünschen, können die Ausstellung der Karte mit schriftlichem Gesuch beim SECO beantragen.
2 Als Grossreisende gelten Personen, die bei Geschäftsleuten, privaten oder öffentlichen Unternehmen oder Verwaltungen Bestellungen von Waren für den Wiederverkauf oder zur Verwendung im Betrieb entgegennehmen.
3 Dem Gesuch sind der Handelsregisterauszug, die Personalien des oder der Grossreisenden sowie ein Foto beizulegen. Das SECO stellt den Ausweis nach den Anforderungen des genannten Abkommens aus.
4 Die dem SECO zu entrichtende Gebühr für die Ausstellung der internationalen Gewerbelegitimationskarte beträgt 60 Franken. Die Gebühr für die Erneuerung beträgt 30 Franken.
Art. 31 Übergangsbestimmungen
1 Ab dem Inkrafttreten des Gesetzes und dieser Verordnung benötigen Reisende sowie Schausteller und Zirkusbetreiber für die Ausübung ihrer Gewerbe eine Bewilligung nach den Anforderungen des Gesetzes und dieser Verordnung; für den Nachweis der Sicherheit von Anlagen gilt die nachfolgende Übergangsregelung.
2 Der erstmalige Nachweis der Sicherheit nach Artikel 21 ist innerhalb der folgenden Fristen zu erbringen:
- a. für Anlagen des Schaustellgewerbes: bis zum 31. Dezember 2004;
9 b. für Anlagen des Zirkusgewerbes: bis zum 31. Dezember 2005. 2bis Bis zur erstmaligen Erbringung des Nachweises nach Artikel 21 erfolgt der
10 Sicherheitsnachweis nach den geltenden kantonalen Vorschriften.
3 Für Anlagen, die nicht über ein Prüfoder Revisionsbuch, das die Voraussetzungen nach Artikel 23 Absatz 3 erfüllt, verfügen, muss durch eine Inspektionsstelle (Art. 22) ein Revisionsbuch innerhalb der folgenden Fristen erstellt werden:
- a. für Anlagen der in Anhang 2 aufgeführten Kategorien 1 und 2: bis zum 31. Dezember 2005;
- b. für Anlagen der in Anhang 2 aufgeführten Kategorie 3: bis zum 31. Dezember 2007;
- c. für Anlagen der in Anhang 2 aufgeführten Kategorie 4: bis zum 31. Dezem-
11 ber 2010.
4 Bis zur Erstellung des Revisionsbuches nach Absatz 3 wird die Sicherheit von Anlagen jährlich von einer Inspektionsstelle allein auf Grund einer Sichtkontrolle geprüft. Der Nachweis der Sicherheit muss in einem Dokument ausgestellt werden, das die in Artikel 23 Absatz 3 aufgeführten Angaben enthält.
5 Schaustellanlagen und Zirkuszelte, die neu in der Schweiz in Verkehr gesetzt
12 werden, müssen ab 1. Januar 2005 über ein Prüfbuch verfügen.
Art. 32 Aufhebung bisherigen Rechts
13 Die Vollziehungsverordnung vom 5. Juni 1931 zum Bundesgesetz über die Handelsreisenden wird aufgehoben.
Art. 33 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2003 in Kraft.
Fussnoten
[^1]: SR 943.1
[^2]: SR 930.11
[^3]: SR 946.51
[^4]: Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. II 13 der V vom 19. Mai 2010 über die Produkte- sicherheit, in Kraft seit 1. Juli 2010 (AS 2010 2583).
[^5]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Jan. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2004 753).
[^6]: SR 946.512
[^7]: SR 152.1
[^8]: SR 0.631.121.1
[^9]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Jan. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2004 753).
[^10]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Jan. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2004 753).
[^11]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Jan. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2004 753).
[^12]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Jan. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2004 753).
[^13]: [BS 10 224; AS 1956 1149 Art. 2, 1982 701 Ziff. II, 1997 1311, 2000 187 Art. 22 Abs. 1 Ziff. 26]