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Organisationsverordnung vom 7. März 2003 für das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (OV-VBS)

Geltender Text a fecha 2009-01-01

gestützt auf die Artikel 43 Absätze 2 und 3 sowie 47 Absatz 2 des Regierungsund

1 (RVOG) Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 1997 sowie in Ausführung von Artikel 28 der Regierungsund Verwaltungsorganisations-

2 verordnung vom 25. November 1998 (RVOV), verordnet:

1. Kapitel: Das Departement

Art. 1 Ziele

Das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport

3 (VBS ) verfolgt in seinen zentralen Departementsbereichen Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport folgende Ziele:

Art. 2 Grundsätze der Departementstätigkeiten

Das VBS beachtet bei der Verfolgung seiner Ziele und Tätigkeiten neben den allgemeinen Grundsätzen der Verwaltungstätigkeit (Art. 11 RVOV) insbesondere folgende Grundsätze:

4 c. Es arbeitet mit dem Eidgenössischen Justizund Polizeidepartement und dem Eidgenössischen Finanzdepartement in Fragen der inneren Sicherheit zusammen und kooperiert dazu mit den Kantonen und Gemeinden.

Art. 3 Ziele der Verwaltungseinheiten

Die Ziele nach den Artikeln 5–15 dienen den Verwaltungseinheiten des VBS als Richtschnur bei der Erfüllung ihrer Aufgaben und bei der Wahrnehmung ihrer Zuständigkeiten, wie sie in der Bundesgesetzgebung festgelegt sind.

Art. 4 Besondere Zuständigkeiten

1 Das VBS nimmt die Aktionärsrechte des Bundes an der Beteiligungsgesellschaft der Rüstungsunternehmen des Bundes wahr.

2 5 Es erlässt Vorschriften zur Wahrung der militärischen Geheimhaltung. 2. Kapitel: Gruppen, Ämter und weitere Verwaltungseinheiten

1. Abschnitt: Generalsekretariat

Art. 5 Ziele und Funktionen

Das Generalsekretariat übt die Funktionen nach Artikel 42 RVOG aus und nimmt auf Departementsstufe folgende Kernfunktionen wahr:

6 f. Es führt das Bibliotheks-, Dokumentationsund Archivwesen im VBS und in der Armee.

7 h. Es ist zuständig für das Sicherheitsmanagement des VBS.

8 Art. 5 a Führung der Bibliotheken der Bundesverwaltung

1 Das Generalsekretariat führt koordinierend die Bibliotheken der Bundesverwaltung.

2 Es sorgt für die Zusammenarbeit innerhalb der Bundesverwaltung im Bereich der Sicherung und Bereitstellung von Informationen und Dokumentationen.

9 Art. 6 Stab Sicherheitsausschuss des Bundesrats (Stab SiA)

1 Der Stab SiA ist dem oder der Vorsitzenden des SiA unterstellt und administrativ dem Generalsekretariat VBS zugeordnet.

2 Die Aufgaben des Stabes SiA werden durch die Verordnung vom 24. Oktober

10 über die Organisation der sicherheitspolitischen Führung des Bundesrats 2007 geregelt.

11 Art. 6 a Informationsund Objektsicherheit

1 Die Informationsund Objektsicherheit im VBS leitet das Sicherheitsmanagement des VBS in ausgewählten Bereichen wie Informationen, Personen und Sachwerten.

2 12 Sie erfüllt die Aufgaben nach Artikel 2 der Verordnung vom 14. Dezember 1998 über die Militärische Sicherheit.

3 Sie nimmt zusätzlich folgende departementsübergreifende Aufgaben wahr:

13 ; 2007

14 über die Perb. die Aufgaben nach der Verordnung vom 19. Dezember 2001 sonensicherheitsprüfungen;

15 über die Personenc. die Aufgaben nach der Verordnung vom 9. Juni 2006 sicherheitsprüfungen im Bereich Kernanlagen.

