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Verordnung vom 21. Mai 2003 über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (EntsV)

Geltender Text a fecha 2003-05-21

Der Schweizerische Bundesrat

gestützt auf die Artikel 2, 4, 6, 7, 9, 14 und 15 des Bundesgesetzes vom 8. Oktober 1999 über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer[^1] (Gesetz),

verordnet:

1. Kapitel: Entsandte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer

1. Abschnitt: Definitionen

Art. 1 Minimale Entlöhnung

Zu den Bestimmungen über die minimale Entlöhnung im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a des Gesetzes gehören Regelungen in Bundesgesetzen, Verordnungen des Bundesrates, allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsverträgen und Normalarbeitsverträgen im Sinne von Artikel 360a des Obligationenrechts (OR)[^2], die sich auf folgende Inhalte beziehen:

Art. 1a[^3] Dauer der Entschädigungspflicht bei langfristigen Entsendungen

1 Die Entschädigungspflicht des Arbeitgebers entfällt für Auslagen, die bei langfristigen Entsendungen entstehen, nachdem sich die entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer länger als zwölf Monate ununterbrochen in der Schweiz aufgehalten haben.

2 Absatz 1 gilt nicht, wenn für entsandte Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer aufgrund eines allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsvertrags oder eines Normalarbeitsvertrags im Sinne von Artikel 360a OR[^4] ein Mindestlohn garantiert ist.

Art. 2 Arbeits- und Ruhezeit

Zu den Bestimmungen über die Arbeits- und Ruhezeit im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b des Gesetzes gehören Regelungen über:

Art. 3 Arbeiten von geringem Umfang

1 Als Arbeiten von geringem Umfang im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a des Gesetzes gelten Arbeiten, die höchstens 15 Arbeitstage pro Kalenderjahr dauern.

2 Die massgebende Anzahl Arbeitstage ergibt sich aus der Multiplikation der entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit der Zahl der Tage, während der die Dienstleistungserbringung in der Schweiz dauert.

Art. 4 Montage und erstmaliger Einbau

1 Als Montage oder erstmaliger Einbau im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b des Gesetzes gelten Arbeiten, die:

2 Die Montage oder der erstmalige Einbau umfassen auch Garantiearbeiten, die durch den Lieferbetrieb oder einen Subunternehmer geleistet werden und das gelieferte Gut betreffen.

Art. 5 Bauhaupt- und Baunebengewerbe

Als Dienstleistungserbringungen auf dem Sektor des Bauhaupt- und Baunebengewerbes gelten alle Tätigkeiten, welche die Fertigstellung, die Wiederinstandstellung, den Unterhalt, die Änderung oder den Abbruch von Bauten umfassen. Dazu gehören namentlich:

2. Abschnitt: Meldeverfahren

Art. 6[^5] Meldung

1 Das Meldeverfahren nach Artikel 6 des Gesetzes ist für alle Arbeiten obligatorisch, die länger als acht Tage pro Kalenderjahr dauern.

2 Bei Tätigkeiten in den folgenden Bereichen hat die Meldung unabhängig von der Dauer der Arbeiten zu erfolgen:

3 In Notfällen wie Reparaturen, Unfällen, Naturkatastrophen oder anderen nicht vorhersehbaren Ereignissen kann die Arbeit ausnahmsweise vor Ablauf der achttägigen Frist nach Artikel 6 Absatz 3 des Gesetzes beginnen, frühestens jedoch am Tag der Meldung.

4 Die Meldung muss auf einem offiziellen Formular erstattet werden. Sie muss enthalten:

5 Für entsandte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die nicht Staatsangehörige der Europäischen Union oder der EFTA sind, muss die Meldung zusätzlich den Aufenthaltsstatus im Entsenderstaat enthalten.

6 Auf Verlangen des Arbeitgebers hat die Behörde den Eingang der Meldung zu bestätigen. Diese Meldebestätigung ist gebührenpflichtig.

