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Organisationsverordnung vom 7. März 2003 für das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (OV-VBS)

Geltender Text a fecha 2008-07-01

gestützt auf die Artikel 43 Absätze 2 und 3 sowie 47 Absatz 2 des Regierungsund

1 (RVOG) Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 1997 sowie in Ausführung von Artikel 28 der Regierungsund Verwaltungsorganisations-

2 verordnung vom 25. November 1998 (RVOV), verordnet:

1. Kapitel: Das Departement

Art. 1 Ziele

Das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (Departement) verfolgt in seinen zentralen Departementsbereichen Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport folgende Ziele:

Art. 2 Grundsätze der Departementstätigkeiten

Das Departement beachtet bei der Verfolgung seiner Ziele und Tätigkeiten neben den allgemeinen Grundsätzen der Verwaltungstätigkeit (Art. 11 RVOV) insbesondere folgende Grundsätze:

Art. 3 Ziele der Verwaltungseinheiten

Die Ziele nach den Artikeln 5–15 dienen den Verwaltungseinheiten des Departements als Richtschnur bei der Erfüllung ihrer Aufgaben und bei der Wahrnehmung ihrer Zuständigkeiten, wie sie in der Bundesgesetzgebung festgelegt sind.

Art. 4 Besondere Zuständigkeiten

1 Das Departement nimmt die Aktionärsrechte des Bundes an der Beteiligungsgesellschaft der Rüstungsunternehmen des Bundes wahr.

2 3 Es erlässt Vorschriften zur Wahrung der militärischen Geheimhaltung. 2. Kapitel: Gruppen, Ämter und weitere Verwaltungseinheiten

1. Abschnitt: Generalsekretariat

Art. 5 Ziele und Funktionen

Das Generalsekretariat übt die Funktionen nach Artikel 42 RVOG aus und nimmt auf Departementsstufe folgende Kernfunktionen wahr:

4 Art. 6 Stab Sicherheitsausschuss des Bundesrats (Stab SiA)

1 Der Stab SiA ist dem oder der Vorsitzenden des SiA unterstellt und administrativ dem Generalsekretariat VBS zugeordnet.

2 Die Aufgaben des Stabes SiA werden durch die Verordnung vom 24. Oktober

5 2007 über die Organisation der sicherheitspolitischen Führung des Bundesrats geregelt.

2. Abschnitt: Direktion für Sicherheitspolitik

Art. 7

1 Die Direktion für Sicherheitspolitik dient dem Departementschef oder der Departementschefin als Stabsstelle zur Führung der Kerngeschäfte in den Bereichen Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Rüstung.

2 Zur Verfolgung dieses Ziels nimmt die Direktion für Sicherheitspolitik für diese Geschäfte folgende Funktionen wahr:

3 Sie unterstützt überdies den Departementschef oder die Departementschefin als Mitglied des Bundesrates in sicherheitspolitisch relevanten Geschäften anderer Departemente.

3. Abschnitt: Direktion für Strategischen Nachrichtendienst

Art. 8

1 Die Direktion für Strategischen Nachrichtendienst stellt entsprechend den politischen Vorgaben den ständigen Auslandnachrichtendienst nach Artikel 99 des Mili-

6 tärgesetzes vom 3. Februar 1995 sicher.

2 Sie ist als Stabsstelle dem Departementschef oder der Departementschefin unterstellt.

4. Abschnitt: Oberauditorat

Art. 9

1 Das Oberauditorat verfolgt folgende Ziele:

2 Zur Verfolgung dieser Ziele nimmt das Oberauditorat folgende Funktionen wahr:

5. Abschnitt: Gruppe Verteidigung

Art. 10 Ziele und Funktionen

1 Die Gruppe Verteidigung wird vom Chef der Armee geführt.

2 Sie verfolgt entsprechend den politischen Vorgaben folgende Ziele:

3 Zur Verfolgung dieser Ziele nimmt sie folgende Funktionen wahr:

Art. 11 Unterstellte Verwaltungseinheiten und ihre Funktionen

Der Gruppe Verteidigung sind mit folgenden Funktionen unterstellt:

7 h. Führungsunterstützungsbasis: Sie erbringt in den Bereichen Informationsund Kommunikationstechnologie (IKT), Führungsinfrastruktur, Führungsmethoden, elektronische Kriegführung, Kryptologie und Botschaftsfunk Leistungen für die gesamtheitliche Führungsunterstützung der Armee und die technische Unterstützung des nationalen Krisenmanagements sowie im IKT-Bereich Grundleistungen zu Gunsten der Verwaltung im Departement.

8 Art. 11 a Besondere Zuständigkeiten Die Gruppe Verteidigung erlässt Vorschriften über die Sicherheit beim Umgang mit Munition und Explosivstoffen in der Armee sowie in der Verwaltung und in den Betrieben der Armee.

