← Geltender Text · Verlauf

Abkommen vom 10. September 1998 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Italienischen Republik über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt (mit Anhang und Anlagen)

Geltender Text a fecha 1998-09-10

Der Schweizerische Bundesrat und die Regierung der Italienischen Republik

nachfolgend «Vertragsparteien» genannt, haben

im Bestreben, an der Grenze zwischen den beiden Staaten die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt und die Durchbeförderung von Personen in einem Geist der Zusammenarbeit und der guten Nachbarschaft zu erleichtern,

im Rahmen der internationalen Anstrengungen, die illegale Einwanderung zu verhindern,

sowie auf der Grundlage der Gegenseitigkeit

Folgendes vereinbart:

Erster Abschnitt: Rückübernahme von Staatsangehörigen der Vertragsparteien

Art. 1

1. Jede Vertragspartei übernimmt im eigenen Hoheitsgebiet auf Antrag der anderen Vertragspartei formlos diejenigen Personen, welche die im Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei geltenden Voraussetzungen für die Einreise oder den Aufenthalt nicht oder nicht mehr erfüllen, wenn nachgewiesen worden ist oder glaubhaft gemacht werden kann, dass sie die Staatsangehörigkeit der ersuchten Vertragspartei besitzen.

2. Die ersuchende Vertragspartei nimmt diese Personen unter denselben Voraussetzungen zurück, wenn eine Nachprüfung ergibt, dass sie im Zeitpunkt ihrer Ausreise aus dem Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei nicht im Besitz der Staatsangehörigkeit der ersuchten Vertragspartei waren, unter Vorbehalt der allfälligen Rückübernahme nach dem Zweiten Abschnitt dieses Abkommens.

Art. 2

1. Die Staatsangehörigkeit der von einer Wegweisungsverfügung nach Artikel 1 Absatz 1 betroffenen Person:

gilt auf Grund der nachfolgend aufgezählten, gültigen Dokumente als nachgewiesen:

für die Italienische Republik:

für die Schweizerische Eidgenossenschaft:

ist als glaubhaft zu betrachten, wenn insbesondere eines oder mehrere der nachfolgend aufgeführten Elemente vorliegen:

2. Bestehen Zweifel in Bezug auf die Elemente, auf welche sich die Vermutung der Staatsangehörigkeit stützt, so führen die Konsularbehörden der ersuchten Vertragspartei innerhalb von drei Tagen nach Einreichung des Rückübernahmegesuchs eine Anhörung der betroffenen Person durch.

3. Stellt sich infolge dieser Anhörung heraus, dass die betroffene Person die Staatsangehörigkeit der ersuchten Vertragspartei besitzt, so sorgt die Konsularbehörde für die unverzügliche Ausstellung des Reisedokuments.

Zweiter Abschnitt: Rückübernahme von Drittstaatsangehörigen

Art. 3

1. Jede Vertragspartei übernimmt im eigenen Hoheitsgebiet auf Antrag der anderen Vertragspartei und unter Einhaltung der Bedingungen nach dem Dritten Abschnitt Drittstaatsangehörige, falls sich herausstellt, dass diese illegal ins Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei eingereist sind, nachdem sie sich auf dem Hoheitsgebiet der ersuchten Vertragspartei aufgehalten haben oder durch deren Hoheitsgebiet transitiert sind. Die Durchbeförderung in der internationalen Zone eines Flughafens gilt nicht als Durchbeförderung im Sinne dieses Abkommens.

2. Jede Vertragspartei übernimmt im eigenen Hoheitsgebiet auf Antrag der anderen Vertragspartei die Drittstaatsangehörigen, welche die im Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei geltenden Voraussetzungen für die Einreise nicht erfüllen, sofern diese Staatsangehörigen im Besitz eines von der ersuchten Vertragspartei ausgestellten gültigen Visums oder einer gültigen Aufenthaltserlaubnis sind. Als Aufenthalt im Sinne dieser Bestimmung gelten weder die einem Asylbewerber bis zum Entscheid über sein Gesuch erteilte vorläufige Bewilligung noch die Zeitspanne bis zum Vollzug einer Wegweisungsmassnahme.

3. Haben beide Vertragsparteien ein Visum oder eine Aufenthaltserlaubnis ausgestellt, so ist diejenige Vertragspartei für die Übernahme zuständig, deren Visum oder Aufenthaltserlaubnis zuletzt abläuft.

Art. 4

Die Rückübernahmeverpflichtung nach Artikel 3 gilt nicht gegenüber:

Art. 5

Die ersuchende Vertragspartei übernimmt auf dem eigenen Hoheitsgebiet formlos Drittstaatsangehörige, wenn sich auf Grund späterer Ermittlungen nach der Übernahme durch die andere Vertragspartei herausstellt, dass diese die Voraussetzungen nach Artikel 3 im Zeitpunkt ihrer Ausreise aus dem Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei nicht erfüllen.

