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Verordnung vom 21. Mai 2003 über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (EntsV)

Geltender Text a fecha 2005-01-01

gestützt auf die Artikel 2, 4, 6, 7, 9, 14 und 15 des Bundesgesetzes vom 8. Oktober 1999 über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen

1 (Gesetz), und Arbeitnehmer verordnet:

1. Kapitel: Entsandte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer

1. Abschnitt: Definitionen

Art. 1 Minimale Entlöhnung

Zu den Bestimmungen über die minimale Entlöhnung im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a des Gesetzes gehören Regelungen in Bundesgesetzen, Verordnungen des Bundesrates, allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsverträgen und Normalarbeitsverträgen im Sinne von Artikel 360 a des Obligationenrechts

2 (OR) , die sich auf folgende Inhalte beziehen:

1 2003-0526

Art. 2 Arbeitsund Ruhezeit

Zu den Bestimmungen über die Arbeitsund Ruhezeit im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b des Gesetzes gehören Regelungen über:

Art. 3 Arbeiten von geringem Umfang

1 Als Arbeiten von geringem Umfang im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a des Gesetzes gelten Arbeiten, die höchstens 15 Arbeitstage pro Kalenderjahr dauern.

2 Die massgebende Anzahl Arbeitstage ergibt sich aus der Multiplikation der entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit der Zahl der Tage, während der die Dienstleistungserbringung in der Schweiz dauert.

Art. 4 Montage und erstmaliger Einbau

1 Als Montage oder erstmaliger Einbau im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b des Gesetzes gelten Arbeiten, die:

2 Die Montage oder der erstmalige Einbau umfassen auch Garantiearbeiten, die durch den Lieferbetrieb oder einen Subunternehmer geleistet werden und das gelieferte Gut betreffen.

Art. 5 Bauhauptund Baunebengewerbe

Als Dienstleistungserbringungen auf dem Sektor des Bauhauptund Baunebengewerbes gelten alle Tätigkeiten, welche die Fertigstellung, die Wiederinstandstellung, den Unterhalt, die Änderung oder den Abbruch von Bauten umfassen. Dazu gehören namentlich: 1. Aushub 2. Erdarbeiten 3. eigentliche Bauarbeiten 4. Errichtung und Abbau von Fertigbauelementen 5. Einrichtung oder Ausstattung 6. Umbau 7. Renovierung 8. Reparatur 9. Abbauarbeiten 10. Abbrucharbeiten 11. Wartung 12. Instandhaltung (Malerund Reinigungsarbeiten) 13. Sanierung.

2. Abschnitt: Meldeverfahren

Art. 6 Meldung

1 Das Meldeverfahren nach Artikel 6 des Gesetzes ist für alle Arbeiten obligatorisch, die länger als acht Tage dauern.

2 Bei Tätigkeiten in den folgenden Bereichen hat die Meldung unabhängig von der Dauer der Arbeiten zu erfolgen:

3 Die Meldung muss auf einem offiziellen Formular und spätestens eine Woche vor dem vorgesehenen Beginn der Arbeiten in der Schweiz erstattet werden.

4 In Notfällen wie Reparaturen, Unfällen, Naturkatastrophen oder anderen nicht vorhersehbaren Ereignissen, kann die Meldung ausnahmsweise spätestens am Tage des Beginns der Arbeiten erfolgen.

5 Die Meldung muss enthalten:

6 Für entsandte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die nicht Staatsangehörige der Europäischen Union oder der EFTA sind, muss die Meldung zusätzlich den Aufenthaltsstatus im Entsenderstaat enthalten.

7 Auf Verlangen des Arbeitgebers hat die Behörde den Eingang der Meldung zu bestätigen. Diese Meldebestätigung ist gebührenpflichtig.

8 Artikel 19 der Verordnung vom 23. November 1994 über das Zentrale Ausländer-

3 register ist anwendbar.

Art. 7 Ausnahmen von der Meldepflicht

1 Der Arbeitgeber ist von der Meldepflicht nach Artikel 6 des Gesetzes befreit, wenn die Einreise der entsandten Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer in die Schweiz einem Bewilligungsverfahren nach der Gesetzgebung über den Aufenthalt und die Niederlassung der Ausländer in der Schweiz unterliegt.

2 In diesem Fall übergibt die Bewilligungsbehörde der kantonalen Behörde, die für den Erhalt der Meldungen zuständig ist, eine Kopie der erteilten Bewilligungen.

3. Abschnitt: Nachweis der Einzahlung der Sozialbeiträge im Ausland

Art. 8

Die Kontrollorgane können vom ausländischen Arbeitgeber den Nachweis mittels eines Dokuments verlangen, dass er die Zahlungen der Sozialbeiträge zugunsten seiner Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Ausland effektiv erbracht hat, wenn:

2. Kapitel: Finanzierung der paritätischen Kommissionen

Art. 9

1 Die Sozialpartner, die Vertragspartei eines allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsvertrages (GAV) sind, haben Anspruch auf eine Entschädigung der Kosten, die ihnen aus dem Vollzug des Gesetzes zusätzlich zum üblichen Vollzug des GAV entstehen.

2 Im Falle einer Allgemeinverbindlicherklärung des Bundes kommt der Bund für die Entschädigung auf; im Falle einer kantonalen Allgemeinverbindlicherklärung kommt derjenige Kanton dafür auf, der den entsprechenden Beschluss getroffen hat.

3 Höhe und Modalitäten des Entschädigungsanspruchs werden von der Direktion für Arbeit des Staatssekretariates für Wirtschaft (seco) beziehungsweise von der durch den Kanton bezeichneten Behörde festgelegt.