4 Sie erlässt Weisungen und Richtlinien über die Sicherheit beim Umgang mit Munition und Explosivstoffen in der Armee sowie in der Verwaltung und in den Betrieben der Armee.

5 Sie ist dem Generalsekretariat VBS unterstellt.

2. Abschnitt: Direktion für Sicherheitspolitik

Art. 7

1 Die Direktion für Sicherheitspolitik dient dem Departementschef oder der Departementschefin als Stabsstelle zur Führung der Kerngeschäfte in den Bereichen Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Rüstung.

2 Zur Verfolgung dieses Ziels nimmt die Direktion für Sicherheitspolitik für diese Geschäfte folgende Funktionen wahr:

3 Sie unterstützt überdies den Departementschef oder die Departementschefin als Mitglied des Bundesrates in sicherheitspolitisch relevanten Geschäften anderer Departemente.

3. Abschnitt: Ziviler Nachrichtendienst 16

Art. 8 Direktion Dienst für Analyse und Prävention

1 Die Direktion Dienst für Analyse und Prävention erfüllt Aufgaben des präventiven Staatsschutzes. Sie stellt entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen und den Vorgaben des Departements den Inlandnachrichtendienst sicher. Sie verfolgt durch präventive und flankierende Massnahmen folgende Ziele:

2 Sie nimmt zur Verfolgung dieser Ziele folgende Funktionen wahr:

3 Sie arbeitet im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen mit den Nachrichtendiensten des Bundes, dem Bundesamt für Polizei und den Polizeiorganen der Kantone zusammen.

4 Sie ist als Stabsstelle dem Departementschef oder der Departementschefin unterstellt.

Art. 8 a Direktion Strategischer Nachrichtendienst

1 Die Direktion Strategischer Nachrichtendienst stellt entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen und den Vorgaben des Departements den Auslandnachrichtendienst sicher. Sie verfolgt folgende Ziele:

2 Sie arbeitet im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen mit den Nachrichtendiensten des Bundes, anderen Dienststellen der Bundesverwaltung sowie den Kantonen zusammen.

3 Sie ist als Stabsstelle dem Departementschef oder der Departementschefin unterstellt.

4. Abschnitt: Oberauditorat

Art. 9

1 Das Oberauditorat verfolgt folgende Ziele:

2 Zur Verfolgung dieser Ziele nimmt das Oberauditorat folgende Funktionen wahr:

5. Abschnitt: Gruppe Verteidigung

Art. 10 Ziele und Funktionen

1 Die Gruppe Verteidigung wird vom Chef der Armee geführt.

2 Sie verfolgt entsprechend den politischen Vorgaben folgende Ziele:

3 Zur Verfolgung dieser Ziele nimmt sie folgende Funktionen wahr:

Art. 11 Unterstellte Verwaltungseinheiten und ihre Funktionen

Der Gruppe Verteidigung sind mit folgenden Funktionen unterstellt:

17 h. Führungsunterstützungsbasis: Sie erbringt in den Bereichen Informationsund Kommunikationstechnologie (IKT), Führungsinfrastruktur, Führungsmethoden, elektronische Kriegführung, Kryptologie und Botschaftsfunk Leistungen für die gesamtheitliche Führungsunterstützung der Armee und die technische Unterstützung des nationalen Krisenmanagements sowie im IKT-Bereich Grundleistungen zu Gunsten der Verwaltung im VBS.

18 Art. 11 a

6. Abschnitt: Gruppe armasuisse

Art. 12 Ziele und Funktionen

1 Die Gruppe armasuisse stellt als Zentrum für militärische und zivile Systeme entsprechend den politischen Vorgaben eine an wirtschaftlichen Grundsätzen orientierte, zeitgerechte Versorgung der Armee, des VBS und Dritter mit Produkten und Dienstleistungen in den Bereichen Waffensysteme, Informatiksysteme, Material und

19 Bauten sicher.

2 Zur Verfolgung dieses Ziels nimmt die Gruppe armasuisse folgende Funktionen wahr:

20 Sie evaluiert Güter und Dienstleistungen für das VBS, die Armee und die a. Bundesverwaltung und beschafft diese nach der Verordnung vom 22. No-

21 vember 2006 über die Organisation des öffentlichen Beschaffungswesens des Bundes. Sie liquidiert aus dem militärischen Inventar ausscheidende Systeme, Material und Bauten.