Dritter Abschnitt: Rückübernahmeverfahren

Art. 6

1. Bei der Anwendung von Artikel 3 Absatz 1 werden die Einreise der Drittstaatsangehörigen ins Hoheitsgebiet oder der Aufenthalt der Drittstaatsangehörigen im Hoheitsgebiet der ersuchten Vertragspartei mittels der im Anhang zu diesem Abkommen aufgeführten Elemente nachgewiesen oder glaubhaft gemacht.

2. Das Rückübernahmegesuch hat hinsichtlich der Anwendung der Artikel 1 und 3 die im Anhang zu diesem Abkommen vorgesehenen Elemente zu enthalten. Es wird unter Einhaltung der im Anhang zu diesem Abkommen genannten Bedingungen direkt den zuständigen Behörden des Innenministeriums der Italienischen Republik oder des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements übermittelt.

3. Die ersuchte Vertragspartei teilt den eigenen Entscheid der ersuchenden Vertragspartei innert kürzester Frist, spätestens innert acht Tagen, schriftlich mit. Die Ermächtigung zur Rückübernahme gilt für einen Monat ab dem Zeitpunkt ihrer Bekanntgabe; diese Frist kann auf Antrag der ersuchenden Vertragspartei verlängert werden.

4. Wird der Ausländer in der Grenzzone aufgespürt, so kann das Rückübernahmegesuch im vereinfachten, unter den lokalen Behörden abgesprochenen Verfahren gestellt werden. Im Gesuch sind die im Anhang zu diesem Abkommen aufgezählten Elemente aufzuführen. Die ersuchte Vertragspartei beantwortet das Gesuch innert kürzester Frist, spätestens innert 24 Stunden nach Gesuchseingang. Als Grenzzone im Sinne dieses Absatzes gilt derjenige Teil des Hoheitsgebiets, der von Grenzüberwachungsmassnahmen betroffen ist.

Art. 7

Die ersuchende Vertragspartei trägt bis zur Grenze der ersuchten Vertragspartei die Kosten der Beförderung von Personen, die nach den Artikeln 1 und 3 übernommen werden.

Vierter Abschnitt: Übernahme zur Durchbeförderung

Art. 8

1. Jede Vertragspartei gestattet auf Antrag der anderen Vertragspartei die Durchbeförderung von Drittstaatsangehörigen, welche vom ersuchenden Staat weggewiesen wurden. Die Durchbeförderung kann auf dem Land- oder auf dem Luftweg erfolgen.

2. Die ersuchende Vertragspartei trägt die Verantwortung für die Reise des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat und übernimmt einen solchen Ausländer, wenn die Durchbeförderung aus irgendeinem Grund nicht erfolgen kann.

3. Die ersuchende Vertragspartei stellt gegenüber der ersuchten Vertragspartei sicher, dass der Drittstaatsangehörige, dessen Durchbeförderung zu bewilligen ist, in den Zielstaat einreisen kann.

Art. 9

Die Durchbeförderung zwecks Wegweisung wird namentlich in folgenden Fällen verweigert:

Art. 10

1. Das Gesuch um Durchbeförderung zwecks Wegweisung wird unter Einhaltung der im Anhang zu diesem Abkommen festgelegten Bedingungen direkt den zuständigen Behörden des Italienischen Innenministeriums oder des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements übermittelt.

2. Lehnt die ersuchte Vertragspartei das Gesuch ab, weil die erforderlichen Voraussetzungen dazu fehlen, so sind die Gründe für die Verweigerung der ersuchenden Vertragspartei mitzuteilen.

Art. 11

Diejenige Vertragspartei, welche die Verfügung der Wegweisung aus ihrem oder das Verbot der Einreise in ihr Hoheitsgebiet erlassen hat, teilt der ersuchten Vertragspartei im Hinblick auf die Durchbeförderung mit, ob es erforderlich ist, die von solchen Massnahmen betroffene Person zu begleiten. Die ersuchte Vertragspartei kann zum Zweck der Durchbeförderung:

In den beiden letzten Fällen steht die Begleitung der ersuchenden Vertragspartei unter der Aufsicht der zuständigen Behörden der ersuchten Vertragspartei.

Art. 12

1. Erfolgt die Durchbeförderung mit Polizeibegleitung, so führen die Begleitpersonen der ersuchenden Vertragspartei ihre Aufgabe in Zivilkleidung, unbewaffnet und mit der Transitbewilligung ausgestattet durch.

2. Erfolgt die Durchbeförderung auf dem Landweg, so benützt die Begleitung der ersuchenden Vertragspartei ein Polizeifahrzeug, das nicht als solches gekennzeichnet ist.