6bis Erfolgt die Meldung online über das offizielle Formular des Staatssekretariat für Migration, so leitet dieses die massgebenden Daten an die zuständige kantonale Behörde weiter. Die Datenbearbeitung ist in Artikel 6 der ZEMIS-Verordnung vom 12. April 2006[^10] geregelt.[^11]

7 Artikel 19 der Verordnung vom 23. November 1994[^12] über das Zentrale Ausländerregister ist anwendbar.

8 Artikel 18 der Verordnung vom 12. April 2006[^13] über das Zentrale Migrationsinformationssystem (ZEMIS-Verordnung) ist anwendbar.[^14]

Art. 7 Ausnahmen von der Meldepflicht

1 Der Arbeitgeber ist von der Meldepflicht nach Artikel 6 des Gesetzes befreit, wenn die Einreise der entsandten Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer in die Schweiz einem Bewilligungsverfahren nach der Gesetzgebung über den Aufenthalt und die Niederlassung der Ausländer in der Schweiz unterliegt.

2 In diesem Fall übergibt die Bewilligungsbehörde der kantonalen Behörde, die für den Erhalt der Meldungen zuständig ist, eine Kopie der erteilten Bewilligungen.

3 In Branchen mit allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsverträgen leitet die Bewilligungsbehörde oder die für die Meldungen zuständige kantonale Behörde eine Kopie des Bewilligungsentscheides an die zuständigen paritätischen Vollzugsorgane weiter.[^15]

3. Abschnitt: Nachweis der Einzahlung der Sozialbeiträge im Ausland

Art. 8

Die Kontrollorgane können vom ausländischen Arbeitgeber den Nachweis mittels eines Dokuments verlangen, dass er die Zahlungen der Sozialbeiträge zugunsten seiner Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Ausland effektiv erbracht hat, wenn:

4. Abschnitt:[^16] Sorgfaltspflicht des Erstunternehmers bei der Weitervergabe

von Arbeiten an Subunternehmer

Art. 8a Netto-Mindestlohn

1 Als Netto-Mindestlohn gilt der Mindestlohn nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a des Gesetzes nach Abzug der Beträge zulasten der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers, welche der Arbeitgeber entrichtet für:

Art. 8b Einhaltung der minimalen Lohn- und Arbeitsbedingungen

1 Der Erstunternehmer kann sich die Einhaltung der minimalen Lohnbedingungen gemäss Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a des Gesetzes durch den Subunternehmer insbesondere anhand der folgenden Dokumente darlegen lassen:

die vom Subunternehmer und der Arbeitnehmerin oder dem Arbeitnehmer unterzeichnete Entsendebestätigung mit Angaben:

eine vom Subunternehmer unterzeichnete Deklaration, dass er die minimalen Lohnbedingungen garantiert, mit folgenden Ergänzungen:

der Eintrag des Subunternehmers in einem von den Arbeitgebern und den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern oder von einer Behörde geführten Register (Berufsregister), welcher:

2 Der Erstunternehmer kann sich die Einhaltung der minimalen Arbeitsbedingungen nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben b–f des Gesetzes durch den Subunternehmer insbesondere anhand der folgenden Dokumente darlegen lassen:

eine vom Subunternehmer unterzeichnete Deklaration über die Einhaltung der Vorschriften:

3 Subunternehmer mit Sitz oder Wohnsitz in der Schweiz, die weniger als zwei Jahre im Schweizer Handelsregister eingetragen sind und die keine Belege nach Absatz 1 Buchstabe c oder d vorweisen können, müssen zudem nachweisen, dass sie die Deklarationen nach den Absätzen 1 und 2 auch den zuständigen paritätischen Organen nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a des Gesetzes zugestellt haben.

4 Hat der Erstunternehmer schon mehrmals Arbeiten an denselben Subunternehmer übertragen und hat ihm dieser bei früheren Vergaben die Einhaltung der Lohn- und Arbeitsbedingungen glaubhaft dargelegt, so muss sich der Erstunternehmer die Einhaltung der Lohn- und Arbeitsbedingungen durch den Subunternehmer nur aus begründetem Anlass erneut darlegen lassen.

5 Als begründeter Anlass gelten insbesondere:

Art. 8c Vertragliche und organisatorische Vorkehrungen

Zur Sorgfaltspflicht des Erstunternehmers gehören auch die vertraglichen und organisatorischen Vorkehrungen, die erforderlich sind, damit dieser sich von den Subunternehmern, die innerhalb oder am Ende der Auftragskette Arbeiten ausführen sollen, die Einhaltung der minimalen Lohn- und Arbeitsbedingungen darlegen lassen kann.