6. Abschnitt: Gruppe armasuisse

Art. 12 Ziele und Funktionen

1 Die Gruppe armasuisse stellt als Zentrum für militärische und zivile Systeme entsprechend den politischen Vorgaben eine an wirtschaftlichen Grundsätzen orientierte, zeitgerechte Versorgung der Armee, des Departements und Dritter mit Produkten und Dienstleistungen in den Bereichen Waffensysteme, Informatiksysteme,

9 Material und Bauten sicher.

2 Zur Verfolgung dieses Ziels nimmt die Gruppe armasuisse folgende Funktionen wahr:

Art. 13 Unterstellte Verwaltungseinheiten und ihre Funktionen

Der Gruppe armasuisse sind mit folgenden Funktionen unterstellt:

10 a. Bundesamt für Führungs-, Telematikund Ausbildungssysteme: Es stellt die Vorevaluation, die Evaluation, die Beschaffung, die Einführung sowie den Verkauf und die Entsorgung im zugewiesenen Fachbereich sicher und bringt seine Kompetenzen für die Systemverantwortlichen in der Planungs-, Nutzungsund Ausserdienststellungsphase ein.

11 Bundesamt für Waffensysteme, Fahrzeuge und Material: b. Es stellt die Vorevaluation, die Evaluation, die Beschaffung, die Einführung sowie den Verkauf und die Entsorgung im zugewiesenen Fachbereich sicher und bringt seine Kompetenzen für die Systemverantwortlichen in der Planungs-, Nutzungsund Ausserdienststellungsphase ein.

12 c. Bundesamt für Landestopografie (swisstopo): Es führt die geodätische, topografische und kartografische Landesvermessung durch, erstellt das Landeskartenwerk, übt die Oberleitung und Oberaufsicht für die amtliche Vermessung aus, stellt die geologische Landesaufnahme sicher und erbringt gewerbliche Leistungen in seinem Fachgebiet. Es koordiniert die Bedürfnisse der Bundesverwaltung in den Bereichen der Geoinformation und der Landesgeologie durch je ein weisungsberechtigtes Koordinationsorgan. Es erfüllt weitere Aufgaben, die ihm die Gesetzgebung über die Geoinformation zuweist.

7. Abschnitt: Bundesamt für Bevölkerungsschutz

Art. 14

1 Das Bundesamt für Bevölkerungsschutz verfolgt entsprechend den politischen Vorgaben folgende Ziele:

2 Zur Verfolgung dieser Ziele nimmt das Bundesamt für Bevölkerungsschutz folgende Funktionen wahr:

13 e. Es ermöglicht die Verbreitung von Informationen in ausserordentlichen Lagen, indem es beim Ausfall der zivilen ordentlichen Mittel die nötigen technischen Infrastrukturen zur Verfügung stellt.

8. Abschnitt: Bundesamt für Sport

Art. 15

1 Das Bundesamt für Sport fördert entsprechend den politischen Vorgaben die vielfältige und nachhaltige Entwicklung des Jugend-, Erwachsenenund Seniorensports.

2 Zur Verfolgung dieser Ziele nimmt das Bundesamt für Sport folgende Funktionen wahr:

3. Kapitel: Schlussbestimmungen

Art. 16 Geschäftsordnung

Das Departement erlässt eine Geschäftsordnung im Sinne von Artikel 29 RVOV.

Art. 17 Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts

1 14 Die Organisationsverordnung vom 13. Dezember 1999 für das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport wird aufgehoben.

2 Die Änderung bisherigen Rechts findet sich im Anhang.

Art. 18 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2004 in Kraft.

Fussnoten

[^1]: SR 172.010

[^2]: SR 172.010.1

[^3]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. Dez. 2004 (AS 2004 5257).

[^4]: Fassung gemäss Art. 14 der V vom 24. Okt. 2007 über die Organisation der sicherheitspolitischen Führung des Bundesrats, in Kraft seit 1. Dez. 2007 (SR 120.71 ).

[^5]: SR 120.71

[^6]: SR 510.10

[^7]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. Dez. 2004 (AS 2004 5257).

[^8]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. Dez. 2004 (AS 2004 5257).

[^9]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Dez. 2004 (AS 2004 5257).

[^10]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Dez. 2004 (AS 2004 5257).

[^11]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Dez. 2004 (AS 2004 5257).

[^12]: Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. 1 der V vom 21. Mai 2008 über Geoinformation, in Kraft seit 1. Juli 2008 (SR 510.620 ).

[^13]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Dez. 2004 (AS 2004 5257).

[^14]: [AS 2000 330, 2001 124 Art. 12 Abs. 3, 2002 723 Anh. 2 Ziff. 1 1453, 2003 237]