3. Kapitel: Tripartite Kommissionen

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 10 Wahl

Bund und Kantone bestimmen die Vertreter oder Vertreterinnen der Sozialpartner in den tripartiten Kommissionen aus dem Kreis der Personen, die von den repräsentativen Arbeitgeberund Arbeitnehmerorganisationen vorgeschlagen werden, soweit

4 diese von ihrem Vorschlagsrecht Gebrauch gemacht haben (Art. 360 b Abs. 2 OR ).

Art. 11 Aufgaben der tripartiten Kommissionen

1 Die tripartiten Kommissionen haben mindestens die folgenden Aufgaben wahrzunehmen:

5 Artikel 360 a Absatz 1 und 360 b Absatz 3 des OR sowie von Artikel 1 a des Bundesgesetzes vom 28. September 1956 über die Allgemeinverbindlicher-

6 klärung von Gesamtarbeitsverträgen fest;

2 Über die Arbeiten der tripartiten Kommission wird Protokoll geführt.

Art. 12 Experten

Die tripartite Kommission kann Experten beiziehen. Sie kann zur Abklärung von besonderen Fragen Gruppen oder Ausschüsse bilden.

Art. 13 Zusammenarbeit, Koordination und Ausbildung

1 Die tripartiten Kommissionen des Bundes und der Kantone sowie die paritätischen Kommissionen, die durch einen allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsvertrag eingesetzt worden sind, arbeiten zusammen. Insbesondere tauschen sie kostenlos die Informationen und Dokumente aus, die sie für ihre jeweilige Tätigkeit benötigen.

2 Der Bund fördert diesen Austausch durch geeignete Mittel, namentlich durch Zurverfügungstellen des erforderlichen Materials und durch Schaffung adäquater Austauschstellen.

3 Der Bund übernimmt die Grundausbildung und die Weiterbildung der Mitglieder der betroffenen tripartiten und paritätischen Kommissionen.

4 Bei Bedarf kann die tripartite Kommission des Bundes eine temporäre oder permanente Koordinationsgruppe Bund-Kantone schaffen.

2. Abschnitt: Finanzierung der tripartiten Kommissionen

Art. 14 Tripartite Kommissionen der Kantone

1 Jeder Kanton trägt die Kosten seiner tripartiten Kommission. Er übernimmt insbesondere die Kosten für das Sekretariat. Ferner regelt er die Entschädigung an die Sozialpartner.

2 Wenn mehrere Kantone eine gemeinsame tripartite Kommission eingesetzt haben, teilen sie deren Kosten unter sich auf.

Art. 15 Tripartite Kommission des Bundes

1 Der Bund trägt die Kosten der tripartiten Kommission des Bundes.

2 Der Bund stellt der tripartiten Kommission des Bundes die Räume, das Personal und das Material zur Verfügung, die diese für ihre Tätigkeit benötigt.

3. Abschnitt: Tripartite Kommission des Bundes

Art. 16 Organisation

1 Der Bundesrat wählt zu Beginn jeder Legislaturperiode die Mitglieder der tripartiten Kommission des Bundes.

2 Die tripartite Kommission des Bundes besteht aus 18 Mitgliedern, wovon sechs die Arbeitnehmerverbände vertreten, sechs die Arbeitgeberverbände, vier den Bund und zwei die Kantone.

3 Die tripartite Kommission des Bundes wird von einem Mitglied der Direktion für Arbeit des Staatssekretariates für Wirtschaft geleitet. Die Direktion für Arbeit führt auch das Sekretariat. Im Übrigen konstituiert sich die Kommission selbst. Sie erlässt ein Reglement, das die Details ihrer Organisation und namentlich ihre Kompetenzen sowie diejenigen der Subkommissionen, der Mitglieder und des Präsidiums festhält. Das Reglement muss vom Eidgenössischen Departement für Volkswirtschaft genehmigt werden.

4. Kapitel: Zuständige Bundesbehörden

Art. 17

1 Die zuständige Bundesbehörde nach den Artikeln 9 Absatz 3 und 14 des Gesetzes ist die Direktion für Arbeit des seco.

2 Die zuständige Bundesbehörde zur Behandlung von Streitfällen, die sich aus dem Vollzug durch die tripartite Kommission im Sinne von Artikel 360 b Absatz 5 des

7 OR ergeben, ist die Rekurskommission des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements.

5. Kapitel: Schlussbestimmungen

1. Abschnitt: Änderung bisherigen Rechts

Art. 18

Die nachstehenden Verordnungen werden wir folgt geändert:

8 1. Verordnung vom 23. November 1994 über das Zentrale Ausländerregister (ZAR-Verordnung)

Art. 2 Abs. 1 Bst. e

...

Art. 4 Abs. 1 Bst. m

...

Art. 7 Abs. 2 Bst. h

...

9 2. Verordnung vom 20. Mai 1987 über die Gebühren zum Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (Gebührenverordnung ANAG)

Art. 12 Abs. 1 Bst. n

...

2. Abschnitt: Inkrafttreten

Art. 19

1 Diese Verordnung tritt unter Vorbehalt von Absatz 2 am 1. Juni 2003 in Kraft.

2 Die Artikel 1–9 sowie 17 und 18 treten am 1. Juni 2004 in Kraft.

Fussnoten

[^1]: SR 823.20

[^2]: SR 220

[^3]: SR 142.215

[^4]: SR 220

[^5]: SR 220

[^6]: SR 221.215.311

[^7]: SR 220

[^8]: SR 142.215 . Die hiernach aufgeführten Änd. sind eingefügt in der genannten V.

[^9]: SR 142.241 . Die hiernach aufgeführte Änd. ist eingefügt in der genannten V.