2. Kapitel: Finanzierung der paritätischen Kommissionen

Art. 8d[^17] Kontroll- und Vollzugskostenbeiträge

Ausländische Arbeitgeber, die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in die Schweiz entsenden, schulden die Beiträge an die Kontroll- und Vollzugskosten, die ein allgemeinverbindlich erklärter Gesamtarbeitsvertrag (GAV) Arbeitgebern und Arbeitnehmern auferlegt. Sie müssen gegenüber den durch den GAV eingesetzten paritätischen Organen für die Arbeitgeber- und die Arbeitnehmerbeiträge aufkommen.

Art. 9 Entschädigung der Sozialpartner[^18]

1 Die Sozialpartner, die Vertragspartei eines allgemeinverbindlich erklärten GAV sind, haben Anspruch auf eine Entschädigung der Kosten, die ihnen aus dem Vollzug des Gesetzes zusätzlich zum üblichen Vollzug des GAV entstehen.[^19]

1bis Sie haben Anspruch auf Entschädigung der nicht gedeckten Kosten, die ihnen beim Vollzug des GAV aus den Kontrollen von meldepflichtigen Stellenantritten nach Artikel 9 Absatz 1bis der Verordnung vom 22. Mai 2002[^20] über die Einführung des freien Personenverkehrs entstehen.[^21]

2 Im Falle einer Allgemeinverbindlicherklärung des Bundes kommt der Bund für die Entschädigungen nach den Absätzen 1 und 1bis auf; im Falle einer kantonalen Allgemeinverbindlicherklärung kommt derjenige Kanton für die Entschädigungen auf, der den entsprechenden Beschluss getroffen hat.[^22]

3 Höhe und Modalitäten der Entschädigungsansprüche nach den Absätzen 1 und 1bis werden von der Direktion für Arbeit des Staatssekretariates für Wirtschaft (SECO) beziehungsweise von der durch den Kanton bezeichneten Behörde festgelegt. Grundlage für die Entschädigung bilden die Kosten für diese Vollzugsaufgaben. Die Behörden können mit den Sozialpartnern Leistungsvereinbarungen abschliessen. Die Artikel 16b Absätze 2 und 3 und 16c Buchstaben c–h gelten sinngemäss.[^23]

3. Kapitel: Tripartite Kommissionen

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 10 Wahl

Bund und Kantone bestimmen die Vertreter oder Vertreterinnen der Sozialpartner in den tripartiten Kommissionen aus dem Kreis der Personen, die von den repräsentativen Arbeitgeber- und Arbeitnehmerorganisationen vorgeschlagen werden, soweit diese von ihrem Vorschlagsrecht Gebrauch gemacht haben (Art. 360b Abs. 2 OR[^24]).

Art. 11 Aufgaben der tripartiten Kommissionen

1 Die tripartiten Kommissionen haben mindestens die folgenden Aufgaben wahrzunehmen:

Art. 12 Experten

Die tripartite Kommission kann Experten beiziehen. Sie kann zur Abklärung von besonderen Fragen Gruppen oder Ausschüsse bilden.

Art. 13 Zusammenarbeit, Koordination und Ausbildung

1 Die tripartiten Kommissionen des Bundes und der Kantone sowie die paritätischen Kommissionen, die durch einen allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsvertrag eingesetzt worden sind, arbeiten zusammen. Insbesondere tauschen sie kostenlos die Informationen und Dokumente aus, die sie für ihre jeweilige Tätigkeit benötigen.

2 Der Bund fördert diesen Austausch durch geeignete Mittel, namentlich durch Zurverfügungstellen des erforderlichen Materials und durch Schaffung adäquater Austauschstellen.

3 Der Bund übernimmt die Grundausbildung und die Weiterbildung der Mitglieder der betroffenen tripartiten und paritätischen Kommissionen.

4 Bei Bedarf kann die tripartite Kommission des Bundes eine temporäre oder permanente Koordinationsgruppe Bund-Kantone schaffen.