3. Im Falle der Durchbeförderung auf dem Luftweg erfolgen die Überwachung und das Anbordgehen unter Mithilfe und Aufsicht der ersuchten Vertragspartei durch die Begleitung.

4. Gegebenenfalls können die Überwachung und das Anbordgehen nach Absprache mit der Begleitung durch die ersuchte Vertragspartei erfolgen.

Art. 13

Die Behörden des Durchbeförderungsstaates unterrichten die Behörden des ersuchenden Staates über alle Tatsachen bezüglich Vorfällen, welche sich im Rahmen des Vollzugs dieser Massnahmen ereignet haben.

Art. 14

1. Die Behörden des Durchbeförderungsstaates gewähren den Begleitpersonen des ersuchenden Staates bei der Ausübung ihrer Funktionen im Rahmen dieses Abkommens den gleichen Schutz und die gleiche Unterstützung wie den entsprechenden Personen ihres eigenen Staates.

2. Die Begleitpersonen des ersuchenden Staates sind den Begleitpersonen des ersuchten Staates in Bezug auf die Straftaten, welche anlässlich der Durchbeförderung auf dem Hoheitsgebiet des ersuchten Staates gegen sie oder von ihnen in Ausübung ihrer Funktionen begangen werden, gleichgestellt.

3. In den Fällen nach Absatz 2 geht die Zuständigkeit des ersuchten Staates vor. Entscheidet dieser, diese Zuständigkeit nicht auszuüben, so teilt er dies unverzüglich dem ersuchenden Staat mit; dieser kann anschliessend seine Zuständigkeit in Übereinstimmung mit seinem Landesrecht ausüben.

Art. 15

Begeht der Ausländer bei der Durchbeförderung eine Straftat, so geht die Zuständigkeit des ersuchten Staates vor. Entscheidet dieser, diese Zuständigkeit nicht auszuüben, so teilt er dies unverzüglich dem ersuchenden Staat mit; dieser kann anschliessend seine Zuständigkeit in Übereinstimmung mit seinem Landesrecht ausüben.

Art. 16

Die Begleitpersonen, welche in Anwendung dieses Abkommens ihre Funktionen auf dem Hoheitsgebiet des Durchbeförderungsstaates ausüben, müssen jederzeit in der Lage sein, sich über ihre Identität, ihre Funktionen und die Art ihres Auftrags durch Vorlage der vom ersuchten Staat ausgestellten Durchbeförderungsermächtigung auszuweisen.

Art. 17

1. Erleidet eine Begleitperson des ersuchenden Staates, welche in Anwendung dieses Abkommens ihre Funktionen auf dem Hoheitsgebiet des Durchbeförderungsstaates ausübt, aus einem im Dienst erfolgten oder mit diesem in einem Zusammenhang stehenden Unfall einen Schaden, so übernimmt die Verwaltung des ersuchenden Staates die Bezahlung der geschuldeten Entschädigung, ohne auf den Durchbeförderungsstaat zurückzugreifen.

2. Fügt eine Begleitperson des ersuchenden Staates, welche in Anwendung dieses Abkommens ihre Funktionen auf dem Hoheitsgebiet des Durchbeförderungsstaates ausübt, einem Dritten einen Schaden zu, der aus einem im Dienst erlittenen Unfall oder mit dem Dienst in einem Zusammenhang stehenden Unfall erfolgt ist, so trägt der ersuchende Staat in Übereinstimmung mit dem Recht des ersuchten Staates die Verantwortung für den während der Abwicklung des Auftrags verursachten Schaden.

Der Staat, auf dessen Hoheitsgebiet der Schaden verursacht wurde, sorgt für den Ersatz dieses Schadens nach den Bedingungen, welche auf die von eigenen Begleitpersonen verursachten Schäden anwendbar sind. Der Staat, dessen Begleitpersonen auf dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei Schäden verursacht haben, erstattet dieser vollumfänglich die von ihr an die Opfer oder an deren Rechtsnachfolger entrichteten Beträge zurück.

Art. 18

Die ersuchende Vertragspartei übernimmt die Transportkosten nach Artikel 8 dieses Abkommens für die Durchbeförderung bis zur Grenze des Zielstaates, einschliesslich der Kosten eines allfälligen Rücktransportes.