22 Unterstellte Verwaltungseinheiten und ihre Funktionen Art. 13 Der Gruppe armasuisse sind mit den nachfolgenden Funktionen unterstellt:

23 portfolio des VBS wahr nach der Verordnung vom 14. Dezember 1998 über das Immobilienmanagement und die Logistik des Bundes.

7. Abschnitt: Bundesamt für Bevölkerungsschutz

Art. 14

1 Das Bundesamt für Bevölkerungsschutz verfolgt entsprechend den politischen Vorgaben folgende Ziele:

2 Zur Verfolgung dieser Ziele nimmt das Bundesamt für Bevölkerungsschutz folgende Funktionen wahr:

24 e. Es ermöglicht die Verbreitung von Informationen in ausserordentlichen Lagen, indem es beim Ausfall der zivilen ordentlichen Mittel die nötigen technischen Infrastrukturen zur Verfügung stellt.

8. Abschnitt: Bundesamt für Sport

Art. 15

1 Das Bundesamt für Sport fördert entsprechend den politischen Vorgaben die vielfältige und nachhaltige Entwicklung des Jugend-, Erwachsenenund Seniorensports.

2 Zur Verfolgung dieser Ziele nimmt das Bundesamt für Sport folgende Funktionen wahr:

3. Kapitel: Schlussbestimmungen

Art. 16 Geschäftsordnung

Das VBS erlässt eine Geschäftsordnung im Sinne von Artikel 29 RVOV.

Art. 17 Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts

1 25 Die Organisationsverordnung vom 13. Dezember 1999 für das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport wird aufgehoben.

2 Die Änderung bisherigen Rechts findet sich im Anhang.

Art. 18 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2004 in Kraft.

Fussnoten

[^1]: SR 172.010

[^2]: SR 172.010.1

[^3]: Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom 12. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 6405). Diese Änderung wurde im ganzen Erlass berücksichtigt.

[^4]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 6401).

[^5]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. Dez. 2004 (AS 2004 5257).

[^6]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 6405).

[^7]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 12. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 6405).

[^8]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 12. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 6405).

[^9]: Fassung gemäss Art. 14 der V vom 24. Okt. 2007 über die Organisation der sicherheitspolitischen Führung des Bundesrats, in Kraft seit 1. Dez. 2007 (SR 120.71 ).

[^10]: SR 120.71

[^11]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 12. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 6405).

[^12]: SR 513.61

[^13]: SR 510.411

[^14]: SR 120.4

[^15]: SR 732.143.3

[^16]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 6401).

[^17]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. Dez. 2004 (AS 2004 5257).

[^18]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. Dez. 2004 (AS 2004 5257). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 12. Dez. 2008, mit Wirkung seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 6405).

[^19]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Dez. 2004 (AS 2004 5257).

[^20]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 6405).

[^21]: SR 172.056.15

[^22]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 6405).

[^23]: [AS 1999 1167, 2000 1227 Anhang Ziff. 3, 2002 2047, 2003 4501 Anhang 2 Ziff. 1 5047 Anhang Ziff. II 1, 2004 305 Anhang Ziff. II 2, 2005 481, 2006 5613 Art. 30 Abs. 2 Ziff. 1, 2007 2819 5957 Anhang 4 Ziff. II 1. AS 2008 6279 Art. 42]. Siehe heute: die V vom 5. Dez. 2008 (SR 172.010.21 ).

[^24]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Dez. 2004 (AS 2004 5257).

[^25]: [AS 2000 330, 2001 124 Art. 12 Abs. 3, 2002 723 Anh. 2 Ziff. 1 1453, 2003 237]