2. Abschnitt: Finanzierung der tripartiten Kommissionen

Art. 14 Tripartite Kommissionen der Kantone

1 Jeder Kanton trägt die Kosten seiner tripartiten Kommission. Er übernimmt insbesondere die Kosten für das Sekretariat. Ferner regelt er die Entschädigung an die Sozialpartner.

2 Wenn mehrere Kantone eine gemeinsame tripartite Kommission eingesetzt haben, teilen sie deren Kosten unter sich auf.

Art. 15 Tripartite Kommission des Bundes

1 Der Bund trägt die Kosten der tripartiten Kommission des Bundes.

2 Der Bund stellt der tripartiten Kommission des Bundes die Räume, das Personal und das Material zur Verfügung, die diese für ihre Tätigkeit benötigt.

3. Abschnitt: Tripartite Kommission des Bundes

Art. 16 Organisation

1 Der Bundesrat wählt zu Beginn jeder Legislaturperiode die Mitglieder der tripartiten Kommission des Bundes.

2 Die tripartite Kommission des Bundes besteht aus 18 Mitgliedern, wovon sechs die Arbeitnehmerverbände vertreten, sechs die Arbeitgeberverbände, drei den Bund und drei die Kantone.[^27]

3 Die Vertretung des Bundes setzt sich zusammen aus einer Person des Staatssekretariates für Migration[^28] und zwei Personen der Direktion für Arbeit des SECO.[^29]

4 Die tripartite Kommission des Bundes wird von einem Mitglied der Direktion für Arbeit des SECO geleitet. Die Direktion für Arbeit führt auch das Sekretariat. Im Übrigen konstituiert sich die Kommission selbst. Sie erlässt ein Reglement, das die Details ihrer Organisation und namentlich ihre Kompetenzen sowie diejenigen der Subkommissionen, der Mitglieder und des Präsidiums festhält. Das Reglement muss vom Eidgenössischen Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF)[^30] genehmigt werden.[^31]

4. Abschnitt:[^32] Inspektorinnen und Inspektoren

Art. 16a Umfang der Inspektionstätigkeit

Bei der Festlegung des Umfangs der Inspektionstätigkeit nach Artikel 7a des Gesetzes werden berücksichtigt:

Art. 16b Leistungsvereinbarung

1 Die Leistungsvereinbarung wird zwischen dem WBF und dem einzelnen Kanton nach Artikel 7a Absatz 3 des Gesetzes abgeschlossen.

2 In der Leistungsvereinbarung müssen insbesondere festgelegt werden:

3 Überdies können in der Leistungsvereinbarung Indikatoren für die Beurteilung der Leistung und der Wirkung festgelegt werden.

Art. 16c Inspektionsaufgaben

Die Inspektionstätigkeit umfasst folgende Aufgaben:

Abklärung von Zweifelsfällen, namentlich durch:

Art. 16d Finanzierung der Inspektionstätigkeit

1 Der Bund übernimmt für die in der Leistungsvereinbarung vorgesehene Inspektionstätigkeit 50 Prozent der Lohnkosten, die dem Kanton für die Erfüllung der Aufgabe nach Artikel 16c anfallen, einschliesslich des Arbeitgeberbeitrags für die Sozialversicherungen. Er übernimmt die Ausrüstungs- und Infrastrukturkosten nicht.

2 Absatz 1 ist auch anwendbar, wenn eine Zusammenarbeit zwischen den kantonalen Behörden und den Sozialpartnern festgelegt wurde.

5. Abschnitt:[^34] Anzahl Kontrollen

Art. 16e[^35]

Die mit dem Vollzug von Gesamtarbeitsverträgen betrauten paritätischen Organe und die mit der Inspektionstätigkeit nach Artikel 7a des Gesetzes beauftragten tripartiten Kommissionen müssen insgesamt 35 000 Kontrollen pro Jahr durchführen. Die Anzahl der zu entschädigenden Kontrollen wird in den Leistungsvereinbarungen nach Artikel 9 Absatz 3 dieser Verordnung und Artikel 7a Absatz 3 des Gesetzes festgelegt.