Fünfter Abschnitt: Datenschutz

Art. 19

1. Die für die Durchführung dieses Abkommens erforderlichen und von den Vertragsparteien mitgeteilten Personendaten sind nach Massgabe der jeweiligen Datenschutzgesetzgebungen zu behandeln und zu schützen. Sie betreffen ausschliesslich:

2. In diesem Zusammenhang:

Sechster Abschnitt: Allgemeine und Schlussbestimmungen

Art. 20

Dieses Abkommen zwischen der Italienischen Republik und der Schweizerischen Eidgenossenschaft gilt auch für das Fürstentum Liechtenstein, da die schweizerische Vertragspartei gestützt auf die zwischen der Schweiz und dem Fürstentum Liechtenstein bestehenden bilateralen Verträge befugt ist, die der schweizerischen Vertragspartei in Anwendung dieses Abkommens zustehenden Funktionen für das Fürstentum Liechtenstein auszuüben; das Fürstentum Liechtenstein ist darüber informiert worden. Anwendbar sind folgende Bestimmungen:

Art. 21

Die beiden Vertragsparteien erlassen in einem Anhang die für die Durchführung dieses Abkommens erforderlichen Bestimmungen, namentlich hinsichtlich der Artikel 6, 10 und 11, und bestimmen ausserdem:

Art. 22

1. Die Verpflichtungen der Vertragsparteien zur Übernahme oder Rückübernahme von ausländischen Staatsangehörigen aus anderen internationalen Abkommen werden durch die Bestimmungen dieses Abkommens nicht tangiert.

2. Die Bestimmungen dieses Abkommens hindern die Anwendung des Genfer Abkommens vom 28. Juli 1951[^4] über die Rechtsstellung der Flüchtlinge in der Fassung des Protokolls von New York vom 31. Januar 1967[^5] nicht.

3. Die Bestimmungen dieses Abkommens hindern die Anwendung der von den Vertragsparteien unterzeichneten Abkommen zum Schutz der Menschenrechte nicht.

4. Die Verpflichtungen aus den Auslieferungsverträgen zwischen den Vertragsparteien sowie aus den Abkommen zwischen den Vertragsparteien über Einreise, Aufenthalt und Arbeit der jeweiligen Staatsangehörigen werden durch die Bestimmungen dieses Abkommens nicht tangiert.

5. Die Bestimmungen dieses Abkommens tangieren die Verpflichtungen der Italienischen Republik als Mitgliedstaat der Europäischen Union und der Europäischen Gemeinschaft und als Vertragsstaat der zwischen den Mitgliedstaaten geschlossenen Verträge nicht.

Ferner tangieren sie weder die Verpflichtungen der Italienischen Republik aus der Anwendung der Bestimmungen des Schengener Übereinkommens vom 14. Juni 1985 über den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen und des Durchführungsübereinkommens vom 19. Juni 1990 zu diesem Abkommen, noch die Verpflichtungen aus dem Übereinkommen vom 29. März 1991 zwischen denjenigen Staaten, auf die das Schengener Übereinkommen und das Durchführungsübereinkommen anwendbar sind, und Polen über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt, noch diejenigen aus der Anwendung des Dubliner Übereinkommens vom 15. Juni 1990 über die Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft gestellten Asylantrags.

Art. 23

1. Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien arbeiten zusammen und konsultieren einander, soweit dies notwendig ist, um die Anwendung dieses Abkommens zu überwachen.

2. Unstimmigkeiten, welche sich aus der Auslegung oder der Anwendung dieses Abkommens ergeben können, werden zwischen den Vertragsparteien auf diplomatischem Weg geregelt.

Art. 24

Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach der auf diplomatischem Weg erfolgten gegenseitigen Bekanntmachung des Abschlusses der innerstaatlichen Genehmigungsverfahren in Kraft. Mit seinem Inkrafttreten treten sämtliche anderen Abkommen zwischen den Vertragsparteien über die darin geregelten Sachbereiche ausser Kraft.

Art. 25

1. Jede Vertragspartei kann die Anwendung dieses Abkommens nach Konsultationen mit der anderen Vertragspartei aus Gründen der öffentlichen Ordnung, der nationalen Sicherheit oder der öffentlichen Gesundheit durch schriftliche Mitteilung an die andere Vertragspartei suspendieren.

2. Die Suspendierung wird am ersten Tag des zweiten Monats nach Eingang der Mitteilung von Seiten der anderen Vertragspartei wirksam.

Art. 26

Dieses Abkommen ist unbeschränkt gültig. Es kann auf diplomatischem Weg unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten gekündigt werden. Kündigung und Suspendierung dieses Abkommens von Seiten einer der beiden Vertragsparteien gelten auch für das Fürstentum Liechtenstein.

Zu Urkund dessen haben die dazu ordnungsgemäss ermächtigten Vertreter der Vertragsparteien dieses Abkommen unterzeichnet.

Geschehen zu Rom, am 10. September 1998, in zwei Urschriften in italienischer Sprache.

| Für den Schweizerischen Bundesrat: / Arnold Koller | Für die Regierung der Italienischen Republik: / Lamberto Dini | | --- | --- |

Fussnoten

[^1]: SR 0.142.30

[^2]: SR 0.142.301

[^3]: SR 0.142.40

[^4]: SR 0.142.30

[^5]: SR 0.142.301