4. Kapitel: Zuständige Bundesbehörden

Art. 17

1 Die zuständige Bundesbehörde nach den Artikeln 9 Absatz 3 und 14 des Gesetzes ist die Direktion für Arbeit des SECO.

2 Die zuständige Bundesbehörde zur Behandlung von Streitfällen, die sich aus dem Vollzug durch die tripartite Kommission im Sinne von Artikel 360b Absatz 5 des OR[^36] ergeben, ist das WBF.[^37]

Art. 17a[^38] Liste der sanktionierten Arbeitgeber

1 Das Staatsekretariat für Wirtschaft macht in einem Abrufverfahren eine Liste der Arbeitgeber zugänglich, gegenüber denen folgende Sanktionen ausgesprochen wurden:

2 Die Sanktionen werden fünf Jahre, nachdem sie ausgesprochen wurden, aus der Liste gelöscht.

5. Kapitel: Schlussbestimmungen

1. Abschnitt: Änderung bisherigen Rechts

Art. 18

…[^39]

2. Abschnitt: Inkrafttreten

Art. 19

1 Diese Verordnung tritt unter Vorbehalt von Absatz 2 am 1. Juni 2003 in Kraft.

2 Die Artikel 1–9 sowie 17 und 18 treten am 1. Juni 2004 in Kraft.

Fussnoten

[^1]: SR 823.20

[^2]: SR 220

[^3]: Eingefügt durch Ziff. II der V vom 19. Febr. 2020, in Kraft seit 1. April 2020 (AS 2020 883).

[^4]: SR 220

[^5]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. Dez. 2005, in Kraft seit 1. April 2006 (AS 2006 965).

[^6]: SR 943.1

[^7]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 24. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5755).

[^8]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Nov. 2014 (AS 2014 3175).

[^9]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. April 2013, in Kraft seit 15. Mai 2013 (AS 2013 1259).

[^10]: SR 142.513

[^11]: Eingefügt durch Ziff. II der V vom 19. Febr. 2020, in Kraft seit 1. April 2020 (AS 2020 883).

[^12]: [AS 1994 2859, 1996 194, 1999 1240, 2001 3184, 2002 1741 Art. 35 Ziff. 3,2003 1380 Art. 18 Ziff. 1,2004 1569 Ziff. II 3 4813 Anhang Ziff. 4, 2005 1321. AS 2006 1945 Art. 23]. Siehe heute die V vom 12. April 2006 über das Zentrale Migrationsinformationssystem (SR 142.513).

[^13]: SR 142.513

[^14]: Eingefügt durch Anhang 3 Ziff. 11 der V vom 12. April 2006 über das Zentrale Migrationsinformationssystem, in Kraft seit 29. Mai 2006 (AS 2006 1945).

[^15]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Juni 2013, in Kraft seit 15. Juli 2013 (AS 2013 2123).

[^16]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Juni 2013, in Kraft seit 15. Juli 2013 (AS 2013 2123).

[^17]: Ursprünglich Art. 8a. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 9. Dez. 2005, in Kraft seit 1. April 2006 (AS 2006 965).

[^18]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 9. Dez. 2005, in Kraft seit 1. April 2006 (AS 2006 965).

[^19]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. Dez. 2005, in Kraft seit 1. April 2006 (AS 2006 965).

[^20]: SR 142.203

[^21]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 4. Nov. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5655).

[^22]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Nov. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5655).

[^23]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Nov. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5655).

[^24]: SR 220

[^25]: SR 220

[^26]: SR 221.215.311

[^27]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Nov. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5655).

[^28]: Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (AS 2004 4937) auf den 1. Jan. 2015 angepasst.

[^29]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Nov. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5655).

[^30]: Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (AS 2004 4937) auf den 1. Jan. 2013 angepasst. Die Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.

[^31]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 4. Nov. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5655).

[^32]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 9. Dez. 2005, in Kraft seit 1. April 2006 (AS 2006 965).

[^33]: SR 220

[^34]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 4. Nov. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5655).

[^35]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Aug. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 5015).

[^36]: SR 220

[^37]: Fassung gemäss Ziff. II 86 der V vom 8. Nov. 2006 über die Anpassung von Bundesratsverordnungen an die Totalrevision der Bundesrechtspflege, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4705).

[^38]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 9. Dez. 2005, in Kraft seit 1. April 2006 (AS 2006 965).

[^39]: Die Änderungen können unter AS 2003 1380 konsultiert werden.